LVwG-150007/2/EW/FE

Linz, 17.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde des X gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 3.9.2013, GZ: III/1-1311-112-2010/Phi,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 3.9.2013, GZ III/1-1311-112-2010/Phi, vollinhaltlich bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist neben seiner Ehefrau X Miteigentümer des Gst. X mit dem darauf befindlichen Gebäude. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 3.8.2007, GZ: III/1-1311-82-2007/Si-May, wurde auf Gst. X eine Terrassenüberdachung in einer Glas-Alukonstruktion genehmigt. Die Überdachung ist an der Nordseite an das Wohnhaus angeschlossen und hat  eine Größe von 3,75 m x 4,75 m, das ergibt eine bebaute Fläche von ca. 18 m². An der Westseite besteht entlang der westlichen Grundgrenze ein Seitenelement, ebenfalls in einer Glas-Alukonstruktion. Gemäß Auflagepunkt 4 des oben angeführten Bescheides muss die Terrassenüberdachung an der Süd- und Ostseite zur Gänze offen gehalten werden. Die Terrassenüberdachung reicht fast unmittelbar an die westliche Bauplatzgrenze, der Abstand beträgt nur wenige Zentimeter.

 

I.2. Bei einem am 1.7.2010 durch Mitarbeiter des Stadtamtes Traun durchgeführten Lokalaugenschein auf Gst. X wurde festgestellt, dass die Terrassenüberdachung entgegen Auflagepunkt 4 des Bescheides vom 3.8.2007, GZ: III/1-1-1311-82-2007, mit Glasfaltwänden an der Süd- und Ostseite der Terrassenüberdachung verschlossen war.

 

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 4.8.2010 wurde der Bf daraufhin über die Konsenslosigkeit der Bauführung in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen eine Planskizze, die zumindest das Ausmaß der baulichen Maßnahmen, die Situierung am Grundstück, die technische Ausführung sowie die Nutzung zu enthalten hat, vorzulegen, um beurteilen zu können, ob nachträglich eine Baubewilligung bzw. Genehmigung für die nun konsenslose Errichtung eines Wintergartens erteilt werden kann.

 

I.3. Da der Bf jedoch keine Unterlagen zur Genehmigung der seitlichen Verglasung des bestehenden Glasdaches vorlegte, hat der Bürgermeister dem Bf mit Bescheid vom 21.9.2012, GZ: III/1-1311-112-2010/Sch, zugestellt am 4.10.2012, aufgetragen, die im Bereich der genehmigten Terrassenüberdachung an der Süd- und Ostseite konsenslos errichteten Glasfaltwände am Gst. X innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 4.10.2012 (Eingangsstempel) Berufung an die Baubehörde zweiter Instanz. Begründend führt er aus, dass er gleichzeitig mit der Berufung ein Ansuchen um Baubewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Feuermauer stelle.

 

I.5. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 3.9.2013, GZ III/1-1311-112-2010/Phi (Beschluss des Gemeinderates vom 4.7.2013), zugestellt am 5.9.2013, wurde die Berufung des Bf als unbegründet abgewiesen. In der Sache führt die Berufungsbehörde – mit umfangreicher Begründung – im Wesentlichen aus, dass durch den Einbau der Glasfaltwände an der Ost- und Südseite in die genehmigte Terrassenüberdachung die bauliche Anlage allseitig geschlossen und somit als Gebäudeteil und Wintergarten zu qualifizieren sei. Obwohl ein Wintergarten gem. § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig sei, wurde keine Bauanzeige eingebracht und liegt somit auch keine baubehördliche Genehmigung vor. Bei der Prüfung, ob nachträglich eine Genehmigung erteilt werden könne, kam die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass gem § 12 Abs 3 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG), LGBl 1994/67 idF LGBl 2011/68, ein Gebäude bzw. Gebäudeteil mit einem Abstand von weniger als 1 m zur Bauplatzgrenze mit einer Feuermauer im Sinne von § 2 Z 17 leg cit abzuschließen sei. Da weder eine Feuermauer an der Grundgrenze oder die bestehende Alu-Glaswand in der Klassifikation REI 90 ausgeführt worden sei und dies auch nicht in dem der Berufung beigelegten Ansuchen um Baubewilligung projektiert gewesen wäre, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 12.9.2013, eingelangt am 13.9.2013, „Vorstellung“ beim Stadtamt Traun. Im Wesentlichen wendet der Bf ein, dass er sehr wohl Planunterlagen vorgelegt habe, jedoch die Errichtung einer Feuermauer aus Platzgründen nicht möglich sei, da nur ca. 30 cm Freiraum vorhanden sei. Außerdem habe er das Schreiben der Stadtgemeinde Traun vom 4.8.2012 zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen nicht erhalten. Er habe weiters auf die Erledigung seines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung des Wintergartens und der Feuermauer gewartet. Weitere Planskizzen wolle er nicht vorlegen, wenn er nicht wüsste, ob er überhaupt eine nachträgliche Genehmigung für einen Wintergarten erhalte. Außerdem sei mit 1.7.2013 ein neues Baurecht in Kraft getreten, wonach er keine Feuermauer mehr brauche. Er ersuche daher um Aussetzung der Beseitigungsfrist.

 

I.7. Die Berufungsbehörde legte diese „Vorstellung“ mit Schreiben vom 1.10.2013, eingelangt beim Amt der Oö. Landesregierung am 7.10.2013, samt dem Bezug habenden Verfahrensakt der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor.

 

I.8. Mit Schreiben vom 16.12.2013, eingelangt am 2.1.2014, legte die Oö. Landesregierung diese „Vorstellung“ samt den Bezug habenden Verfahrensakten mit Verweis auf die Übergangsbestimmung des Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 2012/51 dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor.

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte gem § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Gem § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

III.1. Gem § 102 Oö. Gemeindeordnung 1990,  LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/23 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die Vorstellung war daher rechtzeitig.

 

Aufgrund der Einrichtung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung zum 1. Jänner 2014 gilt die (rechtzeitige) Vorstellung gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51 iVm §§ 3 Abs 4 iVm 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Absätzen 2 und 3 leg cit.

 

Die Beschwerde des Bf als Gebäudeeigentümer ist daher zulässig.

 

III.2. Gem § 55 Abs 1 Oö. BauO 1994 iVm § 58 Abs 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl 1990/91 idF LGBl 2007/137 ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

 

Der Gemeinderat entscheidet gem § 95 Oö. GemO 1990, LGBl 1990/91 idF LGBl 2013/90, über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

 

Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun als auch der angefochtene Berufungsbescheid des Oö. Bau des Gemeinderates im Verfahren nach § 49 § Oö. BauO 1994 stammen somit im Zeitpunkt ihrer Erlassung von den zuständigen Behörden.

 

 

III.3. Erlangt die Behörde Kenntnis von einer bewilligungslosen baulichen Anlage, hat sie nach § 49 Oö Bauordnung 1994 (Oö BauO 1994) vorzugehen. Die – seit der Novelle LGBl 2008/36 unverändert bestehenden – maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

„§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

 

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[...]

5. die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;

[...]

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

[...]

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

 

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

          

1. Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen oder [...]

 

(5) Im Übrigen gilt für anzeigepflichtige Bauvorhaben Folgendes:

         

1. für Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 gelten alle Vorschriften über vergleichbare bewilligungspflichtige Bauvorhaben sinngemäß, ausgenommen die §§ 32 bis 35,

 

2. für alle anderen Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 gelten die Vorschriften der §§ 36, 38, 39, 41 und 45 bis 49 sinngemäß, für Bauvorhaben nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. b zusätzlich § 40; [...]

§ 30

Vorprüfung

 

(1) [...]

 

(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, daß das Bauvorhaben

          

1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht, oder

 

2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann. [...]

 

§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

 

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

 

(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

 

(6) Stellt die Baubehörde fest, daß eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

 

III.4. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG), LGBl 2013/35, idF LGBl 2013/90 lauten:

 

„§ 2

 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

30. Wintergarten: ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau;

[...]

 

§ 40

Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer

 

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:

          

1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.

 

2. Bei der Errichtung und Änderung von Schutzdächern ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen vom weitest vorspringenden Teil des Daches, von 2 m einzuhalten. Bei Bauwerksteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe, verringert um 1 m, betragen. Für Wände und Stützen von Schutzdächern gilt Z 1.

[...]

 

§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

[...]         

5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:

 [...]

b) soweit die den Nachbargrundgrenzen zugewandten Außenwände einen Abstand von weniger als 2 m zur Nachbargrundgrenze aufweisen, sind in diesen Türen und Fenster unzulässig; in Außenwänden, die an solche Außenwände anschließen, müssen Türen und Fenster von der Nachbargrundgrenze einen Abstand von mindestens 1 m aufweisen, soweit es sich nicht um Einfahrten, Garagentore, Loggien und dergleichen handelt;

[...]“

 

IV.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

§ 49 Oö.  BauO 1994 widerspiegelt die verfahrensrechtlich differenzierte Einordnung von Bauvorhaben durch die Bauordnung: Während die Absätze 1 bis 4 auf bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben (sinngemäß) Anwendung finden (vgl §§ 25a Abs 5 Z 2, 49 Abs 5 Oö. BauO 1994), regelt § 49 Abs 6 Oö. BauO 1994 die Vorgehensweise im Fall einer nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlage.

 

Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags iSd § 49 Abs 1 leg cit setzt voraus, dass für die betreffende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung, wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrags, die (Bewilligungs- bzw) Anzeigepflicht gegeben war und ist (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039; vgl auch Neuhofer, Oö. Baurecht 20076 [2007] § 49 Rz 7 mwN).

 

Zwar hat die belangte Behörde den konkreten Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage nicht festgestellt, allerdings wurde der in Rede stehende Wintergarten unbestritten zwischen 3.8.2007 und 1.7.2010 errichtet.

 

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführt, handelte es sich im Zeitpunkt der Errichtung des Wintergartens um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben iSd § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994: Durch den Einbau der Glasfaltwände an der Süd- und Ostseite zusätzlich zur (durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 3.8.2007, GZ: III/1-1311-82-2007/Si-May genehmigten) Terrassenüberdachung mit Glas-Alu-Seitenelement entlang der westlichen Grundgrenze entstand ein unbeheizbarer, belüftbarer und zum angrenzenden beheizbaren Raum nicht dauernd geöffneter verglaster Vorbau, der gem gem § 2 Z 44a Oö. BauTG, LGBl  1994/67 idF LGBl 2006/97 als Wintergarten und Gebäude zu qualifizieren war.

 

Da die Herstellung eines Wintergartens gem § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen ist, und dies der Bf unterlassen hat, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung des Wintergartens eine konsenslose Bauführung vor.

 

VI.2. Ein Beseitigungsauftrag hat ferner zur Voraussetzung, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung (Erstattung einer Bauanzeige) nach der maßgeblichen Rechtslage ausgeschlossen ist (Neuhofer aaO mwN). Nach herrschender Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für das anzuwendende Recht zur Beurteilung der Baubewilligungspflicht (Zulässigkeit der Bauanzeige) der Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, nicht der Zeitpunkt der Entscheidung in erster Instanz (Neuhofer aaO mit Verweis auf die herrschende Rechtsprechung des VwGH). Diese Rechtsprechung ist konsequenter Weise auch auf die Entscheidungen des Oö. Landesverwaltungsgericht, dem  volle Kognitionsbefugnis (vgl § 28 Abs 2 VwGVG) zukommt, zu übertragen. Demnach ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Baubewilligungspflicht bzw. Zulässigkeit der Bauanzeige für das Oö. Landesverwaltungsgericht der Zeitpunkt der Entscheidung über die vom Bf vorgebrachte Beschwerde.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat somit zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das Oö. BauTG 2013 in der aktuellen Fassung (LGBl 2013/35 idF LGBl 2013/90) anzuwenden. Die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuelle Fassung des Oö. BauTG 2013, LGBl 2013/35, hätte auch schon der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun anwenden müssen. Das Oö. BauTG 2013 ist nämlich gem seines § 88 Abs 1 am 1.7.2013 in Kraft getreten. Der Gemeinderat begründet seine Berufungsentscheidung vom 3.9.2013 (Beschluss des Gemeinderates vom 4.7.2013), welche dem Bf am 5.9.2013 zugestellt wurde, jedoch mit Regelungen des Oö. BauTG, LGBl 1994/67 idF LGBl 2011/68, welches mit 30.6.2013 außer Kraft getreten ist.

 

Da § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013 die Definition „Wintergarten“ jedoch wortgleich von § 2 Z 44 a Oö. BauTG, LGBl 1994/67 idF LGBl 2011/68 übernimmt, ändert sich an der Qualifikation des gegenständlichen Bauvorhabens als „Wintergarten“ nichts. Im Übrigen besteht die Anzeigepflicht für Wintergärten gem § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994 seit der Novelle LGBl 1998/70 unverändert. Demzufolge war der gegenständliche Wintergarten sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch während des gesamten Verfahrens anzeigepflichtig. Die §§ 49 Abs 1 bis 4 iVm 25a Abs 5 Z 2 Oö. BauO 1994 sind daher sinngemäß anzuwenden.

 

IV.3. Im vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun eingeleiteten Verfahren gem § 49 Oö. BauO 1994 wurde der Bf mit Schreiben vom 4.8.2010 aufgefordert, der Behörde eine Planskizze der konsenslos errichteten baulichen Maßnahme vorzulegen. Ausdrücklich wurde darin darauf hingewiesen, dass die Planskizze zumindest das Ausmaß der baulichen Maßnahmen, die Situierung am Grundstück, die technische Ausführung und die Nutzung zu enthalten hat, um das anzeigepflichtige Bauvorhaben beurteilen zu können.

 

In seiner Beschwerde vom 12.9.2013 erklärt der Bf nun, dass er – entgegen der Sachverhaltsdarstellung im Berufungsbescheid vom 3.9.2013 – am 11.8.2010 der Behörde sehr wohl eine Planskizze vorgelegt habe.

 

Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Maßskizze, der Vermessungskanzlei X vom 12.12.1990, welche das GrstNr. X in seinen Ausmaßen darstellt.

 

Gem § 25 Abs 4 Z 3 Oö. BauO 1994 sind der Bauanzeige ein Grundbuchsauszug sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muss, anzuschließen. In der vorgelegten Maßskizze ist jedoch auf GstNr. X weder das Wohngebäude noch die Terrassenüberdachung oder der gegenständliche Wintergarten eingezeichnet.  Eine Beurteilung, ob die Errichtung des Wintergartens zulässig ist, kann anhand dieser vorgelegten Maßskizze nicht vorgenommen werden.

Weitere Planunterlagen bzw. eine entsprechende Bauanzeige gem § 25 Abs 4 Oö. BauO wurden der Baubehörde trotz zweier Besprechungen am 12.1.2012 und am 24.7.2012 mit dem Bf und eines Schreibens vom 12.1.2012, in dem der Bf erklärte, die notwendigen Unterlagen vorzulegen, nicht übermittelt.

 

Auch das Vorbringen des Bf, dass es keinen Sinn mache eine professionelle Planskizze vorzulegen, wenn man nicht wüsste, ob man überhaupt eine nachträgliche Genehmigung für den Wintergarten erhalte, geht ins Leere: § 25 Abs 4 Z 3 Oö. BauO 1994 legt genau fest, welche Unterlagen einer Bauanzeige anzuschließen sind. Dabei sind vor allem die ausreichende Beschreibung und die zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.) maßgeblich. Auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück muss ersichtlich sein. Ohne das Vorliegen dieser Angaben liegt keine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor, die zu einer den Bestimmungen der Oö. Bauordnung entsprechenden Errichtung des Wintergartens führen kann.  Da vom Bf bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Beseitigungsauftrages gem § 49 Oö. BauO 1994 keine vollständige Bauanzeige vorgelegt wurde, war der Einbau der Alu-Faltglastüren an der Süd- und Ostseite und die daraus resultierende Errichtung eines anzeigepflichtigen Wintergartens iSd § 25 Abs 1 Z 5 Oö. BauO 1994  iVm § 2 Z 30 Oö. BauTG 2013 rechtswidrig und der Beseitigungsauftrag zulässig (vgl Neuhofer, BauO § 49 Rz 9).

 

IV. 4. Wie bereits ausgeführt, hätte der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun zum Zeitpunkt seiner Entscheidung das Oö. BauTG 2013 anwenden müssen. Insofern behält der Bf mit seinem Hinweis auf das In-Kraft-Treten neuer bautechnischer Bestimmungen in seiner Beschwerde zwar dem Grunde nach Recht, allerdings wirkt sich diese veränderte Rechtslage nicht zu seinen Gunsten aus:

 

Nach eigenen Angaben des Bf beträgt der Abstand zwischen der westlichen Grundstücksgrenze und dem Wintergarten ca. 30 cm, was auch die beim Lokalaugenschein am 1.7.2010 angefertigten und dem Verwaltungsakt beigelegten Fotos belegen. Da somit weder der in § 40 Z 1 Oö. BauTG 2013 normierte Mindestabstand von 3 m zwischen der westlichen Nachbargrundgrenze und Wintergarten, noch der in der Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 1 Z 5 lit b leg cit geforderte Mindestabstand von 1 m zwischen der westlichen Nachbargrundgrenze und der südseitigen Glasfaltwand, welche in ihrer Konstruktion als Tür zu bewerten ist,  eingehalten wird, kann der konsenslos errichtetet Wintergarten keiner nachträglichen Genehmigung – egal ob im Rahmen einer Bauanzeige oder im Rahmen einer Baubewilligung – zugeführt werden.

 

IV.5. Weil nach maßgeblichen Rechtslage die Errichtung des Wintergartens aufgrund des Unterschreitens des notwendigen Abstandes zur Grundgrenze nicht zulässig ist, ist auch eine Frist zur nachträglichen Vorlage einer Bauanzeige mit den entsprechenden Unterlagen gem § 49 Abs 1 letzter Satz iVm § 25a Abs 5 Z 2 Oö. BauO 1994 nicht vorzuschreiben.

 

Daran ändert auch das vom Bf zusammen mit der Berufung am 4.10.2012 vorgelegte Ansuchen um Baubewilligung gem § 28 Oö. BauO 1994 für die Errichtung eines Wintergartens und einer Feuermauer mit Lageplan und Darstellung der Faltglaswände nichts. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Unterlagen keine Angaben zur Feuermauer enthalten und diese auch nicht planlich dargestellt wurde, regelt § 49 Oö. BauO 1994 nach der Rspr des VwGH nicht den Fall, dass ein (nachträgliches) Baubewilligungsersuchen zugleich mit der Berufung gegen einen erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag eingebracht wird. Ein solches Baugesuch hat nicht zur Folge, dass dieses ein Hindernis für die Berufungsentscheidung im Beseitigungsverfahren dahin bildet, dass damit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baubewilligungsansuchens zuzuwarten wäre (VwGH 9.11.2004, 2004/05/0034). Überträgt man diese Rspr auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, so hat auch das Oö. Landesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung im Verfahren nach § 49 Oö. BauO 1994 nicht bis zu einer Entscheidung über das Baubewilligungsgesuch zuzuwarten.

 

IV.6. Ob der Bf das Schreiben der Stadtgemeinde Traun vom 4.8.2012, mit welchem ihm vor Erlassung des Beseitigungsauftrages in erster Instanz noch einmal die Möglichkeit gegeben wurde Stellung zu nehmen, tatsächlich nicht erhalten hat, und so das Recht auf Parteiengehör möglicherweise verletzt wurde, kann aus folgenden Gründen dahingestellt bleiben: Nach stRsp des VwGH kann der Fehler der nicht ausreichenden Gewährung von Parteiengehör nämlich durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2004] § 45 Rz 40 mwN). Da im erstinstanzlichen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben wurden (VwGH 6. 11. 2003, 2000/07/0234), ist dem Bf dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden, die ihm eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wären (vgl VwGH 25. 3. 2004, 2003/07/0062). Davon abgesehen, wurde der Bf durch das Schreiben vom 4.8.2010 und den Besprechungen am 12.1.2012 und 24.7.2012 vom Stand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Durch die Stellungnahme des Bf in seiner Berufung vom 12.9.2013 wurde der mögliche Mangel jedenfalls geheilt und der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun wäre auch nicht verpflichtet gewesen, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 [2009] Rz 376).

 

V. Im Ergebnis ist dem Bf die Möglichkeit, nachträglich eine Bauanzeige zu erstatten, nicht einzuräumen, da der Wintergarten nicht entsprechend den Abstandsbestimmungen des Oö. BauTG 2013 errichtet wurde. Die bescheidmäßige Erteilung des Beseitigungsauftrages innerhalb einer dreimonatigen Erfüllungsfrist (welche angemessen ist, weil die Entfernung der Glasfalttüren in dieser Zeit durchgeführt werden kann; vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124) ohne Einräumung einer Frist zur nachträglichen Bauanzeige war rechtmäßig.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH vom 29.01.2013, 2012/05/0220), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.  

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer