LVwG-600891/2/Zo/BD

Linz, 17.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A E, geb. 1991, 4020 Linz, vom 19.5.2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 21.4.2015, Zl. VStV/915300520432/2015, wegen einer Übertretung der StVO

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 800 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

 

II.      Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 80 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 8.4.2015 um 23.45 Uhr in Linz, L.sraße 38, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,81 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO eine Geldstrafe iHv 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages iHv 160 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Strafe trotz Verhängung der Mindeststrafe zu hoch sei. Er erhalte als Student monatlich nur ein Stipendium iHv 670 Euro, welche er zur Gänze zur Abdeckung von Fixkosten brauche. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand derart streng bestraft werde. Er habe aus dem Vorfall seine Lehren gezogen. Es habe kaum Verkehr auf der L.straße geherrscht und er habe keine beträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt, weshalb er ersuchte, dass die Behörde § 20 VStG anwende. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des UVS Steiermark aus dem Jahr 1993. Da er unbescholten und geständig sei, ersuchte er um Strafherabsetzung. Weiters beantragte er eine Ratenzahlung.

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.5.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Von dieser wird daher gemäß § 44 Abs. 3 Z2 VwGVG abgesehen.

 

Folgender für die Strafbemessung relevante Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 8.4.2015 um 23.45 Uhr ein Fahrrad in Linz auf Höhe des Hauses L.straße 38 in einer Fußgängerzone (in welcher das Radfahren erlaubt ist) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,81 mg/l. Er ist aktenkundig unbescholten und verfügt als Student über ein Einkommen von lediglich 670 Euro im Monat. Entsprechend der Anzeige handelt es sich um eine routinemäßige Verkehrskontrolle, es gibt keinerlei Hinweise auf ein verkehrsgefährdendes oder sonst auffälliges Fahrverhalten des Beschwerdeführers.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Die Verwaltungsübertretung wird nicht in Abrede gestellt. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes
1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im gegenständlichen Fall scheinen keinerlei Straferschwerungsgründe auf. Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Weiters ist als strafmildernd zu berücksichtigen, dass der  Beschwerdeführer die Übertretung als Lenker eines Fahrrades begangen hat und zur Tatzeit in einer Fußgängerzone nur geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat. Der Beschwerdeführer hat daher durch die von ihm begangene Verwaltungsübertretung allenfalls sich selbst, jedoch keinerlei andere Verkehrsteilnehmer, gefährdet. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jenen Alkoholisierungsgrad, welcher zur Anwendung der strengeren Strafnorm des § 99 Abs. 1 lit.a StVO mit einer gesetzlichen Mindeststrafe von 1.600 Euro führt, nur knapp überschritten hat.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände überwiegen nach Ansicht des zuständigen Richters des LVwG Oberösterreich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden kann. Auch diese Strafe erscheint aufgrund der ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausreichend, um ihn in Zukunft von ähnlichen derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und

§ 52 VwGVG.

 

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über sein Ratenansuchen die LPD Oberösterreich zuständig ist.

 

III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl