LVwG-150413/29/DM/FE – 150414/24

Linz, 29.05.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. des F Sch und 2. der K Sch, beide vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 24.9.2014, AZ: 131-9-38-2014/H, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 10.8.2013 beantragte D V (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für den "Zu-/Umbau Hotel V" auf den Grundstücken Nr. .x, x/2, x/2, EZ x, KG  x. Dabei soll die bestehende Gaststätte mit einer Pizzeria und einem Restaurant adaptiert werden, weiters sollen 28 Hotelzimmer für insgesamt 56 Gästebetten sowie 17 Pkw-Abstellplätze errichtet werden.

 

Die Baugrundstücke befinden sich entsprechend dem seit 17.7.2014 rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. x der Marktgemeinde Bad Schallerbach in der Widmung "Kerngebiet". Davor waren die gegenständlichen Baugrundstücke als „Wohngebiet“ gewidmet.

 

Die Zweitbeschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des nordöstlich direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x/3, KG x. Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des vom zu bebauenden Grundstück nur durch das Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin getrennte Grundstück Nr. x/1, KG x (Abstand vom zu bebauenden Grundstück: 14 m).

 

I.2. Mit Kundmachung der Baubehörde erster Instanz vom 19.8.2013 wurde eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 3.9.2013 anberaumt. Diese Kundmachung wurde an die Tochter der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf), MMag. Dr. K Sch, nicht jedoch an die Bf selbst, geschickt.

 

Daraufhin erhob die Tochter der Bf mit Eingabe vom 29.8.2013 Einwendungen gegen das Bauvorhaben und kritisierte dabei auch, dass ihre Eltern als Parteien im Baubewilligungsverfahren nicht zur Bauverhandlung geladen wurden.

 

Bei der am 3.9.2013 durchgeführten bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter – soweit für das vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerdeverfahren relevant - abschließend fest, dass aufgrund der Einwendungen der Nachbarn die eingeleiteten Verfahren bis zur Klärung der Widmungsangelegenheit vertagt würden.

 

Aus einem im gemeindebehördlichen Akt befindlichen Aktenvermerk vom 26.9.2013 ergibt sich, dass auf Grund der beabsichtigten Neuerstellung des Flächenwidmungsplanes mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept am 26.9.2013 beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Raumordnung, eine Besprechung stattgefunden hat. In dieser Besprechung seien alle Änderungen der Neuerstellung des Flächenwidmungsplanes sowie die (Anmerkung: von der Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde) empfohlene Berichtigung der Widmungen in Bezug auf bestehende Gastronomie- bzw. Tourismusbetriebe besprochen worden. Auf Grund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (Anmerkung: VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) seien größere Gastronomiebetriebe im Wohngebiet, auch wenn diese schon lange als Bestand vorhanden seien, umzuwidmen. Ein neuer Flächenwidmungsplan solle ausgearbeitet und mit der Abteilung Raumordnung nochmals besprochen werden.

 

I.3. Mit neuerlicher Kundmachung vom 16.7.2014 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 31.7.2014 anberaumt. Dabei wurden die Bf zu Handen ihres Rechtsvertreters nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG geladen.

 

Mit Schriftsatz vom 30.7.2014 erhoben die Bf Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und brachten im Wesentlichen vor, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes lägen nicht vor, weil eine derartige "Anlassgesetzgebung" nicht dazu führen könne, dass zu Gunsten des Baubewilligungswerbers durch Änderung der Rechtslage und zu Lasten anderer Verfahrensparteien, der Grundstücksnachbarn, die Realisierung eines Projektes ermöglicht werde, welche - auch nach Auffassung der Baubehörde - in der bisherigen Widmung "Wohngebiet" nicht möglich wäre. Darüber hinaus wendeten sich die Bf gegen den Lärm, der vom Betrieb des geplanten Hotels ausgehe; die Realisierung des beantragten Projektes mache ihren Garten unbenutzbar; sie hätten in den letzten Jahren ihr Wohnobjekt mit hohem finanziellem Aufwand erneuert, das verfahrensgegenständliche Projekt mache diese Investitionen zunichte und führe zu einer erheblichen Entwertung ihrer Liegenschaft; es komme zu einer massiven Verminderung der Sonneneinstrahlung, durch die Beschattung würden ihre Gartenpflanzen nicht mehr gedeihen können und der Rasen massiv vermoosen; mangels Sonne könne der Garten zu Erholungszwecken weniger benützt werden.

 

Nach Durchführung der bau- und gewerbebehördlichen Verhandlung am 31.7.2014 wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Bad Schallerbach vom 5.8.2014 die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Zu- und Umbau ‚Hotel V ‘" entsprechend dem bei der durchgeführten Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Planungsbüros x GmbH, T.weg, sowie der x & x GmbH, St, vom 5.8.2013 erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der am 3.9.2013 stattgefundenen ersten Bauverhandlung festgestellt worden, dass die geplanten Baumaßnahmen einen Widmungskonflikt darstellen könnten. Das Objekt, welches bereits seit vielen Jahren als Gastronomiebetrieb ausgerichtet sei, habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung als im Wohngebiet gelegen befunden. Diese Baulandwidmung sei in den vergangenen Jahren ortsüblich gewesen und sei seitens der Aufsichtsbehörde widmungstechnisch nie bemängelt worden. Viele gastronomische und touristische Betriebe, welche sich z.B. nicht im Ortszentrum befänden, würden daher seit jeher die Baulandwidmung "Wohngebiet" aufweisen und seien auch in den letzten Jahren neue bau- und gewerbebehördliche Verfahren durchgeführt worden. Da sich nunmehr die Frage eines eventuellen Widmungskonfliktes gestellt habe, sei seitens der Marktgemeinde Bad Schallerbach anlässlich der im Jahr 2013 begonnenen allgemeinen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes sowie des Örtlichen Entwicklungskonzeptes allgemein alle gastronomischen und touristischen Betriebe in "Sonderwidmungen des Baulandes" oder "Kerngebietswidmungen" umgewidmet worden. Dieser Vorgang sollte seitens der Marktgemeinde Bad Schallerbach auch darum durchgeführt werden, da Bad Schallerbach sich schon seit vielen Jahrzehnten als reine Tourismusgemeinde ausrichte und dies auch im Flächenwidmungsplan und Örtlichem Entwicklungskonzept verankert sei. Aus diesem Grund seien im Rahmen des seit dem Jahr 2013 laufenden Neuauflageverfahrens des Flächenwidmungsplanes Nr. x für das gesamte Gemeindegebiet alle diesbezüglichen Betriebe seitens der Gemeinde geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass bei 13 Betrieben die strengere Richtlinie in Bezug auf die Baulandwidmung umgesetzt werden solle. Daraufhin seien in Absprache mit diesen bestehenden gastronomischen und touristischen Betrieben diese mit den Baulandwidmungen "Kerngebiet" und "Sondergebiet des Baulandes - Tourismus" versehen worden. Diese Umwidmungen seien von den Betrieben eingereicht, von den örtlichen Gremien beschlossen und von der Aufsichtsbehörde begutachtet und genehmigt worden. Der Flächenwidmungsplan Nr. x sei nach durchgeführter Verordnungsprüfung mit 17.7.2014 rechtskräftig geworden. Daher könne zu den Einwendungen der Bf nur nochmals erwähnt werden, dass es sich hier um keine Einzeländerung handle, sondern seien diese Widmungsänderungen für den gesamten Ort und im konkreten Fall für 13 bestehende gastronomische und touristische Betriebe wichtig gewesen. Für das gegenständliche Bauvorhaben sei auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich und seien daher Immissionseinwendungen nur zulässig, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Im Übrigen wurde auch auf die sonstigen Einwendungen der Bf eingegangen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.8.2014, Zl. UR30-97-2013, WR10-138-6-2013, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für den Zu- und Umbau der Gaststätte in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" mit insgesamt 70 Verabreichungsplätzen sowie die Errichtung und Betrieb eines Hotels mit 56 Gästebetten und zwei Saunaanlagen auf den gegenständlichen Baugrundstücken gemäß § 359b GewO 1994 erteilt.

 

I.4.1. Die gegen den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid erhobene Berufung der Bf wurde mit dem nun angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Schallerbach (= belangte Behörde) vom 24.9.2014 abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Dies wurde ausführlich begründet.

 

Die Bf erhoben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese mit umfangreichen Ausführungen zum ihrer Ansicht nach gesetzwidrigen Zustandekommen des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes sowie zur Zulässigkeit der "Betriebstype" im Sinn des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und damit, dass im konkreten Fall ein vereinfachtes gewerbebehördliches Verfahren nach § 359b GewO 1994 durchgeführt wurde, in welchem sie keine Parteistellung hatten, weshalb sie weder im bau- noch im gewerbebehördlichen Verfahren ihren Immissionsschutz geltend machen hätten können.

 

I.4.2. Mit der Beschwerde verbunden wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser Antrag wurde zeitgleich auch bei der zuständigen Baubehörde eingebracht, welche darüber mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl. 131-9-38-2014/H, abweisend entschieden hat. Die dagegen erhobene Beschwerde der Bf wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Oberösterreich vom 18.12.2014, LVwG‑150413/7/DM/EG und LVwG‑150414/6/DM/EG, als unbegründet abgewiesen. Die in weiterer Folge dagegen erhobene Beschwerde der Bf an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 12.3.2015, E 58/2015-15, abgewiesen.

 

Daraufhin stellten die Bf unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit (der Bauwerber kann die Baubewilligung trotz anhängiger Beschwerde der Bf konsumieren) mit Eingabe vom 27.3.2015 einen Antrag auf Entscheidung über ihre Beschwerde.

 

I.5. Aus Anlass der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 12.3.2015 den Verordnungsakt betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. x der Marktgemeinde Bad Schallerbach eingeholt und sowohl die belangte Behörde als auch die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde um Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der von den Bf vorgetragenen Bedenken zum gesetzmäßigen Zustandekommen des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes ersucht.

 

Dem kamen die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.3.2015 und die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 9.4.2015 nach.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt Gemeinderatsprotokoll über die Beschlussfassung des angefochtenen Bescheides) und Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zur Liegenschaft der Bf (ON 23 und 28 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt

 

...

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

...

 

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.“

 

 

§ 22 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 90/2013 lautet:

 

 

 

„§ 22

Widmungen im Bauland

 

(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude und Wohngebäude, jeweils einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen, bestimmt sind. Sonstige Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Solche Bauten und Anlagen können im Zuge der Widmung näher umschrieben werden.

…“

 

Die §§ 1 und 2 sowie die Anlage 3 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 (Oö. BTypVO 1997), LGBl. Nr. 111/1997 idF LGBl.Nr. 72/2001 lauten wie folgt:

 

„§ 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

 

(1)           Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

 

(2)           In der Anlage 2 sind bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist und in Dorfgebieten jedenfalls zulässig sind (§ 30 Abs. 7 und § 22 Abs. 2 Oö. ROG 1994).

 

(3)           Die im Abs. 1 und 2 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

 

(4) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 3 zu erfolgen.

 

(5) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 bleibt von den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.

 

(6) Für Betriebe des Gastgewerbes in bestimmten Gebieten des Baulandes gilt Anlage 3. Im Übrigen gelten für Betriebe des Gastgewerbes die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 bis 5 sowie des § 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 1 jeweils die Anlage 3 tritt.

 

§ 2

Sonderfälle von Betriebstypen

 

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z. B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 3 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

 

 

Anlage 3

 

1.              Diskotheken, Nachtklubs, Tanzcafes und ähnliche Betriebe des Gastgewerbes, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geöffnet sind, sind in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig.

 

2. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Z 1, mit bis zu 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 2 bis 7 jedenfalls zulässig; Sitz- oder Verabreichungsplätze in nur gelegentlich gastgewerblich genutzten Räumlichkeiten (Gasthaussäle und dgl.) sowie in Gastgärten werden dabei nicht eingerechnet. In den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 4, 6 und 7 Oö. ROG 1994 sind darüber hinaus Betriebe des Gastgewerbes auch mit mehr als 150 Sitz- oder Verabreichungsplätzen jedenfalls zulässig.

 

3. Betriebe des Gastgewerbes, ausgenommen solche nach Z 1, mit bis zu 100 Sitz- oder Verabreichungsplätzen sind in der Widmungskategorie gemäß § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig. In der Widmungskategorie „reines Wohngebiet“ und in „Wohngebieten für mehrgeschossige förderbare Wohnbauten oder Gebäude in verdichteter Flachbauweise“ (§ 22 Abs. 1 letzter Satz Oö. ROG 1994) sind jedoch auch solche Betriebe nicht zulässig.

 

In der Widmungskategorie „Kerngebiet“ gelten die Bestimmungen der Z 1 und 2 vorbehaltlich einer allenfalls anderslautenden Widmungsumschreibung im Sinn des § 22 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Oö. ROG 1994.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 27.2.2013, 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

IV.1. Es ist unbestritten, dass das gegenständliche Bauvorhaben einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Im vorliegenden Fall ist daher § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 heranzuziehen.

 

IV.1.1. Die Bf kritisieren in diesem Zusammenhang zunächst, dass es ihnen – folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde - aufgrund des durchgeführten vereinfachten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 weder in diesem noch im baubehördlichen Verfahren (§ 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994) möglich sei, ihren Immissionsschutz geltend zu machen. Dies verletze sie in ihrem Recht auf ein effektives Rechtsmittel nach Art. 13 EMRK.

 

Nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 und § 359b GewO 1994 kommt diesem Einwand jedoch keine Berechtigung zu. Der Verfassungsgerichtshof stützt sich in seinen diesbezüglichen Ablehnungsbeschlüssen (vgl. VfGH 10.6.1997, B 4831/96-16 und 16.10.2004, B 408/03-10) auf die Unbedenklichkeit der Beschränkung der Nachbarrechte im Baurecht auf die immissionsschutzrechtliche Frage der Zulässigkeit des gewählten Betriebstyps (VwSlg. 9382A/1977; VwGH 6.3.2001, 2001/05/0021) sowie die Unbedenklichkeit des vereinfachten gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 359b GewO 1994 (VfSlg. 16.103/2001 und 16.259/2001) an sich. Auf das Vorbringen der Bf war daher nicht weiter einzugehen.

 

IV.1.2. Die Bf bemängeln weiters zusammengefasst, ein Hotelbetrieb wie der beschwerdegegenständliche sei in keiner der Anlagen zur Oö. BTypVO 1997 genannt, weshalb von einem Sonderfall der Betriebstype iSd § 2 leg.cit. auszugehen sei, was zur Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens führe, auch wenn für den Betrieb eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung notwendig sei (vgl. VwGH 8.4.2014, 2010/05/0156). Ein derartiges Gutachten hätten die Baubehörden nicht eingeholt, weswegen der in Beschwerde gezogene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei.

 

Nach § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick auf etwa die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037 mit Hinweis auf die ständige Judikatur, etwa VwGH 19.9.2006, 2005/05/0216 und 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN).

 

Die auf § 21 Abs. 3 Oö. ROG 1994 beruhende Oö. BTypVO 1997 gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans vor. Damit soll u.a. auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein zeitraubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen. Im Anwendungsbereich der Oö. BTypVO 1997 bedarf es daher eines Gutachten eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach in der betreffenden Widmungskategorie zulässig ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 3 Oö. BTypVO 1997 erfolgt ist und der in Frage stehende Betrieb einem dort genannten Betrieb zugeordnet werden kann (vgl. VwGH 08.4.2014, 2010/05/0156).

 

Gemäß § 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994 sind als Kerngebiete solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude und Wohngebäude, jeweils einschließlich der dazugehörigen Bauten und Anlagen, bestimmt sind. Sonstige Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen im Kerngebiet nicht errichtet werden. Das beantragte Bauvorhaben (Pizzeria und Restaurant mit 70 Verabreichungsplätzen, 28 Hotelzimmer mit 56 Gästebetten) ist als Dienstleistungsbetrieb seiner Art nach gemäß der generellen Umschreibung des § 22 Abs. 4 leg.cit. im Kerngebiet zulässig.

 

Diese Bestimmung wird beschwerdegegenständlich durch § 1 Abs. 3 iVm Abs. 6 und § 2 der Oö. BTypVO 1997 konkretisiert. Die Bf bringen nun lediglich vor, ein Hotelbetrieb wie der beschwerdegegenständliche sei in keiner Anlage zur Oö. BTypVO 1997 genannt, weshalb von einem Sonderfall der Betriebstype im Sinne des § 2 leg.cit. auszugehen sei, was die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordere. Die Bf übersehen dabei jedoch, dass das gegenständliche Bauvorhaben der Anlage 3 der Oö. BTypVO 1997 zugeordnet werden kann, welche die Zulässigkeit von Betrieben des Gastgewerbes in verschiedenen Flächenwidmungen regelt. Mangels gegenteiliger Hinweise muss davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber „Gastgewerbe“ in dem im § 111 GewO definierten Umfang im Auge hatte (siehe VwGH 14.12.2004, 2004/05/0089). Entsprechend Abs. 1 dieser Bestimmung bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für 1. die Beherbergung von Gästen und 2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. Von einer Beherbergung von Fremden muss jedenfalls dann gesprochen werden, wenn gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung der Räume damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden [siehe Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 111 Anm 5 und 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)], was einem Hotelbetrieb immanent ist. Aus der Zusammenschau der Anlage 3 der Oö. BTypVO 1997 und den Kriterien in § 22 Oö. ROG 1994 zu den einzelnen Widmungen ergibt sich folgend, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Kerngebiet jedenfalls zulässig ist.

 

Mit ihrem Hinweis auf die Ergebnisse des Betriebsanlagen-genehmigungsverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aus dem Jahr 1987 (medizinisches Gutachten vom 23.7.1987 hinsichtlich Lärm bei Annahme der Sperrstunde eines „Cafe-Restaurants“ mit 22.00 Uhr bzw. nach 22.00 Uhr) können die Bf keine Umstände geltend machen, wodurch sich das gegenständliche Bauvorhaben erheblich im Sinne des § 2 Oö. BTypVO 1997 von der Betriebstype „Betrieb des Gastgewerbes“ im Sinne der Anlage 3 leg.cit. unterscheidet. Auch sonst wurde in der Beschwerde diesbezüglich substantiiert nichts vorgebracht.

 

Soweit die Bf schließlich mit Hinweis auf den „konkreten Immissionsschutz nach § 3 Z. 4 und § 2 Z. 36 Oö. BauTG“ vorbringen, die belangte Behörde hätte an der Grundgrenze der Liegenschaft der Nachbarn überprüfen müssen, ob das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft entfalte, ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, wonach dies keine Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie im Sinne des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 betrifft.

 

IV.2. Die Bf richten sich weiters gegen die Änderung des Flächenwidmungsplanes im gegenständlichen Bereich der Baugrundstücke von ehemals Wohngebiet in nunmehr Kerngebiet. Die Bf bringen dazu im Wesentlichen vor, es liege diesbezüglich eine reine Anlassgesetzgebung (das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsansuchen habe den einzigen Grund für die Umwidmung dargestellt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes betreffend das Baugrundstück des Bauwerbers seien iSd § 36 Oö. ROG 1994 nicht vorgelegen) vor. Die Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung ergebe sich aber auch daraus, dass sich die Grundlagenforschung offenkundig im Baubewilligungsantrag des Bauwerbers erschöpfe und eine Abwägung der betroffenen Interessen offenkundig überhaupt nicht stattgefunden habe. Ein öffentliches Interesse im Sinne des Gesetzes gebe es nicht und werde ein solches auch zu Recht von der Baubehörde nicht behauptet und gehe die Abwägung der Interessen des Bauwerbers mit ihren Interessen als Grundstücksnachbarn zu ihren Gunsten aus, weil nach der von ihnen zitierten Rechtsprechung ein Flächenwidmungsplan als Verordnung erhöhte Bestandskraft habe und sie im Vertrauen auf die Widmung „Wohngebiet“ erhebliche Investitionen in ihre Liegenschaft getätigt hätten, um diese zu Wohn- und Erholungszwecken optimal nutzen zu können; die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projekts mache ihre gesamte Gartenanlage unbenutzbar und führe zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks sowie zu unzumutbaren, ortsunüblichen, widmungswidrigen und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen aufgrund des Hotelbetriebs samt 17 Parkplätzen.

 

Nach Einsicht in den Verordnungsakt sind beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Bedenken gegen die gegenständliche Änderung der Flächenwidmung entstanden:

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Bad Schallerbach hat mit 15.4.2012 die Einleitung des Verfahrens zur Neuauflage des Flächenwidmungsplans Nr. x für das gesamte Gemeindegebiet mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. x beschlossen. Im Zuge des laufenden Verfahrens ergab sich anlässlich des beschwerdegegenständlichen baubehördlichen Verfahrens der Fall, dass der geplante Hotelbetrieb in der Widmung Wohngebiet errichtet werden sollte. Im Zuge des anhängigen Verfahrens zur Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplans hat der Gemeinderat festgestellt, dass sich aufgrund der touristischen Ausrichtung des Orts viele Beherbergungsbetriebe, Hotels, Gasthöfe, Tanzlokale, Cafés und Restaurants befinden. Diese schon seit vielen Jahrzehnten bestehenden Lokale und Beherbergungsbetriebe sind im Flächenwidmungsplan nie gesondert ausgewiesen dargestellt worden. Sie befinden sich in der Baulandwidmung Kern-, Misch- oder Wohngebiet und wurden diesbezüglich auch von der Aufsichtsbehörde nie beanstandet. Aufgrund dieser Thematik wurde Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde gehalten und die widmungsrechtliche Situation erörtert. In Summe betraf dies 13 Tourismusbetriebe, die gleichsam in der falschen Widmung situiert waren. Aufgrund des anhängigen Verfahrens zur Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplans wurde es für zweckmäßig erachtet, die Widmungskategorie dieser Tourismusbetriebe entsprechend anzupassen. Dazu zählte auch die beschwerdegegenständliche Pizzeria auf den Grundstücken Nr. .x, x/2 und x/2, welche von Wohngebiet in Kerngebiet umgewidmet werden sollten (Änderungsnummer x des Flächenwidmungsteiles sowie des Örtlichen Entwicklungskonzeptes). Dazu wurde auch das entsprechende Verfahren mit Beteiligung der vorgesehenen Stellen durchgeführt und die Umwidmung in fachlicher Hinsicht positiv beurteilt.

 

Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, ist für sich genommen nicht geeignet, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil der Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes bewusst wird (vgl. VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135 mit Hinweis auf Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, E8 zu § 15 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995). Darüber hinaus war das Planungsziel im konkreten Fall jenes, die Flächenwidmung hinsichtlich der Gastronomie-/Tourismusbetriebe (konkret: 13 Betriebe) in Bad Schallerbach in Entsprechung des Oö. ROG 1994 zu reparieren. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 17. September 2015, Zl.: E 1453/2015-10