LVwG-600840/2/MB/Bb
Linz, 01.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Hans W K, geb. 1954, vom 6. April 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. März 2015, GZ VerkR96-11301-2014, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 18 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) hat Hans W K (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 4. März 2015, GZ VerkR96-11301-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe 90 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 26 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):
„Sie haben am 31.07.2014 um 11:05 Uhr in der Gemeinde Tumeltsham, auf der B 141 bei km 24.030, von Aurolzmünster kommend, Richtung Mehrnbach, den PKW mit dem Kennzeichen x (D) samt Anhänger, Kennzeichen x (D), gelenkt und die auf der Fahrbahn angebrachte Spielerlinie überfahren.“
Aus der Begründung der Entscheidung geht hervor, dass die belangte Behörde die Verwaltungsübertretung aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Ried im Innkreis sowie der Zeugenaussagen der meldungslegenden Beamten als erwiesen annahm. Die mit 90 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf im dortigen Verwaltungsbereich und die behördlich geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf begründet.
2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 11. März 2015, erhob der Bf mit Schreiben vom 6. April 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 7. April 2015, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem im Ergebnis der konkrete Tatvorwurf bestritten wird.
Zur näheren Begründung verweist der Bf eingangs zunächst auf seine bereits eingebrachten Schriftsätze und trägt im Wesentlichen vor, dass die Ausführungen der Zeugen, insbesondere des Insp. V wahrheitswidrig seien. Begründend führt er an, dass seine Begleiterin und er aus Richtung Aurolzmünster gekommen, aber nicht bei der Auffahrt zur B 141 Richtung Mehrnbach aufgefahren seien. Er könne sich noch genau erinnern, wie sie unter der kurz danach folgenden Brücke hindurch gefahren wären. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten sie erkannt, dass sie in die falsche Richtung gefahren seien und hätten daher gewendet. Er sei der Meinung, dass an dieser Stelle keine Sperrlinie mehr vorhanden gewesen sei. Es sei auch wahrheitswidrig, dass das Polizeifahrzeug vor ihnen gefahren sei. Die Aussage des Polizeibeamten von vornherein höher einzuschätzen als seine Angaben, sei rechtsstaatlich seiner Ansicht nach nicht in Ordnung. Bei Aussage gegen Aussage würde in Deutschland gelten „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 16. April 2015, GZ VerkR96-11301-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung angesichts der Tatsache, dass der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Bf trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, abzusehen (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221, 14. Juni 2012, 2011/10/0177; 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011).
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Im Zuge einer mobilen Verkehrsüberwachung am 31. Juli 2014 um 11.05 Uhr stellte Insp. V als Lenker des Dienst-KFZ „Streife Ried Verkehr“ im Beisein seinen Kollegen Insp. P dienstlich fest, dass der nachfahrende Lenker des Pkw, Peugeot, mit dem Kennzeichen x (D) samt Anhänger, Kennzeichen x (D), in Tumeltsham, auf der B 141, auf Höhe Strkm 24,030, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfuhr.
Es wurde daraufhin mit dem Dienst-KFZ die Nachfahrt aufgenommen und der Pkw bei Strkm 0,1 der L 503 mittels Blaulicht zur Anhaltung gebracht.
Bei der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte der Bf als Fahrzeuglenker festgestellt bzw. ermittelt werden. Am Beifahrersitz sitzend befand sich zum Zeitpunkt der Anhaltung eine weibliche Person.
3. Der dargestellte Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung des Exekutivbeamten Insp. V der Polizeiinspektion Ried im Innkreis und dessen Kollegen Insp. P sowie deren zeugenschaftliche Aussagen vor der belangten Behörde. Es gibt konkret keinen Hinweis oder Anhaltspunkt, um an den Schilderungen der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln, noch, weshalb sie den ihnen unbekannten Bf wahrheitswidrig belasten hätten sollen. Die Zeugen haben ihre Feststellungen im Rahmen der behördlichen Befragung gänzlich überzeugend und schlüssig geschildert.
Dem Bf ist es durch seine Verantwortung nicht gelungen, die Aussagen des meldungslegenden Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Durch die dienstliche Wahrnehmung und die schlüssige Wiedergabe des Vorfalles der beiden Zeugen sind die Beschwerdebehauptungen des Bf für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausreichend widerlegt und der Beweis dafür erbracht, dass der Bf zum Tatzeitpunkt tatsächlich, wie vom Meldungsleger Insp. V dienstlich festgestellt und angezeigt, bei km 24,030 der B 141 die Sperrlinie überfahren hat. Die Lenkereigenschaft des Bf zur gegenständlichen Tatzeit wurde im Rahmen der folgenden polizeilichen Anhaltung festgestellt. Beide Beamte haben diesbezüglich nachvollziehbar ausgesagt, dass im Zuge der Anhaltung eine männliche Person aus der Fahrerseite des Pkws ausstieg und sich am Beifahrersitz eine weibliche Person befand. Da sich das Fahrzeug vom Tatort bis zum Ort der Anhaltung in ihrem Sichtbereich befunden habe, habe daher auch mit Sicherheit kein Lenkerwechsel stattgefunden.
Von geschulten Sicherheitswachebeamten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen und Feststellungen richtige Angaben machen (VwGH 28. November 1990, 90/03/0172). Insbesondere muss den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen zugebilligt werden, dass sie verlässliche und wahrheitsgetreue Angaben machen über Kennzeichen, Wagentype (VwGH 12. März 1973, 81/73), Art, Beschaffenheit, Insassen, den Lenker eines Kraftfahrzeuges (VwGH 24. April 1974, 1097/73) und das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29. Mai 1974, 1391/73).
Es ist den Beamten auch zuzubilligen, einen einfachen Verkehrsvorgang, wie das Befahren einer Sperrlinie richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (VwGH 20. November 1991, 91/02/0092).
Es können daher die dienstlichen Feststellungen der beiden meldungslegenden Polizeibeamten bedenkenlos der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zusammenfassend ergibt sich daher beweiswürdigend, dass der Bf die ihm zur Last gelegte Übertretung jedenfalls zu verantworten hat.
III.
1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren werden.
1.2. Wie den Sachverhaltsfeststellungen und den Ausführungen zur Beweiswürdigung zu entnehmen ist, steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) samt Anhänger, Kennzeichen x (D) zur gegenständlichen Tatzeit am 31. Juli 2014 um 11.05 Uhr selbst lenkte und anlässlich dieser Fahrt auf Höhe Strkm 24,030 der B 141, Gemeinde Tumeltsham, die in diesem Bereich vorhandene Sperrlinie überfuhr.
Sofern sich der Bf letztlich auf deutsches Recht beruft, geht dieser Einwand fehl, da die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im Inland begangen wurde, sodass auch österreichisches Recht anzuwenden ist.
Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO erwiesen. Da das Verfahren keine Umstände ergeben hat, welche den Bf entlasten und somit sein Verschulden ausschließen würden, ist damit auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretung als erfüllt zu bewerten, wobei gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Der Bf verfügt nach den – trotz nachweislicher Aufforderung – unwidersprochen gebliebenen Schätzwerten der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.300 Euro, besitzt durchschnittliches Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Von diesen Werten wird auch durch das Oö. Landesverwaltungsgericht ausgegangen, zumal auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Vorbringen zu den persönlichen Verhältnissen erfolgte.
Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/0019, 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).
Zum Vorfallszeitpunkt war der Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb dieser Umstand als strafmildernd zu berücksichtigen war. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.
Durch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt; ein Kraftfahrzeuglenker, der diese Vorschrift übertritt, gefährdet die Sicherheit der von ihm beförderten Personen. (Hinweis VwGH 2. Dezember 1987, 87/03/0077). Der Unrechtsgehalt der vom Bf begangenen Übertretung ist daher nicht als unbeachtlich zu beurteilen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Euro jedenfalls tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf auf den Unrechtsgehalt seiner Tat entsprechend hinzuweisen und künftighin von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.
Die festgesetzte Geldstrafe wurde noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO – 726 Euro) und beträgt 12,3 % der möglichen Höchststrafe, sodass diese nicht als überhöht angesehen werden kann. Für eine Strafherabsetzung findet sich kein Ansatz. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung jedenfalls ermöglichen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 26 Stunden festgesetzt.
4. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch zutreffend hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Im vorliegenden Fall war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 18 Euro vorzuschreiben.
IV.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Markus B r a n s t e t t e r