LVwG-500138/4/Kü/TO
Linz, 11.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Dr. A E, M, I, vom 9. Juni 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Mai 2015, GZ: UR96-5645-2014, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
5. Mai 2015, GZ: UR96-5645-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1-Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von
70 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1-Westautobahn am 23. März 2014, um 13:24 Uhr, bei km 159.801 in Fahrtrichtung Wien die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde, in der die Einstellung des Verfahrens beantragt wird. Begründet wird dies (wortwörtlich wiedergegeben) folgendermaßen:
„Wie dem gegenständlichen Verfahrensakt entnommen werden kann, wurde gegen den Beschuldigten am 10.04.2014 eine Anonymverfügung erlassen, welche denselben Tatvorwurf wie das Straferkenntnis enthalten hat. Die Anonymverfügung wurde nicht einbezahlt, sodass die Behörde verpflichtet wäre, gem. § 49a Abs. 6 VStG vorzugehen. Diese Bestimmung normiert, dass dann, wenn die Anonymverfügung gegenstandslos geworden ist, die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten hat. Anstatt den Beschuldigten als Fahrzeughalter im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG aufzufordern, den Lenker bekannt zu geben, hat die Behörde am 03.06.2014 eine Strafverfügung gegen den Beschuldigten über einen Betrag von € 70,00 erlassen, gegen welche der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhoben hat. Aufgrund welcher Erkenntnisse die Behörde jedoch davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt hat, ist dem vorliegenden Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Die gegenständliche Radarmessanlage hat zwar vom Pkw des Beschuldigten ein Foto angefertigt, dieses ist jedoch vollkommen unbrauchbar und zeigt jedenfalls nicht den Beschuldigten als Lenker seines Kraftfahrzeuges. Der Beschuldigte ist auch tatsächlich zum Tatzeitpunkt nicht selbst mit dem Fahrzeug gefahren, sondern nur als Beifahrer, weshalb ihm die Witterungsverhältnisse zum Tatzeitpunkt bekannt waren. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer ohne vorangegangen Ermittlungsverfahrens war daher rechtswidrig, sodass bereits aus diesem Grunde das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen wäre.
Des weiteren hat der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass zum Tatzeitpunkt auf der Autobahn A 1 bei Kilometer 159,8 äußerst starker Regen vorgeherrscht hatte. Der Starkregen, der jedenfalls bereits geraume Zeit vor dem Tatzeitpunkt vorgeherrscht hat, lässt jedoch die Feinstaub- und Nox-Belastung radikal absinken. Die Behörde hat zwar eine Auskunft beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung eingeholt, die tabellarische Übermittlung der Taten (gemeint wohl: Daten) ist jedoch in Zweifel zu ziehen. Die Entwicklung der Stickoxide wird vom Messgerät in Form einer grafischen Kurve aufgezeichnet. Es stellt sich die Frage, weshalb das Amt der oberösterreichischen Landesregierung nicht einfach diese aufgezeichneten Messwertkurven übermittelt hat. Aufgrund der übermittelten Tabelle lässt sich die Richtigkeit in keiner Weise überprüfen.
Sollten tatsächlich diese Werte vorgelegen haben, so wird die Richtigkeit dieser Messwerte bestritten. Aufgrund des lang anhaltenden starken Regens wurde die Stickstoffdioxidwerte mit Sicherheit unter den Grenzwert von 35 µg/m3 gedrückt. Die gutachterliche Stellungnahme diesbezüglich wurde nicht eingeholt, sondern hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung lediglich eine allgemein gehaltenen Stellungnahme abgegeben, ohne auf die konkreten Umstände einzugehen. Richtigerweise wäre daher ein meteorologisches Gutachten zur Niederschlagsmenge, 2-3 Stunden vor dem Tatzeitpunkt, einzuholen gewesen und dies von einem Sachverständigen in Relation zu den angeblich gemessenen Werten zu beurteilen gewesen. Ebenfalls wäre zu erheben gewesen, ob nicht im Zeitraum vor dem Tatzeitpunkt eine Kalibrierungsphase des Messgerätes eingesetzt hat, da es bei derartigem Starkregen aufgrund der chemischen Reaktionen praktisch unmöglich war, dass eine derartige Stickstoffdioxidkonzentration noch bestanden hatte. An der Richtigkeit des Messergebnisses zum Tatzeitpunkt darf daher berechtigterweise gezweifelt werden.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Juni 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.
4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Der Sachverhalt ist nach Ansicht des erkennenden Richters ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Bf hat mit dem auf ihn zugelassenen PKW, mit dem Kennzeichen x, am 23. März 2014, um 13:24 Uhr, in der Gemeinde A auf der A1- Westautobahn bei km 159.801 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich durch Verkehrsbeeinflussungsanlage durch Verkehrszeichen mit dem Zusatzhinweis „IG-L“ ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz um 23 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch ein stationäres Radar, Messgerät MUVR 6FA 3073.
4.2. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er zum Tatzeitpunkt nicht selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei, sondern nur als Beifahrer. Eine nähere Präzisierung, wer nun das Fahrzeug gelenkt hat, erfolgte nicht. Der mit Schreiben vom 3. Juli 2014, LVwG-500138/2/Kü/AK - übernommen von einer ArbeitnehmerIn des Bf am 7. Juli 2015 - erfolgten Aufforderung, den Lenker bzw. die Lenkerin des angeführten KFZ bekanntzugeben, ist der Bf nicht nachgekommen.
In Verwaltungsstrafverfahren ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind aber Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen. Diese Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann (vgl. VwGH 14.12.2012, 2010/09/0169), und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 25.9.1981, 81/02/0050; 20.9.1999, 98/21/0137; 22.3.2012, 2011/09/0004), insbesondere zu Ungehorsamsdelikten, bei denen es Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 15.10.1987, 87/02/0080). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH 28.9.1998, 88/02/0030). Dem Zulassungsbesitzer obliegt es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, jene Person zu bezeichnen, welche als Lenker (außer seiner Person) in Frage kommt (VwGH 30.1.2004, 2004/02/0015). Eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG stellt keinen rechtlich geforderten Verfahrensschritt in einem gegen den Lenker eines Kraftfahrzeuges durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren dar, zumal die Lenkereigenschaft nicht nur im Wege einer solchen Aufforderung ermittelt werden kann (VwGH 4.10.1996, 96/02/0394). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsbehörden, wenn der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, berechtigt sind, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen (VwGH 20.9.1996, 96/17/0320, 6.12.1985, 85/18/9951). In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsgerichtshof daher der Beweiswürdigung von Behörden, die daraus den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht entgegengetreten, wenn der Betroffene nicht Umstände aufgezeigt hat, die die Schlüssigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung in Zweifel zu ziehen geeignet waren, da vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht gelenkt hat, zu erwarten ist, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.
Infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel steht es der Behörde frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Hat der Zulassungsbesitzer in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber gemacht, wer sonst außer ihm das Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe, so hat er jegliche Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verweigert. Der Hinweis, dass es sich um einen "nahen Angehörigen" gehandelt habe, reicht nicht aus. Daher konnte die Behörde den Schluss ziehen, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen (VwGH 11.10.1995, 93/03/0162).
Der Bf hat auf die schriftliche Aufforderung, den Lenker seines Fahrzeuges zum fraglichen Tatzeitpunkt bekanntzugeben, überhaupt nicht reagiert und daher die gebotene Mitwirkung im Verfahren unterlassen. Die Verantwortung des Bf erscheint insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Bf seine Lenkereigenschaft erstmalig im Beschwerdeverfahren in Zweifel gezogen hat, als äußerst unglaubwürdig und stellt sich für den erkennenden Richter als reine Schutzbehauptung dar. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere der bisherigen Verantwortung des Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren, kann nur davon ausgegangen werden, dass dieser selbst zum angegebenen Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1-Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs. 1 dieser Verordnung entsprechend - mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Bf festhält, dass er nicht als Lenker, sondern als Beifahrer im Fahrzeug war, wird - um Wiederholungen zu
vermeiden - auf Punkt 4.2. der Entscheidungsgründe verwiesen.
In einem vergleichbaren Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. September 2011, B1369/10, unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt bzw. die Berufungsbehörde (nun das Landesverwaltungsgericht) im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht, er habe selbst die Verwaltungsübertretung begangen.
Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht im konkreten Fall als erwiesen fest, dass der Bf zur vorgeworfenen Tatzeit die Geschwindigkeit überschritten hat. Insofern ist dem Bf daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht anzulasten.
5.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung" nicht.
Zur vorgebrachten Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt auf der A1-Westautobahn bei Kilometer 159.801 starker Regen vorgeherrscht hat und dadurch an der Richtigkeit des Messergebnisses gezweifelt wird, darf auf die Stellungnahme der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung verwiesen werden, die dem Beschuldigten mit Schreiben vom 11. März 2015 (UR96-5645-2014/Gr-T-p.Akt) zuging. Zudem kann zur Funktionsweise der Tempo-100-Schaltung angemerkt werden, dass diese durch die Stickstoffdioxid-Messwerte der Luftprüfstation Enns-Kristein zusammen mit den Zähldaten der Verkehrszählstelle Kristein der ASFINAG und meteorologischen Ausbreitungsparametern gesteuert wird. Die an der Luftprüfstation Enns-Kristein gemessenen Werte werden halbstündlich an die ASFINAG übertragen. Die ASFINAG-Zählstelle ermittelt halbstündlich die Anzahl der Fahrzeuge in neun Kategorien, d.h. von PKW, Lieferwagen, LKW, Sattel-KFZ, Bussen, Motorrädern usw. Aus der Anzahl der Fahrzeuge wird die Emission der einzelnen Kategorien errechnet. Die Emissionen werden zu zwei Gruppen summiert: Leicht- und Schwerverkehr.
Mit Hilfe eines Ausbreitungsmodells (Tau-Modell), in das auch die meteorologischen Verhältnisse und eine Prognose der Verkehrsentwicklung der nächsten dreißig Minuten eingehen, werden die Anteile des Leichtverkehrs und des Schwerverkehrs an der Stickstoffdioxid-Immission ermittelt. Wenn der Beitrag des Leichtverkehrs - nur der ist ja vom Tempolimit betroffen - den in der Verordnung festgesetzten Schwellenwert übersteigt, wird auf Tempo 100 umgeschaltet. Um zu häufiges Hin- und Herschalten zu vermeiden, gibt es die Zusatzbedingung, dass jeder Schaltzustand zumindest eine Stunde aufrechterhalten wird. Wenn kein Messwert oder kein Verkehrszählwert vorhanden ist, wird Tempo 100 in der darauffolgenden Stunde ausgeschaltet. In der Zeit, in der die Funktionskontrolle des Stickstoffdioxid-Messgerätes stattfindet, wird, da kein Messwert an die ASFINAG geliefert werden kann, auch Tempo 100 für eine Stunde lang abgeschaltet (Quelle: www.land-oberoesterreich.gv.at/67835.htm).
Vom Bf wurde im Rahmen seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches Zweifel an seinem schuldhaften Verhalten bewirken könnte. Aufgrund der ordnungsgemäß mittels Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h mit dem Zusatz „IG-L“ musste dies auch dem Bf aufgefallen sein. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet hat, ist zumindest vom fahrlässigen Verhalten des Bf auszugehen. Dem Bf ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.
5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von
2.180 Euro vorsieht, erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.
II. Der Ausspruch über den Kostenbeitrag ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
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Mag. Thomas Kühberger