LVwG-300615/3/Bm/Rd
Linz, 17.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn H.O., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J.K., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. Oktober 2014, Ge96-155-2013, Ge96-155-1-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
9. Oktober 2014, Ge96-155-2013, Ge96-155-1-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, gemäß § 130 Abs. 1 Einleitungssatz/Erstbegehung und Z 16 ASchG iVm § 43 Abs. 3 AM-VO, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der F.O. Gesellschaft mbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F.O. GmbH & Co KG mit Sitz in G., x ist, und mangels Bestellung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG und § 23 ArbIG zu verantworten hat, dass, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorats Wels am 8. November 2013 in der Arbeitsstätte der KG dienstlich festgestellt wurde, die KG in dieser Arbeitsstätte in der Produktionshalle als Arbeitgeberin des S.L. unterlassen habe, die folgend beschriebene Gefahrenstelle so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer ArbeitnehmerInnen erreicht wird, wobei die Gefahrenstelle primär durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern, zu sichern gewesen wäre.
Herr L. wurde an einem Kipptisch – KT 3 beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt bewegte er diesen mittels unterhalb des Hubtisches – KT 3 angebrachten Schalthebels nach unten. Bei dieser Abwärtsbewegung war es aufgrund der beschriebenen Unterlassung möglich – und verwirklichte sich dieses Risiko im Unfall auch ‒, dass er mit dem Vorderfuß zwischen feststehenden Betonsockel und Metallrahmen des Hubtisches – KT 3 gelangt, weil der Hubtisch – KT 3 seitlich freilaufend ist und die Quetsch- und Scherstelle nicht ordnungsgemäß abgedeckt worden war.
Weiters wurde verfügt, dass die F.O. GmbH & Co KG mit Sitz in G., x, für die im Spruchpunkt A) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet.
2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall durch den unvorhergesehenen Umstand, dass die schwere Aufstiegshilfe (Betonstufe) im Lauf der Produktionsarbeiten minimal näher an den Schalungstisch verrutscht sei und sich somit eine geringe Gefahrenquelle aufgetan habe. Erst die Verschiebung der für Arbeiten am Kipptisch notwendigen Betonstufe habe zu dem Unfall des Arbeitnehmers geführt. Selbst langjährige, in Betrieb von Kipptischen erfahrene Unternehmer würden unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt das Verschieben der Betonstufe nicht vorhersehen können und dies als Auslöser für den sich ereigneten Vorfall erkennen können. Der Vorfall habe allerdings gezeigt, dass die zahlreichen Sicherheitsvorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen im Betrieb, wie Einschulungen der Mitarbeiter, Aushängen und ständige Griffbereitschaft der Bedienungsanleitung, Bodenmarkierungen, gesicherte Bedienplätze und Durchführung von regelmäßigen Kontrollen des Sicherheitssystems durch den Arbeitgeber, noch nicht genügt haben. Erst nach dem Vorfall konnte die durch das Verrutschen geschaffene Gefahrenquelle erkannt und durch sofortige zusätzliche Maßnahmen die Beseitigung der Gefahrenquelle gesetzt werden. Unmittelbar nach dem Vorfall seien noch weitere sicherheitstechnische Verbesserungen zur Vermeidung jeglicher Gefahrenquellen geschaffen worden und noch im Jänner 2014 seien die Arbeiten zur Entfernung von weiteren möglichen Quetschstellen an sechs betroffenen Kipptischen und der Umbau der Bedienung auf elektrische Fernsteuerung vollendet worden.
Diese Arbeiten würden die Anforderungen des § 43 Abs. 3 AM-VO erfüllen, da sie geeignet sind, das Berühren der Gefahrenstelle durch Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen zu verhindern, sowie zusätzlich durch die elektronische Fernbedienung den auch vor den Umbauarbeiten schon gewährleisteten Sicherheitsabstand nochmals zu vergrößern.
Im Hinblick auf das Bemühen, in den letzten Jahren in dem Betrieb sehr viel in den Bereich Sicherheit investiert zu haben und auch weiterhin das Bemühen bestehe, gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat Wels überlegte Sicherheitsmaßnahmen in die Tat umzusetzen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitsvorkehrungen unmittelbar nach dem Unfall zusätzlich verbessert worden seien, sei eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt und eine strengere Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Es wäre unter dem Aspekt der Spezialprävention und unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe eine Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe ausreichend und angemessen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt werde.
Besonders sei aber zu beachten, dass vom Beschuldigten seit der Tatbegehung keine weiteren Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften gesetzt und die korrigierenden Maßnahmen nachweislich erbracht worden seien. Früher von der belangten Behörde vermerkte, aber nicht näher aufgeführte Übertretungen der Arbeitnehmerschutzvorschriften sollen neutral bewertet und nicht in spezialpräventive Überlegungen einfließen. Da keine sonstigen erschwerenden Umstände und keinerlei andere Verstöße gegen die Vorschriften der AM-VO vorliegen würden, werde eine Strafminderung begehrt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 5. März 2015 dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ordnungsgemäße Sicherung gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO vorhanden gewesen sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass durch die Unterlassung diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, in besonderem Maß gefährdet worden seien, da sich insbesondere auch ein schwerer Arbeitsunfall ereignet habe. Da keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könne, bleibe der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.
5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
5.2.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Das Rechtsgut ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Arbeitsunfalles intensiv beeinträchtigt worden.
5.2.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.000 Euro, bei einem Strafrahmen von 333 Euro bis 16.659 Euro, verhängt. Aufgrund dreier einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen aus den Jahren 2012 und Jänner 2013 war von einem Wiederholungsfall auszugehen und somit der erhöhte Strafrahmen der Strafbemessung zugrunde zu legen. Strafmildernd wurden von der belangten Behörde die korrigierenden Maßnahmen (Umbauten), das Eingestehen der Tat sowie der Umstand, dass seit Tatbegehung keine weiteren Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften begangen wurden, gewertet. Straferschwerend wurden zahlreiche Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem ASchG, wenngleich auch keine einschlägige nach der AM-VO vorliegt, gewertet. Mangels Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von
5.000 Euro, keinen Sorgepflichten und einem Firmenvermögen ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass diese auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.
5.2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass nach Tatbegehung sofort zusätzliche Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle gesetzt und auch noch weitere sicherheitstechnische Verbesserungen geschaffen worden seien. Dies wurde durch Vorlage entsprechender Fotografien auch belegt. Investitionen im Bereich Sicherheit, aber auch das Bemühen um Verbesserung der Sicherheitsvorkehrungen, würden daher eine Strafherabsetzung – im Ausmaß der Verhängung der Mindeststrafe ‒ rechtfertigen.
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Milderungsgründe hat bereits die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses in die Strafbemessung einfließen lassen und entsprechend berücksichtigt. Darüber hinausgehende neue Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Dem Beschwerdeführer sind zwar grundsätzlich Maßnahmen bezüglich der Installation eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen der AM-VO ‒ zumindest als Konsequenz nach dem Arbeitsunfall ‒ nicht in Abrede zu stellen. Jedoch ist er darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht erst für den „Wiederholungsfall“ der Übertretung von Rechtsvorschriften zu ergreifen sind (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231). Die Beseitigung der vorhandenen Gefahrenquelle – immerhin wurde ein Arbeitnehmer nicht unerheblich verletzt – kann wohl als selbstverständlich erachtet werden. Aufgrund der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen bezüglich Übertretungen nach dem ASchG ist ein Mangel an der Organisation des Unternehmens nicht von der Hand zu weisen. Vom Beschwerdeführer wurde auch der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit dem gegenständlichen Tatvorwurf genannt. Dem ist – wenngleich für das gegenständliche Verfahren irrelevant ‒ zu entgegnen, dass im Mai 2015 vom Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz – im weiteren Sinne wurden auch hier arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen verletzt – begangen worden waren. Es kann daher von keinem Wohlverhalten im Sinne eines Milderungsgrundes gesprochen werden. Diese Umstände standen einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe entgegen.
Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist, und auch in spezial- und generalpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des ASchG iVm der AM-VO anzuhalten.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.
6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 400 Euro aufzuerlegen (§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG).
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Michaela Bismaier