LVwG-550575/3/Kü/AK - 550576/2
Linz, 14.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von W und S L, S, R, vom 24. Juni 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Juni 2015, GZ: N10-28/19-2015/Ka, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der erste Aufzählungspunkt im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert:
„Zubau zur bestehenden Hütte und Terrassenüberdachung (Terrassengröße ca. 3 x 5 m)“
Im Auflagepunkt 1. werden die Wörter „ Die Hüttengebäude“ durch „Der Zubau zur Hütte samt Terrassenüberdachung“ und im Auflagepunkt 4. das Wort „Hüttenbauwerkes“ durch „Zubaus zur Hütte“ ersetzt.
Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Auflagepunkt 5. bestimmte Frist für die Durchführung der Maßnahmen mit 30. November 2015 neu festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid vom 2. Juni 2015, GZ: N10-28/19-2015/Ka, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) gemäß
§ 58 iVm § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 folgende Maßnahmen aufgetragen:
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass auf dem Grundstück
Nr. x, KG D, Gemeinde D a d P, unbestritten Hüttengebäude und sonstige Anlagen vorhanden seien. Diese würden sich innerhalb eines 20 m-Bereiches rechtsufrig der P, somit jedenfalls innerhalb eines 50 m-Uferschutzbereiches, befinden. Ferner sei das gegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D a d P als Grünland gewidmet.
Auch wenn die Bauwerke und Anlagen bereits vor Inkrafttreten des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 errichtet worden seien, habe im Ermittlungsverfahren unbestrittener Weise festgesellt werden können, dass der derzeit auf dem Grundstück vorhandene und somit verfahrensgegenständliche Sachverhalt nach dem Kauf, somit nach dem 30. Juni 1994, hergestellt worden sei.
Für die ursprünglichen Bauwerke und Anlagen sei bereits nach den Bestimmungen des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, ein Feststellungsverfahren erforderlich gewesen, da sich diese im 20 m-Uferschutzbereich der P befinden würden. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch weiter ergeben, dass der nunmehr vorhandene Zustand nach dem Kauf im Jahr 1994 hergestellt worden sei. Somit liege hier jedenfalls eine Feststellungspflicht im Sinne des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982, vor, wobei eine derartige Feststellung nicht erwirkt worden sei.
Aus diesem Grund würden die Voraussetzungen (Bestehen einer Feststellungspflicht und die Ausführung des Vorhabens ohne eine entsprechende Feststellung) zur Erlassung der vorliegenden administrativen Verfügung vorliegen. Die Möglichkeit nach Z 1 des § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz, innerhalb einer angemessenen Frist eine nachträgliche Feststellung zu beantragen, sei aus dem Grund der festgestellten Bedenken (die Gebäude und sonstigen Anlagen laufen den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwider) nicht einzuräumen.
I. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Bf dieses Grundstück am 30. Juni 1994 käuflich mit dem Vermerk „Fischweiher samt Fischerhütte“ erworben hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei von der Grundverkehrskommission keinerlei Beanstandung erfolgt und der Kaufvertrag durchgeführt worden. Zeitzeugen hätten bestätigt, dass diese Hütte schon in der Vorkriegszeit bestanden habe. Die Bf würden die Anberaumung zur Entfernung des Hüttengebäudes nicht verstehen. Diese Hütte zerstöre das Landschaftsbild in keiner Weise und sei mit ihrem Standort nicht einsehbar.
I. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde samt bezughabenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 6. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung berufenen Einzelrichter zu entscheiden.
I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 ergänzten die Bf ihr Vorbringen durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung von Herrn M G, der als Zeitzeuge erklärt, dass er vor über 50 Jahren als Schülerjunge bei dem bestehenden Gerinne und Teich in P schon gebadet hat und dort bereits eine Hütte gestanden ist. Von der Gemeinde D a d P wird bestätigt, dass Herr G eigenhändig diese Aussage unterfertigt hat.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, weil eine solche nicht beantragt wurde und sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt. Da nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen waren, war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Verhandlung auch nicht zu erwarten.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
II. 1. Die im Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 92/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
....
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
....
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß.
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2014)
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustandes mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
....
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß den §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987:
„§ 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden
50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird.“
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„...
2. Einzugsgebiet rechtsufrig des I:
...
2.6. P
...“
II. 2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich dem Grunde nach ausschließlich gegen die angeordnete Entfernung des Hüttengebäudes (Größe rund 4 x 5 m) und wird dazu eingewendet, dass bereits 1994 auf dem Kaufvertrag vermerkt wurde, dass ein Fischweiher samt Fischerhütte erworben worden ist. Zudem bestehe die Hütte bereits seit längerer Zeit auf diesem Grundstück. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde eine Bestätigung eines Zeitzeugen, der 1947 geboren ist, vorgelegt, wonach dieser bereits vor über
50 Jahren im Teich gebadet hat und dort bereits eine Hütte gestanden ist.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Kaufvertrag vom
15. Juli 1994 vorgelegt, in welchem der Kaufgegenstand mit Fischerhütte und Fischweiher neben anderen Angaben umschrieben ist. Im behördlichen Verfahren wurde zudem der Voreigentümer der Liegenschaft als Zeuge einvernommen und führte dieser aus, dass er zum Hüttenbauwerk nur sagen kann, dass dort, seitdem er denken kann, immer eine Schafhütte gestanden ist. Die Hütte hat er als Jugendlicher als Partyhütte umfunktioniert. Auf einem Foto, auf dem auch der Brunnenschacht ersichtlich ist, ist die Hütte so abgebildet, wie sie immer ausgesehen hat, Anbauten zur Hütte habe es nicht gegeben.
Aus diesem Vorbringen bzw. den Zeugenaussagen sowie nachgereichten Unterlagen ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass jedenfalls der Zubau zur Gartenhütte samt Terrassenüberdachung (Terrassengröße ca. 3 x 5 m), die in den Teich ragende Plattform in Holzständerbauweise samt Fundierung und das frei stehende Latrinenhäuschen in Holzbauweise mit Pultdach nach dem Kauf im Jahr 1994 errichtet worden sind. Feststeht auch, dass hinsichtlich dieser Bauwerke von den Eigentümern keine Anzeige gemäß § 10
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bei der Behörde eingebracht wurde. Dem Grunde nach wird dieser Sachverhalt im Beschwerdevorbringen auch nicht in Frage gestellt, zumal sich dieses ausschließlich auf das besagte Hüttenbauwerk bezieht.
II. 3. Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 1
Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zulässiger - Altbestand liegt vor, wenn die Maßnahme vor dem erstmaligen Inkrafttreten eines dem § 10 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 entsprechenden Verbotes errichtet worden und seither unverändert bestehen geblieben wäre (VwGH 29.1.2009, Zl. 2005/10/0145). Unter einem „Altbestand“ ist eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert (VwGH 24.7.2013, Zl. 2012/10/0065). Im Fall der Neuerrichtung einer Steganlage kann nicht mehr von einem unveränderten Bestand gesprochen werden (VwGH 31.3.2009, Zl. 2007/10/0193).
Mit dem Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 46, wurden das
Oö. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1956, und die Oö. Naturschutzgesetznovelle 1960, LGBl. Nr. 19, neuerlich erlassen. In Durchführung des
Oö. Naturschutzgesetzes 1964 wurde in § 1 Abs. 2 lit. a der Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19, festgelegt, dass die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens einen Eingriff darstellt, der das Landschaftsbild stört. Gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Naturschutzverordnung 1965 liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 2
lit. a) nicht vor, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid feststellt, dass durch die vorgesehene Maßnahme öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt werden.
Diese Rechtslage bedeutet, dass seit Inkrafttreten der Oö. Naturschutzverordnung 1965, das war der 5. Mai 1965, die Errichtung von Bauwerken im an Flüssen und Bächen unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifen als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gegolten hat und einer Feststellungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde unterworfen wurde. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Errichtung der Hütte vor dem 5. Mai 1965 im 20 m-Schutzbereich der P kein feststellungspflichtiger Eingriff in das Landschaftsbild gewesen ist. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch nunmehr keine Feststellungspflicht im Sinne des § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, sofern die Hütte als Altbestand zu werten ist, das heißt, dass sie vor 5. Mai 1965 errichtet worden ist und seither unverändert besteht.
Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge (Zeugenaussage des Voreigentümers, Geburtsjahr 1950, bzw. schriftliche Erklärung eines Zeitzeugen, Geburtsjahr 1947, die vom Bestand einer Hütte am Grundstück zu ihren Jugendzeiten bzw. Schülerzeiten sprechen), kann mangels Vorliegen eines Gegenbeweises vom Bestand einer Hütte zum Zeitpunkt 5. Mai 1965 ausgegangen werden. Im Besonderen weist der vorherige Grundeigentümer in seiner Zeugenaussage darauf hin, dass auf einem nunmehr erstellten Foto (auf dem auch der Brunnenschacht ersichtlich ist) die Hütte so zu sehen ist, wie sie immer bestanden hat. Hingewiesen wird vom Zeugen allerdings darauf, dass keinerlei Anbauten an die Hütte bestanden haben.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht daher aufgrund dieser Sachlage davon aus, dass die auf den Lichtbildern ersichtliche Hütte in einer Größe von 4 x 5 m und einer Wandhöhe von 4 m ohne jegliche Anbauten bereits vor
5. Mai 1965 errichtet worden ist und daher als Altbestand im Sinne der obigen Ausführungen zu sehen ist, der nicht der Pflicht zur Feststellung unterliegt, ob durch die Errichtung der Hütte öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Dies gilt auch unabhängig vom Umstand, dass zwischenzeitlich anstelle der ursprünglichen Schindeleindeckung eine andere Dacheindeckung der Hütte besteht. Der Austausch gleichwertiger Materialien kann nur als reine Instandhaltungs- bzw. Sanierungsmaßnahme am Altbestand gesehen werden und ist nicht einer Neuerrichtung gleichzusetzen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Wiederaufbau einer ursprünglich bestehenden Anlage, die durch Umwelteinwirkungen zerstört wurde, eine Neuerrichtung derselben zu sehen und geht damit die Charakteristik als Altbestand verloren. Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge, hat die Hütte aber im auch gegenwärtig in der Natur ersichtlichen Ausmaß seit langem Bestand, auch wenn es aufgrund der Witterungseinflüsse zum Austausch von Materialien, sei es an den Seitenwänden oder auch am Dach, gekommen ist. Der Austausch von Materialien führt zu einer Sanierung des Bestandes und ist nicht mit einer Neuerrichtung oder einem Umbau gleichzusetzen und kann dadurch nichts am ursprünglichen Bestand eines Bauwerkes oder einer Anlage ändern. Insofern ist in naturschutzrechtlicher Hinsicht - nur diese Betrachtungsweise ist im gegenständlichen Verfahren geboten - bei der gegebenen Sachlage die vorhandene Hütte ohne jegliche Anbauten als rechtmäßiger Altbestand zu werten.
II. 4. Voraussetzung für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ist das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erfolgt ist.
In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, dass der Anbau an die Hütte samt Terrassenüberdachung im Ausmaß von 3 x 5 m, das frei stehende Latrinenhäuschen in Holzbauweise mit Pultdach und die in den Teich ragende Plattform in Holzständerbauweise samt Fundierung einem Feststellungsverfahren vor deren Errichtung (welche den Verfahrensergebnissen zufolge nach 1994 erfolgt ist) unterzogen worden wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz im Verfahren vor der belangten Behörde stellen diese Bauwerke einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, der jedenfalls gegen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes spricht. Diesen Ausführungen sind die Bf nicht entgegengetreten. § 58 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen. Diese Bestimmung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß § 10 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 anzuwenden. Die belangte Behörde hat daher hinsichtlich der zuletzt genannten Bauwerke, die anzeigepflichtige Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 darstellen, allerdings ohne die erforderliche Anzeige errichtet wurden, zu Recht ausgesprochen, dass diese innerhalb angemessener Frist zu entfernen sind.
Da im Sinne der obigen Ausführungen aufgrund der Beweislage die Feststellung zu treffen war, dass die Hütte im Ausmaß von 4 x 5 m einen Altbestand darstellt, der im jetzt bestehenden Ausmaß bereits vor Inkrafttreten der Oö. Naturschutzverordnung 1965 errichtet wurde und daher zum Zeitpunkt der Errichtung keiner Anzeigepflicht unterlegen ist, war diese Hütte vom Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auszunehmen. Ansonsten war die Entscheidung der belangten Behörde unter Setzung einer neuen Frist für die Umsetzung der Entfernungsmaßnahmen zu bestätigen, zumal die Bf durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger