LVwG-150041/2/VG
Linz, 12.02.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Zell vom 29. Oktober 2013, GZ: Bau-401-Sw 1-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bauansuchen vom 8. August 2013 beantragte X (im Folgenden: Bauwerber) die Baubewilligung für den Neubau „Haus für Senioren“ bestehend aus vier Hausgemeinschaften mit 48 pflegegerechten Plätzen und einer Tagesbetreuung sowie den Neubau von fünf Wohneinheiten für „Wohnen mit speziellem Service“ auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück.
Mit Kundmachung vom 29. August 2013 wurde u.a. die nunmehrige Beschwerdeführerin persönlich zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen.
In der Niederschrift zu der am 12. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die nachstehenden Einwendungen der Beschwerdeführerin festgehalten [Anm. durch das Landesverwaltungsgericht]:
„Da laut vorliegenden Einreichunterlagen die öffentliche Zufahrt auf dem bestehenden Weg nicht mehr gewährleistet ist und meiner Löschungserklärung vom 7.9.2010 somit [Anm. gemeint wohl: nicht] entsprochen wird, erhebe ich Einspruch gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Ungehindertes Fahren mit allen Fahrzeugen aller Art muss gewährleistet sein. Oberflächenwässer dürfen auf mein Grundstück nicht abgeleitet werden. Schneeablagerungen von den bestehenden Parkplätzen und der Straße dürfen auf meinem Grundstück nicht vorgenommen werden. Durch das Auflösen des Öffentlichen Gutes im Bereich des Friedhofzuganges ist eine wesentliche Verschlechterung meiner Zufahrtssituation zu erwarten.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Zell vom 24. September 2013 wurde dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen hinsichtlich der Änderung (Verschlechterung) der Zufahrtssituation auf der öffentlichen Verkehrsfläche wurden als unzulässig zurückgewiesen. Die Einwendung hinsichtlich der Schneeablagerungen von den bestehenden Parkplätzen bzw. der Straße wurde ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen. Letzteres begründete die erstinstanzliche Behörde damit, dass es sich dabei um Einwendungen eines fremden Rechtsbereiches handle, für den die Baubehörde nicht zuständig sei und verwies diesbezüglich auf die sonstigen Anrainerpflichten gemäß § 21 des Oö. Straßengesetzes 1991. Zur Einwendung, dass Oberflächenwässer nicht auf Nachbargrundstücke abgeleitet werden dürften, hielt die erstinstanzliche Behörde fest, dass dieser Einwendung durch die vorliegende Einreichplanung entsprochen werde.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, aufgrund der vorliegenden Planunterlagen sei keine rechtlich gesicherte Zufahrt zu ihrem Grundstück gegeben. Die Zufahrt befinde sich laut Plan auf dem privaten Bauplatz der Bauwerberin. Durch das Verschwenken des geplanten neuen Weges sei das Zufahren zur Privatstraße X und zu ihrem Grundstück X mit größeren Fahrzeugen (Einsatzfahrzeuge, Baufahrzeuge, etc.) nicht möglich, weil keine Wendemöglichkeit für solche Fahrzeuge bestehe und diese daher eine Strecke im Rückwärtsgang bewältigen müssten. Der derzeit bestehende Zufahrtsweg (Dienstbarkeitsweg) werde laut Planunterlagen als Parkfläche genutzt. Der ihr in der Löschungserklärung aus dem Jahr 2010 zugesagte Verlauf des öffentlichen Weges entlang der Grenze zum Friedhof werde verändert.
Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, im Jahr 2010 unentgeltlich eine Löschungserklärung bezüglich ihrer Geh- und Fahrtrechte unterschrieben zu haben. Es sei ihr zugesichert worden, dass der von der Dienstbarkeit betroffene Weg entlang der Grenze zum Friedhof in das öffentliche Gut übertragen werde. Nur unter dieser Voraussetzung habe sie der Löschungserklärung zugestimmt. Sollte der betroffene Dienstbarkeitsweg tatsächlich als Parkfläche genutzt und der Weg verlegt werden, werde sie ihre Löschungserklärung zurückziehen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Zell (in der Folge: belangte Behörde) der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass Einwendungen im Rechtssinne nur dann vorliegen würden, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt habe. Bei den vorgebrachten Einwendungen handle es sich um privatrechtliche bzw. allenfalls um straßenrechtliche Einwendungen, die allesamt keine subjektiven Rechte darstellten und daher unzulässig seien.
Zu den konkreten Berufungsgründen hielt die belangte Behörde fest, dass dem Nachbarn im Bauverfahren kein subjektives Recht auf eine bestimmte Zufahrtsstraße zustehe. Derzeit bestehe die verkehrsmäßige Erschließungsstraße zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück und den südöstlich gelegenen Liegenschaften auf der öffentlichen Verkehrsfläche X. Im Zuge der Errichtung des beantragten Bauvorhabens werde ein Teil dieser öffentlichen Verkehrsfläche für Parkplätze beansprucht und im direkten Anschluss daran eine neue Zufahrtsstraße in einer Breite von 6,00 m hergestellt. Da die neue Zufahrtsstraße 6,00 m breit sein werde, könne eine Eignung für größere Fahrzeuge (auch Bau- und Einsatzfahrzeuge) nicht bestritten werden. Auf die bereits vorliegende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bauwerber und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Zell hinsichtlich der zusätzlichen Grundabtretung für eben diese neue Zufahrtsstraße sei bereits im Befund des bautechnischen Amtssachverständigen sowie im erstinstanzlichen Bescheid hingewiesen worden. Eine diesbezügliche Auflage (Nr. 18) sei in den Baubescheid aufgenommen worden. Die Herstellung der Grundbuchsordnung werde zweckmäßiger Weise erst nach Fertigstellung der neuen Straßenlage erfolgen. Die Befürchtung, dass keine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin X und zur Privatstraße X gegeben sei, könne dadurch entkräftet werden.
Dem Nachbar stehe im Bauverfahren kein subjektives Recht auf eine bestimmte Breite oder Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche zu. Mangels Vorliegen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches sei daher der betreffende Berufungseinwand ‑ unbeschadet seiner Unbegründetheit ‑ als solcher zurückzuweisen. Gleiches gelte sogar für eine Befürchtung, mit der eine Verschlechterung der Ausfahrts- und Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen vorgebracht werde. Diesbezüglich habe der VwGH eindeutig das Nichtvorliegen eines Rechtsanspruches eines Grundnachbarn ausgesprochen (Hinweis auf VwGH 22.3.1979, Zl. 2675/78 und 18.11.1994, Zl. 93/05/0158).
Die Einwendungen im Zusammenhang mit der Löschungserklärung wertete die belangte Behörde als unzulässige privatrechtliche Einwendungen.
4. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Vorstellung mit Wirkung vom 2. Jänner 2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.
In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin zunächst wortgleich ihre bereits in der Berufung vorgetragenen Argumente. Ergänzend bringt sie vor, dass die öffentliche Zufahrtsstraße bedingt durch das gegenständliche Bauvorhaben verlegt und 17 öffentliche Stellplätze errichtet werden sollen. Da diese Maßnahmen zwar in den Plänen dargestellt, jedoch laut Auffassung der Baubehörde nicht Gegenstand des Bauverfahrens seien, sei es ihr nicht möglich, die Beeinträchtigung ihrer Rechte zu beurteilen. Erst nach Ausführung dieser gegenständlichen Maßnahmen werde ihrer Freilassungserklärung nicht entsprochen. Außerdem seien durch die Errichtung der Parkplätze höhere Emissionen zu erwarten.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
III.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:
„§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.
(...)
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
(...)“
Die hier anzuwendende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG) idF BGBl. I. Nr. 161/2013 lautet:
„§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(...)“
IV.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist unstrittig Nachbarin iSd § 31 Oö. BauO 1994. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN).
Aus dem vorlegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich die bestehende Zufahrtsstraße auf der öffentlichen Verkehrsfläche X befindet. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis vorbringt, dass sich durch das Bauvorhaben (konkret durch die Errichtung der damit verbundenen 17 Parkplätze auf dieser öffentlichen Verkehrsfläche) ihre Zufahrtssituation verschlechtere, so stellt dies keine öffentlich-rechtliche, sondern allenfalls eine privatrechtliche Einwendung dar, auf die bei der Erteilung der Baubewilligung zu Recht nicht Bedacht zu nehmen war (vgl. VwGH 18.3.2004, Zl. 2001/05/1102; 10.9.2008, Zl. 2007/05/0302; 13.11.2012, Zl. 2010/05/0044).
Ebenso verhält es sich mit den Einwendungen betreffend die Löschungserklärung zum ursprünglichen Servitutsrecht der Beschwerdeführerin. Solche Einwendungen sind in der Privatrechtsordnung begründet, insoweit kommt der Beschwerdeführerin daher keine Parteistellung im Bauverfahren zu (vgl. 27.2.2013, Zl. 2010/05/0203, mwN).
Nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin vermeint, dass die in Rede stehenden 17 Parkplätze nach Auffassung der Baubehörde nicht Gegenstand des Bauvorhabens seien. Für diese Behauptung finden sich weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte. Vielmehr sind – worauf die Beschwerdeführerin auch hinweist ‑ die auf der öffentlichen Verkehrsfläche X geplanten 17 Parkplätze in den Einreichplänen dargestellt. In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung hat der bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund auf alle geplanten Parkplätze (insgesamt 20) ausdrücklich Bezug genommen. Die erstinstanzliche Baubehörde hat zwar die Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend Schneeablagerungen auf bestehenden Parkplätzen bzw. der Straße als unzulässige straßenrechtliche Einwendung zurückgewiesen. Daraus kann aber wohl nicht abgeleitet werden, dass die auf der öffentlichen Verkehrsfläche X geplanten 17 Parkplätze nicht verfahrensgegenständlich gewesen wären. Die Beschwerdeführerin war bei der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend und hat dort die eingangs wiedergegebenen Einwendungen erhoben. Höhere Emissionen im Zusammenhang mit den auf der öffentlichen Verkehrsfläche X geplanten 17 Parkplätzen wurden dort aber nicht behauptet. Vielmehr bezogen sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin (soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant) auf die befürchtete Verschlechterung ihrer Zufahrtssituation und geht daraus auch eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben in ihrem Servitutsrecht verletzt erachtet.
Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie die Beeinträchtigung ihrer Rechte durch die Errichtung dieser 17 Parkplätze nicht habe beurteilen können und moniert, dass durch die Errichtung der Parkplätze höhere Emissionen zu erwarten seien, so vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zukommt und der Nachbar auch keinen Rechtsanspruch besitzt, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. VwGH 16.9.2003, Zl. 2001/05/0372, mwN) ist die Beschwerdeführerin mit diesem, erstmals in der Beschwerde erstatteten, Vorbringen jedenfalls gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. Die Rechtsfragen sind durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
V.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch