LVwG-550338/18/SE/BBa

Linz, 09.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des U, x, vom 9. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Gmunden vom 23. Juni 2014, GZ: N10-311-2013, betreffend die naturschutzbehördliche Feststellung für Erlebnisstationen in der 500-m-Seeuferschutzzone des xsees

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt I.a) dahingehend abge­ändert, als dieser wie folgt lautet:

 

„Naturschutzbehördliche Feststellung für Erlebnisstationen am ‚B ‘:
Es wird festgestellt, dass durch die Errichtung von Erlebnisstationen am Wanderweg ‚B ‘ auf Grundstück Nr. x, KG und Marktgemeinde x, in der sogenannten 500-m-Seeufer­schutzzone des xsees nach Maßgabe der vorgelegten und als solches gekennzeichneten Einreichplanung des a & i S, x, vom April 2014,
Nr. 2013 ERP-324 A, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, unter Einhaltung nachfolgender Auflagen und Bedingungen nicht verletzt werden:

 

1.   Sämtliche aus Holz gefertigten Elemente sind dauerhaft in naturbelassener Farbgebung zu belassen. Ebenso sind Metall­teile nicht (nachträglich) einzufärben.

 

2.   Die Anbringung von Werbeelementen, Transparenten oder optisch markant wahrnehmbaren An- oder Aufbauten, und sei es auch nur für vorübergehende Zeit, ist nicht gestattet.“

 

 

II.      Die W T GmbH hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77
Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebühren­ver­ordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 61,20 Euro zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (kurz: belangte Behörde) vom 23. Juni 2014, GZ: N10-311-2013, wurde in Spruchpunkt I.a) festgestellt, dass durch die von der W T GmbH (kurz: Antragstellerin), x, x, im November 2013 beantragte Errichtung von Erlebnisstationen am Wanderweg „B“ auf Grundstück Nr. x, KG und Marktgemeinde x, in der sogenannten 500-m-Seeuferschutzzone des xsees solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden sowie dass durch die ebenfalls beantragte Errichtung von Erlebnis­stationen am Wanderweg „M“ auf Grundstücke Nr. x, x und x, jeweils KG und Marktgemeinde x, in der sogenannten 500-m-Seeuferschutzzone des xsees solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden (Spruchpunkt I.b).  

I. 2. Gegen Spruchpunkt I.a) (naturschutzbehördliche Feststellung für Erlebnisstationen am „B“) richtet sich die mit Schriftsatz vom
9. Juli 2014 eingebrachte Beschwerde des U, x (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis hätte kommen und in der Folge einen Entfernungsauftrag erteilen hätte müssen.

 

Begründend wird ausgeführt, es fehle an jeglicher nachvollziehbarer Interes­sensabwägung, indem die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weder auf die fachlichen, noch auf die materienrechtlichen Gutachtensinhalte der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingehe und diesen Argumenten in der Folge auch durch keine geeignete Beweisführung begegnet wurde. Vom Beschwerdeführer wird moniert, dass kein konkretes Gutachten für den „aktuellen Errichtungsstandort“ des Projektes eingeholt wurde, denn das herangezogene „Erst-Gutachten“ der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 28. Jänner 2014 beurteile einen rd. 139 m westlich gelegenen Standort. Die belangte Behörde hätte in der Folge zwar der Landes­beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz telefonisch die Standort­ver­lagerung mitgeteilt, woraufhin diese erneut eine negative fachliche Einschätzung in Aussicht gestellt habe, welche jedoch nicht verschriftlicht werden konnte. Die Behörde habe daher mangels konkreten, auf den aktuellen Standort abge­stimmten Fachgutachtens aufgrund nicht korrekter Angaben der Antragstellerin entschieden. Laut Beschwerdeführer seien auch die darüber hinausgehende Grundlagenerhebung und die behördlichen Erwägungen, die die belangte Behörde im Zuge der Interessensabwägung durchgeführt habe, als Entschei­dungsbasis unzureichend und unverständlich. Es fehle insbesondere an der hinreichenden Ermittlung und Darstellung des für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der „Gleichwertigkeit der Interessen“ maßgeblichen Sachverhaltes. Insbesondere sei das Gutachten von Seiten der belangten Behörde lediglich wortwörtlich widergegeben und keine selbständige Würdigung durchgeführt worden. Diese wäre aufgrund des sich nicht auf den aktuellen Standort beziehenden Gutachtens auch gar nicht möglich gewesen. Weiters habe die belangte Behörde die von der Marktgemeinde x bestätigte Widmungskonformität des Projektes keiner weiteren Prüfung unterzogen.

Der Beschwerdeführer zieht zudem die Geeignetheit der Errichtung einer derartigen „Seerosen-Bühne“ zur Begründung eines hohen öffentlichen (touristischen) Interesses in Frage. Bei hinreichender Erhebung und Bewertung der öffentlichen Interessen sowie entsprechender Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes hätte keine Gleichwertigkeit bzw. kein Überwiegen der Interessen angenommen werden dürfen.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 14. August 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 28. August 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass es zum nun gewählten Standort eine mündliche (telefonische) Ergänzung zum schriftlichen Gutachten der Landesbeauftragten gebe. Eine schriftliche Ergänzung sei aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände (Unfall der Landesbeauftragten) nicht mehr möglich gewesen. Es wurde jedoch ein diesbezüglicher Aktenvermerk angelegt, welcher bei der Bescheiderlassung entsprechend berücksichtigt wurde. Die belangte Behörde verlangt daher die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

I. 4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sah sich das Landesver­waltungs­gericht Oberösterreich veranlasst, neuerlich ein naturschutzfachliches Gutachten zur Beurteilung der Maßgeblichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschafts­schutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 30. Oktober 2014 folgendes Gutachten vom 18. November 2014 abgegeben:

 

GUTACHTEN

des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz

 

Die W T Gesellschaft mbH, x, x, hat in der Uferzone des xsees am Südfuß des B auf dem Gst.-Nr. x, KG x, sog. ‚Erlebnisstationen‘ errichtet. Wie im Zuge eines Lokalaugenscheins am 30.10.2014 festgestellt, handelt es sich einerseits um eine Holzsitzbank samt integrierter Informationstafel und einer unmittelbar neben­stehenden Holzstele mit einem Textfeld und schräg angebrachtem Metallstab (Designelement), andererseits um eine in der Uferzone über der Seefläche errich­teten Holzplattform, welche aus begehbaren, kreisförmigen und sich teilweise überlappenden Holzelementen aufgebaut ist, auf welchen insgesamt drei übermannsgroße Holzelemente befinden, welche Seerosen nachempfunden sind und die ausgebreiteten Blütenblätter (schalenförmige Holzelemente) als Sitz-/Liegeflächen gestaltet sind. Am Ufer neben der Plattform befindet sich eine weitere, schmale, rechteckig hochgestellte Informationstafel (siehe Fotodo­ku­men­tation).

 

BEFUND

Der Standort der angeführten Elemente befindet sich in der Uferzone des östlichen Teilbereiches des xsees, etwa 400 m vom östlich gelegen Seeausrinn entfernt. Hier führt ein geschotterter Fußweg entlang des Hangfußes des Südabfalls des B (Gst.-Nr. x, KG x), welcher einen Teilabschnitt des Wanderweges zwischen S und x bildet. Der Südhang des B steigt hier teils bewaldet, teils felsdurchsetzt steil an, weswegen am Ufer nur eine schmale ebene Fläche ausgebildet ist, wo der angesprochene Weg verläuft. Dieser Weg ist in einem Teilabschnitt von reihenförmig gepflanzten Birken entlang des Seeufers oberhalb einer steinernen Ufermauer gesäumt. Das Ufer ist im gegenständlichen Bereich durch eine alte Steinmauer hart verbaut und somit anthropogen überprägt. Etwa 140 - 150 m östlich der über der Seeoberfläche errichteten Holzplattform, welche unmittelbar an die Ufermauer angebaut ist, befinden sich vier alte, dunkel gefärbte Bootshütten in Holzbauweise und eine große, rechteckige Holzplattform unmit­telbar neben der westlichsten der vier Bootshütte. Dazwischen ist das Ufer zwar mittels der Steinmauer verbaut und durch den geschotterten Weg erschlossen, jedoch ansonsten unverbaut. Der ansteigende Hang des B ist vollständig naturbelassen bzw. wird hier offensichtlich nur zu Sicherungsmaß­nahmen für den Weg lokal eingegriffen. Auskünften der Gemeinde S zu Folge soll jedoch im derzeit noch unverbauten Bereich zwischen der gegen­ständlichen Holzplattform und den Bootshütten ein Gebäude einer projektierten Fischzuchtanstalt errichtet werden. Dieses Gebäude ist noch nicht vorhanden, jedoch sind einige der erforderlichen Behördenverfahren nach Auskunft der Gemeinde bereits positiv abgeschlossen, was im Falle der Realisierung dieses Projektes die Folge hätte, dass gegenständlicher Uferbereich markant überprägt würde und dies künftig auch Auswirkungen auf die optische Präsenz bzw. Wirkung der verfahrensgegenständlichen Objekte haben würde. In der derzei­tigen naturschutzfachlichen Beurteilung spielt dieses Gebäude - da (noch) nicht existent - jedoch keine Rolle.

Der gegenständliche Landschaftsraum ist vordringlich durch den bewaldeten und teils felsdurchsetzten Südabfall des B und durch die offene Seefläche des östlichen Teils des xsees geprägt, wobei die Ortschaft S am Ostufer des Sees den dem gegenständliche Standort nächstgelegen Siedlungs­bereich in einer Distanz von etwa 450 m (nächst gelegene Bebauung der Ortschaft) darstellt. Einzelgebäude außerhalb der Ortschaft befinden sich zudem nahe des Seeausrinns am Ostufer in einer Distanz von 250 m, respektive etwa 340 m zur gegenständlichen Holzplattform und der wenige Meter östlich am Wald­rand errichteten Sitzbank bzw. nebenstehender Holzstele.

 

GUTACHTEN

Das gegenständliche Ufer des xsees vermittelt aus der Ferne betrachtet einen weitgehend naturbelassenen Eindruck, da der Weg optisch nur schwer wahrnehmbar ist und sich lediglich die Gebäude der aneinandergereihten Boots­hütten vom Hintergrund des B deutlich erkennbar abheben. Dieser Eindruck bietet sich dem Betrachter von der Uferpromenade von S aus bzw. von gegenüberliegenden Standorten im Bundesland Salzburg. Die Seefläche des xsees grenzt hier optisch betrachtet vermeintlich beinahe direkt an den Hangfuß des B an, da die niedrige Ufermauer aus Steinmaterial aus der Ferne betrachtet zwar wahrnehmbar, in ihrer Höhenerstreckung jedoch gering­mächtig ist und der Weg aufgrund der Perspektive nicht oder nur sehr begrenzt erkennbar ist. Erst im Zuge einer Annäherung an diesen Uferbereich, sei es zu Fuß oder mit einem Boot, werden die anthropogenen Einbauten in das naturnah anmutende Ufer deutlich erkennbar und schränken somit die Naturnähe dieser Uferzone deutlich ein. Dies gilt vordringlich für die Ufermauer, da hierdurch die ökologisch bedeutsame Übergangszone zwischen Wasser und Land markant überprägt ist und Migrationen von lokalen Tierarten unterbindet oder nur sehr eingeschränkt zulässt. Auch der Weg stellt sowohl in optischer als auch ökologischer Hinsicht eine Zäsur dieses Naturraumes dar und vermittelt dem Betrachter die de facto gänzliche anthropogene Nutzung der unmittelbaren Uferzone.

In diesem Zusammenhang sind die verfahrensgegenständlichen Objekte zu sehen, welche an ihren Standorten auf dieser existenten Vorbelastung aufbauen und hier im Landschaftsbild zusätzlich in Erscheinung treten. Die Holzbank samt der nahegelegenen Stele ist in modernem Design gestaltet und, obwohl großteils aus Holz errichtet, als markante und optisch auffallende Konstruktion wahr­nehmbar. Aufgrund der geringen Größe und des Standortes zwischen dem Weg und dem Hangfuß, wo in diesem Bereich Gehölze stocken, beschränkt sich diese Wirkung jedoch auf einen vergleichsweise geringen Landschaftsraum. Lediglich vom See aus betrachtet ergibt sich aufgrund des weitgehenden Fehlens von optisch wirksamen Sichtschutzbarrieren (abgesehen von den im Osten / Süd­osten seeseitig vorgelagerten Bootshütten) eine Fernwirkung, welche jedoch auch aufgrund der geringen Dimensionen dieser Objekte eingeschränkt ist.

Die über der Flachwasserzone des Sees errichtete Plattform (mehrere, gegen­seitig überlappende runde Elemente) mit einer Längsausdehnung von etwa 22 m und einer in den See hineinragenden Erstreckung von maximal etwa 6 m ist jedoch ungleich deutlicher wahrnehmbar, besonders vom See aus betrachtet. Allerdings bewirkt die hier vorhandene, senkrechte Ufermauer aus Steinmaterial und Beton eine uferseitig vorgelagerte (niedrige) Wand, welche von der Holz­konstruktion - ausgenommen durch die Seerosen nachempfundenen drei Aufbau­ten - nicht überragt wird und demzufolge die optische Wahrnehmbarkeit aus der Ferne betrachtet dadurch eingeschränkt ist. Aufgrund des Verlaufes der Uferlinie des Sees um den Süd- und Westabfall des B herum ist die Plattform zudem von x aus betrachtet und vom bei weitem größten nord­seitigen Uferlinienabschnitt des xsees aus nicht einsichtig. Die optisch relevante Einsichtigkeit - auch bezogen auf die Objektgrößen - beschränkt sich großteils auf Standorte im Bundesland Salzburg inklusive des seeseitigen Randbereiches der Ortschaft S. Eine Einsichtigkeit ist auch vom Uferweg im Abschnitt unterhalb des südseitigen Hanges des B gegeben sowie vom Hang aus hinabblickend betrachtet. Die optisch relevantesten Sichtachsen erstrecken sich jedoch über die Seefläche im Ostteil des xsees, wobei die Wahrnehmbarkeit der Einbauten mit zunehmender Entfernung sukzessive abnimmt. Dies wird auch durch die naturbelassene Farbgebung (Holz) der Plattform samt überdimensionalen Seeroseblüten bewirkt, da auf grelle Einfär­bungen verzichtet worden ist. Dennoch ist aus naturschutzfachlicher Sicht jedenfalls von einem optisch wirksamen Eingriff in die lokale Seeuferzone zu sprechen, welche die bereits gegebene anthropogene Überprägung weiter verstärkt. In Relation zur existenten Vorbelastung ist jedoch ebenso festzu­stellen, dass die vorgenommene Verlagerung von einem ehemals vorgesehenen Standort am westseitigen Fuß des B in einem naturnahen Uferabschnitt ohne Uferbefestigungsmauer an den nunmehrigen Standort zu einer Reduktion der von diesem Holzobjekt ausgehenden Belastung des Landschaftsbildes geführt hat. Dieser Umstand wird auch im Zuge einer Interessensabwägung im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens zu berücksichtigen sein. Naturschutzfachlich betrachtet verbleibt jedoch jedenfalls eine Beeinträchtigung des Landschafts­bildes, welche die anthropogene Überprägung des gegenständlichen Uferab­schnitt innerhalb des durch Sichtbeziehungen definierten Landschaftsraumes weiter verstärkt und somit gleichzeitig das naturbelassenen Erscheinungsbild des Südhanges der B im Unterhangbereich zusätzlich einschränkt.

In ökologischer Hinsicht ist festzustellen, dass der Naturhaushalt nur unwesent­lich durch die (lückige) Überbauung einer etwa 80 - 100 großen Seefläche im Uferbereich beeinträchtigt wird und lediglich der im § 9 Abs. 2 Oö NSchG 2001 angeführte Tatbestand der ‚Versiegelung des gewachsenen Bodens‘ im Bereich der Piloten der Holzplattform ausgesprochen geringfügig betroffen ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass im unmittelbaren Umfeld der Holzplattform am Seegrund Gitterkörbe mit Substrat und Bepflanzung eingebracht worden sind, welche hier keine natürliche submerse Vegetation bzw. Röhricht- oder Schwimm­blattgesellschaften repräsentieren und demzufolge als Einbringung nicht stand­ort­gerechter Arten zu werten sind. Daher ist aus naturschutzfachlicher Sicht deren Entfernung zu fordern.

 

Seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichts wurden folgende Beweisthemen vor­ge­­geben:

 

1)  Stellt das beantragte Vorhaben einen Eingriff (§3 Z 2
Oö. NSchG 2001) in das Landschaftsbild dar?

 

Beantwortung: Siehe GUTACHTEN. Das beantragte (bereits ausgeführte) Vorhaben stellt einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, welcher jedoch auf bereits vorhandenen rechtmäßigen Eingriffen aufbaut und diese existente Vorbelastung bei der Quantifizierung des Eingriffs zu berücksichtigen ist.

 

2)  Stellen Sie bitte das Landschaftsbild vor der Vornahme des Vorhabens dar und beschreiben Sie das Landschaftsbild mit dem Eingriff. Setzen Sie dann die sich ergebenden unterschiedlichen Landschaftsbilder zueinander in Beziehung.

 

Beantwortung: Siehe BEFUND und GUTACHTEN. Es wurde die Situation vor dem Eingriff dargelegt und der Eingriff (2 Teilbereiche - die Bank samt Stele und die Holzplattform samt überdimensionalen Nachbildungen von 3 Seerosenblüten aus Holz) beschrieben. Ebenso wurde auf die sich dadurch ergebenden Änderungen im Erscheinungsbild der lokal einsichtigen Landschaft eingegangen. Demzufolge ist von einer Verstärkung der bereits vor der Ausführung des Vorhabens existenten anthropogenen Überprägung des gegenständlichen Uferbereiches zu sprechen, welche sich an der gegenständlichen Stelle jedoch deutlich gering­fügiger auswirkt, als dies in einem Naturuferbereich der Fall wäre. Aufgrund der naturbelassenen Farbgebung (Holz) der Objekte treten diese vor dem bewal­deten Hintergrund des Südhanges des B weitaus weniger in Erschei­nung, als dies bei eingefärbten Objekten der Fall wäre. Dennoch verbleibt eine Belastung des Landschaftsbildes, da die Objekte aufgrund ihrer Formgebung deutlich als künstliche Objekte in einem von natürlichen Elementen dominierten Landschaftsraum erkennbar sind und sich diese Präsenz auch auf die Seefläche hinaus erstreckt.

 

3)  Stellen Sie fest, ob bereits vorhandene Eingriffe vorgenommen wurden! Konsenslose Eingriffe sind nicht in die Beurteilung einzu­beziehen.

 

Beantwortung: Siehe BEFUND und GUTACHTEN. Der gegenständliche Uferbereich ist bereits aufgrund der Uferverbauung (Ufermauer) und des vorhandenen geschot­terten Fußweges am Hangfuß des B anthropogen vorbelastet. Ebenso bestehen im Bereich der Flachwasserzone etwa 140 - 150 m östlich der gegenständlichen Holzplattform mehrere aneinander gereihte Bootshütten und eine große, rechteckige Holzplattform. Die verfahrensgegenständlichen Objekte sind bereits gänzlich errichtet worden (Plattform aus gerundeten Teilelementen mit drei überdimensionalen Seerosennachbildungen, eine rechteckige schmale, nebenstehende Informationstafel, eine Sitzbank aus Holz mit in die Lehne inte­grierter Informationstafel und eine nebenstehend schmale Informationstafel mit schräg angebautem Metallstab).

 

4)  Soll das Vorhaben im Grünland ausgeführt werden? Stellt dieses einen Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 9 Abs. 2 (taxative Aufzählung) dar?

 

Beantwortung: Siehe GUTACHTEN. Sämtliche Bauwerke / Objekte wurden in einem Bereich errichtet, welcher im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde x als Grünland gewidmet ist. Der östlich angrenzende Uferstreifen ist zudem als Grünzug ausgewiesen. Von den im § 9 Abs. 2
Oö. NSchG 2001 taxative angeführten Eingriffen in den Naturhaushalt ist in geringem Ausmaß lediglich der Eingriff ‚Versiegelung des gewachsenen Bodens‘ im Bereich der Piloten der Holzplattform relevant, jedoch naturschutzfachlich aufgrund der geringen betroffenen Fläche als geringfügig zu bezeichnen. Die in Metallkörben eingebrachten Pflanzen sind (vermutlich) als nicht autochthon einzustufen und stellen in diesem Fall eine Florenverfälschung dar.

 

5)  Inwieweit werden durch das Vorhaben die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und/oder des Naturhaushaltes verletzt? Stellen Sie die Beeinträchtigungen oder Störungen in ihrer Intensität dar!

 

Beantwortung: a) Landschaftsbild: Der Landschaftsbereich, in welchem die Eingriffe gesetzt worden sind, wird zu Erholungszwecken genutzt, der hier verlau­fende Fußweg stellt eine beliebte Wanderstrecke am Ufer des xsees dar. Demzufolge liegen hier bereits Eingriffe in das Landschaftsbild vor, die dazu dienen, diesen Seeuferbereich für Menschen begehbar und erlebbar zu machen (Weg, teilweise Geländer, Ufermauer). Durch das (bereits ausge­führte) Vorhaben werden den Besuchern eine touristische Attraktion bzw. Rast- und Informationsmöglichkeiten geboten, die ihrer Intention zwar gerecht werden können, mit denen jedoch ein zusätzliche Eingriffe in die primär durch Elemente natürlicher Genese geprägte Seeuferlandschaft am Südabfall des B gesetzt worden sind. Dadurch wird die Naturnähe, welche der Besucher in diesem Landschaftsbereich am Steilabfall des B und im unmittelbaren Seeuferbereich außerhalb geschlossener Ortschaften erwarten kann, weiter verringert. Daraus resultiert ein Eingriff in das Landschaftsbild, welcher geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Das Maß dieser Beeinträchtigung ist jedoch aufbauend auf der bereits jahrelang existenten anthropogenen Vorbelastung dieses Uferbereiches zu messen, da hier jedenfalls kein Eingriff in einen vollständig naturbelassenen Landschaftsraum vorliegt und auch keine ökologisch hochwertigen Strukturen maßgeblich beeinträchtigt oder gar zerstört worden sind. Unter diesem Gesichts­punkt kann der gesetzte Eingriff naturschutzfachlich nicht verneint werden, jedoch ist festzustellen, dass aufgrund der Vorbelastung des Standortes und der Materialwahl der Objekte die Eingriffswirkung reduziert worden ist. Dies ist - obgleich ausschließlich der gegenständliche Eingriffsort zu werten ist - in Relation zum ursprünglich vorgesehenen Standort am Westabfall des B zu sehen, wo aufgrund der naturnahen Uferprägung und des weithin einsichtigen Bereichs (aus Richtung x) ein weitaus größerer Eingriff gesetzt worden wäre.

b) Naturhaushalt: Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Natur­haushaltes ist nicht verletzt worden. Es wurden keine seltenen und/oder gefähr­deten Arten maßgeblich beeinträchtigt noch wurden Lebensräume in einem Maß beeinträchtigt, welches maßgebliche negative Auswirkungen begründen würde. Als einzige Ausnahme zu dieser Feststellung ist die Einbringung von Gitterkörben mit Substrat und Bepflanzung im Nahbereich der Holzplattform am Seegrund festzuhalten. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins war eine Feststellung der verwendeten Arten nicht möglich, da jedoch davon auszugehen ist, dass nicht autochthones und nicht standortgerechtes Material verwendet worden ist, ist deren gänzliche Entfernung zu fordern.

 

6)  Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für die Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes notwendig? Wenn ja, bitte exakte Formulierung dieser Nebenbestimmungen.

 

Beantwortung: Sollte das (bereits ausgeführte) Vorhaben im Zuge einer Interes­sensabwägung positiv entschieden werden, so werden nachstehende Auflagen aus naturschutzfachlicher Sicht als notwendig erachtet, die Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild dauerhaft zu minimieren:

 

Auflagen:

 

1.   Sämtliche aus Holz gefertigten Elemente sind dauerhaft in naturbelassener Farbgebung zu belassen. Ebenso sind Metallteile nicht (nachträglich) einzufärben;

2.   Die Anbringung von Werbeelementen, Transparenten oder optisch markant wahrnehmbaren An- oder Aufbauten ist nicht gestattet;

3.   Die um die Holzplattform am Seeboden platzierten Gitterkörbe mit künstlich in den Seeuferbereich eingebrachten Vegetationselementen sind zu entfer­nen;

4.   Zusätzliche Eingriffe im Bereich des Seebodens, etwa Anpflanzungen oder Substratmanipulationen, sind nicht gestattet.“

 

I. 5. Dieses Gutachten wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Antragstellerin und der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis vorgelegt, wobei ihnen gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Stellungnahmen ein.

 

I. 6. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2015 forderte das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich die Antragstellerin auf, die von ihr bereits im Feststellungs­verfahren vor der belangten Behörde als öffentliche Interessen des Vorhabens „B“ vorgebrachten touristischen Interessen näher zu konkretisieren.

 

I. 7. Die Antragstellerin kam dieser Konkretisierungsaufforderung mit Antwortschreiben vom 23. Jänner 2015, eingelangt am 27. Jänner 2015, nach und führte darin zusammengefasst wie folgt aus:

Das Produkt „Wandern/Berg“ habe im Angebot des xsees zentrale Bedeutung. Der xsee soll als führende Wanderdestination positioniert werden. Dazu bedürfe es laufend neuer Ideen und deren Umsetzung. Gerade die Verbindung Berg/See/Wandern sei das Alleinstellungsmerkmal (USP) gegenüber dem Wanderangebot von Mitbewerbern. Der Erlebnispunkt „B“ würde dieses unterstreichen und verstärken, da er eine ausschließlich Wanderern vorbehaltene Verbindung der Orte x und S darstellt und nur an wenigen anderen Plätzen der xsee für Wanderer so unmittelbar erlebbar sei. In der Fokussierung auf das Angebot Wandern/Berg/See liege das touristische Interesse und - damit verbunden - handfeste wirtschaftliche Interessen, da der Tourismus der mit Abstand wichtigste Wirtschaftsfaktor der Region sei. Dessen Erhaltung bzw. weiterer Ausbau werde auch allen Aktivitäten der Antragstellerin zugrunde gelegt. Es wird erläutert, dass das Projekt „B“ ein Teilprojekt des Projektes „G-P“ sei, das darauf abzielt, Gäste zu begeistern, die internationale Presse auf den xsee hinzuweisen und neue Gäste zu gewinnen. Für die Finanzierung konnten Mittel aus dem LEADER-Topf für Wanderprojekte genutzt werden. Als weiteres Ziel werde die Darstellung des Lebenselixiers Wasser im Gesamtkontext des Angebotes xsee beabsichtigt. Insbesondere deshalb, da der xsee von der EU als Referenzgewässer im Hinblick auf Reinheit und Sauberkeit geführt werde.

 

I. 8. Dieses Antwortschreiben wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb der gesetzten Frist langten keine Stellungnahmen ein.

 

 

II.            1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten, Einholung eines natur­schutzfachlichen Gutachtens sowie schriftliche Aufforderung der Antragstellerin zur Konkretisierung der mit dem Vorhaben „B“ verfolgten öffent­lichen Interessen.

 

II. 2. Der unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verfahrensakten, dem eingeholten Gutachten sowie der schriftlichen Äußerung der Antragstellerin. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und auch kein ent­sprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestim­mung.

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014,
LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Da die „Erlebnisstation am Wanderweg B“ bereits im November 2013 beantragt wurde, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständ­lichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung
LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 „§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.          Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Land­schaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

6.          Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

 

8.          Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.       Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

(1) Jeder Eingriff

1.          in das Landschaftsbild und

2.          im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten [...]

 

4.          die Versiegelung des gewachsenen Bodens; [...]

 

(3) Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann auch unter Bedin­gungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes erforderlich ist.

...“

 

III. 2. Einleitend ist zu bemerken, dass von Seiten des Landesver­waltungs­gerichtes Oberösterreich ein naturschutzfachliches Gutachten eines Amtssach­verständigen (ASV) für Natur- und Landschaftsschutz zum aktuellen Standort eingeholt wurde. Da die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage dieser neuen Ermittlungsergebnisse getroffen wird, können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ungereimtheiten hinsichtlich des der Entscheidung durch die belangte Behörde zugrunde gelegten Gutachtens dahingestellt bleiben. Die gegen das Gutachten der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente des Beschwerdeführers sind durch die neuerliche Begutachtung obsolet geworden. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich die Gelegenheit, mittels Abgabe von Stellungnahmen allfällige Unschlüssigkeiten darzutun bzw. Zweifel an dem vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Gutachten zu äußern. Hiervon hat der Beschwerde­führer jedoch nicht Gebrauch gemacht.

 

III. 3. Das gegenständliche Vorhaben wurde in der 500-m-Uferschutzzone des xsees am Südfuß des B auf dem Grundstück Nr. x, KG x, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde x als „Grünland“ ausgewiesen ist, beantragt und bereits verwirklicht.

Nach der Bestimmung des § 9 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Aus dem schlüssigen und unbestritten gebliebenen Gutachten des vom Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich  beigezogenen ASV für Natur- und Landschaftsschutz ergibt sich, dass  das konkrete Vorhaben einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, weil die anthropogene Überprägung des gegen­ständlichen Uferabschnittes innerhalb des durch Sichtbeziehungen definierten Landschaftsraumes weiter verstärkt und somit das naturbelassene Erscheinungs­bild des Südhanges des B im Unterhangbereich zusätzlich einge­schränkt wird. Das Maß der Beeinträchtigung ist jedoch aufbauend auf der bereits jahrelang existenten anthropogenen Vorbelastung des Uferbereiches zu messen, da hier jedenfalls kein Eingriff in einen vollständig naturbelassenen Landschaftsraum vorliegt und auch keine ökologisch hochwertigen Strukturen maßgeblich beeinträchtigt oder gar zerstört werden. Aufgrund der Vorbelastung des Standortes und der Materialwahl der Objekte wird die Eingriffswirkung daher reduziert.  

Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturhaushaltes ist nicht verletzt, weil die Versiegelung des gewachsenen Bodens gemäß § 9 Abs. Z 4
Oö. NSchG 2001 durch die Piloten der Holzplattform ausgesprochen geringfügig ist und darüber hinaus keine weiteren Eingriffe im Sinne des § 9 Abs. 2 (taxative Aufzählung) leg. cit. festgestellt werden konnten. Auflagen zum Schutz des Naturhaushaltes waren somit nicht vorzuschreiben.

 

Die vorliegende Beeinträchtigung bzw. Störung des Landschaftsbildes kann durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden. Die im Spruch festgelegten Auflagen sind zwar geeignet, die Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild dauerhaft zu minimieren, jedoch verändern die beantragten Maßnahmen das Landschaftsbild insgesamt betrachtet maßgeblich. Eine Bewilli­gung ist somit nur dann zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz das öffentliche oder private Interesse am beantragten Vorhaben überwiegt.

 

III. 4. Die Antragstellerin brachte an relevanten öffentlichen Interessen touristisches und (volks- bzw. regional-)wirtschaftliches Interesse vor. Sie legte glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass durch die Investition in das Projekt „G-P“, von dem die gegenständliche Erlebnisstation „B“ ein Projekt von mehreren ist, ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Positionierung des xsees als eine der führenden Wanderdestinationen im Salzkammergut geleistet werden kann. Stammgäste sollen durch stetige Weiterentwicklung, wie das Projekt „G-P“, in der Region gehalten sowie neue Gäste gewon­nen werden. Durch das gegenständliche Vorhaben soll die Verbindung Berg/See/Wandern als Alleinstellungsmerkmal (unique selling point, kurz: USP) unterstützt und verstärkt werden, wodurch sich das Wanderangebot des xsees von jenen der Mitbewerber deutlich abheben und der xsee als eine der führenden Wanderdestinationen im Salzkammergut positionieren kann. Mit der gegenständlichen Erlebnisstation wird für die Wanderer das Thema „L W“ hervorgehoben und noch besser erlebbar gemacht. Diese touristische Attraktion bzw. Rast- und Informationsmöglichkeit, insbesondere auch in Kombination mit der bereits durchgeführten aktiven Bewerbung der „G-P“ als besonderes, einzigartiges Erlebnis beispielsweise durch ausführliche Hinweise auf der offiziellen Homepage der Antragstellerin (x, 23.02.2015), ist ein weiterer wesentlicher Beitrag zur Förderung des Tourismus, der ein sehr wichtiger, wenn nicht sogar der wichtigste Wirtschaftsfaktor der Region „xsee“ ist.

 

III. 5. Das beantragte und auch bereits ausgeführte Vorhaben greift durch die Errichtung der Bank samt Stele am Ufer sowie die Holzplattform am See dauerhaft in das Erscheinungsbild der lokal einsichtigen Landschaft ein, indem sie die bereits vor Ausführung des Vorhabens bestehende anthropogene Über­prägung des gegenständlichen Uferbereiches verstärkt. Der zu beurteilende Landschaftsbereich dient vorwiegend aufgrund des hier verlaufenden Fußweges Erholungszwecken. Insbesondere aus der Ferne vermittelt der sich außerhalb der dicht besiedelten Ortschaften befindliche Bereich des xsees einen weitgehend naturbelassenen Eindruck. Der optische Anschein, dass hier die Seefläche des xsees unmittelbar an den bewaldeten und teils felsdurchsetzen Hangfuß des B angrenzt, ist für Erholungssuchende von besonderer landschaftlicher Schönheit und sehr eindrucksvoll.

 

Im Gutachten des ASV wird aber auch festgehalten, dass aufgrund der Vorbelastung des Uferbereiches vor allem durch die Ufermauer und den geschotterten Weg dem Betrachter de facto eine gänzlich anthropogene Nutzung der unmittelbaren Uferzone vermittelt wird.  Es liegt kein Eingriff in einen voll­ständig naturbelassenen Landschaftsraum vor. Ebenso werden keine ökologisch hochwertigen Strukturen maßgeblich beeinträchtigt oder gar zerstört.

Aufgrund der naturbelassenen Farbgebung der hölzernen Objekte, die auch mit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage künftig sichergestellt ist, wird die Eingriffswirkung reduziert.

Aufgrund der geringen Größe des für die Sitzbank und Informationsstelle benötigten Bereiches zwischen dem bestehenden Weg und dem Hangfuß beschrän­ken sich die Auswirkungen auf einen vergleichsweise geringen Landschaftsraum.

Die Fernwirkung der optisch auffallenden Seerosen-Konstruktion nimmt mit zunehmender Entfernung sukzessive ab. Ebenso bewirkt die vorhandene senkrechte Ufermauer aus Steinmaterial und Beton, eine uferseitig vorgelagerte Wand, eine Einschränkung der Wahrnehmbarkeit aus der Ferne. Der gewählte Standort der Plattform ist von x/xsee aus betrachtet und vom bei Weitem größten Teil des nordseitigen Uferlinienabschnittes des xsees nicht einsichtig.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass aufgrund der Darlegungen des ASV für Natur- und Landschaftsschutz Auflagen formuliert werden konnten, die die Eingriffs­wirkung auf das Landschaftsbild dauerhaft zu minimieren vermögen.

 

III. 6. Dieses öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes ist gegenüber dem oben genannten öffentlichen Interesse am Vorhaben abzuwägen. Dabei gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zwar verletzt ist, jedoch aufgrund der unter III. 5. gemachten Ausführungen nur in einem solchen Ausmaß, dass es das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens nicht überwiegen kann.

 

Es ist daher abschließend festzustellen, dass durch das gegenständliche Vorhaben in der sogenannten 500-m-Seeuferschutzzone des xsees unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzu­schreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“ bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16). Der vom Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines drei halbe Stunden, weshalb von der W T GmbH als Antragstellerin eine Kommissions-gebühr in Höhe von insgesamt 61,20 Euro zu entrichten ist.  

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer