LVwG-150058/4/MK
Linz, 13.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Berufung (mittlerweile: Beschwerde) von
1. M R, und
2. G R,
gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 05.10.2013,
GZ. BauR01-7-2006,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 25.06.2004, GZ. Bau-18/2004, wurde M R und G R, beide M (in der Folge: Bf), aufgetragen, die auf Gst.Nr.x, KG O, errichtete bauliche Anlage (Betonmauer bestehend aus unterschiedlich hohen [1,30 bis 2,60 m] Sichtbetonmauern in Stärke 25 cm auf Streifenfundamenten mit hangseitiger Drainage und Kunststoffmatten sowie Welleternitplatten als Feuchtigkeitsisolierung) zu entfernen.
I.2. Nach mehreren zwischenzeitlichen Verfahrensschritten wurde den Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (als Vollstreckungsbehörde; in der Folge: belangte Behörde) vom 05.08.2013, GZ: BauR01-7-2006, die Ersatzvornahme aufgetragen. Diesem Bescheid wurde der nachstehend wiedergegebene Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Da somit die Unklarheit hinsichtlich des Antrages auf nachträgliche Bewilligung der Mauer als Einfriedungsmauer geklärt wurde, wird das Bauvollstreckungsverfahren durch Anordnung der Ersatzvornahme fortgesetzt.“
Weiters führte die belangte Behörde in ihren Erwägungen aus, dass sich die Verpflichtung der Bf zur Entfernung der Betonmauer aus dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel vom 09.07.2002, GZ. 11/2000/02, in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 25.06.2004, GZ. Bau-18/2004, ergebe. Mit Schreiben vom 31.08.2006 habe der Bürgermeister bei der belangten Behörde die Ersatzvornahme beantragt.
Durch das zwischenzeitliche Behängen eines Anzeigeverfahrens sei eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten, was zur Folge gehabt habe, dass die Vollstreckung des rechtskräftigen Titelbescheides unzulässig gewesen sei.
Letztendlich bestehe erst seit dem Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2012, mit dem die Beschwerde der Bf gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12.01.2010 als unbegründet abgewiesen worden sei, Klarheit darüber, dass allfällige Bauvorhaben betreffend die gegenständliche Mauer – und zwar sowohl Bewilligungs- als auch Anzeigeverfahren – rechtskräftig abgeschlossen seien.
Bei der zu erbringenden Leistung handle es sich um eine vertretbare. Die Ersatzvornahme sei rechtzeitig angedroht worden. Die Vorauszahlung der Kosten müsse nicht zwingend angeordnet werden, sodass auch unmittelbar die Ersatzvornahme angeordnet werden könne.
I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung (mittlerweile Beschwerde) der Bf vom 12.08.2013, in der die Aufhebung des Bescheides infolge der Nichtberücksichtigung wichtiger Eckpunkte beantragt wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Aufgetragen sei die Beseitigung einer Betonmauer auf Gst.Nr. x, was aber Zweifel an der Verpflichtung offen lasse. Es gebe nämlich die bauliche Anlage (Betonmauer ohne besondere Bestimmung) ebenso nicht mehr wie das Gst.Nr. x.
Es sei richtig, dass am 15.05.2004 eine Bauanzeige betreffend die bauliche Anlage als Einfriedungsmauer eingebracht wurde. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 8 Wochen sei keine Untersagung erfolgt, weshalb von einer Genehmigung auszugehen sei. Dieser Umstand sei von der Baubehörde ignoriert worden und auch die Landesregierung habe die Berufung abgewiesen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis vom 13.11.2012 nicht in der Sache entschieden.
Weiters hätten sämtliche Behörden ignoriert, dass mit der Bauanzeige vom 15.05.2004 eine Nutzungsänderung (Nutzung als Einfriedungsmauer ohne besondere Verwendung) mitgeteilt worden sei, was insbesondere deshalb einen groben Verfahrensmangel darstelle, weil diese Änderung dem VwGH im Zuge des seinerzeit anhängigen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Bei umfassender Kenntnis der Sachlage hätte der VwGH zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen können.
Zwischenzeitlich sei auch ein Individualantrag an den VfGH zum Zweck der Gesetzmäßigkeitsprüfung der rechtswirksamen Flächenwidmung samt Eventualantrag auf Weiterleitung an den VwGH gestellt worden. Der Ausgang dieser Verfahren wäre jedenfalls abzuwarten, denn sollte eines dieser Verfahren zu Gunsten der Bf ausgehen, wäre der Abriss der gegenständlichen baulichen Anlage unzulässig gewesen.
Darüber hinaus seien den Bf (unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 03.04.2003 zu Unrecht) an der Fertigstellung der baulichen Anlage gehindert worden, wobei sich nach Abschluss dieser Arbeiten herausgestellt hätte, dass die Einfriedungsmauer maximal 1,50 m hoch geworden wäre. Bau- und Vollstreckungsbehörde würden um eine Stellungnahme dazu ersucht.
I.4. Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, B 1354/2010-21, erkannte der VfGH, dass die Bf durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden wären, wies die Beschwerde ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung darüber ab, ob die Bf durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden wären.
Der VfGH hat dabei aus materieller Sicht erwogen, dass – entsprechend seiner stRsp – die Festlegung einer bestimmten Widmungskategorie nicht aus der „Notwendigkeit“ einer isoliert betrachteten Widmung zu orientieren habe, sondern dass sie das Ergebnis einer auf der Raumforschung beruhenden gesamthaften Planung unter Berücksichtigung der Raumordnungsziele sei. Dazu gehöre die möglichste Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und – konkret auch für den Ortsteil M – die Situierung von Grünkeilen und –zügen zwischen den einzelnen Siedlungsbereichen als (langfristige) Maßnahme zur Bewahrung des traditionellen Landschaftsbildes. Formale Bedenken ergaben sich nicht.
I.5. Mit Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/05/0221, wies der VwGH die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeige.
Im Grünland dürften nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Daran sei ein strenger Maßstab anzulegen, bloße „Nützlichkeit“ reiche nicht aus. Im Falle einer – wie hier: „Grünland-Trenngrün“ – bestehenden Sonderwidmung wäre die (ausschließliche) Notwendigkeit im Sinne dieser Sonderwidmung zu beurteilen. Die in der Bauanzeige dargestellte Schaffung eines ebenen Holzlagerplatzes zur Versorgung des Hauses mit Brennmaterial, wobei die geplante Einfriedungsmauer einen gewissen Schutz vor Witterung, Einsicht, Zutritt durch Unberechtigte, Verletzungen von fremden Personen oder Diebstahl bewirke, stehe mit dieser Sonderwidmung nicht im Einklang. Dass zu anderen öffentlichen Zwecken derartige Mauern nötig wären, würde von den Bf nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da – insbesondere auf der Basis der beiden obzitierten höchstgerichtlichen Judikate – keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 4 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Rechtsverwirklichung (Vollziehung) ist durch einen stufenweisen Ablauf gekennzeichnet. In der Regel ergeht auf der Grundlage einer generellen Norm (Gesetz, Verordnung, Unionsrecht) eine individuelle Norm (z.B. Bescheid); wird die in dieser individuellen Norm („Titelbescheid“) festgesetzte Verpflichtung nicht befolgt, ist sie zwangsweise durch öffentliche Organe in die Wirklichkeit umzusetzen („Vollstreckung“). Dies erfolgt wiederum durch einen Bescheid („Vollstreckungsverfügung“). Auf der Basis der Vollstreckungsverfügung sind die vorgesehenen Vollstreckungsmittel einzusetzen; vgl. im Detail Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Rz 967 und 983).
Bei der den Bf auf der Grundlage des baubehördlichen Entfernungsauftrages (Titelbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Oberkappel vom 09.07.2002, GZ. Bau-11/2000/02, in der Fassung des Bescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde Oberkappel vom 26.06.2004, GZ. Bau-18/2004) zu erbringenden Leistung (Abbruch eines illegal errichteten Gebäudes) handelt es sich um eine auch von Dritten erbringbare (sog. vertretbare) Leistung. Das dafür vorgesehene Vollstreckungsmittel ist die Ersatzvornahme, also die Erbringung der aufgetragenen Leistung durch eine vom Verpflichteten verschiedene (dritte) Person. Vor der Anordnung der Ersatzvornahme (Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 05.08.2013, GZ. BauR01-7-2006) ist der Verpflichtete nochmals nachweislich zur eigenen Erbringung der Leistung innerhalb eines angemessen festzusetzenden Zeitraums aufzufordern (Androhung der Ersatzvornahme mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16.10.2008, GZ. BauR01-7-2006, unter Einräumung einer Durchführungsfrist bis 10.11.2008).
Nach stRsp des VwGH besteht zwischen Titelbescheid und den Bescheiden im Vollstreckungsverfahren (insbesondere zur Vollstreckungsverfügung) ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, weshalb die Bescheide des Vollstreckungsverfahrens dessen rechtliches Schicksal teilen (Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid). Mit anderen Worten: ist der Titelbescheid rechtswidrig, so ist auch dessen Vollstreckung unzulässig.
Zum Titelbescheid bzw. zu seinem rechtlichen Bestand ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und vor dem Hintergrund der ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen Folgendes festzuhalten:
Abgesehen von dem im gegenständlichen Verfahren ergangenen Erkenntnis hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 01.03.1991, V 201/90, die Sonderwidmungsform „Grünland Trenngrün“ schon im Geltungsbereich des § 18 Oö. ROG 1997 für zulässig erachtet. Die Widmung „Grünland Trenngrün“ wird im Wesentlichen aus öffentlichen Interessen, wie der Schaffung entsprechender Freiflächen bei Aneinandergrenzen von verschiedenen Widmungskategorien zur Hintanhaltung von Immissionsbeeinträchtigungen geschaffen. Die mit der Anordnung dieser Sonderwidmung beabsichtigte Bebauungsbeschränkung ist daher im Interesse des Gemeinwohls zulässig und rechtfertigt die diesbezügliche Abänderung des Flächenwidmungsplans (vgl. VwGH vom 03.04.2003, 2002/05/1520 mwN).
Auf derart (sonder-)gewidmeten Flächen dürfen daher insbesondere jene Bauten und Anlagen errichtet werden, welche die Funktion der Grünfläche, bei Aneinandergrenzen verschiedener Widmungskategorien durch eine Freifläche Immissionsbeeinträchtigungen hintanzuhalten, nicht beeinträchtigen.
Eine Einfriedungsmauer [Einfriedung: Abschluss und Schutz eines Grundstücks, als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.), Mauer, Hecke usw. (Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch – Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen, 2. Auflage)] beeinträchtigt zwar abstrakt die immissionshemmende Funktion der Grünfläche mit der Widmungs „Grünland Trenngrün“ nicht (vgl. VwGH vom 14.05.1991, 90/05/0067), es bleibt aber iS einer Gesamtbetrachtung der stRsp des VwGH dennoch das Erfordernis der (sonderwidmungsspezifischen) Notwendigkeit einer bauliche Anlage zu prüfen.
Dazu stellt der VwGH in den Erwägungen zum Erkenntnis vom 24.03.2015, 2013/05/0221, selbst fest, dass eine Notwendigkeit der Einfriedungsmauer (neben der unzulässigen Schaffung eines Holzlagerplatzes) aus anderen öffentlichen Zwecken nicht ersichtlich ist und nimmt dadurch der Tatsache, dass von den Bf bei der Bau- bzw. Vollstreckungsbehörde eine Änderung der Nutzung der baulichen Anlage (Wegfall der Nutzung als Holzlager) angezeigt, diese aber nicht an den VwGH weitergeleitet wurde, seine faktische und rechtliche Bedeutung. Entgegen der Argumentationslinie der Bf ist durch diese Änderung die Anlage nämlich ihrer nutzungsrelevanten Bedeutung gänzlich beraubt („Einfriedung ohne besondere Verwendung“) und kann – da bodenmechanische oder vergleichbare Umstände nie releviert wurden – für sich allein niemals notwendig sein, um das Trenngrün ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
V. Im Ergebnis ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides absolut unstrittig ist. Die Anordnung der Ersatzvornahme erfolgte daher sowohl in materiell- wie formalrechtlicher Hinsicht zu Recht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger