LVwG-400023/2/Gf/Rt

Linz, 17.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Gróf über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Jänner 2014, Zl. 933, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine aus Anlass einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes ergangene Strafverfügung

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; auch für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Jänner 2014, Zl. 933, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die aus Anlass einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes ergangene Strafverfügung dieser Behörde vom 16. Dezember 2013, Zl. 933 (Geldstrafe 50 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden), als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer diese Strafverfügung am 20. Dezember 2013 durch Hinterlegung zugestellt worden und davon ausgehend die zweiwöchige Einspruchsfrist am 3. Jänner 2014 abgelaufen sei. Deshalb erweise sich der erst am 5. Jänner 2014 per e-mail eingebrachte Einspruch als verspätet.

 

2. Gegen diesen ihm am 29. Jänner 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Februar 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er die in der Postaußenstelle am W-platz – einer Trafik – hinterlegte Strafverfügung weder am 21. Dezember 2013 noch am 23. Dezember 2013 hätte abholen können, weil er  an diesen beiden Tagen jeweils bis 19 Uhr arbeiten musste.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im Oö. Parkgebührengesetz Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zwei Wochen ab deren Zustellung.

 

Nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente (nicht erst mit dem Tag ihrer tatsächlichen Abholung, sondern bereits) mit dem ersten Tag, an dem diese zur Abholung bereit gehalten werden, als zugestellt.

 

2.1. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung erstmals am 20. Dezember 2013  (Freitag; kein Feiertag) bei der Poststelle 4xxx Linz zur Abholung bereitgehalten wurde.

 

Mit diesem Tag begann daher die Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen; sie endete – da es sich insoweit um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelte – sohin am 3. Jänner 2014 um 24:00 Uhr (Freitag, kein Feiertag).

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich daher der am 5. Jänner 2014 per e‑mail eingebrachte (und erst als am 7. Jänner 2014 bei der belangten Behörde als eingegangen zu wertende) Einspruch als verspätet.

 

2.2. Anderes würde nur gelten, wenn die Hinterlegung der Strafverfügung am 20. Dezember 2013 – etwa wegen vorübergehender Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers – unwirksam gewesen wäre.

 

Derartiges wird aber vom Beschwerdeführer selbst gar nicht geltend gemacht, im Gegenteil: Vielmehr bringt er sogar selbst vor, dass er das in Rede stehende Dokument lediglich deshalb weder am 21. Dezember noch am 23. Dezember 2013 abholen konnte, weil er an diesen Tagen jeweils bis nach Schluss der Öffnungszeiten der Poststelle arbeiten musste.

 

Im Übrigen ergeben sich auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der Zustellung.

 

Dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Strafverfügung – wie im Einspruch vom 5. Jänner 2014 angeführt – tatsächlich erst am 4. Jänner 2014 abgeholt hat, ist somit aus den zuvor angeführten Gründen rechtlich irrelevant.

 

2.3. Im Ergebnis war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG sowie deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die Möglichkeit zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r ó f