LVwG-350156/5/KLi/JB

Linz, 23.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 1.6.2015 der H.S., geb. 8.6.1962, Auf der Wies 24, 4020 Linz, vertreten durch Dr. B.W., Rechtsanwalt, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5.5.2015, GZ: 3.01-ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid vom 5.5.2015,
GZ: 3.01-ASJF bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.5.2015, GZ: 3.01-ASJF hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.4.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zurückgewiesen

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.4.2015 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen hin­sichtlich Bestätigung Grundversorgung, ärztliche Bestätigung der Arbeitsun­fähigkeit oder AMS-Terminkarte, Pflegegeldbescheid und Kontoauszüge der letzten sechs Monate beizubringen. In diesem Schreiben sei sie nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, somit fehle für ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 1.6.2015, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht möge den Zurück­weisungsbescheid ersatzlos aufheben.

 

Inhaltlich führt die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus dem K., sei Jahrgang x und verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung
gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz bis zum 18.5.2016. Sie sei krank und invalid und wohne bei einem ebenfalls pflegebedürftigen Onkel in einer Wohnung. Sie beziehe 284,00 Euro Pflegegeld, womit sie nicht auskomme, obwohl sie im Haushalt des Onkels lebe. Sie habe daher einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt.

 

Den ersten Antrag habe sie am 6.2.2015 gestellt. Am 12.2.2015 sei sie aufgefordert worden, einen Lichtbildausweis, den BAA-Bescheid, eine Bestätigung über die Grundversorgung, eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit, den Pflegegeldbescheid, den Pensionsbescheid für Herrn K. und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate beizubringen. Mit Bescheid vom 2.3.2015 sei dieser Antrag zurückgewiesen worden, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe.

 

Am 13.4.2015 habe sie erneut einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Mit Schreiben vom 16.4.2015 sei sie aufgefordert worden, eine Bestätigung der Grundversorgung, eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit oder eine AMS-Terminkarte, den Pflegegeldbescheid und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 30.4.2015 habe ihr Rechtsvertreter eine Kontoübersicht vom 1.10.2014 bis 30.4.2015, den Pflegegeldbescheid vom 25.4.2014 und ein ärztliches Gutachten vom 16.4.2014 vorgelegt. Da sie über keine Grund­versorgung verfüge, habe sie eine diesbezügliche Bestätigung nicht vorlegen können. Die Kontoübersicht vom 30.4.2015 betreffe ein Konto lautend auf ihren Namen und daraus würden sich insbesondere die Überweisungen der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 284,30 Euro ergeben. An Ausgängen würden 50 Euro für die S-Bausparkasse und eine Versicherungsprämie an die Wiener Städtische Versicherung anfallen. Überweisungen der Abteilung Grund­versorgung seien nicht ersichtlich. Das Pflegegeld beruhe auf einem Urteil des Sozialgerichtes vom 9.11.2012. Aus dem Urteil ergebe sich, dass das Klage­begehren abgewiesen worden sei, ein Pflegegeld in einer höheren Stufe als 3 zu gewähren. Mit ärztlichem Gutachten des Dr. B.S. sei im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt festgestellt worden, an welchen Beschwerden sie leide, die Diagnosen und die Gesamtbeurteilung. Es sei in Pflegebedarf von
84 Stunden pro Monat festgestellt worden.

 

In der Entscheidungsbegründung werde ohne konkrete Angaben behauptet, sie wäre ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es sei nicht einmal erwähnt worden, dass sie die Kontoübersicht der letzten sechs Monate, den Pflege­geldbescheid bzw. das Urteil des Sozialgerichtes und ein ärztliches Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass eine Bestätigung über die Leistung von Grundversorgung fehle und deshalb die Entscheidungsgrundlagen nicht ermittelt werden hätten können. Vergleicht man den bekämpften Bescheid mit jenem vom 2.3.2015, so stelle man fest, dass derselbe Textbaustein in der Begründung verwendet worden sei.

 

Selbst wenn eine Bestätigung darüber fehle, dass keine Grundversorgung geleistet werde, hätte sich aus den Kontoauszügen ergeben, dass zwar Pflegegeld geleistet werde, aber keine Grundversorgung gewährt worden sei. Es dürfte auch amtsbekannt sein, dass bei Übersiedlung von einem Flüchtlingsheim in eine private Unterkunft grundsätzlich keine Grundversorgung gewährt werde. Wenn aus dem Kontoauszug der Sparkasse Oberösterreich keine Überweisungen des Landes Oberösterreich für Grundversorgung ersichtlich sei, dann könne davon ausgegangen werden, dass diese auch nicht zustehe bzw. nicht ausbezahlt werde.

 

Es hätte daher eine Entscheidung getroffen werden können und hätte auch davon ausgegangen werden müssen, dass sie als Antragstellerin der Mitwirkungspflicht entsprochen habe.

 

Zusammengefasst werde daher beantragt, den Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des K. und am x geboren. Sie ist subsidiär Schutzberechtigte. Sie bewohnt eine Wohnung in
L., x, gemeinsam mit ihrem Onkel S.K., der am x geboren und pflegebedürftig ist. Die Beschwerdeführerin ist dauerhaft arbeitsunfähig, seit 1981. Sie ist ledig.

 

II.2. Mit Datum vom 13.4.2015 hat sie einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohn­bedarfs) bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom
16.4.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens 1. erforderlichen Angaben zu machen, 2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und 3. die erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen hat. Sie wurde ersucht, binnen
14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Urkunden bzw. Unterlagen beizu­bringen: Bestätigung Grundversorgung, ärztliche Bestätigung der Arbeitsun­fähigkeit oder AMS-Terminkarte, Pflegegeldbescheid, Kontoauszüge der letzten sechs Monate.

 

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie dann, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der gegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Außerdem wurde mitgeteilt, dass dieses Schreiben als nachweislicher Hinweis gem. § 30 Abs. 2 Oö. BMSG gilt.

 

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 17.4.2015 zugestellt.

 

II.3. Nachdem die Zustellung am 17.4.2015 erfolgte, endete die
14-tägige Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen am 4.5.2015.

 

II.4. Am 5.5.2015 erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde, GZ: 3.01-ASJF mit dem zu I.1 dargestellten Inhalt. Bis zu diesem Zeit­punkt waren keine Unterlagen bei der belangten Behörde eingelangt.

 

II.5. Am 6.5.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Kontoübersicht vom 1.10.2014 bis 30.4.2015, einen Pflegegeldbescheid vom 25.4.2014 und ein ärztliches Gutachten vom 16.4.2014 mit der Bitte um Kenntnisnahme bei der belangten Behörde ein. Eine schriftliche Stellungnahme erfolgte nicht. Erläuterungen zur Kontoübersicht, zum Pflegegeldbescheid, zum ärztlichen Gutachten sowie zum Fehlen der Grundversorgung wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.

 

II.6. In der Vergangenheit hat die Beschwerdeführerin bereits einmal, am
6.2.2015 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Auch damals wurde sie aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welcher Aufforderung sie nicht nachgekommen ist. Mit Bescheid vom 2.3.2015 wurde dieser Antrag zurückgewiesen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprochen hatte.

 

Der Beschwerdeführerin sind insofern die Konsequenzen aus der Unterlassung der Mitwirkungspflicht bekannt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Diese Verhältnisse sind unbestritten und konnten daher dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden, ohne dass weitere Ermittlungen getätigt werden mussten.

 

III.2. Der Verfahrensverlauf – insbesondere die Einbringung des Antrages – ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und können lückenlos und vollständig nachvollzogen werden.

 

III.3. Das Aufforderungsschreiben vom 16.4.2015 an die Beschwerdeführerin befindet sich ebenfalls im Akt. Die Zustellung der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, welche am 17.4.2015 durch persönliche Übernahme erfolgte, ist durch einen Rückschein im Akt ausgewiesen. Auch diese Zustellung wurde außerdem nicht bestritten.

 

III.4. Der Bescheid vom 5.5.2015, welcher nunmehr angefochten wird, ist aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der Inhalt des Bescheides selbst ergibt sich aus dem Akt sowie auch aus der Beschwerde. Dass dieser Bescheid vom 5.5.2015 stammt, wurde nicht bestritten.

 

III.5. Die Urkundenvorlage, mit welcher die im Aufforderungsschreiben vom 16.4.2015 geforderten Unterlagen – teilweise, d.h. abgesehen von einem Nachweis über die Grundversorgung – vorgelegt wurden, geht ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Es ergibt sich auch, dass dieses Vorlageschreiben am 6.5.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Auch ergibt sich aus diesem Schreiben, dass drei Schriftstücke vorgelegt wurden. Aus dieser Urkundenvorlage ist außerdem noch erkennbar, dass eine Stellungnahme dazu nicht erstattet wurde bzw. nicht erklärt wurde, weshalb keine Bestätigung über eine Grund­versorgung vorgelegt wird. Eine umfangreiche Stellungnahme hiezu wurde erst mit den nunmehr eingebrachten Beschwerde erstattet.

 

III.6. Die Vorgeschichte, dass die Beschwerdeführerin schon einmal bedarfs­orientierte Mindestsicherung beantragt hat und dieser Antrag aufgrund fehlender Mitwirkung zurückgewiesen wurde, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst zu entnehmen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit­zuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durch­führung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihre Mitwirkungs­pflicht innerhalb angemessener Pflicht nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer Unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zusammengefasst beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13.4.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG. Nachdem anhand der Eingabe über den Antrag keine Sachentscheidung gefällt werden konnte, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.4.2015 auf, weiter­gehende Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden aufgelistet und beschrieben, sodass es für die Beschwerdeführerin deutlich erkennbar war, welche Unterlagen von der belangten Behörde gefordert wurden.

 

Die Beschwerdeführerin legte diese Unterlagen nicht fristgerecht bzw. nicht voll­ständig vor, sodass daraufhin die belangte Behörde den Antrag der Beschwerde­führerin zurückwies.

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 16.4.2015 auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine solche Zurückweisung entsprechend § 30 Abs. 2 Oö. BMSG möglich ist. Die Beschwerdeführerin wurde insofern über die Konse­quenzen ihres Verhaltens belehrt. Außerdem sind der Beschwerdeführerin diese Konsequenzen aus einem vorangegangenen Verfahren (Antrag vom 6.2.2015; Zurückweisungsbescheid vom 2.3.2015) bereits bekannt.

 

V.2. Zunächst ist insofern auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013 2012/10/0213; vgl. auch LVwG 23.7.2014, LVwG-350021/2/Wim/PP/BD und UVS OÖ 23.1.2013, VwSen-560239/2/Kl/TK).

 

Im Beschluss vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, führt der Verwaltungs­gerichtshof zu den Verfahrensbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten aus, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG – ungeachtet des durch
§ 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegen­heit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat, ist. Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbe­standsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“ normiert, ist das Verständnis dessen, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurück­gewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Recht­mäßigkeit der Zurückweisung“(vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; ferner LVwG OÖ. 10.2.2015, LVwG-350122/5/KLi).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages vom 13.4.2014 durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht.

 

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist allerdings die Prüfung, ob der Beschwerde­führerin bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals eine Stellungnahme zu den geforderten Unterlagen abgegeben hat, kann daher die Sachentscheidung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Auch die außerhalb der Vorlagefrist eingebrachten Urkunden, welche am 6.5.2015 bei der belangten Behörde eingelangt sind, können nicht Sache des Beschwerde­verfahrens werden.

 

V.3. Aus dem Verfahren ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.4.2015 aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 17.4.2015 durch persönliche Übernahme zugestellt, was durch den im Akt befindlichen Rückschein erwiesen ist. Die Frist zur Vorlage der Unterlagen endete somit am 4.5.2015. Tatsächlich langten die Unterlagen erst am 6.5.2015 bei der belangten Behörde ein, somit außerhalb der Frist. In der Zwischenzeit war bereits am 5.5.2015 der Bescheid ergangen.

 

Über diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15.6.2015 zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen vom 16.4.2015 stammt und am 17.4.2015 zugestellt wurde, sodass die Frist zu deren Vorlage am 6.5.2015 bereits abgelaufen war. Die Beschwerdeführerin wurde aufge­fordert, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

 

Außerdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, auch zu der im Raum stehenden Unvollständigkeit der Unterlagen Stellung zu nehmen.

 

Mit Eingabe vom 13.7.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Vorlage der Unterlagen – insbesondere zur Bestätigung über die Grundver­sorgung – ab. Die Beschwerdeführerin gab allerdings keine Stellungnahme zur bereits abgelaufenen Frist ab.

 

V.4. Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht bis 4.5.2015 bei der belangten Behörde beigebracht hat. Insofern erging am 5.5.2015 der nunmehr in Beschwerde stehende Zurück­weisungsbescheid. Nachdem die Beschwerdeführerin über die Zurückweisung bei fehlender Mitwirkung belehrt wurde, die Beschwerdeführerin aber außer ihrem Antrag keine Unterlagen vorgelegt hat, war die belangte Behörde berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.4.2015 zurückzuweisen.

 

V.5. Diese Zurückweisung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

V.5.1. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinn von § 30 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung ihres Antrages sowie zur Vorlage von Urkunden aufgefordert.

 

Erfolgt die Behebung eines nach § 13 Abs. 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, wirkt die Verbesserung zwar nicht zurück, führt aber, es sei denn, es wäre eine Frist versäumt, nicht zur Zurückweisung des Anbringens, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5,
§ 13 AVG E 33b; VwGH 22.2.1995, 93/03/0141).

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Urkundenvorlage erst nach Erlassung des Bescheides am 5.5.2015, nämlich am 6.5.2015 erstattet.

 

V.5.2. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages ist der gänz­lichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 13 AVG E 35;
VwGH 9.9.1987, 87/01/0144).

 

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Urkundenvorlage nicht alle von der belangten Behörde geforderten Urkunden vorgelegt. Sie hat allerdings keine Stellungnahme dazu abgegeben, sondern ohne weitere Kommentierung lediglich drei Urkunden (Kontoauszüge, Pflegegeldbescheid, ärztliches Gutachten) vorgelegt. Eine Urkunde über die Grundversorgung wurde nicht vorgelegt bzw. wurde nicht erklärt, weshalb die Vorlage einer solchen Urkunde nicht möglich sei. Eine Erklärung über die Grundversorgung wäre allerdings notwendig gewesen, um den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung überprüfen zu können, stellt immerhin auch die Grundversorgung eine finanzielle Unterstützungsleistung dar. Von  der belangten Behörde kann nicht gefordert werden, dass diese anhand der Kontoübersicht interpretiert, welche Geldleistungen die Beschwerdeführerin erhält oder nicht.

 

V.5.3. In seinem Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2007/04/0045 setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der verspäteten Vorlage von Urkunden nach Erlassung eines Bescheides auseinander:

 

Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers darauf gestützt werden kann, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit unstrittig erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzten Frist vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – sofern es nicht um die Einhaltung einer gesetzlichen Frist geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2001, Zl. 99/20/0462), was gegenständlich nicht der Fall ist – die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht nur dann unzulässig, wenn der Mangel fristgerecht behoben wurde, sondern auch dann, wenn die gemäß der letztgenannten Gesetzesstelle aufgetragene Behebung dieses Mangels verspätet, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 31 zu § 13 AVG und zB das dort zitierte Erkennntnis vom 22. September 1998, Zl. 98/05/0116). Im letztzitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die Mängelbehebung vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides erfolgt ist, darauf abgestellt, ob der Antragsteller die fehlenden Unterlagen vor der Zurückweisung seines Antrages „vorgelegt“ hat (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkennntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 93/03/0141, in dem das Einlangen der Unterlagen vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides maßgeblich war). Ist daher die gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung des Ansuchens gesetzte Frist verstrichen, so kann die Behörde das Ansuchen zurückweisen, sofern ihr die fehlenden Unterlagen nicht bis zur Erlassung des Zurückweisungsbescheides vorgelegt wurden. Die (bloße) Aufgabe der Unterlagen bei der Post vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides steht daher in einem Fall, in dem die Verbesserungsfrist schon verstrichen ist (§ 33 Abs. 3 AVG kommt nicht zur Anwendung) der Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entgegen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall, in dem der angefochtene Bescheid am
31. Jänner 2007 erlassen wurde, kommt es somit nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Arbeit nach seinen Angaben in der Beschwerde noch am 30. Jänner 2007 zur Post gegeben hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der belangten Behörde diese Unterlage, wie der Eingangsstempel am diesbezüglichen Begleitschreiben im Verwaltungsakt zeigt, erst am 1. Februar 2007 und damit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides zukam.

 

V.5.4. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG gilt auch für die Vorgehensweise nach § 30 Oö. BMSG relevant. In der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. Gesetzgebungsperiode wird zu § 30 Oö. BMSG ausgeführt: Stellt sich jedoch heraus, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht in Frage kommt, so hat die Behörde den Antrag zurückzuweisen. Auch gilt (wie bei § 13 Abs. 3 AVG), dass die hilfebedürftige Person dadurch zwar nicht die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung verliert, aber Aufgrund des Ausschlusses einer rückwirkenden Antragstellung für die Zeit bis zur wiederholten Antragsstellung keine Leistungen mehr geltend machen kann.

 

V.5.5. Die mit 30.4.2015 datierte Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ist bei der belangten Behörde am 6.5.2015 eingelangt, somit außerhalb der ihr gesetzten, 14-tägigen Frist. Nachdem § 33 Abs. 3 AVG für die Berechnung des Fristenlaufes nicht anwendbar war, genügte die Aufgabe der Unterlagen bei der Post nicht. Außerdem hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 5.5.2015 erlassen, sodass auch eine nachträgliche Berücksichtigung der Urkundenvorlage nicht mehr in Betracht kam.

 

V.6. Die Beschwerdeführerin hat auch im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Erklärung zur Verspätung ihrer Urkundenvorlage abgegeben.

 

V.7. Die belangte Behörde hat insofern den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen. In rechtlicher Konsequenz war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer