LVwG-550485/18/Wg
Linz, 03.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des A K, x,
x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
3. Februar 2015, GZ: Wa10-1501/35-2012/Al/TR, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und wasserrechtliche Überprüfung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 9. Juli 2015 (mitbeteiligte Parteien: E G, x, x, G G, x, x und W Z, x, x),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte den mitbeteiligten Parteien (mP) mit Bescheid vom
3. Februar 2015, GZ: Wa10-1501/35-2012/Al/TR, in Spruchabschnitt I. gemäß §§ 38 ua Wasserrechtsgesetz die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Verrohrungen auf den Gst. Nr. x, x und x, alle KG P, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen. Als Zweck wird unter Pkt B) angegeben: „Ableitung von Oberflächenwässern“ Pkt C) 8. der Nebenbestimmungen lautet: „Die Steinsicherung samt Schotterhinterfüllung entlang des Neubaus ist in einem standsicheren und der Bewilligung zugrunde gelegtem (Umfang der Abflussquerschnittseinengung) Zustand zu erhalten.“ In Spruchabschnitt II. stellte die belangte Behörde gemäß § 121 WRG fest, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf) Beschwerde. Er befürchtet, dass sich die Abflussverhältnisse zum Nachteil seiner unterliegenden Grundstücke verschlechtern.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 9. Juli 2015 eine öffentliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien fest, dass die vorliegenden Verfahrensakte der belangten Behörde und des LVwG als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Der Sohn des Bf, Mag. T K, wurde als Zeuge einvernommen. Die Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik und Hydrologie wurden befragt. Bf und mP wurden angehört. Da keine weiteren Beweismittel vorgelegt wurden, verfügte der Verhandlungsleiter den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
2.1. Die mP sind Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG P. Der Bf ist Eigentümer der EZ x, KG P, darin vorgetragen das unterliegende Grundstück Nr. x. Der Bf führte im Jahr 1993 auf seinem Grundstück eine wasserrechtlich bewilligte Verrohrung aus, die auf Grund der damals verwendeten unrichtigen Hochwasserabflüsse für eine schadlose Hochwasserabfuhr nicht ausreicht (Niederschrift vom 24. Oktober 2013, ON 31 des behördlichen Aktes, Bescheid vom 31. Jänner 2011, Wa10-1520/1-2010/LR, ON 12a des behördlichen Aktes, Parteiangaben Tonbandprotokoll).
2.2. Es kam in der Vergangenheit mehrfach zu Überschwemmungen auf den Grundstücken des Bf. Es wurde auch der Keller seiner Liegenschaft überschwemmt (Angaben Mag. K Tonbandprotokoll Seite 5).
2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011,
GZ: Wa10-1519/3-2010/LR, wurden die mP gemäß § 138 Abs. 2 WRG verpflichtet, binnen näher genannter Frist entweder um die Vorlage eines von einem Fachkundigen ausgearbeiteten und den Erfordernissen des § 103 WRG entsprechenden Projektes um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die auf ihren Gst. Nr. x, x, beide KG P, errichtete Verrohrung anzusuchen oder die Verrohrung des Quellüberlaufes abwärts der Teiche zu entfernen und ein offenes Gerinne herzustellen. Gleichzeitig wies die belangte Behörde mit gesondertem Bescheid vom 31. Jänner 2011, GZ: Wa10-1520/1-2010/LR, den Antrag des Bf auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ab. Der Bf erhob gegen beide Bescheide Berufung, die aber mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich, GZ: Wa-2011-105662/1-Pan/Rei, und GZ: Wa-2011-105145/2-Pan/Rei, abgewiesen wurden (Bescheide ON 12a, 12b, 12c und 12d des behördlichen Aktes).
2.4. Die mP suchten in weiterer Folge bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Einreichprojektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für drei näher beschriebene und auf Lageplänen eingezeichnete Verrohrungen sowie einer – in Nebenbestimmung C) 8. des bekämpften Bescheides als „Steinsicherung samt Schotterhinterfüllung entlang des Neubaus“ bezeichnete - Gartenmauer auf ihren Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG P an. Die Maßnahmen sind im Lageplan 1:500, Plannr Z.PA. 13 99 03, eingezeichnet (Eingaben der mP vom 28. Dezember 2011, vom 30. Juni 2012 und vom
19. Juli 2013, ON 1, 14 und 25 des behördlichen Aktes).
2.5. Zur Beschreibung des Projektes: Die Steinsicherung samt Schotterhinterfüllung und Böschungseinschüttung befinden sich im 30-jährlichen Hochwasserabfluss der mittleren xrunse. Durch die mit Schotter hinterfüllte Steinschlichtung im Bereich des Neubaus des Wohnhauses ergibt sich im Bereich des Profils 3-3 sowohl beim HQ30 als auch beim HQ100 Ereignis eine Wasserspiegelanhebung von 2-3 cm. Auf die weiter unten liegenden Grundstücke des Bf haben diese Wasserspiegelanhebungen keine negativen Auswirkungen. Die angeführte 30jährliche Hochwassermenge von 1,4 m3/s kann weder geschlossen über die drei Verrohrungen (DN200, DN250 und DN 300) in Summe abgeführt werden und wird daher, wie in den Profilen 1-4 eingetragen, oberflächlich in der Tiefenlinie der xrunse abfließen. Auch ohne Vorhandensein der Verrohrung ist bei derartigen Ereignissen ein erhebliches Schadenspotential für die unterliegenden Liegenschaften des Bf zu erwarten. Eine Erhöhung bzw. Verschärfung des Schadensausmaßes durch die Verrohrungen ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten, zumal sich die Ausleitungsstelle aller Verrohrungen (DN 200, DN 250 und DN 300) ca 40 m östlich der Grundgrenze von der Einmündung des Grabens auf die Liegenschaft des Bf, Grundstück Nr. x, KG P, befindet (Seite 4 und 5 der gutachtlichen Stellungnahme des ASV für Wasserbautechnik Niederschrift vom 24. Oktober 2013 ON 31 des behördlichen Aktes).
2.6. Der Bf behauptet, es sei zusätzlich eine vierte Verrohrung, die nicht auf dem Lageplan Nr. 13 99 03, eingezeichnet ist, vorhanden bzw. sei die Niederschlagswasserableitung des Neubaus direkt an eine der drei Verrohrungen angeschlossen worden. Dazu ist folgendes festzustellen: Seitens der Stadtgemeinde B wurde in der behördlichen Verhandlung am
24. Oktober 2013 bestätigt, dass die Niederschlagswässer zur Hälfte in die städtische Kanalisation eingeleitet werden und die 2. Dachhälfte über einen Sickerschacht mit Überlauf in die städtische Kanalisation entwässert. Auch bei einer Einleitung der Niederschlagswässer direkt in die Verrohrung, würde es nur zu einer gewissen Beschleunigung des Ablaufes der Dachwässer kommen und würden sich diese nicht spürbar auf die Hochwasserablaufverhältnisse im Bereich der nächsten Unterlieger auswirken. Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass der Großteil der Niederschlagswässer des verbauten Grundstückes auch im unverbauten Zustand in den Graben gelangt (Seite 6 der gutachtlichen Stellungnahme des ASV für Hydrologie Niederschrift vom 24. Oktober 2013
ON 31 des behördlichen Aktes).
2.7. Der Bf behauptet, es seien weitere Anschüttungen vorgenommen worden. Er legte dem LVwG am 9. Juli 2015 Fotos aus den Jahren 2003 bzw. 2004 vor, die zum Zeitpunkt der angeblichen Anschüttungen vorgenommen wurden. In der Verhandlung des LVwG wurde eingehend diskutiert, ob im Bereich eines auf den Lichtbildern markierten Baumes Anschüttungen vorgenommen worden waren. Dazu steht fest: Bereits in der Verhandlung der Behörde am 24. Oktober 2013 wurden Grabungen an diesem Baum durchgeführt. Die Grabung ergab, dass die ersten Wurzelansätze ca. 30 cm unter der derzeitigen Geländeoberkante zu finden waren. Dies deutet darauf hin, dass es im Bereich des Baumes zu keinen massiven Anschüttungen gekommen ist. Ein weiter oben befindlicher – nicht antragsgegenständlicher Humushaufen – ist nach wie vor vorhanden. Der Retentionsraumverlust ist lediglich geringfügig (Seite 6 der gutachtlichen Stellungnahme des ASV für Hydrologie Niederschrift vom 24. Oktober 2013 ON 31 des behördlichen Aktes, Orthofoto Beilage 4 der Niederschrift vom
9. Juli 2015).
2.8. In der Verhandlung am 24. Oktober 2013 brachte der Bf darüber hinaus vor, laut den Aufzeichnungen werde von einem bestehenden Betonrohr ausgegangen. Dieses sei jedoch wesentlich verlängert worden. Die mP bestritten bereits im behördlichen Verfahren, ein Betonrohr verlängert zu haben. Fest steht, dass es durch eine Verlängerung zu keinen spürbaren bzw. messbaren negativen Auswirkungen auf die Unterlieger kommen würde (Seite 6 und 7 der gutachtlichen Stellungnahme des ASV für Hydrologie Niederschrift vom
24. Oktober 2013 ON 31 des behördlichen Aktes).
2.9. Der Bf wendet sich weiters gegen den Quellabfluss einer oberliegenden Quelle. Fest steht, dass die Quelle im Einvernehmen zwischen mP und Bf saniert wurde. Die Überlaufwässer wurden früher versickert. Durch die neu konzipierte Quellfassung kommt es nun zu einer Einleitung in einen Teich. Der Überlauf dieses Teiches mündet in der Verrohrung mit dem Durchmesser DN 250. Es ist unwahrscheinlich, dass sich Hochwasserspitzen der Quelle mit 30 jährlichen bzw. 100 jährlichen Hochwasserspitzen aus dem Gesamteinzugsgebiet überlagern. Nach der Ausmündung des Rohres mit dem Durchmesser DN 250 im Bereich der Holzhütte auf dem Gst. Nr. x, fließen die Wässer aller drei Verrohrungen frei unter der Hütte durch. Es ist durchaus realistisch, dass es durch die Verrohrung zu einer gewissen Abflussbeschleunigung im Rohrbereich kommt. Bei einem
30- jährlichen bzw. 100 jährlichen Hochwasserereignis werden die Auswirkungen für Unterlieger der Verrohrungen nicht spürbar bzw. messbar sein. Es ist davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Verrohrungen bei solchen Ereignissen nicht groß genug ist, um solche Abflussmengen aufzunehmen und kommt es darum zu oberflächigen Abflüssen durch den Graben (Seite 7 der gutachtlichen Stellungnahme des ASV für Hydrologie Niederschrift vom
24. Oktober 2013 ON 31 des behördlichen Aktes).
2.10. Zusammengefasst steht fest: Die belangte Behörde stützte sich bei der Erlassung des bekämpften Bescheides und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen auf die Gutachten der Amtssachverständigen. Eine Erhöhung bzw. Verschärfung des Schadensausmaßes für die Liegenschaft des Bf ist durch die beantragten und errichteten Verrohrungen DN 200, DN250 und
DN 300 nicht zu erwarten. Die beantragte und errichtete Gartenmauer inklusive der dahinter befindlichen Anschüttung hat keine messbaren bzw. negativen Auswirkungen auf die Liegenschaft des Bf. Die Liegenschaft des Bf erfährt durch die projektierten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung. Es ist nicht zu befürchten, dass sich daraus für die Liegenschaft des Bf ein negativer Summationseffekt ergibt. (gutachtliche Stellungnahmen der ASV für Wasserbautechnik und Hydrologie Niederschrift vom 24. Oktober 2013 ON 31 des behördlichen Aktes und Tonbandprotokoll über deren Angaben in der Verhandlung des LVWG am 9. Juli 2015).
3. Beweiswürdigung:
3.1. Einleitend (1) werden Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben.
3.2. In der Sache selbst (2) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel. Ausgangspunkt ist dabei jeweils das Parteivorbringen.
3.3. In der Beschwerde vom 9. März 2015 führt der Bf aus: „Ich erhebe Einspruch gegen den angeführten Bescheid ... Ich habe bereits eine Berufung zum Bescheid erhoben. Die in der Beschwerde aufgeführten Punkte fanden keine Berücksichtigung. Zudem wurde der von mir angeführte Zeuge, welcher meinen geschilderten Sachverhalt bestätigen kann, nicht zu einer Einvernahme geladen. Die Verbauung, welche im Bescheid angeführt wurden, entspricht nicht der Tatsache. Mit der eingebauten Verrohrung und den damit abgeleiteten Wasser entsteht für mein Grundstück ein erheblicher Nachteil. Im WRG ... ist klar geregelt, dass eine Verbauung nicht zum Nachteil des darunterliegenden Grundstückes hergestellt werden darf. Seit dem Jahre 2004 berufe ich mich auf diesen Sachverhalt, leide seither mehrmals jährlich mit Überschwemmungen auf meinem Grundstück. Bislang fand mein Einspruch keinerlei Berücksichtigung. Eine Prüfung des Sachverhaltes wurde bislang ebenfalls verwehrt.“
3.4. Auf folgende Ausführungen in der Niederschrift (Tonbandprotokoll vom
9. Juli 2015) ist zu verweisen: „Sohin wird Herr Mag. T K als Zeuge einvernommen. Belehrung im Sinne des § 17 VwGVG iVm § 50 AVG wird erteilt. Der Zeuge macht folgende Aussage: ‚Ich bin der Sohn des Beschwerdeführers. Belehrt über das Aussageverweigerungsrecht gebe ich an, dass ich aussagen möchte. Vom Beschwerdeführer befragt, ob ich bestätigen kann, dass vier Verrohrungen und eine Gartenmauer errichtet wurden, gebe ich an, dass ich dies so bestätigen kann. Es wurden seitens G und Z vier Verrohrungen und eine Gartenmauer errichtet. Seit der Errichtung dieser Maßnahmen ist es jedenfalls so, dass mehr Wasser über diese xrunse abgeleitet wird und unsere bzw. die Grundstücke meines Vaters stärker beeinträchtigt werden als zuvor. Vom Verhandlungsleiter befragt, wann diese Maßnahmen nun errichtet wurden, gebe ich an, dass dies sicher schon zehn Jahre her ist.´ Über Befragen durch den Verhandlungsleiter führt der Beschwerdeführer aus: ‚Festzuhalten ist, dass zurzeit drei Verrohrungen vorhanden sind. Eine vierte Verrohrung wurde zugeschüttet. Die vierte Verrohrung wird aber nach wie vor genutzt.´ Den mitbeteiligten Parteien G und Z wird vom Verhandlungsleiter die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Frau G und Herr Z halten dazu Folgendes fest: ‚Es ist keine vierte Verrohrung vorhanden, die genutzt wird. Es sind drei Verrohrungen vorhanden, wie sie auch zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht wurden.´ Herr Dipl.-Ing. A (Anm: Projektsvertreter) bestätigt dies auf Nachfrage. Über Antrag des Beschwerdeführers wird die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Mag. K fortgesetzt. Der Zeuge macht folgende Aussage: ‚Vom Beschwerdeführer befragt, ob ich bestätigen kann, dass der gesamte Aushub des Neubaus auf den oberliegenden Liegenschaften angeschüttet wurde, gebe ich an, dass diese Angaben so richtig sind. Es wurde tatsächlich auf den oberliegenden Liegenschaften der Bodenaushub, der im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes des Herrn Z angefallen ist, angeschüttet. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich die Ausbringung des Aushubes direkt mitverfolgt bzw. gesehen habe, gebe ich an, dass ich die Ausbringung selber nicht gesehen habe. Ich habe gemeinsam mit meinem Vater nach dieser Anschüttung einen Lokalaugenschein durchgeführt, wobei wir augenscheinlich festgestellt haben, dass eine Anschüttung vorgenommen wurde.´ Den mitbeteiligten Parteien Z und G wird die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese machen folgende Aussage: ‚Wir bestreiten, dass auf den oberliegenden Liegenschaften unsererseits Bodenaushub angeschüttet wurde.´ Der Beschwerdeführer legt dem Verhandlungsleiter neun Polaroidfotos zur Einsichtnahme vor. Er führt dazu Folgendes aus: ‚Diese Fotos zeigen den Zustand auf den oberliegenden Liegenschaften im Jahr 2004, unmittelbar zum Zeitpunkt der eben erwähnten Anschüttungen.´ Der Verhandlungsleiter schließt die neun Polaroidfotos der Niederschrift als Beilage 3 an. Die mitbeteiligten Parteien G und Z halten nach Vorlage der Lichtbilder, Beilage 3, Folgendes fest: „Diese Lichtbilder zeigen - soweit erkennbar - den Zustand im Jahr 2003, als das Gebäude Z errichtet wurde. Wir bestreiten ausdrücklich, hier Anschüttungen vorgenommen zu haben. Es ist der unmittelbare Bauzustand ersichtlich. Lediglich der auf dem ersten Lichtbild mit blauem Kugelschreiber markierte Humushaufen ist zurzeit nach wie vor vorhanden. Festzuhalten ist, dass auf einem dieser Lichtbilder jener Baum mit Kugelschreiber markiert ist, an dem die Grabung laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wurde.“ Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Die Behauptung der Frau G und des Herrn Z es sei nichts angeschüttet worden, wird ausdrücklich bestritten. Die Lichtbilder zeigen eindeutig, dass hier eine Anschüttung vorgenommen wurde.´ Den Verfahrensparteien wird vom Verhandlungsleiter das Orthofoto, Beilage 4, zur Einsichtnahme vorgelegt. Der von Herrn Z erwähnte Humushaufen wird mit blauem Kugelschreiber markiert. Der eben erwähnte Baum wird ebenfalls mit blauem Kugelschreiber markiert. Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Ich bleibe bei meinen Ausführungen, es wurden hier eindeutig Anschüttungen vorgenommen.´ Frau G erklärt dazu Folgendes: ‚Ich lege dem Verhandlungsleiter ein Lichtbild, das in den 90er Jahren angefertigt wurde, zur Einsichtnahme vor.´ Dieses Lichtbild wird vom Verhandlungsleiter der Niederschrift als Beilage 5 angeschlossen. Frau G führt dazu aus: ‚Der erwähnte Baum ist mit Kugelschreiber hier markiert. Es zeigt sich, dass der Zustand aus den 90er Jahren sich unverändert nach wie vor darstellt, was belegt, dass keine Anschüttungen vorgenommen wurden.´ Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Ich bleibe bei meinen Ausführungen, es wurden Anschüttungen eindeutig durchgeführt. Die Ausführungen der Frau G werden ausdrücklich bestritten. Frau G und Herr Z haben schon öfter Aussagen gemacht, die sich als unrichtig und unwahr herausgestellt haben.´ Herr Dipl.-Ing. A verweist in diesem Zusammenhang auf eine Lichtbildbeilage des Projektes vom 30. Juni 2012 (Fotodokumentation), die seiner Ansicht nach die Angaben der Frau G bestätigen. Der Beschwerdeführer hält dazu ausdrücklich fest: ‚Ich bleibe bei meinen Angaben. Es wurden hier eindeutig Anschüttungen durchgeführt.´ Der Vertreter der belangten Behörde hält in diesem Zusammenhang fest, dass er auf die vorliegende Niederschrift vom 24. Oktober 2013 verweist. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Mag. K wird fortgesetzt. Der Zeuge macht folgende Aussage: ‚Vom Beschwerdeführer befragt, ob ich bestätigen kann, dass es auf den Grundstücken des Beschwerdeführers mehrfach zu Überschwemmungen gekommen ist, gebe ich an, dass ich dies in dieser Weise bestätigen kann. Vom Beschwerdeführer ergänzend befragt, gebe ich an, dass ich auch bestätigen kann, dass der Keller der Liegenschaft bzw. des Gebäudes des Beschwerdeführers überschwemmt wurde.´ An den Zeugen werden keine weiteren Fragen gerichtet. Die Verfahrensparteien halten fest, dass keine weiteren Fragen an den Zeugen gerichtet werden. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Mag. K wird damit beendet. Der Verhandlungsleiter hält fest, dass Herr Mag. K in der Folge als Rechtsbeistand seines Vaters an der Verhandlung teilnimmt. Über Antrag des Beschwerdeführers wird Herr Z als Partei befragt. Herr Z macht folgende Angaben: ‚Über Vorhalt des Beschwerdeführers, dass ich vorhin von Planierungsarbeiten gesprochen habe, gebe ich an, dass Planierungsarbeiten bei der unmittelbaren Errichtung des Hauses im Jahr 2003 erforderlich waren. Ich bestreite ausdrücklich, dass im Zusammenhang mit der Errichtung des Hauses im maßgeblichen Bereich Anschüttungen vorgenommen wurden. Wie schon erwähnt, der erwähnte Humushaufen ist nach wie vor vorhanden. Ich halte ausdrücklich fest, dass der bei der Gebäudeerrichtung angefallene Bodenaushub weggeführt wurde. Von Mag. K befragt, ob ich einen Nachweis dafür habe, dass der Bodenaushub weggeführt wurde, gebe ich an, dass hier zweifelsohne ein Nachweis vorhanden ist. Wir haben es teils selber weggeführt. Teils wurde es von der Firma S weggeführt. Detaillierte Rechnungen sind dazu nicht vorhanden, es wurde uns von der Firma S bestätigt, dass Bauaushubarbeiten durchgeführt wurden. In diesem Posten ist die Entfernung bzw. das Wegführen eines Teiles des Bauaushubes inkludiert.´ Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Diese Behauptung stellt keinen ausreichenden Beweis dar. Es müssten hier Rechnungen vorgelegt werden, in denen diese Vorgänge genau dokumentiert sind.´ Sohin wird der Amtssachverständige für Wasserbautechnik Ing. H einvernommen. Er gibt Folgendes an: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Ausführungen in der Niederschrift vom 24. Oktober 2013 in dieser Form aufrechterhalte, gebe ich an, dass ich diese Ausführungen aufrechterhalte.´ Der Beschwerdeführer beantragt, dem Amtssachverständigen vorzuhalten, dass er angegeben habe, bei einer solchen Verrohrung würde es für den Unterlieger besser. Der Verhandlungsleiter hält dazu folgende Textpassage aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik laut Niederschrift vom 24. Oktober 2013 fest: ‚Auch ohne Vorhandensein der Verrohrung ist bei derartigen Ereignissen ein erhebliches Schadenspotenzial für die unterliegenden Liegenschaften des Herrn A K zu erwarten. Eine Erhöhung bzw. Verschärfung des Schadensausmaßes durch die Verrohrung in dem Sinn ist aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten.´ Der Verhandlungsleiter hält fest, dass sich daraus eine Angabe, es würde für die Liegenschaft des Beschwerdeführers besser, nicht ableiten lässt. Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Herr Ing. H hat bei der Verhandlung eindeutig zu mir gesagt, es würde für meine Liegenschaft besser werden. Er hat ausdrücklich gesagt, dass es besser geworden ist.´ Herr Ing. H wird vom Verhandlungsleiter dazu befragt. Herr
Ing. H hält dazu folgendes fest: ‚Ich bleibe bei der von mir protokollierten und in der Niederschrift vom 24. Oktober 2013 dokumentierten Ausführung. Diese wird ausdrücklich aufrechterhalten. Es gibt keine Begründung dafür, wieso ich anderweitiges behauptet haben hätte sollen bzw. dass ich gesagt hätte, es würde besser werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.´ Herr Mag. K hält dazu Folgendes fest: ‚Im Falle einer Verschlechterung der Abflussverhältnisse darf ein Bau nicht genehmigt werden. Eine Verschlechterung ist unserer Ansicht nach eindeutig nachgewiesen. Die Verschlechterung ist durch die nachgewiesene Verrohrung eindeutig dokumentiert.´ Ing. H hält dazu Folgendes fest: ‚Wie schon in der Niederschrift vom 24. Oktober 2013 protokolliert, bleibe ich bei meinen Angaben, dass eine Erhöhung bzw. Verschärfung des Schadensausmaßes durch die Verrohrungen aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten ist.´ Herr Mag. K und der Beschwerdeführer bestreiten die Angaben des Herrn Ing. H. Herr Ing. H wird vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob beim Lokalaugenschein eine vierte Verrohrung festgestellt werden konnte, gebe ich an, dass beim Lokalaugenschein die im Lageplan 1:500 Plan Nr. Z.PA. 13 99 03 eingezeichneten Verrohrungen vorgefunden wurden. Eingezeichnet ist weiters ein Rohr BMR DN 400, östlich der Liegenschaft x.´ Der Beschwerdeführer hält Folgendes fest: ‚Die vierte Verrohrung, von der ich gesprochen habe, ist auf diesem Lageplan nicht eingezeichnet. Die vierte Verrohrung verläuft von dem mit roter Farbe auf diesem Lageplan eingezeichneten Gebäude parallel zu den drei Verrohrungen, die auf dem Lageplan eingezeichnet sind und mündet dann in den Abschnitt, der im Lageplan als Verrohrung BMR DN 400 markiert ist.´ Frau G und Herr Z bestreiten diese Angaben ausdrücklich und verweisen auf Seite 6 der Niederschrift vom 24. Oktober 2013, wo protokolliert wird: ‚Von Herrn K wurde am heutigen Tage behauptet, dass die Niederschlagswasserableitung des Neubaues direkt an eine der drei Verrohrungen angeschlossen wurde. Bereits bei der Wasserrechtsverhandlung am 25. November 2008 wurde festgestellt, dass die Dachwässer zur Hälfte in die städtische Kanalisation geleitet werden. Die zweite Dachhälfte wird über einen Sickerschacht mit Überlauf in die städtische Kanalisation entwässert. Dies wurde laut Vertreter des Stadtamtes B am heutigen Tage bestätigt.´ Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Die Angabe, dass hier ein Sickerschacht mit Überlauf in die städtische Kanalisation vorhanden wäre, ist insoweit unrichtig, als der Überlauf bzw. das überlaufende Wasser sicher nicht in die städtische Kanalisation entwässert wird, sondern in die Runse und in weiterer Folge auf meine Grundstücke abgeleitet wird. Ich verlange daher, dass im gegenständlichen Bereich der Boden aufgegraben wird, damit der tatsächliche Verlauf der Kanalisationsrohre nachweisbar ist.´ Herr Mag. K hält dazu ausdrücklich Folgendes fest: ‚Wenn Frau G und Herr Z das Vorhandensein einer vierten Verrohrung bestritten haben, dann zeigt sich in Anbetracht des nunmehrigen Vorbringens im Zusammenhang mit Überlauf in die städtische Kanalisation etc., dass diese Angaben unrichtig waren. Dies soll in dieser Weise auch ausdrücklich im Protokoll dokumentiert sein.´ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass an Herrn Ing. H keine weiteren Fragen gerichtet werden. Die Einvernahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik
Ing. H wird damit beendet. Sohin wird Herr Ing. W als Amtssachverständiger für Hydrologie einvernommen. Er macht folgende Angaben: ‚Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich meine Angaben laut Niederschrift vom 24. Oktober 2013 in dieser Weise aufrechterhalte, gebe ich an, dass ich diese Angaben vollinhaltlich aufrechterhalte.´ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass an den Amtssachverständigen Ing. W keine weiteren Fragen gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hält Folgendes fest: ‚Festzuhalten ist, dass aus meiner Sicht die vorliegenden Verrohrungen, wie schon erwähnt, für mich sehr ungünstig verlegt wurden. Es hätte beim Bau des Gebäudes Z ohne weiteres eine Möglichkeit gegeben, diese Verrohrung bzw. die Ableitung von Oberflächenwässern so zu organisieren, dass für mich kein Schaden entsteht. Dies hätte ohne Grabungsarbeiten gewährleistet werden können.´ Herr Mag. K beantragt eine ergänzende Befragung des Ing. W. Herr Ing. W gibt über Befragung des Herrn Mag. K Folgendes an: ‚Von Herrn Mag. K befragt, ob ich mich betreffend die eben erörterte sogenannte vierte Verrohrung zur tatsächlichen Lage dieser Verrohrung vergewissert habe, gebe ich an, dass ich hier auf die Angaben laut Niederschrift vom 24. Oktober 2013 verweise. Die Angaben betreffend die Entsorgung der Dachwässer stützen sich auf die Angaben laut Wasserrechtsverhandlung vom 25. November 2008. Weiters ist - wie in der Niederschrift vom 24. Oktober 2013 protokolliert - noch darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Einleitung der Niederschlagswässer direkt in die Verrohrung, es nur zu einer gewissen Beschleunigung des Ablaufes der Dachwässer kommen würde und sich diese nicht spürbar auf Hochwasserabflussverhältnisse im Bereich der nächsten Unterlieger auswirken wird.´ Herr Mag. K hält dazu Folgendes fest: „Es wurde offenkundig hier keine Erhebung der tatsächlichen Verrohrung durchgeführt. Diese Erhebung ist unserer Ansicht nach daher obsolet.´ Herr Z und Frau G halten dazu Folgendes fest: ‚Die Ausführungen des Herrn Mag. K und des Beschwerdeführers werden ausdrücklich bestritten. Es wurde hier - wie durch ein Attest auf der Gemeinde auch belegt ist - ein gesetz- und bescheidgemäßer Zustand auch herbeigeführt. Wir verweisen hier auf den auf Seite 6 der Niederschrift vom 24. Oktober 2013 und von Herrn Ing. W eben erörterten Zustand, der auch den Tatsachen entspricht.´ Herr Mag. K und der Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚Wir bleiben bei unseren Ausführungen. Die sogenannte vierte Verrohrung wurde nicht tatsächlich erhoben, weshalb die Ausführungen des Amtssachverständigen insoweit obsolet sind.´ Der Verhandlungsleiter richtet an die Verfahrensparteien die Frage, ob noch Beweismittel vorgelegt werden. Frau G verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2011. Dort ist angegeben: ‚Allfällig auftretende Hochwasserbeeinträchtigungen auf seine Liegenschaften sind vielmehr darauf zurückzuführen, dass die 1993 hergestellte Verrohrung auf seinem Grundstück aufgrund der damals verwendeten unrichtigen Hochwasserabflüsse für die schadlose Hochwasserabfuhr nicht ausreicht.´ Herr Mag. K und der Beschwerdeführer halten dazu Folgendes fest: ‚In diesem Verfahren geht es nicht um auf unserem Grundstück hergestellte Baumaßnahmen oder ähnliches, sondern ausschließlich um Veränderungen der Abflussverhältnisse, die auf den oberliegenden Liegenschaften stattgefunden haben. Die im Bescheid erwähnte Verrohrung aus dem Jahr 1993 wurde wasserrechtlich bewilligt. Wenn die Oberlieger eine Baumaßnahme errichten wollen, müssen sie sich nach den bestehenden Verhältnissen richten und dürfen diese nicht verschlechtern.´ Frau G und Herr Z halten Folgendes fest: ‚Die oberliegende Quelle wurde gemeinsam mit Herrn K saniert, weshalb in weiterer Folge nunmehr von der Quelle mehr Wasser geschüttet wird. Diese Wassermengen werden in weiterer Folge auch in eine der drei Verrohrungen eingeleitet.´ Der Beschwerdeführer hält dazu Folgendes fest: ‚Richtig ist, dass die Quelle im Einvernehmen saniert wurde. Die Wässer wurden durch diese Quelle aber keinesfalls mehr bzw. habe ich keinesfalls einer Beeinträchtigung meiner Liegenschaften zugestimmt.´ Die Verfahrensparteien halten einvernehmlich fest, dass keine weiteren Beweismittel vorgelegt werden. Insbesondere verzichten die Verfahrensparteien auf die Durchführung eines Lokalaugenscheines durch das Landesverwaltungsgericht.“
3.5. Die zu 2.1. geschilderten Umstände sind unstrittig. Die Liegenschaft des Bf wurde in der Vergangenheit mehrmals überschwemmt, wie vom Zeugen
Mag. K bestätigt wurde (2.2.). Die zu 2.3. erwähnten Bescheide befinden sich im vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Das vorliegende Einreichprojekt der mP (2.4.) bezieht sich auf drei Verrohrungen und eine Gartenmauer.
3.6. Strittig war, ob durch die auf den oberliegenden Grundstücken der mP durchgeführten Maßnahmen eine Verschlechterung der Abflussverhältnisse für die Liegenschaft des Bf eingetreten ist. Die ASV haben sich dazu bereits in der Verhandlung der belangten Behörde am 24. Oktober 2013 eingehend gutachtlich geäußert. Der Bf bringt vor, neben den drei Verrohrungen und der Gartenmauer sei eine vierte Verrohrung errichtet worden. Zudem seien weitere Anschüttungen vorgenommen worden. Die Veränderung eines Quellabflusses habe zu einer Verschlechterung geführt. In der Verhandlung am 24. Oktober 2013 behauptete der Bf zudem, ein Betonrohr sei verlängert worden.
3.7. Das Vorbringen des Bf, ASV Ing. H habe ihm gegenüber behauptet, es werde für den Unterlieger besser, steht im Widerspruch zum Verhandlungsprotokoll und wurde vom ASV zurückgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der ASV eine Verbesserung behaupten hätte sollen. Das LVwG geht nicht davon aus, dass ASV Ing. H behauptet hat, es komme zu einer Verbesserung.
3.8. Durch die beantragten drei Verrohrungen und die Gartenmauer ergibt sich lt. den gutachtlichen Ausführungen der ASV keine Verschärfung der Abflussverhältnisse für die Liegenschaft des Bf (2.5). Selbst wenn die Niederschlagswässer des Neubaues wie vom Bf behauptet in die xrunse eingeleitet würden – was die mP, die sich auch auf Angaben der Stadtgemeinde B, stützen, bestreiten – ergibt sich dadurch lt. den gutachtlichen Ausführungen der ASV keine spürbare Auswirkung auf die Grundstücke des Bf (2.6.). Weitere Erhebungen zur behaupteten „vierten“ Verrohrung waren daher nicht erforderlich. Die mP bestreiten, weitere Anschüttungen durchgeführt zu haben. Lediglich der auf dem Orthofoto Beilage 4 eingezeichnete Humushaufen ist lt. Angaben der mP (noch) vorhanden. Auf Grund der Erhebungen der ASV steht fest, dass der Retentionsraumverlust nur geringfügig ist (2.7.). Die Verlängerung eines Betonrohres wurde vom Bf in der behördlichen Verhandlung behauptet. In der Verhandlung des LVwG hat sich der Bf dazu nicht ausdrücklich geäußert. Die behauptete Verlängerung hätte den Angaben des ASV für Hydrologie zufolge keine spürbaren bzw. negativen Auswirkungen auf Unterlieger (2.8.). Der ASV für Hydrologie hat sich in der Verhandlung am 24. Oktober 2013 auch zum Quellabfluss gutachtlich geäußert (2.9.).
3.9. Die ASV hielten ihre gutachtlichen Angaben (Niederschrift vom
24. Oktober 2013) in der Verhandlung des LVwG ausdrücklich aufrecht. Die Parteien hatten die Gelegenheit, den ASV Fragen zu stellen. Die gutachtlichen Ausführungen der ASV für Wasserbautechnik und Hydrologie sind für das LVwG nachvollziehbar und schlüssig. Die Bf ist den ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 25. September 2014,
GZ: 2012/07/0001). Aus diesem Grund werden in freier Würdigung der vorliegenden Beweise die gutachtlichen Ausführungen des ASV den Feststellungen zugrunde gelegt. Zusammenfassend steht fest: Die Liegenschaft des Bf erfährt durch die projektierten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung. Es ist nicht zu befürchten, dass sich daraus für die Liegenschaft des Bf ein negativer Summationseffekt ergibt.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
4.2. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausgesprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll. Gleiches gilt für die übrigen in § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführte Rechte. Eine wasserrechtliche Berührung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in dessen Substanz voraus. Ferner kommt im Fall der Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 Abs. 1 leg. cit. eine Verletzung des Grundeigentums im Sinn des § 12 Abs. 2 leg. cit. dann in Betracht, wenn die Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall erfahren würde als zuvor (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, GZ: 2006/07/0015 uva)
4.3. Es steht fest, dass die Liegenschaft des Bf in der Vergangenheit mehrmals überschwemmt wurde. Der Bf hat eine wasserrechtlich bewilligte Verrohrung errichtet, die nicht für eine schadlose Hochwasserabfuhr ausreicht. Er befürchtet, dass sich die Abflussverhältnisse infolge der auf den oberliegenden Grundstücken durchgeführten Maßnahmen zum Nachteil seiner Liegenschaft verändert haben. Der in § 39 Abs. 1 WRG verankerte Grundsatz, dass es zu keiner für Unterlieger nachteiligen Veränderung von Abflussverhältnissen kommen darf, ist im Bewilligungsverfahren zu beachten.
4.4. Das LVwG hat das Vorbringen des Bf eingehend geprüft. Die Liegenschaft des Bf erfährt durch die projektierten Maßnahmen keine größeren Nachteile im Hochwasserfall als vor ihrer Errichtung. Es ist nicht zu befürchten, dass sich daraus für die Liegenschaft des Bf ein negativer Summationseffekt ergibt. Es steht fest, dass es durch die beantragten Maßnahmen zu keiner Verschlechterung der Abflussverhältnisse kommt (vgl. 2.10.). Der Bf wird durch den bekämpften Bescheid in keinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Die Einwände des Bf sind unbegründet. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
5.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
5.2. Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung, ob die Abflussverhältnisse zum Nachteil des Grundstückes des Bf verändert werden. Eine Verschlechterung ist nicht gegeben (2.10.). Im Übrigen ist die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH geklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Weigl