LVwG-600938/2/Zo/BD

Linz, 17.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn F E, geb. 1950, vom 30.6.2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizei-direktors von Oberösterreich vom 19.6.2015, Zl. VStV/915300425332/2015 wegen zwei Übertretungen der StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Strafverfügung vom 7.5.2015 teilweise Folge gegeben und die in der Strafverfügung verhängten Geldstrafen auf 60 Euro und 20 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag bzw. 12 Stunden herabgesetzt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv 10 Euro verpflichtet.

 

In der angeführten Strafverfügung war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er am 24.3.2015 um 14.35 Uhr in Linz, Rechte Donaustraße 1, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x

1.   die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe;

2.   den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt habe, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 und zu 2. eine solche nach § 11 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen iHv 90 Euro zu 1. bzw. 50 Euro zu 2. und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden.

 

2. In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, welche auf die Strafhöhe eingeschränkt ist, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er die Sperrlinie sicher nicht bewusst überfahren habe und sich daran auch nicht erinnern könne. Es sei möglich, dass er den Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt habe, auch das sei nicht bewusst oder absichtlich passiert. Er verfüge lediglich über eine niedrige Pension iHv 976 Euro monatlich.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 1.7.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Beschwerde ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser wird daher gemäß § 44 Abs. 3 Z2 VwGVG abgesehen.

 

4.1. Der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer bog am 24.3.2015 um 14.35 Uhr mitdem PKW mit dem Kennzeichen x in Linz von der Unteren Donaulände kommend nach rechts in die Rechte Donaustraße ein. Sofort nach dem Einbiegen wechselte er auf den linken Fahrstreifen, wobei er die dortige Sperrlinie zur Gänze überfuhr und den Wechsel des Fahrstreifens nicht anzeigte.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Pension iHv 976 Euro. Mangels anderslautender Angaben ist davon auszugehen, dass ihn keine Sorgepflichten mehr treffen und er weder besonderes Vermögen oder höhere Schulden hat. Bei der LPD Oberösterreich scheinen über ihn zwei verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2011 und 2012, unter anderem eine wegen Nichtbeachten des § 9 Abs. 1 StVO, und bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zwei Vormerkungen aus den Jahren 2013 und 2014, jeweils wegen (offenbar geringfügiger) Geschwindigkeitsüberschreitungen, auf.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde – wie auch bereits der Einspruch gegen die Strafverfügung – nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede der gegenständlichen Übertretungen 726 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich beider Übertretungen ist der Unrechtsgehalt nicht besonders hoch, es darf aber auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mit der ihm in Punkt 1. vorgeworfenen Übertretung genau gegen den Zweck der Sperrlinie, nämlich die Verhinderung eines sofortigen Fahrstreifenwechselns nach dem Einbiegen, verstoßen hat. Der Beschwerdeführer weist vier verkehrsrechtliche Vormerkungen, darunter eine einschlägige wegen einer Übertretung des § 9 Abs. 1 StVO, auf. Diese muss als straferschwerend berücksichtigt werden. Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen ohnedies zu weniger als 9% bzw. weniger als 3% aus. Sie erscheinen in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen anzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der von der Behörde verhängten Strafen ist daher trotz der eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht mehr möglich.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG. Hinzuweisen ist darauf, dass die Kosten für jede einzelne Übertretung mit 20% der von der Behörde verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen sind.

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl