LVwG-550401/20/FP LVwG-550402/15/FP LVwG-550403/15/FP LVwG-550404/19/FP

Linz, 03.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Pohl über die Beschwerden von (1) P B, x,
x, (2) G T, x, x, (3) G M G, x, x, sowie (4) J E, x, x, allesamt vertreten durch Herrn Dr. x, Rechtsanwalt in x (mitbeteiligte Parteien: Stadtgemeinde B a I, vertreten durch Dr. x, Rechtsanwalt in M; W W, vertreten durch seinen Obmann), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung eines Pumpversuches, die Ableitung von entnommenen Wässern sowie Errichtung und Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

(1) dass Auflage 18. durch folgenden Satz konkretisierend ergänzt wird:

Zu Beginn des Pumpversuches muss bei den Sonden Bx und Bx eine Grundwassermächtigkeit von zumindest 1 m vorhan­den sein.

(2) dass das unter Punkt I. D) des Spruches des bekämpften Bescheides genannte Datum “15. August 2017” zu lauten hat.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.  Mit Bescheid vom 10. November 2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, erteilte der Landeshauptmann von Ober­österreich den mitbeteiligten Parteien nachstehende wasserrechtliche Bewilligung:

 

I. Wasserrechtliche Bewilligung

 

Der Stadtgemeinde B a I und dem W W wird die wasserrechtliche Bewilligung für

      vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches auf Grundstück Nr. x, KG U,

      die Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer über neu zu errichtende Leitungsanlagen, einen bestehenden Regenwasserkanal und einen offenen Graben in den I sowie

      die Errichtung und den Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen

gemäß den diesbezüglich in den vorgelegten Projektunterlagen ‚Pumpversuch
Brunnen x‘ (ausgearbeitet von der x GmbH sowie der x Ziviltechniker GmbH) dargestellten Maßnahmen und Anlagen erteilt.

 

 

Mit dieser Bewilligung werden nachstehende Nebenbestimmungen verbunden:

 

A) Maß der Wasserbenutzung

a)    Das Maß der Wasserbenutzung für die Grundwasserentnahme im Rahmen des Pumpversuches wird mit max. 96 l/s festgesetzt.

b)    Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer in den I wird mit max. 96 l/s festgelegt.

 

B) Ort

Gemeinde Ü

 

C) Zweck

Pumpversuch zur Erkundung des Grundwasservorkommens

 

D) Dauer

Die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung des Pumpversuches (samt Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer in den I) wird bis zum
31. Dezember 2016 befristet.

E) Liegenschaft,

mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist: Gst.Nr. x, KG U, Gemeinde Ü

 

F) Auflagen

 

a) aus wasserbautechnischer Sicht:

1.    Der Brunnen sowie die Ableitung sind projekt- bzw. befundgemäß und fachgerecht zu errichten, zu betreiben und während des Pumpversuches in Stand zu halten.

2.    Die Bauausführung ist befugten Unternehmen zu übertragen.

3.    Bei den Arbeiten zur Herstellung des Brunnens sind ölbindende Materialien und Ölauffangwannen bereit zu halten.

4.    Der Brunnenbau ist (auch fotografisch) zu dokumentieren. Festzuhalten sind die Boden- und Gesteinsverhältnisse, das Herstellungsverfahren, das Filter- und Ausbau­material sowie sonstige Messungen, Analysen und Beweissicherungen. Der Brunnen ist geodätisch aufzu­nehmen und in Bestandsplänen im Detail darzustellen.

5.    Das Brunnenrohr hat mind. 50 cm über Geländeoberkante zu ragen. Dieses Vollrohr des Brunnens ist mit einer absperrbaren Abschlusskappe zu versehen und tagwas­serdicht zu verschließen.

6.    Der Brunnenausbau ist von einer fachkundigen, von der Bauausführung unabhängigen Person mittels Kamerabefahrung aufzunehmen, zu dokumentieren und hinsichtlich der fachgerechten Ausführung zu bewerten.

Insbesondere sind, unter Angabe der jeweiligen Tiefe, sämtliche Muffen oberhalb des Wasser­spiegels, die Übergänge von den Vollrohren zu den Filterrohren bzw. zum Sumpf sowie allfällige Auffälligkeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind unmittelbar zu beheben.

Über die Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren. Die Unterlagen über die Kamerabefahrung sind der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

7. Rechtzeitig (mind. 1 Woche) vor Bohrbeginn ist der Wasserrechtsbehörde sowie der Fachabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, per E-Mail (auwr.post@ooe.gv.at; gtw.post@ooe.gv.at) der Baubeginn unter Hinweis auf den vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungs­bescheid anzuzeigen.

8. Bei der Verwendung von Spülsuspensionen dürfen nur physiologisch unbedenkliche Spülmittel und Zusätze verwendet werden. Werden organische Spülmittel und/oder Spülzusätze verwendet, sind hinsichtlich deren Eignung für den Einsatz im Trink­wasserbereich Atteste einer akkreditierten Prüfanstalt zur wasserrechtlichen Über­prüfung vorzulegen.

Die Aufbereitung der Spülsuspension in Spülgruben ist nicht zulässig; es sind ausreichend dimensionierte Spülwannen vorzuhalten.

Zur Anmischung der Spülsuspension darf nur Wasser in Trinkwasserqualität ver­wendet werden, welches nur mit zur Trinkwasserbeförderung geeigneten Gerät­schaften befördert werden darf.

9.    Im Ringraum zwischen Bohrlochwand und Verrohrung ist oberhalb des Grund­wasserzutrittes zur Abdichtung gegen Oberflächenwasser eine geeignete Ring­raumverfüllung (Bentonit-Pellets, Volltonkugeln, Zementation) vorzusehen.

10.  Die Brunnenverrohrung ist mit Zentrierkufen mittig in das Bohrloch einzubauen. Die Filter­strecke ist so anzuordnen, dass bei maximaler Entnahmemenge der abgesenkte Wasser­spiegel oberhalb der Filterstrecke liegt.

Der Pumpensumpf ist unten dicht mit einer Brunnenendkappe auszuführen.

11.  Die Entnahmepumpe ist so zu situieren, dass sich das Einlaufsieb in einem Vollrohrbereich, jedoch nicht im Brunnensumpf, befindet.

12.  Um die Entnahmemenge beim Pumpversuch kontrollieren zu können, ist eine geeignete Messeinrichtung in der Ableitung einzubauen (z.B. Wasserzähler, IDM (induktive Durch­flussmessung)).

13.  Betreffend die mit dem Vorhaben verbundene Inanspruchnahme von öffentlichem Landes­straßengut ist bei der Landesstraßenverwaltung um Sondernutzung gemäß § 7 Oö. Straßen­gesetz 1991 anzusuchen. Bevor nicht die Zustimmung der Landes­straßenverwaltung zu dieser Sondernutzung erwirkt wurde, darf Landesstraßengut durch die geplanten Baumaßnahmen nicht in Anspruch genommen werden.

14.  Den Forderungen der G GmbH betreffend die Aufrechterhaltung der Passier­barkeit des Instandhaltungsweges der x auch während des Pumpversuches sowie betref­fend die vorherige Durchführung einer Räumung des Grabens, in den die Pumpversuchs­wässer in Folge abgeleitet werden, (je protokolliert unter Beilage C der Verhandlungsschrift) ist zu entsprechen.

15.  Die erfolgte Beendigung des Pumpversuches ist binnen Monatsfrist der Wasser­rechtsbehörde unter Angabe des Fertigstellungszeitpunktes schriftlich anzuzeigen.

16.  Innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Pumpversuches sind der Wasserrechts­behörde Kollaudierungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

Diese Unterlagen haben zumindest zu enthalten:

a)      einen Bericht über die projekts- und bescheidgemäße Ausführung im Sinne der Vorschreibungspunkte

b)     Lageplan mit Angabe der genauen Lage und der Koordinaten der Bohrung

c)      Dokumentation des Brunnenbaues (Brunnenentwicklung, Brunnentest und Bewer­tung der Kamerabefahrung)

d)     Nachweis der physiologischen Unbedenklichkeit des Spülmittels

e)      aktueller chemisch-physikalischer und bakteriologischer Wasserunter­suchungs­befund

f)      Ausführungsplan (Schnitt) des Brunnens sowie verbale Beschreibung im Technischen Bericht

 

b) aus geohydrologischer Sicht:

16.Die Anlage ist projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben önormgemäß auszuführen und zu betreiben, soweit nicht nachstehende Punkte etwas Anderes bestimmen. Beim Bohren und Klarspülen darf ua. nur unverschmutztes Grundwasser verwendet werden.

17.Zur Überwachung der Bohrung sind entsprechende Rückstellproben zu entnehmen, geologisch anzusprechen und zu interpretieren. Die erörterten Untergrundverhältnisse sind gemäß ÖNORM B 4400 und B 4401 in Form eines Bohrprotokolles darzustellen und zu beschreiben.

18.Neben den im Projekt angeführten Beobachtungsbrunnen und Messpegeln Bx bis Bx, sind vier weitere Messpegel auf folgenden Grundstücken zu positionieren. Die Pegel sind bis zum Stauer (Schlier) abzuteufen.

·         Der Pegel B4 ist im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x,
KG U, im Bereich der im Projekt ermittelten Zentralstromlinie zu errichten.

·         Der Pegel Bx ist am Grundstück Nr. x, KG U, in einer Entfernung von mind. 350 bis max. 400 m vom zu errichtenden B x zu errichten.

·         Der Pegel Bx ist im nordöstlichsten Bereich des Grundstückes x, KG S, zu errichten.

·         Der Pegel Bx ist im westlichsten Bereich des Grundstückes Nr. x,
KG U, zu errichten.

 

19. Zur Feststellung der (Langzeit)-Ergiebigkeit, der hydrologischen Parameter und allfälliger Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen ist der mehrstufige Pump­versuch über einen Zeitraum von mindestens 216 Stunden Pumpdauer vorzu­neh­men.

Die maximale zulässige Gesamtentnahmemenge wird abhängig von der erzielbaren Ergiebig­keit und unter Beachtung festgelegter Abbruchkriterien mit max. 96 l/s begrenzt. Der Pumpversuch ist mit den Entnahmestufen 10, 20, 40, 60, 80 und
96
l/s durchzuführen. Zwischen den Pumpversuchsstufen ist der Beharrungszustand bei der jeweiligen Fördermenge mit mindestens 12 Stunden anzusetzen. Die höchste Entnahmemenge ist bis zum Pump­versuchsende konstant zu halten.

 

Wird bei einer Entnahmestufe am Entnahmebrunnen eine Absenkung von H/3 erreicht, ist die Entnahmemenge auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu redu­zieren und mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspie­gelung eingeleitet wird. Zur Festlegung des Abbruchkriteriums H/3 ist jene Grund­wassermächtigkeit (H) am Brunnenstandort heranzu­ziehen, welche unmittelbar vor Beginn der ersten Entnahmestufe gemessen wird. Die Grund­wassermächtigkeit wird über den lotrechten Abstand zwischen der Grundwassersohle (Stauer) und der Grund­wasseroberfläche definiert.

 

Die Entnahmemenge ist jedoch auch dann auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu redu­zieren, wenn entweder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 10 cm oder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 20 cm, unter Berücksichtigung der Wasserspiegelschwankungen klimatischer Einflüsse, zu liegen kommt. Auch in diesem Fall ist für mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspie­gelung eingeleitet wird.

20.Beim Pumpversuch sind folgende Daten in Protokollen zu erfassen:

·         beim geplanten Entnahmebrunnen:

Daten der Fördermenge, der Grundwasserspiegellage und der Temperatur des entnommenen Grundwassers

·         bei den Beobachtungsmessstellen Pegel Bx bis Bx:

Daten der kontinuierlich aufgezeichneten Grundwasserspiegellage und Temperatur des Grundwassers

Die Funktionsfähigkeit der automatischen Datensammler sowie die erfassten Mess­daten sind zu Beginn, mindestens 1 Mal während und am Ende des Pumpversuches zu überprüfen.

 

21. Die Beobachtung ist sowohl beim Entnahmebrunnen (ab Errichtung) als auch an den Beobachtungsstellen Pegel Bx bis Bx innerhalb folgenden Zeitraumes jedenfalls durch­zuführen:

·         während der 3 Tage vor Errichtungsbeginn des Versuchsbrunnens

·         während des Errichtungsvorganges des Versuchsbrunnens

·         während der 3 Tage nach Errichtungsende des Versuchsbrunnens

·         während der 3 Tage vor Pumpbeginn

·         während des Pumpvorganges

·         während der anschließenden Aufspiegelungsphase

·         während der 3 Tage nach abgeschlossener Aufspiegelung

Im Entnahmebrunnen sind kontinuierlich die Fördermenge und die Grund­wasser­spiegellagen mit einem automatischen Datensammler oder Gleichwertigem aufzu­zeichnen. Die Beobachtungsmessstellen (Pegelrohre und Brunnen) sind ebenfalls mit Beobachtungs­sonden (Datenlogger) auszurüsten und sind auch hier kontinuierlich die Grundwasserspiegel­lagen mit einem automatischen Datensammler aufzuzeichnen.

22. Vor Beendigung der letzten Entnahmestufe ist bei höchster Entnahmemenge eine qualifizierte Wasserprobe zu entnehmen und eine Volluntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung durchzuführen.

Weiters sind zusätzlich folgende Parameter (Metaboliten von Pflanzenschutzmittel) in die Analyse aufzunehmen:

N,N-Dimethylsulfamid, Desphenylchloridazon (B), Methyldesphenylchloridazon (B1), Metolachlorsäure (Metolachlor OA), Metolachlorsulfonsäure (Metolachlor ESA), Metazachlorsäure (Metazachlor OA), Metazachlorsulfonsäure (Metazachlor ESA), Atrazin-desethyl-desisopropyl, Desethylterbutylazin und 2,6-Dichlorbenzamid

Der Befund ist gemeinsam mit den Pumpversuchsprotokollen der Wasser­rechts­behörde in einem geeigneten Operat gemeinsam mit dem Kollaudierungsoperat vorzulegen.

23. Nach Abschluss des Pumpversuches ist eine Pumpversuchsauswertung zu erstellen. Diese Auswertungsunterlagen haben insbesondere zu enthalten:

·         die Messprotokolle samt Auswertung für Entnahmebrunnen und Beweissicherungs­sstellen (u.a. Mittel-, Min/Max-Werte)

·         den Wassergütebefund

·         die Angabe über allfällige Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen oder Messsonden

·         die Pumpversuchsauswertungen sowie

die daraus erfließenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse (wie zB Ergiebigkeit). Die Messwerte sind auch grafisch aufzutragen und in übersichtlichen Darstellungen in die Auswertungsunterlagen aufzunehmen. Diese Unterlagen sind samt Bericht über die zur Erfüllung jedes Auflagepunktes getroffenen Maßnahmen in dreifacher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

 

24. Das gesamte, beim Pumpversuch entnommene Wasser, ist über eine Ableitung (wie im Projekt beschrieben) in den I abzuleiten. Es ist rechtzeitig vor Beginn des Pumpversuches das Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern herzustellen. Allenfalls errichtete Rohrleitungen bzw. Leitungsverbindungen müssen so ausgeführt werden, dass die auftretenden hydrodynamischen Kräfte im Bereich von Rohrknicken aufgenommen werden können. Durch die geplante Rohrleitung dürfen keine bestehenden Wegverbindungen unterbrochen werden.

Durch geeignete Überfahrten bzw. Verlegung im Untergrund ist ein gefahrloses Queren der Rohrleitungen sicherzustellen.

Im Auslaufbereich in den Vorfluter sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, welche ein Aus­schwemmen und Auskolken im Einmündungsbereich hintanhalten. Zur Ableitung dürfen nur unverschmutzte Grundwässer kommen. Wassergefährdende Stoffe (zB Schmieröle, Zement­milch, usw.) dürfen nicht in den Vorfluter eingeleitet werden.

Nach Fertigstellung des Pumpversuches sind die Pumpversuchseinrichtungen wieder zu entfernen, der ursprüngliche Zustand der berührten Grundflächen wiederher­zustellen sowie allfällige Flur- und Folgeschäden an die Grundeigentümer zu entschä­digen.

25.  Allfällig berührte Leitungsträger bzw. Fischereiberechtigte sowie die Betreiber jener Wasserbenutzungsanlagen, bei denen Messungen im Zusammenhang mit dem gegenständ­lichen Pumpversuch vorgenommen werden, sind mind. 1 Woche vor Pumpversuchsbeginn über den konkreten Zeitpunkt des Pumpversuchsbeginns zu verständigen.

26.  Der Brunnen ist nach Beendigung des Pumpversuches entweder fachgerecht zu verschließen oder es ist ein Projekt für die weitere Benutzung innerhalb von 2 Jahren nach Durchführung des Pumpversuches vorzulegen.

27.  Die Fertigstellung sowie die Entfernung der Ableitung ist unter Vorlage eines Ausführungs­berichtes über die Erfüllung der einzelnen Auflagepunkte mit den zugehörigen Protokollen, Befunden usw. der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert, unverzüglich und schriftlich anzuzeigen.

 

Ergänzende Bestandteile dieser Bewilligung bilden die Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung am 30. Oktober/3. November 2014 sowie die entsprechend klausulierten Projekt­unterlagen.

 

Rechtsgrundlage

§§ 10-15, 19, 21, 32, 50, 56, 72, 99, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959
(WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung

 

II. Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten

 

Es wird festgestellt, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides (Spruch­abschnitt I. als Teilbescheid) die Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebes und im erforderlichen Ausmaß der Wartung und Erhaltung der gemäß Spruchabschnitt I. dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Wasserbenutzungsanlagen (Leitungen samt Neben­anlagen) zugunsten des Inhabers dieser Bewilligung und zu Lasten der bei bewilli­gungsgemäßer Ausführung berührten Grundstücke im Sinne der Bestimmungen des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen ist.

 

Rechtsgrundlage

§§ 72, 99 und 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215/1959 in der derzeit geltenden Fassung

 

III. Verfahrenskosten

 

Die Stadtgemeinde B a I wird verpflichtet, nach Rechtskraft des Bescheides den nachstehend angeführten Gesamtbetrag auf das in der beiliegenden Gebührennote angeführte Konto binnen 14 Tagen einzuzahlen.

Dieser setzt sich zusammen aus:

 

Kommissionsgebühr für die Amtshandlung (mündliche Verhandlung) außerhalb des Amtes am 30. Oktober 2014

(4 Amtsorgane 16/2 Stunden à 20,40 Euro) 1.305,60 Euro

(2 Amtsorgane 12/2 Stunden à 20,40 Euro)         489,60 Euro

 

         1.795,20 Euro

 

Rechtsgrundlage

§ 77 AVG in Verbindung mit § 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl.Nr. 82 in der geltenden Fassung

 

Begründung

 

Zu I.:

 

Die Stadtgemeinde B a I und der W W haben um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches mit einer Grundwasserentnahme von max.
96 l/s auf Grundstück Nr. x, KG U, Gemeinde Ü, und mit Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer über neu zu errichtende Leitungs­anlagen, einen bestehenden Regen­wasserkanal und einen offenen Graben in den I, sowie für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen angesucht.

In dieser Angelegenheit wurde am 30. Oktober/3. November 2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde mit allen Anwesenden das Vorhaben aus­führlich erörtert und wurde den Anwesenden dabei Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen, Anträge einzubringen oder Einwendungen (allenfalls auch zusätzlich zu den bereits schriftlich eingebrachten) zu erheben.

Eingangs wird festgehalten, dass von den Eigentümern der Grundstücke, welche durch die projekt­gegenständlichen Anlagenteile (Brunnenanlage, Leitungen, Datenlogger) berührt sind, keine Einwendungen erhoben wurden bzw. soweit von Grundeigentümern, welche durch die geplante Installation von Datenloggern berührt waren, Einwendungen erhoben wurden, der Antrag auf den Einbau dieser Datenlogger zurückgezogen wurde.

Im Verfahren wurden aber Einwendungen von mehreren Personen erhoben, die private Wasser­benutzungsanlagen (Hausbrunnen oder Quellen) betreiben, und die befürchten, dass es bei Durchführung des geplanten Pumpversuches zu nachteiligen Auswirkungen auf ihre diesbezüg­lichen Rechte kommen wird. Dazu wird vorweg festgehalten, dass die Inhaber bestehender Wasserbenutzungsrechte im Verfahren nur solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen können, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend gemacht wird.

 

Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen mit dem geplanten Pumpversuch konkret verbunden sind, hat die Wasserrechtsbehörde im Verfahren einen Amtssachverständigen für den Fachbereich Geohydrologie beigezogen. Dessen fachliche Beurteilung hat ergeben, dass private Wasser­nutzungen Dritter zwar im selben Grundwasservorkommen wie die beantragte Grundwasserent­nahme erfolgen, dass aber auf Grund der Untergrundbeschaffenheit, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserfließgeschwindigkeit sowie des Grundwasserdargebots im Zusammenhang mit dem geplanten Pumpversuch keinerlei nachteilige Auswirkungen auf bestehende Wasserbenutzungen Dritter zu erwarten sind.

Der Sachverständige hat aber nicht nur nachteilige Auswirkungen auf diese Wasser­benutzungen ausgeschlossen, sondern vielmehr auch festgehalten, dass bestehende Wasserbenutzungen Dritter auf Grund der nunmehr für den Pumpversuch festgelegten Abbruchkriterien überhaupt nicht berührt werden können. Die privaten Wasser­benutzungen Dritter liegen nämlich von den für die Abbruchkriterien maßgeblichen Beobachtungsstellen so weit entfernt, dass sich zum einen die in den Messpegeln allenfalls auftretenden Absenkungen rechnerisch nur auf eine Distanz von 100 bis max. 150 m auswirken und gleichzeitig ab dem Zeitpunkt des Abbruches durch das nachfließende Grundwasser eine Aufspiegelung bewirkt wird. D.h. dass die Abbruchkriterien so festgelegt wurden, dass sie - egal wie sich der Absenktrichter entwickelt - schlagend werden, noch bevor Grundwassernutzungen Dritter Auswirkungen erfahren könnten. Festgelegt wurde, dass die Entwicklung des Grundwasserspiegels im gesamten Zeitraum der Aufspiegelungsphase sowie auch im Zeitraum von drei Tagen nach abgeschlossener Aufspiegelung zu beobachten ist. Dieser dreitägige Beobach­tungszeitraum nach Feststellen des Ruhewasserspiegels ist der fachlichen Beurteilung zu Folge ausreichend, um die Prognose (Ruhewasserspiegel) sicherzustellen. Auch eine Berührung fremder Wasserbenutzungsrechte daraus, dass das gegenständliche Grund­wasservorkommen mit den Grundwasservorkommen W und L hinsichtlich der benetzten Fläche zusammenhängt, hat der Amtssachverständige für Geohydrologie explizit ausgeschlossen. Dies deshalb, weil nach den bekannten Schlierrelief getrennte Grundwasser­erneuerungsgebiete vorliegen und eine gegenseitige Beeinflussung nur in deren unmittelbaren Randgebieten möglich ist. Überdies hat der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass weder auf das Grundwasservorkommen des Wes noch auf das Grundwasservorkommen L Auswirkungen durch die vorliegend in Form eines Pumpver­suches geplante Grundwasserentnahme zu erwarten sind. Da der Amtssachverständige für Geohydrologie diese fachlichen Aussagen bereits auf Grund der vorliegenden Datenlage treffen konnte, war eine zusätzliche Einholung von Gutachten betreffend die verschiedenen Grund­wasser­körper und deren Eigenschaften (wie von einem Teil der Einwender gefordert) nicht erforderlich.

Um eine umfassende Auswertung und Berechnung der hydraulischen Eigenschaften und Kenn­größen sowie der Langzeitreaktion des Grundwassersystems zu ermöglichen, musste den Antragstellerinnen in den Nebenbestimmungen des vorliegenden Bescheides vorgeschrieben werden, die Pumpversuchsdauer auf 216 Stunden zu erhöhen. Entsprechend dem Regelblatt DVGW W 111 und der einschlägigen Fachliteratur muss die Entnahmedauer nämlich so bemessen sein, dass für den untersuchten Grundwasserleiter ein geohydraulisches Modell erkennbar und verifizierbar ist. Aus diesen Forderungen ergeben sich laut DVGW Regelblatt W 111 bei Pump­versuchen Entnahmezeiten von 200 bis 400 Stunden. Da in Lockergesteinen, so wie im gegen­ständlichen Bereich vorhanden, die jeweils maßgebliche geohydraulische Modellvorstellung schneller ableitbar ist, wurde für den beantragten Pumpversuch vom Amtssachverständigen für Geohydrologie der kleinere Wert laut DVGW Regelblatt W 111 als ausreichend betrachtet und wurde von der Wasserrechtsbehörde den Konsenswerberinnen (der fachlichen Forderung des Amtssach­verständigen für Geohydrologie Rechnung tragend) vorgeschrieben, den mehr­stufigen Pumpversuch über einen Zeitraum von mindestens 216 Stunden Pumpdauer durch­zuführen. Die nunmehr für den Pumpversuch festgelegte Pumpdauer entspricht dem Stand der Technik und reicht aus, um anhand der beim Pumpversuch gewonnenen Erkenntnisse Aussagen über die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse treffen zu können.

 

Gemäß § 56 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte zu befürchten ist. Als bestehende Rechte sind der Bestimmung des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu Folge rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches
(§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 (Benutzung von Privatgewässern) und das Grundeigentum anzusehen.

 

Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass durch den geplanten Pumpversuch bei Einhaltung der Vorgaben des gegenständlichen Projektes und der mit dem vorliegenden Bescheid erfolgten Vorschreibungen keine öffentlichen Interessen gemäß § 105
WRG 1959 und keine fremden bestehenden Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt bzw. keine Wasserbenutzungs­rechte Dritter berührt werden, war der Stadtgemeinde B sowie dem W W die beantragte wasser­rechtliche Bewilligung zu erteilen. Die Entscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzes­stellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 30.10./3.11.2014 sowie die Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Geohydrologie. Ebenso hat die Prüfung des Vorhabens ergeben, dass dieses nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung steht.

 

Zur Rechtsstellung der Wasserbenutzungsberechtigten (Hausbrunnen- und Quell­besitzer), welche im vorliegenden Verfahren Forderungen bzw. Einwendungen erhoben und Anträge gestellt haben, wird festgehalten:

 

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 kommt eine Stellung als Verfahrenspartei den­jenigen zu, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) sonst berührt werden, sowie den Fischerei­berechtigten und den Nutzungs­berechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weide­nutzungsrechte sowie besonderer Felddienst­barkeiten, BGBl.Nr. 103, sowie denjenigen, die einen Widerstreit geltend machen.

Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemach­ten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist der ständigen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes nach (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, d. h. dass auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen werden müssen. Zur Begründung der Parteistellung genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise beein­trächtigt, nicht (VwGH vom 2.10.1997, Zl. 96/07/0253).

Der von der Wasserrechtsbehörde beigezogene Amtssachverständige für Geohydrologie hat in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Ausübung des gegenständ­lichen, der Stadtgemeinde B a I und dem W W verliehenen Rechtes auf Grund der nunmehr festgelegten und von den Antragstellerinnen bei Durchführung des Pump­versuches einzuhaltenden Abbruchkriterien eine Berührung bestehender Wasserbenutzungsrechte Dritter auszuschließen ist (siehe dazu weiter oben). Im vorliegenden Verfahren kommt diesen Wasserbenutzungsberechtigten im Hinblick auf den die Grundwasserentnahme betreffenden Antrag somit keine Partei­stellung zu und war sämtlichen ihrer Einwendungen, Forderungen und Anträge bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Im Rahmen des Verfahrens wurde auch nichts vorgebracht, das aus Sicht der Wasser­rechtsbe­hörde geeignet war, die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Amtssachverständi­gen für Geohydrologie zu entkräften. Die bloß gegenteiligen Behaup­tungen von Wasserbenutz­ungsberechtigten waren nicht geeignet, die fachlichen Aussagen des Amtssachverständigen für Geohydrologie zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen.

 

Dennoch wird hinsichtlich des im Verfahren erstatteten Vorbringens der Wasserbenut­zungsbe­rechtigten ergänzend Folgendes festgehalten:

Zur Frage der Pumpversuchsdauer: Wie bereits weiter oben dargelegt, entspricht die nunmehr für den Pumpversuch festgelegte Entnahmedauer von 216 Stunden dem Stand der Technik und ist geeignet, Aussagen betreffend die hydraulischen Eigenschaften sowie die Langzeitreaktion des Grundwassersystems zu ermöglichen. Den erhobenen Forde­rungen mehrerer Einwender dahin­gehend, die Dauer des Pumpversuches über die nunmehrige Festlegung hinaus zu verlängern, wäre auch aus diesem Grund nicht Rechnung zu tragen gewesen.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der im Verfahren zum Teil erhobenen Forderung nach Festlegung eines Konfidenzintervalls für die angegebene Grundwassermächtigkeit. Dies deshalb, da zur Festlegung des Abbruchskriteriums im Versuchsbrunnen (H/3) jene Grundwassermächtigkeit herangezogen wird, die unmittelbar vor Beginn des Pump­versuches gemessen wird. Die auto­matische Datensammlung (Datenlogger) am Brunnen bereits im Vorfeld des Pumpversuches stellt - wie die Beurteilung des Amtssach­ver­ständigen für Geohydrologie ergeben hat - sicher, dass dieser Wert zuverlässig erfasst wird.

 

Zur Frage der Datenerfassung bei Wasserbenutzungsanlagen Dritter wird ausgeführt: Wie bereits weiter oben festgehalten, sind auf Grund der nunmehr für den Pumpversuch festge­legten Abbruchkriterien Auswirkungen des Pumpversuches auf Wasserbenutzungen Dritter jeden­falls auszuschließen. Eine Installation von Datenloggern bei Wasser­benut­zungsanlagen Dritter ist somit nur mit Zustimmung der jeweiligen Grundeigen­tümer möglich und wird auch nur dort vorge­nommen, wo diese vorliegt.

Soweit von manchen Personen im Zuge des Verfahrens gefordert wurde, den Antrag­stellerinnen eine über die vorliegend beantragte Grundwasserentnahmemenge hinaus­gehende Entnahme­mengen vorzuschreiben, den Pumpversuch nur an einem anderen Standort zu bewilligen oder den Antragstellerinnen die Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer in anderer Form als vorliegend beantragt vorzuschreiben, wird bemerkt, dass die Wasserrechtsbehörde in ihrer Entscheidung insoweit an den verfah­renseinleitenden Antrag gebunden ist und vorliegend auf die Entscheidung darüber beschränkt ist, ob der Pumpversuch so wie beantragt und in den Antrags­unterlagen dargestellt (beantragter Standort, beantragte Grundwasserentnahmemenge, beantragte Ableitungsmenge und -form, etc.) wasserrechtlich bewilligungsfähig ist oder nicht. Ebenso irrelevant für die gegenständliche Entscheidung der Wasserrechtsbehörde ist die Frage, ob für das gegenständliche Vorhaben die allenfalls nach anderen Materiengesetzen erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Feststellungen vorliegen. Im vorlie­genden Verfahren war ausschließlich zu prüfen, ob die für die Erteilung der wasser­rechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Zum Vorbringen mehrerer Einwender dahingehend, der Pumpversuch sei nicht not­wendig, weil in der gegenständlichen Region ‚ausreichend Wasser vorhanden‘ sei und wäre daher eine weitere Grundwassererschließung nicht notwendig, wird festgehalten, dass der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge bereits das Informationsbedürfnis des Grundeigentümers über die Leistungsfähigkeit des unter seinem Grundstück gelegenen Grundwasserstocks zur Recht­fertigung des Bedarfs eines Pumpversuches ausreicht. Welcher Verwendung die Wässer einer allenfalls künftig beabsichtigen dauerhaften Grundwasserentnahme (welche im Übrigen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte) zugeführt werden sollen, ist deshalb vorliegend ebenfalls nicht von Belang.

 

Zum Einwand, der gegenständliche Bewilligungsantrag wäre auf Seiten der Stadt­gemeinde B nicht durch den erforderlichen Gremiumsbeschluss gedeckt, ist darauf hinzuweisen, dass der Bürgermeister gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 die Gemeinde nach außen vertritt. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes zu Folge hat eine gesetz­liche Regelung, wonach dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand bestimmte Akte vorbe­halten sind, lediglich eine Wirkung im Innenverhältnis (nicht aber im Außenverhältnis!), wenn der Bürgermeister ausdrücklich zur Vertretung der Gemeinde im Außenverhältnis berufen ist. Somit gehen auch die Einwendungen dahingehend, der gegenständliche Bewilligungsantrag sei mangels entsprechender Gremiumsbeschlüsse auf Seiten der Stadtgemeinde B a I nicht wirksam, ins Leere.

 

Zu II.:

 

Dieser Spruchabschnitt (Teilbescheid) stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen und auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Dieses hat insbesondere unter Berücksichti­gung des Ergebnisses des durchgeführten Lokalaugenscheines erbracht, dass fremde Grund­stücke durch die Errichtung und den Bestand der mit dem Spruchabschnitt I. dieses Bescheides bewilligten Leitungsanlagen lediglich in einem der Bestimmung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 Rechnung tragenden unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen werden. Da auch alle anderen nach dieser Gesetzesstelle für das Entstehen von Legalservituten notwendigen Tatbe­standsvoraussetzungen vorlagen - so haben insbesondere die betroffenen Grundeigentümer der Grundinanspruchnahme nicht widersprochen - konnte die spruchgemäße Feststellung getroffen werden. Diese Fest­stellung bezieht sich jedoch nur auf jene Fremdgrundstücke, deren Inan­spruchnahme zugunsten des Konsensinhabers weder durch Enteignung noch durch Überein­kommen sichergestellt wurde.

 

Allfällige Entschädigungsansprüche aus dem Titel der Einräumung der Leitungs­dienstbarkeit können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertig­stellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Ersatz­ansprüche, die nur wegen der Inan­spruchnahme von Grundstücken im Zusammenhang mit der Ausführung oder Instandhaltung der bewilligten Anlagen erhoben werden, sind bei sonstigem Verlust binnen 3 Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene vom Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.

 

Zu III.:

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den angeführten Gesetzes- und Verordnungs­stellen begründet. Sie werden ersucht, die für dieses Verfahren angefallenen Kosten auf das in der beiliegenden Gebührennote angeführte Konto einzubezahlen.“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst-, Zweit- und Dritt­Beschwerdeführer, allesamt vertreten durch den o.a. Rechtsanwalt, im Wesentlichen gleichlautend Beschwerde (am Beispiel der Beschwerde des Dritt-Beschwerdeführers) und brachten wie folgt vor:

 

„Der Beschwerdeführer G M  G ficht den bezeichneten Bescheid zur Gänze an, macht als Beschwerdegründe formelle und materielle Rechtswidrigkeit geltend, wird beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der gegenständlichen Beschwerde vollinhaltlich Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Der Beschwerdeführer wird durch die gegenständliche Entscheidung in seinem sub­jektivem Recht auf Führung eines Verwaltungsverfahrens mit formeller und materieller Rechtmäßigkeit verletzt, vor allem aber ist er als Hausbrunnen­besitzer in seinen bestehenden Wasserbenutzungsrechten berührt, weil durch die Durchführung des mit erstinstanzlichem Bescheid bewilligten Pumpversuches die eigene Wassernutzung negativ beeinflusst und eingeschränkt wird. Er ist daher zur gegenständlichen Beschwerde legitimiert und kommt ihm Parteistellung zu.

 

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und rechtsrichtiger Feststellung des Sach­verhaltes hätte der Landeshauptmann von Oberösterreich die wasserrechtliche Bewilli­gung für den Pumpversuch nicht bewilligen dürfen, er hätte den Pumpversuch jedenfalls nicht mit den gegenständlich verfügten Auflagen und nicht mit den im Bescheid unter den Punkten A) bis F) bezeichneten Nebenbestimmungen verfügen dürfen.

 

Im Einzelnen wird hiezu ausgeführt wie folgt:

 

1)   Zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides und des vorgängigen Verfahrens insbesonders der Verhandlung vom 03. November 2014:

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Schreiben vom 23. September 2014 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‚am 30. Oktober 2014‘ eingeladen.

 

Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 30. Oktober 2014 wurde von den Gemeinden S i I, Gemeinde Ü, Stadtgemeinde B a I öffentlich kundgemacht und hat die Einladung zur mündlichen Verhandlung öffentlich rechtlichen Charakter.

 

Der Verhandlungsleiter Mag. R G hat daher entgegen der öffentlich rechtlichen Kundmachung und darüber hinaus für die Beschwerdeführerin völlig überraschend und jedenfalls ohne deren Zustimmung und ohne deren Verzicht auf eine an einen anderen Tag als den 30. Oktober 2014 festzusetzende Verhandlung als weiteren Verhandlungstag den 03. November 2014 festgelegt!

 

Hiezu ist auszuführen, dass der Rechtsvertreter Dr. W R infolge eines familiären Todesfalles am späteren Nachmittag des 30. Oktober 2014 nach P reisen musste und den Verhandlungsleiter sogar ausdrücklich darauf angesprochen hat, ob er beabsichtige, die Verhandlung auf einen anderen Tag zu erstrecken. Dies hat der Verhandlungsleiter sinngemäß ‚mit Garantie‘ verneint.

 

Bei Einhaltung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Verwaltungsverfahren hätte daher der Verhandlungsleiter mangels Deckung in der öffentlich rechtlichen Kundmachung den Verhand­lungstag nicht auf den 03. November 2014 erstrecken dürfen.

 

Ein rechtsstaatliches Verfahren in Beobachtung der Rechte des Beschwerdeführers an der Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens hätte daher so ablaufen müssen, dass die belangte Behörde bei Erstreckung der Verhandlung eine neue Ladung für den nächsten Verhandlungstag hätte erarbeiten müssen, diese Ladung hätte allen am Verfahren Beteiligten zugestellt werden müssen und hätte diese Ladung ordnungsgemäß kundgemacht werden müssen.

 

Da dies nicht geschehen ist, konnte der Beschwerdeführer seine Rechte auf Teilnahme an der nächsten Verhandlung nicht wahrnehmen, er konnte sich nicht vorbereiten und auch keine geeigneten Fragen an den Sachverständigen stellen oder sonst wie am Verfahren durch beispielsweise Stellung von Beweisanträgen teilnehmen.

 

Ebenso hätte dem Beschwerdeführer die Verhandlungsschrift über die Verhandlung vom
30. Oktober 2014 zugestellt werden müssen unter Wahrung einer gesetzentsprechenden Vorbereitungsfrist für die nächste Verhandlung.

 

Es ergibt sich daher als Rechtsfolge, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren jedenfalls ab der Verhandlung am 03. November 2014 samt nachfolgender Bescheid­erlassung nichtig ist und stellt der Beschwerdeführer höflich den

 

ANTRAG,

 

das . Landesverwaltungsgericht wolle das gegenständliche Verwaltungsverfahren jedenfalls ab und einschließlich der Verhandlung vom 03. November 2014 einschließlich des angefoch­tenen Bescheides nach vorangehender mündlicher Verhandlung als nichtig aufheben und die Angelegenheit an den Landeshauptmann für Oberösterreich zur Fortsetzung der Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück­verweisen.

 

2)   Zur formalen und materiellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

a) Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht oder nicht ausreichend mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, die Dauer des Pump­versuchs für ein Jahr festzulegen. Zur Abklärung der jahreszeitlich bedingten Schwan­kungen des Grundwasserspiegels und vor allem zum Beweise dafür, dass eine hydrau­lische Verbindung der verschiedenen Grundwasserkörper vorliegt und daher der Haus­brunnen des Beschwerdeführers in seinem Bestand gefährdet ist und mit seiner Trocken­legung zu rechnen ist.

 

Die belangte Behörde hat sich auch nicht mit dem Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach der Pumpversuch bis auf eine Menge von 120 Liter per Sekunde erweitert werden soll, da damit der Zusammenhang der Auswir­kungen auf die anderen Grundwasserkörper, insbesonders auf jenen des Hauswasser­brunnens, erkannt werden könnte.

 

Die Behörde hat sich auch rechtswidrigerweise nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, wonach der Hausbrunnen im Einzugsbereich und im Absenkungsbereich des Probeversuchs gelegen ist, sodass von vornherein eine unzulässige Eingriffswirkung in die Wassernutzung entfaltet wird.

 

Die Behörde hat sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausein­andergesetzt, wonach beim Land Oberösterreich derzeit eine Studie in Bearbeitung ist, deren Ziel es ist, die Zusammenhänge der verschiedenen Grundwasserkörper aufzu­zeigen.

 

Die Behörde hat sich auch rechtswidrig nicht mit dem Beweisantrag des Beschwerde­führers auseinandergesetzt, dass dieses Gutachten nach Vorliegen beigeschafft werden wolle und bis dahin das gegenständliche Verfahren unterbrochen werden möge, da es sich um eine entscheidungserhebliche Vorfrage handelt, bis die entsprechenden Sachverhalte der Wechselwirkung der betroffenen Grundwasserkörper abgeklärt ist.

 

Die Behörde hat diese Feststellungen unterlassen, weil wie vom Beschwerdeführer offenbar auch vom Land Oberösterreich erhebliches Interesse an der Feststellung der Wechselwirkung der Grundbuchskörper besteht und eine solche Studie ohne Grundlage einer Möglichkeit der Wechselwirkungen gar nicht vergeben worden wäre.

 

Die belangte Behörde hat auch die Einholung eines beantragten hydrologischen Gutachtens in diesem Zusammenhang rechtsirrig abgewiesen bzw. die Einholung des Gutachtens eben nicht durchgeführt.

 

Die diesbezüglichen Formulierungen im Bescheid, wonach eine gegenseitige Beein­flussung ‚nur in deren unmittelbaren Randgebieten‘ möglich ist und der Amtssach­verständige für Geohydrologie diese fachlichen Aussagen bereits aufgrund der vorliegenden Datenlage treffen konnte, und daher die zusätzliche Einholung von Gutachten betreffend die verschiedenen Grundwasserkörper und deren Eigenschaften nicht erforderlich sei, ist eine unzulässige Scheinbegründung, weil sie eben keine ausreichende Datenlage zugrunde liegen hat und Wechselwirkungen schon allein aufgrund der Aussagen der Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden können und diese Aussagen der Amtssachverständigen wechselseitig und in sich widersprüchlich sind und es sich daher um Scheinbegründungen handelt.

 

Hätte sich also die Behörde mit den oben genannten Anträgen und dem Sachvorbringen wie unter lit a) dargestellt ordnungsgemäß formal und materiell auseinandergesetzt, die Beweisanträge abgearbeitet und den entscheidungserheblichen Sachverhalt festgestellt, so hätte sich ergeben, dass der Pumpversuch in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift, weil er ihm bzw. dem Hausbrunnen rechtswidrig Wasser entzieht und damit in die Wassernutzungsrechte rechtswidrig eingreift. Die Behörde hätte daher aus all diesen Gründen zur Abweisung des Begehrens auf Durchführung eines Pumpversuches kommen müssen.

 

b) Die belangte Behörde hat sich rechtswidrig nicht damit beschäftigt, dass der Beschwerde­­führer ein rechtliches und zwar erhebliches Interesse daran hat, dass der Wassermengenzähler der abgeleiteten Wassermenge verplombt wird und die Parteien bei diesem Verplombungsvorgang intervenieren können.

 

Die belangte Behörde hat sich rechtswidrig nicht mit diesem Vorbringen ausein­andergesetzt bzw. dieses als unerheblich abgetan, jedenfalls besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der absoluten Manipulationsfreiheit und absoluten Sicherheit der gewonnenen Daten.

 

Die belangte Behörde hätte diese Sicherung der Daten verfügen müssen, weil sohin der Beschwerdeführer keinerlei Kontrollrechte hinsichtlich der abgepumpten Wassermenge und der Überprüfung der Wasserstände hat.

 

Da die belangte Behörde keine derartige Nebenbestimmung und / oder Auflage verfügt hat, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

c) Die belangte Behörde hat sich rechtswidrig mit dem Vorbringen des Beschwerde­führers nicht beschäftigt, wonach die Erhöhung des Sicherheitszuschlages um 50 % gefordert wird, sodass eine weitere Leistungsstufe von 120 Liter per Sekunde Konsensmenge eingerichtet wird, womit zwangsläufig die Verbindung der verschiedenen
Grundwasserkörper und der Austrocknung der Hausbrunnen bewiesen würde.

Der gegenständliche Bescheid ist daher mangels Eingehens auf diese Argumentation und rechtsrichtige Auseinandersetzung damit rechtswidrig und hätte die Verfügung einer solchen Nebenbestimmung bzw. Auflage bewirkt, dass die Durchführung des Probe­ver­suches infolge unzulässiger Eingriffe in die Wassernutzungsrechte sofort bei Beginn das Abbruchskriterium erfüllen würde.

 

Die entsprechende Verfügung bzw. Auflage durch die belangte Behörde wäre daher für die bescheidmäßige Bewilligung eines rechtmäßigen Probeversuches unabdingbar.

 

d) Die belangte Behörde hat sich nicht oder jedenfalls nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass der 95 % Konfidenzintervall für die angegebene Grundwasser­mächtigkeit von 12 m nicht definiert wurde und ist daher das gegenständliche Ansuchen unvollständig und widersprüchlich, insbesonders auch im Hinblick auf die in der Verhand­lung am 30. Oktober 2014 getätigten Aussagen der beiden Amtssachverständigen, dass eine hydraulische Wechselwirkung der verschiedenen Grundwasserkörper vorliege und dann wieder nicht vorliege.

 

Die belangte Behörde macht im angefochtenen Bescheid dazu überhaupt keine Angaben und ist daher der Bescheid auch aus diesem Grunde mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, weil der 95 % Konfidenzintervall für die angegebene Grundwassermächtigkeit nicht nur nicht im Bescheid definiert wurde, geschweige denn nachvollziehbar ist.

 

e) Die Behörde hat sich rechtsirrig überhaupt nicht mit dem Antrag des Beschwerde­führers beschäftigt, wonach die Verfügung einer Auflage begehrt wurde, das abgeleitete Pumpwasser in den unterliegenden Teich, wohin die Quellen fließen, abzuleiten.

 

Auch dieser Antrag dient der Abwehr der Gefahrdung der Wassernutzungsrechte der Hausbrunnenbesitzer, ist er daher rechtserheblich und ist die Unterlassung der Ausein­andersetzung mit diesem Antrag und mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

f) Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Gattin C G ideeller Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. x, Gewässer, der EZ x, Katastralgemeinde  S i I, worauf der Hausbrunnen errichtet ist.

 

Diese Auflage trifft auch die ideelle Hälfteeigentümerin C G, welche rechtsirrig nicht am Verfahren als Partei beteiligt wurde und stellt der Beschwerdeführer daher mangels alleiniger Verfügungsgewalt über das Grundstück den

 

ANTRAG,

 

das gegenständliche Verfahren wolle insgesamt als nichtig aufgehoben werden, weil die Kundmachung des gegenständlichen Projektes rechtsirrig erfolgt ist ohne Angabe und Einladung aller Parteien, weil jedenfalls rechtswidrig C G als Hälfte­eigentümerin des Grundstückes Nr. x ‚rechtsirrig nicht eingeladen wurde‘.

 

Mit der gegenständlichen Auflage und dem gegenständlichen Projekt wird daher dem Konsenswerber mit dem angefochtenen Bescheid die rechtswidrige Legitimation erteilt, unzulässig in das Wassernutzungsrecht der C G einzugreifen, da der Beschwerdeführer nicht allein verfügungsberechtigt ist und die Behörde beide Ehegatten als Parteien am Verfahren beteiligen hätte müssen.

 

Schon bei jeder Absenkung des Grundwasserspiegels im eigenen Hausbrunnen durch das gegenständliche Projekt und sei es nur um einen oder zwei cm Absenken, entsteht ein rechtswidriger unzulässiger Eingriff in das gegenständliche Wassernutzungsrecht der Ehegatten G M und C G.

 

Hiezu ist auszuführen, dass im Gegensatz dazu der Projektant bei der Vorstellung des Projektes vorgebracht hat, dass sich außerhalb des Absenktrichters eine negative Veränderung zum Nachteil der Hausbrunnenbesitzer nicht ergeben würde. Dies umso mehr, als in der Verhandlung dieser Absenktrichter mit dem Radius dargestellt wurde und der Beschwerdeführer außerhalb des Absenktrichters liegt.

 

Die belangte Behörde hätte daher verfügen müssen, dass als Abbruchkriterium jedweder Eingriff in die Absenkung des Grundwasserspiegels im Hausbrunnen des Beschwerdeführers unzulässig ist.

 

Auch aus diesen Gründen ist daher der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet.

 

g) In der Verhandlungsschrift wird auf der sechstletzten Seite im vorletzten Absatz zur Quellwassernutzung Wimmer folgendes festgehalten: ‚Aus fachlicher Sicht ist durch den gegenständlichen Pumpversuch mit keiner Beeinträchtigung an den Quellen zu rechnen. Dies deshalb, weil die Quellen grundwasserstromseitlich zur Entnahme liegen...‘

 

Die Behauptung des Sachverständigen, dass diese Quellwassernutzung grundwasser­strom­seitlich liege, ist völlig unsubstanziert, unrichtig und ist genau das Gegenteil der Fall.

 

Jedenfalls fehlt dem Projekt die entsprechende objektive Grundlage und ist dieses Projekt daher unter der Scheinbegründung, dass eine Wechselwirkung der Grundwasserkörper nicht vorliege, eingereicht und von der Behörde so ohne nähere Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt zur Kenntnis genommen worden. Jedenfalls fehlt die objektive Grundlage für den Ausschluss der Wechselwirkung der benachbarten Grundwasserkörper und damit fehlt die objektive Grundlage zum Ausschluss des unzulässigen Eingriffs in die Wassernutzungsrechte der Hausbrunnenbesitzer.

 

Auch aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid daher mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid mit formaler und materieller Rechtswidrigkeit behaftet ist, das Verfahren überdies mangels Beiziehung der Hausbrunnenbesitzerin C G als ideelle Hälfteeigentümerin nichtig ist und jedenfalls das Verfahren ab der Verhandlung vom 03. November 2014 bis zur Bescheiderlassung nichtig ist.

Der Beschwerdeführer stellt daher höflich die

 

ANTRÄGE:

 

1)   auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung,

2)   auf Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens, in eventu

3)   auf Nichtigerklärung des Verfahrens ab einschließlich der Verhandlung vom
03. November 2014,

4)   das . Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmann von Oberösterreich vom 10.11.2014, Zahl AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, aufheben.“

 

I.3. Der Viert-Beschwerdeführer brachte in seiner rechtzeitigen Beschwerde vom
28. November 2014, zu diesem Zeitpunkt noch unvertreten, Nachstehendes vor:

 

 

„Betrifft: Einspruch gegen:

1. Bescheid vom 10.11.2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa

2. Verhandlungsschrift, Verhandlung, Zahl: AUWR-2014-123989/20 vom 30.10.2014

 

zu Punkt 1.

Der Bescheid ist Rechtswidrig und somit zurückzuziehen, weil der ursprüngliche Gegenstand, der Antrag auf Errichtung des B x, der Stadtgemeinde zurückgezogen wurde.

Somit ist auch der Pumpversuch hinfällig.

zu Punkt 2.

Da die Verhandlung vom 30.10.2014 so schleppend geführt wurde und ohne Angabe von Begründungen hiefür bereits gegen 14.00 Uhr zum Stillstand kam, entfernten sich sämtliche anwesende Parteien (ausgenommen die Vertreter der Stadtgemeinde B).

Somit ist eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr möglich da nicht einmal mehr 10 % der beteiligten Parteien anwesend sind. Ihrer Verhandlungsschrift entnehme Ich aber das diese Verhandlung bis 17.30 Uhr fortgeführt wurde und anschließend auf 3. November vertagt wurde, ohne die ursprünglich an der Verhandlung anwesenden Parteien darüber zu Informieren. Somit können Sie die Verhandlung ohne jegliche Gegenwehr für Sie zu einem positiven Ergebnis führen, was in meinen Augen als Rechtswidrig anzusehen ist. Ihrem Protokoll entnehme Ich das die Entnahmedauer des geplanten Pumpversuches von
120 Stunden auf 216 Stunden beinahe verdoppelt werden soll, was wiederum eine völlig neue Ausgangsposition darstellt und somit ein völlig neues Projekt entsteht und neu beantragt und verhandelt werden muss.

 

Da im direkten einzugsbereich des geplanten Brunnen´s keine Beobachtungsstelle (Pegel) errichtet werden kann (südlich), ist der Absenktrichter nicht genau erkundbar und somit das geplante Projekt nich realisierbar.

Zum Abschluss meines Schreibens weise Ich nochmals auf die gefahr der Wasserverunreinigung durch Sickerwasser entlang des gesamten Tales wo sich der Wildbach befindet hin. – das sind Erfahrungswerte! Zwischen den beiden landwirtschaftlichen Betrieben welche direkt im Schutzgebiet sind befindet sich eine Mistlagerstätte, von welcher das Oberflächenwasser direkt neben dem Feldweg Talwärts zu den Feldern läuft. Ich verbleibe mit der Bitte dieses Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten.

 

J E“

 

I.4. Am 30. Jänner 2015 langte neuerlich ein Schreiben des Viert­-Beschwerde­führers beim Verwaltungsgericht ein, welches wie folgt lautet:

 

„Betrifft: Einspruch gegen: 1. Bescheid vom 10.11.2014

  Geschäftszeichen: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa

  2. Verhandlungsschrift: Verhandlung

  Zahl: AUWR-2014-123989/20

  vom 30.10.2014

 

1. Zum 2. Absatz Seite 9 vom Bescheid vom 10.11.2014:

Amtssachverständige welche der A in R (B) ein Wasserent­nahmerecht von 400 l/s zusagen, wo sich eindeutig herausgestellt hat das diese Menge nicht vorhanden ist und umliegende Brunnen bereits trockengefallen sind, sind für mich in diesem Verfahren nicht glaubwürdig in Ihren Aussagen.

 

zum 1. Absatz Seite 10 vom Bescheid vom 10.11.2014 zu II:

 

1.    Ich habe bereits am 28.11.2014 den ersten Einspruch in schriftlicher Form bei Ihnen eingereicht.

2.    Zur Verhandlung vom 30.10.2014 liegen eine Vielzahl von Einwendungen vor.

3.    Ebenso habe Ich bereits einen Einwand gegen die Fortführung der Verhandlung vom 30.11.2014 am 3.11.2014 ohne die erneute Einladung sämtlicher betroffenen Parteien beanstandet.

4.    Mein Einspruch vom 28.11.2014 gilt hier nochmals als Eingebracht.

5.    Da der geplante Pumpversuch ohne die Errichtung des geplanten Brunnen x der Stadtgemeinde B nicht möglich ist, bildet dieser Antrag zum Pumpversuch eine Einheit mit dem Ursprünglichen Projekt-Brunnen x der Stadtgemeinde B.

6.    Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten:

Ich habe mich von Anfang an klar und deutlich gegen das, von der Stadtgemeinde B geplante Projekt ‚B x‘ ausgesprochen und werde mich auch nicht am dafür notwendigen Wasserschutzgebiet beteiligen.

Somit ist das Projekt ‚B x‘ der Stadtgemeinde B im W inclusive Pumpversuch hierzu ein für allemahl gescheitert!

Sollte dennoch am besagten Projekt festgehalten werden, stelle Ich hiermit die erste Rechnung mit Zahlungsaufforderung an die Stadtgemeinde B.

Für die Einwilligung meinerseits am von der Stadtgemeinde B beantragten Projekt ‚B x‘, sowie ‚Pumpversuch zu B x‘, was Ich wiederum als eine ‚Einheit‘ sehe, verlange Ich zwei Millionen Euro (2.000.000,- Euro) Schadensersatz.

Der Schadensersatz ist sofort Fällig und auf mein Konto bei der R S i I mit BLZ x, KontoNr: x einzuzahlen. Weiters wird hier eine jährlich wiederkehrende Pachtzahlung für die Benutzung meiner Land-, und Fortwirtschaftlichen Flächen (Grundbesitz) fällig, wobei die Höhe dieser ‚Pacht‘ einzig und alleine von mir festgelegt wird, wobei Ich mir freihalte, diesen fälligen Bertrag jährlich neu festzulegen. (Nutzung als Wasserschutzgebiet - für die Einhaltung der von der Stadtgemeinde B auferlegten bedingungen)

Ich halte nochmals fest: 1 Million Euro sofort fällig bis spätestens 10. Februar 2015 einzuzahlen.

20.000,- Euro Pachtzahlung für das Jahr 2015 ebenso sofort fällig und bis spätestens 10. Februar 2015 einzuzahlen.

Zum Bescheid vom 10.11.2014:

Punkt F zu b) aus geohydrologischer Sicht:

zu 18. Vorschreibung zu Pegel Bx in Entfernung von mind. 350m bis max. 400m - tatsächliche Entfernung nach meinen Plänen und Messungen mindestens ca. 500m.

Somit ergibt sich hier ein Wiederspruch zum Bescheid vom 10.11.2014 mit Geschäftszeichen: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa. Schon aus diesem Grund ist das besagte Projekt abzulehnen.

 

Zu Bescheid vom 10.11.2014 Seite 5 b) aus geohydrologischer Sicht:

zu Punkt 24.: Hier gilt das bereits auf Seite 3 unter Punkt 6 beschriebene, das es hier kein Einvernehmen zwischen mir und der Stadtgemeinde B giebt.

zu II: Freiwillig eingeräumte Dienstbarkeiten (Seite 6 vom Bescheid vom
10. November 2014.

 

Ich räume der Stadtgemeinde B und dem W W keine Dienstbarkeiten auf meinem Grundbesitz ein. Ich wiederhole ausdrücklich Keine Dienstbarkeiten

 

Hochachtungsvoll: J E“

 

I.5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hielt am 6. Mai 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der sich Herr Rechtsanwalt Dr. W R nunmehr auf die Bevollmächtigung aller vier Beschwerdeführer berief. Der Beschwerdeführer-Vertreter brachte zusammengefasst vor, dass die Verhandlung im ursprünglichen behördlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil nur der erste Verhandlungstag von dieser Kundmachung gedeckt gewesen wäre. Er gehe davon aus, dass dieser Mangel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht saniert werden könne, da es sich bei der Kundmachung um eine Maßnahme mit Verordnungscharakter an einen unbestimmten Personenkreis mit möglicher Parteistellung handle. Es seien zudem nachträglich Unterlagen hinsichtlich des Projektes beigebracht worden und seien diese nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Der vorsitzende Verhandlungsleiter im behördlichen Verfahren sei vom Beschwerdeführer­vertreter ausdrücklich auf den Fall der Möglichkeit der Fortsetzung an einem anderen Tag angesprochen worden und beantragte den seinerzeitigen Verhand­lungsleiter Mag. G

zum Beweis dafür als Zeugen zu vernehmen, dass er zugesagt habe, nicht zu vertagen.

Die Stadtgemeinde B a I habe bereits in Ansehung des Punktes 18. des angesprochenen Bescheides auf Seite 4 Beobachtungsbrunnen und Mess­pegel positioniert und entsprechende Arbeiten durchgeführt. Dabei seien folgende Werte festgestellt worden: Zur Bohrung B4: Grundstück im Eigentum der Stadtgemeinde, Wasserstand laut Rückstellmuster im Bereich von ca.
29-32 m, also eine Grundwassermächtigkeit von 3 m.

Zur Bohrung Bx ebenfalls Eigentümer Stadtgemeinde, Wasserstand laut Rück­stellmuster im Bereich von ca. 27-28,5 m, Grundwassermächtigkeit 1,5 m.

Zur Bohrung Bx: Grundstück im Eigentum von Frau T, Grundwasser­mächtigkeit von 9 m im Bereich von ca. 21-30 m Tiefe.

Zur Bohrung Bx: Grundstück S, Wasserstand ca. 29-31 m, Grund­wasserstand ca. 2,5 m Grundwassermächtigkeit.

 

Das gegenständliche Projekt zur Bewilligung des Pumpversuches gehe generell und konkret von einer Grundwassermächtigkeit von 10-12 m aus und sei die Grundwassermächtigkeit so gering, dass er für die Beurteilung der Beein­trächtigung der Wassernutzung der Hausbrunnenbesitzer wesentlich größer sei, als die bisher angenommene Breite und die Beeinträchtigung der Hausbrun­nenbesitzer und Liegenschaftseigentümer wesentlich mehr Personen betreffe, als im Projekt angenommen und sei daher das gegenständliche Ansuchen von einer völlig unrichtigen Sachgrundlage ausgegangen. Wenn man zusätzlich zu den Auswirkungen des beantragten Pumpversuches die möglichen klimatischen und jahreszeitlichen Einflüsse auf das Absinken des Grundwasserspiegels berück­sichtige, so ergebe sich daraus zwangsläufig, dass aufgrund einer zu geringen Grundwassermächtigkeit alleine durch den gegenständlichen Pumpversuch es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wassernutzung jedenfalls der Beschwerde­­führer komme. Es sei daher auch aus diesem Grunde die inhaltliche Stellungnahme des Sachverständigen K auf unrichtigen Annahmen basierend und würde jedenfalls der Antrag gestellt, der Antragstellerin aufzu­tragen, die entsprechenden Untersuchungsergebnisse offen zu legen und dem Sachverständigen zur Ergänzung des Gutachtens zuzuleiten. Dies würde ausdrücklich beantragt. Die Ergebnisse alleine dieser vier Beobachtungsbrunnen würden besorgen, dass die Hausbrunnen der Beschwerdeführer allein bei Bewilligung und Durchführung des Pumpversuches sofort trockenfallen würden und würde sich daher bei sachgerechter Darstellung des Absenkungstrichters dieser nicht auf einen Radius von 500 m beschränken, sondern dieser Radius um ein vielfaches höher auszulegen sein. Hierzu würde noch ausgeführt, dass der Hausbrunnen P B nicht wie aus der Aktenlage ca. 900 m, sondern tatsächlich
525 m entfernt sei und daher auch diesbezüglich hinsichtlich des P B aber auch hinsichtlich der anderen Beschwerdeführer Parteistellung gegeben sei. Es sei daher die Bescheidbegründung auf Seite 7, wonach die potentielle Auswirkung des Projektes auf eine Distanz von 100 bis maximal 150 m herabgesetzt würde, unrichtig und würden die Beschwerdeführer beantragen, dass sich die Behörde mit dieser Sachgrundlage zur Wahrung der formalen und materiellen Rechtmäßigkeit auseinandersetze. Es würde daher beantragt, der Antragstellerin bzw. dem Sachverständigen aufzutragen, den Absenkungstrichter aufgrund der Messergebnisse entsprechend zu berichtigen und die tatsächliche reliefartig gegebene Grundwassermächtigkeit auszu­arbeiten. In diesem Zusammenhang gewinne auch der noch unerledigte Beweisantrag der Beschwerdeführer besondere Bedeutung, wonach die Grundwassermächtig­keitsverhältnisse in den Gemeinden S, H, N und P über A und möglicherweise andere Gemeinden durch das Land Oberösterreich in ein Projekt aufgenommen worden seien, und würde daher ausdrücklich wiederholt, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht diese bereits vorliegenden Messergebnisse, sohin die Teilergebnisse dieser Studie, von der Oö. Landeregierung beischaffen möge, um in einem ergänzenden Sachverständigengutachten entsprechend bearbeitet zu werden. Aus den genannten Vorbringen ergebe sich daher, dass die Beschwerdeführer Partei­stellung haben würden, weil sie bei sachgerechter Beurteilung der Grundwasser­mächtigkeiten im gegenständlichen Raum im Bereich des Absenkungstrichters liegen würden und daher eine entsprechende negative Beeinträchtigung allein aufgrund der Durchführung des Pumpversuches gegeben wäre. Im Übrigen würde noch darauf hingewiesen, dass die negativen Beeinträchtigungen durch das gegenständliche Projekt durch die entsprechenden Messungsergebnisse eine weitaus höhere Personenzahl an Hausbrunnenbesitzern beeinträchtigen würde und sei daher auch eine entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung geboten, zumal die betroffenen Grundwasserkörper auch in ein mögliches Wasserschutz­gebiet bzw. Wasserschongebiet hineinfallen würden.

Dem Projekt liege ein Wasserentnahmerecht für den Pumpversuch von 400 l/s zugrunde, jedenfalls ein so hohes Wasserentnahmerecht, dass selbst für den Fall einer kurzfristigen Durchführung des Pumpversuches bis zur Beobachtung, obwohl ein Abbruchkriterium vorliege, bereits ein Eingriff vorliege. Richtigstellend führte der Beschwerdeführer-Vertreter aus, die unzulässige Wasserent­nahme­menge beziehe sich auch auf 96 l/s, wie von der Vertreterin der belangten Behörde angegeben. Die Angaben über die Grundwassermächtigkeiten würden sich aus den Aussagen von Herrn S (Messpunkt B5) und aus den Fotografien ergeben.

 

Der Vertreter der Konsenswerberin Stadtgemeinde B a I brachte vor, dass nach Abhaltung der mündlichen Verhandlung durch die Wasser­rechts­behörde das Projekt weder ergänzt noch abgeändert wurde. Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahrens sei das Projekt der Antrag­stellerin, welches zum Verhandlungszeitpunkt vollständig vorgelegen sei. Die Wünsche der Beschwerdeführer, dieses Projekt abzuändern oder zu ergänzen, seien unberechtigt. Weiters sei generell auf die Bestimmung des § 27 VwGVG hingewiesen, wonach Verhandlungsstand vor dem Verwaltungsgericht jenes Vorbringen bilde, welches die Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgetragen haben. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer sei ausgeschlossen, ihnen käme keine Parteistellung gemäß § 102 WRG zu.

 

I.6. Der Viert-Beschwerdeführer brachte am 11. Mai 2015 sowie am
20. Mai 2015, sohin nach Schluss der Verhandlung vor dem Oö. Landes­verwaltungsgericht, neuerlich eine Eingabe ein, welche wie folgt lautet:

 

„Betrifft: Einspruch zur Verhandlung vom 6.5.‘15 beim VfGH in Linz

Mag. Felix Pohl

 

Sehr geehrter Herr Richter, geschätzte Damen und Herrn vom VfGH:

 

Da Ich mich mehrfach deutlich erkenntlich zu Wort melden wollte, aber von Ihnen als Verhandlungsleiter zum Großteil Ignoriert wurde und zu guter letzt (dankenswerter Weise) doch noch eine kurze Wortmeldung machen konnte, bei welcher Ich dann in meinen Ausführungen vom Herrn Amtssachverständigen Dipl.Ing. C K unterbrochen wurde, welcher mir ins Wort viel, damit Ich in meinen Ausführungen und Erklärungen nicht mehr fortfahren konnte. Aus Höflichkeit und Respekt vor Ihnen, und da Ich es leid war, mich nochmals Stundenlang um eine erneute Wortmeldung zur Beendigung meiner Ausführungen zu bemühen, möchte Ich Ihnen Herr Richter, meine Einwendungen in schriftlicher Form übermitteln.

Ich gehe davon aus, das Sie mit den Besitzverhältnissen vom Umkreis des geplanten Brunnenstandortes vertraut sind.

Da Ich mit meinem Grundstück Nr. x KG Ü direkt an das Grundstück der Stadtgemeinde B mit der Nr. x KG Ü angrenze, auf welchem der geplante Brunnen errichtet werden soll und in weiterer Folge mit einem Großteil meines Landwirtschaftlichen Anwesens im dafür erforderlichen Wasserschutzgebiet zu liegen komme, aber von Seiten der Stadtgemeinde B kein Bestreben um eine Einigung mit mir angedacht ist, werde Ich meinen Grundbesitz keinenfalls dafür bereitstellen.

Weil mein Grundstück (Nr. x) aber im geplanten Absenktrichter liegt, ist hier sehrwohl mit einer Beeinträchtigung meines Besitzes zu rechnen.

Um sicherzustellen, das mein Grundbesitz unberührt bleibt verlange Ich als Abbruchkriterium für den geplanten Pumpversuch beim bereits unmittelbar vor meinem Grundbesitz errichteten Pegel Bx eine Wasserstandsänderung (Absenkung) von max
1 cm (Zentimeter) festzulegen.

Ich gehe davon aus, das mein Besitz unberührt bleibt und auch nicht als Wasserschutzgebiet benötigt wird, ansonsten ist die von mir bereits gestellte Schadensersatzforderung sofort fällig.

Da laut Rückstellmuster der Sondenbohrungen, welche bereits im vorhinein ohne jegliche Bewilligung durchgeführt wurden ein völlig anderen Bild des ursprünglich vom Projektanten angegebenen Wasserstandes, und vom Sachverständigen behaupteten Schlierrelieff entstand, ist ‚mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit‘ (-Wortlaut des Sachverständigen) davon auszugehen, das bei gleichbleibender, angestrebter, Konsensmenge für den Pumpversuch von 96 l/s, sich der Absenktrichter weitaus (unberechenbar) größer entwickeln wird.

Des weiteren halte Ich mir das Recht frei, jederzeit auf meinem Grundbesitz einen Brunnen zu errichten und zu betreiben, und wenn es sein muß sogar in unmittelbarer Nähe zum bereits genannten Pegel B4.

Ohne Einigung mit mir kann daher die Stadtgemeinde B über Ihre eigenen Grundstücksgrenzen hinaus kein Wasserschutzgebiet errichten, somit ist das Projekt ‚B x‘ der Stadtgemeinde B, samt Pumpversuch hierzu als gegenstandslos zu betrachten und keinesfalls zu realisieren.

Durch die neuen Erkenntnisse aus den Sondenbohrungen (welche ohne Bewilligung durchgeführt wurden) hat sich einvöllig anderes Bild des Wasserstandes im gegenständigen Gebiet ergeben als vom Projektanten und von den (angeblichen) Sachverständigen immer behauptet wurde, daher kann hier deren Glaubwürdigkeit durchaus in Frage gestellt werden.

Nach meinen Erkenntnissen hierzu müsste hier für die geplante Konsensmenge ein weitaus größeres Einzugsgebiet in Betracht gezogen werden.

Des weiteren wird hier das Problem der jährlich wiederkehrenden Überflutung eines beträchtlichen Teiles des geplanten Wasserschutzgebietes entlang des Wildbaches, wobei hier unkalkulierbare verschmutzte Wassermassen zur Versickerung kommen (Tatsachen und Erfahrungswerte), und nicht wie die angeblichen Sachverständigen behaupten wieder in den Wildbach über den Damm zurückfließen, völlig außer Acht gelassen beziehungsweise Ignoriert.

 

Der von Ihnen gefasste Entschluß, die Verhandlung vom 30.10.‘14 (bzw. 3.11.‘14 - welche von mir bereits beanstandet) hier einfach fortzuführen oder gar zum Abschluss zu bringen ohne die damals anwesenden Parteien (meines Wissens waren es 161 Parteien) erneut zu laden oder zu verständigen, sehe Ich als Rechtswiedrig und daher nicht möglich an.

 

Zum Schreiben des Amtes der . Landesregierung, Landesverwaltungsgericht .
Fabrikstraße 32

4021 Linz

vom 11.3.2015 an die Stadtgemeinde B und W W

 

In welchem behauptet wird das sich der geplante B x zwischen?! den bekannten ergiebigen Grundwasservorkommen des L und des W befindet, kann Ich Ihnen mitteilen das sich der geplante ‚B x Standort‘ direkt im W befindet, woraus sich auch wieder ein Wiederspruch ergiebt.

Zum Abschluß meines Schreibens möchte Ich Sie in Ihrer funktion als Richter höflich bitten, hier wirklich ein Sachliches und Unparteiisches Urteil zu fällen und sich hier nicht durch irgendwelche Zuwendungen beeinflussen zu lassen.“

 

 

II.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht  hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht, Einholung eines ergänzenden hydrologischen Sachverständigen­gut­achtens sowie öffentliche mündliche Verhandlung am 6. Mai 2015. Der festge­stellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus diesen Beweismitteln.

 

II.2. Es steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

II.2.1. Die Erst,- Zweit- und Dritt-Beschwerdeführer brachten in der Verhandlung vom 30. Oktober 2014 Nachstehendes vor:

 

„Die in der Verhandlung gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrechterhalten und gelten als neuerlich vorgetragen.

 

Insbesondere wird die Ausdehnung des Pumpversuches auf 1 Jahr beantragt, zur Abklärung der jahreszeitlich bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels, und vor allem zum Beweise dafür, dass eine hydraulische Verbindung der verschiedenen Grundwasserkörper vorliegt und daher die Hausbrunnen der Mandanten in ihrem Bestand gefährdet sind und mit ihrer Trockenlegung zu rechnen ist.

 

Darüber hinaus wird die Verplombung des Wassermengenzählers der abgelei­teten Wassermenge verlangt und die Interventionsmöglichkeit der Parteien bei diesem Verplombungsvorgang.

 

Weiters wird gefordert die Erhöhung des Sicherheitszuschlages um 50 %, sodass eine weitere Leistungsstufe von 120 l/s Konsensmenge eingerichtet werden soll, was zwangsläufig die Verbindung der verschiedenen Grundwasserkörper und die Austrocknung der Hausbrunnen beweisen wird.

Der gegenständliche Pumpversuch ist nicht notwendig, weil in der gegenständ­lichen Region des W und darüber hinaus ausreichend Wasser vorhanden ist, sodass eine weitere Erschließung nicht notwendig ist und daher der Pumpversuch unnotwendig ist.

 

Die Einschreiter beeinspruchen daher das Projekt des Pumpversuches, insbesondere hinsichtlich des Anlagenbaues und der Anlagen für die Ableitung.

 

Zum Beweise für die Verbindung der verschiedenen Grundwasserkörper und deren Eigenschaft hinsichtlich kommunizierender Gefäße, beantragen die Einschreiter die Einholung eines hydrologischen Gutachtens, insbesondere die Beischaffung des in Ausarbeitung befindlichen angesprochenen Gutachtens bei der Oö. Landesregierung.

 

Hinsichtlich des Einschreiters B wird insbesondere noch eingewendet, dass sein Hausbrunnen im Absenkungsbereich sich befindet und daher der gegenständliche beantragte Standort für den Pumpversuch eine unzulässige Eingriffswirkung entfaltet.

 

Weiters wird eingewendet, dass ein 95 %iger Konfidenzintervall für die angegebene Grundwassermächtigkeit von 12 m nicht definiert wurde und ist daher das gegenständliche Ansuchen unvollständig und widersprüchlich, insbesondere auch im Hinblick auf die in der heutigen Verhandlung getätigten Aussagen, dass eine hydraulische Wirkung der verschiedenen Grundwasserkörper vorliege und dann wieder nicht vorliege.

 

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Einschreiter durch den gegenständlichen Pumpversuch in ihren Hausbrunnen hinsichtlich des Bestandes derselben beeinträchtigt werden, die Trockenlegung zu erwarten ist und daher das gegenständliche Projekt nicht bewilligungsfähig ist.

 

Im Übrigen fehlen die naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligungen, insbesondere auch die Zustimmung des Umweltanwaltes der Oö. Landes­regierung, weil das gegenständliche Projekt hinsichtlich der gegenständlichen Anlagen im Naturschutzgebiet O I stattfindet.

 

Weiters stellen die Einschreiter den Antrag auf Verfügung einer Auflage, wonach das abgeleitete Pumpwasser in den unterliegenden Teich, wohin die Quellen fließen, abgeleitet wird.

 

Nach Auffassung der Einschreiter ist die Legitimation zur Stellung dieses Ansuchens nicht gegeben, weil der ursprüngliche Beschluss des zuständigen Gremiums der Stadtgemeinde B a I auf das ursprüngliche Projekt gelautet hat, welches die Stadtgemeinde zurückgezogen hat.

Das neue eingereichte Projekt des Pumpversuches vom 20. August 2014 ist daher durch Stadtratsbeschluss oder sonstigen erforderlichen Beschluss des Gremiums der Stadtgemeinde B a I nicht belegt und ist daher aus diesem Grund dieses Ansuchen zurückzuweisen.“

 

Die Erst,- Zweit- und Dritt-Beschwerdeführer brachten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 zudem vor, dass der Bewilligungsantrag mangels naturschutzrechtlicher Bewilligung zurückzuweisen sei, die Pumpver­suchsdauer möge aufgrund der in den Jahrgangslinien festzustellenden Schwan­kungen auf 1 Jahr festgelegt werden. Dies sei erforderlich, um die allenfalls bestehende Verbindung mit anderen Grundwasserkörpern fachlich beurteilen zu können. Diesbezüglich solle auch eine Ausdehnung auf 120 l/s erfolgen. Der Brunnenstandort solle verlegt werden und sollen die Ableitungswasserzähler verplombt werden und mögen beim Verplombungsvorgang der Beschwerde­führer-Vertreter und Vertrauensleute der Beschwerdeführer zugelassen werden, ein „Gutachten“ welches in Ausarbeitung sei, möge abgewartet werden und werde beantragt, die Verhand­lung bis zum Vorliegen des Gutachtens zu vertagen. Es würde beantragt, der Konsenswerberin aufzutragen, den erforderlichen Beschluss des verant­wortlichen Gremiums der Stadtgemeinde B a I vorzulegen und für den Fall, dass dies nicht unverzüglich geschehe, den Antrag zurückzuweisen.

 

Die Zweit-Beschwerdeführerin beantragte ein Abbruchkriterium festzulegen, welches gewährleiste, dass ihre Hauswasserversorgungsanlage nicht in Mitleiden­schaft gezogen werde.

 

II.2.2. Der Viert-Beschwerdeführer erstattete am 28. Oktober 2014, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, eine schriftliche Stellungnahme. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 führte er, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, wie folgt aus:

 

„Herr E erhebt die gleichen Einwendungen gegen den Verhandlungsgegenstand wie der Einschreiter Hr. J S unter Beilage A der Verhandlungsschrift. Die schriftlich eingebrachte Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 ist aufgrund der Zurückziehung des ursprünglichen Antrages auf Dauerentnahme gegenstandslos.“

 

Die Einwendungen S in Beilage A zum Verhandlungsprotokoll lauten:

 

„1. Der geplante Standort ist der denkbar ungünstigste Standort für die Errichtung eines derartigen Großbrunnens in diesem schmalen Waldstück im östlichen Teil des W. Würde man den Brunnen etwas weiter westlich errichten in Richtung I-S (der Grundbesitz der Stadtgemeinde B reicht bis in den Bereich der I/S), so wären vom Wasserschutzgebiet keine landwirtschaftlichen Nutzflächen und auch keine landwirtschaftlichen Betriebsstätten betroffen. Auch die Entfernung zu den nächsten Hausbrunnen ist größer und die Anzahl der durch eine dauerhafte Wasserentnahme gefährdeten Brunnen ist geringer. Aber auch Standorte östlich der bestehenden Stadtbrunnen wären überlegenswert, und vor allem durch den wesentlich kürzeren Leitungsbau mit wesentlich geringerem Einsatz von knappen Steuergeldern realisierbar.

Aufgrund der bereits angespannten Grundwassersituation in unserer Region (vor allem durch die industrielle Trinkwasservergeudung im für Kühlzwecke) würde durch den geplanten neuen Brunnen für die Stadt B an diesem Standort der Lückenschluss zwischen den bestehenden Großbrunnen in der Region (B I und II, A, B, B, B,...) hergestellt, und die bereits vorhandene Grundwasser­absenkung in unserer Region erweitert und verschärft.

2. Wie die Erfahrung gezeigt hat kann ein derartiger Pumpversuch eigentlich nur die Ergiebigkeit des Standortes feststellen. Keinesfalls können damit Rückschlüsse auf Auswirkungen durch eine dauerhafte Wasserentnahme gezogen werden. Aufgrund der der natürlichen Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers und der Entfernung unseres Hausbrunnens können mit eine Pumpdauer von 120 Stunden mit Sicherheit keine messbaren Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung von Brunnenanlagen durch eine dauerhafte Entnahme gezogen werden. Auf der einen Seite soll das zukünftige Wasserschutzgebiet nach dem halbjährigen Zufluss berechnet werden, auf der anderen Seite sollen 5 Tage Abpumpen eine Beweissicherung für umliegende Brunnen darstellen
- ein Widerspruch für sich. Deshalb kann aus meiner Sicht ein derartiger Pumpversuch nur die Eignung des Standortes im Bezug auf die Ergiebigkeit feststellen, nicht jedoch eine Beeinträchtigung von bestehenden Brunnenanlagen ausschließen.

 

Ich ersuche Sie daher die von mir gebrachten Bedenken gegen die Durchführung des Pumpversuches in dieser Form und an diesem Standort zu berücksichtigen, und spreche mich daher nochmals gegen eine Bewilligung des beantragten Projektes aus.“

 

II.2.3. Die Ableitungstrasse der Pumpversuchswässer führt über Grundstücke der Stadtgemeinde B a I, des Landes Oberösterreich und der G GmbH, x, x, D (Projekt S. 9, 1.7.1.).

 

II.2.4. Der gegenständliche Pumpversuch ist zur Feststellung der tatsächlichen hydraulischen Eigenschaften des Grundwasservorkommens durchzuführen (ASV TBP S. 6). Die Abbruchkriterien wurden im gegenständlichen Projekt so festgelegt, dass, bevor Auswirkungen auf benachbarte Hausbrunnen und Grund­wassernutzungen entstehen können, die Abbruchkriterien an den Sonden Bx und Bx, unabhängig von der dort angetroffenen Grundwassermächtigkeit, schlagend werden (ASV TBP S. 6; GA ASV vom 3. November 2013, zu Beweisfrage 4). Anders würde es sich darstellen, wenn an den Sonden Bx und Bx kein Grundwasser angetroffen worden wäre. Beim Land Oberösterreich ist eine Studie in Ausarbeitung, die bestimmte Daten zusammenführt und aktualisiert. Zur fachlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Pumpversuches ist die Studie nicht erforderlich (ASV TBP S. 7). Es liegt ein zusammenhängender, geschlossener, freier Grundwasserkörper vor (ASV TBP S. 6, 7). Die hydrau­lischen Auswirkungen des Pumpversuches sind an den festgelegten Sonden erkennbar (ASV TBP S. 7).

Im Hinblick auf die Durchlässigkeit des Bodens ist wesentlich, dass die Sonden in ausreichendem Maß in den Grundwasserkörper eindringen. Die Abbruchkriterien wurden so gewählt, dass es unerheblich ist, welche Detailergebnisse der laufenden Untersuchungen hinsichtlich Grundwassermächtigkeit und Durchlässig­keit gewonnen werden, solange ein messbarer Wasserspiegel vorhanden ist. Um diesen zu gewährleisten, muss an den Sonden Bx und Bx bei Beginn des Pumpversuches eine Grundwassermächtigkeit von mindestens 1 m vorhanden sein (ASV TBP S. 7, 8 und 11). Wenn die Grundwassersonden Bx und Bx bei Beginn des Pumpversuches zumindest 1 m in das Grundwasser eintauchen, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Pumpversuch bei Einhaltung der Abbruchkriterien zu einem Trockenfallen der Brunnen der Beschwerdeführer führt (ASV TBP S. 10) oder dass die Brunnen der Beschwerdeführer sonst beeinträchtigt werden (ASV TBP S. 7, 8 und 11).

Auswirkungen auf den Brunnen des Erst-Beschwerdeführers sind bereits aufgrund der Lage des Brunnens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

An Pegel Bx sind keine, an Pegel Bx sind nur sehr geringe pumpversuchs­bedingte Absenkungen zu erwarten (GA ASV vom 3. November 2014, zu Beweisfrage 2 und 3).

Bei auflagengemäßer Beobachtung bzw. Beweissicherung der Pegel Bx bis Bx und Einhaltung der festgelegten Abbruchkriterien können Auswirkungen auf die Grundwassernutzungen (Hausbrunnen und Quellen) der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (GA ASV vom
11. März 2015, S. 1; GA ASV vom 3. November 2014, zu Beweisfrage 2 und 3).

Für eine Sicherstellung und Ermittlung der Grundwasserkennwerte sind die Sonden Bx bis Bx maßgeblich.

Eine zeitliche Verlängerung des Pumpversuches auf ein Jahr ist nicht erforderlich (GA ASV vom 3. November 2013, zu Beweisfrage 4).

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwal­tungsakt (die Beweismittel sind in Klammern angegeben), insbesondere aber aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV DI C K vom 3. November 2014, vom 11. März 2015 und seinen Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015. Aus den Ausführungen des ASV kann zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Pumpversuch (und nur dieser ist für das vorliegende Verfahren relevant) keine Beeinträchtigungen der  Hausbrun­nen der Beschwerdeführer befürchten lässt und solche mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit ausgeschlossen werden können. Die Beschwerde­führer sind den Ausführungen des ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Gutachten des ASV waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.

 

 

III. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

§ 41 AVG lautet:

 

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anbe­raumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsicht­nahme bekanntzugeben.

 

§ 42 AVG lautet:

 

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungs­vorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berück­sichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

 

§ 43 AVG lautet:

 

§ 43. (1) Das mit der Leitung der mündlichen Verhandlung betraute Organ (Verhandlungsleiter) hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen und ihre Stellung als Parteien oder sonst Beteiligte und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen.

(2) Der Verhandlungsleiter eröffnet die Verhandlung und legt ihren Gegenstand dar. Er kann die Verhandlung in Abschnitte gliedern und einen Zeitplan erstellen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.

(3) Der Verhandlungsleiter hat die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

(4) Jeder Partei muss insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

(5) Stehen einander zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüber, so hat der Verhandlungsleiter auf das Zustandekommen eines Ausgleichs dieser Ansprüche mit den öffentlichen und den von anderen Beteiligten geltend gemachten Interessen hinzuwirken.

 

 

§ 12 WRG lautet:

 

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4, des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

 

§ 56 WRG lautet:

 

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(3) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangs­rechte sinngemäß Anwendung.

 

§ 102 WRG lautet:

 

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischerei­berechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatz­gesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach
§ 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasser­verbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasser­verbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2
lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fach­kundiger Beistände bedienen.

 

III.2. Fragen hinsichtlich der Anberaumung der fortgesetzten mündlichen Ver­hand­lung vom 3. November 2014, der Parteistellung und der Präklusion:

 

III.2.1. Die Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer führen in ihren Beschwerden aus, der angefochtene Bescheid und das behördliche Verfahren seien nichtig. Sie stützen ihre Ansicht auf die mangelhafte Anberaumung einer fortgesetzten Verhandlung.

 

Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2014 dem § 41 AVG entsprechend doppelt kundgemacht hat, indem sie die ihr bekannten Parteien persönlich verständigt und zudem einen Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden S und Ü und über Verlautbarung auf der Homepage des Landes Ober­österreich vorgenommen hat. Insbesondere wurden die Beschwerdeführer alle­samt persönlich verständigt.

 

Wird eine mündliche Verhandlung vertagt (unterbrochen) und zu einem späteren Termin fortgesetzt, bilden die vertagte (unterbrochene) und die fortgesetzte Verhandlung eine Einheit (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 41). Das bedeutet, dass die bereits erhobenen Einwendungen weiter aufrecht bleiben und nicht wiederholt werden müssen (VwGH 23. Juni 2010, 2008/06/0102).

 

Der Umstand, dass die belangte Behörde die Fortsetzung der mündlichen Ver­hand­lung den Parteien nicht zur Kenntnis gebracht hat, belastet das Verfahren nicht mit Nichtigkeit, mag aber einen Verfahrensfehler darstellen.

Das AVG kennt eine Nichtigkeit von Verfahren nur für solche Fälle, für die das Gesetz eine solche ausdrücklich vorsieht (§ 68 Abs. 4 AVG). Ein solcher Fall kann vorliegend nicht erblickt werden (Die Nichtigkeitssanktion des § 107 WRG ist entfallen.).  

Vielmehr ist dem Grunde nach von einer „Vernichtbarkeit“ des ergangenen Bescheides auszugehen, welche von der jeweils betroffenen Partei (für sich selbst) mittels Beschwerde an das Oö. Landesverwaltungsgericht geltend zu machen ist.

 

Dies bedeutet also, dass der Verfahrensmangel im Rechtsmittel (Beschwerde) gerügt werden kann und diesbezüglich eine Sanierung durch das landesver­waltungsgerichtliche Verfahren erfolgen kann und muss. Das Oö. Landesver­waltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und abgehalten, in welcher der ASV für Hydrogeologie ein ergänzendes Gutachten erstattet hat. Bereits zuvor hat dieser ein schriftliches Gutachten abgegeben, welches den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführer hatten vor dem Oö. Landes­verwaltungsgericht Gelegenheit, vorzubringen und haben von dieser Gelegenheit auch in erheblichem Ausmaß Gebrauch gemacht.

Die fortgesetzte mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde diente im Übrigen ausschließlich der Erstattung des hydrogeologischen Gutachtens und ist für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts aus ihrem Einwand gewonnen, zumal das Verwaltungsgericht auf Basis der Begründung der Beschwerden den hydro­geologischen ASV neuerlich befasst hat und die Beschwerdeführer in der Verhandlung Gelegenheit hatten, ausführlich Stellung zu nehmen und Fragen an den ASV zu richten.

 

Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Kundmachung einer Verhandlung durch Aushang oder Edikt eine Form der Ladung darstellt, jedoch keinerlei Verordnungscharakter aufweist. Auch ist dem Gericht keine Bestimmung bekannt, die im Falle von Fehlern bei der Kundmachung von Verhandlungen Nichtigkeitsfolgen vorsehen würde.

Tatsächlich bestehen für übergangene Parteien Rechtsbehelfe, jedoch können diese nur von ihnen selbst geltend gemacht werden.

Den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht es aber nicht zu, im Beschwerdewege Rechte anderer, allenfalls übergangener, Parteien geltend zu machen.

 

Zumal der Umstand der unterlassenen Ladung zur fortgesetzten Verhandlung daher keine relevanten Rechtsnachteile für die Beschwerdeführer zur Folge hatte, wird der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf zeugenschaftliche Vernehmung des Verhandlungsleiters Mag. G, mangels Relevanz, abgewiesen, kommt es doch nur darauf an, ob die Beschwerdeführer von der Verhandlung Kenntnis erlangen konnten oder nicht.

 

III.2.2. Eintritt der Präklusionswirkungen im Hinblick auf Einwendungen:

 

Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 AVG hinzu­weisen. Dieser hat ein besonderes Wiedereinsetzungsverfahren im Hinblick auf Einwendungen zum Inhalt. Wären die Beschwerdeführer also davon ausgegangen, dass sie aufgrund der mangelnden Ladung zur fortgesetzten mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wären weitere Einwendungen zu erheben, wären sie gehalten gewesen, binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses, also spätestens binnen 14 Tagen nach Kenntniserlangung, dass eine weitere Verhandlung stattgefunden hat, einen Wiedereinsetzungsantrag an die belangte Behörde zu richten. Die von den Erst- bis Dritt-Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, der Verhand­lungsleiter habe garantiert, dass die mündliche Verhandlung nicht erstreckt würde (ebenso wie der Umstand, dass sie zu einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht geladen wurden), würde demnach im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen einen Wieder­einsetzungsgrund darstellen. Der Umstand, dass der Verhandlungsleiter allenfalls „garantiert“ hat, nicht zu erstrecken, ist dabei ein Unterfaktor im Rahmen der Abwägung des Verschuldens (vgl. die Judikatur des VwGH zum Rechtsirrtum, zuletzt etwa VwGH 24. Juni 2014, 2014/05/0030), nach der ein Rechtsirrtum nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, wenn besondere Umstände, etwa eine von der Behörde veranlasste Versäumung einer Frist, hinzutreten. Die Parteien haben aber nicht einmal einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 42
Abs. 3 AVG gestellt.

 

Zumal die Beschwerdeführer jedoch mit Ausnahme der Einwendung, ihre Brunnen würden versiegen oder sonst beeinträchtigt, ohnehin keine weiteren tauglichen Einwendungen (vgl. III.3.) erhoben haben, ist dieser Umstand für das weitere Verfahren nicht von Relevanz.

 

Der Viert-Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vom
30. Oktober 2014 durch Verweis auf das Vorbringen S (Post Nr. 11 zum Verhandlungsprotokoll vom 30. Oktober 2014) im Wesentlichen allgemeinen Protest gegen den Standort des Pumpversuchsbrunnens erhoben. Im Sinne der Ausführungen unter III.3. handelt es sich dabei weitgehend um keine tauglichen Einwendungen.

Er hat zudem dargestellt,  dass bei einem weiter entfernten Brunnenstandort „die Anzahl der durch eine dauerhafte Wasserentnahme gefährdeten Brunnen“ geringer sei. Weiters würde „die bereits vorhandene Grundwasserabsenkung in unserer Region erweitert und verschärft“ und weiter „Keinesfalls können damit Rückschlüsse auf Auswirkungen durch eine dauerhafte Wasserentnahme gezogen werden.“...“mit einer Pumpdauer von 120 Stunden [könnten] mit Sicherheit keine messbaren Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung von Brunnenanlagen durch eine dauerhafte Entnahme gezogen werden“. „Deshalb kann aus meiner Sicht ein derartiger Pumpversuch nur die Eignung des Standortes in Bezug auf die Ergiebigkeit feststellen, nicht jedoch eine Beeinträchtigung von bestehenden Brunnenanlagen ausschließen“.

 

Der Viert-Beschwerdeführer macht mit dieser Einwendung lediglich eine befürchtete Grundwasserabsenkung geltend.

 

Hinsichtlich des Viert-Beschwerdeführers ist darüber hinaus auf III.2.3. zu ver­weisen.  

 

III.2.3. Zum Vorbringen des Viert-Beschwerdeführers in der Eingabe vom
11. Mai 2015:

 

Aus dem Anbringen des Viert-Beschwerdeführers, welches dieser nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erstattet hat, ergeben sich Einwendungen, die einen bis dahin im Verfahren nicht vorgekommenen Themenbereich betreffen. Der Beschwerdeführer führt aus, er würde sein Grundstück Nr. x nicht für ein Wasserschutzgebiet zur Verfügung stellen wollen. Zudem sei, da das Grundstück im Absenktrichter gelegen sei, mit einer Beeinträchtigung seines Besitzes zu rechnen. Der Beschwerde­führer fordert ein Abbruchkriterium bei 1 cm. Er behalte sich vor, jederzeit auf seinem Grundstück einen Brunnen zu errichten.

 

Wie in den Feststellungen unter III.2.2. dargestellt, hat der Viert-Beschwerde­führer im behördlichen Verfahren und vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass es zu einer Beeinträchtigung seines Grundstückes Nr. x kommen könne. Aus dem in III.2.2. zusammen­gefassten Vorbringen lassen sich lediglich Einwendungen hinsichtlich einer befürchteten Grundwasserabsenkung in Bezug auf den Hausbrunnen des Beschwerdeführers, welcher sich nach den Projektunterlagen auf dem Grund­stück Nr. x, KG S, befindet, ableiten.

 

Der Viert-Beschwerdeführer war sohin hinsichtlich des darüber hinausgehenden Vorbringens teilpräkludiert (§ 42 Abs. 1 AVG, vgl. VwGH 5. Dezember 2000, 099/06/0199) und konnte dieses keine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren finden (vgl. dazu auch VwGH  23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0063). Einen Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 42 Abs. 3 AVG hat der Viert-Beschwerdeführer nicht erstattet.

 

Zudem war die Einwendung, es sei mit einer Beeinträchtigung zu rechnen, zumal das Grundstück im Absenktrichter liege, im Sinne der unter III.3. dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend substantiiert (spezia­lisiert), zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptete, welche Beein­trächtigung er befürchte (z.B.: schlechtere Bewirtschaftbarkeit in Folge Wasser­mangels, u.dgl.).  

 

Das Vorbringen, der Viert-Beschwerdeführer behalte sich vor („halte mir das Recht frei“), einen eigenen Brunnen auf seinem Grundstück zu errichten, steht einer Bewilligung des Vorhabens nicht entgegen, weil er damit zum Einen kein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG geltend macht, zum Anderen es sich dabei um keinen ausreichend spezialisierten Einwand dahingehend handelt, in welcher Weise der Viert-Beschwerdeführer Beeinträchtigungen seines Eigentumes befürchtet. Der Viert-Beschwerdeführer behauptet auch nicht einmal, dass er tatsächlich einen Brunnen schlagen wird, sodass diesem Einwand von Vornherein kein Erfolg beschieden sein kann.

   

Das Vorbringen hinsichtlich eines befürchteten Wasserschutzgebietes ist keine taugliche Einwendung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959, als ein solches im Verfahren nicht Thema ist.

 

Seiner Rüge, er sei in der Verhandlung nicht zu Wort gekommen, ist zu entgegnen, dass der Viert-Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, welche dreieinhalb Stunden dauerte, anwaltlich vertreten war. Sein Anwalt hat in der Verhandlung ausführlich auch im Namen des Viert-Beschwerdeführers vorgebracht.

 

III.3. Zur Zulässigkeit von Einwendungen:

 

Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des
§ 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (VwGH 24. Oktober 1995, 94/07/0062; 17. Dezember 2009, 2006/07/0026). Nach ständiger Recht­sprechung müssen Einwendungen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein (Oberleitner, WRG, § 102, 2).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grund­eigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg.cit. angeführte Rechte.

Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilli­gung nach § 38 Abs. 1 leg.cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs. 2 leg.cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswir­kungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasser­abfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH
21. Juni 2007, 2006/07/0015 u.va.).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
27. September 1994, 94/07/0032, Folgendes ausgesprochen: „Den Beschwerdeführern kam im Verfahren zur Genehmigung eines Pumpversuches Parteistellung als Inhaber eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (Hausbrunnen) zu. Das bedeutet, dass sie (nur) solche Einwendungen mit Erfolg vorbringen konnten, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung dieser Rechte geltend gemacht wurde. Das Vorbringen, durch den Pumpversuch werde § 103 WRG umgangen, in den Pumpversuch müssten alle Hausbrunnen­besitzer einbezogen werden und der Pumpversuch sei zu kurz, stellt keine Einwendungen dar, die eine Beeinträchtigung des Hausbrunnens der Beschwerde­führer durch den Pumpversuch aufzeigen.“

 

Die Beschwerdeführer erstatten mit ihren Vorbringen, es sei eine Studie in die Begutachtung einzubeziehen, der Pumpversuch sei zu kurz, am falschen Ort, es gäbe auch anderswo Raum für einen Brunnen, es sei ein Konfidenzintervall vorzusehen, die Messeinheit für die Ableitungsstrecke sei zu verplomben u.dgl. vielerlei solche Einwendungen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht als zulässige Einwendungen anerkennt.

 

Neben den dargestellten Präklusionswirkungen, ist der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtes durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) begrenzt. Dieses bindet die Rechtsmittelinstanz an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Weil ein Austausch oder ein Nachschieben von Beschwerde­gründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist (vgl. Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts³ [2014] Rz 163; Kolono­vits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 737), liegen bei Beschwerde­fristende alle Themen für das Rechtsmittelverfahren auf dem Tisch. Vom Beschwerdeführer kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom Verwaltungsgericht behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artikulieren. § 27 VwGVG ist somit dahingehend zu verstehen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden (Leeb, Verfahrensökonomie und VwGVG [in Druck]).

 

Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführer die von ihnen im Rahmen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG vorgebrachten Gründe nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr auszutauschen oder auszuweiten, sondern allenfalls noch einzuschränken.

Es ergibt sich, dass selbst unter der Annahme, dass im erstinstanzlichen Verfahren noch keine Präklusion eingetreten wäre, ein „Nachschieben“ von weiteren Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht statthaft ist. Dies betrifft primär die vom Viert-Beschwerdeführer nach der öffentlichen münd­lichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen „Beeinträchtigung des Besitzes im Hinblick auf Grundstück Nr. x“.

 

Soweit sich die Beschwerden sohin auf andere Einwendungen als jene hinsichtlich der befürchteten Verschlechterungen im Hinblick auf Hausbrunnen beziehen, war auf diese nicht weiter einzugehen (diese konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren präzisiert werden).

 

Im Besonderen sind folgende Vorbringen betroffen:

Die Einwendung, der Pumpversuch möge auf 1 Jahr ausgeweitet werden (siehe dazu oben VwGH 27. September 1994, 94/07/0032), die Einwände des Dritt-Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Nichtbeteiligung von C G und der Zweit-Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Nichtbeteiligung von J T, mit welchen sie einerseits keine subjek­tiven Rechte im Hinblick auf das Grundeigentum (Eingriffe in ihre Wasserversor­gungs­anlage) und zudem Rechte anderer Personen geltend machen (welche gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde rechtswirksam wurden). Die Beschwerdeführer können nur eigene Rechte geltend machen (vgl. VwGH 24. Oktober 2001, 98/04/0181, VwGH 23. April 1991, 90/04/0274 u.va., stRspr.). Nur am Rande sei bemerkt, dass die Parteien C G und J T sowohl in der Zustellverfügung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014 als auch in jener des bekämpften Bescheides aufscheinen.

 

Ähnliches gilt für die Forderung nach einer Verplombung eines Wassermengen­zählers (Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer) und das Vorbringen des Viert-Beschwerdeführers im Hinblick auf ein befürchtetes Wasserschutzgebiet und jenes in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014, in welchem er, verweisend auf Einwendungen einer anderen Partei, allgemeinen Protest hinsichtlich des Standortes des Brunnens erhob. Zudem waren die Einwände des Viert-Beschwerdeführers im Hinblick auf Dienstbarkeiten sowie die Ableitung von Pumpwässern nicht weiter zu berücksichtigen, zumal das Grundstück des Viert-Beschwerdeführers nach dem Aktenstand für solche nicht in Anspruch genom­men werde, sohin keine tauglichen Einwendungen vorliegen. Der Viert-Beschwerdeführer hat diesbezüglich schon im behördlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben und keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Die Beschwerdeführer machen damit allesamt keine geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG geltend.

 

Ebenso betrifft das Vorbringen der Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014, der Pumpversuch sei nicht notwendig, weil ausreichend Wasser vorhanden sei, keine von § 12 WRG geschützten Rechte.

Das allgemein gehaltene Vorbringen, die Einschreiter (Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer) würden das Projekt hinsichtlich des Anlagenbaues und die Anlagen für die Ableitung beeinspruchen (Post Nr. 11 zum Verhandlungsprotokoll vom 30. Oktober 2014), lässt dabei nicht erkennen, welche Einwendungen hier konkret erhoben und welche von § 12 Abs. 2 WRG geschützten Rechte angesprochen werden, sodass dieser Einwand nicht den Spezialisierungs­erfordernissen des § 102 WRG entspricht (z.B. VwGH 17. Oktober 2002, 2002/07/0084), weil die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht konkret ausge­führt haben, welche Anlagenteile in welcher Weise in bestimmte von ihnen zu behauptende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG eingreifen. Sprechen sie hierbei die Ableitungsstrecke an, sind sie darauf hinzuweisen, dass diese ihr Grundeigentum nach den Feststellungen nicht berührt.

Die Beschwerdeführer haben diese Einwendungen im Übrigen in ihrer Beschwerde und der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht wiederholt, sodass diese vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0063).

 

Zum Vorbringen hinsichtlich der innergemeindlichen Willensbildung in der münd­lichen Verhandlung vom 30. Oktober 2014, was in den Beschwerden ohnehin nicht mehr vorgebracht wurde, sei auf § 58 Abs. 1 Oö. GemO sowie die ständige  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 23. September 2010, 2009/06/0055) verwiesen. Das Innenverhältnis ist demnach nicht maßgeblich.

 

Gleiches gilt für den Hinweis des Erst-Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht, es sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass seine Grundstücksgrenze in etwa 150 m vom Brunnenstandort entfernt sei. Der Einwand wirft keine konkreten Gefährdungen auf und ist verspätet.

 

Alle weiteren Einwendungen (z.B. auch die Geltendmachung von Schaden­ersatzansprüchen durch den Viert-Beschwerdeführer) waren mangels Stich­haltig­keit nicht mehr zu prüfen.

 

III.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführer-Vertreters, es sei ein UVP-Verfah­ren durchzuführen gewesen:

 

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, es sei eine Umweltverträglich­keits­prüfung durchzuführen gewesen, zumal die betroffenen Grundwasserkörper auch in ein mögliches Wasserschutzgebiet bzw. Wasserschongebiet hineinfallen, dies jedoch nicht weiter begründen, ist ihnen der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 entgegenzuhalten:

 

Betrachtet man die taxative Auflistung der UVP-pflichtigen Vorhaben des Anhanges I UVP-G 2000 im Hinblick auf das gegenständliche Projekt (Pumpversuch B x), wäre eine UVP-Pflicht des Vorhabens - wenn überhaupt - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Z 32 bzw. Z 33 leg.cit. denkbar.

Gemäß Anhang 1 Z 32 Spalte 2 lit. a UVP-G 2000 sind Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 000 000 m³ einer UVP im vereinfachten Verfahren zu unterziehen; bei einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m³ und einer Lage in gemäß § 55f iVm § 55g WRG 1959 ausgewiesenen Gebieten („Sanierungs­gebieten“) ist gemäß Anhang 1 Z 32 Spalte 3 lit. b leg.cit. eine Einzelfallprüfung und bei deren positivem Ausgang eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Anhang I Z 33 (Spalte 3) leg.cit. unterwirft die Neuerrichtung von Anlagen für Tiefenbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit der Ausnahme von Probe- und Erkundungsbohrungen bei positiver Einzelfallprüfung einer UVP im vereinfachten Verfahren.

Letzteres kommt - neben der nicht vorliegenden rechtskräftigen Ausweisung eines besonderen Schutzgebietes im Sinne des Anhanges 2 Kategorie A noch eines Wasserschutz- und Schongebietes - schon alleine deswegen nicht in Betracht, da im gegenständlichen Fall lediglich eine Endteufe von ca. 45 m unter GOK angestrebt wird.

Auch liegen die Voraussetzungen der Z 32 lit. a und b leg.cit. beim gegenständ­lichen Vorhaben nicht vor, weil die vom UVP-Gesetz vorgesehenen Entnahme­mengen bei Weitem nicht erreicht werden.

 

Es sei angemerkt, dass diesem Vorbringen im Übrigen jenes widerspricht, nach welchem ein (gesondertes) naturschutzrechtliches und forstrechtliches Verfahren abgewartet werden müsse und dessen Nichtvorliegen die wasserrechtliche Bewil­li­gung hindere.

 

Dem Einwand, das gegenständliche Vorhaben sei einer UVP zu unterziehen, kann daher nicht gefolgt werden.

 

III.5. Inhaltliche Fragen im Hinblick auf die Einwendungen „Beeinträchtigung von Hausbrunnen“:

 

III.5.1. Die Bewilligungspflicht nach § 56 WRG hängt von der durch den geplanten Versuch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder einer Verletzung bestehender Rechte ab (vgl. ähnlich § 9 Abs. 2); ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gemäß § 56 mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zurückzuweisen (VwGH
15. November 1994, 94/07/0112
). Da ein Pumpversuch einer wasserrechtlichen Bewilli­gung überhaupt erst dann bedarf, wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte befürchtet werden muss, können dagegen nur solche Einwendungen vorgebracht werden, mit denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 wasserrechtlich geschützten Rechte durch den Versuch selbst geltend gemacht wird (VwGH
10. Juni 1999, 99/07/0053
). Die in Abs. 1 erwähnten Auswirkungen müssen solche des Versuches selbst sein; mögliche spätere Auswirkungen des Vorhabens stehen der Bewilligung des Versuches nicht entgegen, dient doch dieser Versuch gerade der Ermittlung solcher Auswirkungen des später zur Bewilligung anstehenden Vorhabens und der Möglichkeiten ihrer Beherrschung (Ober­leitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 56 Rz 3).

 

Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangs­rechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (VwGH
24. Februar 2005, 2004/07/0012). Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachver­halt zu ermitteln (VwGH 21. November 1996, 94/07/0041, VwSlg. 14564 A/1996). Besteht nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte (z.B. eines Hausbrunnens), so muss die Behörde daher nähere Feststellungen dazu treffen, ob eine solche Beeinträchtigung nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. In letzterem Fall darf eine Bewilligung für diese Anlage nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine solche Beeinträchtigung ausbleibt (VwGH 9. November 2006, 2006/07/0047; VwGH 24. März 2011; 2009/07/0107).

 

Die Beschwerdeführer waren daher (unter Berücksichtigung des § 42 Abs. 1 AVG) lediglich berechtigt, Einwendungen dahingehend zu erheben, dass der Pumpversuch selbst Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt, wie sie in § 12 Abs. 2 WRG dargestellt sind. Es sind dies rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

 

Ausgehend von den in § 12 Abs. 2 WRG dargestellten tauglichen Einwendungen, haben die Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer sowohl im behördlichen Verfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als taugliches Vorbringen ausschließ­lich die Nutzung ihrer Hausbrunnen geltend gemacht. Auch der Viert-Beschwerde­führer hat unter Verweis auf ein Vorbringen „S“, wie unter II.2. dargestellt, Einwendungen ausschließlich im Hinblick auf seinen Hausbrunnen erstattet. Die darüber hinausgehenden allgemeinen Darstellungen, dass der Brunnenstandort an sich ungeeignet wäre, stellen, wie oben dargestellt, kein geeignetes Vorbringen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG dar. Wie bereits dargestellt, war das allgemein gehaltene Vorbringen hinsichtlich des Grund­stückes Nr. x aufgrund Präklusion nicht mehr zu berücksichtigen. Siehe dazu III.2.3.  

 

III.5.2. Das Verwaltungsgericht hat den Amtssachverständigen DI K unter Darstellung der Besorgnisse insbesondere der Beschwerdeführer um Erstattung eines Gutachtens ersucht. Der ASV hat ein schriftliches Gutachten erstattet, welches den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2015 ergänzt und erörtert wurde. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, Fragen an den ASV zu stellen. Sie sind dieser Möglichkeit ausführlich nachgekommen.

 

Das Gutachten hat, wie bereits das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 3. November 2015, ergeben, dass die Befürchtungen der Beschwerde­­führer nicht nachvollzogen werden können und hat der ASV dargestellt, dass Auswirkungen auf die Hausbrunnen der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, wenn die Auflagen im Bescheid und insbesondere die Abbruchkriterien an den Sonden Bx und Bx eingehalten werden.

Der ASV formulierte dabei, in Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführer-Vertreters, eine Selbstverständlichkeit, zumal die zu errichtenden Pegel (Sonden) der Erkundung der Eignung des Gebietes als Brunnenstandort dienen und auf der Hand liegt, dass die als Überwachungsinstrumentarium geschaffenen Sonden, die Aufschluss über ein Absinken des Grundwasserstandes geben sollen, in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt sein dürfen. Eine Sonde kann kein Ergebnis liefern, wenn sie nicht wassererfüllt ist, also quasi „in der Luft steht“.

Es ist demgemäß davon auszugehen, dass eine behördliche Auflage, die eine Sonde zur Grundwasserstandmessung zum Inhalt hat, impliziert, dass die Sonde  an einer Stelle und unter Voraussetzungen eingesetzt werden muss, die ein Ergebnis ermöglicht und erbringt. Andernfalls wäre die Auflage sinnentleert.

 

Das Gutachten des ASV hat ergeben, dass eine Funktionsfähigkeit der Pegel Bx und Bx im Hinblick auf die jahreszeitlichen Grundwasserschwankungen jedenfalls gegeben ist, wenn die Pegel bei Messbeginn zumindest 1 m in das Grundwasser eintauchen, weil damit ein Trockenfallen der Pegel ausgeschlossen werden kann. Es muss sohin an den Sonden Bx und Bx bei Messbeginn eine Grundwasser­mächtigkeit von zumindest 1 m vorhanden sein, weil dann allfällige natürlich bedingte Schwankungen des Grundwasserstandes nicht dazu führen können, dass die Sonde plötzlich nicht mehr wassererfüllt ist und keine Ergebnisse mehr liefern kann.

 

Das Verwaltungsgericht erachtet es als sinnvoll, die Auflage 18. durch den im Spruch festgehaltenen Passus zu konkretisieren, um eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 105 WRG zu unterbinden und die notwendige Verständlichkeit der Auflage zu gewährleisten (vgl. VwGH 23. Juni 1992, 90/07/0014).    

 

Der ASV hat im Ergebnis ausgeführt, dass Auswirkungen auf die Hausbrunnen sämtlicher Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, sodass den Beschwerden kein Erfolg beschieden ist.

 

Eine zusätzliche Beischaffung von Datenmaterial, wie von den Beschwerde­führern beantragt, konnte angesichts der ausreichenden Klärung des Sach­verhaltes durch das nachvollziehbare und vollständige Gutachten des ASV unterbleiben. Der diesbezügliche Beweisantrag der Beschwerdeführer ist dem­nach mangels Relevanz abzuweisen.

 

Nur am Rande soll bemerkt werden, dass ein Pumpversuch, wie auch der ASV auf den Seiten 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 6. Mai 2015 darlegt, gerade dazu dient, die hydraulischen Verhältnisse am gegenständlichen Ort zu erkunden und daher den Schutz öffentlicher und privater Interessen, auch jener der Beschwerde­führer, im Blick hat.

 

Vorbringen, welche sich im Verfahren über den Pumpversuch bereits gegen die Errichtung eines Brunnens zur Dauerentnahme richten, können im Verfahren über den Pumpversuch nicht berücksichtigt werden.

 

III.6. Zu einzelnen weiteren Vorbringen:

 

III.6.1. Soweit die Beschwerden in technischer Hinsicht (Erst- bis Dritt-Beschwerde­führer) bzw. unter Stützung auf Erfahrungswerte (Viert-Beschwerde­führer) die Trockenlegung ihrer Brunnen bzw. die Verschmutzung durch Mistlager­stätten behaupten, konnten diese Einwände bereits durch die Stellung­nahme des ASV vom 11. März 2015, in welcher er konkret auf die Behauptungen der Beschwerdeführer Bezug nimmt, ausgeräumt werden. Nach dem Gutachten ist sichergestellt, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in den von ihnen geltend gemachten Rechten verletzt sein können.

Es betrifft dies insbesondere die Einwände im Hinblick auf eine Erhöhung der Entnahmemenge auf 120 l/s, die Behauptung, die Heranziehung einer beim Land Oberösterreich in Ausarbeitung befindlichen Studie sei erforderlich, die Definition eines 95 %igen Konfidenzintervalls, die Ableitung von Pumpwässern in einen Teich, den Umstand, dass eine Quellwassernutzung grundwasserstromseitlich liegt sowie die Ableitung der Pumpwässer generell (Viert-Beschwerdeführer) und eine drohende Verschmutzung (Viert-Beschwerdeführer).

 

Die Beschwerdeführer hatten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, Fragen an den ASV zu stellen und haben diese ausführlich in Anspruch genommen.

 

Der ASV hat sich schon im Gutachten vom 11. März 2015 im Detail mit den in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Auch in seinem Gutachten vom 3. November 2014 hat der ASV, auf Befragen des Verhandlungsleiters, besondere, von den Beschwerdeführern aufgeworfene Fragen beantwortet.

 

Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Gutachten des ASV wurde daher den Feststel­lungen zugrunde gelegt.  

 

III.6.2. Verplombung Wassermengenzähler:

 

Wie bereits oben dargestellt wurde, steht die allfällige Verplombung von Wasserzählern nicht im Zusammenhang mit Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG (Beeinträchtigungen von Brunnen). Einen Einfluss auf geschützte Rechte können Verplombungen aber nicht haben. Dennoch kann ausgeführt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof (24. Juli 2014; 2013/07/0215) ausgesprochen hat, dass bei der Prüfung von Auflagen davon auszugehen ist, dass diese eingehalten werden; Gegenstand der Prüfung ist die konsensgemäße Umsetzung der Bewilligung, nicht die befürchtete Nichteinhaltung von Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen (vgl. E 25. März 2010, 2008/05/0113).

Es ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass dem Konsenswerber keine Auflage erteilt werden kann, die der Überprüfung einer anderen Auflage dient. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Auflage, wenn sie erteilt wird, auch eingehalten wird. Dieser Gedanke fußt auf dem Umstand, dass die Bewilligung, wird gegen eine Auflage verstoßen, nicht gegeben ist. Der Wunsch der Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer, es möge eine Verplombung des Wassermengenzählers, dem offenbar der Gedanke zugrunde liegt, dass dieser ansonsten manipuliert werden könnte, ist daher nicht nachvollziehbar. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass Auflagen im Sinne des § 105 WRG lediglich zugunsten eines öffentlichen Interesses, nicht aber zu Kontrollzwecken der Beschwerde­führer auferlegt werden können.

 

III.7. Was den Einwand des Viert-Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruch­abschnitt II. des bekämpften Bescheides betrifft, kommt ihm ein solcher nicht zu, da seine Liegenschaften in keiner Weise von der Errichtung von Wasser­benutzungsanlagen betroffen sind. Er ist durch keine Dienstbarkeiten belastet, sodass diesbezüglich keine geschützten Rechte des Beschwerde­führers beeinträchtigt sind (vgl. III.2.). Der Beschwerdeführer hat diesen Einwand aber auch nicht bereits im behördlichen Verfahren erhoben, sodass diesbezüglich jedenfalls Präklusion eingetreten wäre.

 

Die Erst- bis Dritt-Beschwerdeführer haben weder im behördlichen, noch im gerichtlichen Verfahren konkretisierte Einwendungen im Hinblick auf Spruch­abschnitt II. erhoben. Ein Wiedereinsetzungsverfahren ist nicht aktenkundig.

 

III.8. Zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht:

 

Die Beschwerdeführer beantragten, der Konsenswerberin aufzutragen, Bohr­ergebnisse vorzulegen und diese dem ASV zur Begutachtung vorzulegen und möge dieser aufgrund der Ergebnisse den Absenktrichter berichtigen und hinsichtlich der tatsächlichen reliefartig gegebenen Grundwassermächtigkeit ausarbeiten, zudem Messergebnisse einer beim Land Oberösterreich in Bear­beitung befindlichen Studie beischaffen  und einarbeiten.

 

Der ASV gab dazu an (S. 6 des Tonbandprotokolls), dass der Pumpversuch zur Feststellung der tatsächlichen hydraulischen Eigenschaften des Grundwasser­vorkommens diene. Er gab zudem an, dass die Daten im Hinblick auf die Durchführung des Pumpversuches nicht erforderlich seien, da die Abbruch­kriterien so festgelegt worden seien, dass, bevor Auswirkungen auf benachbarte Hausbrunnen und Grundwasserbenutzungen entstehen können, die Abbruchkriterien an den Sonden B5 und B6 schlagend würden. Dies unabhängig von der dort angetroffenen Grundwassermächtigkeit.

 

Insofern ergibt sich aus dem Gutachten auch, dass unerheblich ist, ob die Hausbrunnen der Beschwerdeführer im Absenktrichter liegen, zumal die Abbruchkriterien bereits wirken, bevor die Hausbrunnen beeinträchtigt werden.

Auch führte der ASV aus (S. 7 aaO), dass die angesprochene Studie für eine Beurteilung nicht erforderlich sei.

Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Gericht den Ausführungen des ASV folgte.

 

Mangels Relevanz für das Verfahren sind die Beweisanträge abzuweisen.   

 

III.9. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass den Beschwerden der Beschwerde­führer nicht Folge zu geben war.

 

III.10. Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit, war die von der belangten Behörde gesetzte Frist entsprechend anzupassen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl