LVwG-350152/10/KLi/SA

Linz, 11.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die (undatierte) Beschwerde des G W,
geb. x, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 27.4.2015, GZ: BHUU-2015-113165/3-PF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.4.2015, GZ: BHUU-2015-113165/3-PF wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 2.4.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs abgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit F W als Untermieter in einer Wohnung in G, H-straße. Er bewohne dort ein eigenes Zimmer, wobei andere Räume mitbenützt würden. Er habe dafür eine Miete von 300 Euro monatlich zu bezahlen. Er habe die Ausbildung bei der A-Stiftung mit 23.4.2015 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von insgesamt 25,19 Euro erhalten. Seit 24.4.2015 beziehe er nunmehr Arbeitslosengeld von täglich 22,81 Euro.

 

Bei der Gegenüberstellung des für seinen Haushalt maßgeblichen monatlichen Einkommens mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung sei eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt worden.

 

Sein Antrag werde daher abgewiesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die undatierte, aber rechtzeitig eingelangte, Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag, ihm Mindestsicherung anhand des Mindeststandards für alleinstehende Personen zuzuerkennen.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe vor seiner Wohnsitznahme in G eine Wohnung in L bewohnt, wobei er ebenfalls in einer Wohngemeinschaft gelebt habe. Damals sei ihm allerdings der Mindeststandard für alleinstehende Personen zuerkannt worden. Er sei auch jetzt für sein Wirtschaften selbst verantwortlich. Er sei auch jetzt Untermieter in der Wohnung in G, so wie er Untermieter in L gewesen sei. Außerdem beziehe er auch jetzt, so wie in L, Leistungen des AMS. Aufgrund dieser Tatsachen hätte sich der ihn betreffende Sachverhalt wenig geändert. Dennoch sei diesmal die Mindestsicherung abgelehnt worden. Er lege zur Beurteilung beide Bescheide vor.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist am x geboren, ledig und österreichischer Staatsbürger. Er wohnt in einer Wohnung in G, H-straße .

 

II.2. Die Wohnung befindet sich in G, im Haus H-straße  und es handelt sich um eine Mietwohnung. Vermieter ist P D, Hauptmieterin ist D Z. Neben dem Beschwerdeführer bewohnt auch F W diese Wohnung.

 

Die Wohnung besteht aus zwei Vorzimmern, vier Zimmern, einem Abstellraum, einer Küche, einem Bad und einem WC. Die Wohnung umfasst eine Gesamtfläche von 110 Quadratmetern. Der Mietzins für die gesamte Wohnung beträgt monatlich 685 Euro inkl. Umsatzsteuer.

 

II.3. Der Beschwerdeführer und F W bewohnen jeweils ein eigenes Zimmer in dieser Wohnung. Die gemeinsamen Einrichtungen – nämlich Küche, Bad und WC – werden von allen Bewohnern gemeinsam benutzt.

 

Der Beschwerdeführer entrichtet einen monatlichen Untermietzins von 300 Euro.

 

II.4. Der Beschwerdeführer besuchte zunächst eine Ausbildung bei der A-Stiftung. Diese wurde am 23.4.2015 beendet. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Ausbildung bezog der Beschwerdeführer eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes von insgesamt 25,19 Euro.

 

II.5. Seit 24.4.2015 bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld des AMS in Höhe von täglich 22,81 Euro.

 

II.6. Vor seiner Wohnsitznahme in G wohnte der Beschwerdeführer in L, B-straße 18. Auch damals bewohnte der Beschwerdeführer diese Wohnung gemeinsam mit einem weiteren Untermieter. Der Beschwerdeführer bezog Leistungen des AMS.

 

Vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz wurde mit Bescheid vom 26.9.2013 aufgrund des Antrages vom 1.8.2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zuerkannt, wobei der Mindeststandard für alleinstehende Personen zugrunde gelegt wurde. Die Leistung wurde bis 28.2.2014 befristet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: BHUU-2015-113165/3-PF. Aus dem Akt lassen sich zunächst die persönlichen Daten und die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers entnehmen.

 

III.2. Insbesondere befindet sich im Akt der belangten Behörde der Mietvertrag zwischen D Z und dem Vermieter P D. Auch der Untermietvertrag zwischen D Z und dem Beschwerdeführer befindet sich im Akt.

 

Die Größe der Wohnung sowie die Einteilung der Zimmer sind aus dem Mietvertrag und dem Untermietvertrag ersichtlich. Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass er ein eigenes Zimmer bewohnt – so wie auch der weitere Untermieter F W – und dass die gemeinsamen Einrichtungen – insbesondere Küche, Bad und WC – von allen Mietern gemeinsam verwendet werden.

 

Auch die Höhe des monatlichen Mietzinses für die gesamte Wohnung in Höhe von 685 Euro sowie der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil, nämlich der Untermietzins in Höhe von 300 Euro, lassen sich aus den Verträgen entnehmen.

 

III.3. Ebenso gehen die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aus dem Akt hervor, insbesondere dass er bis zum 23.4.2015 eine Ausbildung bei der A-Stiftung absolvierte, welche danach beendet wurde. Ferner ergibt sich der Bezug an Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 22,81 Euro. Auch diese Einkünfte werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

III.4. Der Inhalt des vorangegangenen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.9.2013, GZ: 3.01-ASJF lässt sich dem Akt entnehmen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation vorgelegt. Darauf wird unter Punkt V. einzugehen sein.

 

III.5. Um den Inhalt der beiden in Rede stehenden Bescheide erörtern zu können, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich für den 3.8.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung zu dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und ist durch den im Akt befindlichen Rückschein vom 20.7.2015 ausgewiesen. Dennoch ist der Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

 

III.6. Nachdem bereits anhand des Akteninhaltes der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, konnte von weiteren Ermittlungstätigkeiten abgesehen werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­ angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer­aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.   der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.   dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs geregelt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindest­standards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für allein­stehende oder alleinerziehende Personen 903,20 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben pro Person 636,30 Euro.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Verfahrensgegenständlich ist zu hinterfragen, welcher Mindeststandard dem Beschwerdeführer zukommt, nämlich jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV für alleinstehende oder alleinerziehende Personen in Höhe von 903,20 Euro, oder jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV, nämlich jener für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person in Höhe von 636,30 Euro.

 

Ferner ist verfahrensgegenständlich, ob der zugrunde zu legende Mindeststandard vom Beschwerdeführer unterschritten wird, sodass ein Anspruch auf Mindestsicherung besteht, bzw. ob dieser Mindeststandard überschritten wird, sodass ein Anspruch nicht besteht und der Antrag daher abzuweisen ist.

 

V.2. Gegenständlich hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Wohnung in G, H-straße 11 bewohnt. Er bewohnt diese Wohnung mit zwei weiteren Personen, D Z, welche Hauptmieterin ist, und F W, welcher so wie der Beschwerdeführer Untermieter ist.

 

Außerdem hat sich ergeben, dass die Wohnung eine Größe von 110 Quadratmetern hat und der monatliche Mietzins 685 Euro inkl. Umsatzsteuer beträgt. Zu diesem Mietzins leistet der Beschwerdeführer einen Beitrag in Form eines Untermietzinses in Höhe von 300 Euro.

 

Außerdem hat das durchgeführte Beweisverfahren auch ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Zimmer für sich selbst zur Verfügung hat und die gemeinsamen Einrichtungen, nämlich Küche, Bad und WC mit den beiden Mitmietern verwendet.

 

Somit besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen und ist der Beschwerdeführer daher als in Haushaltsgemeinschaft lebend zu qualifizieren. In diesem Sinn ist daher § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV zur Anwendung zu bringen.

 

V.3. Die Qualifikation als Haushaltsgemeinschaft bzw. das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH.

 

So hat der VwGH zum Nö MSG ausgesprochen:

Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil der Wohn­einheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegebenen, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des Nö MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).

 

V.4. Nichts anderes kann auch für das Oö. BMSG gelten. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Zimmer in einer von mehreren Personen verwendeten Wohnung. Insbesondere die allgemeinen Einrichtungen wie Küche, Bad und WC werden von allen drei Bewohnern gemeinsam verwendet. Insofern ist eine deutliche Kostenersparnis gegenüber einem alleinigen Haushalt anzunehmen.

 

Dies zeigt sich auch darin, dass die gesamte Wohnung eine Größe von 110 Quadratmetern aufweist. Der gesamte Mietzins beträgt 658 Euro. Der Beschwerdeführer bezahlt allerdings lediglich 300 Euro. Eine Kostenersparnis für den Beschwerdeführer ist insofern gegeben.

 

V.5. Somit ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV zugrunde zu legen ist. Dieser beträgt für Personen in Hausgemeinschaft 636,30 Euro.

 

V.6. Dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.9.2013, GZ: 3.01-ASJF vormals Mindestsicherung unter Zugrundelegung eines Mindeststandards für alleinstehende Personen erhalten hat, vermag daran nichts zu ändern. Nach seinem eigenen Vorbringen befand sich der Beschwerdeführer auch damals in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person. Weshalb dem Beschwerdeführer dennoch der Mindeststandard für alleinstehende Personen zuerkannt wurde, ist für das nunmehr gegenständliche Verfahren nicht relevant.

 

Sollte der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten damals einen höheren Mindeststandard erhalten haben, als ihm dieser tatsächlich gebührte, vermag dies dem Beschwerdeführer nicht dazu zu verhelfen, dass ihm derselbe Mindeststandard auch nunmehr wieder gewährt wird.

 

V.7. Für den Beschwerdeführer ergibt sich insofern ein Mindeststandard von 636,30 Euro. Der Beschwerdeführer bezieht allerdings selbst Arbeitslosengeld in Höhe von 22,81 Euro täglich. Monatlich errechnet sich daraus ein Bezug von 707,11 Euro. Der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, wird insofern überschritten.

 

Aufgrund der Überschreitung des Mindeststandards ergibt sich daher, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung nicht zu Recht besteht.

 

V.8. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid den den Beschwerdeführer betreffenden und entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig festgestellt und daraus auch die richtige rechtliche Würdigung vorgenommen. Dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde kann insofern nicht entgegen getreten werden.

 

Der Bescheid steht vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Beurteilung einer Haushaltsgemeinschaft und des zugrunde zu legenden Mindeststandards (LVwG-350041/15/KLi/TK vom 19.5.2014, LVwG-350075/6/GS/BD/IH vom 27.10.2014, LVwG-350157/4/KLi/PP vom 17.7.2015). Diese Rechtsprechung wird auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).

 

V.9. Zusammengefasst war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Außerdem hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.10.2012, 2012/10/0020 bereits zur Definition eines gemeinsamen Haushaltes Stellung genommen. Der damals zu beurteilende Sachverhalt, wenngleich er zum Nö. MSG ergangen ist, lässt sich auf die rechtlichen Bestimmungen des Oö. BMSG bzw. der Oö. BMSV übertragen. Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer