LVwG-250060/3/Sch/CG – 250061/3

Linz, 28.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau Mag. B R und des Herrn Ing. F K, A. 72 in S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, P.straße in M., vom 7. Juli 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Juni 2015, GZ: BHPE-2015-130955/8-PT, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes A K, geb. x, in der sprengelfremden Volksschule K.,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die anzuwendende gesetzliche Bestimmung wie folgt konkretisiert wird:

§ 47 Abs.4 Z.1 Oö. Pflichtschulorganisationgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF.)

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 9. Juni 2015, GZ: BHPE-2015-130955/8-PT, den Antrag der Frau Mag. B R vom 29. April 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres sprengelmäßig der Volksschule S. angehörenden Kindes A K, geb. x, in der Volksschule K. gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992 idgF., abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, zumal es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden, nämlich der Marktgemeinde S. und der Marktgemeinde K., gekommen war.

Die für die sprengelfremde Volksschule zuständige Marktgemeinde K. erhob keine Einwände, allerdings mit dem Bemerken, dass auf den Gastschulbeitrag nicht verzichtet würde.

Seitens der Marktgemeinde S. wurde das Ansuchen abgelehnt.

In der entsprechenden Stellungnahme vom 7. Mai 2015 heißt es, dass angesichts des Bemühens um eine sparsame Gebarung durch die Markgemeinde S. nicht begründet werden könne, hier eine Zustimmung zu erteilen.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich mit Schreiben vom 21. August 2015 bei der Marktgemeinde S. um Klarstellung ersucht, ob diese Stellungnahme bedeute, dass für das Schulkind A K im Falle eines sprengelfremden Schulbesuches jedenfalls kein Gastschulbeitrag entrichtet werden würde.

In der Folge wurde seitens der Marktgemeinde S. bestätigt, dass ein Gastschulbeitrag nicht entrichtet werden würde.

 

2. Die gegen den angeführten Bescheid rechtzeitig eingebrachte Beschwerde ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden, welche gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu erfolgen hatte.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unbeschadet eines entsprechenden Antrages in der Beschwerdeschrift gemäß § 24 Abs.4 VwGVG Abstand genommen werden.

Gemäß dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.  

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich der Umstand, dass die eine Gemeinde auf der Leistung des Gastschulbeitrages besteht und die andere dazu nicht bereit ist, liegt aufgrund der Aktenlage und der oben zitierten Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eindeutig geklärt vor.

Die Durchführung einer Verhandlung könnte daher hiezu nichts weiter beitragen. Allfällige Hinderungsgründe, von der Verhandlung abzusehen, wie sie in § 24 Abs.4 VwGVG angeführt sind, werden vom Verwaltungsgericht nicht erblickt, sodass die Entscheidung ohne vorangegangene Verhandlung erfolgen konnte.

 

3. Gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 ist der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen (sprengelfremder Schulbesuch) – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – nur aufgrund einer spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.

 

Gemäß § 47 Abs.4 Z.1 Oö. POG 1992 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der gesetzliche Schulerhalter der um Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule die Aufnahme des Schulpflichtigen verweigert. Es handelt sich hiebei, wie der Formulierung der Bestimmung („ist zu versagen“) zweifelsfrei zu entnehmen ist, um einen zwingenden Versagungsgrund.

Nach der oben geschilderten Sachlage lehnt die Markgemeinde S. den beantragten Schulbesuch dezidiert ab und ist demnach auch nicht bereit, einen Gastschulbeitrag an die Marktgemeinde K. zu leisten.

Letztere ist zur Aufnahme des Schülers nur bereit, wenn eben dieser Gastschulbeitrag entrichtet wird. Die Leistung des Gastschulbeitrages stellt somit eine Bedingung dar, unter der die Zustimmung erteilt wird. Für die Rechtswirksamkeit der Zustimmungserklärung unter dieser Bedingung bedeutet das, dass diese erst eintritt, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Zumal gegenständlich von vornherein klar feststeht, dass die Bedingung der Leistung eines Gastschulbeitrages nicht erfüllt werden wird, kommt dies einer Verweigerung der Aufnahme gleich.

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte die belangte Behörde nicht anders entscheiden, als mit der Abweisung des Antrages vorzugehen, ohne auf die Gründe für das Ansuchen eingehen zu können. Dies gilt auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Hinblick auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes.

Die Konkretisierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des angefochtenen Bescheides war zu deren Klarstellung geboten.

 

 

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n