LVwG-600932/4/SCH/CG
Linz, 18.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn D A G, vom 18. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 8. April 2015, GZ. VStV/914301104767/2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat mit Straferkenntnis vom 8. April 2015, GZ: VStV/914301104767/2014, über Herrn D A G, damals wohnhaft D, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Obgenannte per E-Mail am 18. Juni 2015 Beschwerde erhoben.
Diese ist samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfallen.
3. Gemäß § 7 Abs.4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Vorliegend wurde laut Postrückschein das Straferkenntnis nach einem vergeblichen Zustellversuch am 15. April 2015 dann am 16. April 2015 beim Postpartner 4605 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 15. Mai 2015. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis wurde die Beschwerde jedoch erst am 18. Juni 2015 per E-Mail eingebracht.
Dem Beschwerdeführer ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Juli 2015, LVwG-600932/2/Sch/HK, der Umstand der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels nachweisbar zur Kenntnis gebracht worden im Verein mit der Einladung, hiezu eine Stellungnahme abzugeben und insbesondere eine allfällige rechtsrelevante Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.
Hierauf ist seitens des Beschwerdeführers allerdings keinerlei Reaktion erfolgt, sodass von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgegangen werden muss.
Die Beschwerde war daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen, ohne weiter auf die Sache selbst eingehen zu können.
Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung weder einer Behörde noch einem Verwaltungsgericht zusteht.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Gustav Schön