LVwG-570003/20/Wim LVwG-550345/13/Wim
Linz, 24.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über
- den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht (gilt nun als Säumnisbeschwerde) im Verfahren betreffend Beseitigung der von Herrn J S in der Natur angebrachten Verrohrung und Ableitung der Oberflächenwässer der oberhalb des Grundstückes Nr. x, KG T situierten landwirtschaftlichen Flächen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin (Antrag auf wasserpolizeilichen Auftrag) sowie auf Ersatz der Verfahrenskosten
- die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Juli 2014, GZ: WR10‑180-22-2012 betreffend die Erteilung der nach-träglichen wasserrechtlichen Bewilligung für Herrn J S für die vorgenommenen Abflussmaßnahmen
von Frau A Z, vertreten durch Dr. L J K, Dr. J M, x, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und in der Sache der Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages und Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. u. II.:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. x,
KG T. Herr J S ist u.a. Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr. x, KG T. Das letztgenannte Grundstück befindet sich oberhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Zwischen diesen Grundstücken befindet sich eine Straße.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2011 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (belangte Behörde), Herrn S auf Grundlage des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 iVm § 39 Abs. 1 leg. cit. aufzutragen, die von diesem in der Natur angebrachte Verrohrung und Ableitung der Oberflächenwässer der oberhalb des Grundstückes Nr. x situierten landwirtschaftlichen Flächen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gänzlich zu beseitigen und ihm gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 den Ersatz der Verfahrenskosten aufzutragen.
Die belangte Behörde führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und auch mehrere Besprechungen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Weiters wurde von Herrn S letztlich auch ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine geordnete Oberflächenwasserbeseitigung eingereicht.
Nach mehreren Urgenzen der Beschwerdeführerin um eine rasche Entscheidung, beantragte sie mit Devolutionsantrag vom 10. August 2012 den Zuständigkeits-übergang an den Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung über ihren Antrag. Dieser Devolutionsantrag wurde mit Bescheid des Landeshaupt-mannes von Oberösterreich vom 8. November 2012, GZ: Wa‑2012‑306030/5-Sg/Ka, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Oktober 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0016-I/6/2013 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. 2013/07/0282‑7, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass durch das Zuwarten und die Rücksichtnahme der Behörde auf das Bewilligungsverfahren in Bezug auf die Behandlung des wasserpolizeilichen Antrages eine verschuldete Säumnis der Behörde vorlag, da dies zwar auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zweckmäßig sein könne, aber für die Erledigung dieses Antrages keine maßgeblichen Verfahrensschritte darstellen.
Zur näheren Begründung kann auf das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
1.2. Infolge der Übergangsregelungen zur Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt der durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch immer offene Devolutionsantrag nunmehr als Säumnisbeschwerde, für deren Behandlung das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr zuständig ist.
1.3. Im gegenständlichen Antrag wurde ausgeführt, dass Herr J S die Oberflächenwässer im Bereich seiner Grundstücke in einer ehemaligen Schliergrube, die offensichtlich als Rückhaltebecken dienen sollte, zusammenfassen und von dort im Wege einer nachfolgenden durchgehenden Verrohrung in Richtung des Grundstückes der Einschreiterin konzentriert ableiten würde. Insbesondere bei stärkeren Niederschlägen bestünde die Gefahr, dass diese Oberflächenwässer über eine bestehende Straße auf das Grundstück der Einschreiterin konzentriert über diese Verrohrung geleitet würden und dadurch die Garage, der Hackschnitzelbunker sowie der Keller und sogar der Wohnbereich des Hauses auf dem Grundstück der Einschreiterin überflutet und dabei das Oberflächenmaterial der landwirtschaftlichen Flächen auf das Grundstück der Einschreiterin verbracht würden. Es bestünde daher durch die von Herrn J S durchgeführte willkürliche Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse der oberhalb des Grundstückes der Einschreiterin situierten Grundflächen die Gefahr einer Überflutung und Verschmutzung ihres Grundstückes bzw. Hauses, insbesondere bei starken Niederschlägen. Die Überschwemmungsgefahr sei auch dadurch verstärkt worden, dass betreffend die landwirtschaftlichen Grundflächen des Herrn S eine Umstellung von Wiesenbewirtschaftung auf Feldbewirtschaftung stattgefunden habe. Herr S habe diese Maßnahmen eigenmächtig und ohne sich mit der Einschreiterin ins Einvernehmen zu setzen, durchgeführt.
Es wurde daher soweit hier maßgeblich beantragt, dem Eigentümer des Grundstückes Nr. x, J S, x, x, im Grunde der Bestimmung des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 aufzutragen, die in der Natur angebrachte Verrohrung und Ableitung der Oberflächenwässer der oberhalb des Grundstückes Nr. x situierten landwirtschaftlichen Flächen auf dieses Grundstück als insoweit eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 auf seine Kosten gänzlich zu beseitigen und diesen im Grunde der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 binnen 14 Tagen zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens, die der Antragstellerin erwachsen, zu verpflichten.
2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Juli 2014, GZ: WR10‑180-22-2012 wurde Herrn J S die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Sammlung und Ableitung der Oberflächenwässer aus einem natürlichen Einzugsgebiet von 14,87 ha über das Retentionsbecken W mit einem Volumen von 328 m³ auf den GstNr. x, x und x KG T, und die Verrohrung eines hydrologischen Gewässers (GstNr. x, x, x, x, x und x sowie Parzelle x, KG T) auf einer Länge von ca. 400 m, welche in einer Menge von maximal 65 l/s durch das Retentionsbecken W dotiert wird, zum Schutz der Liegenschaft „x, x“, erteilt.
2.2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine begründete Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass auch durch das bewilligte Projekt eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums infolge Überschwemmungsgefahr bestehe.
Der Bewilligungsantrag sei vom Projektanten ohne Vorlage einer Vollmacht eingebracht worden. Es sei kein Ermittlungsverfahren zum Beweisthema durchgeführt worden, ob in Rechte Dritter eingegriffen werde, insbesondere in das Grundeigentum. Eine Zustimmung für das Vorhaben oder die Grundbenutzung liege ihrerseits nicht vor.
Sie habe erst durch Zustellung des Bescheides Kenntnis von diesem Vorhaben erhalten und sei ihr keine Parteistellung und auch kein rechtliches Gehör eingeräumt worden.
Weiters sei vom Amtssachverständigen für Biologie ausgeführt worden, dass im Zeitpunkt des Ortsaugenscheines wegen fehlenden Abflusses nicht von einem Gewässer im hydrobiologischen Sinne auszugehen sei. Damit hätte sich die Behörde in der Bescheidbegründung auseinandersetzen müssen und hätten auch entsprechende Feststellungen dazu getroffen werden müssen.
Weiters liege kein eigenes Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vor. Auch seien entsprechende hydraulische Berechnungen und Abflussuntersuchungen nicht durchgeführt worden und hätte der Amtssachverständiger Ing. W in einer gutachtlichen Stellungnahme vom
31. Jänner 2012 ausdrücklich festgehalten, dass die Verrohrung von Abflusssystemen grundsätzlich zur Veränderung der Abflussverhältnisse führe. Bei Regenereignissen mit einer hydraulischen Überbelastung der Abflusssysteme seien neben der Abflussbeschleunigung auch noch die oberflächlichen Abflüsse mit einhergehenden Erosionen zu sehen. Auch damit habe sich der im Bewilligungsverfahren beigezogene Amtssachverständige nicht befasst.
Es seien jedenfalls massive Verschlammungen im abwärtigen Bereich und somit auch auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zu erwarten. Bei Abfluss von mehr als 500 l/s mit einer längeren Dauer sei jedenfalls von einer hydraulischen Überlastung des Beckens auszugehen.
3.1. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die behördlichen Verfahrensakten sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie. Aufgrund des Zusammenhanges beider Beschwerdeverfahren und der wechselseitigen Beeinflussung wurde diese gemeinsam behandelt und auch eine gesamthafte fachliche Beurteilung durch den beigezogenen Amtssachverständigen vorgenommen.
3.2. In der dazu angefertigen Verhandlungsschrift wurde vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie zu den nachstehenden Beweisthemen Befund und Gutachten wie folgt erstellt:
„1. Kommt es durch das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführerin?
2. Liegt ein Gewässer im hydrologischen Sinne vor?
3. Hat das Vorhaben aus fachlicher Sicht den Zweck eines Schutz- bzw. Regulierungswasserbaues?
4. Ist beim derzeitigen Zustand (auch unter Berücksichtigung des derzeitigen Ausführungsstadiums des Vorhabens) im Vergleich zu den ursprünglich vorhandenen natürlichen Abflussverhältnissen eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu erwarten?
Befund:
Im Zuge der Besichtigung vor Ort wurde am heutigen Tage festgestellt, dass das bereits errichtete Rückhaltebecken seine rückstauende und drosselnde Wirkung entfaltet und die Oberflächenwässer des Einzugsgebietes zum Rückhaltebecken nach Drosselung über den Ableitungskanal DN 300 abfließen. Dem Ableitungskanal war am heutigen Tage ein Einlaufrechen bestehend aus einem Baustahlgitter AQ 50 vorgeschaltet, welcher großteils verklaust war. Die freie Abflussöffnung beim Rechen war am heutigen Tage in etwa mit der vorgeschriebenen Drosselöffnung DN 150 vorhanden. Weiters konnte festgestellt werden, dass der Einlaufschacht (S 03) zur Verrohrung DN 500 frei von Verklausungen funktionsfähig vorhanden war. Der Auslaufschacht S 02 ist mit Holzpfosten abgedeckt und es war der Schacht frei von Ablagerungen. In den Schacht S 02 mündet eine zusätzliche Rohrleitung DN 250, welche auf dem Vorplatz zwischen Wohnhaus und Gemüsegarten beginnt und oberflächig anfallende Wässer in den Schacht ableiten soll. Weiters mündet in den Schacht S 02 ein Rohr DN 200, welches eine offene Mulde, welche südlich des Stallgebäudes verläuft, entwässert und zum Schacht S 02 hin verbindet. Beim Auslauf mit der Bezeichnung 01 konnte ein Erosionskolk in der Sohle des offenen Grabens festgestellt werden. Obwohl es am gestrigen Tag starke Niederschläge gegeben hat, konnten im gesamten Bereich der Anlagen weder außergewöhnliche Abschwemmungen noch irgendwelche Anlandungen oder Verschlammungen festgestellt werden. Es wurde auch der Bereich der Straßenquerung DN 400 und der offene Graben auf dem Grundstück x (Liegenschaft Z) besichtigt und es zeigte sich, dass es oberhalb der Straße offensichtlich bei dem gestrigen Starkregenereignis zu keinem Rückstau gekommen ist und der Abfluss somit in den Rohrleitungen als auch innerhalb der offenen Gräben erfolgte. Dies zeigte sich auch im Bereich der Liegenschaft Z, wo das Gras im offenen Graben in Fließrichtung umgelegt war und außerhalb der Grabenböschung keine Anzeichen von Abflüssen bzw. Ablagerungen sichtbar waren. Der offene Graben ist im Bereich der Böschungen mit Wasserbausteinen gesichert.
Gutachten:
Zu 1.:
Zu dieser Fragestellung wird vorerst auf die Stellungnahmen von Ing. W W vom 2. und 31. Jänner 2012 eingegangen. In diesen beiden Stellungnahmen wurden die Beweisaufnahmen, welche vor Ort durchgeführt wurden, festgehalten und es entsprechen diese auch den heute angetroffenen Anlagenteilen. Die Abschätzung bezüglich der hydraulischen Verhältnisse wurde auf Grundlage sehr einfacher Abschätzungsmethoden durchgeführt, welche jedoch nicht genauer ausgeführt sind. Moderne Berechnungsmöglichkeiten wie Abflussmodell und Kanalberechnung wurden nicht angewendet bzw. lagen diese dem ASV nicht vor. In der Stellungnahme vom 31. Jänner 2012 weist der ASV darauf hin, dass es im Einzugsgebiet zu verschiedenen Veränderungen gekommen ist und dass eine genauere Abschätzung nur dann möglich ist, wenn entsprechende hydraulische Berechnungen und Abflussuntersuchungen im Zusammenhang mit dem Rückhaltebecken durchgeführt werden. Siehe dazu vorletzter Absatz der Stellungnahme. Im letzten Absatz kommt er zu dem Schluss, dass insgesamt gesehen von veränderten Abflussbedingungen ausgegangen werden kann, die zwar teilweise wahrscheinlich zu Verbesserungen und Verringerungen der Abflüsse führen, bei einer ganzheitlichen Betrachtung in Summe aber zu einer mehrheitlich nachteiligen Auswirkung für die Unterlieger führt.
Aus fachlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass für eine genauere Betrachtung tatsächlich ausführliche Untersuchungen erforderlich sind, da die Fragestellung der Veränderung gegenüber dem natürlichen Zustand keine triviale und einfach zu beantwortende Fragestellung darstellt. Wie ohne Vorliegen dieser geforderten Unterlagen der Schluss ‚Insgesamt gesehen kann von veränderten Abflussbedingungen ausgegangen werden, die zwar teilweise wahrscheinlich zu Verbesserungen und Verringerungen der Abflüsse führen, bei einer ganzheitlichen Betrachtung in Summe aber zu einer mehrheitlich nachteiligen Auswirkung führt.‘ gezogen werden kann, ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar.
Von Herrn J S wurde am 4. Dezember 2012 ein Einreichprojekt, erstellt mit Datum
15. Oktober 2012, bei der Behörde zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht, welches genau diese detaillierten Ermittlungen bezüglich Hydrologie und Hydraulik im gegenständlichen Bereich enthält und es wurde die Nachvollziehbarkeit geprüft und in Befund und Gutachten vom 29. Jänner 2013 festgehalten. Das Einreichprojekt vom
15. Oktober 2012 zielt darauf ab, die vorhandenen Verhältnisse dem Naturzustand gegenüber zu stellen und für sämtliche Hochwasserfälle Maßnahmen vorzuschlagen, welche falls vorhanden, die Nachteile für Unterlieger abmindern können. Es ist aus dem Projekt klar ersichtlich, dass bei häufigen Hochwässern (kleine häufig auftretende Hochwässer) hinsichtlich der Abflussverschärfung und Abflussbeschleunigung ein Nachteil gesehen werden kann. Der Nachteil liegt nicht in der übermäßigen Überflutung der Liegenschaft Z, sondern lediglich in der Verschärfung des Abflusses, welcher jedoch bei diesen Ereignissen (häufig) nur in den Rohrleitungen bzw. den offenen Gräben stattfindet. Die Abflussleistung im offenen Graben bei der Liegenschaft Z wurde mit
682 l/s ermittelt. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der auf der Liegenschaft Z beginnenden Verrohung DN 300 beträgt demnach 197 l/s. Offensichtlich ist der Projektant davon ausgegangen, dass auch diese o.a. Abflussverschärfung, welche für den Auslaufbereich errechnet wurde, einen nicht duldbaren Nachteil darstellt und er kommt daher für das Projekt zu dem Schluss, dass für die Abwehr dieses Nachteiles die vorhandene Retentionsanlage so umgebaut werden muss, dass eben der hydraulische Nachweis für die Nichtveränderung möglich ist. Dies wurde durch Dimensionierung einer Abflussdrossel beim Rückhaltebecken erzielt und es wurde die erforderliche Drosselöffnung mit DN 150 festgelegt. Mit dieser Festlegung der Drossel konnte im Projekt dargestellt werden, dass es nunmehr auch bei häufigen Hochwässern zu keinem Nachteil für Unterlieger kommt. Der vorhandene Retentionsraum im Bereich des Auslaufes 01, welcher durch die dort in Dammlage geführte Straße aktiviert wird, wurde in den Berechnungen nicht mit berücksichtigt und als Sicherheit für die getroffenen Annahmen und Berechnungen gesehen. Das eingereichte Projekt zielt somit nicht darauf ab, den Hochwasserschutz für das Anwesen S und die Liegenschaft Z zu erhöhen, sondern lediglich eventuell nachteilige Veränderungen, welche sich aus den Berechnungen für häufige Hochwässer ergeben haben, zu kompensieren. Durch den Einbau einer Drossel DN 150, wie im Projekt dargelegt, kommt es zur Kompensation der Verschärfungen bei häufigen Hochwässern und natürlich zur frühzeitigen Auffüllung des Retentionsraumes. Dieser dann aufgefüllte Retentionsraum steht bei selteneren Hochwässern nicht mehr zur Verfügung, da die Auffüllung durch die vorlaufende Welle erfolgte. Die nachfolgende Hochwasserspitze erfährt beim Rückhaltebecken nahezu keine Dämpfung mehr und fließt breitflächig über die landwirtschaftlichen Flächen entsprechend der Taltiefenlinie bis zum Retentionsraum beim Auslauf 01. Dieser dargestellte Zustand, welcher sich entsprechend dem eingereichten Projekt ab einem ca. 2-jährlichen Hochwasserereignis einstellt, entspricht dann beim Auslauf 01 annähernd dem vorherigen Zustand vor Errichtung der Anlagen. Am heutigen Tage waren aufgrund der Verklausung des Einlaufrechens auch annähernd diese Verhältnisse gegeben. Durch das zur Bewilligung eingereichte Projekt mit der Drossel DN 150 und einer maximalen Drosselmenge von 65 l/s kommt es daher zu keiner nachteiligen Veränderung der Hochwassersituation unterhalb der Gemeindestraße.
Bei häufigen als auch seltenen Hochwässern führen die vorhandenen Retentionsanlagen als auch die vorhandenen Verrohrungen zu einer Reduktion der Erosion im Einzugsgebiet. Dies begründet sich darin, dass die Fließgeschwindigkeit in den Retentionsbereichen bei Hochwasser stark abnimmt und eine Sedimentation der Schwebstoffe bzw. Sand- und Kiesfraktionen erfolgt. Weiters kommt es bei häufigen Abflüssen zu einem Abfluss in den vorhandenen Rohrleitungen und können diese so abgeleiteten Wässer keine Erosion auf den landwirtschaftlichen Flächen verursachen. Der vorhandene Kolk im Bereich des Auslaufes, welcher durch Erosion der Sohle entstanden ist, wird sich höchstwahrscheinlich nur noch geringfügig vergrößern und dann einen Gleichgewichtszustand zwischen Erosion und Sedimentation erreichen. Dies ist auch damit begründet, dass es im Auslaufbereich des Rohres DN 300 bei Hochwasser zu einem Rückstau aus der Ver-rohrung DN 400 kommt und somit im Auslaufbereich die Energieumwandlung teilweise (bei bereits erfolgtem Rückstau) im Rohr DN 300 stattfindet.
Zu 2.:
Diesbezüglich wurde von Herrn Ing. M W mit Schreiben vom
10. Mai 2012 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er zu der Beurteilung kommt, dass es sich beim gegenständlichen Einzugsgebiet Süd-West um ein hydrologisches Gewässer handelt. Siehe dazu die detaillierte Darlegung im Schreiben. Diese Feststellung kann aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden, da im Bereich des Rückhaltebeckens ein Erosionsgraben vorhanden ist. Weiters gibt es auch im Bereich des Auslaufes 01 derzeit noch einen Graben, welcher offensichtlich schon längeren Bestand hat. Herr S hat im Zuge der Begehung weiters auf einen kurzen Graben im Bereich östlich seiner Liegenschaft hingewiesen und er vermutet, dass im Bereich der Verrohrung DN 500, vor Ausführung dieser Verrohrung, eine Wiesenmulde vorhanden war.
Zu 3.:
Das Vorhaben hat aus fachlicher Sicht den Zweck eines Schutz- und Regulierungswasserbaues, da durch die beantragten Maßnahmen ein Schutz für häufige Hochwässer bei der Liegenschaft S gegeben ist und die vorhandenen Verrohrungen einen Regulierungswasserbau darstellen.
Zu 4.:
Es wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vorhandene Verklausung beim Einlaufrechen dazu führt, dass derzeit keine Verschärfung gegeben ist. Sollte jedoch die Verklausung entfernt werden, so kann aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen eine Verschärfung und Beschleunigung des Abflusses bei häufigen Hochwässern im Bereich des Auslaufes 01 angenommen werden. Die Wirkung des Retentionsbeckens im Bereich des Auslaufes 01 wurde nicht in die Berechnungen aufgenommen und es kann daher die Wirkung dieses Beckens, welches ebenfalls auf der Liegenschaft S liegt, quantitativ nicht dargestellt werden. Es kommt im Bereich des Auslaufes aufgrund der dort vorhandenen Retention zu einer Dämpfung der berechneten Verschärfung, wobei aus heutiger Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die prognostizierte Verschärfung bei häufigen Hochwässern durch das Retentionsbecken bei der Gemeindestraße vollständig kompensiert wird. Begründet ist diese Annahme im Vorhandensein einer Dammhöhe des Straßendammes von ca. 0,5 m und einem Retentionsvolumen von mindestens 250 m3 bis zur Straßenoberkante. Dieses Retentionsbecken hat auf die Liegenschaft Z eine große positive und eindeutige Wirkung, da das Rückhaltebecken direkt oberhalb an die Gemeindestraße und somit an die Liegenschaft Z angrenzt und kein Zwischeneinzugsgebiet zwischen Rückhalteanlage und der Liegenschaft gegeben ist.“
3.3. In dieser mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme abgegeben:
„Die heutigen Ausführungen des ASV stehen im Widerspruch zu den Ausführungen des Ing. W W, wonach bei einer ganzheitlichen Betrachtung in Summe es zu einer mehrheitlich nachteiligen Auswirkung für die Unterlieger und somit auch für Frau Z kommt, wozu auf die Ausführungen des Ing. W W in der gutachtlichen Stellungnahme vom 31. Jänner 2012 verwiesen wird. Es wird daher die Einräumung einer Frist von zwei Monaten beantragt, um durch Erstellung eines Gegengutachtens den heutigen Ausführungen des ASV auf gleicher fachlicher Ebene entgegnen zu können. Im Übrigen wird auf die bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen.
Im Übrigen liegen den Ausführungen des ASV auch keine nachvollziehbaren Berechnungen zugrunde, wie die vorhin angeführten Auswirkungen nachvollziehbar dargelegt werden. Im Übrigen wird im Hinblick auf die im Verfahren R vor der BH Grieskirchen abgegebenen persönlichen Beleidigungen des ASV dem damaligen Rechtsvertreter Dr. K gegenüber die Befangenheit des ASV ausdrücklich eingewendet und in diesem Verfahren ausdrücklich geltend gemacht. Aufgrund dieser Beleidigungen im auch bei der BH Grieskirchen anhängigen Verfahren ist auch dort die Ablehnung des ASV geltend gemacht und ausdrücklich eingewendet worden.“
Über Befragen führte in der Verhandlung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass ihm das Verfahren R persönlich nicht bekannt sei, er jedoch durch ein Telefonat mit dem Kanzleikollegen Dr. K in der Verhandlung davon in Kenntnis gesetzt wurde.
3.4. Der Amtssachverständige gab zur Frage, ob er sich im Verfahren selbst für befangen erachte, nachstehende Stellungnahme ab:
„Bei dem angesprochenen Verfahren mit Frau R und ihrem Rechtsvertreter
Dr. K wurden mehrfach unsachliche technische Äußerungen seitens Frau R und ihrem Rechtsvertreter gemacht, auf welche von mir technische Erklärungen hinsichtlich Grundwasserverhältnisse und Abflussverhältnisse gegeben wurden. Es wurde mehrfach über eine nicht vorhandene Wasserführung in einem Straßengraben der Landesstraßenverwaltung diskutiert und seitens der Partei R und ihres Rechtsvertreters nicht verstanden, warum diese am Besprechungstag nicht vorhanden war. Die technischen Erklärungen hierzu reichten offensichtlich nicht aus, um den Sachverhalt verstehen zu können und ich habe darauf hingewiesen, dass es gut wäre, wenn Frau R nicht nur durch einen Juristen, sondern auch im Beisein eines Technikers ihres Vertrauens vertreten werden würde. Technisch einfache Sachverhalte könnten so im kurzen Wege erklärt und verstanden werden. Es ist mir daher nicht erklärlich, warum es zu einer Beleidigung des Herrn Dr. K gekommen sein sollte, da auch ihm im Auftrag seiner Mandantin an der raschen Klärung der technischen Sachverhalte gelegen sein müsste. Langwierige Sachverhaltsdarstellungen und Diskussionen könnten dadurch abgekürzt und eventuell auch Verfahren kürzer abgewickelt werden. Aus diesem Grunde fühle ich mich weder im Verfahren R noch im gegenständlichen Verfahren befangen.“
Abschließend wurde Kostenersatz beantragt und vom Vertreter der Bf ein Kostenverzeichnis vorgelegt.
3.5. Über Aufforderung wurde von der belangten Behörde der Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen im Verfahren R sowie die Niederschrift zum angesprochenen Ortsaugenschein übermittelt und vom Landesverwaltungsgericht in diese Einsicht genommen.
3.6. Mit E-Mail vom 13. Mai 2015 wurde dem Antrag auf Einbringung eines Privatgutachtens seitens der Beschwerdeführerin Folge gegeben und dafür eine Frist von 2 Monaten gewährt. Es wurde bereits darin darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung dieser Frist nicht erfolgen wird und nach Fristablauf bei Fehlen dieses Gutachtens ohne weitere Anhörung entschieden wird.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Fristerstreckungsantrag eingebracht in dem ersucht wurde, die Frist zur Vorlage des Gegengutachtens um 4 Wochen zu verlängern. Begründet wurde dies damit, dass erst vor 2 Wochen ein Sachverständiger gefunden werden konnte, der bereit wäre den Gutachtensauftrag zu übernehmen und frühestens in einem Monat in der Lage sei, das Gutachten fertigzustellen.
Mit E-Mail vom 15. Juli 2015 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung für die Vorlage eines Privatgutachtens nicht gewährt werde.
3.7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht - ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf - von folgendem, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Seitens des Herrn J S wurden auf seinen Grundstücken Maßnahmen zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse durch Errichtung eines Retentionsbeckens und in Form von Ableitungskanälen vorgenommen. Durch den nunmehrigen und auch den zukünftigen bewilligungsgemäßen Zustand kommt es dadurch allerdings zu keinerlei nachteiligen Beeinträchtigungen bzw. Verschlechterungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den ursprünglich vorhandenen natürlichen Abflussverhältnissen. Es wurde ein Gewässer im hydrologischen Sinne verrohrt. Die Maßnahmen weisen einen Schutz- und Regulierungscharakter auf.
3.8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie. Dieser hat ausgeführt, dass auch beim derzeitigen Zustand, indem beim nunmehr bereits ausgeführten Rückhaltebecken eine Verklausung durch Blätter erfolgt ist und daher dies der zukünftigen Drosselung entspricht, hier keine nachteiligen Beeinflussungen für die Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind. Dies gilt auch für den zukünftigen bewilligungsgemäßen Zustand. Diesen Feststellungen wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene seitens der Beschwerdeführerin entgegengetreten. Dies gilt auch für die Qualifikation des hydrologischen Gewässers und die Beurteilung des Schutz- und Regulierungscharakters der Maßnahmen. In den maßgeblichen Projektunterlagen finden sich entsprechende Erhebungen und hydraulische Berechnungen die der fachkundige Amtssachverständige für seine Beurteilung nach Plausibilitätsprüfung herangezogen hat. Weitere rechnerische Nachweise sind aufgrund der guten Datenlage und der durchaus zulässigen fachkundigen Abschätzung durch den einschlägigen Amtssachverständigen entbehrlich.
Die nachträglich eingeräumte Möglichkeit zur Erstellung eines Privatgutachtens wurde nicht genutzt, obwohl es angesichts der sehr langen Verfahrensdauer seit Beginn des Antrages auf wasserpolizeilichen Auftrag jederzeit möglich gewesen wäre, im verwaltungsbehördlichen und auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein solches Gutachten auch ohne Aufforderung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht vorzulegen. Auch in Anbetracht der ursprünglich beantragten und gewährten zweimonatigen Frist für das Privatgutachten wurde wiederum ein Fristerstreckungsantrag gestellt, obwohl bereits in der Gewährung der zusätzlichen Frist für das Privatgutachten schon darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Fristerstreckung nicht erfolgen wird. Überdies zeigt für das Landesverwaltungsgericht auch der Umstand, dass offenbar innerhalb von
6 Wochen kein Privatgutachter beauftragt wurde - angeblich weil keiner gefunden werden konnte, der bereit gewesen wäre den Gutachtensauftrag zu übernehmen - davon, dass hier seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters nicht mit entsprechender Zielstrebigkeit vorgegangen wurde und erweckt der Fristerstreckungsantrag damit auch den Eindruck einer Verfahrensverzögerung.
Wenn sich die Beschwerdeführerin inhaltlich auf Ausführungen von Herrn
Ing. W bezieht, so hat der nunmehr beigezogene Amtssachverständige diese insofern entkräftet, als er angeführt hat, dass diese Äußerungen ohne entsprechende Datenerhebung und Datengrundlagen erfolgt sind und aufgrund der nunmehrigen Datenbasis auch aufgrund des vorliegenden Bewilligungsprojektes eine verlässlichere Beurteilung erfolgen kann. Auch dies scheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchaus plausibel und nachvollziehbar.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
4.1. Gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 darf der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a) WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatz derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1
Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Auch aus dem im Zeitpunkt der Einbringung für den Devolutionsantrag anwendbaren § 73 AVG ergibt sich eine gleichartige Regelung.
4.2. Wie schon vom Verwaltungsgerichtshof in seiner zitierten Entscheidung auch für das Verwaltungsgericht bindend festgestellt wurde, liegt im Zuwarten und in der Rücksichtnahme der Behörde auf das Bewilligungsverfahren in Bezug auf die Behandlung des wasserpolizeilichen Antrages eine verschuldete Säumnis der Behörde vor, da dies zwar auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes durchaus zweckmäßig sein könne, aber für die Erledigung dieses Antrages keine maßgeblichen Verfahrensschritte darstellen.
Es war somit der ursprüngliche Devolutionsantrag, der aufgrund der Übergangsbestimmungen nunmehr als Säumnisbeschwerde gilt, grundsätzlich als zulässig und begründet anzusehen. Dadurch ist die Entscheidungspflicht über den ursprünglichen Antrag letztendlich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen.
4.3. Im Rahmen der inhaltlichen Beurteilung der Begründetheit des wasserpolizeilichen Antrages und der Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung, wurde ein umfassendes ergänzendes Ermittlungsverfahren mit öffentlicher mündlicher Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen durchgeführt.
Gemäß § 6 VwGVG haben sich Mitglieder des Verwaltungsgerichte, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände erscheinen dem Landesverwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Amtssachverständigen und unter Einsicht in den Ablehnungsantrag und die Niederschrift im Verfahren R keinesfalls geeignet eine Befangenheit des Amtssachverständigen anzunehmen.
Grundsätzlich werden als Gründe für die Befangenheit keine Umstände aus dem konkreten Verfahren genannt, sondern nur solche in einem anderen Verfahren an dem weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvertreter, sondern nur sein Kanzleikollege beteiligt waren. Daraus eine Anscheinsbefangenheit abzuleiten erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sehr weit hergeholt. Im konkreten Verfahren haben sich auch nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters keinerlei Gründe für die Annahme einer Befangenheit des Amtssachverständigen gezeigt. Dies wurde auch nicht behauptet. Auch aus der Niederschrift über den relevanten Ortsaugenschein vom 8. April 2015 im Verfahren R ergibt sich kein Hinweis auf eine Befangenheit und wurde dies offensichtlich vom dort anwesenden Rechtsvertreter auch nicht gleich direkt zu Protokoll gebracht sondern erst am 13. Mai 2015 ein Ablehnungsantrag eingebracht.
Inwieweit die im diesem Ablehnungsantrag geschilderten Umstände - wonach der Amtssachverständige gegenüber der Einschreiterin und ihrem anwaltlichen Vertreter den persönlichen Vorwurf erhoben habe, leicht nachvollziehbare Sachzusammenhänge völlig misszuverstehen und die Sachzusammenhänge nicht zu erkennen, obwohl jeder andere Mensch dies verstehen würde bzw. dass ihr Denkvermögen offenbar nicht ausreichen würde, die hier gegebenen Zusammenhänge entsprechend nachvollziehen zu können und dass sich der Sachverständige während der Verhandlung wiederholt zu persönlichen Gesprächen mit den Verfahrensbeteiligten zurückgezogen habe sowie die behauptete falsche Beurteilung des Sachverständigen in diesem Verfahren - konkret zutreffen, erscheint aufgrund der Äußerung des Amtssachverständigen dazu im gegenständlichen Verfahren zumindest zweifelhaft. Jedoch selbst wenn sich die Umstände so zugetragen haben, ist es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zumindest sehr fraglich, ob dies überhaupt im dortigen Verfahren zur Annahme einer Befangenheit führt, da fachliche Diskussionen und gewisse Emotionen, solange sie sich im Rahmen halten, durchaus in mündlichen Verhandlungen entstehen können und auch zulässig sind. Die Beurteilung der konkreten Befangenheit im dortigen Verfahren steht jedoch dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zu.
Auf jeden Fall reichen die geschilderten Umstände in einem Fremdverfahren nicht aus, eine Befangenheit im konkreten Verfahren anzunehmen. Auch das Faktum, dass der Rechtsvertreter im aktuellen Verfahren über diese Umstände offenbar erst telefonisch während der Verhandlung informiert wurde und vorher anscheinend darüber nicht einmal Bescheid wusste, spricht gegen die Annahme einer Befangenheit im konkreten Verfahren.
4.4. Das Landesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung immer von der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage auszugehen.
Aufgrund der bereits beschriebenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kam dem Antrag auf wasserpolizeilichen Auftrag aufgrund der nunmehrigen Sachlage jedoch keine Begründetheit zu, da die vorgenommenen Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin keine gegenüber den ursprünglichen natürlichen Abflussverhältnissen nachteiligen Auswirkungen zeigen.
4.5. Gemäß § 123 Abs. 1 WRG 1959 findet ein Ersatz von Parteikosten im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen nicht statt. Nach Abs. 2 hat in anderen Angelegenheiten die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hierbei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war.
Da sich der Antrag auf wasserpolizeilichen Auftrag insgesamt als nicht begründet erweist und auch gar keine zusätzliche Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch die vorgenommenen Maßnahmen erfolgt, hat der Antragsgegner auch kein Verschulden für die verursachten Kosten zu tragen und liegt auch kein auf das Rechtsgut der Beschwerdeführerin in Form des Eigentums gerichteter Angriff vor, der abgewehrt werden musste. Es sind daher die verzeichneten Kosten weder als zweckmäßig noch als notwendig anzusehen.
4.6. Nach § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
Nach Abs. 2 ist bei Privatgewässern die Bewilligung dann erforderlich, wenn hierdurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. Nach Abs. 4 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
4.7. Eine Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführerin durch die Bewilligung der geplanten und großteils bereits ausgeführten Maßnahmen erfolgt nicht, wie sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des befassten Amtssachverständigen ergibt. Es kann dazu auch auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da ihr Grundeigentum im Verhältnis zu den natürlichen Abflussverhältnissen nicht nachteilig beeinflusst wird, ist auch keine Zustimmung der Beschwerdeführerin zur wasserrechtlichen Bewilligung notwendig.
Dies bedeutet aber keineswegs, dass durch die nunmehr bewilligten Maßnahmen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin überhaupt nie mehr - insbesondere bei extremen Niederschlagsereignissen - überflutet werden könnte. Beurteilungsmaßstab ist wie bereits mehrfach ausgeführt immer nur die Frage, ob es im Vergleich zu den ursprünglichen natürlichen Abflussverhältnissen zu Verschlechterungen kommt. Insofern betrifft dies auch ein allfälliges Überlaufen des Retentionsbeckens.
Zur Frage der Bewilligungspflicht der Verrohrung des Ablaufgrabens ist maßgeblich, dass es sich dabei um ein Gewässer im hydrologischen Sinne und nicht unbedingt um eines im hydrobiologischen Sinne handelt. Würde auch Zweiteres zutreffen, so wäre wohl die Verrohrung in dieser Länge aus Sicht der öffentlichen Interessen kritisch zu sehen. Für die Beschwerdeführerin subjektiv ist diese Unterscheidung jedoch von keiner Relevanz. Eine weitere Begründung im behördlichen Bescheid ist daher auch nicht erforderlich.
4.8. Dem Projektanten kommt als Inhaber eines technischen Büros durchaus eine Vertretungsbefugnis für Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung zu. Außerdem wurde von vom Konsenswerber nochmals das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses bestätigt und die Rechtshandlungen des Ingenieurbüros ausdrücklich genehmigt.
Allfällige Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren und auch im Parteiengehör oder der Begründung des angefochtenen Bescheides sind auf jeden Fall durch das umfassende Beschwerdeverfahren saniert. So wurde nochmals ein Amtssachverständigengutachten eingeholt und hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit sich zum gesamten Verfahrensinhalt umfassend zu äußern und auch in angemessener Frist ein Gegengutachten zu erstellen. Zu bemerken ist überdies noch, dass sich aus dem behördlichen Verfahrensakt ergibt, dass sehr wohl eine Wahrung des Parteiengehörs erfolgt ist und hierüber auch ein unterschriebener Rückschein von der Übernahme dieses Schreibens durch die Rechtsvertretung vorliegt. Wenn diese Informationen kanzleiinternen nicht entsprechend weitergeleitet werden, so kann dies keinesfalls zulasten der Behörde ausgelegt werden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 26. November 2015, Zl. Ra 2015/07/0144-3