LVwG-300725/4/KL/TK

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn C. E., x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. G., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 2015, Ge96-11-2015, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf im ersten Absatz des Strafer­kenntnisses um die folgende Wortfolge zu ergänzen ist: „,die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten“. Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

II.      Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 80 Euro. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. April 2015, Ge96-11-2015, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und § 18 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH, x, x und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten hat, dass die W. GmbH am 29. November 2014 als Arbeitgeber in der Arbeitsstätte „D. W.“ im Standort x, x, die Verpflichtungen betreffend den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt hat, indem der Notausgang aus dem Obergeschoß (Terrasse) nicht leicht und nicht ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung erforderliche nutz­bare Mindestbreite geöffnet werden konnte, da der Notausgang versperrt war, obwohl sich zum Zeitpunkt der Überprüfung Arbeitnehmer/innen in der Arbeits­stätte aufgehalten haben.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich in der W. mehrere Notausgänge befinden und sich der gegenständliche Notausgang auf einen besonderen Teil der W., nämlich das L. V., bezieht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle haben sich in diesem Bereich der W. weder ein Kellner noch Gäste befunden. Bis ca. 14 Tage vor der Kontrolle war das gegen­ständliche Türl mit keiner Versperrung versehen. Da bereits wiederholt nächtens Gäste auf die Terrasse gekommen sind und dort Gegenstände hinuntergeworfen haben, wurde der Schließmechanismus angebracht. Der Betriebsleiter R.F. sowie auch der anwesende Kellner waren angewiesen, bei Öffnen des Bereiches L. V. das Türl aufzumachen. Zum Kontrollzeitpunkt waren kaum Gäste in der W. und wurde das L. V. erst spät, etwa gegen 22.00 bis 23.00 Uhr überhaupt geöffnet. Betriebsleiter und Kellner waren mit der Kombination vertraut. Es hat offenkundig der Betriebsleiter übersehen, dass das gegenständliche Türl zu öffnen ist. Der Beschwerdeführer selbst war an diesem Abend ausnahmsweise nicht anwesend und konnte den Kontrollgang, den er üblicherweise durchführt, an diesem Abend nicht wahrnehmen. Es liegt daher kein Verschulden des Beschwerdeführers vor.  

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.  

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat das zuständige Arbeitsinspek­torat am Verfahren beteiligt, welches in der Stellungnahme ausführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle sich im L. V. Arbeitnehmer und Gäste befanden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, wie viele Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesend und damit auch auf diesem Fluchtweg bzw. auf den gegenständlichen Notausgang angewiesen waren. Es kommt nur auf das möglicherweise angewiesen sein und auf die Benützung an. Hinsichtlich der eingewendeten Anweisungen an den Betriebsleiter und den Kellner wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach gerade für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigen­mächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Der versperrte Notausgang zum Tatzeitpunkt zeigt, dass kein wirksames Kontrollsystem vorhanden war.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die im Akt aufliegenden Fotos sowie die abgegebenen Stellungnahmen und Schriftsätze. Von den Verfahrensparteien wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Der maßgebliche Sach­verhalt ist aufgrund der Fotos und der Beschwerde erwiesen und nicht bestritten. Da sich die Beschwerde lediglich gegen die rechtliche Beurteilung zum Verschulden richtet, konnte von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44
Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden.  

 

Im Grunde der im Akt aufliegenden Anzeige mit Fotos und der Ausführungen des Beschwerdeführers steht als erwiesen fest, dass bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck am 29. November 2014 in der Arbeitsstätte der W. GmbH, x, x, das Lokal geöffnet war, jedenfalls Arbeitnehmer, insbesondere der Betriebsleiter R.F. und der Kellner, aber auch Gäste anwesend waren. Der Notausgang aus dem Ober­geschoß (Terrasse) konnte nicht leicht und nicht ohne fremde Hilfsmittel von innen geöffnet werden, da der Notausgang versperrt war. Es war im Außen­bereich ein Schloss mit Zahlenkombination – versperrt – angebracht.

Es gab eine Anweisung an den Betriebsleiter und den im L. V. anwesenden Kellner, bei Öffnen des Bereiches L. V. das Türl aufzumachen. Dies wurde zum Tatzeitpunkt übersehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend und konnte daher keinen Kontrollgang vor Öffnen der D. durchführen, um den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb des Lokals festzu­stellen.

 

Dieser Sachverhalt ist eindeutig aufgrund der vorliegenden Fotos und der Beschwerdeaussagen erwiesen. Eine weitere Beweiserhebung hiezu ist daher nicht erforderlich.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Arbeitsstättenverordnung – AStV haben Arbeit­geber/innen dafür zu sorgen, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 18 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.

Gemäß § 18 Abs. 2 müssen Notausgänge die im Folgenden näher dargelegte nutzbare Mindestbreite aufweisen.

 

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes wurden am 29. November 2014 Verpflichtungen betreffend den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt, indem die D. W. am näher bezeichneten Standort geöffnet war, Betriebsleiter und Kellner anwesend waren und der Notausgang aus dem Obergeschoß (Terrasse) außen mit einem Schloss verschlossen war. Der Notausgang konnte nicht leicht und nicht ohne fremde Hilfsmittel von innen geöffnet werden. Es haben sich die genannten Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte aufgehalten und könnten auf diesen Notausgang angewiesen sein. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Als handels­rechtlicher Geschäftsführer der W. GmbH hat der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

Ob hingegen Gäste im Betrieb aufhältig waren, ist nicht Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und daher für eine Strafbarkeit nicht erforderlich. Hingegen war erwiesenermaßen, auch auf dem Foto ersichtlich, und auch in der Beschwerde zugegeben der Betriebsleiter und ein Kellner anwesend. Beide sind Arbeitnehmer. Da das Schloss außen angebracht war, war eine Öffnung von innen nicht möglich. Im Übrigen ist auf dem Foto der Betriebsleiter mit Werkzeug ersichtlich. Ein leichtes Öffnen ist daher nicht ersichtlich.

 

5.3. Wenn hingegen der Beschwerdeführer vermeint, dass kein Verschulden vorliege, weil der Betriebsleiter wie auch der im L. V. anwesende Kellner angewiesen seien, beim Öffnen des Bereiches L. V. das Türl aufzumachen, und diesen Personen auch die Kombination vertraut war, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass dieses keine Entlastung des Beschwerdeführers erbringen kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt für Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutz­gesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Überträgt er einzelne Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich, so hat die eigene Tätigkeit in diesen Belangen sich auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Der Unternehmer ist dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems genügt (vgl. auch das Erkenntnis des VwGH
v. 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungs­gerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutz­vorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigen­mächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war.“

Gerade im Sinn dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht aber der Hinweis des Beschwerdeführers auf entsprechende Anweisungen an den Betriebsleiter und den im L. V. anwesenden Kellner nicht aus, den Beschuldigten von seinem Verschulden zu befreien. Wie der Beschuldigte in seiner Beschwerde selbst ausführt, wurde von den betreffenden Personen vergessen, das Schloss vom Notausgang zu entfernen. Eine Kontrolle durch den Beschwerdeführer an diesem Tag wurde nicht durchgeführt und war der Beschwerdeführer selbst nicht anwesend. Auch hat er nicht vorgebracht, dass er eine andere Person mit der Kontrolle beauftragt hätte. Es wurde daher vom Beschwerdeführer kein ausreichendes lückenloses Kontrollnetz vorgebracht und unter Beweis gestellt. Vielmehr zeigt der Beschwerdeführer selbst auf, dass mangels seiner Anwesenheit an diesem Tag eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen und Anweisungen nicht erfolgt ist. Gerade aber für einen solchen Fall hat ein entsprechendes Kontrollsystem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Platz zu greifen. Es war daher schon das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Entlastung zu bewirken. Es ist daher die belangte Behörde zu Recht vom Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der Unversehrtheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und der Intensität der Beeinträchtigung Bezug genommen und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass im Gefahrenfall eine Flucht durch die Notausgangstür für die beschäftigten Arbeitnehmer nicht möglich war. Gerade in Diskotheken komme es immer wieder zu Bränden und sei daher eine aus­reichende Fluchtmöglichkeit vorzusehen. Es liegen keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vor. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurde eine Schätzung vorgenommen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von
1.500 Euro, einem Vermögen von 50.000 Euro und keinen Sorgepflichten.

Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten und kamen keine anderen Umstände während des Beschwerdeverfahrens hervor. Es konnten daher diese Ausführungen auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erstmalig die Arbeitsstättenverordnung verletzt hat, keine Personen zu Schaden gekommen sind, also keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, ist die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe als überhöht zu betrachten und kann daher mit einer Herabsetzung der Geldstrafe vorgegangen werden. Diese ist aber erforderlich, um den Beschwerdeführer von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und ihn zu einer gesetzeskonformen Verhaltensweise anzuleiten, insbesondere seine Betriebsorganisation in gesetzeskonformer Weise zu regeln. Die nunmehr verhängte Geldstrafe entspricht auch dem üblicherweise bei erstmaliger Tatbegehung verhängten Ausmaß. Mit einer weiteren Herabsetzung konnte daher nicht vorgegangen werden.

Da aber ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte und solche auch nicht in der Beschwerde vorgebracht wurden, war nicht mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG vorzugehen.

Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie auch das Verschulden des Beschuldigten waren hingegen nicht gering. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn das Verhalten des Täters weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist nicht der Fall. Es war daher nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit der Einstellung des Strafverfahrens oder einer Ermahnung vorzugehen.

 

5.5. Im Grunde der gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 1 AStV war der Spruch hinsichtlich der Übertretungsnorm zu berichtigen. Eine Änderung im Sachverhalt ist dabei nicht eingetreten.

 

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz war spruchgemäß gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG herabzusetzen.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt