LVwG-550401/20/FP LVwG-550402/15/FP LVwG-550403/15/FP LVwG-550404/19/FP
Linz, 03.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Pohl über die Beschwerden von (1) P B, x,
x, (2) G T, x, x, (3) G M G, x, x, sowie (4) J E, x, x, allesamt vertreten durch Herrn Dr. x, Rechtsanwalt in x (mitbeteiligte Parteien: Stadtgemeinde B a I, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt in M; W W, vertreten durch seinen Obmann), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung eines Pumpversuches, die Ableitung von entnommenen Wässern sowie Errichtung und Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
(1) dass Auflage 18. durch folgenden Satz konkretisierend ergänzt wird:
„Zu Beginn des Pumpversuches muss bei den Sonden Bx und Bx eine Grundwassermächtigkeit von zumindest 1 m vorhanden sein.“
(2) dass das unter Punkt I. D) des Spruches des bekämpften Bescheides genannte Datum “15. August 2017” zu lauten hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 10. November 2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich den mitbeteiligten Parteien nachstehende wasserrechtliche Bewilligung:
„I. Wasserrechtliche Bewilligung Der Stadtgemeinde B a I und dem W W wird die wasserrechtliche Bewilligung für • vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches auf Grundstück Nr. x, KG U, • die Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer über neu zu errichtende Leitungsanlagen, einen bestehenden Regenwasserkanal und einen offenen Graben in den I sowie • die Errichtung und den Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen gemäß den diesbezüglich in den vorgelegten Projektunterlagen ‚Pumpversuch
Brunnen x‘ (ausgearbeitet von der x GmbH sowie der x Ziviltechniker GmbH) dargestellten Maßnahmen und Anlagen erteilt. Mit dieser Bewilligung werden nachstehende Nebenbestimmungen verbunden: A) Maß der Wasserbenutzung a) Das Maß der Wasserbenutzung für die Grundwasserentnahme im Rahmen des Pumpversuches wird mit max. 96 l/s festgesetzt. b) Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer in den I wird mit max. 96 l/s festgelegt. B) Ort Gemeinde Ü C) Zweck Pumpversuch zur Erkundung des Grundwasservorkommens D) Dauer Die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches (samt Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer in den I) wird bis zum
31. Dezember 2016 befristet. E) Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist: Gst.Nr. x, KG U, Gemeinde Ü F) Auflagen a) aus wasserbautechnischer Sicht: 1. Der Brunnen sowie die Ableitung sind projekt- bzw. befundgemäß und fachgerecht zu errichten, zu betreiben und während des Pumpversuches in Stand zu halten. 2. Die Bauausführung ist befugten Unternehmen zu übertragen. 3. Bei den Arbeiten zur Herstellung des Brunnens sind ölbindende Materialien und Ölauffangwannen bereit zu halten. 4. Der Brunnenbau ist (auch fotografisch) zu dokumentieren. Festzuhalten sind die Boden- und Gesteinsverhältnisse, das Herstellungsverfahren, das Filter- und Ausbaumaterial sowie sonstige Messungen, Analysen und Beweissicherungen. Der Brunnen ist geodätisch aufzunehmen und in Bestandsplänen im Detail darzustellen. 5. Das Brunnenrohr hat mind. 50 cm über Geländeoberkante zu ragen. Dieses Vollrohr des Brunnens ist mit einer absperrbaren Abschlusskappe zu versehen und tagwasserdicht zu verschließen. 6. Der Brunnenausbau ist von einer fachkundigen, von der Bauausführung unabhängigen Person mittels Kamerabefahrung aufzunehmen, zu dokumentieren und hinsichtlich der fachgerechten Ausführung zu bewerten. Insbesondere sind, unter Angabe der jeweiligen Tiefe, sämtliche Muffen oberhalb des Wasserspiegels, die Übergänge von den Vollrohren zu den Filterrohren bzw. zum Sumpf sowie allfällige Auffälligkeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unmittelbar zu beheben. Über die Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren. Die Unterlagen über die Kamerabefahrung sind der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 7. Rechtzeitig (mind. 1 Woche) vor Bohrbeginn ist der Wasserrechtsbehörde sowie der Fachabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, per E-Mail (auwr.post@ooe.gv.at; gtw.post@ooe.gv.at) der Baubeginn unter Hinweis auf den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid anzuzeigen. 8. Bei der Verwendung von Spülsuspensionen dürfen nur physiologisch unbedenkliche Spülmittel und Zusätze verwendet werden. Werden organische Spülmittel und/oder Spülzusätze verwendet, sind hinsichtlich deren Eignung für den Einsatz im Trinkwasserbereich Atteste einer akkreditierten Prüfanstalt zur wasserrechtlichen Überprüfung vorzulegen. Die Aufbereitung der Spülsuspension in Spülgruben ist nicht zulässig; es sind ausreichend dimensionierte Spülwannen vorzuhalten. Zur Anmischung der Spülsuspension darf nur Wasser in Trinkwasserqualität verwendet werden, welches nur mit zur Trinkwasserbeförderung geeigneten Gerätschaften befördert werden darf. 9. Im Ringraum zwischen Bohrlochwand und Verrohrung ist oberhalb des Grundwasserzutrittes zur Abdichtung gegen Oberflächenwasser eine geeignete Ringraumverfüllung (Bentonit-Pellets, Volltonkugeln, Zementation) vorzusehen. 10. Die Brunnenverrohrung ist mit Zentrierkufen mittig in das Bohrloch einzubauen. Die Filterstrecke ist so anzuordnen, dass bei maximaler Entnahmemenge der abgesenkte Wasserspiegel oberhalb der Filterstrecke liegt. Der Pumpensumpf ist unten dicht mit einer Brunnenendkappe auszuführen. 11. Die Entnahmepumpe ist so zu situieren, dass sich das Einlaufsieb in einem Vollrohrbereich, jedoch nicht im Brunnensumpf, befindet. 12. Um die Entnahmemenge beim Pumpversuch kontrollieren zu können, ist eine geeignete Messeinrichtung in der Ableitung einzubauen (z.B. Wasserzähler, IDM (induktive Durchflussmessung)). 13. Betreffend die mit dem Vorhaben verbundene Inanspruchnahme von öffentlichem Landesstraßengut ist bei der Landesstraßenverwaltung um Sondernutzung gemäß § 7 Oö. Straßengesetz 1991 anzusuchen. Bevor nicht die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung zu dieser Sondernutzung erwirkt wurde, darf Landesstraßengut durch die geplanten Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden. 14. Den Forderungen der G GmbH betreffend die Aufrechterhaltung der Passierbarkeit des Instandhaltungsweges der x auch während des Pumpversuches sowie betreffend die vorherige Durchführung einer Räumung des Grabens, in den die Pumpversuchswässer in Folge abgeleitet werden, (je protokolliert unter Beilage C der Verhandlungsschrift) ist zu entsprechen. 15. Die erfolgte Beendigung des Pumpversuches ist binnen Monatsfrist der Wasserrechtsbehörde unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen. 16. Innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Pumpversuches sind der Wasserrechtsbehörde Kollaudierungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Unterlagen haben zumindest zu enthalten: a) einen Bericht über die projekts- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte b) Lageplan mit Angabe der genauen Lage und der Koordinaten der Bohrung c) Dokumentation des Brunnenbaues (Brunnenentwicklung, Brunnentest und Bewertung der Kamerabefahrung) d) Nachweis der physiologischen Unbedenklichkeit des Spülmittels e) aktueller chemisch-physikalischer und bakteriologischer Wasseruntersuchungsbefund f) Ausführungsplan (Schnitt) des Brunnens sowie verbale Beschreibung im Technischen Bericht b) aus geohydrologischer Sicht: 16.Die Anlage ist projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben önormgemäß auszuführen und zu betreiben, soweit nicht nachstehende Punkte etwas Anderes bestimmen. Beim Bohren und Klarspülen darf ua. nur unverschmutztes Grundwasser verwendet werden. 17.Zur Überwachung der Bohrung sind entsprechende Rückstellproben zu entnehmen, geologisch anzusprechen und zu interpretieren. Die erörterten Untergrundverhältnisse sind gemäß ÖNORM B 4400 und B 4401 in Form eines Bohrprotokolles darzustellen und zu beschreiben. 18.Neben den im Projekt angeführten Beobachtungsbrunnen und Messpegeln Bx bis Bx, sind vier weitere Messpegel auf folgenden Grundstücken zu positionieren. Die Pegel sind bis zum Stauer (Schlier) abzuteufen. · Der Pegel B4 ist im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x,
KG U, im Bereich der im Projekt ermittelten Zentralstromlinie zu errichten. · Der Pegel Bx ist am Grundstück Nr. x, KG U, in einer Entfernung von mind. 350 bis max. 400 m vom zu errichtenden B x zu errichten. · Der Pegel Bx ist im nordöstlichsten Bereich des Grundstückes x, KG S, zu errichten. · Der Pegel Bx ist im westlichsten Bereich des Grundstückes Nr. x,
KG U, zu errichten. 19. Zur Feststellung der (Langzeit)-Ergiebigkeit, der hydrologischen Parameter und allfälliger Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen ist der mehrstufige Pumpversuch über einen Zeitraum von mindestens 216 Stunden Pumpdauer vorzunehmen. Die maximale zulässige Gesamtentnahmemenge wird abhängig von der erzielbaren Ergiebigkeit und unter Beachtung festgelegter Abbruchkriterien mit max. 96 l/s begrenzt. Der Pumpversuch ist mit den Entnahmestufen 10, 20, 40, 60, 80 und
96 l/s durchzuführen. Zwischen den Pumpversuchsstufen ist der Beharrungszustand bei der jeweiligen Fördermenge mit mindestens 12 Stunden anzusetzen. Die höchste Entnahmemenge ist bis zum Pumpversuchsende konstant zu halten. Wird bei einer Entnahmestufe am Entnahmebrunnen eine Absenkung von H/3 erreicht, ist die Entnahmemenge auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu reduzieren und mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspiegelung eingeleitet wird. Zur Festlegung des Abbruchkriteriums H/3 ist jene Grundwassermächtigkeit (H) am Brunnenstandort heranzuziehen, welche unmittelbar vor Beginn der ersten Entnahmestufe gemessen wird. Die Grundwassermächtigkeit wird über den lotrechten Abstand zwischen der Grundwassersohle (Stauer) und der Grundwasseroberfläche definiert. Die Entnahmemenge ist jedoch auch dann auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu reduzieren, wenn entweder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 10 cm oder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 20 cm, unter Berücksichtigung der Wasserspiegelschwankungen klimatischer Einflüsse, zu liegen kommt. Auch in diesem Fall ist für mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspiegelung eingeleitet wird. 20.Beim Pumpversuch sind folgende Daten in Protokollen zu erfassen: · beim geplanten Entnahmebrunnen: Daten der Fördermenge, der Grundwasserspiegellage und der Temperatur des entnommenen Grundwassers · bei den Beobachtungsmessstellen Pegel Bx bis Bx: Daten der kontinuierlich aufgezeichneten Grundwasserspiegellage und Temperatur des Grundwassers Die Funktionsfähigkeit der automatischen Datensammler sowie die erfassten Messdaten sind zu Beginn, mindestens 1 Mal während und am Ende des Pumpversuches zu überprüfen. 21. Die Beobachtung ist sowohl beim Entnahmebrunnen (ab Errichtung) als auch an den Beobachtungsstellen Pegel Bx bis Bx innerhalb folgenden Zeitraumes jedenfalls durchzuführen: · während der 3 Tage vor Errichtungsbeginn des Versuchsbrunnens · während des Errichtungsvorganges des Versuchsbrunnens · während der 3 Tage nach Errichtungsende des Versuchsbrunnens · während der 3 Tage vor Pumpbeginn · während des Pumpvorganges · während der anschließenden Aufspiegelungsphase · während der 3 Tage nach abgeschlossener Aufspiegelung Im Entnahmebrunnen sind kontinuierlich die Fördermenge und die Grundwasserspiegellagen mit einem automatischen Datensammler oder Gleichwertigem aufzuzeichnen. Die Beobachtungsmessstellen (Pegelrohre und Brunnen) sind ebenfalls mit Beobachtungssonden (Datenlogger) auszurüsten und sind auch hier kontinuierlich die Grundwasserspiegellagen mit einem automatischen Datensammler aufzuzeichnen. 22. Vor Beendigung der letzten Entnahmestufe ist bei höchster Entnahmemenge eine qualifizierte Wasserprobe zu entnehmen und eine Volluntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung durchzuführen. Weiters sind zusätzlich folgende Parameter (Metaboliten von Pflanzenschutzmittel) in die Analyse aufzunehmen: N,N-Dimethylsulfamid, Desphenylchloridazon (B), Methyldesphenylchloridazon (B1), Metolachlorsäure (Metolachlor OA), Metolachlorsulfonsäure (Metolachlor ESA), Metazachlorsäure (Metazachlor OA), Metazachlorsulfonsäure (Metazachlor ESA), Atrazin-desethyl-desisopropyl, Desethylterbutylazin und 2,6-Dichlorbenzamid Der Befund ist gemeinsam mit den Pumpversuchsprotokollen der Wasserrechtsbehörde in einem geeigneten Operat gemeinsam mit dem Kollaudierungsoperat vorzulegen. 23. Nach Abschluss des Pumpversuches ist eine Pumpversuchsauswertung zu erstellen. Diese Auswertungsunterlagen haben insbesondere zu enthalten: · die Messprotokolle samt Auswertung für Entnahmebrunnen und Beweissicherungssstellen (u.a. Mittel-, Min/Max-Werte) · den Wassergütebefund · die Angabe über allfällige Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen oder Messsonden · die Pumpversuchsauswertungen sowie • die daraus erfließenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse (wie zB Ergiebigkeit). Die Messwerte sind auch grafisch aufzutragen und in übersichtlichen Darstellungen in die Auswertungsunterlagen aufzunehmen. Diese Unterlagen sind samt Bericht über die zur Erfüllung jedes Auflagepunktes getroffenen Maßnahmen in dreifacher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. 24. Das gesamte, beim Pumpversuch entnommene Wasser, ist über eine Ableitung (wie im Projekt beschrieben) in den I abzuleiten. Es ist rechtzeitig vor Beginn des Pumpversuches das Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern herzustellen. Allenfalls errichtete Rohrleitungen bzw. Leitungsverbindungen müssen so ausgeführt werden, dass die auftretenden hydrodynamischen Kräfte im Bereich von Rohrknicken aufgenommen werden können. Durch die geplante Rohrleitung dürfen keine bestehenden Wegverbindungen unterbrochen werden. Durch geeignete Überfahrten bzw. Verlegung im Untergrund ist ein gefahrloses Queren der Rohrleitungen sicherzustellen. Im Auslaufbereich in den Vorfluter sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, welche ein Ausschwemmen und Auskolken im Einmündungsbereich hintanhalten. Zur Ableitung dürfen nur unverschmutzte Grundwässer kommen. Wassergefährdende Stoffe (zB Schmieröle, Zementmilch, usw.) dürfen nicht in den Vorfluter eingeleitet werden. Nach Fertigstellung des Pumpversuches sind die Pumpversuchseinrichtungen wieder zu entfernen, der ursprüngliche Zustand der berührten Grundflächen wiederherzustellen sowie allfällige Flur- und Folgeschäden an die Grundeigentümer zu entschädigen. 25. Allfällig berührte Leitungsträger bzw. Fischereiberechtigte sowie die Betreiber jener Wasserbenutzungsanlagen, bei denen Messungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Pumpversuch vorgenommen werden, sind mind. 1 Woche vor Pumpversuchsbeginn über den konkreten Zeitpunkt des Pumpversuchsbeginns zu verständigen. 26. Der Brunnen ist nach Beendigung des Pumpversuches entweder fachgerecht zu verschließen oder es ist ein Projekt für die weitere Benutzung innerhalb von 2 Jahren nach Durchführung des Pumpversuches vorzulegen. 27. Die Fertigstellung sowie die Entfernung der Ableitung ist unter Vorlage eines Ausführungsberichtes über die Erfüllung der einzelnen Auflagepunkte mit den zugehörigen Protokollen, Befunden usw. der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert, unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Ergänzende Bestandteile dieser Bewilligung bilden die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Oktober/3. November 2014 sowie die entsprechend klausulierten Projektunterlagen. Rechtsgrundlage §§ 10-15, 19, 21, 32, 50, 56, 72, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung II. Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten Es wird festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruchabschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Nebenanlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilligungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist. Rechtsgrundlage
§§ 72, 99 und 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung III. Verfahrenskosten Die Stadtgemeinde B a I wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Bescheides den nachstehend angeführten Gesamtbetrag auf das in der beiliegenden Gebührennote angeführte Konto binnen 14 Tagen einzuzahlen. Dieser setzt sich zusammen aus: Kommissionsgebühr für die Amtshandlung (mündliche Verhandlung) außerhalb des Amtes am 30. Oktober 2014 (4 Amtsorgane 16/2 Stunden à 20,40 Euro) 1.305,60 Euro (2 Amtsorgane 12/2 Stunden à 20,40 Euro) 489,60 Euro 1.795,20 Euro Rechtsgrundlage § 77 AVG in Verbindung mit § 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82 in der geltenden Fassung Begründung Zu I.: Die Stadtgemeinde B a I und der W W haben um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches mit einer Grundwasserentnahme von max.
96 l/s auf Grundstück Nr. x, KG U, Gemeinde Ü, und mit Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer über neu zu errichtende Leitungsanlagen, einen bestehenden Regenwasserkanal und einen offenen Graben in den I, sowie für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen angesucht. In dieser Angelegenheit wurde am 30. Oktober/3. November 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mit allen Anwesenden das Vorhaben ausführlich erörtert und wurde den Anwesenden dabei Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, Anträge einzubringen oder Einwendungen (allenfalls auch zusätzlich zu den bereits schriftlich eingebrachten) zu erheben. Eingangs wird festgehalten, dass von den Eigentümern der Grundstücke, welche durch die projektgegenständlichen Anlagenteile (Brunnenanlage, Leitungen, Datenlogger) berührt sind, keine Einwendungen erhoben wurden bzw. soweit von Grundeigentümern, welche durch die geplante Installation von Datenloggern berührt waren, Einwendungen erhoben wurden, der Antrag auf den Einbau dieser Datenlogger zurückgezogen wurde. Im Verfahren wurden aber Einwendungen von mehreren Personen erhoben, die private Wasserbenutzungsanlagen (Hausbrunnen oder Quellen) betreiben, und die befürchten, dass es bei Durchführung des geplanten Pumpversuches zu nachteiligen Auswirkungen auf ihre diesbezüglichen Rechte kommen wird. Dazu wird vorweg festgehalten, dass die Inhaber bestehender Wasserbenutzungsrechte im Verfahren nur solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen können, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend gemacht wird. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen mit dem geplanten Pumpversuch konkret verbunden sind, hat die Wasserrechtsbehörde im Verfahren einen Amtssachverständigen für den Fachbereich Geohydrologie beigezogen. Dessen fachliche Beurteilung hat ergeben, dass private Wassernutzungen Dritter zwar im selben Grundwasservorkommen wie die beantragte Grundwasserentnahme erfolgen, dass aber auf Grund der Untergrundbeschaffenheit, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserfließgeschwindigkeit sowie des Grundwasserdargebots im Zusammenhang mit dem geplanten Pumpversuch keinerlei nachteilige Auswirkungen auf bestehende Wasserbenutzungen Dritter zu erwarten sind. Der Sachverständige hat aber nicht nur nachteilige Auswirkungen auf diese Wasserbenutzungen ausgeschlossen, sondern vielmehr auch festgehalten, dass bestehende Wasserbenutzungen Dritter auf Grund der nunmehr für den Pumpversuch festgelegten Abbruchkriterien überhaupt nicht berührt werden können. Die privaten Wasserbenutzungen Dritter liegen nämlich von den für die Abbruchkriterien maßgeblichen Beobachtungsstellen so weit entfernt, dass sich zum einen die in den Messpegeln allenfalls auftretenden Absenkungen rechnerisch nur auf eine Distanz von 100 bis max. 150 m auswirken und gleichzeitig ab dem Zeitpunkt des Abbruches durch das nachfließende Grundwasser eine Aufspiegelung bewirkt wird. D.h. dass die Abbruchkriterien so festgelegt wurden, dass sie - egal wie sich der Absenktrichter entwickelt - schlagend werden, noch bevor Grundwassernutzungen Dritter Auswirkungen erfahren könnten. Festgelegt wurde, dass die Entwicklung des Grundwasserspiegels im gesamten Zeitraum der Aufspiegelungsphase sowie auch im Zeitraum von drei Tagen nach abgeschlossener Aufspiegelung zu beobachten ist. Dieser dreitägige Beobachtungszeitraum nach Feststellen des Ruhewasserspiegels ist der fachlichen Beurteilung zu Folge ausreichend, um die Prognose (Ruhewasserspiegel) sicherzustellen. Auch eine Berührung fremder Wasserbenutzungsrechte daraus, dass das gegenständliche Grundwasservorkommen mit den Grundwasservorkommen W und L hinsichtlich der benetzten Fläche zusammenhängt, hat der Amtssachverständige für Geohydrologie explizit ausgeschlossen. Dies deshalb, weil nach den bekannten Schlierrelief getrennte Grundwassererneuerungsgebiete vorliegen und eine gegenseitige Beeinflussung nur in deren unmittelbaren Randgebieten möglich ist. Überdies hat der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass weder auf das Grundwasservorkommen des Wes noch auf das Grundwasservorkommen L Auswirkungen durch die vorliegend in Form eines Pumpversuches geplante Grundwasserentnahme zu erwarten sind. Da der Amtssachverständige für Geohydrologie diese fachlichen Aussagen bereits auf Grund der vorliegenden Datenlage treffen konnte, war eine zusätzliche Einholung von Gutachten betreffend die verschiedenen Grundwasserkörper und deren Eigenschaften (wie von einem Teil der Einwender gefordert) nicht erforderlich. Um eine umfassende Auswertung und Berechnung der hydraulischen Eigenschaften und Kenngrößen sowie der Langzeitreaktion des Grundwassersystems zu ermöglichen, musste den Antragstellerinnen in den Nebenbestimmungen des vorliegenden Bescheides vorgeschrieben werden, die Pumpversuchsdauer auf 216 Stunden zu erhöhen. Entsprechend dem Regelblatt DVGW W 111 und der einschlägigen Fachliteratur muss die Entnahmedauer nämlich so bemessen sein, dass für den untersuchten Grundwasserleiter ein geohydraulisches Modell erkennbar und verifizierbar ist. Aus diesen Forderungen ergeben sich laut DVGW Regelblatt W 111 bei Pumpversuchen Entnahmezeiten von 200 bis 400 Stunden. Da in Lockergesteinen, so wie im gegenständlichen Bereich vorhanden, die jeweils maßgebliche geohydraulische Modellvorstellung schneller ableitbar ist, wurde für den beantragten Pumpversuch vom Amtssachverständigen für Geohydrologie der kleinere Wert laut DVGW Regelblatt W 111 als ausreichend betrachtet und wurde von der Wasserrechtsbehörde den Konsenswerberinnen (der fachlichen Forderung des Amtssachverständigen für Geohydrologie Rechnung tragend) vorgeschrieben, den mehrstufigen Pumpversuch über einen Zeitraum von mindestens 216 Stunden Pumpdauer durchzuführen. Die nunmehr für den Pumpversuch festgelegte Pumpdauer entspricht dem Stand der Technik und reicht aus, um anhand der beim Pumpversuch gewonnenen Erkenntnisse Aussagen über die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse treffen zu können. Gemäß § 56 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist. Als bestehende Rechte sind der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu Folge rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches
(§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 (Benutzung von Privatgewässern) und das Grundeigentum anzusehen. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass durch den geplanten Pumpversuch bei Einhaltung der Vorgaben des gegenständlichen Projektes und der mit dem vorliegenden Bescheid erfolgten Vorschreibungen keine öffentlichen Interessen gemäß § 105
WRG 1959 und keine fremden bestehenden Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt bzw. keine Wasserbenutzungsrechte Dritter berührt werden, war der Stadtgemeinde B sowie dem W W die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.10./3.11.2014 sowie die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie. Ebenso hat die Prüfung des Vorhabens ergeben, dass dieses nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht. Zur Rechtsstellung der Wasserbenutzungsberechtigten (Hausbrunnen- und Quellbesitzer), welche im vorliegenden Verfahren Forderungen bzw. Einwendungen erhoben und Anträge gestellt haben, wird festgehalten: