LVwG-600849/21/MZ
Linz, 14.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des G W, geb. x 1976, vertreten durch D. Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2.2.2015, GZ. VerkR96-328-2013, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung
zu Recht e r k a n n t :
I. a) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch lautet: „Sie haben sich am 23.12.2012 um 01:52 Uhr in P., nächst dem Haus O. 15 (Gasthaus F), nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Sie zuvor in H. auf öffentlichen Straßen, zuletzt auf der B141 R. Straße bei km. 10.600 den PKW mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“
b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 100,- EUR, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden und die Verfahrenskosten für das Verfahren vor der belangten Behörde auf 10,- EUR herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Im Hinblick auf Spruchpunkt I.a) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,- EUR zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2.2.2015, GZ, VerkR96-328-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
„1. Sie haben sich am 23.12.2012 um 01.52 Uhr in P. nächst dem Haus O. 15 (Gasthaus F) nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zuvor gegen 01.30 Uhr in H. auf öffentlichen Straßen, zuletzt auf der B141 R. Straße bei km 10.600 den PKW mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Sie haben am 23.12.2012 um 01:30 Uhr, in H. auf der B141 bei km 10,600 mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Leitbaken."
Der Bf habe daher § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1b StVO 1960 (Spruchpunkt 1.) sowie § 31 Abs 1 StVO 1960 (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) bzw 200,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.
II. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Verkürzt bringt der Bf im Wesentlichen vor, die Formulierung „wobei vermutet werden konnte" in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, da der Normtext von einem Verdacht und nicht von einer bloßen Vermutung spreche. Konkrete Anhaltspunkte für einen Verdacht, er habe ein KFZ in alkoholisiertem Zustand gelenkt, seien nicht vorgelegen. Zudem habe er aufgrund seiner Alkoholisierung die Aufforderung zum Alkotest nicht verstanden.
Zum Beweis dafür, das ggst KFZ nicht gelenkt zu haben, macht der Bf Herrn B. K. namhaft.
III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 22.4.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergib sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2015 sowie am 11.8.2015.
c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Bf lenkte am 23.12.2012 um 01:30 Uhr in H. auf der B141 bei km 10.600 nach einem Besuch im unmittelbar bei genannter Örtlichkeit liegenden Lokal „L" den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x und kollidierte dabei mit einem Leitbaken, welcher in Folge verschoben wurde (siehe dazu Bild Nr 2 und 3 der im Verwaltungsakt befindlichen Fotobeilage). Bei dieser Kollision wurde der linke vordere Zusatzscheinwerfer aus der Verankerung gerissen und verblieb am Unfallort (siehe Bild Nr 3 der im Verwaltungsakt befindlichen Fotobeilage), weitere Beschädigungen entstanden an der Stoßstange. Der Bf setzte im Anschluss an die Kollision seine Fahrt fort, ohne eine Polizeidienststelle oder einen Straßenerhalter zu verständigen.
Der in Rede stehende beschädigte PKW wurde in Folge in die Nähe des Hauses O. 15, dem sog Gasthaus F, gelenkt und beleuchtungslos so abgestellt, dass Teile des Fahrzeuges auf die Fahrbahn ragten (siehe Bild Nr 4 der im Verwaltungsakt befindlichen Fotobeilage). Die Entfernung vom Gasthaus F zum Hauptwohnsitz des Bf beträgt (laut Google Maps) ca 19 km.
Der Bf wurde von zwei Polizisten, welche zuvor bereits an der og Unfallstelle den durch die Kollision herausgefallenen Schweinwerfer aufgefunden und bei ihrem Eintreffen beim Gasthaus F das Fehlen desselben beim in Rede stehenden PKW bemerkt hatten, am Beifahrersitz schlafend, die Autoschlüssel in Händen haltend, aufgefunden. Das Fahrzeug war versperrt, weshalb der Bf durch ein- bis zweimaliges Klopfen am Autofenster geweckt wurde. Der Bf öffnete in Folge umgehend die Fahrzeugtür.
Von den Polizisten konnten deutliche Alkoholisierungssymptome, insb ein starker Alkoholgeruch, wahrgenommen werden. Der Bf vermeinte auf Nachfrage hin, sich an einem anderen Ort zu befinden, und wurde in Folge wegen des Verdachtes, vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, zum Alkotest aufgefordert. Diesen verweigerte der sich höflich verhaltende Bf mit der Begründung, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Die Polizisten hatten den Eindruck, dass der Bf trotz seiner offensichtlichen Alkoholisierung soweit orientiert war, dass er die Aufforderung zum Alkotest verstanden hat.
Der Bf verfügt über ein monatliches Einkommen von ca 1.000,- EUR und hat Unterhaltsleistungen in der Höhe von ca 300,- EUR an eine Tochter zu leisten.
c.2) Folgende Indizien sprechen aus Sicht des erkennenden Mitglieds für bzw nicht gegen die Annahme des im vorigen Punkt dargestellten Sachverhalts:
Im Allgemeinen wird einleitend festgestellt, dass der Zeuge BI W während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Dies auch deshalb, als der Zeuge während der Einvernahmen immer wieder nachdenken musste und auch angab, sich aufgrund des lange zurückliegenden Vorfalls an Details nicht mehr erinnern zu können. Der Bf hingegen machte einen nicht besonders glaubwürdigen Eindruck: bei der Wiedergabe des von ihm geschilderten Sachverhaltes widersprach er sich mehrfach, der zeitliche Ablauf des geschilderten Geschehens war nicht stringent und der Bf wirkte generell unsicher.
Gegen die Annahme, der Bf habe den in Rede stehenden PKW - wie er vorbringt - nicht selbst gelenkt, sprechen folgende Aspekte:
• Der Bf hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, er habe am 22.12.2012 bei einer Tankstelle eine ihm bis dahin unbekannte Person mit Spitznamen „Schurli" oder „Schorschi" kennengelernt, mit der er sich im Anschluss für den Abend verabredete. Gemeinsam seien sie dann in das Lokal „L" gefahren. Da er vorgehabt habe, Alkohol zu konsumieren, habe er den Fahrzeugschlüssel seiner Begleitung übergeben, damit diese ihn im Anschluss heimfahre. Es wäre verabredet gewesen, dass die Begleitung bei ihm nächtige.
Dem erkennenden Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich scheint es nicht lebensnah, dass jemand einer gänzlich unbekannten Person sein Fahrzeug überlässt und sich im Anschluss völlig betrinkt. Auch dass die unbekannte Person zur Übernachtung eingeladen wird, scheint unglaubwürdig. Ins Bild passt, dass die unbekannte Person offensichtlich in Folge nie wieder aufgetaucht ist, da der Bf diese sonst ja wohl auf das in Rede stehende Verfahren angesprochen und als Zeuge namhaft gemacht hätte.
• Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine dritte Person, mit der vereinbart ist, den Bf nach Hause zu fahren, diese Vereinbarung nicht einhalten und den PKW mitsamt dem Bf ca 19 km vom Hauptwohnsitz des Bf entfernt abstellen sollte.
• Hätte der stark alkoholisierte Bf das Fahrzeug nicht selbst, sondern eine ihn heimfahrende, von Alkohol unbeeinträchtigte Person gelenkt, wäre der PKW vermutlich der Rechtsordnung entsprechend abgestellt und nicht unbeleuchtet und auf die Fahrbahn ragend geparkt worden.
• Der PKW war im Zeitpunkt der Auffindung des PKW durch die Polizei versperrt und der Bf hielt die Autoschlüssel in Händen. Dass ein unbekannter Lenker die Fahrzeugschlüssel abgezogen, sie im Anschluss dem Bf in die Hände gegeben und das Fahrzeug vor Verlassen desselben versperrt hat, ist nicht nahe liegend.
● Es liegt nahe, dass eine - nach eigenen Angaben - zwei Flaschen Whiskey konsumiert habende Person nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug unfallfrei zu lenken, sodass die Kollision des tatggst PKW mit der Leitbake unmittelbar vor dem Lokal „L" auf eine stark alkoholisierte Person hindeutet.
● Der vom Bf zum Beweis dafür, dass eine dritte Person das Fahrzeug gelenkt hat, namhaft gemachte Zeuge Herr K gab an, dies nicht bestätigen zu können.
Für die Annahme, dass der Bf den PKW nicht selbst gelenkt hat, liegen nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keine Indizien vor. Hinsichtlich der Aussagen der Zeugin G und des Zeugen I in der fortgesetzten Verhandlung, wonach beide zur fraglichen Zeit zweifelsfrei den Bf am Beifahrersitz liegend beobachten konnten, während eine andere Person den PKW lenkte, ist festzuhalten: Den beiden Aussagen wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schon insofern kein Glauben geschenkt, als es der allgemeinen Lebenserfahrung völlig entgegensteht, dass der Bf beide Zeugen, von welchen er laut eigenen Angaben seit ca zwei Jahren wusste, erst zu einem Zeitpunkt namhaft gemacht hat, als er am Ende des ersten Verhandlungstermines die Abweisung seines Rechtsmittels im Raum stehen sah. Hinzu tritt, dass beide Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung interessanterweise zwar eine ganz genaue Erinnerung daran hatten, den Bf am Beifahrersitz liegend gesehen zu haben, jedoch mehr oder weniger keine Erinnerung an dessen Begleitung oder daran, ob man mit dem Bf gemeinsam im Lokal Getränke konsumiert hat, gegeben ist. Im Gesamten konnte sich das erkennende Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich um eine Gefälligkeitsaussage der beiden Zeugen handelte, wenn sich diese letztlich – schon aufgrund der wenig stichhältigen Aussagen – auch nicht in Widersprüche verwickeln ließen.
Für eine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit des Bf spricht prima vista die Angabe in der polizeilichen Anzeige, der Bf sei „zeitlich und örtlich nicht mehr orientiert" gewesen. Der Zeuge BI W stellte in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass er mit dieser Formulierung lediglich aussagen wollte, der Bf habe nicht gewusst, dass der sich vor dem Gasthaus F befinde sondern sei vielmehr davon ausgegangen, vor dem Haus eines ehemaligen Kollegen in A. zu stehen. Der Bf habe jedoch klar gewusst, dass er von einem Polizisten zum Alkotest aufgefordert worden sei.
Dafür, dass der Bf die Aufforderung zum Alkotest verstanden hat spricht auch, dass er diesen mit der Begründung, er habe das in Rede stehende Fahrzeug nicht gelenkt, verweigert hat. Ebenso muss als Indiz für ein ausreichendes Verständnis der Aufforderung beachtet werden, dass der betrunken schlafende Bf bereits nach ein- bis zweimaligem Klopfen der Polizisten an das Fenster des PKW erwachte und umgehend das Fahrzeug öffnete. Eine nach Alkoholkonsum unzurechnungsfähig schlafende Person wäre wohl erst nach längerem Klopfen wieder zu sich gekommen und es hätte im Anschluss eines längeren Zeitraumes bedurft, bis sie sich soweit orientiert hätte, dass sie die Fahrzeugtüren entsperrte.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten wie folgt:
§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch
Alkohol.
(1) [...]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
§ 31. Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
(1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. ...
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[...]
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, [...]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) ...
e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden, ..."
b.1) Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides steht unstrittig fest, dass der Bf gegenüber den hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten meldungslegenden Polizeibeamten am im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatort und zur angeführten Tatzeit die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat. Dass der Bf nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes in der Lage war, diese Aufforderung zu verstehen, wurde bereits oben dargelegt.
Es ist daher lediglich noch zu klären, ob die Polizisten von dem Verdacht ausgehen durften, dass der Bf in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe.
b.2) Die Polizisten fanden den Bf mitten in der Nacht am Beifahrersitz eines unbeleuchtet abgestellt gewesenen PKW, der teilweise auf die Fahrbahn ragte, schlafend vor. Sie hatten bereits zuvor bei dem beschädigten / verschobenen Leitbaken einen Zusatzscheinwerfer gefunden, welcher beim abgestellten PKW fehlte. Der Bf hielt den Fahrerschlüssel in Händen, der PKW war versperrt und der Bf wies, nachdem er geweckt wurde und das Fahrzeug öffnete, deutliche Alkoholisierungssymptome auf. Es steht somit für das Landesverwaltungsgericht völlig außer Zweifel, dass aufgrund dieser Indizien die Polizeibeamten von einem
Verdacht ausgehen durften, dass der Bf den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat und die Polizeibeamten den Bf zu Recht zum Alkotest aufforderten.
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 steht daher ebenso außer Zweifel.
c) Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides kann in Bezug auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auf Punkt III.c.1) und III.c.2) verwiesen werden.
d.1) Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, der aufgrund § 38 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.
d.2) Dem Bf ist aufgrund dieser Judikatur jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hat im Verfahren keine Tatsachenvorbringen erstattet bzw keine Beweise beigebracht, welche gegen die gesetzliche Annahme sprechen würden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt daher auch auf der Verschuldensebene die Ansicht der belangten Behörde.
e.1) Abschließend bleibt die Höhe der verhängten Strafe zu überprüfen.
Gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
e.2) § 99 Abs 1 StVO 1960 sieht eine Mindeststrafe von 1.600,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von zwei Wochen, vor.
Da die belangte Behörde in Spruchpunkt 1, des angefochtenen Bescheides die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindeststrafe nicht überschritten hat und zudem eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht kam, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung.
e.3) Der Strafrahmen des § 99 Abs 2 lit e StVO 1960 beträgt 36,- bis 2.180,-EUR.
Die von der belangten Behörde verhängte Strafe in der Höhe von 200,- EUR beträgt nicht einmal 10 % der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höchststrafe und kann daher an sich nicht als unangemessen angesehen werden.
Die belangte Behörde ist jedoch davon ausgegangen, dass der Bf über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.300,- EUR verfügt und ihn keine Sorgepflichten treffen. Vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Bf jedoch klargestellt, lediglich über ca 1.000,- EUR monatlich zu verfügen und für eine Tochter ca 300,- EUR im Monat Unterhalt leisten zu müssen.
Des Weiteren ist für den Bf der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer ins Treffen zu führen.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist daher die Verwaltungsstrafe auf 100,- EUR zu reduzieren. Eine solche Strafe trägt sowohl den generalpräventiven Aspekten Rechnung und sollte auch in der Lage sein, den Bf in Hinkunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Mit der Reduktion des Strafbetrages geht die Herabsetzung der Verfahrenskosten für das Verfahren vor der belangten Behörde einher. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren waren dem Bf hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Kosten vorzuschreiben.
f) Die Korrektur des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides trägt dem Einwand des Bf Rechnung, die belangte Behörde habe zu Unrecht lediglich „vermutet", er habe vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl sie vielmehr einen weiter als eine Vermutung gehenden Verdacht hätte haben müssen.
Da dem Bf in der im Verwaltungsakt befindlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.2.2013 angelastet wurde, er sei „im Verdacht gestanden", ist diesbezüglich keine Verfolgungsverjährung eingetreten und der Spruch der belangten Behörde ist vom Verwaltungsgericht zu korrigieren.
g) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde - mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher in Folge der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides ein Betrag in der Höhe von 320,- EUR Euro vorzuschreiben.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren inklusive einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführt wurde, sich im ggst Fall Probleme lediglich auf Sachverhaltsebene stellten und keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus Zeinhofer