LVwG-600825/5/KLi/Bb

Linz, 31.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin            Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 16. März 2015 des T J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. Februar 2015, GZ VerkR96-23011-2014, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), aufgrund des Ergebnisses durchgeführter Erhebungen,   

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten (§ 52 Abs. 9 VwGVG).

 

III.        Gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG wird der Antrag auf Zuerkennung eines Kostenersatzes für das  Rechtsmittelverfahren als unzulässig zurückgewiesen.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat T J S (dem nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 16. Februar 2015, GZ VerkR96-23011-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Motorrad maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Auspuffanlage, LeoVinceL, inklusive Rennsportkrümmer. Die Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung war durch das sehr laute Standgeräusch und durch das extrem laute Fahrgeräusch gegeben.

 

Tatort: Gemeinde Spital am Pyhrn, Landesstraße Ortsgebiet, Richtung/ Kreuzung: Liezen, Nr. 138, bei km 72.845.

 

Tatzeit: 23.08.2014, 11:15 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen x  Motorrad, Honda, weiß.“

 

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die dienstliche Feststellung durch einen Polizeibeamten, die von diesem angefertigten Lichtbilder und das Sachverständigengutachten vom 29. Jänner 2015. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bf,  dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen und den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Bf begründet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. Februar 2015, erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. März 2015 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beantragt wurde.

 

In seinen Einwendungen bestreitet der Bf im Ergebnis den Tatvorwurf und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde jegliche Begründung dazu vermissen ließe, warum die veranlasste Überprüfung beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung nicht berücksichtigt worden sei. In dieser Überprüfung sei die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Motorrades bestätigt worden. Überdies habe die Behörde übersehen, dass zur Verhängung einer Strafe jedenfalls ein Verschulden erforderlich sei. Ein solches liege aber nicht vor.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 8. April 2015, GZ VerkR96-23011-2014/Ber, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Einholung einer Stellungnahme aus dem Bereich Verkehrstechnik.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrages des anwaltlich vertretenen Bf angesichts der Tatsache, dass bereits aufgrund der Aktenlage fest steht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben.

 

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 23. August 2014 um 11.15 Uhr das auf ihn zugelassene Motorrad, der Marke Honda, Farbe weiß, mit dem Kennzeichen x in Spital am Pyhrn, auf der B 138, in Fahrtrichtung Liezen.

 

Aufgrund des lauten Fahrgeräusches des Motorrades wurde dieses auf Höhe Strkm 72,845 der B 138 von Polizeibeamten der Autobahnpolizeiinspektion Klaus angehalten. Anlässlich der folgenden Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellten die Beamten dienstlich festgestellt, dass am Motorrad eine nicht typisierte Auspuffanlage der Marke „LeoVinceL“ inklusive Rennsportkrümmer montiert war, durch deren sehr lautes Standgeräusch und extrem lautes Fahrgeräusch eine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung gegeben gewesen sei.

 

Im behördlichen Verfahren wurde dem Bf entsprechend dieser polizeilichen Feststellung eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG zur Last gelegt.

 

Anlässlich des Beschwerdeverfahrens wurde das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, 4021 Linz, um entsprechende verkehrstechnische Stellungnahme zur Frage ersucht, ob aus technischer Sicht zur Feststellung des Betriebsgeräusches des konkreten Motorrades eine Lautstärkenmessung zwingend erforderlich ist/war bzw. ob ohne eine solche Messung eine Nahfeldgeräuscherhöhung um mehr als 3 dBA (§ 8 KDV) plausibel nachvollziehbar ist.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik Ing. K K erläuterte diesbezüglich in der erstatteten Stellungnahme vom 14. Juli 2015, GZ Verk-210002/734-2015-Kre, wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

 

Eine Nahfeldgeräuscherhöhung von 3 dBA ist aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. belegbar. Bei einer technischen Überprüfung, wie der Überprüfung nach § 56 KFG muss das Nahfeldgeräusch gemessen werden. Dies fand auch, wie am Prüfbericht vermerkt, bei der Überprüfung am 9. Oktober 2014 statt. Laut Prüfbefund ergab die Nahfeldgeräuschmessung einen Wert von 92,3 dBA. Laut Befund waren 93 dBA erlaubt.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Nahfeldgeräuscherhöhung von 3 dBA ohne Messung aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar bzw. belegbar ist und eine Messung, wie in der ECE Richtlinie 41 beschrieben, durchgeführt werden muss.“

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.a) Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

§ 4 Abs. 2 KFG lautet:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.“

 

Gemäß § 8 Abs. 1a KDV darf der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel)  gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

1.b) Dem Bf wurde im konkreten Verfahren vorgeworfen, eine nicht typisierte Auspuffanlage angebracht zu haben, durch deren sehr lautes Standgeräusch und extrem lautes Fahrgeräusch eine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung gegeben gewesen sei.

 

Nach den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Ing. K K vom Amt der Oberösterreichischen Landeregierung, ist aus technischer Sicht eine Nahfeldgeräuscherhöhung von 3 dBA ohne die Durchführung einer Lautstärkenmessung nicht nachvollziehbar belegbar und eine Messung, wie in der ECE Richtlinie 41 beschrieben, durchzuführen.

 

Da anlässlich der polizeilichen Anhaltung eine Messung des Standgeräusches des verfahrensgegenständlichen Motorrades nicht durchgeführt wurde, ist weder  bekannt, welchen Nahfeldgeräuschwert das Motorrad zum Tatzeitpunkt aufwies, noch ob der für das Motorrad bestimmte Geräuschwert (um mehr als 3 dBA) überschritten wurde. Damit erweist sich aber der konkrete Tatvorwurf, insbesondere dass durch das sehr laute Stand- und extrem laute Fahrgeräusch der montierten Auspuffanlage eine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung gegeben war, als nicht haltbar. Hinzu tritt die Tatsache, dass im Rahmen der § 56 KFG-Überprüfung am 9. Oktober 2014 durch die Landesprüfstelle Oberösterreich, anlässlich welcher sich das Motorrad nach den Verfahrensunterlagen offensichtlich in jenem technischen Zustand wie auch im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle befand, der - für das konkrete Motorrad laut Prüfbefund - erlaubte Wert von 93 dBA nicht überschritten wurde und eine Nahfeldgeräuschmessung beim gegenständlichen Motorrad einen Messwert von 92,3 dBA ergab und somit unter dem zulässigen Wert lag.

 

Aus den dargestellten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

Der Vollständigkeithalber wird noch festgestellt, dass der Umstand, ob die am Motorrad angebrachte Auspuffanlage entsprechend typisiert war oder nicht, nicht Gegenstand des konkreten Verfahrens war, da dem Bf eine Übertretung des       § 102 Abs. 1 iVm 4 Abs. 2 KFG und nicht eine solche nach § 33 KFG vorgeworfen wurde. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei § 4 Abs. 2 KFG um eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift für Kraftfahrzeuge handelt. Entsprechend dieser Vorschrift müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass bei ihrem sachgemäßen Betrieb keine Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt daher dann vor, wenn ein Kraftfahrzeug so gebaut bzw. ausgerüstet ist, dass bei seinem Betrieb tatsächliche Gefahren für die Verkehrssicherheit bzw. die Umwelt bestehen. Der Tatvorwurf unterscheidet sich daher maßgeblich von jenem, welcher bei einer Übertretung des § 33 KFG zu erheben ist (vgl. z. B. UVS Oberösterreich 18. Februar 2013, VwSen-167458/2; 15. Oktober 2013, VwSen-167975/2).

 

 

2. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG sind, wenn ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wird, die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

 

Wird gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

 

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung des Bf zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Verfahren vor der belangten Behörde als auch gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG  zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

 

 

IV.

 

Zum beanspruchten Kostenersatz des Bf ist zu bemerken, dass ein Ersatz der Kosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist. Es hat vielmehr jeder Verfahrensbeteiligte, sohin auch der Bf, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen; dies auch dann, wenn die Eingabe erfolgreich war (§ 74 AVG iVm § 24 VStG sowie § 38 VwGVG).

 

Der diesbezügliche Antrag des Bf ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Karin  L i d a u e r