LVwG-650351/4/Kof/CG
Linz, 11.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Fahrschule C D,
Inhaber M A K, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Dr. M F gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 2015, Verk-270.267/47-2015, betreffend Widerruf der Ermächtigung
· zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen,
· zur Ausstellung von Mopedausweisen und Duplikaten von Mopedausweisen
sowie
· zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings
und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen im Zentralen Führerscheinregister,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) mit Bescheide vom 30. Jänner 2009, Verk-270.267/1, 2 und 3 – 2009 die Ermächtigung
· zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen,
· zur Ausstellung von Mopedausweisen und Duplikaten von Mopedausweisen sowie
· zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten,
Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen
im Zentralen Führerscheinregister
erteilt.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß
§ 36 Abs.4 FSG diese Ermächtigungen widerrufen.
Gegen diesen „Widerrufsbescheid“ hat der Bf innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Bf hat in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt.
Am 27. April 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine mVh durchgeführt und diese vertagt.
Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf hat mit Schreiben (E-Mail) vom
07. August 2015 auf die beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben (E-Mail) vom 11. August 2015
gemäß § 24 Abs.3 VwGVG ebenfalls auf die Durchführung einer mVh verzichtet.
Eine mVh war dadurch nicht erforderlich; VwGH vom 24.04.2014, 2013/09/0047;
vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090 mit Vorjudikatur
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis vom 17. Februar 2015, LVwG-650304/11 die dem Bf erteilte Fahrschulbewilligung entzogen.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Bf Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. – Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2015,
E 669/2015 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Die dem Bf erteilte Fahrschulbewilligung ist somit nicht (mehr) existent.
Gemäß § 36 Abs.1 Z1 lit.a FSG darf die Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 leg.cit (Prüfungsstellen) nur an Fahrschulen erteilt werden.
Gemäß § 36 Abs.1 Z1 lit.c FSG darf die Ermächtigung zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrs-psychologischen Gruppengesprächen im Zentralen Führerscheinregister nur an Fahrschulen – sowie hier nicht relevant: Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind – erteilt werden.
Gemäß § 36 Abs.4 FSG sind diese Ermächtigungen zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Da – wie dargelegt – die dem Bf erteilte Fahrschulbewilligung und somit auch
die Fahrschule nicht mehr existiert, hat die belangte Behörde völlig zu Recht
die Ermächtigung
· zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen sowie
· zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen im Zentralen FS-Register
widerrufen.
Betreffend die Ausstellung von Mopedausweisen ist festzustellen:
§ 31 FSG, welcher die Ausstellung von Mopedausweisen geregelt hat, ist – durch die FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 61/2011 – mit Wirksamkeit 19. Jänner 2013 außer Kraft getreten. Diese Ermächtigung zur Ausstellung von Mopedausweisen ist dadurch gegenstandslos geworden.
Gemäß § 18 Abs.2 und Abs.4 FSG ist von Fahrschulen oder
– hier nicht relevant: Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern,
sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind –
· das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
für die Klasse AM zu überprüfen und im Führerscheinregister einzutragen sowie
· die praktische Schulung gemäß § 18 Abs.1 Z4 und Z5 leg.cit. durchzuführen.
Da – wie dargelegt – dem Bf die Fahrschulbewilligung rechtskräftig entzogen wurde und somit diese Fahrschule nicht mehr existiert, sind dadurch auch die
in § 18 Abs.2 1.Satz und Abs.4 1.Satz FSG den Fahrschulen übertragenen Berechtigungen ex lege weggefallen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und
der behördliche Bescheid zu bestätigen.
II.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt (auch) dann nicht vor, wenn – trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH – die Rechtslage eindeutig ist;
VwGH vom 27.03.2015, Ra 2015/02/0032; vom 18.03.2015, Ra 2015/04/0005; vom 29.01.2015, Ra 2014/03/0061; vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler