LVwG-300093/2/Py/TO/Tk

Linz, 13.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2013, GZ: SV96-17-2012, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 720,-- zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2013, SV96-17-2012/Gr, wurde über die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafe iHv jeweils 1.800,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 65 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 360,- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Arbeitgeberin mit dem Betriebssitz in x, x, strafrechtlich zu verantworten, dass Sie auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von x, x, zumindest von 19.11.2011 bis 27.12.2011

1. die ukrainische Staatsangehörige x, geb. x und

2. die ukrainische Staatsangehörige x, geb. x

als Landarbeiterinnen jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt haben, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungs-bewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländerinnen eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

Dieser Sachverhalt wurde am 16.1.2012 um 7:40 Uhr in x, x, von Organen des Finanzamtes Linz, im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme mit Ihnen festgestellt.“

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die lange Verfahrensdauer und die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger gewertet und somit die gesetzliche Mindeststrafe von 2.000,-- Euro pro Arbeitnehmerin unterschritten wurde. Straferschwerend wurde hingegen eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe, sowie die lange Beschäftigungsdauer gewertet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10. November 2013. Im als „Einspruch“ titulierten Schreiben beruft sich die Bf auf Ihre Rechtfertigung vom 14.3.2012, in der sie bereits darauf hingewiesen habe, dass es verabsäumt wurde die ukrainischen Dienstnehmerinnen rechtzeitig abzumelden. Es wurden dadurch unnötigerweise Beiträge an die GKK, das Finanzamt und die Gemeinde bezahlt. Außerdem brachte sie eine Zahlung an die  Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse iHv 1.000,-- Euro vor, weshalb sie „um Abzug von min. 1.000 €, da ich für die Fehler ihrerseits zusätzliche Kosten hatte“ bitte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 21. November 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs.1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs.7 VwGbk-ÜG.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Mit Schreiben von 10. Dezember 2013 setzte der Unabhängige Verwaltungssenat die Bf davon in Kenntnis, dass sich die über sie verhängte Geldstrafe unter der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe bewege. Im Übrigen gehe er davon aus, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richte und die Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten werde. Außerdem wurde die Bf darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat nicht beabsichtige, eine mündliche Verhandlung in dieser Angelegenheit durchzuführen, zumal eine solche nicht beantragt wurde. Weiters wurde der Bf zur Kenntnis gebracht, dass als Milderungsgründe von der Erstbehörde bereits die lange Verfahrensdauer sowie die Anmeldung bei der Sozialversicherung gewertet wurden.

 

Der Bf wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Die Zustellung erfolgte laut Übernahmebestätigung am 12. Dezember 2013 an eine Mitbewohnerin; Eine Stellungnahme seitens der Bf langte jedoch innerhalb der eingeräumten Frist nicht ein. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG abgesehen werden.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im vorliegenden Fall ist die Strafe anhand von § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist.

 

5.3. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die belangte Behörde konnte zwar straferschwerenden Gründe feststellen, hat aber aufgrund der langen Verfahrensdauer und des Umstandes, dass die Bf die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger durchgeführt hatte, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe bereits unterschritten und das Strafausmaß mit jeweils 1.800,- Euro festgesetzt.

 

5.4. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs.1 Z 4 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens /Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind. So blieb das tatbildmäßige Verhalten der Bf nicht erheblich hinter dem in den Strafbestimmungen des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Dem Umstand, dass die unberechtigt beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen zur Sozialversicherung angemeldet wurden, wurde bereits im Rahmen der Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe Rechnung getragen.

 

Da eine Ermahnung bzw. Verfahrenseinstellung bei dieser Sach- und Rechtslage – insbesondere auch im Hinblick auf die Dauer der unberechtigten Beschäftigung - nicht in Erwägung zu ziehen war, die belangte Behörde bereits eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG vorgenommen hat und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorkamen, die eine weitere Strafmilderung rechtfertigen könnten, war die Beschwerde abzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat die Bf gemäß § 52 Abs1 und Abs.2 VwGVG einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr.in Andrea Panny