LVwG-150585/5/EW/WP
Linz, 16.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des F U, Lstraße x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hörsching vom
14. Oktober 2014, GZ. I-G528-2014-Ni, betreffend Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages nach dem Oö. ROG 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist mit einem Anteil von x Miteigentümer am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr x, EZ x der KG x N. Das Grundstück Nr x entstand durch Teilung des Grundstückes Nr x. Die abgeteilte Fläche (Grundstück Nr x) war daher bis zur Teilung (vgl den dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 18.3.2010) Bestandteil des (ursprünglichen) Grundstücks Nr x.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hörsching (im Folgenden: Bürgermeister) vom 2. Juni 2004 wurde der M E, Gstraße x, x L, damalige Eigentümerin des Grundstücks Nr x, EZ x der KG N und damit Rechtsvorgängerin im Eigentum des Bf bzgl des verfahrensgegenständlichen Grundstücks, der Aufschließungsbeitrag nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften (Oö. ROG 1994) vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
3. Mit jeweils zwei Schreiben des Bürgermeisters vom 15. Jänner 2014 wurden die Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks darüber informiert, ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages sei ein Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Der Erhaltungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage belaufe sich auf € 793,52, jener für die Abwasserentsorgungsanlage auf € 1558,35. Den Miteigentümern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 6. Februar 2014 wurde den Miteigentümern und somit auch dem Bf die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages idHv € 2351,87 (€ 1558,35 Abwasserentsorgungsanlage; € 793,52 Wasserversorgungsanlage) vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 27. Februar 2014 zugestellt.
5. Dagegen erhob der Bf mit Schreiben vom 7. März 2014 Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Hörsching (im Folgenden: belangte Behörde).
6. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 nahm der Bürgermeister zum Berufungsvorbringen des Bf Stellung und räumte dem Bf wiederum die Möglichkeit ein, seinerseits dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bf nachweislich am 26. Mai 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Bf mit Schreiben vom 2. Juni 2014 Gebrauch. Im Wesentlichen wiederholte der Bf darin sein Berufungsvorbringen.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2014 wurde die Berufung des Bf abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 27. Oktober 2014 zugestellt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 22. November 2014, bei der belangten Behörde am 26. November 2014 eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt den Antrag, den Bescheid gänzlich zu beheben. Begründend führt der Bf zu seinem Antrag unter Punkt 1.1. und 1.2. aus, die belangte Behörde hätte den Erhaltungsbeitrag nicht vorschreiben dürfen, da die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages mit Bescheid vom 2. Juni 2004 erfolgte und dieser Bescheid in rechtswidriger Weise erging (Verjährung). Da dieser Bescheid die Grundlage für den Bescheid über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages bilde, sei dieser rechtswidrig. Weiters bringt der Bf unter Punkt 1.3. vor, das „dem Flächenwidmungsplan zugrunde liegende örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1“ sei rechtswidrig, da es an Beschluss- und Kundmachungsmängeln leide. Unter Punkt 1.4. behauptet der Bf, der Bescheid vom 2. Juni 2004 über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages hätte früher ergehen müssen und stehe im Widerspruch zur „Rechtsauskunft der OÖ Ld. Regierung vom 2.2.1999“. Unter Punkt 1.5. behauptet der Bf, das Grundstück Nr x sei aufgrund der Errichtung einer neuen Zufahrtsstraße samt Kanal und sonstiger Erschließung aufgeschlossen. Es sei „von tatsächlicher verkehrsmäßiger und kanalmäßiger Aufschließung des Grdst. x mit Errichtung der Straße ab 29.4. bzw. 6.5.2004 auszugehen“. Der Bescheid vom 2.6.2004 sei „als obsolet zu betrachten und rechtlich wirkungslos“. Zusammengefasst behauptet der Bf sodann unter Punkt 2., aus den in den Punkten 1.2. bis 1.5. genannten Gründen sei der Bescheid rechtlich wirkungslos. Unter Punkt 3. und 4. behauptet der Bf, im 50m Bereich des Grundstückes befinde sich keine wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage und könne daher kein Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben werden. Unter den Punkten 5. und 6. wendet der Bf abschließend ein, die belangte Behörde sei unzuständig, da die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages nicht in deren Zuständigkeitsbereich falle und den finanzverfassungsgesetzlichen Regelungen widerspreche.
9. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 30. Jänner 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
10. Nach telefonischer Anfrage vom 14. Juli 2015 übermittelte das Gemeindeamt der Marktgemeinde Hörsching in Ergänzung zum vorgelegten Verfahrensakt den zuletzt ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheid zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hörsching.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs zum verfahrensgegenständlichen Grundstück (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde ergänzend vorgelegten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid betreffend die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hörsching (ON 4 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene, entscheidungserhebliche Sachverhalt widerspruchsfrei.
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, sohin lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren und der Bf keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, war eine solche nicht durchzuführen.
III. Rechtslage:
1. Gem § 245 Abs 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG einen Monat. Gem § 249 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Gem §§ 28 Abs 1 iVm 1 Abs 3 Oö. ROG 1994 iVm § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 war zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinderat der Marktgemeinde Hörsching zuständig. Die Bescheidbeschwerde war daher beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Hörsching einzubringen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 27. Oktober 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde wurde am 24. November 2014 der Post übergeben und langte am Gemeindeamt der Marktgemeinde Hörsching am 26. November 2014 ein.
Die Bescheidbeschwerde ist daher rechtzeitig.
2. Gemäß § 272 Abs 1 BAO entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 leg cit immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Gem § 28 Abs 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) LGBl 1993/114 idF LGBl 2015/69 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Oö. ROG 1994 lauten auszugsweise:
„§ 1
Begriff und Abgrenzung
(1) [...]
(2) [...]
(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 25
Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) [...]
(2) [...]
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück bzw. Grundstücksteil,
1. auf dem ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 der Oö. Bauordnung 1994 fällt, oder
2. auf dem mit dem Bau eines solchen Gebäudes im Sinn der Oö. Bauordnung 1994 tatsächlich begonnen wurde oder
3. das bzw. der mit einem Grundstück bzw. Grundstücksteil gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet, an dieses bzw. diesen unmittelbar angrenzt und mit diesem in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen ist.
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück bzw. Grundstücksteil, wenn es bzw. er selbständig bebaubar ist und
1. von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
2. von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Wasserleitungsstrang nicht mehr als 50 m entfernt liegt oder
3. [...]
(5) [...]
(7) Bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags sowie im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag gemäß § 27 und im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags im Bauland gemäß § 28 sind die Bundesabgabenordnung (BAO) und - soweit dieses Landesgesetz nicht anderes vorsieht - das Oö. Abgabengesetz (Oö. AbgG) anzuwenden.
§ 28
Erhaltungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit dem Anschluss an die im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Anlagen oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr.
(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 15 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 7 Cent pro Quadratmeter.
(4) § 25 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7 gelten sinngemäß.
(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.“
Die einschlägige Bestimmung der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91 idF LGBl 2013/90 lautet:
„§ 95
Instanzenzug
Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.“
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. An mehreren Stellen seines Vorbringens versucht der Bf darzulegen, der – seiner Meinung nach dem in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde liegende – Bescheid vom 2. Juni 2004 über die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages für die Erschließung mit einer Wasserversorgungsanlage sowie einer Kanalisationsanlage sei zum einen rechtswidrig und schlage diese Rechtswidrigkeit auf den Bescheid über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages durch. Zum anderen sei aufgrund der fehlenden Identität zwischen dem – vom Spruch des Bescheides vom 2. Juni 2004 erfassten – Grundstück Nr x und dem – daraus herausgelösten, nicht vom Spruch des Bescheides vom 2. Juni 2004 erfassten – Grundstück Nr x die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages ebenso rechtswidrig. Offensichtlich geht der Bf mit seinem Vorbringen davon aus, dass Aufschließungsbeiträge bzgl des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch nicht vorgeschrieben worden seien und die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages damit rechtswidrig sei, da es an der Erfüllung dieser Voraussetzung mangle.
Das Vorbringen des Bf im Hinblick auf den Bescheid vom 2. Juni 2004 mag in der Sache begründet oder unbegründet sein. Allein, rechtskräftige Bescheide sind unabänderlich, unwiederholbar und für die Behörde, die Parteien des Verfahrens sowie andere Behörden und Gerichte verbindlich (vgl zum Rechtsinstitut der Rechtskraft ausführlich Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 558ff). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit entzogen. Vielmehr ist dieser Bescheid auch für das erkennende Gericht verbindlich. Damit liegt ein verbindlicher Bescheid über die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge vor. Auf die vom Bf vorgebrachten Bedenken (vgl die Punkte 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5. des Beschwerdeschriftsatzes) war daher nicht weiter einzugehen. Wenn der Bf sodann behauptet, der Bescheid vom 2. Juni 2004 beziehe sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr x, ist ihm entgegen zu halten, dass die Aufschließungsbeiträge für das gesamte Grundstück Nr x vorgeschrieben wurden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ändert die Teilung des (ursprünglichen) Grundstücks Nr x in zwei eigenständige Grundstücke Nr x und x nichts an der Gültigkeit des Bescheides über die Vorschreibung der Aufschließungsbeiträge. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Bf war daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.
2. Das vom Bf unter Punkt 3. seiner Ausführungen behauptete Fehlen der wasserrechtlichen Bewilligung bezüglich der in Betracht kommenden im 50m Bereich vorbeiführenden Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Hörsching erwies sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unrichtig. Auf das Vorbringen des Bf war daher nicht weiter einzugehen.
3. Wenn der Bf unter Punkt 5. seiner Ausführungen behauptet, die Vorschreibung von Erhaltungsbeiträgen nach § 28 Oö. ROG 1994 falle nicht in den Regelungsbereich des § 6 Abs 1 Z 5 F-VG 1948, bewege sich außerhalb der Regelungen der §§ 14 und 15 FAG und stelle eine Störung des Finanzausgleichs dar, so wendet sich der Bf damit gegen die einfach-gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsvorschrift und behauptet damit eine Verfassungswidrigkeit des Oö. ROG 1994. Den Ausführungen des Bf fehlt es diesbezüglich allerdings an jeglicher Begründung und kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darüber hinaus keinen Anhaltspunkt für die vom Bf behauptete Verfassungswidrigkeit erkennen. Gleiches hat für die Ausführungen des Bf unter Punkt 6. seines Beschwerdeschriftsatzes zu gelten, wenn er ein Konkurrenzverhältnis zur „Bodenwertabgabe“ erblickt und darin die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen zu erkennen glaubt (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Aufschließungs- bzw Erhaltungsbeitrages siehe beispielsweise das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2006, B 3261/05). Auf das unsubstantiierte Vorbringen des Bf war daher nicht weiter einzugehen.
4. Im Ergebnis konnte der Bf keinerlei Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides darlegen. Die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages – angesichts des geringen Miteigentumsanteils des Bf im Ausmaß von € 94,01 wirtschaftlich belastend – durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
In der gegenständlichen Entscheidung waren lediglich Rechtsfragen zu klären, denen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere das Vorbringen des Bf im Hinblick auf die Behauptung, der rechtskräftige Bescheid vom 2. Juni 2004 sei rechtswidrig und schlage diese Rechtswidrigkeit auf den beschwerdeverfangenen Bescheid durch, konnte mit Hinweis auf das Rechtsinstitut der Rechtskraft und den Umstand der Verbindlichkeit von rechtskräftigen Bescheiden auch für die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geklärt werden. Die vom Bf weiters bezweifelte Rechtswidrigkeit der Zuständigkeitsvorschriften erweist sich als nicht geeignet, verfassungsrechtliche Bedenken bei der erkennenden Richterin zu bewirken. Dem Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde ist die eindeutige Rechtslage entgegenzuhalten. Auch diesbezüglich besteht daher keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung. Die allenfalls beim Bf weiterhin vorhandenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zuständigkeitsvorschriften kann dieser im Wege einer Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Im Hinblick auf die Behauptung, es liege keine wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage vor, war lediglich der Sachverhalt zu ergänzen. Eine Rechtsfrage war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesbezüglich nicht zu beantworten.
Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Elisabeth Wiesbauer