LVwG-590001/2/Wim/AZ

Linz, 11.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des J H, R, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 2015, GZ: WR10-294-2011, betreffend die Anordnung der Ersatz­vornahme des durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2013, GZ: WR10-294-2011, idF des Bescheides des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013, GZ: Wa-2013-105906/2-Wa/Ne, vorgeschriebenen wasserpolizeilichen Auftrages (Entfernung und Ersetzung einer in Form einer Holzhütte bestehenden Einhausung des Wasserbehälters auf Grund­stück Nr. x, KG H, Marktgemeinde F a H, bis spätestens 30. September 2013) sowie betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 7.332,00 Euro nach dem Verwal­tungs­voll­streckungsgesetz 1991

A) den  B e s c h l u s s  gefasst:

 

I.         Der Antrag auf „Unterbrechung“ (= Aussetzung) des gegenständ­lichen Verfahrens wird hinsichtlich der Ersatzvornahme (Spruch­abschnitt I. des bekämpften Bescheides) gemäß § 10 VVG iVm § 38 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird hinsichtlich der Ersatzvornahme (Spruchabschnitt I. des
bekämpften Bescheides) gemäß § 10 VVG, hinsichtlich der Kosten­vorauszahlungsverpflichtung (Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides) gemäß § 13 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Der Antrag, den Nachbarn H aufzutragen, sich an der Sanie­rung finanziell und auch arbeitsmäßig zu beteiligen, wird wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.

 

IV.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B) zu Recht  e r k a n n t :

 

V.        Der Antrag auf „Unterbrechung“ (= Aussetzung) des gegenständ­lichen Verfahrens wird hinsichtlich der Kostenvorauszahlungs­ver­pflichtung (Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides) gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

VI.     Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

VII.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 2015, GZ: WR10-294-2011, wurde Herrn J H [im Folgenden: Beschwerde­führer (Bf)] unter Spruchabschnitt I. die Ersatzvornahme des durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2013,
GZ: WR10-294-2011, idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Ober­öster­reich vom 22. Juli 2013, GZ: Wa-2013-105906/2-Wa/Ne, vorgeschriebenen wasserpolizeilichen Auftrages (Entfernung und Ersetzung einer in Form einer Holzhütte bestehenden Einhausung des Wasserbehälters auf Grundstück
Nr. x, KG H, Marktgemeinde F a H, bis spätestens 30. September 2013) angeordnet. Unter Spruchabschnitt II. wurde dem Bf die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von 7.332,00 Euro aufgetragen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Dem darin enthaltenen wasserpolizeilichen Auftrag, die in Form einer Holzhütte bestehende Einhausung des Wasserbehälters aufgrund deren einsturzgefährdeten Zustandes zu entfernen und durch eine neue zu ersetzen, sei der Bf trotz Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben vom 6. Mai 2014 nicht nachgekommen, weshalb nach § 4 VVG sowohl die Ersatzvornahme als auch die Kostenvorauszahlung nach Einholung eines Kostenvoranschlages vorzuschreiben gewesen seien.

 

2. Gegen diesen Bescheid, welcher am 16. April 2015 zugestellt wurde, hat der Bf mit Eingabe vom 29. April 2015, eingelangt am 30. April 2015, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Der Bf beantragte,

1.   den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen,

2.   den Nachbarn H aufzutragen, sich an der Sanierung finanziell und auch arbeitsmäßig zu beteiligen,

3.   einen Amtssachverständigen zur Klärung der Schuldfrage hinsichtlich der Beschä­digung bzw. Zerstörung der Hütte beizuziehen,

4.   eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein und Sachverständigem durchzuführen,

5.   dazu die Nachbarn H vorzuladen,

6.   der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die „Unterbrechung“ (Aussetzung) des Verfahrens bis zur Erledigung des Zivilprozesses am Bezirksgericht Vöcklabruck zu 102 C 397/14h zu bewilligen.

 

Begründend führte der Bf aus, dass er beim Bezirksgericht Vöcklabruck einen Schadenersatzprozess gegen seine Nachbarn, die Ehegatten J und M H, eingeleitet habe, da diese - wie er auch im Titelverfahren bereits mehrmals eingewendet habe - den desolaten Zustand der B durch das Pflanzen von Bäumen verschuldet und daher zu verantworten haben. Da die beschädigte B bei dem am Bezirksgericht anhängigen Zivilverfahren ein zwingend zur Beweisführung notwendiges Beweismittel darstelle, sei die Vollstreckung aus Beweissicherungsgründen zu „unterbrechen“.

 

Weiters seien die Ersatzvornahme und die Kostenvorschreibung aber bereits deswegen gesetzes- und menschenrechtsverletzend, da ihn selbst an der Beschä­digung der B kein Verschulden treffe. Entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gehe darüber hinaus von der angeblich beschädigten B keine Gefahr für Leib und Leben für Dritte oder für die Öffentlichkeit aus.

 

Dazu komme, dass er aufgrund seiner geringen Pension von monatlich ca. 640,00 Euro gar nicht im Stande sei, die geforderte Vorauszahlung zu leisten.

Aufgrund dessen beantragte der Bf überdies, die Akten SO-52199/7/VB der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie 102 C 397/14h des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Beweis für seine finanzielle Armut, zur Feststellung des Schadens sowie seiner Schuldlosigkeit beizuschaffen, zu analysieren und zu verlesen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt.

 

3.2. Da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, obwohl eine solche vom Bf beantragt wurde. Da sich der Antrag des Bf, eine mündliche Verhandlung sowie einen Lokalaugenschein samt Sachverständigem bei der B in R durchzuführen, lediglich auf Vorbringen bezieht, welche - wie unter Punkt 4. erörtert wird - nicht Gegenstand des Voll­streckungsverfahrens sind, ist eine Klärung der verfahrensrelevanten Rechtslage damit nicht erzielbar. Selbiges gilt für den Antrag, die Nachbarn J und M H zum Lokalaugenschein vorzuladen.

 

3.3. Aufgrund der Aktenlage steht - ergänzend zum dargestellten Verfahrens­ablauf - folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Nachdem bereits bei einem Lokalaugenschein im August 2011 festgestellt wurde, dass die Holzhütte auf dem Grundstück Nr. x, KG H, Markt­gemeinde F a H, einen desolaten Zustand aufweist und als einsturzgefährdet zu beurteilen ist, wurde dem Bf mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2013 aufgetragen, den bewilligungsgemäßen Zustand der Wasserversorgungsanlage wieder-herzustellen.

 

Bereits in der dagegen gerichteten Berufung wurden vom Bf sein mangelndes Verschulden am Zustand der B, die Notwendigkeit der B als Beweismittel in einem allfälligen Zivilprozess gegen die Nachbarn H sowie das Nichtvorliegen einer Gefahr für Leib und Leben für Dritte eingewendet.

 

Mit (nunmehrigem Titel-)Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013 wurde der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 27. März 2013 dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr lautet:

 

„Wasserpolizeilicher Auftrag:

 

Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird Herrn J H, R, F a H, aufgetragen, bei seiner Wasserversorgungsanlage folgende Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen:

Die in Form einer Holzhütte bestehende Einhausung des Wasserbehälters auf
Gst.Nr. x (vormals: x), KG H, Marktgemeinde F a H, welche einen einsturzgefährdeten Zustand aufweist, ist zur Gänze fachgerecht zu entfernen und durch eine neue, standsichere und von einem Fachkundigen errichtete Holzhütte in derselben Dimensionierung und am selben Standort wie die bestehende Holzhütte bis spätestens 30. September 2013 zu ersetzen. Der Abschluss dieser Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck binnen selbiger Frist schriftlich mitzu­teilen. ..“

 

Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 20. März 2014 als unbegründet abgewiesen, der (Titel-)Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013 wurde somit bestätigt und ist damit formell und materiell rechtskräftig. Instand­setzungsmaßnahmen seitens des Bf blieben jedoch aus.

 

Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der belangten Behörde vom 6. Mai 2014 wurde dem Bf die Ersatzvornahme des wasserpolizeilichen Auftrages idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013 angedroht. Dem Bf wurde letztmalig eine Frist bis 1. Juni 2014 zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt, welche der Bf ungenützt verstreichen ließ.

 

Von der belangten Behörde wurden zwei Kostenvoranschläge für die geplante Ersatzvornahme eingeholt, der weitaus günstigere (in Höhe von 7.332,00) wurde sodann der Vorschreibung über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvor­nahme dem hier angefochtenen Bescheid vom 9. April 2015 zugrunde gelegt.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt wurde - zumindest in den oben festge­stellten Punkten - vom Bf auch nicht bestritten.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 4 VVG („Ersatzvornahme“) lautet:

 

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10 VVG („Verfahren“) lautet:

 

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 38 AVG lautet:

 

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

§ 13 VwGVG lautet:

 

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

...

 

§ 17 VwGVG lautet:

 

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzu­wenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorange­gangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

§ 25a VwGG lautet:

 

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1.   Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2.   Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3.   Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.   eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.   im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

 

4.2. Zu Spruchpunkt I. und V. (Aussetzung des Verfahrens):

 

4.2.1. Ersatzvornahme (Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides):

 

Die vom Beschwerdeführer beantragte „Unterbrechung“ des Verfahrens der Ersatz­vornahme und der Vorauszahlungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu 102 C 397/14h des Bezirksgerichtes Vöcklabruck stellt einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG dar. Nach
§ 10 Abs. 1 VVG ist § 38 AVG (II. Teil des AVG) allerdings auf das Voll­streckungs­verfahren nicht anzuwenden, weshalb dieser Antrag hinsichtlich der Ersatzvornahme unter Spruchpunkt I. als unzulässig zurückzuweisen war.

 

4.2.2. Kostenvorauszahlung (Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides):

 

Der Auftrag zur Kostenvorauszahlung stellt hingegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 213).

 

Die Einschränkungen des § 10 VVG beziehen sich nämlich nur auf das Vollstreckungsverfahren im "engeren Sinn", das heißt auf das Verfahren, das auf die Erlassung der Vollstreckungsverfügung abzielt (VwGH 91/07/0057). Hinsicht­lich des Auftrages zur Kostenvorauszahlung ist deshalb das AVG und somit § 38 anzuwenden.

 

Nach § 38 Satz 2 AVG kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Vorfrage um eine Frage, zu deren Beantwortung die in einer Verwaltungs­angelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt werden muss. Eine Vorfrage ist somit ein vorweg, nämlich im Zuge der Sachverhaltsermittlung zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles und setzt voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde oder eines Gerichtes fallenden Frage gefällt werden kann (VwGH 97/19/0066, RS 2).

 

Eine Vorfrage im rechtlichen Sinne ist daher eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage, ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 Rz 1).

 

Für die Frage der Kostenvorauszahlung nach § 4 Abs. 2 VVG ist lediglich relevant, wer als Verpflichteter der Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG anzusehen ist. Da Verpflichteter im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG - unstrittiger
Weise - jedenfalls der Bf ist, liegt keine Vorfrage im rechtlichen Sinne vor. Insbesondere liegt auch keine Vorfrage vor, die im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Vöcklabruck geklärt bzw. entschieden werden könnte, weshalb der Antrag auf „Unterbrechung“ (Aussetzung) des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Zivilverfahrens hinsichtlich der Kostenvor­auszahlungsverpflichtung unter Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen war.

 

4.3. Zu Spruchpunkt II. (aufschiebende Wirkung):

 

4.3.1. Ersatzvornahme (Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides):

 

Nach § 10 Abs. 2 VVG kommt der Beschwerde gegen die Vollstreckungs­verfügung keine aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung kann ihr auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden (Larcher, Vollstreckung im Verwal­tungsrecht, 2009, Rz 227). Der diesbezügliche Antrag des Bf war daher zurück­zuweisen.

 

4.3.2. Kostenvorauszahlung (Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides):

 

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid unter gewissen Voraussetzungen ausschließen.

 

Der angefochtene Bescheid enthält hinsichtlich der Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme keinen Ausspruch über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hatte damit bereits von Gesetzes wegen gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung, eine Zuerkennung ist weder nötig, noch möglich.

 

Auch dieser Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher mangels Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

 

4.4. Zu Spruchpunkt III. (Unzulässigkeit des Rechtsweges)

 

Der Antrag des Bf, den Nachbarn H aufzutragen, sich an der Sanierung finanziell und auch arbeitsmäßig zu beteiligen, findet weder im wasserrechtlichen (Titel-)Verfahren, geschweige denn im Vollstreckungsverfahren eine gesetzliche Deckung. Da derartige Schadenersatzbegehren somit lediglich vor den Zivil­gerichten behandelt werden, ist im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren von einer Unzulässigkeit des Rechtsweges auszugehen.

 

Da nach eigenen Angaben des Bf am Bezirksgericht Vöcklabruck bereits ein zivilgerichtlicher Schadenersatzprozess gegen die Nachbarn H anhängig ist, der gerade jenes Begehren des Bf zum Gegenstand hat, konnte bzw. hatte eine Weiterleitung dieses Antrages im Sinne von § 6 AVG iVm § 17 VwGVG jedenfalls zu unterbleiben. Der Antrag des Bf war daher als unzulässig zurück­zuweisen.

 

4.5. Zu Spruchpunkt IV. (Unzulässigkeit der ordentlichen Revision):

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

4.6. Zu Spruchpunkt VI. (Abweisung der Beschwerde):

 

4.6.1. Ersatzvornahme (Spruchabschnitt I. des bekämpften Bescheides):

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass die mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vorgenommene Streichung der taxativen (und somit einschränkenden) Aufzählung der Berufungsgründe aus dem Gesetzestext des § 10 Abs. 2 VVG a.F. eine Erweiterung der Beschwerde­gründe bedeutet. Auf jene nach wie vor bestehenden - und hier ausschließlich vorliegenden - „alten“ Beschwerdegründe ist die bisherige Judikatur zu den Berufungsgründen des § 10 Abs. 2 VVG a.F. auch nach wie vor anzuwenden.

 

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein Titelbescheid vorliegt und dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 123).

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2013, idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
22. Juli 2013, liegt ein wirksamer Titelbescheid vor, welcher durch die bestätigende, höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2014 neben der formellen auch in materieller Rechtskraft erwuchs.

 

Weiteres Erfordernis für die Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist, dass der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist; die Ersatzvornahme muss überdies zuvor angedroht worden sein.

 

Der Bf ließ die ursprüngliche, im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juli 2013 gesetzte Frist bis 30. September 2013 ohne jegliche Instandsetzungsmaßnahme verstreichen. Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme per Schreiben vom 6. Mai 2014 wurde dem Bf abermals eine Frist bis 1. Juni 2014 zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt, welche dieser neuerlich ohne Setzung von Instandsetzungsmaßnahmen verstreichen ließ.

 

Mit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde neuerlich mehr als zehn Monate zugewartet (Bescheid vom
9. April 2015). Auch diese - faktische - Möglichkeit der Selbstvornahme des wasser­polizeilichen Auftrages hat der Bf nicht genützt.

 

Aufgrund der hartnäckigen und jahrelangen Weigerung des Bf, die Instandset­zungsmaßnahmen der B selbst durchzuführen, ist die letztendliche Anordnung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde jedenfalls im Sinne des Schonungsprinzips als gelindestes (weil einzig verbleibendes) Mittel zur Herstellung des im Titelbescheid angeordneten Zustandes anzusehen.

 

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Voll­streckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Der Zweck der Ersatz­vornahme nach § 4 VVG ist ausschließlich die Herstellung des im Titel­bescheid angeordneten Zustandes (VwGH 87/05/0027). Die Vollstreckungs­verfügung, mit der eine Ersatzvornahme angeordnet wird, hat daher in diesem Rahmen zu bleiben (VwGH 2001/10/0182; Larcher, Vollstreckung im Verwal­tungs­recht, 2009, Rz 222ff).

 

Die vorliegende Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem zu vollziehenden Bescheid überein (vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009,
Rz 141), da der angefochtene Ersatzvornahmebescheid vom 9. April 2015 den wasserpolizeilichen Auftrag im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 2013 idF des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 22. Juli 2013 korrekt zitiert.

 

Für die Zulässigkeit einer Vollstreckungsverfügung ist es unerheblich, warum der Verpflichtete säumig ist. Eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme ist sowohl dann zulässig, wenn die Säumnis ohne Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt wurde (VwGH 192/92), als auch wenn die zu erbringende (und mögliche) Leistung für den Verpflichteten unmöglich war (VwGH 92/05/0307). Einzig entscheidendes Kriterium ist, dass die geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht wurde (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 222ff).

 

Daher ist sowohl die Tatsache irrelevant, dass der Bf der Auffassung ist, dass das Verschulden an der Instandsetzungsbedürftigkeit der Hütte jemand anderen trifft, als auch die finanzielle Lage des Bf. Diese ist selbst dann nicht von Belang, wenn es ihm mangels finanzieller Möglichkeiten unmöglich wird, die Leistungs­verpflichtung zu erfüllen. Denn auch dann liegt eine objektiv grundsätzlich mögliche Leistung vor, welche noch nicht vollständig erbracht wurde.

 

Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme nach dem VVG, nicht die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides.

 

Der Einwand des Bf, dass von der angeblich beschädigten B keine Gefahr für Leib und Leben für Dritte oder für die Öffentlichkeit ausgehe, hat deshalb im Vollstreckungsverfahren keinerlei Relevanz.

 

Auch die Einwendungen des Bf, wonach ihn am derzeitigen Zustand der B kein Verschulden treffe und er die B als Beweismittel im Zivilprozess benötige, betreffen - wenn überhaupt - das abgeschlossene Titel­verfahren.

 

Auf jene Beschwerdegründe, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides beziehen, ist nicht näher einzugehen, da diese keinen Gegenstand des Voll­streckungsverfahrens darstellen. Im Übrigen liegt hier entschiedene Sache (= res iudcata) vor.

 

Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, wurden diese Einwände des Beschwerde­führers zudem bereits im Rechtsmittelverfahren des Titelverfahrens vorgebracht und vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Eine Weiterleitung dieser Anträge bzw. Einwände an die zuständige Stelle im Sinne von § 6 AVG iVm § 17 VwGVG kommt daher nicht in Betracht.

 

Festgehalten wird weiters, dass auch keiner dieser Einwände des Bf eine Änderung der Sach- und Rechtslage darstellt (geschweige denn eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, VwGH 96/06/0201 und 2003/07/0084; vgl. Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 138).

 

Auch die - zwar neu hinzutretende - Tatsache, dass vom Bf tatsächlich ein Schadenersatzprozess eingeleitet wurde, hindert die Vollstreckung nicht, da der Bf mit diesem Zivilprozess möglicherweise die Schuldfrage und allfällige nach­trägliche Regressansprüche zu klären vermag, diese Fragestellungen aber nicht einmal theoretisch dazu geeignet wären, Auswirkungen auf das Titel- oder das Vollstreckungsverfahren im Sinne einer wesentlichen Änderung zu haben.

 

4.6.2. Kostenvorauszahlung (Spruchabschnitt II. des bekämpften Bescheides):

 

Von der offensichtlich um Kostenreduktion bemühten belangten Behörde wurden zwei Kostenvoranschläge für die geplante Ersatzvornahme eingeholt, der güns­tigere wurde der Vorschreibung über die Vorauszahlung zugrunde gelegt.

 

Inhaltlich wendete der Bf hinsichtlich der Kostenvorauszahlung ein, dass er aufgrund seiner geringen Pension von monatlich ca. 640,00 Euro gar nicht im Stande sei, die geforderte Vorauszahlung zu leisten.

 

Vermeint man dadurch den Einwand der Unterhaltsgefährdung zu erkennen, so ist festzuhalten, dass der Schutz des notdürftigen Unterhalts nicht bei der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides nach § 4 Abs. 2 VVG zu prüfen ist, sondern erst bei dessen Vollstreckung nach § 2 Abs. 2 VVG (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 117 und Rz 219).

 

Im Hinblick auf das verbleibende, teilweise etwas uneindeutige Vorbringen des Bf, wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass der Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit (Schonungsprinzip, gelindestes noch zum Ziel führendes Mittel) nur bei der Erlassung der Vollstreckungsverfügung anwendbar ist, nicht jedoch beim Auftrag zur Kostenvorauszahlung (Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, 2009, Rz 108).

 

Der Antrag des Bf, einen Amtssachverständigen zur Klärung der Schuldfrage hinsichtlich der Beschädigung bzw. Zerstörung der Hütte beizuziehen, betrifft lediglich Fragen des abgeschlossenen Titelverfahrens. Diesem Antrag ist aus den oben genannten Gründen für das Vollstreckungsverfahren - wie ausgeführt - nicht Folge zu geben. Der Antrag des Bf, die Akten SO-52199/7/VB der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck sowie 102 C 397/14h des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Beweis für seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse, zur Feststellung des Schadens sowie seiner Schuldlosigkeit beizuschaffen, betrifft ebenso das Titelverfahren bzw. ist die finanzielle Situation des Bf aus den unter Punkt 4.6.1. und Punkt 4.6.2. genannten Gründen ebenso unbeachtlich, weshalb auch diesem Antrag nicht Folge zu geben war.

 

5. Ergebnis:

 

Da die Ersatzvornahme ebenso wie der Auftrag zur Kostenvorauszahlung recht­mäßig erfolgt sind und sich der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens auf deren Rechtmäßigkeit beschränkt, da der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen ist, waren sämtliche Einwände des Bf unbeachtlich, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Zu Spruchpunkt VII. (Zulässigkeit der ordentlichen Revision):

 

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich Spruchpunkt VI. zur Frage zulässig, ob und inwieweit die bisherige Judikatur zum § 10 Abs. 2 VVG a.F. nach der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 vorgenommenen Strei­chung der (eingeschränkten) Berufungsgründe aus dem Gesetzestext auf die neue Rechtslage übertragbar ist.

 

Die ordentliche Revision ist zu dieser Frage zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­­­richtshof und/oder einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision beim Verwal­­tungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsge­richtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevoll­mächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

I. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Vorauszahlung der Kosten der Erstzvornahme richtete, zurückgewiesen.

II. Die Revision wurde, soweit sie sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtete, als unbegründet abgewiesen.

VwGH vom 27. April 2017, Zl.: Ro 2015/07/0037-7