LVwG-150551/4/VG/Eg
Linz, 30.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des H N in P, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Puchenau vom 28. Oktober 2014, Zl. 131-009-000-2200-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 1. August 2014 (am 8. September 2014 bei der Behörde eingelangt) beantragte die C B GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau der Wohnanlage R, Terrassenhäuser mit sechs Wohneinheiten inkl. Garagen (Planänderung – Austauschplan zum bewilligten Einreichplan vom 20. August 2012)“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x der KG P.
2. Der Beschwerdeführer ist zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. x, EZ x der KG P, welches im Westen unmittelbar an das Baugrundstück Nr. x angrenzt.
3. Mit Kundmachung vom 1. August 2014 wies der Bürgermeister der Gemeinde Puchenau als Baubehörde erster Instanz darauf hin, dass die Bauwerberin zu ihrem mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 bewilligten Bauvorhaben Austauschpläne mit dem Plandatum 28. Juli 2014 eingereicht habe und beraumte über diese Austauschplanung eine mündliche Bauverhandlung mit Ortsaugenschein an. Der Beschwerdeführer erhob im Zuge der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben.
In der mündlichen Bauverhandlung hielt der beigezogene bautechnische Amtssachverständige u.a. fest, das gegenständliche Baugrundstück sei im maßgeblichen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet ausgewiesen und werde von keinem Bebauungsplan oder Neuplanungsgebiet erfasst. Der gegenständliche Bauplatz liege ost- und südseitig jeweils an einer öffentlichen Straße. Die Hauptaufschließung erfolge über den südseitigen Straßenzug. Für das Grundstück sei eine Höhenaufnahme vom 20. Jänner 2012 durchgeführt worden. Auf dem Bauplatz sei bereits eine Wohnhausanlage mit sechs Wohneinheiten und einem vorgelagerten Garagenbereich bewilligt worden. Entsprechend den nunmehr vorliegenden Einreichunterlagen beabsichtige die Bauwerberin den Garagenbereich zu verändern. Die beiden Garagen würden von der südseitig gelegenen Straße gegenüber dem genehmigten Projekt in nördliche Richtung verschoben bzw. auch verdreht und entstehe dadurch eine zum Hauptgebäude parallele Ausrichtung. Bei den Garagen sei lediglich die bauliche Höhe mit Ausnahme der Mittelzone maßgeblich, da für die Rückwände und den Seitenwandteil bereits eine Anzeige vom 28. Juli 2014 bestehe. In der Schnittdarstellung werde die Rückwand neu dargestellt und sei im Zuge der Verhandlung klargestellt worden, dass auch in Bezug auf die Schnittdarstellung die Rückwand vom Bewilligungsumfang nicht erfasst sei. Durch die Lageveränderung der Garagen werde auch das Fußbodenniveau angehoben und die Garagenhöhe geringfügig abgeändert. Ein Teilbereich der Garage liege im seitlichen Abstandsbereich und werde dafür die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz in Anspruch genommen. Überdies sei beabsichtigt, die ursprünglich geplante Liftanlage in nördliche Richtung geringfügig zu verschieben und den Technikraum zusätzlich zu unterkellern. Dadurch entstehe ein weiterer Technikraum im Untergeschoß. Im Zuge dieser Maßnahmen würden die Kellerräume in der Mittelzone geringfügig abgeändert und die Fahrradabstellbereiche in die jeweilige Garage verlegt. Das ursprüngliche Projekt sei vom Gestaltungsbeirat beurteilt worden. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hielt der Amtssachverständige – soweit hier relevant fest – dass das Hauptgebäude mit Ausnahme der geänderten Liftanlage keinen Gegenstand der Verhandlung bilde. Der Amtssachverständige vertrat weiters die Auffassung, dass durch die bloße Anhebung der Garage keine größere Auswirkung der Lärmsituation bezogen auf die Garage anzunehmen sei. Hinsichtlich des Geländeverlaufs, werde auf die Verhandlungsschrift der Erstgenehmigung verwiesen und liege für diesen Geländeverlauf eine Geometeraufnahme vor. Die im Grundriss bzw. Lageplan widersprüchlich angeführten Abstände bezögen sich auf das Hauptgebäude, welches keinen Gegenstand der Bauverhandlung darstelle. Hinsichtlich des Abstandes der gegenständlichen Garage zur westlichen Grundgrenze sei auf die gesetzliche Ausnahmebestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. Bautechnikgesetz zu verweisen.
4. Mit Bescheid vom 8. September 2014 bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Puchenau die beantragte Planänderung unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen.
5. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Gemeinderat der Gemeinde Puchenau (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 ab. In der Begründung hielt die belangte Behörde u.a. fest, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Die Behörde habe ausschließlich die gesetzliche Zulässigkeit des vorgelegten Projekts zu prüfen. Auch die in der Berufung angeführten Einwendungen seien unter diesem Aspekt zu prüfen. Unter Bezugnahme auf den Befund des bautechnischen Amtssachverständigen seien folgende Planänderungen Gegenstand dieses Verfahrens:
Lageveränderung der Garagen, wobei für die Rückwand und einen Seitenwandteil bereits eine Bauanzeige bestehe,
Garagenhöhe,
Geringfügige Verschiebung der bereits bewilligten Liftanlage Richtung Norden,
Zusätzliche Unterkellerung des Technikraumes,
Geringfügige Abänderung der Kellerräume in der Mittelzone und Verlegung des Fahrradabstellbereichs in die Garagen.
6. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
7. Mit Vorlageschreiben vom 11. Dezember 2014 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den bezughabenden Verwaltungsakt samt Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück des Beschwerdeführers und eines aktuellen Lageplanes (DORIS-Auszug) zu den hier relevanten Grundstücken.
II. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
[…]
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
[…]
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. […]“
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 41 Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013) idF LGBl. Nr. 35/2013 lautet auszugsweise:
„§ 41
Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:
[…]
5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:
[…]
c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;
d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;
[…]“
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
Der Beschwerdeführer ist als (Mit-)Eigentümer eines unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstücks, der durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnte, unstrittig Nachbar iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass seine Parteienrechte durch die behauptete nicht nachvollziehbare Änderung der Abstandsangaben in den Einreichplänen verletzt worden seien, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensrechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als seine materiell rechtlichen Ansprüche. Der Nachbar kann daher allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa VwGH 14.10.2005, Zl. 2004/05/0323; 15.2.2011, Zl. 2009/05/0003; 6.11.2013, Zl. 2010/05/0199, jeweils mwN). Der Nachbar hat auch kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren benötigt (vgl. VwGH 16.9.2009, Zl. 2008/05/0026, mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall eine Planänderung Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens war. Somit können Einwendungen, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen nicht mehr erhoben werden (vgl. die bei Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, auf Seite 355 zitierte Judikatur des VwGH). Soweit sich die Einwendungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren somit im Ergebnis auf das bereits im Jahr 2012 bewilligte Hauptgebäude beziehen, gehen diese ins Leere und war darauf nicht weiter einzugehen.
Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Bewilligungsverfahren lediglich ein im Einreichplan widersprüchlich dargestellter Abstand des – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Hauptgebäudes zur westlichen Grundgrenze beseitigt wurde. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und der Begründung des angefochtenen Bescheides in Zusammenschau mit den Einreichunterlagen. So wurde ursprünglich der Abstand des Hauptgebäudes zur westlichen Grundgrenze im Grundriss mit 3,25 m und (dazu widersprüchlich) im Lageplan mit 3,03 m angegeben. Dieser Widerspruch wurde dahingehend berichtigt, dass nun auch im Grundriss der Abstand mit 3,03 m angeführt wird. Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde jedenfalls nicht auf, inwiefern er durch die Einreichunterlagen gehindert gewesen sei, seine ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen. Für den Beschwerdefall ist maßgeblich, dass aus den Einreichplänen (im Übrigen auch bereits in der Fassung vor Beseitigung des hier nicht wesentlichen Widerspruchs) die nunmehr geplante und hier verfahrensgegenständliche Situierung und Höhe der Garagen ersichtlich ist. Aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und den Einreichplänen geht hervor, dass ein Teil der Garage im seitlichen Abstandsbereich zur westlichen Grundgrenze (und damit zum Grundstück des Beschwerdeführers) liegt. Dadurch ist der Beschwerdeführer aber deshalb nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Z 5 Oö. BauTG 2013, die Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen festlegt, anzuwenden ist. Dass das gegenständliche Bauvorhaben den – hier relevanten – Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen widersprechen würde, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht und ergeben sich auch aus den Einreichunterlagen keine Anhaltpunkte für eine derartige Annahme. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die im Seitenabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers gelegene Länge der Garage 15 m nicht überschreitet. Damit ist die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Z 5 lit. c Oö. BauTG 2013 erfüllt. Weiters hält der im Abstand gelegene Bauwerksteil die in § 41 Abs. 1 Z 5 lit. d leg. cit. festgelegte Traufenhöhe von maximal 3 m, gemessen über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände, ein.
Der Beschwerdeführer bringt im Verwaltungsverfahren noch vor, dass er durch die Erhöhung der Garagen gegenüber dem vorigen Projekt stärker mit Lärm belastet werde und er deshalb auch eine Gesundheitsgefährdung befürchte. Mit diesem Vorbringen übersieht er, dass nach der Einschätzung des bautechnischen Amtssachverständigen die bloße Veränderung der Garagenhöhe keine Auswirkungen auf die Lärmsituation bewirkt. Diese Ansicht des Amtssachverständigen ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar. Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden. Es sind daher Stellplätze auch im reinen Wohngebiet trotz der mit ihnen verbunden Emissionen grundsätzlich als zulässig zu erachten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342; 13.11.2012, Zl. 2009/05/0153, jeweils mwN). Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde jedenfalls keine besonderen Umstände dar, die nach der Judikatur des VwGH die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern würden.
Soweit das Beschwerdevorbringen, dass sich das Erscheinungsbild des Gebäudes (und zwar des Gesamtgebäudes) verändere etwa dahin zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Verwaltungsverfahren – Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch das geplante Bauvorhaben geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass ihm diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt (vgl. VwGH 15.6.2010, Zl. 2009/05/0212; 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342; 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054, jeweils mwN). Da die Verfahrensrechte einer Partei – wie erwähnt – nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte, sah sich das Landesverwaltungsgericht somit auch nicht dazu veranlasst, ein Sachverständigengutachten zum Fachgebiet Ortsbild einzuholen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch