LVwG-550082/11/Wim LVwG-550084/11/Wim LVwG-550086/11/Wim LVwG-550087/9/Wim
Linz, 11.08.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerden von
- J R und M R (als Rechtsnachfolger von E R), beide x, x;
- Dr. M und A F, x, x;
- D B (als Rechtsnachfolgerin von J und M B), x, x;
- M D-B (als Rechtsnachfolgerin von J und M B), x, x;
- K C, x, x
gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
18. September 1989, GZ: Wa-1181/10-1989, betreffend die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an den Kleingartenverein L-O für die Errichtung der im Hochwasserabflussbereich des xbaches gelegenen Teile der Kleingartenanlage den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Gegen die wasserrechtliche Bewilligung für die im Betreff angeführte Kleingartenanlage wurden unter anderem von den im Spruch Genannten Berufungen eingebracht. Eine daraufhin ergangene Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde vom Verwaltungsgerichtshof behoben, sodass diese Berufungen, die nunmehr als Beschwerden gelten, immer noch aufrecht sind und dafür nun das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig ist.
Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde eine gutachtliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Hydrologie eingeholt, aus der sich ergibt, dass die Kleingartenanlage nunmehr außerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflusses liegt. Somit ist keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich und sind die Beschwerden daher zurückzuweisen.
Aufgrund eines daraufhin durchgeführten Parteiengehörs haben alle sonstigen damaligen Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückgezogen. Von den nunmehr im Spruch angeführten Personen erfolgte trotz ordnungsgemäßer Zustellung bis dato keinerlei Stellungnahme.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer