LVwG-550458/6/KH - 550459/2
Linz, 03.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerden der Frau E P und des Herrn Dipl.-Ing. W P, beide K, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 23. Jänner 2015, GZ: UR01-20-5-2014, betreffend einen Behandlungsauftrag auf Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002)
I. zu Recht e r k a n n t :
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. W P abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch folgendermaßen abgeändert wird:
In Spruchpunkt A) a) 1.) sowie 2.) wird jeweils das Wort „abgelagert“ durch „gelagert“ ersetzt.
Das unter Spruchpunkt A) a) genannte Fristende wird von
30. April 2015 auf 30. November 2015 abgeändert.
Das unter Spruchpunkt A) c) genannte Fristende wird von
30. Juni 2015 auf 31. Jänner 2016 abgeändert.
Das unter Spruchpunkt B) genannte Fristende wird von
1. März 2015 auf 1. Oktober 2015 abgeändert.
Das unter Spruchpunkt C) genannte Fristende wird von
1. März 2015 auf 1. Oktober 2015 abgeändert.
Das unter Spruchpunkt D) genannte Fristende wird von
30. Juni 2015 auf 1. März 2016 abgeändert.
Die zitierten Rechtsgrundlagen werden vor dem Wort „Abfallwirtschaftsgesetz“ um die Wortfolge „iVm § 15 Abs. 5“ ergänzt.
II. sowie folgenden B e s c h l u s s gefasst:
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Frau E P als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Jänner 2015, GZ: UR01-20-5-2014, wurde gegenüber Herrn Dipl.-Ing. W P (im Folgenden: Beschwerdeführer - Bf), K, L, ein abfallrechtlicher Behandlungsauftrag auf Grundlage der §§ 73 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erlassen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet folgendermaßen:
Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft Eferding zu übermitteln:
BGBl. I 2002/102, in der geltenden Fassung“
2. Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf und seine Gattin, Frau E P (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin - ZweitBf) binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Darin wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den Behandlungsauftrag aufheben bzw. aussetzen bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in einem die Bf betreffenden anhängigen baurechtlichen Beschwerdeverfahren. Erst nach Ergehen dieser Entscheidung wäre es möglich, die nunmehr als Abfälle beanstandeten Materialien auf ihre Tauglichkeit für die bauliche bzw. freiraumgestalterische Weiterverwendung zu prüfen, der Rest könne und müsse dann tatsächlich entsorgt werden.
Es handle sich um Abfälle von „täglichen Lebenspraktiken“, die - wie auch von Seiten der Sachverständigen des Landes Oberösterreich bestätigt worden sei - nicht als unmittelbar und aktiv-aggressiv gefährdend einzustufen seien:
· B/B (Ziegel- und Betonbruch aus den bislang getätigten Umbaumaßnahmen)
· ein x, der von sämtlichen Flüssigkeiten und Inhaltsstoffen entleert worden sei
· 21 W (Eternit alter Produktionsart mit Asbestfasern), auf einer Palette gelagert
· ca. 3-5 m³ E
· eine größere Menge E (ca. 200-250 m³ unbehandeltes nicht verunreinigtes M), die für Heizzwecke, aber auch für architektonische Versuchsprojekte gesammelt wurden und im Hof des Anwesens gelagert werden
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Grundstücke des Bf und der ZweitBf im Jahr 2002 von Bauland (Dorfgebiet) in Grünland (landwirtschaftliche Nutzung) rückgewidmet worden seien, was die Zukunftsstrategien für die vom Bf und von der ZweitBf erst 1994 erworbene Liegenschaft völlig über den Haufen geworfen habe. Bemerkt wird darüber hinaus, dass der Bf und die ZweitBf die delogierte Nachbarfamilie W eingeladen hätten, in ihrem leer stehenden Hofgebäude diverse Gegenstände und Gerätschaften zu verwahren bzw. unterzustellen und dort die seit ewigen Zeiten angestammten Verrichtungen weiterhin zu tätigen. Dies habe zu einer Anzeigenflut des Bruders des Delogierten geführt, welche in der Folge vom Bürgermeister der Gemeinde
St. M mit voller Härte gegenüber den Beschwerdeführern exekutiert worden sei.
3. Die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet über die Beschwerde gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie in Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2015, zu welcher Herr Dipl.-Ing. W P, Frau A W als Vertreterin der belangten Behörde sowie Frau Dipl.-Ing. I H als Amtssachverständige für Abfallchemie erschienen sind.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Behördenakt, insbesondere aus der Niederschrift über den von der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenschein samt Fotodokumentation sowie den schlüssigen gutachtlichen Feststellungen der Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
III. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich steht folgender Sachverhalt fest:
Aufgrund einer Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde St. M a d P, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer Nr. x, KG F, Liegenschaft K Nr. x, größere Mengen P sowie B gelagert seien, führte die belangte Behörde am 9. Dezember 2014 einen Lokalaugenschein im Beisein des Bf, von Gemeindevertretern sowie einer Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft durch.
Im Rahmen dieser Amtshandlung teilte der Bf nach Hinweis durch die belangte Behörde, dass nach dem AWG 2002 in erster Linie der Verursacher zur Verantwortung gezogen werde, mit, dass er verantwortlich für die gesamten Ablagerungen und damit Adressat des von der belangten Behörde angekündigten Behandlungsauftrages sei. Er teilte weiters mit, dass die gelagerten P, W, B und das Kraftfahrzeug Herrn A W gehören und mit seiner Zustimmung am Anwesen K gelagert würden. Die vorgefundenen Baurestmassen würden aus einer beim Anwesen K getätigten Baumaßnahme stammen.
IV. Allgemeine Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
§ 2 Abs. 2 und 3 AWG 2002 lauten:
„(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs-gemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“
Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten,
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
§ 15 Abs. 3 leg.cit. normiert, dass Abfälle außerhalb von
1. hierfür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.
§ 15 Abs. 5 leg.cit. lautet:
„(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder im Stande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 1 Abs. 1 und 2 leg.cit. lauten wie folgt:
„(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotenzial aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
1. Abfallvermeidung;
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
3. Recycling;
4. sonstige Verwertung, z.B. energetische Verwertung;
5. Beseitigung“
Gemäß § 73 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
V. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wie folgt erwogen:
1. Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist in der Regel derjenige, der einen Abfall ordnungswidrig sammelt, lagert, befördert oder behandelt oder diese ordnungswidrige Vorgangsweise veranlasst (VwGH 27.5.1997, 94/05/0087).
Da der Bf sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mitgeteilt hat, dass er als Verursacher der beanstandeten Lagerungen eintritt, ist er als Verpflichteter im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 anzusehen.
Die ZweitBf war nicht Adressatin des im gegenständlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides und ist folglich im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht beschwerdelegitimiert. Ihre Beschwerde war somit mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als unzulässig zurückzuweisen.
2. Entscheidend für die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 73
AWG 2002 ist die Beurteilung der Abfallqualität der vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfassten Gegenstände: Um eine Sache als Abfall im Sinne des AWG 2002 einzustufen, muss gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 entweder der subjektive (= Entledigung bzw. Entledigungsabsicht) oder der objektive Abfallbegriff (= mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des
§ 1 Abs. 3 AWG 2002) erfüllt sein.
Es kommt dabei nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. z.B. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144).
3. 80 m³ B und E (an der Westseite des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. x, KG F) sowie 100 m³ B (Ziegel- und Betonbruch) (an der Südseite des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. x, KG F):
Nach Aussagen des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich handelt es sich dabei um bei Abbruchtätigkeiten bzw. beim Ausheben von Fundamenten am Grundstück angefallene Abfälle. Diese lagern nach seinen Angaben seit jedenfalls ca. sechs bis sieben Jahren am angegebenen Ort. Sie wurden dort belassen, um sie eventuell später einer Verwertung zuzuführen. Die Abfälle sind nicht sortiert, es befinden sich Ziegel- und Betonbruch, teilweise vermischt mit Erde, darunter, die Haufen sind großteils mit Vegetation bewachsen. Die Abfalleigenschaft wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht bestritten.
§ 15 Abs. 5 AWG 2002 normiert, dass ein Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder im Stande ist, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben hat. Abfälle zur Beseitigung sind mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angegeben, dass diese Materialien möglicherweise später verwertet werden hätten sollen und dass in der Zwischenzeit bereits teilweise der Bewuchs abgetragen und z.B. Betonbrocken aussortiert worden sind.
Fest steht jedoch, dass die zulässige Lagerfrist von maximal drei Jahren (vor einer Verwertung) bereits um Jahre überschritten worden ist und die Abfälle im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG 2002 entfernt und einem befugten Sammler oder Behandler übergeben werden hätten müssen, da der Bf nicht über eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen gemäß § 24a AWG 2002 verfügt.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war allerdings insofern abzuändern, als er das Wort „abgelagert“ beinhaltet, welches eine dauerhafte Lagerung im Sinne einer Deponierung impliziert, was jedoch nicht dem Willen des Bf entspricht und im Beschwerdeverfahren auch nicht nachgewiesen werden konnte. Auch für den Fall, dass die Materialien einem befugten Behandler übergeben werden, ist eine nachfolgende Verwertung zumindest von Teilen davon nicht ausgeschlossen. Aus diesem Grund war das Wort „abgelagert“ durch das Wort „gelagert“ zu ersetzen, welches den genannten Hinweis auf eine dauerhafte Lagerung nicht impliziert und auch eine nachfolgende Verwertungsmöglichkeit, wie sie im vorliegenden Fall möglicherweise noch gegeben ist, bestehen lässt.
4. PKW M:
Die Abfalleigenschaft des Fahrzeuges wurde vom Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht bestritten, seiner Meinung nach sei klar, dass dieses Auto entsorgt werden müsse.
In der mündlichen Verhandlung wurde weiters dargelegt, dass der PKW nur dann als trockengelegt und damit als nicht gefährlicher Abfall anzusehen wäre, wenn er im Sinne der Vorgaben der Anlage 5, Teil 1 zur Altfahrzeugeverordnung von sämtlichen darin genannten Schadstoffen entfrachtet wäre - dies beinhaltet Kraftstoffe, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sämtliche andere in Altfahrzeugen enthaltene Flüssigkeiten.
Man kam im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Folge überein, dass nicht anzunehmen ist, dass sämtliche oben genannte Flüssigkeiten entfernt worden sind. Der Bf merkte dazu noch an, dass der PKW seines Wissens entweder bereits entsorgt sei oder in Kürze entsorgt werde.
Es ist somit davon auszugehen, dass es sich beim gegenständlichen PKW um gefährlichen Abfall handelt, der angefochtene Bescheid war insoweit zu bestätigen.
5. 21 Stück W:
Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich bzw. auch vom Bf ausgeführt, befinden sich diese derzeit nicht in Verwendung, sondern werden gelagert.
§ 2 Abs. 4 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 normiert, dass das Inverkehrsetzen und die Verwendung von gebrauchten asbesthaltigen Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren im Sinne des Abs. 3 verboten sind.
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde festgestellt, dass es sich bei den gelagerten Welleternitplatten um asbesthaltige Materialien handelte, was vom Bf auch nicht bestritten wurde. Die Platten sind gebraucht und werden derzeit gelagert - eine hinkünftige Verwendung derselben ist somit im Sinne des § 2 Abs. 4 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 verboten. Die W sind somit entsprechend dem behördlichen Auftrag einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten zu übergeben.
6. E:
Bei E handelt es sich um gefährliche Abfälle, welche grundsätzlich gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 ebenso einem befugten Sammler oder Behandler zu übergeben sind. § 78 Abs. 9 AWG 2002 normiert eine Ausnahmebestimmung für Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen - wie es E sind -, welche vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 (1. April 2006) errichtet oder vorgenommen wurden: Diese können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Im vorliegenden Fall sind die vorgefundenen E jedoch nicht eingebaut, sondern werden gelagert - somit handelt es sich dabei um bewegliche Sachen und damit weder um Bauten, noch um Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches.
Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher im Erkenntnis 2008/07/0159 vom 22. Dezember 2011 festgehalten hat, dass aus den Erläuterungen zur erwähnten Bestimmung des § 78 Abs. 9
AWG 2002 hervorgeht, dass der Gesetzgeber jedenfalls von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothaltige Abfälle im Sinne des § 78 Abs. 9 AWG 2002 dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist.
§ 17 Abs. 6, 7 und 8 sowie Abs. 9 Z 3 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 lauten wie folgt:
„(6) Mit Stoffen oder Zubereitungen gemäß Abs. 2 behandeltes Holz
- unabhängig davon, ob es neu oder gebraucht ist - darf nicht in Verkehr gesetzt und nach Österreich verbracht werden; gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz (z.B. B, Leitungsmasten oder Pfähle) bestehen.
(7) Abweichend von Abs. 6 darf Holz, das entweder
1. in einem industriellen Verfahren gemäß Abs. 3 Z 1 behandelt wurde und zum ersten Mal in Verkehr gesetzt wird oder
2. durch einen gewerblichen Verwender vor Ort gemäß Abs. 3 Z 2 wiederbehandelt wurde,
jedoch für den gewerblichen und industriellen Gebrauch (z.B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, zur Einzäunung sowie in Häfen und Wasserwegen) sowie für landwirtschaftliche Zwecke (z.B. Baumstützen) verwendet werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist. Gleiches gilt auch für Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(8) Abweichend von Abs. 6 darf vor dem 30. März 1999 behandeltes Holz zur Wiederverwendung ausschließlich nur für einen gewerblich-industriellen Gebrauch abgegeben werden, sofern dieser Gebrauch nicht gemäß Abs. 9 verboten ist; diesfalls ist dem Abnehmer bei der Abgabe ein Informationsblatt mit folgendem Inhalt zu übergeben:
1. die ausdrückliche Anführung, dass es sich bei dem abgegebenen Produkt um Gebrauchtholz handelt,
2. dieses Produkt mit gesundheitsgefährlichem Kreosot behandelt worden ist und
3. die ausdrückliche Anführung der Verwendungsverbote des Abs. 9
Gleiches gilt auch für solche Fertigwaren, die teilweise oder gänzlich aus Holz bestehen.
(9) Für das nach den Abs. 7 und 8 zulässigerweise behandelte oder wiederbehandelte Holz ist der gewerblich-industrielle Gebrauch jedoch in folgenden Anwendungen verboten:
…
3. auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien (z.B. in Parkanlagen oder in Gärten), die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, bei denen die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt;"
§ 17 Abs. 9 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält somit lediglich eine Einschränkung der in den Abs. 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass "der private Gebrauch" (d.h. der nicht gewerblich-industrielle Gebrauch) - unter anderem - von nach § 17 Abs. 7 und 8 der Verordnung zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (z.B. B) nur dann verboten wäre, wenn - im Sinne der hier maßgeblichen Z 3 des Abs. 9 - an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält § 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinne des Abs. 6, somit unter anderem von B.
In diesem Sinne ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall einerseits nicht um die von § 78 Abs. 9 AWG 2002 erwähnten „Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches“ handelt, sondern die E lediglich gelagert wurden und andererseits der Verwaltungsgerichtshof eindeutig festgestellt hat, dass Privatgebrauch nicht unter die in § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 erwähnten Ausnahmebestimmungen zu subsumieren ist, sodass im vorliegenden Fall jegliche Verwendung der gegenständlichen E verboten ist. Diese sind somit ebenso einem berechtigten Sammler bzw. Behandler von Abfällen zu übergeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde war insoweit zu bestätigen.
7. E:
Betreffend die vorgefundenen 200-250 m³ E hat der Bf in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angegeben, dass diese kostenlos von Firmen bezogen wurden, wobei der Großteils seines Wissens nach von einer in F ansässigen Firma stammte. Bei den P handelte es sich nach Aussage des Bf tatsächlich um E im Wortsinn - diese werden nach Abladung des beförderten Gutes entsorgt und kein zweites Mal verwendet. Nach Aussage des Bf in der mündlichen Verhandlung ist weiters anzunehmen, dass die Firmen, die diese P übergeben haben, sich der P entledigen und auf diesem Weg Entsorgungskosten sparen wollten.
Bei den E handelt es sich somit um Abfälle im subjektiven Sinn, was vom Bf in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten wurde. Insoweit war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
8. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Entsorgungsfristen sind bereits abgelaufen. Die Fristabläufe werden aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses auf die in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses erwähnten Zeitpunkte erstreckt.
9. Da § 15 Abs. 5 AWG 2002 eine für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zentrale Bestimmung ist, soll dieser in die im angefochtenen Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen aufgenommen werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis bzw. diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je
240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing