LVwG-150366/5/2014/VG/MP - 150367/2

Linz, 10.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerden 1. des Ing. R K und 2. des R K jun., beide wohnhaft in H, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 26. Mai 2014, GZ: Bau-OhneBez.3/1-2013/K, betreffend baupolizeilichen Auftrag,

 

I.     den Beschluss gefasst:

 

1.     Gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

 

2.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

II.   zu Recht erkannt:

 

1.     Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

 

Der angefochtene baupolizeiliche Auftrag wird dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

 

„Herrn R K jun., geb x, wird gemäß § 49 Abs 1 und 6 Oö. BauO 1994 aufgetragen, folgende bauliche Anlagen auf dem Grundstück Nr x, KG H, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen:  

 

-      ein Objekt in Holzriegelbauweise im Ausmaß von 3,0 x 3,0 m und einer Traufenhöhe von ca 1,85 m, abgedeckt mit einem Satteldach;

 

-      ein Objekt aus Metall im Ausmaß von ca 3,5 x 2,0 m, abgedeckt mit einem Satteldach;

 

-      einen Lagercontainer aus Metall im Ausmaß von ca 2,5 x 6 m;

 

Die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen (siehe 1. bis 5. im Spruch des Bescheides der Erstbehörde) entfallen.

 

2.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensverlauf:

 

1.1 Der Zweitbeschwerdeführer R K jun., geboren am x (im Folgenden kurz: Zweit-Bf) ist grundbücherlicher Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x, KG  H. Das Grundstück ist – soweit hier relevant – zumindest seit in Kraft treten des Flächenwidmungsplans Nr x der Marktgemeinde Haslach an der Mühl mit 14. August 2001 als Grünland ausgewiesen. Diese Widmung blieb mit dem derzeit geltenden, seit 17. Oktober 2013 rechtskräftigen, Flächenwidmungsplan Nr x unverändert aufrecht.

 

1.2 Das Grundstück wird vom Erstbeschwerdeführer und Vater des Zweit-Bf,
Ing. R K (im Folgenden kurz: Erst-Bf), genutzt.

 

2. Bei einem Anfang 2013 durchgeführten Ortsaugenschein stellten Gemeindemitarbeiter fest, dass auf der relevanten Liegenschaft bereits eine Fundamentplatte für eine geplante Gartenhütte errichtet wurde. Der Erst-Bf wurde auf die bestehende Grünlandwidmung aufmerksam gemacht.

 

3. Mit E-Mail vom 15. April 2013 zeigte (ohne Vorlage einer Planskizze) der Erst-Bf die Errichtung einer Holzhütte an.

 

4.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde Haslach an der Mühl als Baubehörde erster Instanz (in der Folge: Erstbehörde) den Amtssachverständigendienst für Landwirtschaft um Abgabe eines agrarfachtechnischen Gutachtens zur Frage der widmungsrechtlichen Zulässigkeit der inzwischen fertiggestellten Holzhütte.

 

4.2. In der Folge führte die agrarfachtechnische Amtssachverständige in ihrem Gutachten vom 16. Oktober 2013 auszugsweise Folgendes aus:

„Gemäß § 30 (5) Oö. Raumordnungsgesetz 1994 dürfen im gewidmeten Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Als bestimmungsgemäß gilt die Nutzung von Bauten und Anlangen, wenn sie für die Land(- und Forst)wirtschaft notwendig sind.

Dies setzt das Vorliegen eines land(- und forst)wirtschaftlichen Betriebes voraus, welcher sich durch Tätigkeiten im Rahmen der land(- und forst)wirtschaftlichen Urproduktion auszeichnet. Unter Urproduktion ist die Produktion pflanzlicher und/oder tierischer Erzeugnisse auf Basis landwirtschaftlicher Nutzflächen (und Wald) zu verstehen. Die Produktion geht über die Eigenversorgung hinaus und erfolgt nachhaltig und planvoll mit dem Ziel, dauerhaft einen land(- und forst)wirtschaftlichen Betriebserfolg als maßgeblichen Einkommensbeitrag zu erzielen. Die land(- und forst)wirtschaftliche Tätigkeit wird vom Betriebsführer auf eigene Rechnung und Gefahr durchgeführt. Ferner muss eine räumliche, funktionelle, selbstständige Wirtschaftseinheit vorliegen.

[...]

Es liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der obigen Definition vor, sodass die Grundvoraussetzung für einen Bau im Grünland nicht gegeben ist.“

 

5.1 Im Zuge eines am 21. Jänner 2014 durchgeführten Ortsaugenscheins stellte der dazu beigezogene bautechnische Amtssachverständige im Beisein des Erst-Bf in Vertretung seines Sohnes (des Zweit-Bf) fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück insgesamt drei Objekte errichtet wurden. Konkret ein Objekt in Holzriegelbauweise im Ausmaß von 3,0 x 3,0 m und einer Traufenhöhe von ca 1,85 m, welches mit einem Satteldach abgedeckt ist, ein Objekt aus Metall im Ausmaß von ca 3,5 x 2,0 m, ebenfalls abgedeckt mit einem Satteldach sowie ein Lagercontainer aus Metall im Ausmaß von ca
2,5 x 6 m.

 

5.2 Der bautechnische Amtssachverständige führte dazu aus, dass es sich bei all diesen Objekten um bewilligungslose bauliche Anlagen handle. Im Grünland seien nur solche Bauten zulässig, die für den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft erforderlich seien. Aufgrund des vorliegenden agrarfachtechnischen Gutachtens liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor.

 

6.1 Mit Bescheid der Erstbehörde vom 10. März 2014, GZ: Bau-OhneBez.3/1-2013/K, wurde dem Zweit-Bf als Grundeigentümer aufgetragen, diese drei Objekte zu beseitigen. Gleichzeitig wurden Bedingungen und Auflagen (1. bis 5.) sowie Kommissionsgebühren vorgeschrieben.

 

6.2 Begründend führte die Erstbehörde zusammengefasst aus, dass alle Objekte aufgrund ihrer Abmessungen eindeutig das Erfordernis der baubehördlichen Anzeigepflicht erfüllen würden. Es gebe keine Möglichkeit der nachträglichen Bauanzeige, da keine Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan vorliege. Im Grünland seien nur solche Bauten zulässig, die für den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft notwendig seien. Aufgrund des eingeholten agrarfachtechnischen Gutachtens liege eindeutig kein landwirtschaftlicher Betrieb vor.

 

6.3 Die Erstbehörde verfügte die Zustellung des Bescheides an den Zweit-Bf.

 

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich der als „Einspruch“ betitelte, in rechtlicher Hinsicht als Berufung zu wertende, Schriftsatz vom 20. März 2014. Das Schreiben ist vom Erst-Bf mit dem Beisatz „i.V.“ (gemeint offenbar: in Vertretung) unterzeichnet. In der Sache wurde soweit hier relevant ausgeführt, dass die im Bescheid genannten Gebäude sehr wohl landwirtschaftlich genutzt werden würden. Ein Tierzucht-Projekt sei in Ausarbeitung und werde der Behörde nach Fertigstellung vorgelegt. Zudem würden sich die angeführten Metallcontainer bereits seit mehr als zehn Jahren auf dem Grundstück befinden, daher sei Verjährung eingetreten.

 

8.1 Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Mai 2014, GZ: Bau-OhneBez.3/1-2013/K, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt. Inhaltlich berief sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen der Erstbehörde. Eine Verjährung gebe es bei Schwarzbauten nicht und könne daher nicht berücksichtigt werden.

 

8.2 Im Kopf des Bescheides sind – im Gegensatz zum Bescheid der Erstbehörde – beide Bf angeführt. Die Zustellung des Bescheides wurde an beide Bf verfügt.

 

9.1 Gegen den Berufungsbescheid richtet sich der als „Einspruch“ betitelte Schriftsatz vom 24. Juni 2014. Auf diesem Schreiben sind die Namen beider Bf als Einschreiter angeführt und wurde dieses auch von beiden Bf unterzeichnet.

 

9.2 Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Holzhütte entgegen der Ansicht der belangten Behörde ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung (Tierzucht) diene: Einerseits für die Gerätelagerung zum Zwecke der bereits bestehenden Bienenzucht, andererseits sei beabsichtigt, die Tierzucht auf Hühner und Fasane auszuweiten. Ein entsprechendes Projekt sei derzeit in Ausarbeitung und werde nach Fertigstellung der Behörde übergeben. Weiters werde um Aufklärung ersucht, warum gegen ähnliche Gebäude (Hütten), welche sich im näheren Umkreis befänden, seitens der Gemeinde nichts unternommen werde. Bei den Blechcontainern handle es sich um abgestellte, bewegliche Güter und nicht um Schwarzbauten. Diese werden nur für die Brennstofferzeugung und -lagerung genutzt. Auch darin sei eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu sehen. Die Container befänden sich bereits seit über zehn Jahren an diesem Ort, daher sei Verjährung eingetreten. Es stelle sich daher die Frage, weshalb die zuständige Behörde trotz Kenntnisnahme seit zehn Jahren nichts dagegen unternommen habe. Da der Erstbescheid aufzuheben sei, sei auch die Gebühr nicht fällig. Im Falle der Rechtsgültigkeit dieses Bescheides werde auch die Gebühr bezahlt.

 

10. Mit Schreiben vom 10. September 2014 legte die belangte Behörde den in rechtlicher Hinsicht als Beschwerde zu wertenden „Einspruch“ der Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

11. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich holte in der Folge zum Vertretungsverhältnis zwischen dem Erst-Bf und dem Zweit-Bf nähere Informationen bei der belangten Behörde ein. Demnach sind beide Bf amtsbekannt. Der Erst-Bf ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Vertreter seines Sohnes (des Zweit-Bf) aufgetreten.

 

12. Mit Schreiben vom 17. März 2015 reichte die Marktgemeinde Haslach an der Mühl dem Landesverwaltungsgericht Auszüge aus dem aktuellen und aus und dem zuvor gültigen Flächenwidmungsplan sowie Lichtbilder zu den verfahrensgegenständlichen Objekten nach.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt, der Nachfrage der erkennenden Richterin bei der belangten Behörde zum Vertretungsverhältnis zwischen den Bf, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten aktuellen Grundbuchsauszug zum verfahrensgegenständlichen Grundstück und den vorgelegten Auszügen aus den Flächenwidmungsplänen (ON 2 bis 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs 1 erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die – seit der Novelle LGBl Nr 70/1998 unverändert bestehende – maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994 LGBl Nr 66/1994 lautet auszugsweise:

 

„§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

[...]

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung des Oö. ROG 1994, LGBl Nr 114/1993, idF  LGBl Nr 69/2015 lautet auszugsweise:

 

„§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan je nach Erfordernis insbesondere gesondert auszuweisen: […]

[…]

(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). […]“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG über die rechtzeitig erhobenen Beschwerden durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass das gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Schreiben die Namen des Erst-Bf und des Zweit-Bf aufweist. Das Schreiben wurde von beiden im eigenen Namen unterzeichnet und es ergibt sich auch aus dem Inhalt des Schreibens („[...] wird von uns innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch erhoben“) eindeutig, dass beide Bf den Bescheid der belangten Behörde bekämpfen. Dementsprechend ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von zwei gesondert zu behandelnden Beschwerden aus. Die Bf erachten sich erkennbar durch den erteilten baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Bauten in ihren Rechten verletzt.

 

Zu Spruchpunkt I.:

 

1. Adressat eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags gemäß § 49 Oö. BauO 1994 und damit Partei im Verfahren ist stets der Eigentümer der zu beseitigenden baulichen Anlage (vgl Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7 § 49 Rz 12). Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ ist der Grundeigentümer regelmäßig auch Eigentümer der darauf befindlichen baulichen Anlagen (vgl dazu VwGH 24. Juni 2014, 2012/05/0166). Die Erstbehörde ging daher offenkundig zu Recht davon aus, dass der Zweit-Bf als Grundeigentümer auch Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Objekte ist, weshalb der Beseitigungsauftrag einzig gegen ihn zu richten ist.

 

2.1 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde des Erst-Bf als unzulässig.

 

2.2 Dazu wird der Vollständigkeit halber noch bemerkt, dass aus der erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Erst-Bf keine Parteistellung abgeleitet werden kann (vgl als Beispiel für viele VwGH vom 19. April 2001, 99/06/0036; 21. Jänner 2014, 2010/04/0078).

 

2.3 Auch der Umstand, dass der Erst-Bf das verfahrensgegenständliche Grundstück sowie die darauf befindlichen Bauten offenbar für seine Zwecke nutzt und damit ein faktisches Interesse am Unterbleiben eines Beseitigungsauftrags hat, vermag ihm keine Parteistellung zu vermitteln (vgl VwGH 30. September 1997, 97/05/0229 zur Zurückweisung einer Berufung gegen einen baupolizeilichen Auftrag durch den nutzungsberechtigten Mieter).

 

 

Zu Spruchpunkt II.:

 

1.1 Unter „maßgeblicher Rechtslage“ in § 49 Abs 1 letzter Satz Oö BauO 1994 sind jedenfalls die gemäß Abs 6 leg cit genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen. Wenn ein Widerspruch zu diesen Bestimmungen besteht, erübrigt sich eine Differenzierung dahingehend, ob eine baubewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder baubewilligungs- und anzeigefreie Ausführung vorliegt. Es muss sich nur um eine „bauliche Anlage“ handeln (VwGH vom 17. April 2012, 2009/05/0063 mwN).

 

1.2 Unzweifelhaft handelt es sich bei den drei gegenständlichen Objekten nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um bauliche Anlagen. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer „baulichen Anlage“ jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl VwGH 06. September 2011, 2011/05/0046). Dem Einwand, dass es sich bei dem Container lediglich um ein abgestelltes bewegliches Gut handle, kommt keine Relevanz zu: Unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof eine feste Verbindung mit dem Boden (bzw - in dem zu behandelnden Fall - sogar eine „kraftschlüssige“ Verbindung mit dem Boden) bejaht (vgl VwGH 18. Mai 2004, 2001/10/0235, mwN; vgl auch die hg Entscheidung vom 22. Juni 2014, LVwG-150127 hinsichtlich eines Überseecontainers mit identischen Ausmaßen). 

 

2.1 Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages setzt voraus, dass die betreffenden baulichen Anlagen sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht den für sie geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprechen (vgl VwGH 30. Juli 2002, 2002/05/0683).

 

2.2 Nach § 30 Abs 5 erster Satz Oö. ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, „die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4).“ Trotz mehrfacher Novellierung des Oö. ROG 1994 blieb der hervorgehobene – hier wesentliche – Teil des ersten Satzes des § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 seit Erlassung des Oö. ROG 1994 mit LBGl Nr 114/1993 inhaltlich unverändert. Das gegenständliche Holzgebäude wurde 2013 errichtet, die beiden Metallcontainer – ausgehend vom Beschwerdevorbringen – vor etwa zehn Jahren. Damit war die zitierte raumordnungsrechtliche Bestimmung aber unzweifelhaft sowohl im Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlagen als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts maßgeblich.

 

2.3 Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 kommt im Beschwerdefall nur eine Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft in Frage, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück zumindest seit 2001 nicht gesondert im Sinne des § 30 Abs. 2 bis 4 Oö. ROG 1994 gewidmet ist. Zum Begriff der Land- und Forstwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit darstellt. Es muss daher ein zumindest nebenberuflich geführter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen (vgl VwGH vom 28. Juni 2005, 2003/05/0170).

 

2.4 Wenn vorgebracht wird, dass die gegenständlichen Objekte einem landwirtschaftlichen Zweck dienen, wird übersehen, dass es nicht darauf ankommt, ob die baulichen Anlagen für Tätigkeiten verwendet werden, die vielleicht üblicherweise im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, in dessen Rahmen diese Tätigkeiten ausgeübt und die baulichen Anlagen zu diesem Zweck verwendet werden. Dass die erwähnte Brennholzerzeugung und Bienenzucht zu einem planvoll zum Erwerbszweck betriebenen, landwirtschaftlichen Betrieb gehört, wurde aber selbst von den Bf nicht behauptet und es finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Vielmehr liegt nach den Ausführungen der agrarfachtechnischen Amtssachverständigen kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Mit dem unsubstantiierten Hinweis in der Beschwerde, wonach auf dem gegenständlichen Grundstück eine Tierzucht für Hühner und Fasane geplant sei, wird verkannt, dass die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht schon dann zu bejahen ist, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird (vgl VwGH vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193, mwN, zur insofern vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage).

 

2.5 Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht im Einklang mit der Flächenwidmung stehen.

 

3. Zum Verjährungseinwand genügt es darauf hinzuweisen, dass eine Baubewilligung nicht etwa ersessen werden kann, auch nicht durch langjährigen unbeanstandeten Bestand einer baulichen Anlage (vgl Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I7, § 49 Rz 4 mHa die Rechtsprechung des VwGH).

 

4. Wenn in der Beschwerde argumentiert wird, dass in der näheren Umgebung ähnliche Gebäude (Hütten) errichtet worden seien und die Gemeinde dagegen nichts unternehme, wird darauf hingewiesen, dass dieser Sachverhalt nicht Sache der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung und daher für die Beurteilung unerheblich ist. Es wird jedoch angemerkt, dass es kein Recht auf ein gleiches (allenfalls vorliegendes) behördliches Fehlverhalten gibt (vgl VfSlg 12.796/1991).

 

5.1 Die Beschwerde richtet sich erkennbar auch gegen die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, weshalb der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass einem Beteiligten gemäß § 76 Abs 2 2. Satz AVG Auslagen für amtswegig angeordnete Amtshandlungen dann aufzuerlegen sind, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt wurden. Voraussetzung für die Verpflichtung ist ein gemäß § 1294 ABGB zu beurteilendes Verschulden, welches für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich ist. Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen (vgl VwGH 17. Oktober 2007, 2006/07/0163).

 

5.2 Jedermann ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen (vgl VwGH 26. Mai 2004, 2001/08/0127 mHa auf weiterführende Literatur zu § 2 ABGB). Damit ist dem Zweit-Bf als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und damit der darauf befindlichen baulichen Anlagen jedenfalls anzulasten, dass diese im Widerspruch zu den relevanten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen errichtet wurden.

 

5.3. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren für den zur Feststellung des Baubestands auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erforderlichen Ortsaugenschein ist demnach nicht zu beanstanden.

 

6. Im Ergebnis war die vom Zweit-Bf erhobene Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.

 

7. Das Landesverwaltungsgericht ging jedoch davon aus, dass der erteilte baupolizeiliche Auftrag nicht hinreichend konkretisiert bzw von der Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994 nicht gedeckt ist, weshalb dieser – unter Setzung einer neuen Erfüllungsfrist ab Zustellung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts – neu zu fassen war. Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

8.1 Wie alle Leistungsbescheide muss auch ein Beseitigungsauftrag erhöhten Anforderungen hinsichtlich seiner Bestimmtheit genügen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014, rdb.at] § 59 Rz 90). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (vgl als Beispiel für viele etwa VwGH 13. Dezember 2011, 2008/05/0193, mwN; 13. November 2012, 2009/05/0203). Die zu beseitigenden Objekte waren daher im Spruch der gegenständlichen Entscheidung ausdrücklich zu umschreiben.

 

8.2 Neben der Beseitigung der drei verfahrensgegenständlichen Objekte wurden auch Bedingungen und Auflagen (siehe 1. bis 5. im Spruch des Bescheides der Erstbehörde) vorgeschrieben. So wurde die Entfernung sonstiger Lagerungen angeordnet. Diesfalls genügt der Bescheid keinesfalls den dargestellten Kriterien, da (selbst in Zusammenschau mit der als Bescheidbestandteil deklarierten Niederschrift vom 21. Jänner 2014 [arg.: „Ziegel, Bauschutt, usw.“]) unklar ist, was davon konkret erfasst sein soll. Davon abgesehen haben sich baupolizeiliche Aufträge gemäß § 49 Oö. BauO 1994 auf bauliche Anlagen zu beziehen. Darüber hinaus wurden weitere Anordnungen hinsichtlich der Modalitäten der Beseitigung der baulichen Anlagen, etwa zur Entsorgung des Abbruchmaterials, erteilt. Damit geht der Bescheid über die bloße Anordnung der Beseitigung der widmungswidrigen baulichen Anlagen und somit über die hier relevante Bestimmung des § 49 Oö. BauO 1994 hinaus. Die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen hatten daher gänzlich zu entfallen.

 


 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch