LVwG-850136/39/Re/AK

Linz, 14.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der L R V GmbH, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, vom 10. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Juni 2014, GZ: Ge20-14-2014-RE, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der im bekämpften Bescheid unter Spruchteil I./A) vorgeschriebene Auflagenpunkt 1. lautet:

 

„1.1. Entlang der westlichen Grundgrenze zur Autobahnraststation L ist gemäß den planlichen Darstellungen eine zumindest 4 m hohe und 125 m lange Lärmschutzwand zu errichten. Diese Wand ist beidseits hochabsorbierend (Absorptionsgrad a = mindestens 0,8) und fugendicht (auch im Bereich der Bodenfuge) auszuführen und das Schall­dämm­maß muss mindestens Rw = 25 dB betragen. Es ist darüber eine Ausführungsbestätigung einer dafür befugten Person oder Anstalt der Behörde unverzüglich vorzulegen.

 

1.2. Um die täglich in Betrieb befindlichen stationären Kühlaggre­gate auf dem Tiefkühllager sind beidseits hochabsorbierende Abschirmungen (Absorptionsgrad a = mindestens 0,8) mit einer Höhe von mindestens 2,3 m über­ Dach zu errichten. Diese Abschirmungen sind fugendicht (auch im Bereich der Bodenfuge) auszuführen und das Schalldämmmaß muss mindestens Rw = 25 dB betragen. Es ist darüber eine Aus­führungsbestätigung einer dafür befugten Person oder Anstalt der Behörde unverzüglich vorzulegen.

 

1.3. Auf dem Betriebsareal ist Hupverbot. Es ist dies durch eine entsprechende, deutlich sichtbare und dauerhafte Hinweis­tafel im Einfahrtsbereich kundzumachen.

 

1.4. An der nordwestlichen Seite der Lagerhalle (Richtung Rast­station L) dürfen im Zeitraum von Samstag 15.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr keine Warenmanipulationen (keine Be-/Entladung mit Paletten sowie kein Betrieb von LKW-Kühlaggregaten) stattfinden.“

 

I. 2. Darüber hinausgehend wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Juni 2014 bestätigt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom
6. Juni 2014, GZ: Ge20-14-2014-RE, über Antrag der F K GmbH, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­geneh­migung für die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Bürogebäudes mit Außenanlagen, Umschlag und Lagerung von tiefgekühlten und gekühlten Lebens­mit­telfrischprodukten auf Grundstück Nr. x der KG S I im Standort S mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der im Spruch ange­führten Vorschreibungen und Auflagen sei mit keiner Gefährdung der Schutz­inter­essen des Betriebsanlagenrechtes gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 zu rechnen. Im Einzelnen wird im Zusammenhang mit vorgebrachten Einwen­dungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin begründend ausgeführt, nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen seien in der Prognose für die betrieblichen Lärmauswirkungen alle lärmrelevanten Betriebsereignisse erfasst und konkret dokumentiert und erscheinen die Annahmen realistisch und plausibel. Schlüssig sei der Prognose zu entnehmen, dass im Bereich der nächst gelegenen Nachbarliegenschaften mit keinen immissionsrelevanten Auswir­kungen zu rechnen ist. Der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 werde eingehalten und ergäbe sich beim Nachbarobjekt keine relevante Veränderung der örtlichen Ist-Bestandssituation. Vom medizinischen Amtssach­verständigen wurden Einwirkungen aus den vorliegenden Immissionspegeln der F K GmbH auf die Arbeitnehmer/Innen des Gastronomie­betriebes L, die die Werte der VOLV (Verordnung Lärm und Vibrationen) zum Schutz vor Lärmeinwirkungen überschreiten, ausgeschlossen. Da der planungstechnische Grundsatz ein Irrelevanzkriterium definiere, leite sich daraus ab, dass selbst die Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes kein Kriterium sei, aus dem sich die Nicht-Genehmigungsfähigkeit einer Anlage ableite, sondern bedürfe es dann einer individuellen umweltmedizinischen Prüfung und Beurteilung, aufbauend auf den immissionstechnischen Angaben. Auch zu den stationären Aggregaten wird vom Amtssachverständigen für Medizin festgestellt, dass diese Immissionen im Bereich des Basispegels liegen und die Umgebungsgeräuschkulisse durch die KFZ-Vorbeifahrten auf der Autobahn geprägt sei. Der planungstechnische Grund­satz sei eingehalten. Voraussetzung sei die Einhaltung der dem Projekt beinhaltenden Schallschutzmaßnahmen. Durch das gegenständliche Vorhaben sei mit keinen erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu rechnen.

Zur Aufschließungsstraße wird unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes begründend festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handle, wenn sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet sei, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt seien. Es sei Projektsinhalt, dass das Vorhaben nur in Betrieb genommen werde, wenn die anliegende Straße als öffentliche Straße ausgeführt sei. Es sei von einer Straße mit Öffentlichkeitsrecht auszugehen, die der Betriebsanlage nicht zuzu­rechnen sei.

Die Projektsunterlagen seien von Ziviltechnikerbüros erstellt worden. Die beige­zogenen Amtssachverständigen seien aufgrund ihrer Ausbildung und auch durch die langjährige Berufs- und Lebenserfahrung bestens geeignet, die jeweiligen Fachbereiche zu prüfen und darüber ein Gutachten zu erstellen. Die Überprüfung des lärmtechnischen Projektes durch einen geeigneten Amtssachverständigen habe den Nachweis erbracht, dass die Prognosen als richtig angenommen worden seien und der Einwand der Nachbarn, die lärmtechnische Beurteilung sei unvoll­ständig, entkräftet worden sei. Durch eine projektsgemäße Ausführung sei sichergestellt, dass dem Stand der Technik entsprochen wird und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Nachbarn nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die L R V GmbH,
x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, x, mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, den Bescheid zur Gänze angefochten und als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Beantragt wurde die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrages, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde.

Gleichzeitig wurde im Grunde des § 78 Abs. 1 3. Satz GewO beantragt, die Inanspruchnahme des Rechtes des Genehmigungswerbers auf vorzeitige Errich­tung und Betrieb der Anlage auszuschließen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde sei nicht zur Erlassung des Bescheides zuständig gewesen, da für das gegenständliche Gesamtvorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglich­keitsprüfung bestehe. Im Ergebnis solle ein UVP-pflichtiger Gewerbepark samt Autobahnanschluss auf dem Areal geschaffen werden. Dies gehe aus Medien­berichterstattung hervor. Der Bürgermeister bekenne sich öffentlich zum Vorhaben. Gewerbeparks unterlägen gemäß §§ 3, 3a iVm Anhang I, Z 18
UVP-G 2000 unter bestimmten Größenkriterien einer UVP-Pflicht, ebenso Auto­bahn­­anschlüsse. Im gegenständlichen Fall würden aller Voraussicht nach diese Schwellenwerte überschritten. Für Vorhaben nach dem UVP-G 2000 sei die Landesregierung zuständig, und zwar sowohl für die Prüfung der UVP-Pflicht als auch für das Genehmigungsverfahren. Die Behörde habe somit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen und den Bescheid mit Rechtswid­rig­keit belastet.

Die vorgeschriebenen Auflagen seien ungeeignet, zum Teil unbestimmt und erfüllten damit nicht den geforderten Zweck. Auflage A01 sei ungeeignet, ihren Zweck zu erzielen und erfülle nicht die geforderten Eigenschaften („bestimmt und geeignet“) einer gewerberechtlichen Auflage. Es könne aus der Auflage nicht geschlossen werden, welche Maßnahmen explizit auf welche Art umzusetzen seien, noch von wem die auferlegten Bestätigungen durchzuführen seien. Auflage A06 sei ebenso unbestimmt und nicht geeignet. Es sei nicht festgelegt worden, in welchem Umfang nach Fertigstellung eine Prüfung durchzuführen sei, noch auf welche Art Nachweise zu erbringen seien. Weiters würden Auflagen dahingehend fehlen, die genehmigte Frequenz des maximal zulässigen Verkehrsaufkommens nachprüfen zu können. Hierfür sei ein vollautomatisches Schrankensystem mit Zählanlage erforderlich. Dies sei zur Genehmigungsfähigkeit des Projektes jeden­falls erforderlich, um die Einhaltung des genehmigten Umfanges der gewerbe­behördlichen Bewilligung überprüfen zu können.

Des Weiteren spricht sich die Beschwerdeführerin gegen die behördliche Beurtei­lung der Aufschließungsstraße zur Betriebsanlage als nicht zur Anlage zählend aus. Es handle sich dabei nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Privat­straße im Eigentum der Grundstück V V GmbH. Diese bilde einen Teil der Betriebsanlage und sei bewilligungspflichtig. Bedingt durch die Straße und das Zu- und Abfahren von LKWs sei von unzumutbaren Belästigungen auszugehen. Die belangte Behörde übersähe bei der Beurteilung, dass es sich bei der zitierten Judikatur um die Frage nach der Anwendbarkeit der StVO auf einer Straße handle. Nach § 2 Z 3 Oö. Straßengesetz liege eine öffent­liche Straße nur dann vor, wenn diese „durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet ist oder ein Grundstück, das als öffentliches Gut (z.B. Straßen, Wege) eingetragen ist und allgemein für Verkehrszwecke benützt wird“. Da dies gegenständlich nicht der Fall sei, handle es sich straßenrechtlich bei der Aufschließungsstraße um eine Privatstraße, die der Betriebsanlage zuzurechnen sei. Der auf der Zufahrtsstraße stattfindende Verkehr sei daher der Antragstellerin zuzurechnen. Auch Ein- und Ausfahrten seien im unmittelbaren Nahebereich zur bestehenden Raststätte positioniert. Zu- und abfahrende LKWs würden eine auf- und abschwellende Lärmbelastung bedeuten. Es sei durch zu- und abfahrende Fahrzeuge, insbesondere durch LKWs, mit der Abgabe von akustischen Warnsignalen und mit Schallemissionen durch die Rückfahrwarner, deren Ausschaltung gesetzlich nicht zulässig sei, zu rechnen. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners könne gemäß § 18 Abs. 8 letzter Satz Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KdV) nur im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarm­blink­anlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner sei außerdem nicht erforder­lich, wenn das Fahrzeug über ein Videosystem verfügt, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann. Dies sei dem gegen­ständlichen Projekt nicht zu entnehmen. Lärmimmissionen durch Rückfahrwarner oder akustische Signale würden jedenfalls zu unzumutbaren Belästigungen führen. Für die in Rohbau befindliche Straße würden im Übrigen die erforder­lichen landesgesetzlichen Bewilligungen nicht vorliegen. Die Privatstraße sei illegal errichtet worden. Im Übrigen würde die an der Straße entlanggeführte Lärmschutzwand zwar den innerbetrieblichen Lärm etwas abschirmen, jedoch den durch die zufahrenden LKWs emittierten Lärm Richtung Einschreiterin reflektieren. Die falsche Situierung der Lärmschutzwand führe zu erheblichen Schallreflexionen von der Lärmschutzwand zum Hotelbetrieb der Beschwerde­führerin.

Die belangte Behörde habe es darüber hinaus unterlassen, sich mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen. Sie hätte schlüssig darlegen müssen, warum sie dem Gutachten des Amtssach­ver­ständigen mehr Vertrauen entgegen bringe als dem von der Beschwerde­führerin vorgelegten Gutachten. Einem amtlichen Sachverständigen komme keine beweismachende Monopolstellung zu und dürfe diesem daher nicht schon wegen der amtlichen Eigenschaft der Vorrang vor anderen Gutachtern einge­räumt werden.

Der im Übrigen eingebrachte Antrag gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 wird mit der illegalen Errichtung des Rohbaus der privaten Aufschließungsstraße und der davon ausgehenden Gefährdung der Gesundheit des Betriebsinhabers der Beschwerdeführerin, der Arbeitnehmer und der nächtigenden Personen begrün­det. Hingewiesen wird auch auf eine beim Zivilgericht eingebrachte Klage gegen die Antragstellerin.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerde­vorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

4. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu
Ge20-14-2014, Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens, Einholung einer rechtlichen Expertise der Fachabteilung des Amtes der
Oö. Landes­regierung zur Anwendung des UVP-G 2000, Wahrung des Parteien­gehörs, Durchführung ergänzender Lärmimmissionsmessungen am 29. Juli 2015 sowie Anberau­mung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 30. Juli 2015 unter Beziehung sämtlicher Verfahrensparteien sowie eines lärmtechnischen Amtssachverständigen.

 

Zum ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren ist weiters festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei einerseits ihren Antrag nach
§ 78 GewO 1994, betreffend das Recht der Antragstellerin auf Errichtung und Betrieb der Anlage vor rechtskräftiger Genehmigung auszuschließen, zurück­gezogen hat, andererseits das Ergebnis von selbstständig veranlassten und durchgeführten Lärmmessungen betreffend die Aufschließungsstraße und die auf dieser Aufschließungsstraße stattfindenden Fahrbewegungen bzw. dort mit in Betrieb befindlichen Kühlaggregaten parkenden LKWs am Tag vor der öffent­lichen mündlichen Verhandlung vorgelegt hat.

 

Demnach liegen nachstehende im Zuge des ergänzenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholte Beweismittel vor:

 

4.1. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellt in seinem schriftlich abge­gebenen Gutachten vom 31. März 2015, US-2015-33453/2-Sh/Ho, fest:

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 6. Juni 2014, GZ: Ge20-14-2014-RE, über Antrag der F K GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Bürogebäudes mit Außenanlagen, Umschlag und Lagerung von tiefgekühlten und gekühlten Lebensmittelfrisch­produkten auf Grundstück Nr. x, KG. S I, mit Betriebszeiten von Montag bis Sonntag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr unter Vorschreibung von Auflagen und auf der Grundlage der im Bescheid zitierten Projektunterlagen erteilt. Gegen diesen Bescheid hat die L R V GmbH, x, vertreten durch die x Rechtsanwälte GmbH, x, mit Schriftsatz vom 10. Juli 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Wesentliche Inhalte des Beschwerdevorbringens beziehen sich auf die lärmtechnische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes.

 

 

 

Das Vorhaben wurde vom bau- und gewerbetechnischen Sachverständigen im Befund der Verhandlungsschrift, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 20. März 2014, umfassend beschrieben und wird darauf verwiesen. Aus schalltechnischer Sicht wesentlicher Projektbestandteil ist die Schalluntersuchung der R & P Z GmbH mit Datum Februar 2014, GZ 13 090. Diese Schalluntersuchung wurde aus fachlicher Sicht geprüft und kann als Ergebnis dieser Prüfung als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet werden.

 

 

 

Basis für eine schalltechnische Beurteilung ist zunächst einmal die örtliche Ist-Situation. Diese wurde ganztägig an Wochentagen und Wochenendtagen erhoben. Es zeigte sich dabei, dass die Geräuschsituation durch den Verkehr auf der Westautobahn A 1 einschließlich Innkreisautobahn A 8 sowie Pyhrnautobahn A 9 geprägt ist. Dazu kommen auch noch Geräusche vom Lkw- und Pkw-Parkplatz des Hotel- und Restaurantbetriebes der Autobahnraststätte L und der Tankstelle. Bei den messtechnischen Erhebungen der Ist-Situation wurde als Messpunkt ein im 1. Stock gelegenes Fenster beim bestehenden Hotel L gewählt. Es ergaben die Erhebungen folgende Werte:

 

 

 

Werktag: Tag LA,eq = 58-62 dB

 

Nacht LA,eq = 53-58 dB

 

 

 

Wochenende: Tag LA,eq = 54 dB

 

Nacht LA,eq = 50 dB

 

 

 

Die Spitzenpegel zufolge des Kfz-Verkehrs sind im Bereich von 57-61 dB an Wochenenden und 59-63 dB an Werktagen. Einzelne Spitzenpegel liegen im Bereich von 65 dB. Die Basispegel liegen in den Nachtstunden am Wochenende bei La,95 = 39-48 dB und an Werktagen bei 46-53 dB.

 

Zur Ist-Situationserhebung wird noch festgehalten, dass im Zuge der EU-Umgebungslärmrichtlinie auch im gegenständlichen Autobahnbereich eine Lärmkarte erstellt wurde. Diese Daten sind beim Lebensministerium unter Lärminfo.at einsehbar. Gemäß dieser Lärmkarte ist für den gegen­ständlichen Untersuchungsbereich (Hotel L) in den Nachtstunden eine verkehrs­bedingte Lärmbelastung von etwa 55 dB vorhanden. Dieser Wert stimmt jedenfalls größenordnungsmäßig mit den messtechnischen Ergebnissen überein und es ist somit die Plausibilität der Mess­ergebnisse belegt.

 

 

 

Ein weiterer Teil der schalltechnischen Beurteilung ist die erwartbare Zusatz­belastung durch das Vorhaben. Diese wurde durch Prognoserechnungen ermittelt. Es wurden bei der Ermittlung der vorhabensbedingten Immissionen die Emissionen stationärer Lärmquellen (Kühlaggregate am Dach über dem Tiefkühllager) und instationärer Lärmquellen (Pkw-Stellplätze, Lkw-Wartebereich, Warenausgang und Wareneingang sowie Kühlaggregate auf Lkw) berücksichtigt Die Emissions­ansätze entsprechen den Vorgaben technischer Richtlinien (Parkplatzlärmstudie) oder sind gemäß Herstellerangaben gewählt Bei den einzelnen Emissionsansätzen wurden auch die entsprechenden Anpassungswerte für besondere Geräuschcharakteristik berücksichtigt Es wurden sogar Ansätze gewählt, welche nach ergänzenden Ausführungen der Antragstellerin nicht notwendig wären. So wurde bei den Rangier- und Rückfahrbewegungen der Lkw das Signal des Rückfahrwarners eingerechnet. Nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin wird mit ihren Kunden/Abnehmern vertraglich sichergestellt dass die Fahrzeuge, welche die Betriebsanlage zwischen 05:00 und 06:00 Uhr anfahren, über ein Videosystem gemäß § 18 Abs. 8 KdV verfügen müssen, denn damit dürfen diese Lkw den Rückfahrwarner außer Betrieb nehmen. Im Zeitraum 05:00 bis 06:00 Uhr werden somit die tatsächlichen Emissionen geringfügig überschätzt. Die Anzahl der einzelnen Fahrbewegungen ist im Projekt ebenfalls dargestellt und wurde auch so bei den Berechnungen berücksichtigt. Ein wesentlicher Teil der schalltechnischen Prognosen sind auch Lärmschutz­maßnahmen, die im Kapitel 1.4 der Schalluntersuchung ausführlich beschrieben sind.

 

 

 

Wie vorstehend schon ausgeführt, sind all diese Unterlagen und erstellten Prognosen aus schall­technischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Aus den Prognoseergebnissen ist abzuleiten, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sowohl an Werktagen als auch am Wochenende eingehalten wird. Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bedeutet, dass die durch das Vorhaben zusätzlich induzierten Schallimmissionen so weit unter der Ist-Situation liegen, dass eine Veränderung dieser nicht eintritt. Die vorhabensbedingten Schall­pegelspitzen liegen mit 23-33 dB weit unter den Spitzenpegeln der Ist-Situation mit 59-63 dB. Es ist auch dahingehend keine Veränderung der Ist-Situation zu erwarten.

 

 

 

Nach den rechtlichen Ausführungen im Gutachtensauftrag vom 13. Februar 2015 ist zunächst davon auszugehen, dass Lärmemissionen ausgehend von der Benützung der Aufschließungs­straße von der Beurteilung auszuklammern sind, mit Ausnahme des Ein- und Ausfahrtsbereiches von der Zufahrtsstraße auf das Betriebsareal sowie vom Betriebsareal selbst. Sohin werden die von der Zufahrtsstraße ausgehenden Schallimmissionen mit Ausnahme des Ein- und Ausfahrts­bereiches nicht berücksichtigt.

 

 

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des TÜV Austria einge­gangen, welcher eine fachliche Stellungnahme im Auftrag der Beschwerdeführer erstellt hat. Es wird in dieser Stellung­nahme vorwiegend auf den Verkehr auf der Zufahrtsstraße (Aufschließungsstraße) eingegangen, der aber nach rechtlicher Sicht derzeit nicht zum Umfang der Beurteilung gehört. Damit wird auf diese Ausführungen nicht weiter eingegangen. Im Weiteren werden einzelne Schall­ereignisse, wie Rückfahrwarner im Einfahrtsbereich, Bremsentlüften und Kühl­aggregatbetrieb in der Wartezone, dargestellt und die für das Einzelereignis relevanten spezifischen Pegel beschrieben. Nicht dargestellt wurde dabei der maßgebliche Beurteilungspegel, der sich über die Einwirkdauer und die Häufigkeit der Einzelereignisse im Beurteilungszeitraum ergibt. Für die Beurteilung einer Schallsituation sind aber die Beurteilungspegel und nicht spezifische Einzel­ereignispegel maßgeblich. Somit sind die beschriebenen Werte des TÜV Austria nicht für die Beurteilung verwertbar.

 

 

 

Wenngleich die Aufschließungsstraße und die dort durch die Fahrbewegungen entstehenden Geräusche nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden, so ist es sehr wohl von Bedeutung, ob es durch die geplante Lärmschutzwand zu einer reflektierenden Wirkung kommt. Diese allfälligen Reflexionen sind Gegenstand des Beschwerdevorbringens. Nach der Beschreibung der Lärm­schutzwand in der Schalluntersuchung soll diese eine Höhe von 4 m und eine Länge von 125 m haben. Zudem wird die Wand beidseitig hochabsorbierend (Absorptionsgrad a = mind. 0,8) ausgeführt. Mit einer derartigen Ausführung werden relevante Reflexions­anteile vermieden, d. h., der nicht gänzlich vermeidbare Reflexions­schallanteil wird so weit verringert, dass er keinen Einfluss auf den Direkt­schallanteil hat. Somit sind von der geplanten Lärmschutzwand keine negativen Einflüsse auf die Lärmsituation zu erwarten. Von der Antragstellerin wurde in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 mittlerweile mitgeteilt, dass die gegen­ständliche Lärmschutz­wand anstatt 4 m nunmehr 5 m hoch ausgeführt wird, in Bezug auf die Reflexionseigenschaften ergibt sich damit aber keine Änderung zu den vorstehenden Aussagen.

 

 

 

Es ergeben sich nach der fachlichen Prüfung der Unterlagen auch keine fachlichen Mängel an der erstinstanzlichen Beurteilung des gewerbetechnischen Sachverständigen. Es wird auch nicht als Mangel angesehen, dass in Auflage A01 die Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen gemäß der Schalluntersuchung gefordert wurde, da die Schalluntersuchung Teil des Einreichprojektes ist. Es wird aber, wie auch aus rechtlicher Sicht bereits geäußert, als zweckmäßig ange­sehen, die Maßnahmen in Form von Auflagen zu konkretisieren. Dazu werden folgende Vorschläge gemacht:

 

•      Entlang der westlichen Grundgrenze zur Autobahnraststation L ist gemäß den planlichen Darstellungen eine 4 m hohe und 125 m lange Lärmschutzwand zu errichten. Diese Wand ist beidseits hochabsorbierend (Absorptionsgrad a = mind. 0,8) und fugendicht (auch im Bereich der Boden­fuge) auszuführen und das Schalldämmmaß muss mindestens Rw = 25 dB betragen. Es ist darüber eine Ausführungsbestätigung einer dafür befugten Person oder Anstalt der Behörde unverzüglich vorzulegen.

 

•      Um die täglich in Betrieb befindlichen stationären Kühlaggregate auf dem Tiefkühllager sind beidseits hochabsorbierende Abschirmungen (Absorptions­grad a = mind. 0,8) mit einer Höhe von 2,3 m über Dach zu errichten. Diese Abschirmungen sind fugendicht (auch im Bereich der Bodenfuge) auszuführen und das Schalldämmmaß muss mindestens Rw = 25 dB betragen. Es ist darüber eine Ausführungsbestätigung einer dafür befugten Person oder Anstalt der Behörde unverzüglich vorzulegen.

 

•      In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ist bei den Lkw bei Rückwärtsfahrten der Rückfahrwarner zu deaktivieren. Die Lkw müssen alternativ über ein Video­system gemäß § 18 Abs. 8 KdV verfügen.

 

•      Auf dem Betriebsareal ist Hupverbot. Es ist dies durch eine entsprechende Hinweistafel im Einfahrtsbereich kundzumachen.

 

•      An der nordwestlichen Seite der Lagerhalle (die Seite zur Raststation L) dürfen im Zeitraum von Samstag 15:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr keine Warenmanipulationen (keine Be-/Entladung mit Paletten sowie kein Betrieb von Lkw-Kühlaggregaten) stattfinden.

 

 

 

Die vorstehenden Auflagen sind als Ersatz für die Auflage A01 zu verstehen.“

 

 

4.2. Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde am Tag vor der mündlichen Verhandlung das Ergebnis einer selbstständig veran­lassten und in Auftrag gegebenen Schallimmissionsmessung, erstellt von der Bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg am 28. Juli 2015, vorgelegt. Dem Prüfbericht sind die Ergebnisse von durchgeführten Schall­immissionsmessungen am Sonntag, 21. Juni 2015, 23.00 Uhr, bis Montag,
22. Juni 2015, 08.00 Uhr, Mittwoch, 24. Juni 2015, 22.00 Uhr, bis Donnerstag, 25. Juni 2015, 22.00 Uhr, sowie Donnerstag, 25. Juni 2015, 22.00 Uhr, bis Freitag, 26. Juni 2015, 06.00 Uhr, zu entnehmen. Von der Beschwerdeführerin wird gleichzeitig und hierzu festgestellt:

 

„In umseits bezeichneter Angelegenheit werden folgende, jeweils von der Bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs-, Kalibrier- und Eichstelle, erstellte Unterlagen vorgelegt:

 

 

 

-       Prüfbericht vom 28.07.2015, A.Nr.: U5/086/15, über durchgeführte Mes­sungen mit Beilagen (Beilage ./1);

 

 

 

-       aus diesen Messungen resultierende Berechnungsergebnisse
(Beilagen
./2 und 3).

 

 

 

Aus den Unterlagen ist zunächst der Schluss zu ziehen, dass die der Betriebs­anlage zuzurechnende Zufahrtsstraße (die projektwidrig als Abstellfläche für LKWs mit laufenden Kühlaggregaten benutzt wird) zwischen der Betriebsanlage ‚F ‘ und der Beherbergungseinrichtung der Beschwerdeführerin zu unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Immissionsbelästigungen insbeson­dere durch Lärm führt: Es kommt in der Nacht auf weiten Teilen des Anlagen­geländes der Beschwerdeführerin (dieses ist wie die Anlage der mitbeteiligten Partei als Bauland-Betriebsbaugebiet gewidmet) zu projektkausalen Immissions­belastungen von über 65 dB!

 

 

 

Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung, dass im Lichte der Dispositionsfreiheit der Nachbarn auch Freiraumschutz (und nicht nur Gebäudeschutz) besteht. Im Übrigen werden auch am Hotelgebäude in ebenso unzulässiger Weise projektkausale Immissionen von 58,2 dB erreicht.

 

 

 

Ferner ist die Beschwerdeführerin verwundert darüber, dass der beauftragten akkreditierten Prüfstelle nach Informationsstand der Beschwerdeführerin seitens eines Wachdienstes der mitbeteiligten Partei die Dokumentation von Betriebsabläufen auf dem unstrittig der Anlage zugehörenden Gelände verwehrt wurde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin
- obwohl grundsätzlich nicht verpflichtet (VwGH 28.08.1997, 95/04/0222) - am Verfahren durch eigene Messungen außerordentlich initiativ teilnimmt, während die mitbeteiligte Partei im gegenwärtigen Verfahrensstadium (offenbar ange­sichts der bereits in Betrieb befindlichen Anlage) zu vermeinen scheint, dass sie keinerlei Mitwirkungsobliegenheit träfe.

 

 

 

Ferner äußert die Beschwerdeführerin ihre Verwunderung darüber, dass LKWs in der Nacht mit laufenden Kühlaggregaten auf der Zufahrtsstraße parken, da ja grundsätzlich ein massiver Nachtbetrieb mit vom und zum unstrittigen Anlagen­gelände zu- und abfahrenden LKWs im Projekt enthalten ist. Es kann nur gemut­maßt werden, dass - wie stets vorgebracht - letztlich ein geringerer Konsens­umfang eingereicht wurde, als logistisch tatsächlich erforderlich ist. Ansonsten ist komplett unverständlich, warum Frachter nicht - was zu weniger Lärmim­missionen führen würde - auch während der Nacht auf das unstrittige Betriebsareal der mitbeteiligten Partei einfahren, selbst wenn sie erst am darauf folgenden Morgen beladen werden.

 

 

 

Für diese Annahme spricht ferner, dass am Montag, den 22.06.2015, in der Stunde von 05.00 bis 06.00 Uhr, zumindest 7 LKW-Zufahrten wahrgenommen wurden und der Konsens somit überschritten wurde.“

 

 

4.3. Im Rahmen der am 30. Juli 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen eine abschließende gutachtliche Äußerung abgegeben und hat dieser - sämtliche vorliegenden lärmtechnischen Ermittlungsergebnisse überblickend - festgestellt:

 

„Von der Bf wurde ein Prüfbericht der Bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg mit Datum 28.7.2015 vorgelegt. Dieser Bericht wurde fachlich geprüft und kann infolge dieser Prüfung als plausibel und nachvoll­ziehbar bezeichnet werden. Der Prüfbericht enthält die Ergebnisse von Messungen der Schallimmission in Bezug auf die Gesamtschallimmission sowie spezifische Betriebsgeräusche von LKW-Kühlbetrieb der Firma F. Die ‚Gesamtschallimmission‘  enthält nach den vorliegenden Unterlagen die Geräusche aus den Verkehrsbewegungen auf den Autobahnen A1 und A9 einschl. dem Knoten S sowie Geräusche aus den Zufahrtsbewegungen von LKW zur Betriebsanlage der Fa. F (einschl. der Fahrbewegung der öffentlichen Zufahrtsstraße) und Betrieb von LKW-Kühlaggregaten von LKW, welche vor dem Einfahrtsbereich der Fa. F auf der öffentlichen Straße abgestellt waren und auch Geräusche, welche am Parkplatz des L Restaurants stattgefunden haben. Es wird in der Folge auf die Messergebnisse des Messpunktes 1 eingegangen, da dieser Messpunkt ident ist mit dem bisher bei den erfolgten schalltechnischen Betrachtungen und Beurteilungen Mess- und Beurteilungs-punkten. Die für den Dauerschallpegel LA,eq dargestellten Werte liegen sowohl zur Tages-, Abend- und Nachtzeit allesamt in der Größenordnung der Prognosewerte gemäß dem Schallprojekt der R & P Z GmbH vom Februar 2014, welches Projektsgrundlage war.

Von der Abt. Umweltschutz, konkret vom lärmtechnischen ASV und einem Kollegen der Abt. wurden am 29.7.2015 messtechnische Kontrollen durchgeführt. Der Messpunkt war identisch mit dem Messpunkt, an dem die örtlichen Bestandserhebungen vor Errichtung der Betriebsanlage durchgeführt wurden, d.h. der Messpunkt lag 4 m vor der südöstlichen Gebäudefassade des Gebäudes L in einer Höhe von 4 m über Boden. Für die Messungen wurden geeichte Präzisionsschalldruckpegelmesser vom Fabrikat B & K Type x ver­wendet. Es wurde am gleichen Messpunkt mit 2 Messgeräten gemessen,
wobei mit einem Messgerät die Gesamtimmission einschl. aller in der Umgebung vorhandenen Geräusche erfasst und beim 2. Messgerät sämtliche LKW- Zufahrten zur Firma F bis zum tatsächlichen Einfahren auf das Betriebs­gelände (Abbiegevorgang noch auf der öffentlichen Verkehrsfläche) ausgeblendet wurden. Die Messungen erfolgten in der Zeit zwischen 10.00 und 11.00 Uhr. Die Messergebnisse zeigen einen Dauerschallpegel für die Gesamtimmission von
57,1 dB in der Zeit von 10.00 bis 10.30 Uhr und von 57,7 dB in der Zeit von 10.40 bis 10.55 Uhr. Ohne die Fahrbewegungen der LKW auf der öffentlichen Straße lag der Messwert jeweils um 0,3 bis 0,4 dB unter dem jeweiligen Wert der Gesamtimmission. Dieses Ergebnis zeigt, dass die festgestellte Schallimmission vorrangig durch den Verkehr auf den Autobahnen bestimmt ist. Der Immissions­anteil,  welcher der Betriebsanlage F zugerechnet werden kann, ist um mind. 10 dB geringer als die Gesamtimmission. Festgehalten wird noch, dass im Messzeitraum von 10.00 bis 10.30 Uhr insgesamt 13 LKW auf der öffentlichen Straße zwischen dem Areal L und der Betriebsanlage F gefahren sind und davon 7 zur Betriebsanlage F zufuhren. Im besagten Mess­zeitraum wurde diese öffentliche Straße auch von 10 PKW befahren.

 

Insgesamt ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass sowohl die messtechnischen Erhebungen durch die Abt. Umweltschutz und durch die Bautechnische Versuchs- und Forschungsanstalt Salzburg als auch die schalltechnischen Prognosen durch die R & P Z GmbH nahezu idente Ergebnisse zeigen. Mit den Messergebnissen sind somit die Prognosewerte bestätigt. Es sind somit die bisherigen Beurteilungsergebnisse aufrecht zu halten.“

 

4.4. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Zuständigkeit der belangten Behörde bzw. das Vorliegen einer allfälligen Bewilligungspflicht nach den Bestim­mungen des UVP-G 2000 wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Äußerung der Fachabteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. Im Rahmen dieser Rechtsauskunft wird auf das ebenfalls behördlich und vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als Beschwerdeverfahren abgehandelte, unmittelbar neben dem verfahrens­gegen­ständlichen Projekt gelegene Projekt der „O L S GmbH“ verwiesen und wurde aus diesen Gründen bereits eine rechtliche Expertise hierzu abgegeben und darauf verwiesen. Diese Rechtsauskunft berück­sichtigt demnach sowohl das Projekt „O“ als auch das gegenständliche Projekt „F“.

Diese Ausführungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
30. Juli 2015 vom Verhandlungsleiter vorgetragen und im Einvernehmen mit sämtlichen Verfahrensparteien als Beilage A der Niederschrift angeschlossen, da sich diese Rechtsauskunft auf beide im unmittelbaren Nahebereich gelegene Betriebsanlagen bezieht. Die zitierten Aussagen wurden von den Verfahrenspar­teien auch für das gegenständliche Verfahren zur Kenntnis genommen.

 

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittä­tigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebs­anlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei­zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungs­betrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst ständig beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­vorschriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebs­anlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebs­anlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Diese Geneh­migung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behörd­lichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungs­ansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, Zl. 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind. Gegenstand des behörd­lichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Anhang 1 Z 18 UVP-G 2000 beinhaltet:

 

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

 

 

 

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung‘, der ‚Neubau‘ oder die ‚Neuerschließung‘ erfasst.

 

 

 

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraus­setzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

 

 

 

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

 

 

 

 

 

UVP

 

UVP im vereinfachten Verfahren

 

 

 

Spalte 1

 

Spalte 2

 

Spalte 3

 

Z 18

 

 

 

a)  Industrie- oder Gewerbe­­parks 3) mit einer Flächen­inanspruch­nahme von mindes­tens 50 ha;

 

b)  Städtebauvorhaben3a) mit einer Flächen­inanspruch­nahme von mindestens 15 ha und einer Brutto­geschoß­­fläche von mehr als 150 000 m2;

 

c)   Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kate­gorien A oder D mit einer Flächen­inan­spruch­nahme von mindestens 25 ha.

 

Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzu­wen­den, dass die Summe der Kapazi­täten, die innerhalb der letzten 5 Jahre geneh­migt wurden, einschließlich der beantragten Kapa­zität bzw. Kapazitäts­aus­weitung heran­zuzie­hen ist.

 

3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorgani­satorische oder funktionelle Einheit bilden.

 

 

5.2. Unter Bezugnahme auf den zuletzt zitierten Auszug aus Anhang 1, Z 18 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 wird in der Beschwerde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass durch das gegenständliche Projekt nach den zur Verfügung stehenden Flächen ein weiträumiger Gewerbepark neben der Autobahn geschaffen werden könne. Gewerbeparks unterlägen unter bestimm­ten Größenkriterien einer UVP-Pflicht, ebenso Autobahnanschlüsse gemäß § 23a
Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000. Das gegenständliche zur Aufschließung an die Autobahn vorgesehene Areal samt Anschlussstelle erreiche bzw. überschreite nach Auffas­sung der Beschwerdeführerin aller Voraussicht nach in Kumulation mit bestehenden Betrieben und Infrastruk­turanlagen im räumlichen Zusammenhang diese Schwellenwerte.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wird vom Verhandlungsleiter eine Expertise der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vorgetragen. Diese rechtlichen Ausführungen der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung beinhalten wesentliche Aussagen zur Frage, ob das gegen­ständliche Areal samt Umgebung, welches somit verfahrensgegenständlich sowohl die Anlage der F K GmbH als auch die unmittelbar benachbarte Anlage der O L S GmbH beinhaltet, Kriterien zum Vorliegen einer UVP-Pflicht beinhaltet. Nur in diesem Falle wäre der verfahrens­gegenständliche und mit Beschwerde bekämpfte Bescheid wegen Unzustän­dig­keit der belangten Behörde zu beheben (§ 39 UVP-G, § 27 VwGVG).

 

Nach Feststellung der Fachabteilung sind jedoch keine Planungen bzw. keine Anträge für dieses bezeichnete Gebiet bekannt, die die Schaffung eines Industrie- oder Gewerbeparks beinhalten. Beim Objekt „F“ wird eine Fläche von 42.921 (Grundstück Nr. x neu) beansprucht. Die Flächeninan­spruchnahme beim Objekt „O“ beträgt 14.903 (Grundstück Nr. x neu). Für die beiden Objekte wird daher in Summe eine Fläche von rund 5,78 ha in Anspruch genommen. Der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 18 lit. a
UVP-G 2000 von 50 ha wird demnach bei weitem nicht erreicht. Auch durch Hinzuzählen von anderen, nordöstlich gelegenen und sich im Eigentum der „Grundstück V V GmbH“ befindlichen Flächen des gegenständlichen Betriebsbaugebietes würde die Gesamtfläche lediglich ca. 8,57 ha ergeben. Damit wird weder der Schwellenwert der Z 18 lit. a UVP-G 2000 erreicht, noch die 25 %-Schwelle des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, wonach sich die Durchführung einer Einzelfallprüfung für den Fall einer Kumu­lierung mit anderen Vorhaben begründen könnte.

Eine Aufschließungsstraße ist zwar auch ein Bestandteil eines Industrie- oder Gewerbeparks im Sinne des Anhanges 1 Z 18 des UVP-G 2000, jedes Betriebs­gebiet braucht jedoch eine Aufschließung, widrigenfalls dieses nicht sinnvoll verwertet werden kann. Die Errichtung der gegenständlichen Aufschließungs­straße mit der Anschlussstelle an die L x ist somit für sich gesehen kein Grund, der auf einen geplanten Industrie- oder Gewerbepark schließen lässt. Die beste­hende Widmung „Betriebsbaugebiet“ besteht bereits seit 1990. Auch diese Widmung alleine sagt nichts über die zukünftige Nutzung aus. Auch für das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin angesprochenen „Salamitaktik“ sei kein Grund ersichtlich, da diese Vorgangsweise nur dann Sinn machen würde, wenn man durch das Aufsplitten eines Vorhabens einen Schwellenwert nicht erreicht, den man ohne Teilung des Vorhabens erreichen oder überschreiten würde. Auch ein allenfalls nach § 23a Abs. 2 Z 1 UVP-G bewilligungspflichtiger Autobahnanschluss ist den vorliegenden Unterlagen folgend nicht nachvoll­zieh­bar.

 

Die Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung geht nach diesen Ausführungen von keiner UVP-Pflicht aus. Diese Ausführungen wurden im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Verhandlungsschrift angeschlossen und von den Verfahrens­parteien ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schließt sich ohne Zweifel diesen Ausführungen an und kann eine UVP-G-Bewilligungspflicht nicht feststellen.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides.

 

5.3. Wesentliche Bedeutung für die verfahrensbestimmende Beurteilung von Lärmimmissionen, die der Betriebsanlage zuzurechnen sind, kommt der Beantwortung der ebenfalls von den Beschwerdeführern vorgebrachten Frage zu, ob bzw. welche Fahrbewegungen von der zur Betriebsanlage führenden Aufschließungsstraße dieser auch zuzurechnen sind. Spricht die Beschwerde­schrift von einer Privatstraße, welche zur Gänze der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen ist, geht die belangte Behörde und die Konsenswerberin davon aus, dass es sich bei der Zufahrtsstraße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt und verweisen in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein bloßes Vorbei­fahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht der Betriebsanlage zuzu­rechnen ist, sondern lediglich das im unmittelbaren Nahebereich stattfindende Zu- und Abfahren zu und von dieser dieser bzw. in der Folge das Befahren des Betriebs­grundstückes selbst.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die zitierte Bestimmung des § 353 GewO 1994 zu verweisen, wonach es sich beim Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage um ein projektbezogenes Genehmigungs­verfahren handelt. Der Konsensumfang ergibt sich alleine aus den vom Konsenswerber beizubringenden Einreichunterlagen. Diese sind dem Verfahren zugrunde zu legen (VwGH 24.2.2006, Zl. 2003/04/0177). Bezogen auf das verfahrensgegenständliche Projekt ist festzuhalten, dass die Zufahrtsstraße nicht als Teil der Betriebsanlage im Einreichprojekt ausgewiesen ist, sondern diese Zufahrtsstraße ausdrücklich als Straße mit öffentlichem Verkehr dargestellt wird. Eine Zufahrtsstraße als Teil des Einreichprojektes wurde daher im gegen­ständlichen Verfahren nicht beantragt und kann somit auch von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid nicht genehmigt werden. Das bloße Befahren dieser Straße ist hiermit nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Die diesbezüglichen Inhalte der Beschwerde können somit einer Genehmigung der projektierten Anlage nicht mit Erfolg entgegentreten (VwGH 21.12.2004,
Zl. 2002/04/0169). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend, ist auf Nachbar­beschwerden, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beziehen, nicht weiter einzugehen (VwGH 24.10.2001, Zl. 98/04/0181).

Bezogen auf die verfahrensgegenständliche angesprochene Zufahrtsstraße zur Anlage der F K GmbH ist dem bisher Vorgebrachten ergänzend hinzuzufügen, dass laut dem von den Vertretern der Konsenswerberin vorgelegten Grundbuchsauszug vom 16. Juli 2015 die zitierte Straßenparzelle Nr. x der KG W bereits dem öffentlichen Gut zugeschrieben wurde und als Eigentümerin laut diesem Grundbuchsauszug die Marktgemeinde S aufscheint. Dieses Faktum wird im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen.

 

Die Beurteilung der der Betriebsanlage zuzurechnenden Lärmimmissionen durch die belangte Behörde erfolgte aus diesen Gründen zu Recht unter Nichtberück­sichtigung von Fahrbewegungen, die auf der Zufahrtsstraße mit öffentlichem Verkehr stattfinden. In den lärmtechnischen Ermittlungsergebnissen mitberück­sichtigt wurden hingegen diejenigen Emissionen bzw. Immissionen, die dem Einbiegen bzw. Einfahren von der Zufahrtsstraße in den unmittelbaren Nahe­bereich der Betriebsanlage bzw. in das Betriebsgelände zuzurechnen sind.

 

5.4. Der lärmtechnischen Beurteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

 

-       schalltechnisches Projekt, erstellt von der R & P Z GmbH, vom Februar 2014, beigebracht von der Konsenswerberin als Projekts­unterlage;

-       fachliche Äußerungen des TÜV Austria vom 24. April 2014 und vom
28. Mai 2014, vorgelegt von den Vertretern der Beschwerdeführerin;

-       Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der
Oö. Landesregierung vom 31. März 2015, US-2015-33453/2, eingeholt vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich;

-       Prüfbericht Nr. U5/086/15, Messung der Schallimmission gemäß ÖNORM
S 5004, Gesamtschallimmission sowie spezifische Betriebsgeräusche von LKW-Kühlbetrieb der Firma F, erstellt von der B V- und F S (x), datiert mit 28. Juli 2015;

-       vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angeordnete und vom Amts­sachverständigen für Lärmtechnik des Amtes der Oö. Landesregierung am
29. Juli 2015 durchgeführte Lärmimmissionsmessung zur Erhebung der Ist-Situation und der Anteile von LKW-Verkehr auf der Zufahrtsstraße bzw. im Einfahrtsbereich;

-       Zusammenfassung der Ergebnisse der amtlich durchgeführten Imissionsmes­sungen sowie der Überprüfung und des Vergleiches mit den übrigen Mess­ergeb­nissen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2015

 

In seiner abschließenden Expertise stellt der Amtssachverständige aus schall­technischer Sicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2015 fest, dass sowohl die messtechnischen Erhebungen durch die Abteilung Umweltschutz und durch die B V- und F S als auch die schalltechnischen Prognosen durch die R & P Z GmbH nahezu idente Ergebnisse zeigen. Mit den Ergeb­nissen der nach Inbetrieb­nahme der Anlage der Konsenswerberin durchgeführten Immissions-messungen sind somit die Prognosewerte des Einreichprojektes bestätigt. Die in der bisherigen Beurteilung festgehaltenen Ergebnisse des Amts­sachverständigen wurden daher ausdrücklich aufrechterhalten.

Diesem angesprochenen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 31. März 2015 wiederum ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die als Projektsbestandteil vorgelegte Schalluntersuchung der R & P Z GmbH mit Datum Februar 2014 bereits im behördlichen Genehmi­gungsverfahren vom gewerbetechnischen Sachverständigen umfassend beschrie­ben und dieser nicht widersprochen wurde. Diese Schalluntersuchung wurde aus fachlicher Sicht geprüft und konnte das Ergebnis der Prüfung als nach­­vollziehbar und plausibel bezeichnet werden. Insbesondere liegt dieser schalltechnischen Beurteilung als Basis die vom Projektanten durchgeführte lärm­technische Fest­stellung der örtlichen Ist-Situation zugrunde. Diese wurde ganztätig an Wochen­tagen und an Wochenendtagen erhoben und zeigte sich, dass die Geräusch­situation durch den Verkehr auf der Westautobahn A1 einschließlich Innkreis­autobahn A8 sowie Pyhrnautobahn A9 geprägt ist. Dazu kommen auch noch Geräusche vom LKW- und PKW-Parkplatz des Hotel- und Restaurantbetriebes der Beschwerdeführerin und der Tankstelle. Kritischer Punkt war ein im ersten Stock gelegenes Hotelfenster der Beschwerdeführerin und ergaben die Erhebungen folgende Werte:

Werktag: Tag LA,eq = 58-62 dB

Nacht LA,eq = 53-58 dB

 

Wochenende: Tag LA,eq = 54 dB

Nacht LA,eq = 50 dB

 

Rechtliche Vorgabe für die Gutachtenserstellung war die Feststellung, dass Lärm­emissionen, ausgehend von der Benützung der Aufschließungsstraße, von der Beurteilung auszuklammern sind, mit Ausnahme des Ein- und Ausfahrtsbereiches von der Zufahrtsstraße auf das Betriebsareal sowie vom Betriebsareal selbst. Die erwartbare Zusatzbelastung durch das Vorhaben wurde durch Prognoserechnun­gen ermittelt und wurden dabei vorhabensbedingte Immissionen durch Emis­sionen stationärer Lärmquellen (Kühlaggregate am Dach über dem Tiefkühllager) und instationärer Lärmquellen (PKW-Stellplätze, LKW-Wartebereich, Warenaus­gang und Wareneingang sowie Kühlaggregate auf LKWs) berücksichtigt. Es wurden dabei auch Ansätze gewählt, welche nach den ergänzenden Ausführun­gen der Antragstellerin nicht notwendig wären. So wurde bei den Rangier- und Rückfahrbewegungen der LKWs das Signal des Rückfahrwarners eingerechnet. Nach den ergänzenden Angaben der Antragstellerin wird mit ihren Kunden/Ab­nehmern vertraglich sichergestellt, dass die Fahrzeuge, welche die Betriebs­anlage zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr anfahren, über ein Videosystem gemäß § 18 Abs. 8 KdV verfügen müssen, um die Rückfahrwarner außer Betrieb nehmen zu dürfen. Im Zeitraum von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr wurden demnach die tatsächlichen Immissionen höher angenommen als den Projektsabsichten ent­sprechend. Auch die Anzahl der Fahrbewegungen ist im Projekt dargestellt und wurde in diesem Umfang berücksichtigt, liegen somit in diesem Umfang der Genehmi­gung zugrunde.

Die Unterlagen und erstellten Prognosen wurden vom Amtssachverständigen aus schalltechnischer Sicht als nachvollziehbar und schlüssig befunden. Demnach ist abzuleiten, dass der planungstechnische Grundsatz gemäß der ÖAL-Richtlinie
Nr. 3 sowohl an Werktagen als auch an Wochenenden eingehalten wird, was bedeutet, dass Schallimmissionen soweit unter der Ist-Situation liegen, dass eine Veränderung dieser nicht eintritt. Eine Veränderung der Ist-Situation ist nicht zu erwarten.

 

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Expertisen des TÜV Austria können diesem Gutachten des Amtssachverständigen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da in diesen Stellungnahmen vorwiegend auf den Verkehr auf der Zufahrtsstraße (Aufschließungsstraße) eingegangen wird, diese jedoch aus oben angeführten Gründen nicht zum Umfang der Beurteilung zu zählen ist. Darüber hinaus wurden zwar für das Einzelergebnis relevante spezifische Pegel beschrie­ben, dabei jedoch nicht der maßgebliche Beurteilungspegel dargestellt, obwohl dies für die Beurteilung einer Schallsituation erforderlich wäre.

 

Ähnliches ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Prüfbericht betref­fend die Gesamtschallimmission sowie spezifische Betriebsgeräusche von LKWs der x vom 28. Juli 2015 zu entgegnen. Hierzu stellt der Amtssachverständige fest, dass der Bericht grundsätzlich als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden kann, da Ergebnisse von Messungen der Schallimmission in Bezug auf die Gesamtschallimmission sowie bezüglich spezifischer Betriebsgeräusche vom LKW-Betrieb der Firma F enthalten sind. Wesentlicher Unterschied zum verfahrensgegenständlichen Beurteilungsumfang sind die Lärmemissionen, ausgehend vom Betrieb von LKW-Kühlaggregaten von LKWs, welche vor dem Einfahrtsbereich der Firma F auf der öffentlichen Straße abgestellt waren, sowie auch Geräusche, welche am Parkplatz des L Restaurants stattgefunden haben, weiters auch Geräusche aus den Zufahrtsbewegungen von LKWs zur Betriebsanlage der Firma F, demnach einschließlich Fahrbe­wegungen auf der öffentlichen Zufahrtsstraße.

 

Der Vergleich der Messwerte der x mit den Messwerten der vom Amtssachverständigen durchgeführten Kontrollmessung einerseits sowie der Prognosewerte gemäß Schallprojekt der R & P Z GmbH andererseits ergab, dass diese für den Dauerschallpegel LA,eq dargestellten Werte allesamt in der Größenordnung der Prognosewerte gemäß Schallprojekt der R & P Z GmbH vom Februar 2014, welches Projektsgrundlage war, liegen.

 

Die vom Sachverständigen durchgeführten Messungen ergaben die Bestätigung dahingehend, dass der Immissionsanteil, welcher der Betriebsanlage F zugerechnet werden kann, übereinstimmend um mindestens 10 dB geringer ist als die Gesamtimmission. Der Amtssachverständige stellt abschließend und wieder­holt fest, dass sämtliche Messergebnisse und die projektsgemäße Prognose nahezu idente Ergebnisse zeigen und aus diesem Grund die bisherigen Beurteilungsergebnisse aufrecht zu halten sind.

 

Die Einholung einer weiteren medizinischen Beurteilung war daher nicht erfor­derlich.

 

Dem Beschwerdevorbringen betreffend Rückfahrwarner von dem Betrieb zuzu­zählenden LKWs ist einerseits unter Bezugnahme auf die oben zitierte lärmtechnische Begutachtung dahingehend zu entgegnen, dass in dieser lärm­technischen Prognoserechnung auch diese Rückfahrwarner zur ungünstigsten Stunde berücksichtigt wurden. Andererseits ist den Projektsunterlagen - wie vom Vertreter der Konsenswerberin auch in der mündlichen Verhandlung festgestellt - zu entnehmen, dass als Projektsinhalt sichergestellt wird, dass zu diesen kritischen Nachtstunden ein Ertönen von Rückfahrwarnern von LKWs unter­bunden wird. Eine Konkretisierung der diesbezüglichen Auflage war demnach nicht weiter erforderlich.

 

Den weiteren von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel vorgebrachten Bedenken wegen unkonkret formulierten Auflagen wurde entsprochen. Demnach wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik eine detaillierte Auflistung der Verpflichtungen des Auflagenpunktes 1. vorgeschlagen. Als Ergebnis der durch­ge­führten mündlichen Verhandlung wurden diese Auflagenpunkte von den Ver­fahrensparteien zur Kenntnis genommen und eine weitere Konkretisierung des Auflagenpunktes 6. nicht für erforderlich erachtet. Dieses Ergebnis hat demnach auch in die gegenständliche Entscheidung Eingang gefunden.

 

Wenn von der Beschwerdeführerin nicht nur Lärmimmissionen von der Privat­straße, sondern auch Lärmimmissionen durch Reflexionen an der errichteten Lärmschutzwand vorgebracht werden, ist auch diesbezüglich auf die gutacht­lichen Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem oben zitierten Gutach­ten vom 31. März 2015 zu verweisen. Demnach ist es von Bedeutung, ob es durch die geplante Lärmschutzwand zu einer reflektierenden Wirkung kommt. Dem nunmehrigen Projekt bzw. verbunden mit den vorgeschriebenen Auflagen entsprechend, wird die Lärmschutzwand eine Höhe von zumindest 4 m und eine Länge von 125 m aufweisen und beidseitig hochabsorbierend mit einem Absorptionsgrad a = mindestens 0,8 ausgeführt werden. Mit einer derartigen Ausführung werden relevante Reflexionsanteile vermieden, d.h. soweit verrin­gert, dass sie keinen Einfluss auf den Direktschallanteil haben. Durch die Lärm­schutzwand sind daher, insbesondere auch durch Reflexionen, keine negativen Einflüsse auf die Lärmsituation zu erwarten. Auch wenn, wie von der Konsens­werberin festgestellt, diese Lärmschutzwand anstelle von 4 m mit 5 m Höhe ausgeführt wird, ergeben sich daraus keine Änderungen zu den Aussagen des Amtssachverständigen.

 

Zum Beschwerdevorbringen, im Bescheid fehle eine Auflage dahingehend, dass ein vollautomatisches Schrankensystem mit darin angeschlossener Zählanlage vorge­schrieben werden müsste, um die durch den Bescheid genehmigte Frequenz des maximal zulässigen Verkehrsaufkommens nachprüfen zu können, ist festzustellen, dass dies aus rechtlicher Begründung zur Einhaltung des Projektsumfanges bzw. des genehmigten Projektes nicht erforderlich erscheint. Es wird Aufgabe der Konsensinhaberin sein, die Grenzen des Projektes in allen Richtungen, so auch in Richtung der maximal genehmigten Zu- und Abfahrten, einzuhalten, widrigenfalls sie mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen, in weiterer Folge letztlich auch mit allfälligen Zwangsmaßnahmen, zu rechnen hat. Es steht im Belieben von Anrainern, Zählungen durchzuführen. Behördliche Überprüfungen können durch Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen oder erforderlichenfalls auch durch behördlich veranlasste Zählungen durchgeführt werden.

 

5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das für die Entscheidung zustän­dige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschwerdeanträgen umfang­reich nachgekommen ist, Lärmmessungen durchgeführt, eine öffentliche münd­liche Verhandlung anberaumt und durchgeführt sowie sich mit den lärm­tech­nischen Unterlagen umfangreich auseinandergesetzt hat. Überprüft wurden auch die von der Beschwerdeführerin kritisierten Auflagenpunkte und wurden konkre­tisierte Detailauflagen, vorgeschlagen vom beigezogenen Amtssachverständigen, in das verfahrensgegenständliche Erkenntnis aufgenommen.

 

5.6. Insgesamt konnte somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwerde im angeführten Umfang Folge gegeben werden. Der Beschwerde war jedoch darüber hinausgehend der Erfolg zu versagen und war die von der belangten Behörde nach § 77 GewO 1994 ausgesprochene Betriebsanlagen­geneh­­migung zu bestätigen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger

Beachte:

Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 18. Mai 2016, Zl.: Ra 2015/04/0093-6