LVwG-550480/45/Wg

Linz, 04.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde der x & x C GmbH, vertreten durch die Dr. x Rechtsanwalts GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Februar 2015, GZ: AUWR-2014-55092/16-Pan/Ne, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durch­führung einer öffentlichen Verhandlung am 15. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 5. Februar 2015,
GZ: AUWR-2014-55092/16-Pan/Ne, den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) vom Februar 2012 (beantragte Projektsmodifikation mit Schreiben vom
15. April 2014) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Kleinwasserkraftwerkes „xbach“ in S in der Gemeinde G ab. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der xbach im maß­geblichen Bereich - entgegen der im NGP 2009 angenom­menen Zustands­ausweisung - keinen guten, sondern einen sehr guten Gesamtzustand aufweist. Der „sehr gute“ Gesamtzustand würde sich durch das Projekt jedenfalls auf „gut“, wenn nicht sogar noch auf einen schlechteren Zustand verschlechtern. Die Vor­aussetzungen für eine Genehmigung dieser Verschlechterung würden gemäß § 104a Abs. 2 WRG nicht vorliegen.

 

1.2.      Dagegen erhob die Bf Beschwerde. Sie geht davon aus, dass die im
NGP 2009 vorgenommene Zustands­ausweisung als „gut“ verbindlich ist. Eine Veränderung des „guten“ Zustandes sei nicht zu befürchten, weshalb die Bewilligung zu erteilen sei. Die Annahme eines sehr guten Gesamtzustandes sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man von einem „sehr guten“ Zustand ausgehen würde, wäre eine Verschlechterung gemäß § 104a Abs. 2 WRG jedenfalls zu bewilligen.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 15. Juli 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die vorliegenden Verfahrensakte einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel als verlesen gelten. Die Amtssachverständigen für Biologie und Energiewirtschaft, das sachverständige Organ der wasserwirt­schaftlichen Planung sowie die Projektsvertreterin Dipl.-Ing. G wurden befragt. Im Anschluss daran befragte der Verhandlungsleiter die Verfahrens­parteien, ob noch Beweisanträge gestellt werden. Die Bf beantragte die Beizie­hung eines nicht amtlichen Sachverständigen für Kulturtechnik zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand der maßgeblichen Gerinnestrecke nicht sehr gut ist. Sie lehnte es ab, ein Privatgutachten erstellen zu lassen. Die Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich beantragten die ergän­zende Befassung der x und der Gemeinde G zur Frage der Versorgungssicherheit. Abgesehen davon wurden keine Beweisanträge gestellt bzw. aufrechterhalten. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sach­verhalt fest:

 

2.1.      Zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Projektes wird festgestellt:

 

2.1.1.       Im Februar 2012 suchte die Bf bei der belangten Behörde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Klein­wasserkraftwerk am xbach an. Aufgrund der Ergebnisse des Vorprü­fungsverfahrens über­mittelte die Bf der belangten Behörde mit Eingabe vom 15. April 2014 ein geändertes Projekt. Ein naturschutzbehördlicher Bescheid für diese Änderung 2014 liegt nicht vor (Vorlageschreiben Bf, ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes, Erörterung Tonbandprotokoll, Seite 3).

 

2.1.2.       Das geplante Kleinwasserkraftwerk am xbach weist eine elektrische Leistung von 650 kW und eine Jahreserzeugung von ca. 2.500.000 kWh (= 2.500 MWh = 2,5 GWh) auf. In der Projektsabänderung „A 2014“ ist im Wesentlichen folgende Konzeption für das am xbach geplante Kleinwasserkraftwerk vorgesehen:

-        Errichtung des Krafthauses bei ca. Fluss-km 1,8 (Lage ist ident mit bisherigen Einreichungen)

-        Wasserfassung bei ca. Fluss-km 4,4 (etwa 600 m bachauf der ursprünglich vorgesehenen Wasserfassung bzw. Einmündung des xbaches). Dieser von der Wasserentnahme zusätzlich betroffene 600 m lange Abschnitt des Xbaches ist durch eine Vielzahl von Geschiebe­sperren gekenn­zeichnet.

-        Maß der Wasserbenutzung für die Wasserentnahme aus dem Xbach für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage: 700 l/s

-        Pflichtwasserabgabe in die Entnahmestrecke im Bereich der Wasserfas­sung: 20 % des aktuellen Zuflusses, mindestens aber 70 l/s
(Erörterung Tonbandprotokoll, Seite 3, Gutachten S vom April 2013)

 

2.1.3.       Festzuhalten ist, dass dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) das Berichtsgewässernetz (BGN) des Bundes zugrunde liegt. Bei einer Begehung des sachverständigen Organs Dipl.-Ing. W mit den Projekts­vertretern und Ausmessung der jeweiligen Projektsbestandteile, die auf einem Lageplan bzw. dem Orthofoto, Beilage 4 der Niederschrift, eingetragen wurden, wurden diese den jeweiligen Kilomet­rierungen zugeordnet. Wenn also davon gesprochen wird, dass das Krafthaus bei ca. Fluss-km 1,8 geplant ist, dann heißt dies, dass es bei ca. Fluss-km 1,8 laut Berichtsgewässernetz des Bundes geplant ist. In der Natur wurde dieser Ort ausgemessen und auf dem jeweiligen Orthofoto, Beilage 4 der Niederschrift, vermerkt (Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite 7).

 

2.1.4.       Der gegenständliche Projektsbereich erstreckt sich zwischen x­bach Fluss-km 1,73 (Triebwasserrückleitung) und km 4,4 (Wasser­fassung) und weist somit eine Länge von rund 2,67 km auf. Damit werden insgesamt drei im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan ausgewiesene Detailoberflächen­was­ser­körper des xbaches betroffen (Stellungnahme Mag. L vom 11. Juli 2014, Seite 3, Erörterung Tonbandprotokoll, Seite 4, Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite 7).

 

 

 

 

2.2.      Zum Zustand des xbaches wird festgestellt:

 

2.2.1.       Die Zustandsbewertung des NGP 2009 in der Tabelle „FG-Zustand“ lautet:

 

x

 

 

2.2.2.       Der Gesamtzustand eines Wasserkörpers ergibt sich nach dem Worst-Case-Prinzip (die schlechteste Teilbewertung zählt) aus den Teilbewertungen „chemischer Zustand“ und „ökologischer Zustand“, letzterer wiederum aus den Teilbewertungen „national geregelte Schadstoffe“ und „biologischer Zustand“ und letzterer wiederum aus den Teilbewertungen „biologischer Zustand hinsichtlich stofflicher Belastungen“ und „biologischer Zustand hinsichtlich Hydromor­pho­logie“. Zu jeder Teilbewertung ist in der Tabelle im NGP 2009 eine Sicherheit angegeben, die angibt, wie gut die Datengrundlage für die jeweilige Bewertung war. Im Falle des xbaches erfolgte keine einzige Bewertung aufgrund von direkten Messungen. Die hydromorphologische Zustandsbewertung der Wasser­körper von km 2 bis 4 und von km 4 bis 6 wird in der Tabelle im
NGP 2009 sogar dezidiert als vorläufige Bewertung ausgewiesen
(Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite 7 und Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 14. Dezember 2014, Seite 4).

 

2.2.3.       Die belangte Behörde geht zutreffend davon aus, dass der x­bach entgegen den Angaben der zitierten Tabelle des NGP 2009 in der Natur einen sehr guten Gesamtzustand aufweist. Vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässer­wirt­schaft wurde dazu die Studie "Erhebung der hydromorphologisch sehr guten Gewässerstrecken in Oberösterreich" in Auftrag gegeben. Diese Studie wurde vom Technischen Büro für Gewässerökologie, Dipl.-Ing. C G, x, (= Büro X) durchgeführt und im Februar 2012 fertig gestellt. Für das gegenständliche Projektsvorhaben relevant ist der Umstand, dass in dieser Studie der xbach im Abschnitt zwischen Fluss-km 0,2 und 2,64 als hydromorphologisch „sehr gut“ ausgewiesen worden ist. Diese Annahme bestä­tigte sich durch die ergänzenden Erhebungen des Dipl.-Ing. W. Demnach liegt der untere Projektsabschnitt auf einer Länge von rd. 900 lfm in einer „hydromorphologisch sehr guten“ Gewässerstrecke. Da sich das Projekts­gebiet auf die oberen 900 m der hydromorphologisch sehr guten Strecke von km 1,74 bis km 2,64 beschränkt, wird im Weiteren auch nur auf diesen Bereich näher eingegangen, wenngleich die Einstufung als „hydromorphologisch sehr gut“ auch für den ausgewiesenen Bereich unterhalb des geplanten Krafthauses gilt (Stellungnahme Mag. L vom
11. Juli 2014, Seite 3, Angaben Mag. L, Tonbandprotokoll, Seite 17, Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 15. Dezember 2014, Seite 4, Angaben Dipl.-Ing. W, Tonband­protokoll, Seite 7f, Studie Büro X, ON 16 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.2.4.       Es konnten auch in den von der Bf vorgelegten Unterlagen (Karten samt Fotos diverser Gewässerabschnitte, Beilagen der Niederschrift vom 15. Juli 2015) keine anthropogenen Eingriffe in die Uferdynamik erkannt werden, die gegen eine Bewertung mit „sehr gut“ sprechen. Die Bf legte in der Verhandlung am
15. Juli 2015 vier (4) Lagepläne (Beilage 3 der Niederschrift) vor. Übersichts­lageplan M 1:2000, Plan-Nr. E-018/11/0-11-1, zeigt die Maßnahmen der WLV im Zeitraum 1934 bis 1954. Übersichtslageplan M 1:2000, Plan
Nr. x, zeigt den Stand der Bebauungstätigkeiten der WLV in den Jahren 1954 bis 1959. Der Lageplan M 1:2000, Plan-Nr. E-x, zeigt den Stand der Bebauungs- bzw. Verbauungstätigkeit im Jahr 1963. Diese drei Pläne stammen aus Kollaudierungsunterlagen der WLV. Der vierte Lageplan (ohne Plankopf) stammt aus Unterlagen der WLV - vermutlich aus den 1970er Jahren -, kann aber keinem bestimmten Projekt zugeordnet werden. Im Lageplan Nr. E-x, ist eine beidseitige Ufersicherung eingezeichnet. Würde man eine solche Ufersicherungsmaßnahme heute zur wasserrechtlichen Bewilligung einreichen, würde diese als Verschlechterung eines sehr guten Gewässer­zustandes angesehen. Post 7, Post 8, Post 9 und Post 10 laut Lageplan ohne Plankopf stellten in dieser Systematik im Errichtungszeitpunkt womöglich einen Eingriff in die Uferdynamik dar. Das Foto, Beilage 5 der Niederschrift, soll nach Ansicht der Bf den Eingriff Post 10 laut „Lageplan ohne Plankopf“ darstellen. Auf diesem Foto ist aber kein Eingriff in die natürliche Uferdynamik erkennbar. Fotobeilage 6 (Fotos 6 und 7 laut dieser Lichtbildbeilage) stellt einen natürlichen Uferanbruch dar, jedenfalls gilt dies für die unteren Bilder (7). Der im Lageplan Nr. x eingezeichnete Zustand ist im derzeitigen Zustand in dieser Form nicht mehr vorzufinden. Heute sind jedenfalls Gewässerbreiten über 20 m vorhanden. Soweit die eingezeichneten Buhnen verlandet sind, haben diese auf die Uferdynamik keine Auswirkungen mehr (Lagepläne, Beilage 3, Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite 7f).

 

2.2.5.       Beginnend beim Bauwerk Nr. 26 (Nummerierung entsprechend der gemeinsamen Begehung durch den Konsenswerber, Projektanten und Vertreter des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und OGW-PL am 22. Oktober 2012) der WLV-Sperre am oberen Ende der hydromorphologisch sehr guten Strecke (km 2,64) waren bei der Begehung am 22. Oktober 2012 folgende Einbauten im Gewässer bis zum geplanten Krafthaus bei km 1,74 vorhanden:

-       „Buhne x“: Linksufrige, teilweise verfallene Steinkastenbuhne aus Rund­hölzern und Flusssteinen, welche mit einigen Rundhölzern am Begehungs­tag ca. 1 m ins Wasser ragt. Sie wird als strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers einge­stuft.

-       „Buhne x“: Rechtsufrige, teilweise verfallene Steinkastenbuhne aus Rund­­hölzern und Flusssteinen, welche mit einigen Rundhölzern am Bege­hungstag (22. Oktober 2012) ca. 2 m ins Wasser ragt. Sie wird als strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Struktur­ausstattung des Gewässers eingestuft.

-       „Buhne x“: Linksufrige, teilweise erodierte Betonbuhne, welche am Begehungstag nur wenige Zentimeter ins Wasser ragt. Sie wird als punktuelle, einseitige Ufersicherung eingestuft, welche erst bei Hochwas­ser­führung hydraulisch wirksam wird.

-       „Ufermauer x“: Linksufrige Betonufermauer, welche am Begehungs­tag auf einer Länge von rund 35 m wasserbenetzt war und am flussab­wärtigen Ende in anstehenden Fels einbindet. Sie wird als lokale, einseitige Ufersicherung eingestuft.

-       „Buhne x“: Linksufrige, teilweise erodierte Buhne aus Steinmauerwerk, welche am Begehungstag nur wenige Zentimeter ins Wasser ragt. Sie wird als punktuelle, einseitige Ufersicherung eingestuft, welche erst bei Hoch­was­serführung hydraulisch wirksam wird.

-       „Buhne x“: Linksufrige, teilweise erodierte Buhne aus Beton und Stein­mauerwerk, welche am Begehungstag ca. 2 bis 3 m ins Wasser ragt. Sie wird als strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Struktur­ausstattung des Gewässers eingestuft.

 

Insgesamt zeigte sich der gegenständliche Abschnitt des xbaches bei der Begehung als durchwegs typspezifisch, nämlich rasch fließend mit hoher Geschiebeführung, ausgeprägten Anbruchufern, Kiesbänken, hohem Totholzanteil und hoher Tiefenvariabilität. Die Linienführung ist gestreckt bis gewunden und somit ebenfalls typspezifisch. Es ist im betroffenen Abschnitt ein typspezifischer Verlauf des Gewässers mit einer typspezifischen Strukturausstattung gegeben und sowohl Ufer- als auch Sohldynamik entsprechend mit „sehr gut“ zu bewerten. Daher ist er auch als „hydromorphologisch sehr gut“ einzustufen. Die bei dieser Begehung festgestellten Einbauten sind für die Beurteilung des heute bestehenden Zustandes des xbaches maßgeblich. Durch diese vorhandenen Einbauten bzw. Eingriffe ist die Uferdynamik bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferabrüchen uneingeschränkt möglich (Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 12. August 2013, Seiten 2 und 3, Angaben Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite 7f).

2.2.6.       Weiters wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Oberflächen­gewässerwirtschaft/Gruppe Planung Oberflächengewässer eine Unter­­suchung des ökologischen Zustandes des xbaches im Bereich des vom gegen­ständlichen Projektsvorhaben betroffenen und als hydromorphologisch „sehr gut“ ausgewiesenen Abschnittes an Hand der biologischen Qualitäts­kom­ponenten Phytobenthos und Makrozoobenthos in Auftrag gegeben. Dazu liegt eine „Limno­logische Untersuchung am xbach“, erstellt von x H GmbH, Technisches Büro für G und L, datiert mit Juli 2014 vor. Die Untersuchung erfolgte im Bereich zwischen Fluss-km 2,3 und 2,5 und ergibt sich nach richtlinienkonformer Auswertung und nach Verschneidung der Ergebnisse der Phytobenthos- und der Makrozoobenthos­unter­suchungen mittels Worst-Case-Szenario der „sehr gute“ ökologische Zustand. Von der Bf wurde im behördlichen  Vorprüfungsverfahren ein „Gewässer­ökologisches Einreichprojekt“ (Februar 2012) vorgelegt. Darin ist u.a. eine Fischbestandsaufnahme und Bewertung des fischökologischen Zustandes des xbaches bei Fluss-km 2,6 mit „sehr gut“ enthalten. Somit indi­zieren alle drei biologischen Qualitätskomponenten Fische, Makro­zoobenthos und Phytobenthos den „sehr guten“ ökologischen Zustand im xbach im Bereich Fluss-km 2,3 bis 2,6, welcher als repräsentativ für den 900 m langen Projektsabschnitt anzusehen ist, der in einer als „hydromor­phologisch sehr gut“ ausgewiesenen Gewässerstrecke liegt (Stellungnahme Mag. L vom 11. Juli 2014, Seite 3, Angaben Mag. L, Tonbandprotokoll, Seite 17f).

 

2.2.7.       Abweichend von der Zustandsbewertung in der Tabelle „FG-Zustand“ der NGPV 2009 werden  die im 2. und 3. Hauptstück der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten.  § 6 Abs. 2 der Qualitätsziel­ver­ordnung Chemie (sehr guter chemischer Zustand) wird eingehalten. Insbe­sondere ist die Uferdynamik im erwähnten Bereich des xbaches infolge der oben beschriebenen Einbauten bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen  an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich. Damit befindet sich der xbach  (jedenfalls) von km 1,74 bis km 2,64 in einem sehr guten Gesamt­­zustand (Stellungnahmen Dipl.-Ing. W vom 15. Dezember 2014 und Mag. L vom 11. Juli 2014, Tonbandprotokoll, Seiten 7f und 17f).

 

2.2.8.       Da in der Natur ein sehr guter Gesamtzustand vorhanden ist, wurde im Entwurf zum NPG 2015 mittlerweile folgende Zustandsbewertung (Beilage 7 der Niederschrift vom 15. Juli 2015) vorgenommen:

 

x

 

 

 

Es handelt sich dabei, wie erwähnt, um einen Entwurf. Der NGP 2015 wurde noch nicht fertig gestellt. Bis zum 21. Juli 2015 bestand laut Homepage des Ministeriums die Möglichkeit, im Verfahren zur Erstellung des NGP 2015 eine Stellungnahme abzugeben.

 

2.3.      Zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes auf den xbach wird Folgendes festgestellt:

 

2.3.1.       Die Bf ist der Ansicht, dass auf den in der Tabelle FG des NGP 2009 ausgewiesenen „guten“ bzw. „mäßigen“ Zustand abzustellen sei. Nach Ansicht der belangten Behörde ist dagegen - abweichend von der Zustandsausweisung laut der Tabelle FG - auf den in der Natur bestehenden „sehr guten“ Zustand  abzustellen (Parteivorbringen).

 

2.3.2.       Für die Sicherstellung eines sehr guten ökologischen Zustandes wäre nur eine sehr geringfügige Wasserentnahme möglich, deren zulässiger Rahmen durch die beantragte Konsenswassermenge von 700 l/s weit überschritten wird. Um aus fachlicher - insbesondere biologischer Sicht - zu einer Genehmigungs­fähigkeit zu gelangen und den bestehenden „sehr guten“ Gesamtzustand zu gewährleisten, müssten die maßgeblichen Projektsbestandteile oberhalb Fluss-km 2,5 verlagert werden (Stellungnahme Mag. L vom 11. Juli 2014,
Seite 4, Angaben Mag. L und Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seiten 16 und 17).

 

2.3.3.       Eine Projektsänderung - insbesondere die Verlagerung der Triebwas­serausleitung - wird von der Bf aber abgelehnt. Aus Sicht der Bf wäre eine Verlagerung der Triebwasserausleitung im geforderten Umfang nicht möglich, da ein Betrieb der Wasserkraftanlage dann wirtschaftlich nicht mehr möglich wäre. Die Bf ist der Ansicht, dass das vorliegende Projekt ohne weitere Ergänzungen oder Änderungen zu genehmigen ist (Vorbringen Bf, Tonbandprotokoll, Seiten 16 und 22).

 

2.3.4.       Die belangte Behörde geht darüber hinaus zutreffend davon aus, dass bei einer Umsetzung des Projektes im Ergebnis nicht einmal  der in der Tabelle FG des NGP 2009 ausgewiesene „gute“ Zustand sichergestellt wäre. Zur Gewähr­leistung eines guten Zustandes wären im gesamten natürlichen Fischlebensraum die in der Anlage G der QZV Ökologie OG angeführten Mindestanforderungen an Wassertiefen und Strömungsgeschwindigkeiten bei Mindestwasserabfluss einzu­halten. Darauf hat die Amtssachverständige für Biologie bereits in ihrer Stellung­nahme vom 11. Juli 2014 hingewiesen und eine entsprechende Projekts­ergänzung verlangt. Anlage G der QZV Ökologie OG lautet:

 

 

2.3.5.       Laut Annahme der Projektsergänzung Dipl.-Ing. G vom
14. Oktober 2014 befinden sich alle Profile im natürlichen Fischlebensraum. Die Nachreichung vom 14. Oktober 2014 ist nicht ausreichend, um eine Einhaltung der Anlage G zu ermöglichen. Es steht nicht fest, dass Anlage G bzw. ein „guter Zustand“ eingehalten werden kann. Die Amtssachverständige für Biologie hielt insoweit in der Verhandlung am 15. Juli 2015 ihre Bedenken aufrecht. Es ist daher zu befürchten, dass bei Umsetzung des Projektes nicht einmal der in der Tabelle FG-Zustand des NGP 2009 erwähnte „gute“ Zustand erreicht bzw. eingehalten würde (Stellungnahme Mag. L vom 11. Juli 2014, Seite 5, Angaben Mag. L, Tonbandprotokoll, Seite 21).

 

2.3.6.       Würde das beantragte Projekt in der beantragten Weise errichtet werden, würde sich unabhängig von der hydromorphologischen Komponente jedenfalls die biolo­gische Komponente von „sehr gut“ um eine Klasse verändern. Die hydromorphologische Kompo­nente würde sich auch verschlechtern. Biologie und Hydromorphologie würden daher jedenfalls auf gut absinken. Es ist zu befürchten, dass der Gesamtzustand sich auf „mäßig“ - und damit sogar unter den in der Tabelle „FG-Zustand“ des NGP 2009 angegebenen „guten Zustand“ - verschlechtern wird (Stellungnahme Mag. L vom 11. Juli 2014, Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom 15. Dezember 2014, ergänzende Angaben Mag. L und Dipl.-Ing. W, Tonbandprotokoll, Seite  21).

 

2.4.      Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot:

 

2.4.1.       Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot als nicht gegeben erachtet. Dazu ist festzustellen: Teile der Gemeinde G sowie das xtal an sich werden von einer 30 kV-Leitung mit Strom versorgt. Es handelt sich dabei um eine Stichleitung. Die bestehende Freileitung wurde mittlerweile durch ein Kabel ersetzt. Dies hat sicher positive Auswirkungen, es ersetzt aber nicht die Ringleitung. Gemäß dem Oö. ElWOG ist als Standard an und für sich die Ringleitung anzusehen, man spricht hier aus energiewirtschaftlicher Sicht von der Sicherheit N-1. Eine Ringverbindung fehlt, was eine geringere Versorgungssicherheit für das Gebiet bedeutet. Durch das geplante Kraftwerk kann bei entsprechender Ausführung zumindest zum Teil die fehlende Ringverbindung ausgeglichen werden, sodass das Kraftwerk eine Erhöhung der Versorgungssicherheit darstellen würde. Eine N-1-Sicherheit wird durch das Kraftwerk aber nicht hergestellt. Eine Erhöhung der Versorgungs­sicherheit ergibt sich daraus, dass die projektierte Strommenge 65 % der Haushalte der Gemeinde G versorgen kann, somit eine Entlastung des bisher bestehenden Netzes auf etwa 1/3 der bisherigen Auslastung erfolgen kann. Im Beobachtungsgebiet Oberösterreich zeigt sich, dass das geplante Kraftwerk bei der projektierten Erzeugung (2.500 MWh) um 100 % über dem Durchschnitt (1.060 MWh) der als Ökostromanlagen anerkannten Kleinwas­ser­kraftwerke liegt. Selbst in Gesamtösterreich leistet das geplante Klein­wasser­kraftwerk einen Beitrag sowohl zur Erreichung der Ziele des Ökostromgesetzes (0,63 %o) als auch zur Förderung der Energiestrategie Österreich (0,71 %o).  Aufgrund der Größenordnung der gegenständlichen Anlage ergibt sich, dass die energiewirt­schaftliche Bedeutung je nach betrachtetem Gebiet

-     Gemeinde G im xtal

-     Bundesland Oberösterreich

-     Österreich oder

-     Europa

entsprechend abnimmt, aber gegeben ist (Stellungnahme Dipl.-Ing. S vom 11. Juni 2015, Angaben Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll, Seite 18f).

 

2.4.2.       Das Bundesministerium hat „zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasser­kraftnutzung“ den „Österreichischen Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen“ erstellt. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bezeichnet diesen im Internet zur Verfügung stehenden Katalog als „Erlass“.  Der „Öster­reichische Wasserkatalog Wasser schützen - Wasser nutzen; Kriterien zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung“ kurz: „Kriterienkatalog Wasserkraft“ wurde mit Erlass des Bundesministeriums für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Jänner 2012 den Wasserrechts­behörden zur Kenntnis gebracht. Dieser Leitfaden soll als Hilfestellung bei der Auswahl und Konkretisierung der Inhalte der Kriterien für die Interessens­abwägung dienen. Dabei bezieht er sich in erster Linie auf Vorhaben, für welche gemäß § 104a WRG 1959 eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot in Anspruch genommen werden soll und soll auch den vollziehenden Organen des UVP-G 2000 als unverbindliche Richtschnur Hilfestellung bei der Handhabung der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen dienen. Er wurde entsprechend Kapitel 6.10.3 des NGP 2009 für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten entwickelt und weist folgende Prüffelder mit jeweils definierten Kriterien und zugehörigen Indikatoren auf:

Prüffeld 1: Energiewirtschaftliche und wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Kriterien

Prüffeld 2: Ökologische Kriterien

Prüffeld 3: Sonstige wasserwirtschaftliche Kriterien

Der „Kriterienkatalog Wasserkraft“ wurde (auch) entwickelt, um eine einheitliche, nachvollziehbare und transparente Handhabung der Ausnahmekriterien und somit der Interessensabwägung im Zuge von Bewilligungs-, Änderungs- oder Wiederverleihungsverfahren in (Mit)Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes zu unterstützen. Die belangte Behörde - in ihrer Funktion als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan - erachtet es für erforderlich, die energiewirtschaftliche Bedeu­tung von Wasserkraftprojekten im Zuge des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens anhand der Kriterien des Prüffeldes 1 des Kriterien­katalogs Wasserkraft zu beurteilen (Stellungnahme vom 8. Juli 2015, ON 29 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.4.3.       Zum „Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit“ des Erlasses: Der Indikator Erzeugungsmenge ist eindeutig unter 5 Gigawattstunden/a anzusetzen. Die Angaben betreffend Indikator Herstel­lung Eigenversorgung sind nicht anwendbar, zumindest laut diesen dort angege­benen Kriterien. Der Indikator „Versorgungssicherheit“ ist mit „gering“ anzusetzen (Stellungnahme
Dipl.-Ing. W vom 12. August 2013, Seite 4, und vom
15. Dezember 2014, Seite 6, Angaben Dipl.Ing. S, Tonbandprotokoll, Seite 19).

 

2.4.4.       Zum „Kriterium EK 2: Versorgungsqualität“: Betreffend EK 2 - Versor­gungs­qualität ist der Indikator Erzeugungscharakteristik nach den im Kriterienkatalog angegebenen Wertungskriterien mit „hoch“ anzusetzen, da das mittlere RAV der Monate Dezember und Jänner dividiert durch das mittlere RAV aller Monate größer 0,65 ist (Stellungnahme Dipl.-Ing. W vom
12. August 2013, Seite 4, und vom 15. Dezember 2014, Seite 6, Angaben
Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll, Seite 19).

 

2.4.5.       Zum „Kriterium EK 3: Klimaschutz“: Klimaschutz ist gemäß dem Indikator CO2-Erzeugung mit „gering“ anzusetzen. Der Indikator Unterstützung Systemintegration schwankender erneuerbarer Energien ist gemäß den Wertungen des Kriterienkatalogs nicht anwendbar (Stellungnahme
Dipl.-Ing. W vom 12. August 2013, Seite 4, und vom 15. Dezember 2014, Seite 6, Angaben Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll, Seite 19).

 

2.4.6.       Zum „Kriterium EK 4: Technische Effizienz“: Betreffend EK 4 - Technische Effizienz ergibt sich betreffend Indikator Netzan­bindung eine Zuordnung zur Kategorie „gering“ bzw. ein Grenzfall zwischen gering und mittel, da hier, je nachdem, wo das Krafthaus situiert ist, 1,67 Gigawatt­stunden/km überschritten bzw. unterschritten werden. Der Indikator Potenzial­nutzung ist mit „hoch“ gemäß den Wertungen des Kriterien­katalogs anzusetzen. Gleiches gilt für den Indikator Ausbaugrad, der ebenfalls mit „hoch“ anzusetzen ist (Angaben
Dipl.-Ing. S, Tonbandprotokoll, Seite 19).

 

2.4.7.       Im Kriterienkatalog selber wird keine Gewichtung vorgeschlagen. Der Amtssachverständige für Energiewirtschaft führte in der Verhandlung am
15. Juli 2015 aus: „Bei einer arithmetischen Durchrechnung im Sinne der Ermittlung eines Durchschnit­tes der Wertungen ergibt sich eine mittlere Bedeutung.“ Dipl.-Ing. W führte in der Verhandlung aus: „Ich habe die EK 1 stärker gewichtet. Wie Dipl.-Ing. S bereits ausge­führt hat, schlägt der Kriterienkatalog selber keine Gewichtung bzw. insoweit keine Vorgabe vor. Die Versorgungssicherheit war für mich das entscheidende Krite­rium, weshalb ich an meiner Wertung, als gering, festhalte. Genau genom­men handelt es sich um den Indikator Erzeugungsmenge.“

 

3.     Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

3.2.      Zu den vorhandenen Beweismitteln:

 

3.2.1.       Ausgangspunkt sind die Projektsunterlagen. Dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich liegen zusammengefasst folgende Projektsunterlagen vor: Die Projekts­änderung „A 2014“ vom 11. April 2014, bestehend aus dem Technischen Bericht „Projektsänderung A 2014“ vom 8. April 2014, der Stellung­nahme bzw. Bewertung Dipl.-Ing. G vom 11. April 2014 sowie Übersichts- bzw. Lageplänen vom 8. April 2014. Des Weiteren liegen die Ergän­zungen zum Technischen Bericht vom 13. Oktober 2014 sowie die Bewertung Dipl.-Ing. G vom 14. Oktober 2014 vor.  In der Beschwerde legte die Bf einen Auszug der NGPV 2009 samt „Tabelle FG-Zustand (Beilage ./A), die „zusammenfassende Stellungnahme Gewässerökologie“ der Dipl.-Ing. G vom 6. März 2015 (Beilage ./B) und das Gutachten Prof. S vom April 2013 (Beilage ./C) vor. In der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2015 legte die Bf einen „Bescheidauszug“ (Beilage 1), vier Lagepläne (Beilage 3) sowie Fotodo­kumentationen (Beilagen 5 und 6) vor.

 

3.2.2.       Der Inhalt des vorliegenden behördlichen Aktes ist im Aktenverzeichnis (Beilage 2 der Niederschrift) dokumentiert. Im behördlichen Akt befinden sich  
- neben den Schriftsätzen der Bf vom 15. April 2014 (Vorlage Projektsänderung 2014) und vom 15. Oktober 2014 (Nachreichungen vom 13. Oktober 2014 und vom 14. Oktober 2014) - die

 

·         gutachtlichen Stellungnahmen der Mag. L (vom 11. Juli 2014, vom
3. Juli 2012 und vom 18. Juli 2013, letztere gemeinsam verfasst mit dem Amtssachverständigen für Fischereiwesen Ing. N)

·         die gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Fischerei­wesen vom 6. August 2014 und vom 2. August 2012

·         die gutachtlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasser­bautechnik (vom 11. April 2013, vom 10. April 2012 und vom
15. Juli 2013)

·         die gutachtlichen Stellungnahmen des sachverständigen Organs der wasserwirtschaftlichen Planung Dipl.-Ing. W (vom
15. Dezember 2014,  vom 4. Mai 2012 und vom 12. August 2013 samt umfangreicher Lichtbilddokumentation).

 

3.2.3.       Aus dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Aktes sind die „Studie G“ (ON 16 des Aktes) und die gutachtliche Stellungnahme des
Dipl.-Ing. S vom 11. Juni 2015 (ON 25 des Aktes) hervorzuheben.

 

3.3.      Zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Projektes (2.1.):

 

3.3.1.       Zunächst wird der in der mündlichen Verhandlung erörterte Antrags­inhalt unter Berücksichtigung der Projektsänderung dargestellt (2.1.1., 2.1.2.).

 

3.3.2.       Die Bf bringt zwar vor, die Kilometrierung sei strittig. Entscheidend ist: Die geplante Anlage wurde in der Natur mit GPS ausgemessen und auf die Daten laut Berichtsgewässernetz des Bundes übertragen. Das BGN ist Grundlage des NGP und damit entscheidend für die Zuordnung zum jeweiligen Detailwasser­körper (2.1.3.). Ausgehend von diesen Daten wird der Projektsbereich - wie in der Verhandlung erörtert - beschrieben (2.1.4.).

 

3.4.      Zum Zustand des Xbaches (2.2.):

 

3.4.1.       Der Inhalt der Tabelle FG-Zustand des NGP 2009 (Beilage ./A der Beschwerde) wird hinsichtlich der maßgeblichen Abschnitte des x­baches wiedergegeben (2.2.1.). Die allgemeinen Angaben des
Dipl.-Ing. W zur Ermittlung des Gesamtzustandes („worst-case“) sind nicht weiter strittig und werden den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Grundlagen der Zustandsausweisung laut Tabelle FG-Zustand des NGP 2009
- Gruppierungen und vorläufige Bewertung - sind in der Tabelle FG-Zustand angegeben (2.2.2.).

 

3.4.2.       Strittig war die Frage, ob in der Natur - abweichend von den Angaben der Tabelle FG-Zustand - ein „sehr guter“ Gesamtzustand vorhanden ist.

 

3.4.3.       In der Studie X (ON 16 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) wird zum xbach angegeben, dass am 27. Oktober 2010 die Begehung stattgefunden hat. Zu einem Lichtbild wird ausgeführt „Der xbach fließt in pendelndem bis furkierendem Verlauf“. Zur „Charakteristik“ wird ausgeführt: „Der unmittelbare Mündungsbereich des xbaches ist hart verbaut. Die Verbauung der WLV reicht von der Mündung etwa 180 m flussaufwärts. Weiter flussaufwärts öffnet sich das Tal, der Bach weist hier einen pendelnden bis furkierenden Verlauf zwischen ausgedehnten Schotterflächen auf. Zwar finden sich in diesem Abschnitt insgesamt 11 Buhnen der WLV, die entweder aus Beton oder Holz errichtet wurden, diese stellen aber keine Wanderhindernisse dar, sondern dienen nur der punktuellen Ufersicherung. Etliche dieser Bauwerke aus den 1950er Jahren sind bereits soweit verfallen, erodiert oder umspült, dass sie keinen Einfluss auf die Morphologie mehr haben. Die mehr oder weniger intakten Buhnen bewirken ähnliche Kolk-Bildungen wie die natürlicherweise im Bachbett vorliegenden großen Steinblöcke und treten zudem nur punktuell in Erscheinung. Etwa 2 km flussauf der Mündung steigt das Gefälle merklich an, die Korngrößen nehmen deutlich zu, der Verlauf wird zunehmend gestreckt. Die ‚hydromor­phologisch sehr gute‘ Strecke endet bei der ersten von zwei je 1 m hohen Geschiebesperren bei einer Entfernung von der Mündung von etwa 2,7 km.“

 

3.4.4.       Dipl.-Ing. G hielt in ihrer „Zusammenfassenden Stellungnahme Gewässerökologie“ vom 6. März 2015 (Beilage ./B der Beschwerde) fest:

 

„Die Detailwasserkörper des xbaches x (Fkm 0,00 - 2,00), x (Fkm 2,00 - 4,00) und x (Fkm 4,00 - 6,00) sind direkt durch das Vorhaben betroffen. Der ökologische Zustand wird im NGP 2009 als gut (x) bzw. mäßig (x und x) ausgewiesen und zumindest für die Detail­wasserkörper x und x durch die limnologische Vorbegutachtung auf Basis der Hydromorphologie (G 2013) dahingehend bestätigt, dass bezüglich der ausgewiesenen Detail­wasserkörper kein sehr guter Zustand vorliegt und die Durchwander­barkeit für aufsteigende Fische lediglich bis Flusskilometer 2,64 gegeben ist.

 

 

 

Als Umweltqualitätsziele werden betreffend die genannten Detailwasserkörper des xbaches der Erhalt (x) bzw. die Wiederherstellung (x und x) eines guten ökologischen Zustandes im NGP 2009 festgelegt. Bezüglich der Detailwasserkörper x und x wird eine Fristerstreckung der Zielerreichung bis 2027 gewährt (NGP 2009, Anhang Wasserkörpertabellen Fließgewässer, WK_FG_stufenweise_Zielerreichung).“

 

 

 

3.4.5.       Die maßgeblichen Auszüge aus der Studie „G“ (= Büro x) befinden sich im verwaltungsgerichtlichen Akt (ON 16). Die Bf führte in der Verhandlung unter Vorlage eines Bescheidauszuges (Beilage 1 der Niederschrift) aus: „Maßgeblich ist die grundsätzliche, in diesem Bescheid getroffene Aussage, dass die Studie des Büros x nicht den erforderlichen Detaillierungsgrad auf­weist, um für ein Wasserrechtsverfahren herangezogen zu werden. Darüber hinaus geht aus der Studie G hervor, dass für alle Gewässer dieselbe Methodik gewählt wurde. Daher lässt sich die im zitierten Bescheid getroffene Aussage durchaus für alle anderen in dieser Studie unter­suchten Gewässer, insbesondere den xbach, generalisieren.“ Der Vertreter der belangten Behörde erwiderte: „Dieser Auszug bzw. diese Aussage betreffend die P lässt sich nicht ohne weiteres auf das hier gegen­ständliche Verfahren betreffend den xbach umlegen. Dieses Verfahren betreffend die P müsste noch umfassend geprüft werden, es liegt hier nur ein Auszug vor.“ Der Einwand der Bf zur fehlenden Detaillierung ist im Ergebnis nicht weiter relevant, da im gegenständlichen Fall weitere konkretisierende Erhe­bungen durchgeführt wurden.  So führte Dipl.-Ing. W mit Projekts­vertretern am 22. Oktober 2012 eine Begehung des xbaches durch und äußerte sich in der Folge umfassend zu den Erhebungsergebnissen. Es ist nicht zu beanstanden, dass weitere Erhebungen aufgrund der Studie „G“ durchgeführt wurden.

 

3.4.6.       Die Bf legte in der Verhandlung am 15. Juli 2015 vier Lagepläne
(Beilage 3 der Niederschrift) vor. Auf folgende Angaben in der Niederschrift wird hinge­wiesen: Der Vertreter Dr. H legt dem Verhandlungsleiter einen Über­sichtslageplan im Maßstab 1:2000, Plan-Nr. E-x, zur Einsichtnahme vor und hält dazu Folgendes fest: „Auf diesem Lageplan ist der ursprüngliche Verlauf des xbaches schwarz und mit leichten Böschungsstrichen gekennzeichnet. In brauner Farbe sind die jeweils von der WLV vorgenommenen Einbauten bzw. Maßnahmen ein­gezeichnet. Es zeigt sich, dass der ursprüngliche Verlauf des xbaches auf ein wesentlich kleineres Gerinneprofil einge­schränkt wurde, wie er auch heute vorgefunden wird. Es zeigt sich, dass hier massiv durch menschliche Eingriffe der Gerinneverlauf verändert wurde. Es handelt sich dabei um Maß­nahmen der WLV im Zeitraum von 1934 bis 1954. Durch diese Maßnahmen wurde das ursprüngliche Uferprofil von einer Breite von ca. 40 bis 50 m auf einen Regeltyp mit ca. 12 m reduziert. Darüber hinaus ist klar ersichtlich, dass die Flussachse künstlich nach der Methode von Fargue verändert wurde. Von einer uneingeschränkten Uferdynamik im Sinne des § 12 QZV, die lediglich vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern aufweisen dürfte, kann hier keine Rede sein.“ Dr. H legt weiters den Übersichtslageplan im Maßstab 1:2000, Plan-Nr. x, dem Verhandlungsleiter zur Einsichtnahme vor. Er führt dazu aus: „Auf diesem Plan sind weitere Bebau­ungstätigkeiten der WLV seit dem Jahr 1954 bis 1959 erkennbar. Insbesondere wurden bestehende Buhnen mit Beton ver­kleidet. Darüber hinaus ist im Bereich hm 20 bis 21 ein massiver Profilaushub von 100 lfm durchgeführt worden.“ Dr. H legt dem Verhandlungsleiter weiters den Übersichtslageplan im Maß­stab 1:2000, Plan-Nr. x, zur Einsichtnahme vor. Er führt dazu aus: „Dieser Plan zeigt den Stand der Bebauungs- bzw. Verbauungstätigkeit im Jahr 1963.“ Dr. H hält fest, dass diese drei vorgelegten Übersichtslagepläne aus den Kollaudierungsunterlagen der WLV stammen. Weiters: „Unsererseits wurde insoweit eine Veränderung vorgenommen, als die Hektomet­rierung (lila Punkte) wie die Projektsbestandteile des verfahrensgegenständlichen Einreich­projektes hier eingezeichnet und zugeordnet wurden.“ Dr. H legt weiters einen Lageplan vor, der seiner Ansicht nach vermutlich aus den 1970er Jahren stammt und Maßnahmen im Bereich hm 21 bis 25 zeigen soll. Weiters: „Dieser Plan stammt aus Unterlagen der WLV, kann aber keinem bestimmten Projekt zugeordnet werden. Fest steht aber, dass die auf diesem Lageplan als Post 7, Post 8, Post 9 und Post 10 eingezeichneten Maßnahmen in der Natur tatsächlich auch ausgeführt wurden. Diese Maßnahmen sind in der Natur vor­handen. Diese Maßnahmen zeigen nach wie vor schutzwasserbautechnisch Wir­kungen. Bezüg­lich der übrigen eingezeichneten Maßnahmen auf diesem Plan ist unklar, ob diese tatsächlich ausgeführt wurden.“ Die Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich halten dazu Folgendes fest: „Diese Pläne mögen Herrn Dipl.-Ing. W zur Einsichtnahme und Beur­teilung vorgelegt werden.“ Der Verhandlungsleiter schließt diese vier Lagepläne als Beilage 3 der Nieder­schrift an. Dr. H führt aus: „Diese vier Lagepläne dienen dem Beweis dafür, dass im gegenständlichen Pro­jektsbereich hydromorphologisch kein sehr guter Zustand vorliegt.“ Dipl.-Ing. G ergänzt dazu: „Auf Frage des Verhand­lungsleiters, ob unserer Ansicht nach mit diesen Plänen belegt ist, dass ein ‚guter‘ hydromorphologischer Zustand gegeben ist, gebe ich an, dass dies nichts zur Sache tut. Es ist jedenfalls eine Frage der Biologie, hier eine Unterscheidung der Zustandsklassen zwischen gut und schlecht durch­zuführen.“ Dr. H führt aus: „Ein sehr guter Zustand im Sinne des § 12 QZV liegt jedenfalls nicht vor, zumal seit den 1930er Jahren dieser Bachabschnitt systematisch verbaut wurde und nicht nur vereinzelt punktuelle Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind.“

 

3.4.7.       Dipl.-Ing. W führte als sachverständiges Organ der wasser­wirt­schaftlichen Planung aus: „Vom Verhandlungsleiter zu meinen Angaben auf Seite 2 der Stellungnahme vom 12. August 2013, ‚Es konnten seitens OGW-BL auch in den vom Projektswerber vorgelegten Unterlagen (Karten samt Fotos diverser Gewässerabschnitte) keine anthropogenen Eingriffe in die Uferdynamik erkannt werden, die gegen eine Bewertung mit ‚sehr gut‘ sprechen.‘, befragt, gebe ich an, dass diese Angaben aufrechterhalten werden. Die in der Folge erwähnten Buhnen x, x, x, Ufermauer x, Buhne x und Buhne x sind auf dem eben erwähnten Orthofoto 4 auch eingemessen und eingezeichnet. Vom Verhandlungsleiter zu den vorgelegten Lageplänen der Beschwerdeführerin befragt, gebe ich an, dass wir, wie schon erwähnt, am 22. Oktober 2012 eine Begehung durchgeführt haben, bei der wir die hydromorphologisch relevanten Einbauten, die auf Orthofoto 4 erwähnten und eingezeichneten Maßnahmen besichtigt und vorgefunden haben. Die übrigen, womöglich Jahrzehnte zurück­liegenden bzw. die vor Jahrzehnten erfolgten Einbauten, wie sie auf den Lage­plänen, Beilage 3, eingetragen sind, sind für die hydromorphologische Bewertung des jetzigen Zustandes nicht maßgeblich. Ich verweise dazu auf den Leitfaden für die hydromorphologische Zustandser­hebung des BMLFUW. Der neueste Leitfaden stammt vom Jänner 2015, Erläuterungen ergänzt im März 2013. Inhaltlich ist dieser Leitfaden ident mit der älteren Grundlage, die 2012 gegolten hat. Die Beurteilung wird in dieser Form ausdrücklich aufrechterhalten. Festzuhalten ist, dass in der Natur zurzeit jedenfalls Gewässerbreiten über 20 m vorhanden sind. Diese im Lageplan x ist im heute bestehenden Ist-Zustand keinesfalls mehr vorzufinden. Wie schon erwähnt, die Gerinnebreite beläuft sich auf 20 m und mehr. Über Vorhalt des Herrn Mag. B, dass laut den im Projekt befindlichen Profilerhebungen eine Profilbreite von ca. 5 m, 6 m in diesem Bereich nachgewiesen wurde, gebe ich an, dass diese Daten sich auf den wasser­benetzten Teil des Gerinnes beziehen zum Zeitpunkt der Vermessung. Die von Herrn Dr. H eingangs erwähnte Breite von 30 m und mehr bezieht sich keinesfalls auf die wasserbenetzte Gerinnestrecke, sondern allenfalls auf den gesamten Umlagerungsbereich des Gerinnes. Von Dr. H befragt, ob eine Einschränkung von 40 m auf 20 m eine relevante Einschränkung darstellen würde, gebe ich an, dass dies auf die Bewertung der Uferdynamik keine unmittelbare Auswirkung hat. Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneinge­schränkt möglich. Von Dr. H befragt, ob ich ausschließen kann, dass es verlandete Buhnen gibt, die ich bei der Begehung im Oktober 2012 nicht erhoben und eingemessen habe, gebe ich an, dass ich verlandete Buhnen nicht ausschließen kann. Diese haben offen­kundig keine Auswirkungen auf die Uferdynamik. Von Dr. H befragt, ob die verlandeten Buhnen in der Vergangenheit Auswir­kungen auf die Uferdynamik hatten, gebe ich an, dass verlandete Buhnen in der Vergangenheit durchaus Auswirkungen auf die Uferdynamik hatten bzw. haben konnten. Entscheidend ist nicht, ob ein Eingriff vorhanden ist, sondern wie sich dies auf die typspezifische Uferdynamik auswirkt. Ich bleibe bei meinen Angaben. Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen unein­geschränkt möglich. Der hydromorphologische Zustand ist von km 0,2 aufwärts bis zum untersten, derzeit bestehenden WLV-Querbauwerk (bei km 2,64) als sehr gut zu bewerten. Für das gegenständliche Projekt ist der Bereich von Fluss-km 1,8 (Errichtung des Krafthauses) bis Fluss-km 2,64 maßgeblich. Von
Dr. H zur Post 7, Post 8, Post 9 und Post 10 laut Lageplan ohne Plan­kopf befragt, gebe ich an, dass eine derartige Grobsteinschlichtung zum Errichtungs­zeitpunkt in dieser Systematik womöglich ein Eingriff in die Uferdynamik gewe­sen ist. Über Vorhalt des Fotos, Beilage 5, durch Mag. B und den Vorhalt, dass dieses Foto den Eingriff Post 10 darstellen soll, gebe ich an, dass hier kein Eingriff in die typ­spezifische Uferdynamik erkennbar ist. Ich verweise dazu auf die eben bereits erörterte Stellungnahme vom 12. August 2013 betreffend die Begehung am 22. Oktober 2012 und die dort erörterten Einbauten. Von Dr. H dazu befragt, ob eine Ufersicherung mit im jeweiligen Gerinne vor­gefundenem Gesteinsmaterial einen relevanten Eingriff darstellt, gebe ich an, dass dies auf den Gerinnetyp ankommt. Es kommt darauf an, ob die ausge­formte Sicherungsmaßnahme gewässertypspezifisch ist. Von Dr. H dazu befragt, ob der Einbau einer Buhne mit anschließender aus dem Gerinne stammenden Steinmaterial errichteter Ufersicherung einen rele­vanten Eingriff darstellt, gebe ich an, dass ich bei meinen ursprünglichen Angaben bleibe, die vorgefundene, auf der Lichtbildbeilage dargestellte Buhne bzw. der Einbau ist kein relevanter Eingriff. Die Uferdynamik ist im relevanten Bereich bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferan­brüchen uneingeschränkt möglich.“
Dr. H hält dazu fest, dass dies keine Antwort auf seine Frage darstellt.
Dipl.-Ing. W wird ergänzend befragt: „Von Mag. B dazu befragt, dass zwischen der Stelle, wo die Bildnummern 21 und 20 angefertigt wurden, eine weitere Grobsteinschlichtung (Post 7) errichtet wurde, gebe ich an, dass wir diesbezüglich bei der Begehung nichts vorgefunden haben, sonst hätten wir dies auch im Orthofoto eingemessen und eingetragen.“ Der Verhandlungs­leiter richtet die Frage an Mag. B, ob er bei der Begehung am 22. Oktober 2012 anwesend war. Mag. B führt dazu aus: „Ich war bei der Begehung am 22. Oktober 2012 mit dabei. Ich bin aber kein Wasserbau­techniker, weshalb ich die nunmehr nachträglich aufgetauchte und nun dem Dipl.-Ing. W vorgehaltene Buhne bzw. Grobsteinschlichtung nicht als solche bewertet habe.“ Dipl.-Ing. W macht dazu folgende Angaben: „Zur Frage von Mag. B und zum vorgelegten Foto gebe ich an, dass diese Fotobeilage 6 (Fotos 6 und 7 laut dieser Lichtbildbeilage) einen natürlichen Ufer­anbruch darstellt, jedenfalls gilt dies für die unteren Bilder (7). Ich bleibe bei meinen ursprünglichen Angaben.  Über Vorhalt Dipl.-Ing. G, Seite 78 des Anhanges 2 des erwähnten Leit­fadens ‚Änderung der Laufentwicklung/des Gewässertyps, ‚Wurde durch die Ufersicherungsmaßnahme die natürliche Lauf­ent­wick­lung des Gewässerab­schnit­tes und somit der Gewässertyp verän­dert?‘, gebe ich an, dass ich bei meinen Angaben bleibe. Es liegt derzeit eine typ­spe­zifische Laufentwicklung vor. In der Qualitätszielverordnung Ökologie sind die maßgeblichen Kriterien taxativ aufgezählt. Die Laufentwicklung ist dort an sich nicht dabei, sondern nur die Uferdynamik. Über Vorhalt Dipl.-Ing. G, dass sich der erwähnte Abschnitt des Anhanges auf die Beurteilung der Uferdynamik bezieht, gebe ich an, dass durch die Ufer­sicherungsmaßnahmen die natürliche Laufentwicklung des Gewässerabschnittes und somit der Gewässertyp nicht verändert wurde.  Von Dr. H befragt, ob im Lageplan Nr. x eine beidseitige Ufersicherung eingezeichnet ist, gebe ich an, dass dort eine beidseitige Ufer­siche­rung eingezeichnet ist. Von Dr. H befragt, ob - wenn eine solche Ufersicherungsmaßnahme heute bei einem Gerinne zur Bewilligung eingereicht würde und auf die Auswirkungen auf einen sehr guten Gewäs­serzustand befragt - gebe ich an, dass eine solche Ufer­sicherungs­maßnahme als Verschlechterung eines sehr guten Gewässerzustandes angesehen würde. Dies ändert aber nichts daran, dass wir die Beurteilung bei Projekten auf den in der Natur vorgefundenen Zustand abstellen müssen.“ Die Verfahrensparteien erklären, an Dipl.-Ing. W betreffend Hydro­morphologie keine weiteren Fragen zu richten.“

 

3.4.8.       Dr. H beantragte die Befragung Dipl.-Ing. G als Projektsvertreterin. Dies zum Thema Hydromorphologie. Frau Dipl.-Ing. G machte folgende Angaben: „Grundsätzlich werde ich in Verfahren als nicht amtliche Sachverständige von Behörden betreffend bzw. hinsichtlich Fragen der Hydromorphologie herange­zogen. Dies auch in Oberösterreich. Über Vorhalt Dr. H der Übersichtslageplanbeilage 3 und dazu befragt, ob die dort einge­zeichneten Ufersicherungsmaßnahmen als Eingriff in das Gewässer anzusehen sind, gebe ich an, dass - würde dies als Projektseinreichung zu beurteilen sein - dies sehr wohl als maßgeblicher Eingriff anzusehen wäre.  Von Dr. H zu den Auswirkungen der vorhandenen Buhnen befragt, gebe ich an, dass eine einzelne Buhne grundsätzlich keine relevante Auswirkung hat, im Verband wäre dies aber sehr wohl eine relevante Auswirkung.  Von Dr. H dazu befragt, welche Aus­wir­kungen die vorliegenden kollaudierten Ufersicherungsmaßnahmen auf den xbach hatten bzw. haben, gebe ich an, dass diese sehr wohl eine maßgebliche Auswirkung auf den Gerinne­ver­lauf hatten bzw. haben. Der ursprünglich furkierende Verlauf wurde deutlich eingeschränkt und ist heute nur mehr in eingeschränkter Form als solcher erkennbar. Dies insbesondere im projektsgegenständlichen Abschnitt. Im hier maßgeblichen Bereich wurden inten­sive Baumaßnahmen gesetzt. Von Dr. H präzisierend zur Auswirkung dieser Schutzmaßnahmen befragt, gebe ich an, dass, wie beim Schutzwasserbau üblich, hier eben die Auswirkungen des Gerinnes eingeschränkt bzw. abgesichert werden sollten. Die Ausuferungen wurden eingeschränkt. Damit wurde auch die Umlage­rungsdynamik einge­schränkt. Die typspezifische Ausprägung des Gewässers wurde beeinträchtigt.  Von Dr. H zu den auf Seite 79 des Anhanges 2 des erwähn­­ten Leitfadens angegebenen Änderungen der natürlichen Strukturaus­stattung des Gewässer­abschnittes befragt, gebe ich an, dass hier Dipl.-Ing. W beizupflichten ist. Durch die Ufersicherungsmaßnahmen kam es zu keiner Veränderung bzw. Verarmung der natürlichen typspezifischen Strukturausstattung des x­baches. Dies, wenngleich auch vereinzelt lokal Betoneinbauten vorhanden waren bzw. sind. Von Dr. H zur auf Seite 79 dieses Leitfadens behandelten Ein- oder Zwei­seitigkeit der Ufersicherungsmaß­nahmen befragt, gebe ich an, dass die Ufer­sicherungsmaßnahmen zweiseitig ausgeführt wurden. Diese zweiseitige Ausfüh­rung ist ein relevanter Eingriff. Meiner Ansicht nach darf hier nicht nur auf den bei einer Begehung festgestell­ten Zustand abgestellt werden, sondern es müssen hier in den Unterlagen doku­mentierte und genehmigte Verbauungen beispielsweise auch berücksichtigt werden. Es hat hier eine umfassende Beurteilung zu erfolgen. Von Dr. H befragt, wie ich nun im gegenständlichen Fall eine Beurteilung als sehr gut oder gut oder wie auch immer in hydromorpholo­gischer Hinsicht vornehmen würde, gebe ich an, dass es darauf ankommt, ob hier punktuell oder ein längerer Gewässerabschnitt zu beurteilen ist. Von Dr. H befragt, welche Beurteilung hier für Fluss-km 1,8 laut Berichts­gewässernetz des Bundes bis 2,64 des Berichtsgewässernetzes des Bundes vor­zunehmen wäre, gebe ich an, dass ich nicht auf die Beurteilung als sehr guter hydromorphologischer Zustand kommen würde. Dies aufgrund der vorgelegten Unterlagen der WLV. Von Dr. H zum Abschnitt km 1 bis km 2 laut Berichtsgewässernetz des Bundes befragt, gebe ich an, dass ich den Unterlagen der WLV auch insoweit einen beidseitigen Verbau entnehme und daher hier dieselbe Beurteilung gilt. Es ist kein sehr guter hydromorphologischer Zustand anzunehmen, sondern ein guter Zustand. Über Vorhalt der Fließgewässertabelle, Anhang NGP 2009 durch Dr. H betref­fend km 0 bis 2, gebe ich an, dass dort richtigerweise der hydromorpho­logische Zustand mit gut ausgewiesen ist. Insbesondere wurde auch der Gesamtzustand zutreffend als gut ausgewiesen. Fluss-km 2 bis 4 wurde hydro­morphologisch mit mäßig, aber hinsichtlich unklarer Datenlage bewertet.  Es ist bei einer Gesamt­bewertung dieser mäßige Zustand durchaus nachvollzieh­bar. Vom Verhandlungs­leiter zum Ausweis des xbaches laut Entwurf NGP 2015 (Beilage 7) befragt, gebe ich an, dass eine neue Detailwasserkörpereinteilung vorgenommen wurde, und zwar nunmehr differenziert von 0 bis 1, 1 bis 2,5. 0 bis 1 trägt die Zustandsbewertung gut. 1 bis 2,5 die Zustandsbewertung sehr gut. 2,5 bis 4 wird mit 3 bewertet (mäßig). Die Bewertung für Fluss-km 1 bis 2,5 ist auf Basis der Unterlagen der WLV in dieser Weise nicht richtig. Ich bleibe bei meinen Angaben.“ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass an Frau
Dipl.-Ing. G betreffend Hydromorphologie keine weiteren Fragen gerichtet werden.

 

3.4.9.       Über Antrag von Frau Dr. L wurde Dipl.-Ing. W ergän­zend befragt. Er machte folgende Angaben: „Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Angaben aufrechterhalte - insbesondere im Hinblick auf die Angaben von Frau Dipl.-Ing. G -, gebe ich an, dass ich meine Angaben aufrecht­erhalte. Von Frau Dr. L zur Einteilung des xbaches im NGP 2015 bzw. dem Entwurf zum NGP 2015 befragt, gebe ich an: Da uns im gegen­ständlichen Verfahren Informationen betreffend den Zustand des xbaches bekannt wurden, nämlich insbesondere, dass die biolo­gischen Qualitäts­komponenten, Fische, Makrozoobenthos und Phytobenthos mit der Zustands­klasse sehr gut bewertet wurden und seitens der Wasserwirt­schaftlichen Planung Oberflächen­gewässer, auch der hydromorphologische Zustand im Bereich Fluss-km 1 bis 2,5, als sehr gut bewertet wurden, wurde für den Entwurf des NGP 2015 eine neue Wasserkörpereinteilung getroffen und die neuen Zustands­bewertungen in den NGP 2015 als Anregung bzw. Entwurf über­nommen.  Von
Dr. H zur auf Seite 4 der Studie X angegebenen Methode befragt, gebe ich an, dass ich diese Methode bzw. diese Studie als Grundlage der Erhebungen des hydromorphologischen Zustandes herangezogen habe. Diese Studie ist Grundlage für die Ausweisung von Gewässerstrecken als hydromor­phologisch sehr gut. Die Ergebnisse dieser Studie wurden in diesem Verfahren eben durch eigene Erhebungen ergänzt. Von Dr. H befragt, ob ich mit der unter Punkt 3. dieser Studie angegebenen Methode einverstanden bin bzw. diese teile, gebe ich an, dass diese die Grund­lage für unsere Erhebungen war. Über Vorhalt folgenden Satzes aus Punkt 3. dieser Studie: ‚So ist beispielsweise das in den Wehrkatastern ausgewiesene Uferentwicklungs­potenzial zwar ein guter Indikator für den Zustand der Ufermorphologie, lässt aber gewisse Aspekte, wie beispielsweise die Ursprünglichkeit des Gewässer­verlaufes, außer Acht.‘, gebe ich an und verweise auf die folgenden Textpassagen dieser Studie: ‚Es konnten dementsprechend zwar viele Strecken den Wehrkatastern folgend bewertet werden. Manche Streckeneinstufungen in der vorliegenden Arbeit weichen aber aufgrund weiterführender Argumente von der Einstufung im Wehr­kataster ab.‘ Über ergänzende Befragung Dr. H gebe ich an, dass die Ursprünglichkeit des Gewässerverlaufes ein Aspekt ist. Im Sinne der Qualitätszielverordnung ist die Ursprünglichkeit des Gewässerverlaufes aber kein maßgebliches Bewertungs­kriterium für den sehr guten hydromorphologischen Zustand. Über Vorhalt
Dr. H folgenden Satzes: ‚In der Natur ist es oft nicht mehr zu erkennen, da keine technischen Bauten ersichtlich sind. Regelmäßig gesetzte und gleichaltrige Ufergehölze sowie ein für die natürlichen Rahmenbedingungen untypischer Gewässerverlauf können aber Hinweise auf solche historischen Eingriffe sein.‘, gebe ich an, dass sich daraus Hinweise auf historische Eingriffe ergeben können. Von Dr. H dazu befragt, wieso sich Dipl.-Ing. G mit historischen Verbauungen auseinandersetzt, wenn diese doch nicht relevant wären, gebe ich an, dass grundsätzlich umfassende Hintergrundinformationen gesammelt werden. Von Dr. H befragt, ob mir die Pläne, Beilage 3, vor der Verhandlung bzw. bei Durchführung meiner Erhebungen bekannt waren, gebe ich an, dass mir diese nur teilweise bekannt waren, was Verbauungen der WLV betrifft. Von
Dr. H befragt, ob Dipl.-Ing. G Erhebungen bei der WLV zu den Einbauten durchgeführt hat, gebe ich an, dass Dipl.-Ing. G Erhe­bungen im Naturzustand durchgeführt hat. Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, gebe ich an, dass ich bei meiner Beurteilung, dass ein sehr guter hydromor­phologischer Zustand vorliegt, bleibe. Insbesondere wurde hier entsprechend dem Leitfaden vorgegangen und die richtige Methodik gewählt. Vom Verhand­lungsleiter ergänzend zu meinem Aufgabenbereich befragt, gebe ich an, dass ich für die Erhebungen im Zusammenhang mit der Erstellung des NGP und für die wasserwirtschaftliche Planung zuständig bin.“ Die Verfahrensparteien erklären einvernehmlich, dass betreffend Hydromor­phologie keine weiteren Fragen an die Sachverständigen Dipl.-Ing. W bzw. Dipl.-Ing. G gestellt werden.

 

3.4.10.    Sowohl Dipl.-Ing. W als auch Mag. L hielten in der Verhand­lung am 15. Juli 2015 ihre bisherigen Ausführungen aufrecht. Festzuhalten ist: Dipl.-Ing. W wurde im behördlichen Verfahren nicht als „Amtssachverständiger“ im klassischen Sinn beigezogen, sondern scheint als „Bearbeiter“ auf den Stellungnahmen des „Wasserwirtschaftlichen Planungs­organs“ auf. Im behördlichen Akt befinden sich dazu die von ihm konzipierten Stellungnahmen vom 4. Mai 2012, vom 12. August 2013 und vom
15. Dezember 2014. Diese Stellungnahmen wurden unter anderem von
Dr. L, die am 15. Juli 2015 als Vertreterin des Landeshauptmannes von Oberösterreich in der Funktion als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan an der Verhandlung teilnahm, unterfertigt. Dipl.-Ing. W ist folglich „sachver­ständiges Organ der wasserwirtschaftlichen Planung“.

 

3.4.11.    Die Mitwirkung von Amtssachverständigen im Verfahren vor den neuen Landesverwaltungsgerichten hat in verfahrensökonomischer Hinsicht jedenfalls Vorteile. Ein Amtssachverständiger, dem das fachliche „Amtswissen“ zur Verfügung steht und der durch die Teilnahme am verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits mit dem Sachverhalt vertraut ist, kann ohne Zweifel zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Den neuen Landesverwaltungs­gerichten kommt bei der Beweiswürdigung eine besondere Verantwortung zu. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz gilt der Vorrang des Amtssachverständigen. Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Verwaltungs­gericht kein Amtssachverständiger  „zur Verfügung“ steht, kann dem verwal­tungs­gerichtlichen Verfahren ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen werden (vgl. ÖJZ 2014/62, VfGH vom 7. Oktober 2014, GZ: E 707/2014.) Die fachlichen Ausführungen des Dipl.-Ing. W als sachverständiges Organ der wasserwirtschaftlichen Planung unterliegen der freien Beweiswürdigung.

 

3.4.12.    In freier Würdigung der vorliegenden Beweise ergibt sich Folgendes: Die vorgelegten Lagepläne, Beilage 3, dokumentieren Bautätigkeiten der WLV bis etwa in die 1970er Jahre. Würde man solche Ufersicherungsmaßnahmen heute zur Bewilligung einreichen, würde in einem nach dem heutigen Stand der Technik durchzuführenden Verfahren eine Verschlechterung des Gesamtzustandes des Gewässers anzunehmen sein.  Es ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erwiesen, dass die Bautätigkeiten zum Zeitpunkt ihrer Errichtung einen maßgeblichen Eingriff in das Gewässer dargestellt haben. Davon geht auch Dipl.-Ing. W aus. Es ist aber eine Tatsache, dass nur mehr die am
22. Oktober 2012 vorgefundenen - und von Dipl.-Ing. W in der Stellung­nahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 12. August 2013 dargestellten - Maßnahmen erkennbar und vorhanden sind. Diese wurden von Dipl.-Ing. W am 22. Oktober 2012 gemeinsam mit Projektsvertretern erhoben. Wenn einzelne Buhnen verlandet sind, können sie - wie Dipl.-Ing. W schlüssig ausführte - keine Auswirkungen auf die Uferdynamik mehr haben. Auf den von der Bf vorgelegten Fotos (Beilagen 5 und 6) sind - wie Dipl.-Ing. W für das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich schlüssig ausführte und aufgrund der Abbildungen nachvollziehbar ist - keine maßgeblichen Eingriffe in die Uferdynamik erkennbar.

 

3.4.13.    Dipl.-Ing. G verwies darauf, es sei - vor Errichtung der Maß­nahmen - ursprünglich ein „furkierender“ Verlauf vorhanden gewesen. Nun wurde bei der Begehung des Büros X am 27. Oktober 2010 (vgl. Studie, ON 16 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) festgestellt: „Der xbach fließt in pendelndem bis furkierendem Verlauf“. Dipl.-Ing. G bezieht sich auf einen Leitfaden des Ministeriums, der in der Verhandlung auch mit Dipl.-Ing. W erörtert wurde (s.o.).

 

3.4.14.    Auf Seite 78 dieses Leitfadens wird ausgeführt:

 

Unterscheidung temporärer/dauerhafter Eingriff

 

 

 

Prinzipiell sind für die Feststellung der (hydro-) morphologischen Zustandsklasse nur solche Eingriffe heranzuziehen, welche dauerhaft sind. Dazu gehören bauliche Maßnahmen genauso wie kontinuierlich auftretende hydrologische Belastungen (Wasserentnahmen, Schwall, ...). Nur vorübergehende Beeinträch­tigungen, wie beispielsweise Hochwasserschutz-Sofortmaßnahmen oder lokale Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Geschiebeentnahme zur lokalen Ufer­siche­rung, Entfernung der Ufervegetation für temporäre Zwecke oder Waldver­jüngungen, Baggerarbeiten nach Hochwasserkatastrophen...) sowie temporäre Beeinträchti­gungen im Zuge von Bauarbeiten können zwar (kurzfristig) Auswirkungen auf die biologischen Qualitätselemente haben, führen aber nicht zu einer schlechteren Bewertung des hydromorphologischen Zustandes, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sich - nach Beendigung des Eingriffes - in absehbarer Zeit natürlicherweise der ursprüngliche Zustand des Gewässers wieder etablieren wird.

 

 

 

Ebenso gilt das durch eine neu gebaute Konsolidierungssperre verursachte Geschiebedefizit unterhalb der Sperre als temporär, da sich der Geschiebetrieb des Gewässers nach einer gewissen Verfüllungsphase durch Weitertransport des Geschiebes über die Sperrenkrone nach einer gewissen Zeit wieder normalisieren wird.

 

 

 

Allgemeines zur Bewertung der Uferdynamik:

 

Prinzipiell ist bei der Bewertung des Parameters ‚Uferdynamik‘ nicht alleine das Vorhandensein eines anthropogenen Eingriffs zu bewerten, sondern vielmehr die Auswirkung des Eingriffs auf die typspezifische Uferdynamik des betroffenen Gewässerabschnittes. Der Gewässertyp spielt bei der Bewertung eine große Rolle. So haben beispielsweise künstliche Ufersicherungen in alpinen Gewässern mit natürlicherweise gestrecktem Verlauf andere Auswirkungen als in potamalen Gewässern mit gewundenem, pendelndem oder mäandrierendem Verlauf. Ein Gewässer mit gestrecktem Verlauf weist natürlicherweise eine geringe Kapazität auf, seine Ufer umgestalten zu können. Vereinzelte Ufersicherungen beeinträch­tigen demnach die Gesamtcharakteristik des Gewässers nicht wesentlich. In einem Gewässer mit gewundenem oder mäandrierendem Verlauf wirken sich dieselben Ufersicherungsmaßnahmen bedeutend stärker aus, da hier natürlicher­weise eine ausgeprägte natürliche Uferdynamik und Gestaltungskapazität vorliegt, die durch die Sicherung beeinträchtigt wird.

 

Bei der Beurteilung der Auswirkung von Maßnahmen sind bei der Abgrenzung sehr gut / gut folgende Punkte zu beachten und Fragen zu klären:

 

 

 

Änderung der Laufentwicklung/des Gewässertyps

 

Wurde durch die Ufersicherungsmaßnahme die natürliche Laufentwicklung des Gewässerabschnittes und somit der Gewässertyp verändert?

 

Grundvoraussetzung für eine Bewertung mit 1/Sehr Gut ist, dass die Laufentwicklung nicht verändert wurde. Eine Ufersicherungsmaßnahme, die beispielsweise den Verlauf eines gestreckten Gewässers zwar etwas einengt, jedoch nicht den Gewässerverlauf an sich oder die Richtung des Gewässers verändert, führt zu keiner Änderung des bestehenden Gewässertyps. Hingegen ist eine Ufersicherungsmaßnahme an einem potamalen Gewässer, die eine eindeutige Laufbegradigung und damit eine Änderung des Gewässertyps verursacht anders/schwerwiegender zu bewerten.

 

 

 

Änderungen der natürlichen Strukturausstattung des Gewässerabschnittes

 

Kommt es durch die Ufersicherungsmaßnahme zu einer Veränderung bzw. Verarmung der natürlichen, typspezifischen Strukturausstattung des Gewässers?

 

Solange trotz des Bauwerks eine typspezifische Strukturausstattung im betroffenen Gewässerabschnitt vorliegt bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Struktur­ausstattung des Gewässers ist, ist die Belastung (weil die natürliche Funktionalität erhalten bleibt) als weniger gravierend zu bewerten als bei einem Bauwerk, dass eindeutig zu einer Verarmung der natürlichen Strukturvielfalt des Gewässers führt.

 

 

 

Ein- oder Zweiseitigkeit der Ufersicherungsmaßnahme

 

Auch ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob anthropogene Beeinträchtigungen an nur einem oder an beiden Ufern bestehen. Bei beidseitigen, längeren Sicherungsmaßnahmen kommt es zu einer Aufsummierung der Belastungen, die im Regelfall auch dann keine Bewertung mit 1/Sehr Gut zulässt, wenn die Belastung an sich keine starke Auswirkung auf die Uferdynamik aufweist.“

 

 

3.4.15.    In diesem Leitfaden findet sich auf Seite 78 nun auch folgender Satz: Prinzipiell sind für die Feststellung der (hydro-) morphologischen Zustandsklasse nur solche Eingriffe heranzuziehen, welche dauerhaft sind.“ Abgesehen von den bei der Begehung festgestellten Maßnahmen sind die von der WLV vorgenom­menen Einbauten nicht mehr erkennbar. Dass das Gerinne nicht ident ist mit dem auf den Lageplänen, Beilage 3, eingezeichneten Zustand tritt dabei in den Hintergrund. Eine „natürliche Laufentwicklung“  führt nach Ansicht des erken­nenden Richters zwangsläufig dazu, dass ein Gerinne nach 30 oder 40 Jahren nicht mehr einen identen Verlauf aufweist. Es mag in der Vergangenheit durchaus eine Auswirkung auf das Gerinne bestanden haben. Es steht aber zweifelsfrei fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt - wie Dipl.-Ing. W schlüssig ausführte - die Uferdynamik im relevanten Bereich bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich ist.  Damit ist der Tatbestand im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie erfüllt.

 

3.4.16.    Die Bf beantragte die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachver­ständigen für Kulturtechnik zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand der maßgeblichen Gerinnestrecke nicht sehr gut ist. Der Verhand­lungsleiter richtete die Frage an den Beschwerdeführervertreter
Dr. H, ob er ein Privatgutachten in Auftrag geben wird.  Dr. H führt dazu aus: „Ein Privatgutachten erscheint hier nicht sinnvoll. Wir regen die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich an. Die Klärung durch einen unparteiischen, nicht amtlichen Sachver­ständigen der im Verfahren hervorgetretenen unterschiedlichen Ansich­ten Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. W wäre hier sinnvoll. Abgesehen davon, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die bereits nach der Aktenlage geklärt werden kann.“ Die Meinungsverschiedenheit zwischen Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. W betrifft letztlich die Frage, ob aktuell - selbst bei einer Begehung mit Projektsvertretern - nicht mehr auffindbare bzw. wirksame Einbauten, die in Jahrzehnte alten Plänen dokumentiert sind, bei Beurteilung des § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie zu berücksichtigen sind. Die Bf bezieht sich dabei auf den Leitfaden des Ministeriums. Aus dem Leitfaden lässt sich nicht ableiten, dass nicht mehr auffindbare bzw. wirksame Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen wären. Zudem  stellt dies an sich keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage dar. Das maßgebliche Beweisthema wird durch § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie vorgegeben. Wie schon erwähnt, ist die Uferdynamik im relevanten Bereich bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferan­brüchen uneingeschränkt möglich. Aus diesem Grund war die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht erforderlich.

 

3.4.17.    Wie auch Dipl.-Ing. G festhielt, ist es jedenfalls Sache der Biologie, eine Unterscheidung der Zustandsklassen zwischen gut und schlecht vorzunehmen. Dem ist Mag. L als Amtssachverständige für Biologie nachgekommen. Ausgehend von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand kam sie unter Berücksichtigung einer limnologischen Untersuchung am xbach vom Juli 2014 in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zu dem Ergebnis, dass ein sehr guter Gesamtzustand vorliegt. Festzuhalten ist, dass auch Dipl.-Ing. W am 15. Juli 2015 ausführte: „Vom Verhandlungsleiter zu den im zweiten bzw. dritten Hauptstück für den sehr guten Zustand der Qualitätszielverordnung Ökologie festgelegten Werten für die biologischen, hydromorphologischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten maßgeblichen Werte befragt, gebe ich an, dass im gegen­ständlichen Bereich sowohl die biologischen, hydromorphologischen und allge­meinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten mit sehr gut zu beur­teilen sind. Weiters sind auch die Kriterien des § 6 Abs. 2 der Qualitätszielver­ordnung Chemie Oberflächengewässer QZV Chemie OG erfüllt.  Vom Verhand­lungsleiter auf ausdrücklichen Vorhalt der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 4 befragt, gebe ich an, dass alle diese Daten bzw. Voraus­setzungen im gegenständlichen Fall erfüllt sind. Es ist daher ein sehr guter chemischer Zustand gegeben.“ Die Verfahrensparteien hielten daraufhin fest, dass an den Sachverständigen Dipl.-Ing. W bezüglich der in § 4 Abs. 6 Z 1 lit. a und c und Z 2 bzw. § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächen­gewässer keine weite­ren Fragen gerichtet werden. Mag. L bestätigte die Angaben des Dipl.-Ing. W und führte aus: „Zusammen­gefasst vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich mich den Angaben des Dipl.-Ing. W anschließe, gebe ich an, dass ich mich diesen Angaben anschließe. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z 1 lit. a, b, c und Z 2 sowie § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie sind für den sehr guten Gesamtzustand erfüllt.“ Die Verfahrensparteien hielten schließlich einvernehmlich fest, dass an Frau Mag. L keine weiteren Fragen gerichtet werden. Es steht daher in freier Beweiswürdigung fest, dass im maßgeblichen Bereich des xbaches nicht nur ein hydromorphologisch sehr guter Zustand besteht, sondern darüber hinaus auch die übrigen Qualitätskomponenten des § 4 Abs. 6 QZV Ökologie einen sehr guten Zustand aufweisen und damit ein sehr guter Gesamtzustand besteht. Dieser Umstand wurde bei der Erstellung der NGPV 2015 bereits berücksichtigt. Daher - unabhängig von der hydromor­phologischen Komponente des § 4 Abs. 6 Z 1 lit. b QZV Ökologie - weist die biologische Komponente des
§ 4 Abs. 6 Z 1 lit. a QZV Ökologie einen „sehr guten“ Zustand auf.

 

3.4.18.    Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu den Punkten 2.2.1. bis 2.2.8. zu treffen.

 

3.5.      Zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Projektes auf den xbach (2.3.):

 

3.5.1.       Mag. L führte in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom
11. Juli 2014 zur Projektsänderung 2014 Folgendes aus: Es wurde eine hydraulische Berechnung für insgesamt 6 Profile in der Restwasserstrecke des X

xbaches zum Zweck der Prüfung bzw. des Nachweises der Einhaltung der in der Anlage G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) für Fischlebensräume angeführten Mindestwassertiefen und Strömungsgeschwindigkeiten in Restwasserstrecken des Epirhithrals (mit einem Gefälle < 3%) durchgeführt. Die Profile 1-3 befinden sich knapp abwärts der Einmündung des xbaches, die Profile 4-6 etwas flussauf des geplanten Krafthausstandortes. Unter Zugrundelegung der Profile 4-6 bedarf es eines Mindestabflusses von 126 l/s, um die geforderte Mindestwassertiefe von 20 cm an der pessimalen Schnelle einhalten zu können. Die dann auftretende mittlere Fließgeschwindigkeit im Profil beträgt 0,2 m/s und liegt somit unter dem in der Anlage G der QZV Ökologie OG angeführten Mindestwert von 0,3 m/s. Frau
DI G
stellt auf Basis hydraulischer Berechnungen bei den Profilen 4-6 fest, dass zur Sicherstellung der erforderlichen Fließgeschwindigkeiten von 0,3 m/s ein Mindestabfluss von 210 l/s erforderlich ist. Für die Restwasserstrecke im Bereich der Profile 1-3 wurde keine Ermittlung des für die Einhaltung der nach Anlage G der QZV Ökologie OG festgelegten abiotischen Mindestanforderungen bezüglich Wassertiefen und Strömungsgeschwindigkeiten durchgeführt. Dies vor allem deshalb, als Frau DI G davon ausgeht, dass die Profile 1-3, welche im Bereich unterhalb der Einmündung des xbaches (zwischen Fl-km 3,8 und 3,5) liegen, sich außerhalb des natürlichen Fischlebensraumes befinden (siehe Seite 6 der Bewertung) und damit die Mindestkriterien nach Anlage G nicht gelten. Abweichend dazu führt sie jedoch auf Seite 2 der ‚Bewertung‘ aus, dass sich der Fischlebensraum aktuell bis zum untersten unpassierbaren Querbauwerk bei Fluss-km 2,6 erstreckt bzw. dass ‚der natürliche Fischlebensraum etwa 100 m flussauf vom Zusammenfluss xbach und xbaches durch eine sehr enge Schlucht und durch einen Absturz begrenzt ist.‘ Demnach liegen Profil 1-3 innerhalb des natürlichen Fischlebensraumes und sind auch hier die in Anlage G vorgegebenen Mindestanforderungen bezüglich Wassertiefen und Strömungs­geschwindigkeiten einzuhalten - ein Nachweis dafür liegt allerdings nicht vor! Abgesehen von diesem Widerspruch in der vorgelegten ‚Bewertung‘, schließt die Gutachterin fälschlicherweise Gewässerabschnitte, welche für Fische infolge künstlicher unpassierbarer Querbauwerke nicht erreichbar sind, als Fisch­lebensraum aus! In diesem Zusammenhang sei auf die Fischbestandsaufnahme im xbach oberhalb der Nesseltalbacheinmündung (Befischungsstrecke 4) bei Fluss-km 4,25 im ‚Gewässerökologischen Einreichprojekt‘ (Februar 2012) verwiesen, bei der sehr wohl ein Fischbestand nachgewiesen wurde. Letztlich obliegt  die Festlegung des natürlichen Fischlebensraumes dem ASV für Fische­rei­wesen. Abhängig davon könnte noch eine Ergänzung bei der Restwasser­bemessung bzw. ein Nachweis für die Einhaltung der Anlage G-Werte im gesamten natürlichen Fischlebensraum erforderlich werden. ... Abschließend wird für den Fall, dass trotz der oben aufgezeigten Bedenken gegen das beantragte Vorhaben das Verfahren fortgesetzt wird bzw. in einem allfälligen § 104a-Verfahren das Erfordernis besteht, Rahmenbedingungen für den guten ökolo­gischen Zustand sicherzustellen (gilt sinngemäß auch für den Bereich des natürlichen Fischlebensraumes aufwärts von Fluss-km 2,6), so sind für eine fachliche Beurteilung noch nachstehend angeführte Projektsunterlagen erforder­lich: 1. In Abhängigkeit der Festlegung des natürlichen Fischlebensraumes durch den Amtssachverständigen für Fischerei ist eine Projektsergänzung vorzulegen, in welcher schlüssig nachvollziehbar nachzuweisen ist, dass im gesamten natürlichen Fischlebensraum die in der Anlage G der QZV Ökologie OG angeführten Mindestanforderungen an Wassertiefen und Strömungsgeschwin­digkeiten bei Mindestwasserabfluss eingehalten werden. In diesem Zusammen­hang ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Mindestkriterien jederzeit zu erfolgen hat, sofern ein entsprechender natürlicher Abfluss vorhanden ist (nicht nur zur Zeit der Laichwanderung; nicht nur bezogen auf den monatlichen Mittelwasserabfluss).  2. Im Zusammenhang mit der Herstellung der ökolo­gi­schen Durchgängigkeit im Bereich der beiden untersten Querbauwerke sind eine genaue Beschreibung der Dimensionierung und Detailgestaltung der Fischauf­stiegsbauwerke, insbesondere auch der Beckenübergänge, Schlitzbreiten, Wassertiefen usw. sowie hydraulische Berechnungen samt rechnerischem Nachweis der Funktionsfähigkeit für Abflüsse zwischen Q30 und Q300 vorzu­legen.“ Der Amtssachverständige für Fischereiwesen Ing. W schloss sich in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 6. August 2014 den Forderungen der Amtssachverständigen für Biologie, Mag. L, an.

 

3.5.2.       Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 äußert sich die Bf zu den Stellungnahmen der Mag. L vom 11. Juli 2014 und des Ing. W vom 6. August 2014. Die Bf bestreitet darin die Ausführungen betreffend den Gewässerzustand und führt darüber hinaus aus: „Im konkreten Fall gewährleistet das Projekt durch die Einhaltung der von Anlage G zur QZV geforderten Mindestdotation in Höhe von 50 % MJNQt die Einhaltung der Werte für Mindest­tiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten. Bei Abgabe dieser Wassermenge kann eine Messung der Tiefen und Fließgeschwindigkeiten entfallen. Grundsätzlich sind somit die von der ASV geforderten Projektsergänzungen nicht tatsächlich erforderlich, sondern ergibt sich der erforderliche Sachverhalt aus den vorlie­genden Unterlagen vollständig. Betreffend die Profile 1-3 geht der Einschreiter nach wie vor davon aus, dass es sich um keinen natürlichen Fischlebensraum handelt. Unabhängig davon, und um die Diskussion zu vereinfachen, werden in Punkt II dieser Stellungnahme die geforderten Ergänzungen überreicht.“ Angeschlossen waren die Ergänzungen der i E GmbH vom 13. Oktober 2013 und der Dipl.-Ing. G vom 14. Oktober 2014.

 

3.5.3.       Festzuhalten ist, dass der Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 insoweit von der angeschlossenen Stellungnahme der Dipl.-Ing. G vom
14. Oktober 2014 abweicht, als im Schriftsatz davon ausgegangen wird, bei den Profilen 1-3 handle es sich um keinen natürlichen Fischlebensraum. Die Stellungnahme Dipl.-Ing. G vom 14. Oktober 2014 geht dagegen von der Annahme aus, dass sich alle Profile im Fischlebensraum befinden. Zitat: „Korrektur Fischlebenraum: Annahme alle Profile befinden sich im Fischlebens­raum.“ Anzumerken ist, dass bei Vorhandensein einer Mindestdotation von 50 % des mittleren Jahresniederwassers MJNQt (§ 3 Z 13 QZV Ökologie) gemäß Anlage G expressis verbis die Einhaltung der Werte für die Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten und damit die Durchgängigkeit des Gewässers mit hoher Sicherheit gewährleistet wird. Des Weiteren: „Bei Abgabe dieser Wassermenge kann eine Messung der Tiefen und Fließgeschwindigkeiten entfallen.“ Dipl.-Ing. G führt zum Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a QZV Ökologie aus, dass das Kriterium erfüllt sei. Das Kriterium im Sinne des § 13
Abs. 2 Z 1 lit. b QZV Ökologie treffe nicht zu. Das Kriterium § 13 Abs. 2 Z 1 lit. c QZV sei erfüllt (NQRestwasser (Wasserfassung) = 70 l/s 48 l/s = 50% MJNQt). Es folgen unterschiedlichste Berechnungen. Die Annahme des Schriftsatzes, die Einhaltung der Mindesttiefen und Mindestfließgeschwindigkeiten würden gewährleistet, relativiert sich durch die Angaben der fachlichen Stellungnahme der
Dipl.-Ing. G vom 14. Oktober 2014. Unter anderem führt
Dipl.-Ing. G aus: „Die Mindesttiefe im Fischlebensraum von 20 cm wird in allen Profilen (1-6) bei einem MMNQ von 180 l/s erreicht. Das Profil 5 ist als das pessimale Profil im Fischlebensraum anzusehen. Erst ab einem Durchfluss von unter 130 l/s würde die Mindestwassertiefe von 20 cm nicht mehr eingehalten werden (siehe nachstehende Berechnung). Im Regeljahr wird ein Restwasser­abfluss von 130 l/s nach dem Zusammenfluss mit dem Nesseltalbach an 364 Tagen überschritten und damit eine Mindesttiefe von 20 cm erhalten.“ Des Weiteren: „In der Laichzeit der Bachforelle liegen die mittleren Monatsnieder­wasserwerte der Restwasserabflüsse zwischen 195 l/s und 220 l/s (siehe Abbildung 2). Die Wasserspiegelberechnungen ergeben für die Restwasser­abflüsse der mittleren Niederwassersituation während der Laichzeit mittlere Querschnittsgeschwindigkeiten in den einzelnen Profilen von mindestens
0,3 m/s: ... Der Richtwert der mittleren Querschnittsgeschwindigkeit von mindestens 0,3 m/s wird in der Laichzeit der Bachforelle eingehalten.“

Mag. L und Dipl.-Ing. W hielten diese Nachreichungen - wie sie in der Verhandlung am 15. Juli 2015 ausführten - nicht für ausreichend.
Mag. L führte aus: „Bezüglich der Projektsergänzungen 13. Oktober 2014 und 14. Oktober 2014 verweise ich auf meine bisherigen Angaben, die vollinhaltlich aufrechterhalten bleiben.“ Mag.  L und Dipl.-Ing. W gaben zudem folgende gemeinsame Stellungnahme ab: „Würde das beantragte Projekt in dieser Weise errichtet werden, würde sich unabhängig von der hydromorphologischen Komponente jedenfalls die biolo­gische Komponente um eine Klasse verändern. Die hydromorphologische Kompo­nente würde sich auch verschlechtern. Biologie und Hydromorphologie würden daher jedenfalls auf gut absinken, sogar schlechter.“  Die Bf erklärte zwar bereits im Schriftsatz vom
15. Oktober 2014, mit der Vorschreibung von Auflagen zur Einhaltung von Mindestabflussmengen einverstanden zu sein. Die zitierten Ausführungen der
Dipl.-Ing. G beziehen sich auf die Laichzeit der Bachforelle. Mag. L stellte bereits in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 klar, dass es nicht nur auf die Zeit der „Laichwanderung“ ankommt. Anlage G stellt bezüglich der Mindesttiefe auf die „spezifischen Laich- und Entwicklungsphasen der jeweiligen standortbezogenen Leit- und Begleitfischarten“ ab. Mag. L stellte zudem klar, dass nicht nur auf den monatlichen Mittelwasserabfluss abgestellt werden darf. In diesem Zusammenhang erscheint es problematisch, dass Dipl.-Ing. G auf mittlere Monatsniederwasserwerte abstellt. Ein „Mindest­kriterium“ setzt grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich anderweitiges rechtlich einzuräumen ist - schon begrifflich voraus, dass es nicht auf „Mittelwerte“ ankommen kann.  Damit sind die Bedenken der Mag. L und des Dipl.-Ing. W, dass nicht einmal die Richtwerte für den „guten“ Zustand eingehalten werden, nachvollziehbar und schlüssig. Damit fehlen auch die Grundlagen dafür, allenfalls über Auflagen entsprechende Werte vorzu­schreiben. Es steht damit nicht fest, dass die Anlage G eingehalten wird. Es ist daher zu befürchten, dass infolge Projektserrichtung sogar eine Verschlechterung auf einen „mäßigen“ Zustand eintreten wird.

 

3.5.4.       Dipl.-Ing. G behauptet in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015, die Wasserrechtsbehörde (Bescheid, Seite 26, Abs. 5) gehe von einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes von „sehr gut“ auf „gut“ aus. Die belangte Behörde hat entgegen der Angaben der Dipl.-Ing. G aber
- insbesondere in der mündlichen Verhandlung - klar zum Ausdruck gebracht, dass eine weitergehende Verschlechterung zu befürchten ist. Zitat einleitendes Vorbringen: „Der ‚sehr gute‘ Gesamtzustand würde sich durch das Projekt jedenfalls auf ‚gut‘, wenn nicht sogar noch auf einen schlechteren Zustand verschlechtern. Die Vor­aussetzungen für eine Genehmigung dieser Verschlech­terung liegen gemäß § 104a Abs. 2 WRG nicht vor.“

 

3.5.5.       Mit einem sehr guten Zustand ist das Vorhaben keinesfalls vereinbar, da dieser - wie Mag. L in ihrer gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausführte - mit der beantragten Konsenswassermenge von 700 l/s nicht verein­bar ist.

3.5.6.       Dipl.-Ing. W machte am 15. Juli 2015 ergänzend folgende Angaben: „Vom Verhandlungsleiter befragt, insoweit hier aus meiner Sicht das Projekt abgeändert werden müsste, um genehmigungsfähig zu sein, gebe ich an, dass die maßgeblichen Projektsbestandteile oberhalb Fluss-km 2,5 (siehe dazu den Entwurf zum NGP 2015) verlagert werden müssten. Von Dr. H befragt, wieso ich hier auf den Entwurf zum NGP 2015 und nicht den geltenden NGP 2009 abstelle, gebe ich an, dass unsere faktischen Erhebun­gen ergeben haben, dass bis 2,67 km ein sehr guter Zustand gegeben ist. Dies eben bis zum untersten Querbauwerk. Dies deckt sich bezüglich der 500 m-Abschnittsbewertung laut NGP 2015 bzw. dem im Entwurfstadium befindlichen Dokument. Das heißt, oberhalb dieser Strecke bzw. des letzten Querbauwerkes der WLV wäre eine Wasserkraftanlage unbedenklich. Die Triebwasserrückgabe muss über km 2,5 erfolgen. Die Frage, welcher NGP bzw. ob ein Entwurf des NGP anzuwenden ist, stellt eine Rechtsfrage dar.“ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass an Dipl.-Ing. W keine weiteren Fragen gerichtet werden. Der Verhandlungsleiter richtet an die Vertreter der Bf die Frage, ob eine entspre­chende Projektsabänderung beabsichtigt ist. Dr. H hält dazu fest: „Eine Verlagerung der Triebwasserausleitung ist im geforderten Umfang keines­falls möglich, da ein Betrieb der Wasserkraftanlage wirtschaftlich nicht mehr möglich wäre. Aus unserer Sicht könnte man lediglich bis km 2,0 aufrücken. Dies nach exakter Kilometrierung der WLV.“ Mag. L bestätigte die Angaben des
Dipl.-Ing. W. Zur Sicherstellung eines sehr guten Gesamtzustandes wäre daher eine Verlagerung der Projektsbestandteile oberhalb Fluss-km 2,5 erforderlich. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. In ihrem Schlussvorbringen brachte die Bf klar zum Ausdruck, dass sie das vorliegende Projekt ohne weitere Ergänzungen für genehmigungsfähig hält.

 

3.5.7.       Dies bedeutet zusammengefasst: Wie schon erwähnt, weisen die biologischen Komponenten (§ 4 Abs. 6 Z 1 lit. a QZV Ökologie) - unabhängig von der hydromorphologischen Komponente (§ 4 Abs. 6 Z 1 lit. b QZV Ökologie) - im maßgeblichen Projektsbereich einen „sehr guten“ Zustand auf. Die biologische Komponente würde sich jedenfalls verschlechtern. Der bestehende „sehr gute“ Gesamtzustand ist mit der beantragten Konsenswassermenge nicht vereinbar. Eine Verlegung der Projektsbestandteile zum vorgeschlagenen Fluss-km wird von der Bf abgelehnt. Abgesehen davon, steht mangels ausreichender Angaben im Projekt bzw. der eingereichten Ergänzungen keinesfalls fest, dass im maßgeblichen Bereich - gegebenenfalls unter Auflagen - ein „guter“ Zustand sicher­gestellt werden könnte.

 

3.5.8.       Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu den Punkten 2.3.1. bis 2.3.6. zu treffen.

 

3.6.      Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot (2.4.):

 

3.6.1.       Amtssachverständiger Dipl.-Ing. S äußerte sich zur energie­wirt­schaftlichen Bedeutung des Projektes in der gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2015. Dabei berücksichtigte er insbesondere das Gutachten
Prof. S (Beilage ./C der Beschwerde).  Dipl.-Ing. S erörterte in der Verhandlung am 15. Juli 2015 seine Stellungnahme. Seine unstrittigen Ausfüh­rungen werden den Feststellungen (2.4.1.) zugrunde gelegt.

 

3.6.2.       Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies in der Stellungnahme vom 8. Juli 2015 auf einen Leitfaden des Ministeriums hin. Es ist unstrittig, dass ein solcher Leitfaden vorhanden und im Internet abrufbar ist. Die Ausführungen der Stellungnahme vom 8. Juli 2015 werden insoweit den Feststellungen (2.4.2.) zugrunde gelegt. Ob und inwieweit die in diesem Leitfaden beschriebenen „Indi­ka­toren“ relevant sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

 

3.6.3.       Auf Seite 25f dieses Leitfadens wird ausgeführt:

 

 

 

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

 

3.6.4.       Grundlage der Feststellungen ist zunächst die unbestrittene gutachtliche Stellungnahme des energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen
Dipl.-Ing. S vom 11. Juni 2015 und dessen ergänzende Angaben in der Verhandlung am 15. Juli 2015. Amtssachverständiger Dipl.-Ing. S nahm eine Zuordnung der Projektsdaten zu den in diesem Leitfaden vorgesehenen Indikatoren vor. Der Kriterienkatalog enthält keine Vorgaben für eine Gewichtung dieser Kriterien. Bei einer „arithmetischen“ Durchrechnung würde man zu einer „mittleren“ Bedeutung kommen. Dipl.-Ing. W kam dagegen zu einer „geringen“ Bedeutung, weil er das Kriterium EK 1 stärker gewichtete.

 

3.6.5.       Die von der belangten Behörde in der Verhandlung vorgelegte - von der Bf als überraschendes Beweismittel gerügte - Beilage 8 sowie ihr Antrag auf ergänzende Befassung der Energie AG und der Gemeinde G zur Frage der Versorgungssicherheit sind nicht weiter relevant. Der Indikator „Versor­gungssicher­heit“ wurde ohnedies - entsprechend der Annahme der belangten Behörde - mit „gering“ bewertet.

 

3.6.6.       Aus diesem Grund waren die Feststellungen zu den Punkten 2.4.1. bis 2.4.7. zu treffen.

 

4.     Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Die in der Sache maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen der Qualitätsverordnung Ökologie Oberflächen­gewässer (QZV Ökologie OG), der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächen­gewässer (QZV Chemie OG), des Wasserrechtsgesetzes (WRG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG):

 

4.1.1.       § 4 Abs. 6 und 7 QZV Ökologie OG lauten:

 

(6) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn

1.   die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die

a)   biologischen,

b)   hydromorphologischen und

c)   allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und

2.   § 6 Abs. 2 der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006, eingehalten wird.

 

(7) Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn

1.   die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die

a)   biologischen und

b)   allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und

2.   die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,

wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.

Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitäts­komponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.

 

4.1.2.       § 12 QZV Ökologie OG lautet unter der Überschrift „Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand“:

 

(1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durch­gängig­keit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

 

(2) Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befinden sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

1.   Es findet nur eine sehr geringfügige Wasserentnahme statt. Als sehr gering­fügige Wasserentnahme gilt eine solche, die bis zu 20 % der Jahreswasser­fracht an der Fassungsstelle beträgt.

Ist in den Monaten

a)   Oktober bis März die Mittelwasserführung der Wintermonate oder

b)   April bis September die Jahresmittelwasserführung

unterschritten, so gilt als sehr geringfügige Wasserentnahme eine solche, die weniger als 10 % des natürlichen niedersten Tagesniederwassers (NQt) beträgt.

2.   Es kommt zu keinen anthropogenen Wasserführungsschwankungen mit Schwall-Sunk-Erscheinungen.

3.   Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.

4.   Die Durchgängigkeit des Flusses wird nur derartig geringfügig durch mensch­liche Tätigkeiten beeinflusst, dass eine ungestörte Migration der gewässer­typischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedi­menten im Gewässerbett möglich sind.

5.   Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.

6.   Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur verein­zelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.

 

4.1.3.        § 13 QZV Ökologie OG lautet unter der Überschrift „Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand“:

 

(1) Der gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydro­morphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit gren­zender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entspre­chender Projektsunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.

 

(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahr­scheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn

1.   eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die

a)   größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser NQt natürlich),

b)   in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tages­niederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahres­niederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahres­niederwassers (NQRestwasser 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,

c)   in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als
1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahres­niederwassers (NQRestwasser 1/2 MJNQt natürlich) beträgt

und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und

2.   darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass

a)   die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässer­typische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,

b)   eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,

c)   unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maß­geb­lichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und

d)   gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.

 

4.1.4.        § 104a WRG lautet unter der Überschrift „Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand“:

 

(1) Vorhaben, bei denen

1.   durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Ober­flächen­wasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a)   mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b)   mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2.   durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

 

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung aufgrund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1.   alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswir­kungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2.   die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3.   die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durch­führbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

 

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planun­gen und Zielen, ist das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizu­ziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlech­terungs­verbot zugestanden wird, kann das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirt­schaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wider­spricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis eines Verwaltungs­gerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

 

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

 

4.1.5.        § 55 Abs. 2 und 5 WRG lauten:

 

(2) Dem Landeshauptmann als Wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

a)   die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungs­fragen im Lande,

b)   die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

c)   die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

d)   die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

e)   die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schon­gebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanie­rungs­­programme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnah­mengebiete gemäß § 33f sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,

f)    die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungs­trägern und Behörden,

g)   die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.

 

(5) Das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Es hat Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasser­wirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedacht­nahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behörd­lichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden; dies gilt nicht für Verfahren, in denen der Landeshauptmann als Behörde zur Entscheidung berufen ist. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit, gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

4.1.6.        § 52 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

 

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachver­ständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

 

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahms­weise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachver­ständige) heranziehen.

 

4.2.      Zum „Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan“:

 

4.2.1.       Die Parteistellung des Landeshauptmannes von Oberösterreich ergibt sich im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aus § 55
Abs. 5 WRG, sondern aus § 18 VwGVG. Als Vertreter des Landeshauptmannes können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl Mitarbeiter der „Wasser­wirtschaftlichen Planung“ als auch der zuständigen Rechtsabteilung auftreten.

 

4.2.2.       Wie schon erwähnt, scheint Dipl.-Ing. W als „Bearbeiter“ auf - im behördlichen Verfahren eingeholten - Stellungnahmen des „Wasserwirt­schaftlichen Planungsorgans“ auf. Er ist folglich „sachverständiges Organ“ der wasserwirtschaftlichen Planung. Seine Ausführungen unterliegen der freien Beweis­würdigung. Die maßgeblichen Feststellungen (siehe Punkt 2.) stützen sich auf ein umfassendes Ermittlungsverfahren. Es wurde eine öffentliche Verhand­lung unter Wahrung der Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC durchgeführt. Es wurde die sachverständige Projektsvertreterin G angehört. Die Befragungen wurden jeweils im Einvernehmen der Verfahrens­parteien beendet. Es wurden also keine Fragen zurückgewiesen. Die Ausweisung des Gesamtzustandes ist - wie auch Dipl.-Ing. G ausführte - Angelegenheit des biologischen Sachverständigen. Es handelt sich um eine Gesamtwertung anhand der Parameter der QZV Ökologie OG. Die Feststellungen zum Gesamt­zustand stützen sich im Ergebnis daher auf die gutachtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen für Biologie, Mag. L (2.2.7. und 2.3.6.).

 

4.3.      Zur Abweisung der Beweisanträge:

 

4.3.1.       Auf folgende Angaben in der Niederschrift vom 15. Juli 2015 (Tonbandprotokoll) wird hingewiesen: „Die Vertreter des Landeshauptmannes von Oberösterreich legen den E-Mail-Schriftverkehr vom 8. Juli 2015 und vom 13. Juli 2015 sowie ein Excel-Dokument betreffend bzw. über einzelne Wasserkraftanlagen vor und führen dazu aus: ‚Diese Unterlagen belegen, dass das xtal durch die vorhandenen vielzäh­ligen Wasserkraftanlagen ausreichend versorgt ist.‘“ Der Verhandlungsleiter schließt die E-Mails als Beilage 8 der Niederschrift an. Dr. H erwidert dazu: „Es handelt sich dabei um überraschende Beweismittel. Sofern diese zugelassen werden, beantrage ich die Frist zur ergänzenden Prüfung und Stellungnahme. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vorsichtshalber bestritten.“

 

4.3.2.       Weiters: „Die Verfahrensparteien halten fest, dass keine weiteren Fragen gestellt werden.“ Der Verhandlungsleiter befragt die Verfahrensparteien, ob noch Beweisanträge gestellt werden. Herr Dr. H stellt folgenden Antrag: „Ich beantrage die Beiziehung eines Sachverständigen für Kulturtechnik zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand der maßgeblichen Gerin­nestrecke nicht sehr gut ist.“ Mag. P beantragt die ergänzende Befassung der x und der Gemeinde G zur Frage der Versorgungssicherheit. Der Verhandlungsleiter richtet die Frage an den Beschwerdeführervertreter Dr. H, ob er ein Privatgutachten in Auftrag geben wird.  Dr. H führt dazu aus: „Ein Privatgutachten erscheint hier nicht sinnvoll. Wir regen die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen durch das Landesverwaltungsgericht Ober­österreich an. Die Klärung durch einen unparteiischen, nicht amtlichen Sachver­ständigen der im Verfahren hervorgetretenen unterschiedlichen Ansich­ten Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. W wäre hier sinnvoll. Abgesehen davon, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die bereits nach der Aktenlage geklärt werden kann.“ Abgesehen davon werden keine Beweisanträge gestellt bzw. aufrechterhalten. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

4.3.3.       Einem Beweisantrag muss stets zu entnehmen sein, warum die bean­tragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (OGH 16.3.2004 14 Os 170/03). Ein von einer Partei gestellter Beweis­antrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im Einzelnen genau zu bezeichnen (OGH 4.12.1986 8 Ob 50/86, VwGH 23.10.2014, GZ 2011/07/0202).

 

4.3.4.       Der Antrag der Bf auf Beiziehung eines nicht amtlichen Sachver­ständigen für Kulturtechnik soll dem Beweis dafür dienen, dass der hydromor­phologische Zustand der maßgeblichen Gerinnestrecke nicht „sehr gut“ ist. Die Meinungsverschiedenheit zwischen Dipl.-Ing. G und
Dipl.-Ing. W bezog sich auf die Wertung der ursprünglich vorhan­denen Einbauten, die heute größtenteils nicht mehr erkennbar sind. Die vorhan­denen und erkennbaren Einbauten (2.2.5.) wurden genau überprüft und erörtert. Erörtert wurde insbesondere der Tatbestand nach § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG. § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG ist zwangslos so zu verstehen, dass es auf den derzeitigen Zustand ankommt. Da es auf den derzeitigen Zustand ankommt und nicht auf vergangene - im gegenständichen Fall nicht mehr erkennbare - Maßnahmen, macht die von der Bf angeführte Meinungsverschiedenheit zwischen Dipl.-Ing. G und Dipl.-Ing. W die Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht erforderlich. Es steht fest, dass derzeit die Uferdynamik bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich ist. Die Bf lehnte es ab, ein Privat­gutachten beizubringen. Aus diesem Grund war der Beweisantrag der Bf abzuweisen. Abgesehen davon, ist die Bewertung des Gesamtzustandes - wie schon die Projektsvertreterin Dipl.-Ing. G festhielt - eine Angelegenheit der Biologie. Die Bf ist der Amtssachverständigen für Biologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hielt in der mündlichen Verhandlung fest, dass an sie keine weiteren Fragen gerichtet werden.

 

4.3.5.       Der Antrag der belangten Behörde auf ergänzende Befassung der x und der Gemeinde G zur Frage der Versorgungssicherheit war ebenfalls abzuweisen, da die Versorgungssicherheit - geht man vom Kriterien­katalog des Ministeriums aus - mit „gering“ anzusetzen ist. Aus diesem Grund war entsprechend dem Antrag der Bf auch die von der belangten Behörde vorgelegte Beilage 8 nicht für die Entscheidung maßgeblich.  

 

4.4.      Zur Zustandsausweisung des xbaches und den Auswirkungen des Projektes auf den xbach (2.2. und 2.3.):

 

4.4.1.       Es steht fest, dass sich der xbach - abweichend von der Zustandsausweisung im NGP 2009 - im maßgeblichen Bereich in einem sehr guten Gesamtzustand befindet (2.2.7.). Die Ausweisung in der Tabelle FG- Zustand des NGP 2009 ist unrichtig.

 

4.4.2.       Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. März 2015,
GZ: G196/2014, V98/2014 u.a., einen Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009, der Nationalen GewässerbewirtschaftungsplanV 2009 und des WRG 1959 infolge zumutbaren Umweges und mangels unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit zurückgewiesen. Die Antragsteller wollten die Behebung einer Zustandsaus­weisung erreichen, die einen besseren Zustand als tatsächlich vorhanden vorsieht. Der Verfassungsgerichtshof führte begründend aus: „... Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 erhob die Europäische Kommission eine auf Art. 258 AEUV gestützte Klage gegen die Republik Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom
4. September 2013. Sie begründete diese, zu C-346/14 protokollierte, Klage folgendermaßen: Die nach Art. 13 Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete fassen die Grund­prinzipien und Informationen über die Wasserkörper zusammen und bieten die Grundlage für Entscheidungen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Die Bewirtschaftungspläne seien das Endergebnis eines umfangreichen und komplexen Vorbereitungs- und Planungszyklus. Selbst geringfügige Veränderungen der Wasserkörper seien als Aktualisierung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 der Wasserrahmenrichtlinie anzusehen. Sie könnten daher erst im folgenden Planungszyklus berücksichtigt werden. Andernfalls könne dies zur Umgehung der verfahrensrechtlichen Anforderungen der Wasserrahmen­richtlinie - insbesondere der Bestimmungen für die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit - führen. Die Einstufung des Zustandes des Wasserkörpers S S im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als ‚sehr gut‘ sei daher so lange gültig, bis der Bewirtschaftungsplan im nachfolgenden Planungs­zyklus im Einklang mit den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie überprüft und aktualisiert worden ist. Die Neubewertung des Gewässerzustandes im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. September 2013 widerspreche der Wasserrahmenrichtlinie und sei daher unbeachtlich. Ausgehend von einem - immer noch - sehr guten Zustand der S S prüft die Europäische Kommission die Zulässigkeit einer Ausnahme vom Verschlech­terungsverbot und kommt zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. ... Den Antragstellern steht ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen die Zustandsausweisung des Oberflächenwasserkörpers (OWK) Nr. x (S S) als ‚sehr gut‘ in dem dem NGP 2009 angehäng­ten Kartenmaterial an den VfGH heranzutragen. Gemäß §21a WRG hat die Wasser­rechtsbehörde wasserrechtliche Bewilligungen von Amts wegen abzuän­dern, wenn sich nach deren Erteilung insbesondere unter Beachtung der Ergeb­nisse der Bestandsaufnahme ergibt, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind. Mit der Erlassung eines solchen Bescheides würde die bekämpfte Festlegung im NGP 2009 für die Antragsteller wirksam werden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, steht es den Antragstellern offen, ihre Bedenken gegen die Festlegungen im NGP 2009 im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG vor dem Verwaltungs­gericht geltend zu machen und in diesem Verfahren die Stellung eines Antrages auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des NGP 2009 durch das Verwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z1 B-VG anzuregen bzw. gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde beim VfGH zu erheben. Auch hinsicht­lich der NGPV 2009 und der bekämpften Bestimmungen im WRG keine Begrün­dung bezüglich der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit. Dessen unge­achtet richten sich die bekämpften Bestimmungen tatsächlich an die vollzie­henden Behörden (bei der wasserwirtschaftlichen Planung und der Erstellung der Bewirtschaftungspläne) und entfalten keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Antragsteller als Rechtsunterworfene.“

 

4.4.3.       Die belangte Behörde äußerte sich mit Stellungnahme vom
22. April 2015 zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes wie folgt:

 

„1. Dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015,
G 196/2014-17, V 98 - 99/2014-17, kann nicht entnommen werden, dass die Zustandsausweisung des NGP für wasserrechtliche Genehmigungsverfahren grundsätzlich verbindlich ist - insbesondere auch nicht in seiner Randnummer 35.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss vom 6. Oktober 2014,
B 351/2013-13, Folgendes festgestellt: ‚Die Abgrenzung der Oberflächenwasser­körper erfolgt erst im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid, weil dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan insoweit keine normative Wirkung zukommt. Die Kriterien, wonach die Behörde einen Oberflächenwasserkörper gemäß § 30a Abs. 3 Z 2 WRG abzugrenzen hat, ergeben sich mit hinreichender Bestimmtheit aus dem relevanten Regelungssystem im WRG (unter anderem
§ 30a Abs. 1 und 2 WRG). Die Abwägungskriterien in § 104a Abs. 2 WRG sind ausreichend determiniert.‘ Was für die Abgrenzung eines Oberflächenwasser­köpers gilt, muss im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Verfahren folgerichtig auch für die Einstufung desselben gelten.

3. Es gibt keine Bestimmung im Wasserrechtsgesetz, die zwingend darauf hindeutet, dass die deskriptive Beschreibung des Zustandes der im NGP darge­stellten Oberflächenwasserkörper normativ bindend für das einzelne Bewilli­gungs­verfahren wäre. § 55c Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang B WRG 1959 legen Ziel und Inhalt von Gewässerbewirtschaftungsplänen fest. Es handelt sich um generelle Rahmenplanungen, die für einen bestimmten Planungsraum - die Flussgebietseinheit - die anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung beschrei­ben. In § 55c Abs. 2 wird vorgegeben, was Inhalt des Nationalen Gewässer­bewirtschaftungsplans zu sein hat. Inhaltliches Kernstück des Bewirtschaf­tungsplans - als Ergebnis des vorangegangenen Planungsprozesses - sind die Maßnahmenprogramme (§ 55c Abs. 2 Z 3 WRG 1959). Sie zeigen auf der Basis der vorangegangenen Bestandsaufnahme und Überwachungen auf einer allge­meinen Ebene die kosteneffizientesten Maßnahmetypen zur Erreichung der Umweltziele auf. Gleichzeitig werden die geplanten Umsetzungsmaßnahmen beschrieben (§ 55c Abs. 3 Z 4). Schon der Wortlaut der Formulierung in § 55c Abs. 2 Z 1, 2 und 5 lässt erkennen, dass es sich hier um deskriptive Beschreibungen der Planungsgrundlagen handelt. Die ‚Ist-Bestandsanalyse‘ und die ‚Darstellung der Überwachungsprogramme‘ sind unmittelbar mit keinen rechtlich verbindlichen Folgen verknüpft, sondern bilden die Grundlage der verbindlichen Maßnahmenplanung der Z 3 und 4 leg. cit. Die Darstellung einheitlicher und bedeutender Gewässerabschnitte, deren jeweiliger Belastungs­situation, ihres Risikos der Zielverfehlung oder deren Zustand zum Zeitpunkt der Planveröffentlichung sind rein beschreibender Natur und dienen als Grundlage für die Vorbereitung der Maßnahmenprogramme (§ 55d Abs. 2 WRG 1959). Unabhängig von dieser gesetzlich vorgegebenen Darstellung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme im Gewässerbewirtschaftungsplan ist der tatsächliche Zustand von Gewässerabschnitten nach den Vorgaben der Qualitätsziel­verordnungen, im vorliegenden Fall insbesondere nach der Qualitätsziel­verordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, sofern für ein Einzelverfahren relevant, zu ermitteln. Die Darstellung in den Karten und Tabellen des NGP 2009 dokumentiert nur den Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGPs (vgl. auch Wortlaut § 4 Z 1 der Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009 - NGPV 2009). Der NGP besteht also aus einem deskriptiven (§ 55c Abs. 2 Z 1, 2 und 5) und einem normativen (Abs. 2 Z 3 und 4) Teil. An die deskriptiven Teile knüpfen sich unmittelbar keine rechtlichen Folgen. Sie können aber für die Sachverhaltsfeststellung etwa in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Bedeutung sein. Steht der deskriptive Teil des NGP mit dem tatsächlichen Zustand im Widerspruch, ist vom tatsächlichen Zustand und nicht von dem im NGP beschriebenen Zustand auszugehen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrecht,
2. Auflage K 3 zu § 55c WRG). Gemäß § 1 der Nationalen Gewässerbewirtschaf­tungsplanVO 2009 (NGPV 2009) werden aus dem NGP die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirt­schaftliche Ordnung) - nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen - verbindlich erklärt. § 4 NGPV 2009 legt für die dort genannten Gewässer­abschnitte eine stufenweise Gesamtzielerreichung fest. Die Dokumentation des Gesamtzustands bzw. die Risikoabschätzung für alle Wasserkörper erfolgt dabei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP. § 6 NGPV 2009 enthält das Maßnahmenprogramm zur stufenweisen Zielerreichung des ökologischen Zustands. Im Konkreten wird dabei auf Abs. 4 und 5 verwiesen.

In Kap. 5.2.2. (NGP 2009, Seite 72) verweist der NGP auf die Tabelle ‚FG- Zustand‘, und führt aus, dass daraus der ökologische Zustand der Fließgewässer ‚ersichtlich‘ wird. Auch das bedeutet keine verbindliche Festlegung. In dieser Tabelle sind alle Fließgewässer Österreichs mit einem Einzugsgebiet > 10 km² aufgelistet, darunter auch der gegenständliche xbach (S. 166 der Tabelle). Die Einstufung des Zustandes erfolgt mit unterschiedlicher Sicherheit
(Bewertung anhand von Messung/ Gruppierung/ Vorläufige Bewertung). Es wäre tatsächlich gar nicht leistbar, sämtliche Wasserkörper Österreichs mit einer für ein konkretes Bewilligungsverfahren ausreichender Genauigkeit und Sicherheit zu bewerten. Für den xbach erfolgte die Bewertung anhand von Grup­pierung. Es wurden in der ersten Planungsperiode (somit bis 2015) - in Konkre­tisierung des § 4 - nur die in der Tabelle FG-Maßnahmen-Hydromorphologie-2015 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer angeführten Gewäs­ser­abschnitte als prioritärer Raum (nicht die jeweiligen Zustände - siehe dazu weiter unten) und verbindlich erklärt. In dieser Tabelle ist der gegenständliche xbach/xbach nicht angeführt. § 6 Abs. 5 NGPV 2009 erläutert den Inhalt der Tabelle FG-Hydromorphologie-2021/2027 im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, welche Gewässer außerhalb dieses prioritären Raumes enthält, in denen kein guter ökologischer Zustand gegeben ist oder aufgrund der Belastungsanalyse ein Risiko der Zielverfehlung auf Basis des derzeitigen Wissenstands nicht ausgeschlossen werden kann, jedoch eine Zustandsbeurteilung auf Basis der Ergebnisse des Überwachungsprogramms noch nicht vorliegt. In dieser Tabelle ist der betreffende Abschnitt xbach/xbach angeführt. Allein aber schon die Formulierung des § 6 Abs. 5 NGPV 2009 zeigt, dass diese Angaben aufgrund des zum Zeitpunkt der Erlassung vorliegenden Wissenstandes getroffen wurden und auch (teilweise) eine Zustandsbeurteilung noch gar nicht vorliegt. Grundlage für die Bewertung konkreter Maßnahmen bzw. geplanter Maßnahmen wie den Bau/die Sanierung einer Wasserkraftanlage in wasserrechtlichen Verfahren kann immer nur der tatsächlich gegebene Zustand des Gewässers sein, da auch denkbar ist, dass sich der Zustand verändert (z.B. durch Maßnahmen oberhalb des betreffenden Wasserkörpers usw.). Wie aus § 6 Abs. 5 NGPV 2009 ersichtlich ist, wurden die außerhalb des prioritären Sanierungsraumes liegenden Gewässerstrecken auf Basis des vorliegenden Wissens beurteilt, wobei nach den Anmerkungen in der Tabelle FG-Zustand im NGP Anhang-Wasserkörpertabellen-Fließgewässer, dies auch aufgrund von ‚vorläufigen Bewertungen (ohne Messungen)‘ erfolgte. Auch aus diesem zusätzlichen Merkmal ist auszuschließen, dass dieser genannte Zustand als rechtlich verbindlicher Zustand anzusehen ist.

Siehe dazu auch nochmals Bumberger/Hinterwirth, WRG² [2013] zu § 55g Abs. 3 WRG, K11: ‚Abs. 3: Die Bindung von Bescheiden an den NGP betrifft nach dem Klammerausdruck nur einen Teil des NGP, nämlich das Maßnahmenprogramm. Hingegen sind die übrigen Teile, insbesondere die Bestandsaufnahme, kein Maßstab für die Übereinstimmung eines Bescheides mit dem NGP. Diesen Teilen des NGP kann aber Bedeutung u.a. als Grundlage für die Sachverhaltsermittlung zukommen. Weicht allerdings der tatsächliche Sachverhalt von dem im NGP festgestellten ab, ist für die Bescheiderlassung der tatsächliche Sachverhalt zugrunde zu legen. Die Berufung auf den NGP erspart nicht Sachverhalts­ermittlungen, wenn Anhaltspunkte für ein Auseinanderklaffen von Bestands­aufnahme im NGP (§ 55c Abs. 2 Z 1) und tatsächlichem Ist-Zustand bestehen; dies insbesondere, wenn eine Verfahrenspartei ein solches Auseinanderklaffen behauptet.‘

4. Die Behauptung in den Beschwerdeausführungen, der Zielzustand des xbaches ergebe sich verbindlich aus § 4 der NGP Verordnung 2009 bzw. aus dem Anhang zum NGP ‚Tabelle - Fließgewässer - stufenweise Zieler­reichung‘, entbehrt also jeder Grundlage und würde zu einer völligen Konterkarierung des Zweckes der Regelungen der §§ 30a ff, 55c und 104a WRG sowie zu einem Unterlaufen des Verschlechterungsverbotes führen. Laut NGP 2009 betrug der Anteil der Flüsse in sehr gutem Zustand nur mehr 14 % zum damaligen Zeit­punkt (siehe NGP 2009, 5.2.2. Ergebnisse der Überwachungsprogramme), die Erhaltung von Gewässern, die also tatsächlich noch einen sehr guten Zustand aufweisen ist unumstritten ein besonders bedeutendes öffentliches Interesse. Das ist normativ durch das Verschlechterungsverbot der §§ 30 ff WRG 1959 und des Art. 4 WRRL festgelegt. Ein mit der Verschlechterung eines Gewässers verbundener Eingriff unterliegt einer sehr strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es bestehen divergierende Theorien (Stufentheorie, Status quo-Theorie ) zum Verschlechterungsverbot, wobei eine tiefergehende Auseinandersetzung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist. Die Darstellung einzelner Wasser­körper des xbaches als ‚im guten Zustand befindlich‘ im Rahmen der Tabellen zum NGP ist lediglich deskriptiv und als Planungsgrundlage für Maßnahmenprogramme zu verstehen. § 30a Abs. 1 WRG determiniert den Zielzustand für alle Oberflächengewässerkörper mit dem ‚guten ökologischen und guten chemischen Zustand‘ bzw. - für erheblich veränderte oder künstliche Wasserkörper - mit dem ‚guten ökologischen Potential‘ oder dem ‚guten chemischen Zustand‘. Grundsätzlich sind gemäß § 30a Abs. 1 WRG alle Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert wird und bis 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Diese Regelung hat also zwei Dimensionen, erstens die Verhinderung einer Verschlechterung des gegebenen Zustandes bei allen Wasserkörpern und zweitens die Erreichung des Zielzu­standes bei jenen Wasserkörpern, die diesen derzeit nicht aufweisen. Für jene Abschnitte des xbaches, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein konkretes Projekt aufgrund der genauen Sachverhaltsermittlung in einem sehr guten ökologischen Zustand befinden, bedeutet dies, dass eine Verschlechterung zu vermeiden ist und nur im engen Rahmen des § 104a WRG für Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot zulässig ist. Würde man die NGPV 2009 im Sinn der Beschwerdeausführung als verbindliche Festlegung des Gewässerzustandes des xbaches für eine ganze Planungsperiode verstehen, so würde man damit dem NGP eine gesetzwidrige und auch union­rechtswidrige Regelung unterstellen, hieße das doch, dass der zum Zeitpunkt einer Entscheidung festgestellte sehr gute Zustand durch die Vorgaben des NGP auf den guten Zustand zu verschlechtern wäre. Tatsache ist, dass sich der xbach/xbach in einem vom verfahrensgegenständlichen Projekt berührten Abschnitt in einem sehr guten Zustand befindet, dass sich dieser durch den Bau der Wasserkraftanlage zu einem guten Zustand verschlechtern würde und dass dies - da keine neue nachhaltige Entwicklungs­tätigkeit des Menschen vorliegt und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht vorliegen - einen Verstoß gegen die WRRL und das Verschlechterungsverbot darstellen würde.

5. Zu den Beschwerdeausführungen unter lit. c öffentliches Interesse: Hier ist noch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin bzw. die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren bisher in keiner Weise dargelegt hat, dass an der gegenständlichen Wasserkraftanlage ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht. Die in der Beschwerde hinsichtlich des Nutzens des Kraftwerkes für die Region angeführten Zahlen ergeben keine Anhaltspunkte für ein übergeordnetes öffentliches Interesse, wenn man sie in den rechten Rahmen rückt und im Verhältnis zum Gesamtenergieverbrauch und zur Gesamtenergieerzeugung in Oberösterreich betrachtet.“ Die Bf führte in ihrer Stellungnahme vom
27. April 2015 dagegen aus, die Zustandsausweisung laut NGP 2009 sei richtig und verbindlich.

 

4.4.4.        Der EuGH hat in seinem Urteil vom 1. Juli 2015, RS C-461/13, für Recht erkannt:

 

„1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

2. Der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasser­kör­pers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlech­terung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine ‚Verschlechterung des Zustands‘ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dar.“

 

4.4.5.        Auf folgende Ausführungen in der Niederschrift vom 15. Juli 2015 wird verwiesen: Der Verhandlungsleiter stellt den Verfahrensparteien das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 zur Diskussion. Dr. H hält dazu Folgendes fest: ‚Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass der NGP 2009 in jeder Hinsicht anzu­wen­den ist und in dieser Weise auch verbindlich ist. Die entsprechende Zustands­­ausweisung ist Teil der ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung. Faktisch ist jedenfalls kein sehr guter Zustand vorhanden. Eine Verschlechterung auch nur einer Qualitätskomponente um eine Klasse ist im gegenständlichen Fall keinesfalls zu befürchten. Randziffer 8 des Urteiles des EuGH entspricht auf nationaler Ebene dem § 104a Abs. 2 WRG.‘ Herr Mag. P erwidert: ‚Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Schreiben an das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich vom 22. April 2015. Die endgültige Bewertung des EuGH-Urteiles können wir erst nach einer entsprechenden Mitteilung bzw. Äußerung des Bundesministeriums vornehmen.‘“

 

4.4.6.        Die Behörde hat von dem ihr gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zustehenden - gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur eingeschränkt zu überprüfenden - pflichtgemäßen Ermessen, im Bewilligungsverfahren zunächst gesondert über die Zustandsausweisung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht. Dies ist nicht zu beanstanden.

 

4.4.7.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass eine unrichtige Zustandsausweisung nur dann beim VfGH erfolgreich angefochten werden kann, wenn sie für die Partei nachteilig ist.  Im ggst. Fall würde eine Anfechtung eine offenbar aussichtslose Rechtsverfolgung darstellen. Nach Behebung der Zustandsausweisung im NGP 2009 wäre nach den tatsächlichen Verhältnissen zu entscheiden und von einem „sehr guten“ Zustand auszugehen.

 

4.4.8.    Der EuGH hat sich im Urteil vom 1. Juli 2015 der von der Kommission im Vertragsverletzungsverfahren vertretenen Auffassung, die Zustandsaus­weisung laut NGP sei jedenfalls verbindlich, nicht ausdrücklich angeschlossen.   

 

4.4.9.    Grundsätze des Vertrauensschutzes werden nicht verletzt, da die Bewer­tung der Tabelle FG-Zustand des NGP 2009 klar erkennbar nur aufgrund von „Gruppierungen“ (+) bzw. auf einer „vorläufigen Bewertung“ (-) basiert (2.2.1.). Die Bf musste daher damit rechnen, dass im Bewilligungsverfahren eine abweichende Zustandsfeststellung erfolgt.

 

4.4.10.  Mit der Projektserrichtung würde sich der „sehr gute“ Zustand verschlechtern. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Zustand laut
NGP 2009 verbindlich wäre, würde eine Verschlechterung eintreten. Wie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - insbesondere den gutacht­lichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Biologie, Mag. L, und des sachverständigen Organs Dipl.-Ing. W - feststeht, ist zu befürchten, dass nicht einmal der „gute“ Zustand erreicht würde. Es kommt damit zu einer Verschlechterung im Sinne des § 104a Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b WRG und ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzung einer Ausnahme im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG vorliegen.

 

4.5.      Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme vom Verschlechterungsverbot (2.4.):

 

4.5.1.       Die vorgeschlagene Projektsänderung wurde von der Bf abgelehnt. Die Nachreichungen gewährleisten keinen „guten“ Zustand (2.3.6.). Es wurden damit seitens der Bf nicht „alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasser­körpers zu mindern“ (§ 104a Abs. 2 Z 1 WRG).

 

4.5.2.       Übergeordnete oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des
§ 104a Abs. 2 Z 2 WRG sind nicht ersichtlich, da keine N-1-Sicherheit gewähr­leistet wird (2.4.1.). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht tritt die regionale Bedeu­tung des Projektes in den Hintergrund. In Gesamtösterreich liegt der Beitrag der WKA zur Erreichung der Ziele des Ökostromgesetzes und zur Förderung der Energiestrategie Österreich unter 1 Promille. Selbst bei positiver Sicht würde sich gemäß dem Kriterienkatalog des Bundesministeriums lediglich eine „mittlere“ Bedeutung ergeben. Demgegenüber stehen folgende mit dem Projekt verbun­denen Nachteile: Es wird sich jedenfalls die biologische Qualitätskomponente verschlechtern (s.o. 4.4.4.). Darüber hinaus auch die hydromorphologische Komponente. Im Ergebnis wäre bei Projektserrichtung nicht einmal ein „guter“ Zustand sichergestellt (2.3.6.). Die Gründe für die Änderungen sind daher nicht von übergeordnetem öffentlichem Interesse. Auch wird der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, nicht durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen.

 

4.5.3.       Zu den nutzbringenden Zielen im Sinne des § 104a Abs. 2 Z 3 WRG ist festzuhalten, dass die Stichleitung mittlerweile durch ein Kabel ersetzt wurde, was bereits positive Auswirkungen hatte. Laut Kriterienkatalog ist der Indikator „Versorgungssicherheit“ mit „gering“ zu bewerten. Selbst bei positiver Sicht würde sich lediglich eine „mittlere“ Bedeutung des Projektes ergeben (2.4.7.). Da kein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 104a Z 2 WRG besteht, erübrigt es sich, „wesentlich bessere Umweltoptionen“ eingehender zu prüfen.

 

4.5.4.       Die Voraussetzungen für eine Ausnahme im Sinne des § 104a Abs. 2 WRG sind nach dem festgestellten Sachverhalt (2.4.) nicht erfüllt. Die beantragte Bewilligung kann daher nicht erteilt werden. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.     Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Hinsichtlich der Abweisung der Beweisanträge liegt bereits die zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte vor. Da nicht einmal ein „guter“ Zustand gewährleistet wird, ist die Beschwerde jedenfalls abzuweisen. Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des gegenständlichen Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 104a WRG ist nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH vom 9. September 2014, GZ: Ra 2014/22/0062). Demzufolge wäre die Revision an sich jedenfalls unzulässig.

 

5.2.      Die erwähnten Leitfäden und Erlässe haben keine Verordnungsqualität. Die Verwaltungsbehörden sollen bei ihrer Beurteilung darauf eingehen. Eine verbind­liche Festlegung des „öffentlichen“ Interesses bzw. für eine Durchführungs­verordnung typische „normative Anordnung mit Außenwirkung“ ist ihnen aber nicht zu entnehmen.

 

5.3.      Die Frage, ob eine Zustandsausweisung in der Tabelle FG-Zustand verbindlich ist, erscheint dessen ungeachtet von grundsätzlicher Bedeutung zu sein. Dazu liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Aus diesem Grund erklärt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Revision für zulässig.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesver­wal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 27. April 2017, Zl.: Ro 2015/07/0044-3