LVwG-850313/5/Wei

Linz, 14.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Dipl.-Ing. K V, x, x, vertreten durch Dr. F R, Rechtsanwalt in M, x, gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 14. November 2014, GZ: L 1078/2014-S1, betreffend die Festsetzung des Anteils am Vermögen des gemäß § 80 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG aufgelösten Sterbekassenfonds

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. November 2014 (Signaturdatum),
GZ: L 1078/2014-S1, ist der Anteil des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) am Vermögen des aufgelösten Sterbekassenfonds nach den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 in der Fassung der
216. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten Nr. I/2014) mit dem Betrag von 5.730,30 Euro festgesetzt worden.

 

Der Bescheid lautet wie folgt:

 

Bescheid

 

Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Vorsitz von Hofrat Dipl.-Ing. E K am 14.11.2014 in nichtöffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von Dipl.-Ing. K V gemäß den Bestimmungen des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung der 216. VO vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes - Architekten - und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014 wie folgt entschieden:

 

Spruch:

 

Der gemäß § 80 ZTKG auszuzahlende Betrag wird mit 5.730,30 Euro festgesetzt.

 

Begründung:

 

I. Rechtsgrundlagen

II. Stammdaten

III. Beiträge zum Sterbekassenfonds

IV. Risikoabschläge

V. Anteil am verteilungsfähigen Vermögen

VI. Auszahlung

 

I. Rechtsgrundlagen

 

§ 80 ZTKG regelt, dass der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst ist. Das Kapital des Sterbekassenfonds ist auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag vermindern.

Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat in seiner
102. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der 216. VO vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung erlassen.

Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiert auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten.

 

II. Stammdaten

 

Teilnahme im Sterbekassenfonds ab 01.04.1975

Alterklasse, mit der am Sterbekassenfonds zuletzt teilgenommen wurde   38

 


 

III. Beiträge zum Sterbekassenfonds

 

Für die Berechnung des Anteils am Vermögen des Sterbekassenfonds sind zunächst die kalkulatorischen Beiträge gem. § 43 Abs. 1 für die Dauer der verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die in der Tabelle unter § 47 auf monatlicher Basis zur jeweiligen Altersklasse angeführt sind. Die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen Beiträge ist gemäß § 43 Abs. 2 mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren unter Zugrunde­legung der Referenzzinsen nach der Tabelle des § 46 zu multiplizieren:

 

Beitrags- Jahres- Referenz- Aufwertungs-    Beiträge

   jahr beitrag         Zins      faktor aufgewertet

 

1975 78,02 11,42% 9,2841 724,35

1976 78,93 10,29% 8,3729 660,87

1977 94,20   8,45% 7,6530 720,91

1978 99,42   6,55% 7,1171 707,58

1979 104,64   6,68% 6,6756 698,53

1980 113,40   9,19% 6,1880 701,72

1981 128,16 10,62% 5,6322 721,82

1982 131,43   9,92% 5,1069 671,20

1983 141,24   8,18% 4,6816 661,23

1984 152,64   8,02% 4,3307 661,04

1985 156,12   7,77% 4,0136 626,60

1986 159,60   7,33% 3,7316 595,56

1987 162,66   6,94% 3,4828 566,51

1988 171,84   6,67% 3,2608 560,34

1989 171,84   7,13% 3,0506 524,22

1990 171,84   8,74% 2,8272 485,83

1991 171,84   8,62% 2,6013 447,01

1992 171,84   8,27% 2,3986 412,18

1993 252,00   6,63% 2,2317 562,39

1994 261,60   6,70% 2,0923 547,35

1995 268,56   6,48% 1,9629 527,16

1996 275,52   5,30% 1,8534 510,65

1997 281,64   4,79% 1,7643 496,90

Zwischensumme 3.798,98        13.791,95

 

Beitrags- Jahres- Referenz- Aufwertungs-      Beiträge

   jahr beitrag         Zins      faktor aufgewertet

 

Übertrag            3.798,98          13.791,95

1998   281,64   4,29% 1,6876   475,30

1999   286,08   4,10% 1,6196   463,34

2000   186,60   5,32% 1,5470   288,67

2001   149,16   4,62% 1,4737   219,82

2002   149,16   4,40% 1,4100   210,32

2003   149,16   3,41% 1,3569   202,40

2004   149,16   3,41% 1,3122   195,73

2005   149,16   2,97% 1,2716   189,67

2006   149,16   3,64% 1,2310   183,62

2007   149,16   4,24% 1,1844   176,67

2008   149,16   4,11% 1,1369   169,58

2009   149,16   3,28% 1,0963   163,52

2010   149,16   2,47% 1,0656   158,94

2011   149,16   2,63% 1,0391   154,99

2012   149,16   1,49% 1,0181   151,86

2013   149,16   1,06% 1,0053   149,95

Summe            6.492,38          17.346,33

 

Die Summe der so ermittelten kalkulatorischen Beiträge iHv 6.492,38 Euro ist daher bis zum 31.12.2013 um 10.853,95 Euro aufzuwerten und ergibt so die aufgewertete Beitragssumme gemäß § 43 Abs. 2 in Höhe von 17.346,33 Euro.

 

Erläuterung zur Tabelle:

 

Der jeweilige Jahresbeitrag wird im Jahr der Fälligkeit mit der halben (auf drei Nachkommastellen gerundenten) Referenzrendite und in den Folgejahren immer mit der vollen Referenzrendite (gem. der Tabelle in § 46 StWE, kundgemacht mit zwei Nachkommastellen) aufgewertet.

 

So wird z.B. der Jahresbeitrag 1975 iHv 78,02 Euro mit den folgenden Zinsen aufgewertet:

 

für das Jahr 1975 mit 5,710%

für das Jahr 1976 mit 10,29%

für das Jahr 1977 mit 8,45%

......

für das Jahr 2013 mit 1,06%

 

Daher ist der Jahresbeitrag 1975 durch die zusammengesetzte Verzinsung bis zum Jahr 2013 um den Aufwertungsfaktor von insgesamt 9,2841 zu erhöhen und ergibt somit den Betrag von
724,35 Euro.

 

Zur formelmäßigen Darstellung siehe auch § 44 Abs. 1 lit.a.

 

Erläuterungen zu den Annahmen:

 

Die unterjährige Zahlungsweise beim Sterbekassenfonds wird dadurch berücksichtigt, dass für das Jahr der Fälligkeit die Aufwertung nur mit dem halben Referenzzins erfolgt.

Als Referenzzinsen ab dem Jahr 1980 dienen die von der österreichischen Kontrollbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen von Bundesanleihen (kurz SMR). Für die Jahre davor wurden die Referenzzinsen aus den jährlichen Inflationsraten unter Hinzurechnung der durchschnittlichen Realverzinsung im Vergleichszeitraum 1980 bis 2013 in Höhe von 2,97% abgeleitet.

 

Das Statut sieht in seinem Rechenansatz vor, dass die Summe der eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (17.346,33 Euro) durch die Gesamtsumme der von allen Teilnehmern eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (59.052.751,31 Euro) dividiert wird. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 0,029374%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils sind aber zuvor (siehe Punkt IV) noch die Risikoabschläge des § 45 auf die individuelle Beitragssumme und die Gesamtsumme aller Beiträge anzuwenden.

 

IV. Risikoabschläge

 

Gemäß § 43 Abs. 3 ist auf die zum 31.12.2013 aufgewertete Beitragsumme der Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse gemäß § 45 anzuwenden.

 

Für die Altersklasse 38 ist daher ein Risikoabschlag von 55,95% auf die aufgewertete Beitragssumme von 17.346,33 Euro anzuwenden, daraus resultiert der Betrag von 7.641,06 Euro.

 

Die Summe der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssummen aller beitragszahlenden Mitglieder beträgt 25.975.875,18 Euro. Daraus leitet sich rechnerisch im Verhältnis zur Summe der aufgewerteten Beiträge aller Mitglieder i.H.v. 59.052.751,31 Euro ein gewichteter durchschnittlicher Risikoabschlag von 56,01% ab.

 

Erläuterungen zum Risikoabschlag:

 

Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse für im Umlageweg geleistete Sterbegelder als Ergebnis des Sterblichkeitsrisikos abzumindern. Die Ermittlung der Risikoabschläge zur Berücksichtigung versicherungstechnischer Risikobeiträge erfolgt pauschal für jede der vorhandenen Altersklassen unter Berücksichtigung des kollektiven Finanzierungsverfahrens des Sterbekassenfonds (Umlage­verfahren mit Kapitalrücklage) und der maßgeblichen Verhältnisse zum 31.12.2013.

 

V. Anteil am verteilungsfähigen Vermögen

 

Gemäß § 43 Abs. 4 errechnet sich der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassen­fonds aus der Division der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssumme (7.641,06 Euro) durch die Gesamtsumme (25.975.875,18 Euro) der gleichermaßen ermittelten Summen aller beitragszahlenden Mitglieder. Dieser Anteil ist gemäß § 41 Abs. 1 als Prozentsatz auf 6 Nachkommastellen zu ermitteln.

 

Der Anteil am auszuzahlenden Vermögen gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 43 Abs.  beträgt somit

 

7.641,06 / 25.975.875,18 = 0,029416%.

 

VI. Auszahlung

 

Das aufteilbare Vermögen wurde im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds festgestellt und beträgt 19.480.231,20 Euro.

 

Gemäß § 43 Abs. 5 errechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des oben ermittelten Anteils mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungs­fähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.

 

Der anteilige Betrag ergibt sich somit in Höhe von 0,029416% von 19.480.231,20 Euro = 5.730,30 Euro.

 

Der zur Auszahlung gelangende Betrag errechnet sich somit in Höhe von 5.730.30 Euro, wie im Spruch ausgewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieur­konsulenten einzubringen (§ 12 VwGVG).

 

Die Beschwerde hat zu enthalten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und jene Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erforderlich sind (§ 9 VwGVG).

 

 

Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen

der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ELEKTRONISCHE   AMTSSIGNATUR

Signaturwert

V9jz+6JxbWRvsNP2IY9zHtRjdZmdNGRYYO1i2eUFtVO/6VGxEnZLhyckecrPAfk5ZdlxOk
Q07dLsuFP1epgtgw==

 

Signator

Hofrat Dipl.-Ing. E K

Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer

Signaturdatum

2014-11-14T14:35:01

Zertifizierungs­dienst

CN=a-sign-Premium-Sig-02,OU=a-sign-Premium-Sig-02, 0=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Da tenverkehr GmbH,C=AT

Seriennummer des Zertifikates

1427430

Algorithmus

http://www.w3.Org/2001/04/xmldsig-more#ecdsa-sha256

Methode

urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0

Prüfhinweis

https://www.signaturpruefung.gv.at/

 

 

II.1. Gegen diesen Bescheid, der dem Bf am 18. November 2014 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig per Telefax am 16. Dezember 2014 eingebrachte Beschwerde gleichen Datums, die wie folgt lautet:

 

„In umseits bezeichneter Rechtssache habe ich Rechtsanwalt Dr. F R, x, x, mit meiner Vertretung beauftragt und beruft sich dieser auf die ihm erteile Vollmacht.

 

Gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 17.11.2014,
GZ L 1078/2014-S1, eingelangt frühestens am 18.11.2014, erhebe ich binnen offener Frist die

 

BESCHWERDE

 

gem. Artikel 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht und stelle die

 

ANTRÄGE:

 

Das Verwaltungsgericht möge

 

a) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

b) den hier angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 2 VwGVG aufheben und in der Sache selbst entscheiden, indem der auszuzahlende Anteil an Vermögen des Sterbekassenfonds im gesetzlichen Ausmaß festgelegt wird

c) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen

d) gem. § 35 VwGVG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandsätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichten in der geltenden Fassung erkennen, dass das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (Bundeskammer der Architekten und Ingenieur­konsulenten) schuldig ist, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Aufwendungen zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Durch den bekämpften Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht gem. § 80 ZTKG verletzt und begründet seine Beschwerde wie folgt:

 

Richtig zitiert die belangte Behörde die Rechtsgrundlage, nach der bei Auflösung des Sterbekassen­fonds das Kapital auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Metho­den aufzuteilen und an diese auszuzahlen ist.

 

Richtigerweise wurde im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen auch eine Verordnung vom 31.10.2014 mit den Vorschriften zur Durchführung erlassen.

 

Unrichtig ist aber, dass die versicherungsmathematischen Methoden, nach denen sich die Auszah­lung bzw. der auszuzahlende Anteil am aufteilbaren Vermögen des Sterbekassenfonds richtet, aus dem Bescheid transparent hervorgehen.

 

Die Aufteilungsmethoden sind nur eingeschränkt nachvollziehbar und daher gesetzwidrig.

 

Im Bescheid listet die Behörde zwar zunächst die Stammdaten und Beiträge des Beschwerdeführers zum Sterbekassenfonds ab dem Jahr 1975 auf und multipliziert diese so mit den Aufwertungs­faktoren aus den Referenzrenditen.

 

Jedoch geht aus dieser Auflistung nicht hervor, ob aufgrund der unterschiedlichen Zeitdauer einer Mitgliedschaft bzw. Einzahlung in den Fond eventuelle eine Benachteiligung oder Bevorteilung einzelner beitragszahlender Mitglieder denkbar oder möglich ist.

 

So enthält die Liste der Beiträge zum Sterbekassenfonds ab dem Jahr 1975 selbst weitreichend unterschiedliche Referenzzinsen, die vom Beginn der Einzahlung bis zum Jahr 2013 kontinuierlich abnehmen.

 

Schon aus den unterschiedlichen Zinsperioden, aber auch aus der Tatsache von Erträgnissen aus Zinseszinsen geht hervor, dass eine unterschiedliche Mitgliedsdauer alleine nicht das entscheidende Kriterium für die Aufwertung sein kann. So wird ein Mitglied, das erst ab dem Jahr 1995 seine Beiträge entrichtet, nicht gleich behandelt werden können wie ein solches Mitglied, dass bereits seit dem Jahr 1975 in den Fonds einbezahlt hat, dies allein schon aufgrund der in den entsprechenden Jahren in völlig unterschiedlicher Höhe anzunehmenden Referenzzinsen (nahezu das doppelte Ausmaß), schließlich aber auch aufgrund von Zinseszinsen.

 

Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Anteils am Vermögen werden aber lediglich die Beiträge eines jeden Mitglieds für dessen Dauer der Teilnahme am Sterbekassenfonds heran­gezogen, ohne die entsprechenden Unterschiede der Zinsperioden aufgrund unterschiedlicher Referenzzinsen in den entsprechenden Jahrzehnten ausreichend zu berücksichtigen.

 

Hinzu kommt, dass laut Bescheid als Referenzzinsen ab dem Jahr 1980 die von der öster­reichischen Kontrollbank veröffentlichenden Sekundärmarktrenditen von Bundesanleihen heran­gezogen wurden, hingegen für die Jahre zuvor die Referenzzinsen aus den jährlichen Inflations­raten unter Hinzurechnung der durchschnittlichen Realverzinsung abgeleitet wurden.

 

Maßgeblich für die Aufwertung ist offenbar nur die Dauer und die Beträge der Einzahlung.

 

Damit wird aber nicht dem Ziel des Gesetzgebers entsprochen, dass Vermögen nach versiche­rungsmathematischen Methoden aufzuteilen, sondern ist dieses System insgesamt nicht nachvoll­ziehbar, mangelt an Begründung und ist der angefochtene Bescheid damit zu unbestimmt und mit Rechtswidrigkeit behaftet. Etwa geht aus dem Bescheid nicht hervor, ob ein Mitglied, das erst im Jahr 1995 seine Beiträge zum Fonds entrichtet, Vorteile gegenüber einem Mitglied genießt, das bereits im Jahr 1975 in die Mitgliedschaft am Fonds eingestiegen und einbezahlt hat, oder ob umgekehrt damit Nachteile bei der Auszahlung verbunden sind.

 

Die Undurchsichtigkeit des Umlageprinzips und die entsprechende mangelnde Begründung der Behörde dazu wird besonders deutlich, wenn man die von der Wohlfahrtseinrichtung erhaltene Beitragstabelle, welche der Beschwerde beiliegt, für die Zeit ab 1.1.2009 mit einem auszube­zahlenden Sterbegeld von brutto € 14.535,00 mit der beiliegenden Mitteilung zu den Sterbe­kassenfonds 2013 mit einem festgesetzten Betrag von € 12.064,05 vergleicht und dies wiederum in Beziehung zu der laut Bescheid aufgewerteten Beitragssumme in Höhe von € 17.346,33 setzt.

 

Allein aus diesen unterschiedlichen aufgewerteten Beträgen ergibt sich die völlige Undurch­sichtigkeit der von der Behörde angewendeten versicherungsmathematischen Methoden einer Aufwertung und Aufteilung, da der laut Bescheid festgestellte und tatsächlich ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR 5.730,30 insgesamt betrachtet nicht nachvollziehbar ist, zumal dieser Betrag sogar unter den in Summe einbezahlten Beträgen von insgesamt € 6.492,38 liegt.

 

Es wurde also in den vor der Auflösung des Sterbefonds erliegenden zurückliegenden Jahren ein wesentlich höherer Betrag an Auszahlung angekündigt, als er tatsächlich vorgenommen werden soll und ist auch aus diesem Grund die Begründung der Behörde nicht transparent bzw. nicht nach­vollziehbar. Das Prinzip der Verteilung bleibt völlig unklar und ist die Begründung hierzu zu unbestimmt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und gegen das Legalitätsprinzip verstößt.

 

Daran ändert auch nichts die Verordnung der Bundesarchitekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014.

 

Zwar sind darin Berechnungsformeln gem. § 44 und die Vorgangsweise bzw. das Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens in § 43 der Verordnung geregelt, jedoch geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheids wiederum nicht hervor, warum die zunächst aufge­werteten kalkulatorischen Beiträge um die entsprechenden Risikoabschläge in derart erheblichem Ausmaß abgemindert wurden.

 

Die Behörde bleibt eine Erklärung dafür schuldig, warum derart hohe Risikoabschläge der maßgeb­lichen Altersklasse bzw. ein durchschnittlicher Risikoabschlag dieses beträchtlichen Ausmaßes vorgenommen wurde.

 

Aus dem Bescheid ist nicht ersichtlich, warum bzw. in welcher Form und vor allem warum in dieser erheblichen Höhe die entsprechenden Risikoabschläge durchzuführen sind bzw. warum mit dem Umlageprinzip ein solch erhebliches Risiko finanziert werden soll bzw. wo das von allen Teilnehmern eingezahlte und aufgewertete Vermögen von € 59,052.751,31 im Vergleich zum laut Jahresabschluss festgestelltem aufteilbaren Vermögen von € 19,480.231,20 geblieben ist.

 

Jedenfalls ist aufgrund dieser Risikofaktoren die Spannbreite bzw. der versicherungstechnische Ausgleich zwischen den Altersklassen und dem persönlichen Anteil an Vermögen gegenüber den durchschnittlichen Risikoabschlägen nicht gerechtfertigt und daher gesetzwidrig.

 

Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass selbst nach der Verordnung der Bundesarchitekten und Ingenieurkonsulentenkammer WE 2004, Zl. 39/2014 gem. § 40 Abs. 3 das verteilungsfähige Vermögen des Sterbekassenfonds die Summe aller im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 erfassten Aktiva abzüglich der zu diesem Stichtag erfassten Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten ist.

 

Laut Behörde beträgt das aufteilbare Vermögen nur € 19,480.231,20. Hieraus errechnet sich im Vergleich zu den aufgewerteten Beträgen eine Differenz von annähernd fast € 40,000.000,00. Die Behörde hat aber in keiner Weise dargelegt, worin die im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 erfassten Aktiva bestehen sollen und insbesondere warum sich derart hohe Abzüge infolge von Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergeben haben sollen, bzw. worin diese Passiva bestehen sollen.

 

Es fehlt an jeglicher Begründung dazu, warum das verteilungsfähige Vermögen in der angenom­menen Höhe besteht.

 

Bereits aus diesem Umstand aber auch aus der insgesamt mangelhaften bzw. fehlenden Begründung und unklaren Darstellung der Verteilung des auszuzahlenden Vermögens des Sterbe­kassenfonds folgt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

 

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers Dl K V, x, x, beiliegende Urkunden zum Sterbekassenfonds 2009 und 2013

 

M, am 16.12.2014 R/GR Dl K V

 

II.2. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten hat die Beschwerde mit ihrem Verwaltungs­akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Von der vom Bf beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 GRC, der mangels EU-Auslandsbezuges unanwend­bar ist, entgegensteht (zur näheren Begründung unter IV.4.).

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich in Anwendung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 mit seinen Regelungen über die Verteilung des Kapitals des durch § 80 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG
(BGBl. Nr. 157/1994 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 46/2014)
aufgelösten Sterbekassenfonds. Insofern kann grundsätzlich auf die unbedenkliche Darstel­lung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, und zwar die Stamm­daten des Bf (II.), die geleisteten kalkulatorischen Beiträge zum Sterbe­kassenfonds samt Aufwertung (III.), die Risikoabschläge (IV.) sowie die Berechnung des Anteiles am verteilungsfähigen Vermögen (V. und VI.) verwiesen werden. Die im Bescheid dargestellten Schritte beruhen auf der in den Amtlichen Nachrichten Nr. I/2014 kundgemachten „216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014“, welche nähere Bestimmungen über die Feststellung und Aufteilung des Fondskapitals auf die Mitglieder aus Anlass der gesetzlich mit 31. Dezember 2013 angeordneten Auflösung des Sterbekassenfonds enthält und diese als §§ 39 bis 47 in das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 (im Folgenden nur StWE) aufnimmt.

 

Die belangte Behörde hat, ausgehend von den Stammdaten des Bf, die Ermittlungs- und Berechnungsvorschriften der zitierten 216. Verordnung betref­fend Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen im angefochtenen Bescheid angewendet und die jeweiligen Ergebnisse der für das Ermittlungs­verfahren im § 43 StWE vorgeschriebenen Schritte mit Erläuterungen dargestellt. Dabei sind zunächst gemäß § 43 Abs. 1 StWE als Berechnungsgrundlage die kalkulatorischen Beiträge für die Dauer der Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die der Tabelle im § 47 StWE für die jeweilige Altersklasse monatlich und für verschiedene Teilnahmeperioden zu entnehmen sind. Die Summe der kalkulatorischen monatlichen Beiträge eines jeweiligen Jahres ist gemäß § 43 Abs. 2 StWE mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle im § 46 StWE, die den dort angegebenen jährlichen Referenzrenditen entsprechen, zu multi­plizieren. Danach wird gemäß dem § 43 Abs. 3 StWE die Summe der aufge­werteten kalkulatorischen Jahresbeiträge um den Risikoabschlag der maßgeb­lichen Altersklasse (vgl. § 24 StWE) für im Umlageverfahren geleistete Sterbe­gelder vermindert (laut Tabelle im § 45 StWE).

 

Nach § 24 Abs. 2 StWE ist für Ziviltechniker die Teilnahme am Sterbe­kassen­fonds samt der Leistung von Umlagen je nach Eintrittsalter im Zeitpunkt der Eidesablegung entweder verpflichtend (vor 50. Lebensjahr) oder freiwillig (nach 50. bis zum 60. Lebensjahr) vorgesehen gewesen. Die Höhe der Umlage richtete sich dabei nach dem Umlagefaktor für die jeweilige Altersklasse laut Tabelle, wobei für die Einstufung in eine Altersklasse das Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung gemäß dem Ziviltechnikergesetz maßgebend war (vgl. § 24 Abs. 5 StWE).

 

Gemäß § 40 StWE wurde das gemeinsame Vermögen des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds getrennt und stellen die in den Amtlichen Nachrichten kundzumachenden Rechnungsabschlüsse dieser Fonds für das Kalenderjahr 2013 die jeweiligen Vermögensanteile fest (vgl. Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten Nr. I/2014). Gemäß § 40 Abs. 3 StWE ist das verteilungsfähige Vermögen des Sterbekassenfonds die Summe aller im Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2013 erfassten Aktiva abzüglich der zu diesem Stichtag erfassten Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten. Für die Bedeckung der Verwaltungskosten aus der Abwicklung des Sterbekassen­fonds wird gemäß § 40 Abs. 4 StWE pauschal der Betrag von 1,324.000 Euro festgesetzt und eine entsprechende Rückstellung vorgesehen.

 

Der kundgemachte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) des Sterbekassenfonds zum 31. Dezember 2013 erhielt den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers der I T- und Rgesellschaft mbH, dass er den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2013 vermittelt. Aus der Bilanz geht hervor, dass nach Abzug der Rückstellungen und Verbindlichkeiten ein Eigenkapital des Sterbekassenfonds zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 19,480.231,20 Euro verbleibt. Dabei handelt es sich um das aufteilbare bzw. verteilungsfähige Vermögen des Sterbe­kassenfonds.

 

Der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds ergibt sich nach § 43 Abs. 4 StWE aus der Division der Summe der aufgewerteten und um den Risikoabschlag verminderten (= gewichteten) Beiträge des einzelnen Mitgliedes (konkret beim Bf: 7.641,06 Euro bei einem Risikoabschlag von 55,95%) durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten Beiträge aller Mitglieder (25.975.875,18 Euro bei Risikoabschlag von durchschnittlich 6,01%). Das ergibt für den Bf einen Anteil am Sterbekassenfondsvermögen im Faktor von 0,029416% bzw. im Betrag von 5.730,30 Euro (= 0,029416% von 19,480.231,20 Euro).

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage. Die Beschwerde bestreitet nicht die im gegenständlichen Bescheid über den betragsmäßigen Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds von der belangten Behörde dargestellten Rechenansätze und Berechnungen im Sinne der §§ 40 ff StWE. Die Einwände des Bf betreffen nicht die von der Behörde festgestellten Fakten als solche, sondern die im Statut der Wohlfahrts­einrichtungen WE 2004 für die Ermittlung des Anteiles am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds vorgegebenen Grundlagen, die insgesamt als nicht nachvollziehbar und gesetzwidrig empfunden werden.

 

Mit dem Vorbringen der Beschwerde wurde nach Ansicht des erkennenden Richters kein für die gegenständliche Bescheiderlassung gemäß dem § 41 Abs. 3 StWE entscheidungsrelevanter Sachverhalt angesprochen. Inhaltlich kritisiert der Bf das als intransparent empfundene Umlagesystem beim Sterbekassenfonds und die Regelungen zur Feststellung und Aufteilung des Fondsvermögens im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 nach Auflösung des Sterbekassen­fonds als nicht (ausreichend) nachvollziehbar. Dabei handelt es sich thematisch um ein standespolitisches Anliegen, das in Gremien der Länderkammer bzw. über Delegierte in der Bundeskammer verfolgt werden kann. Ein relevantes Beweis­thema für die Bescheiderlassung ist darin nicht zu erkennen, weshalb der Bf dazu auch nicht einvernommen werden muss. Im Rahmen der Lösung der Rechtsfrage wird darauf noch eingegangen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat rechtlich erwogen:

 

IV.1. Rechtsvorschriften:

 

§ 80 ZTKG (StF BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 4/2003) lautet:

 

Auflösung des Sterbekassenfonds

 

§ 80. (1) Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.

(2) Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.

(3) Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzu­teilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.“

 

Der Kammertag der Bundeskammer hat dazu am 31. Oktober 2014 Durch­führungs­vorschriften mit der „216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohl­fahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014“ (kundgemacht am
3. November 2014) beschlossen und ergänzende Bestimmungen in das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen aufgenommen. Dort finden sich genaue Vorschriften über die Feststellung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds (§ 40 StWE) und das vorgeschriebene Verfahren zur Aufteilung dieses Vermö­gens (§ 43 StWE) mit genauen Vorgaben zur Berechnungsgrundlage der kalkula­torischen Beiträge der Mitglieder für die Dauer der Teilnahme am Sterbe­kassenfonds (laut Tabelle § 47 StWE), zu den auf diese Beiträge anwendbaren Aufwertungsfaktoren (Tabelle des § 46 StWE) und dem danach vorzunehmenden Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (Tabelle im § 45 StWE). Der (relative) Anteil eines beitragszahlenden Mitgliedes ergibt sich aus der Division der nach Auf- und Abwertung gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitgliedes (vgl. § 43 Abs. 1 bis 3 StWE) durch die Gesamtsumme der gewichteten Beiträge aller Mitglieder (vgl. § 43 Abs. 4). Das Ergebnis dieser Division ist ein Prozentsatz, mit dem der Anteil des einzelnen Mitgliedes am verteilungsfähigen Vermögen ausgedrückt wird. Durch Multiplikation dieses Anteiles des Bf in Prozent (0,029416%) mit dem verteilungsfähigen Vermögen laut Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2013 (19,480.231,20 Euro) ergibt sich der betragsmäßige Anteil des Bf in Höhe von 5.730,30 Euro (§ 43 Abs. 5 StWE). Im § 44 StWE sind die Berechnungsformeln mit Erklärungen der verwen­deten Parameter zur Ermittlung des auszuzahlenden Betrages angeführt.

 

§ 41 StWE regelt den Gegenstand des Bescheides über die Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds. Nach § 41 Abs. 1 erfolgt die Auszahlung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder nach den Bestimmungen dieses Statutes (insbesondere der §§ 43 ff) sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen. Beitragszahlende Mitglieder sind jene, die zum Stichtag am Sterbekassenfonds teilgenommen haben und für die ein Anspruch auf Sterbegeld fiktiv bestanden hätte (§ 41 Abs. 2).

 

Nach § 41 Abs. 3 StWE ist der gemäß § 41 Abs. 1 ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungs­fähigen Vermögen des Sterbekassenfonds mittels Bescheid festzustellen.

 

IV.2. Argumentation der Beschwerde:

 

Die Beschwerde hält die im Statut vorgenommenen Regelungen für intransparent und bezweifelt die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Methoden. Die Frage, ob auf Grund der unterschiedlichen Zeitdauer einer Mitgliedschaft bzw. Einzahlung in den Sterbekassenfonds eine Benachteiligung oder Bevorteilung einzelner beitragszahlender Mitglieder denkbar oder möglich ist, gehe aus der Auflistung im Bescheid nicht hervor. Der Bf vermutet offenbar eine solche Benachteiligung, zumal er an anderer Stelle konkreter wird (vgl. dazu Beschwerde, Seite 5) und rügt, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, ob ein Mitglied, das erst seit 1995 seine Beiträge zum Fonds entrichtet, Vorteile gegenüber einem Mitglied genießt, das bereits im Jahr 1975 (wie der Bf) als Mitglied am Sterbekassenfonds teilgenommen und einbezahlt hat. Die Undurch­sichtigkeit des Umlageprinzips werde besonders deutlich, wenn man die der Beschwerde angeschlossenen Beitragstabellen mit dem Sterbegeld von
14.535 Euro ab 1. Jänner 2009 und im Jahr 2013 von 12.064,05 vergleicht und dies in Beziehung zur aufgewerteten Beitragssumme von 17.346,33 Euro setzt. Allein aus diesen unterschiedlich aufgewerteten Beträgen ergebe sich die völlige Undurchsichtigkeit der angewendeten Methoden der Aufwertung und Aufteilung. Der auszubezahlende Betrag von 5.730,30 Euro sei insgesamt betrachtet nicht nachvollziehbar, zumal  dieser Betrag sogar unter der Summe der einbezahlten Beträge von 6.492,38 Euro liegt.

 

Die Berechnungsformeln im § 44 StWE und das Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens im § 43 StWE würden nichts daran ändern, dass die Behörde eine Erklärung für die hohen Risikoabschläge schuldig geblieben sei. Vor allem sei nicht ersichtlich, warum mit dem Umlageprinzip ein so erhebliches Risiko finanziert worden sei und wo das von allen Teilnehmern eingezahlte aufgewertete Vermögen von 59,052.751,31 Euro im Vergleich zum festgestellten aufteilbaren Vermögen von 19,480.231,20 Euro (Differenz annähernd 40,000.000,-- Euro) laut Jahresabschluss geblieben sei. Auch die Aktiva und Passiva im Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2013 habe die belangte Behörde nicht dargelegt. Es fehle an jeglicher Begründung dazu, warum das verteilungsfähige Vermögen in der angenommenen Höhe besteht.

 

IV.3. Beurteilung des Beschwerdevorbringens:

 

Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen mangelhafter oder fehlender Begründung geltend und bemängelt mit ihren Ausführungen im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid zu der vom Verordnungsgeber (Kammertag der Bundeskammer) vorgeschriebenen Vorgangsweise im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen betreffend die Aufteilung des Kapitals des Sterbe­kassenfonds keine rechtfertigende Begründung enthält und die Hintergründe nicht erklärt.

 

Damit verkennt der Bf, dass die anzuwendenden Durchführungsvorschriften nicht von der den Bescheid erlassenden Behörde erklärt und gerechtfertigt werden müssen. Gegenstand des Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 und 3 StWE ist die Aufteilung des verteilungsfähigen Fondsvermögens und die Feststellung des betragsmäßigen Anteiles des einzelnen Mitgliedes nach den Bestimmungen des Statutes (insbesondere der §§ 43 ff StWE). Der Bescheid hatte auf der Grundlage der Aufteilungsvorschriften des Statutes zu ergehen, das in den §§ 43 ff eine abschließende Regelung enthält. Die §§ 45 bis 47 StWE enthalten genaue Tabellen zur Ermittlung der gewichteten (nach Auf- und Abwertung) kalkula­torischen Beiträge der Teilnehmer am Sterbekassenfonds, die auch versiche­rungs­mathematische Risikofaktoren berücksichtigen. Die belangte Behörde durfte davon gar nicht abweichen und etwa eigenständige Überlegungen zu den Kriterien für eine Aufwertung oder zu Fragen der Abwertung wegen des versicherungsmathematischen Risikos anstellen. Durch die 21. Verordnung der Bundeskammer betreffend Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014, wird die Anordnung des § 80 Abs. 3 ZTKG, wonach das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versiche­rungs­mathematischen Methoden aufzuteilen ist, allgemein rechtsver­bindlich konkretisiert.

 

Diese Rechtslage übersieht der Bf offensichtlich mit seiner mehrfachen Begründungsrüge. Geradezu mutwillig erscheint die Kritik der Beschwerde, mit der sogar der von einem Wirtschaftsprüfer bestätigte Jahresabschluss bzw. Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 2013 in Frage gestellt und von der belangten Behörde eine Begründung dafür verlangt wird, warum das verteilungsfähige Vermögen in der angenommenen (durch den Jahresabschluss 2013 des Sterbekassenfonds ausgewiesenen) Höhe von 19,480.231,20 Euro bestehe. Mit seinen Ausführungen ignoriert der Bf nicht nur den § 40 Abs. 3 StWE, der zur Feststellung des aufteilbaren Vermögens ausdrücklich auf den Rechnungsabschluss 2013 verweist, sondern auch die der Denklogik folgende Tatsache, dass der Gesetzgeber im § 80 Abs. 3 ZTKG nur das tatsächlich vorhandene Kapital gemeint haben kann, weil nur verteilt werden kann, was noch vorhanden ist. Wo die Differenz zur Summe der von allen Teilnehmern zum Sterbekassenfonds bis 2013 eingezahlten und aufgewerteten Beiträge in Höhe von 59.052.751,31 Euro geblieben ist, kann von vorneherein kein Thema für die gegenständliche Bescheiderlassung sein. Schon die Fragestellung erscheint verfehlt, weil der implizierte Vergleich mit der Summe der aufgewerteten Beiträge aller Teilnehmer hinkt und das im Umlagesystem gedeckte Risiko nicht berück­sichtigt. Abgesehen davon war die Gebahrung der Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 5 StWE ohnehin mindestens einmal jährlich durch Rechnungs­prüfer (vgl. Gebahrungskontrolle gemäß § 53 ZTKG) zu überprüfen.

 

Der mehr auf Mutmaßungen als auf nachvollziehbaren Fakten beruhenden Ansicht des Bf, dass dem Ziel des Gesetzgebers der Aufteilung nach versiche­rungsmathematischen Methoden nicht entsprochen worden sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

 

§ 24 StWE hat für den Sterbekassenfonds ein Altersklassensystem vorgesehen. In der Tabelle im § 24 Abs. 5 StWE werden Umlagefaktoren (Verhältniszahlen) nach Altersklassen festgelegt, wobei die Einstufung nach dem Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung gemäß ZTG erfolgte. Die vom Kammertag jährlich festzusetzende Fondsumlage (§ 24 Abs. 7) multipliziert mit dem Umlagefaktor für die jeweilige Altersklasse ergab den Beitrag eines Teilnehmers. Die Beitrags­höhe war somit im Verhältnis aller Beiträge zueinander abhängig vom Eintritts­alter, je später die Teilnahme am Sterbekassenfonds erfolgte, desto höher war der Umlagefaktor und damit der zu zahlende Beitrag. Die Einstufung in eine Altersklasse (AK) nach dem Eintrittsalter (Beginn der Kammermitgliedschaft) blieb bis zum Ableben unverändert. Den kontinuierlich ansteigenden Umlage­faktoren (Bandbreite von AK 27 = 0,8973 bis AK 60 = 2,4155) liegt offensichtlich eine versicherungsmathematische Berechnungsmethode zur Finanzierung dieses Umlagesystems zugrunde, zumal die geringere Beitragszeit und das höhere Risiko des Ablebens in einer höheren Altersklasse konsequenter Weise jeweils eine verhältnismäßig höhere Umlage (quasi eine höhere Prämie für die Leistung des gleichen Sterbegeldes) zur Folge hat. Der Sterbekassenfonds deckte das Ablebensrisiko innerhalb der Bandbreite bis zur Altersklasse 60 (höchstmögliches Eintrittsalter) grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft und des Lebensalters (Ausnahme: Mindestbeitragsdauer von bis zu 5 Jahren gemäß § 25 StWE bei Eintritt mit über 45 Jahren), wobei das Sterbegeld für alle Teilnehmer gleich hoch war. Der Sterbekassenfonds war demnach ähnlich einer Versicherung geregelt. Im § 24 Abs. 8 StWE wird wohl deshalb auch klargestellt, dass rechtmäßig bezahlte Umlagen zum Sterbekassenfonds nicht rückzahlbar sind. Der nunmehr nach § 44 StWE vorgesehene Risikoabschlag nach der jeweiligen Einstufung in einer Altersklasse für im Umlageweg geleistete Sterbegelder berücksichtigt das Sterblichkeitsrisiko und führt auch zu einem versicherungs­mathematischen Ausgleich zwischen den Altersklassen.

 

Dass etwa das noch für das Jahr 2013 festgesetzte Sterbegeld im Betrag von 12.064,05 Euro als eine Art Versicherungsleistung aus dem Sterbekassenfonds nicht dem Auszahlungsbetrag an die Mitglieder nach Fondsauflösung entsprechen kann, erscheint systembedingt von vorneherein klar. Das Sterbegeld als Versicherungsleistung im Ablebensfall kann mit dem errechneten Anteil am tatsächlich verteilungsfähigen Vermögen nach Fondsauflösung nicht verglichen werden. Entgegen dem den Beschwerdeausführungen zu entnehmenden (vgl. insbesondere Seite 5: „Es wurde also in den ... zurückliegenden Jahren ... ein wesentlich höherer Betrag an Auszahlung angekündigt, als er tatsächlich vorgenommen werden soll ...“) Missverständnis des Bf durfte das Sterbegeld nicht als ein repräsentativer Anteil der Teilnehmer am Sterbekassenfonds verstan­den werden.

 

Dass der aktuelle Anteil des Bf am Kapital des Sterbekassenfonds in Höhe von 5.730,30 Euro unter dem Betrag der von ihm seit 1975 geleisteten Beiträge von 6.492,38 Euro liegt, bedeutet, dass keine Verzinsung der geleisteten Umlagen erfolgt und im Ergebnis ein gewisser Verlust eingetreten ist. Da allerdings mit dem Umlagesystem nur das Ablebensrisiko durch Leistung von Sterbegeld im Ablebensfall versichert wurde, wofür die Umlage ähnlich einer Prämie für eine Ablebensversicherung zu leisten war, und keine Sparvariante oder Anlageform damit verbunden war, konnte auch kein Profit erwartet werden. Eine Prämie als der Preis für eine Versicherungsleistung wird überhaupt nicht zurückgezahlt. Bei dem durch Umlagen der Mitglieder finanzierten Fonds besteht immerhin der Vorteil, dass das vorhandene Fondskapital nicht einem Versicherer gehört, sondern auf die beitragszahlenden Mitglieder aufzuteilen ist. Offenbar in Verkennung dieser Zusammenhänge geht der Bf davon aus, dass die geleisteten Umlagen zum Sterbekassenfonds eine Rendite ähnlich einer Geldanlageform hätte erbringen müssen.

 

Es kann auf die Mitglieder selbstverständlich nur das verhältnismäßig aufgeteilt werden, was nach dem Rechnungsabschluss per 31. Dezember 2013 als Fonds­reserve tatsächlich vorhanden ist. Durch die gesetzlich angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds per 31. Dezember 2013 entfällt auch das im Umlage­verfahren versicherte Ablebensrisiko und damit das Sterbegeld als Versiche­rungs­leistung im Ablebensfall eines Mitgliedes. Dies ist eine Folge der gesetz­lichen Auflösung und nicht des ergangenen Bescheides über die Aufteilung des laut Jahresabschluss 2013 vorhandenen Fondsvermögens.

 

Eine nähere Darstellung von Fragen und Antworten zur Auflösung des Sterbe­kassenfonds und der Berechnung des Vermögensanteiles war auch in dem von der Bundeskammer herausgegebenen Medium WE-AKTUELL Nr. 57 2/2014 (Informationen der Wohlfahrtseinrichtungen für Ziviltechniker) nachzulesen.

 

IV.4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Die Beschwerde hat bei richtiger rechtlicher Beurteilung keine relevanten Fragen zur Feststellung von Tatsachen aufgeworfen. Der entscheidungswesentliche Sach­verhalt ist geklärt und ergibt sich in Anwendung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004. Dabei geht es um technische Fragen der Feststellung und Verteilung des zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Vermö­gens des gesetzlich aufgelösten Sterbekassenfonds, die zur Gänze in den §§ 39 ff StWE vom zuständigen Verordnungsgeber vorgegeben wurden. Es waren inso­fern weder vom Statut abweichende Tatsachen festzustellen, noch stellten sich Fragen der Beweiswürdigung. Die maßgeblichen Fakten im gegenständlichen Bescheid hat die Beschwerde nicht bestritten.

 

Nach der Judikatur des EGMR rechtfertigen außergewöhnliche Umstände, und zwar, wenn ein Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, eine dem Bedürfnis auf wirtschaftliche Vorgangsweise entsprechende Ausnahme vom grundsätzlichen Recht des Bf auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal (vgl. dazu näher mit Nachw zur EGMR-Judikatur VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0280; VwGH 23.06.2010, Zl. 2008/06/0238; VwGH 28.11.2014, Zl. 2013/01/0012; VwGH 21.01.2015, Zl. Ro 2014/10/0117). In seinem jüngeren Urteil vom
18. Juli 2013, Nr. 56422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR eine Verhandlung in Verfahren, in denen keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, für nicht notwendig erach­tet, weil das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Dabei werden auch die Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie als berücksichtigenswert angesehen. Der Verwaltungsge­richts­hof hat dieses Judikat des EGMR als weiterführend betrachtet (vgl. jüngst VwGH 22.01.2015, Zl. Ro 2014/06/0002; weiters VwGH 23.05.2014,
Zl. 2013/04/0105; VwGH 12.09.2013, Zl. 2013/04/0075).

 

Somit besteht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Pflicht zur Verhandlung, sondern die Möglichkeit aus Gründen der Verfahrensökonomie davon Ausnahmen zu machen, wenn sich in einem Verfahren nur Rechtsfragen und keine relevanten Tatfragen stellen und eine Entscheidung auf Grund der schriftlichen Unterlagen möglich ist. Solche besonderen Umstände liegen im gegenständlichen Beschwer­de­verfahren vor, in dem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den unbestrittenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus den Akten problemlos feststellen konnte. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, die sich auch nicht als besonders komplex darstellen. Da der Fall auf Grundlage der Akten in Verbindung mit der schriftlichen Beschwerde des Bf angemessen entschieden werden kann und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ungeachtet des Parteiantrages des Bf gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Interesse der Verfahrensökonomie absehen.

 

 

V. Ergebnis:

 

Im Ergebnis ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde keine tauglichen Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vorgebracht hat. Die Rüge der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides beruht auf der Verkennung der Rechtslage und des relevanten Sachverhaltes und geht daher ins Leere. Dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein könnte, etwa weil er Rechenfehler enthalten und/oder die genannten Rechtsgrundlagen falsch umgesetzt haben könnte, hat die Beschwerde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Die eher pauschal geäußerte Kritik am Umlagesystem und an dem durch Aufteilungsvorschriften in den §§ 39 ff ergänzten Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 ist nicht berechtigt und beruht offenbar auf grundlegenden Missverständnissen des Bf.

 

Der Bf vermochte mit seinem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefoch­tenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 


 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Rechtslage im Zusammenhang mit den Vorschriften zur Aufteilung des Sterbekassenfonds in den §§ 39 ff StWE vorgefunden. Dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch nicht vorliegt, bedeutet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichtshof wäre sonst häufig zur Entscheidung berufen, obwohl die Rechtslage geklärt ist und es - wie im gegenständlichen Fall - im Wesentlichen um Fragen geht, die die Einzelfallgerechtigkeit berühren (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätzliche Bedeutung von Rechtsfragen vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen - von Ausnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG und § 24 Abs. 2 VfGG) abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

H i n w e i s

 

 

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabegebühr in Höhe von 14,30 Euro für die Beschwerde angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  W e i ß