LVwG-750283/2/BP/SPE
Linz, 03.08.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der D. L. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. G., Xplatz 15, V., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Juli 2015, GZ: 9785/FRB, mit dem ein Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für S. M., geb. x gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG 2005, versagt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 70/2015, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert als dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für S. M., geb. x stattgegeben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 2. Juni 2015, GZ: 9785/FRB, wurde die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) mit Schriftsatz vom 18.3.2015 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich OÖ (BPK Gmunden) beantragte Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs.2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF für S. M., geb. x, StA von M., gemäß § 31 Abs.3 Z4 FPG 2005 idgF iVm § 57 AVG Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, versagt.
Die Behörde führt begründend Folgendes aus:
Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 stellten Sie bei der Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für S. M., x geb., Staatsangehörigkeit M..
Die gem. § 31 Abs.2 FPG vorgesehene Zustimmung des Fremden liegt der Behörde vor.
(...)
Da sich nun für die Behörde nach Überprüfung des S. M. ergab , dass fremdenpolizeiliche Einwände gegen den Aufenthalt des S. bestehen , wurde nun von der Behörde , wie in § 31 Abs.2 , 3.Satz FPG 2005 vorgesehen , die beantragte Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Mandatsbescheid vom 30.03.2015 unter obiger Aktenzahl versagt. Begründet wurde dieser Mandatsbescheid (§ 57 AVG ) wie folgt:
„S. M. schloss am 30.04.2010 am Standesamt S. – P. die Ehe mit der österr. Staatsbürgerin T. N. , x geb.
Mit Abschlußbericht vom 07.03.2011 erstattete die Polizeiinspektion Lambach wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe (117 FPG 2005) Anzeige gegen das Ehepaar an die Staatsanwaltschaft Wels.
Mit Schreiben der StA Wels vom 23.05.2013 ( GZ: 41 BAZ 144/11z-4 ) teilte diese an die PI Lambach mit, dass von der Verfolgung der Ehegattin T. N. wegen des Vergehens nach § 117 Abs.1 FPG 2005 nunmehr nach Ablauf der Probezeit gem. § 203 Abs.4 StPO endgültig zurückgetreten wurde.
Lt. Mitteilung der StA Wels vom 14.04.2011 an die PI Lambach wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ehegatten S. M. gem. § 190 Zi 2 StPO eingestellt, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.
Die hier angesprochenen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Fremdenpolizeigesetz- FPG:
Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften
§ 117. (1) Ein Österreicher oder ein zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigter Fremder, der eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem Fremden eingeht, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führen zu wollen und weiß oder wissen musste, dass sich der Fremde für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.
Strafprozeßordnung - StPO:.
Probezeit §203.
(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.
Im Falle der Ehegattin T. N. ging nun die StA Wels mit einer Diversion (§ 198 StPO) vor, was nichts anderes bedeutet, als dass die StA Wels das Vorliegen des strafbaren Tatbestandes des Eingehens einer Aufenthaltsehe als erwiesen ansah , jedoch von der Verfolgung der Straftat zurücktrat, da eine Bestrafung im Hinblick auf die Bestimmung einer festgesetzten Probezeit nicht geboten erschien.
Im konkreten Fall trat nun die StA Wels nach Ablauf der festgesetzten Probezeit endgültig von der Verfolgung der Ehegattin zurück.
Entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang auch noch insbesondere der Umstand, dass mit Urteil des BG Wels vom 13.05.2014,( GZ: 17 C 53/13 w-18 ), rechtskräftig mit 04.062014 , festgestellt wurde , dass die Ehe zwischen T und S im Sinne von § 23 EheG nichtig ist.
In der Begründung dieses Urteils hielt das Gericht fest, dass die Ehe nie vollzogen wurde und den Eheleuten beim Eingehen der Ehe bewußt war, dass sie die eheliche Gemeinschaft nicht aufnehmen werden.
Durch die Ehe sollte ausschließlich M. S. die Möglichkeit geschaffen werden, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen , bezw. die Erlangung eines solchen zu erleichtern. Diese Feststellungen sind außer Streit gestellt.
Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen in der von der StA Wels eingebrachten Ehenichtigkeitsklage nicht.
Nach Ansicht des Gerichtes liegen übereinstimmende Angaben der beiden Eheleute zur Ehenichtigkeit vor.
Nach der Rechtsprechung ist eine Ehe unter anderem nach § 23 Abs.1 , 2. Fall EheG nichtig , wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest zum Zweck geschlossen wurde , den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen .
Dies wurde von den beiden „Eheleuten" auch eingestanden.
Letztendlich muß hier festgehalten werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist. Durch ein Urteil gem. § 23 EheG, mit dem eine Ehe für nichtig erklärt und festgestellt wurde , dass der Fremde durch die Eheschließung beabsichtigt habe , eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erlangen, wobei es nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen sei, wird rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Fremde eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist.
Dieser Umstand gilt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und erlaubt eine negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet. (beispielhaft: VwGH vom 28.08.2008, GZ: 2008/22/0727) - unabhängig davon , ob nun eine gerichtliche Verurteilung -hier des Ehegatten - wegen § 117 FPG 2005 vorliegt.
Auf Grund Vorgesagtem ist nun für die Behörde davon auszugehen, dass im konkreten Fall fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne von § 31 Abs.3, Zi 4 FPG 2005 vorliegen, nämlich dass der Aufenthalt des S. M. die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährden würde.
(...)
Der Rechtsmittelbelehrung folgend brachten Sie , nun rechtsfreundlich vertreten , binnen Frist gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15.05.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung ein.
Begründend führten Sie im wesentlichen aus, dass entgegen der Ausführungen der Behörde im Versagungsbescheid es sich bei der von S. eingegangenen Ehe keinesfalls um eine Aufenthaltsehe im Sinne von § 117 FPG handle.
Die Ehe sei, wie in derartigen Kulturkreisen nicht unüblich, von Verwandten arrangiert worden, wobei jedoch nicht die Absicht verfolgt worden sei, Ihnen durch Eingehen dieser Ehe den Aufenthalt in Österreich , bezw. den Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich zu verschaffen.
Aus dem Urteil des BG Linz gehe hervor, dass die Ehe knapp nach dem 18. Geburtstag der N.T. geschlossen worden sei.
Nach Ihrer Ansicht seien das Eingehen einer Ehe ohne Verwirklichung des Ehelebens zwar Grund genug für eine Nichtigerklärung derselben sein , ist aber mangels einer Berufung auf diese Ehe zu Aufenthaltszwecken nicht strafbar, auch sei die Ehe nicht bezahlt worden.
S. sei erstmals seit 2008 nach Österreich eingereist und seither als Saisonarbeitskraft tätig.
Das höchstmöglich erlaubte Ausmaß der Beschäftigung hätte ausgeschöpft werden können.
Am Ende des jeweiligen Aufenthaltstitels sei S. freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt.
S. habe sich zu keinem Zeitpunkt vor Behörden auf die gerichtlich annullierte Ehe berufen.
Er habe nicht einmal einen damit zusammenhängenden Steuervorteil erlangt, was geradezu als untadelig und vorteilhaft bezeichnet werden könne. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des S. könne also keine Rede sein.
Zur von der Behörde angeführten negativen Prognose für dessen weiteren Aufenthalt führten Sie aus , dass er sowohl straf-wie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei.
Weiters wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, einen Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung im Hinblick auf seinen Vater und des rechtmäßigen Aufenthalts seines Bruders zu erwirken.
Bei der Entscheidung der Behörde hätte diese auch Ihre Interessen als betroffener Arbeitgeber berücksichtigen müssen.
Im Unternehmen gelte S. als Experte für Garten- und Landschaftsbau, insbesondere für Kunstrasen.
Die Behörde habe die Interessensabwägung in Form einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang seien der Grad der Integration in das Unternehmen, sowie wirtschaftliche Interessen der Betroffenen jedenfalls zu berücksichtigen.
Nach Ihrer Ansicht falle jedenfalls die gebotene Abwägung zugunsten der Betroffenen aus, da S. auch in wirtschaftlicher Hinsicht für Ihr Unternehmen eine bedeutende Rolle spielen würde.
Auch sei dem vorbildhaften Verhalten des S. besonderes Gewicht beizumessen, zumal dieser während seines Aufenthaltes in Österreich keine Grundversorgung des Staates in Anspruch genommen habe , sondern regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bezahlt habe.
Zusammenfassend stellten Sie fest, dass die intensiven wirtschaftlichen Interessen jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung überwiegen würden.
Abschließend stellten Sie den Antrag, der Vorstellung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die beantragte Unbedenklichkeits-bescheinigung auszustellen.
Dem Schriftsatz schlossen Sie ein Schreiben der Fa. D. L. GmbH des Inhaltes bei, dass S. für dieses Unternehmen auf Grund seiner ausgezeichneten fachlichen Kenntnisse sehr wichtig sei, er von den Kollegen sehr geschätzt werde und im gesamten gesehen für das Unternehmen eine große Bereicherung sei.
Von der Behörde wurde nun binnen gesetzlich vorgesehener Frist das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Sie wurden mit Schreiben der Behörde vom 06.05.2015 vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme verständigt, d.h. es wurden Ihnen in Kopie übermittelt:
Ehenichtigkeitsurteil des BG Wels
zwei Benachrichtigungen der StA Wels betreffend Ermittlungsverfahren wegen § 117 FPG
je eine Beschuldigtenvernehmung der PI Lambach - § 117 FPG – S. M. und T. N..
Weiters ging die Behörde im Wesentlichen auf das von Ihnen ins Treffen geführte große wirtschaftliche Interesse an einer Beschäftigung des S. in Ihrem Betrieb ein und wurde nochmals festgestellt, dass bei Vorliegen von fremdenpolizeilichen Einwänden die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zwingend zu versagen ist.
Diesbezüglich wurde bereits hier auf die Einschätzung der Behörde hinsichtlich Vorliegen eines fremdenpolizeilichen Einwandes im Sinne von § 31 Abs.2 FPG im Mandatsbescheid, auf die behaupteten vorliegenden wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers und das Nichtvorliegen einer behaupteten Integration in Österreich hingewiesen.
Abschließend wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Binnen Frist wurde von Ihnen nun eine Stellungnahme folgenden Inhaltes an die Behörde übermittelt:
„(...)
Nach st. Rspr. liegt eine — von der belangten Behörde angenommene — Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder die Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft (vgl. VwSen-730525/7/SR/JO).
Für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit müssten nach der Rechtsprechung beide Tatbestandselemente kumulativ vorliegen, was im
vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist M. S. hat sich seit 2008, sohin seit nunmehr sieben Jahren, jeweils rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten und jeweils aufgrund der Saisonkontingenzbewilligung eine Arbeitsbewilligung erlangt. Nach Ende des jeweiligen Aufenthaltstitels ist M. S. stets freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich eben nicht für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf diese Ehe berufen.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde in ihrer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2015 nicht einmal eingegangen.
Dass sich M. S. auf diese Ehe berufen hätte, hat selbst die belangte Behörde nicht dargetan, weshalb der Tatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht verwirklicht ist. Zudem hat die belangte Behörde nicht begründet, weshalb sie aufgrund des bisherigen Verhaltens des M. S. von einer negativen Zukunftsprognose ausgeht. Auf das Vorbringen der Betroffenen, dass M. S. straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, ist die belangte Behörde nicht einmal eingegangen. Zudem wurde auch das Schreiben des Geschäftsführers der Betroffenen nicht entsprechend gewürdigt. Die belangte Behörde hätte sich zudem, um eine derartige Beurteilung treffen zu können, selbst einen Eindruck von M. S. zu verschaffen und diesen einvernehmen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.
Da der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vorliegt, ist der Mandatsbescheid vom 30.03.2015 mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet und daher aufzuheben.
Weiters hat die belangte Behörde, wie soeben dargelegt, im angefochtenen Mandatsbescheid Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen, für die Betroffene günstigeren Bescheid hätte kommen müssen, weshalb der Mandatsbescheid auch aus diesem Grund aufzuheben ist. Die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für M. S., geb. x, ist daher zu Unrecht erfolgt.
(...)
Die Behörde ist sehr wohl bereits bei der Aufforderung zur Rechtfertigung (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.05.2015) auf Ihr Vorbringen in der Vorstellung vom 24.04.2015 eingegangen.
So wurde Ihnen bereits mitgeteilt, dass aus der geforderten Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses für Sie nichts zu gewinnen ist, da es sich bei den saisonalen Beschäftigungen zum einen lediglich um kurzfristige Arbeitsverhältnisse handelt und zum anderen nach Ansicht der Behörde bei Vorliegen von fremdenpolizeilichen Einwänden hier für die Behörde keinerlei Ermessensspielraum bestehen kann , d.h. die Verhinderung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit hat absoluten Vorrang gegenüber irgendwelchen allfälligen wirtschaftlichen Interessen.
Daß nach Ansicht der Behörde das von S. gesetzte Verhalten , was das Eingehen einer Aufenthaltsehe betrifft , zweifelsfrei unter § 31 Abs.3 Zi 4 FPG zu subsumieren ist, wurde bereits im Erst- (Mandats)bescheid ausführlichst begründet.
An dieser Einschätzung und Prognose der Behörde kann auch der Umstand nichts ändern , dass - aus welchen Gründen auch immer - es zu keiner Antragstellung für einen Aufenthaltstitel auf Grund der „Schein"-ehe bei der zuständigen Niederlassungsbehörde kam, ausschlaggebend ist für die Behörde , dass eine solche Ehe in Österreich überhaupt - quasi auf „Vorrat" - geschlossen wurde und dieser Umstand auch von österreichischen Gerichten als erwiesen angesehen wurde. Der Hinweis in der Stellungnahme vom 15.05.2015 auf ein Erkenntnis des vormaligen UVS OÖ vom 13.06.2012 ist hier insofern als verfehlt anzusehen , da hier ein von einer BH ausgesprochenes Aufenthaltsverbot, bezogen auf eine geschlossene Aufenthaltsehe , abgehandelt wurde.
Im konkreten vorliegenden Fall hat die Behörde lediglich über das Vorliegen von fremdenpolizeilichen Einwänden abzusprechen.
Für eine allfällige Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot, hier § 52 i.V.m. § 53 Abs.2 Zi 8 FPG ist das BFA und nicht mehr die jeweilige LPD sachlich zuständig.
D.h. letztendlich , dass die LPD OÖ hier eigenständig das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu beurteilen hat.
Dem Akt liegt auch eine Stellungnahme des S. (rechtsfreundlich vertreten) vom 13.10.2014 im Verfahren vor dem BFA RD OÖ wegen beabsichtigter Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot bei, welche im Kern dasselbe Vorbringen wie zum gegenständlichen Verfahren beinhaltet.
Auch kann aus dem Umstand, dass sich S. bis dato - It. Ihren Angaben - in anderen Bereichen rechtskonform und gesetzestreu verhalten hat, nichts für ihn gewonnen werden, ist doch ein solches Verhalten im Gastland von einem Fremden geradezu zu erwarten und als selbstverständlich vorauszusetzen.
Auch sind Ihre Angaben zum Zustandekommen der Ehe mit völliger Unglaubwürdigkeit behaftet.
So hat die T. N. bei deren Einvernahme auf der PI Lambach genau erklärt, wie die Ehe zustandegekommen sei - so hätte sie S. auf einer Tankstelle kennengelernt, wobei Sie hier angesprochen worden sei, M. S. zu heiraten, damit dieser in Österreich bleiben könne.
Hier ist keine Rede davon , dass die Ehe von deren Eltern „arrangiert" worden sei, womit auch der Hinweis auf von den Eltern in derartigen kulturellen Kreisen inszenierte Verheiratungen wohl mehr als fehl am Platz ist.
Auf Grund Vorgesagtem - in Zusammenschau mit der Begründung des Mandatsbescheides vom 30.03.2015 , welche zum integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erhoben wird - konnte die Behörde nur spruchgemäß entscheiden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf rechtzeitig am 2. Juli 2015 bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich eingebrachte Beschwerde.
Begründend wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
(...)
3. Beschwerdegründe: Der angefochtene Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3.1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts:
Die belangte Behörde führt im bekämpften Bescheid aus, dass ein Aufenthalt des M. S. im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet gefährden würde.
Nach der Rechtsprechung gefährdet der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit dann, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft beruft (vgl. VwSen-730525/7/SR/JO).
Für das Vorliegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit müssten nach der Rechtsprechung beide Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen, was im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt ist.
M. S. ist zwar eine Ehe ohne Verwirklichung eines Ehelebens eingegangen, was Grund genug für eine Nichtigerklärung der Ehe sein mag, mangels Berufung auf diese Ehe zu Aufenthaltszwecken jedoch nicht strafbar ist. Es handelt sich hiebe! auch nicht um eine bezahlte Ehe, weshalb von einer „Scheinehe" im Sinne des FPG 2005 nicht gesprochen werden kann.
Die belangte Behörde führt aus, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, mit welcher ein - befristeter - Aufenthaltstitel verbunden ist, die öffentliche Sicherheit im Bundesgebiet gefährden würde. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich M. S., zumal keine Gründe für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt legal in Österreich bei seinen Verwandten aufhält. Der von der Behörde mit der Untersagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung angestrebte Zweck, nämlich den Aufenthalt des M. S. in Österreich zu verhindern, geht damit ins Leere.
Öffentliche Interessen stehen der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung schon deshalb nicht entgegen, da sich M. S. rechtmäßig in Österreich aufhält. Mangels Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann M. S. derzeit jedoch keiner Beschäftigung nachgehen. Sobald eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird, würde die Beschwerdeführerin M. S. umgehend beschäftigen und für ihn Steuern und Sozialabgaben bezahlen, was jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Für M. S. wurde bislang auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung getroffen.
3.2. Zur Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die belangte Behörde hat bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden - für die Beschwerdeführerin günstigeren -Ergebnis hätte kommen müssen.
Die belangte Behörde hat es weiters unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben. Die belangte Behörde hat damit gegen den Grundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen, weil sie es unterlassen hat, Feststellungen zu treffen, die zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid geführt hätten.
So hat die belangte Behörde unterlassen festzustellen, dass M. S. bereits seit fünf Jahren für jeweils sechs Monate als Saisonarbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war und die Beschwerdeführerin die ausgezeichneten fachlichen Kenntnisse des M. S. ausdrücklich lobte und die Beschwerdeführerin M. S. bei Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung umgehend wieder einstellen würde.
Weiters ist die belangte Behörde überhaupt nicht auf das Vorbringen, dass es M. S. jederzeit möglich gewesen wäre, einen unbeschränkten Aufenthaltstitel im Rahmen der Familienzusammenführung im Hinblick auf die österreichische Staatsbürgerschaft seines im gleichen Haushalt lebenden Vaters und des rechtmäßigen Aufenthalts seines Bruders zu erwirken und es des Eingehens einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht bedurft hätte.
Die belangte Behörde stellt überhaupt keine Ermittlungen zur entscheidungsrelevanten Frage an, ob sich M. S. auf die annullierte Ehe zur Erlangung eines Aufenthaltstitels berufen hat. Die belangte Behörde unterstellt ohne jegliche Anhaltspunkte, dass sich M. S. auf diese Ehe berufen wollte. Die Formulierung, dass diese Ehe „quasi auf Vorrat" geschlossen wurde ist lässt die Voreingenommenheit der belangten Behörde erkennen. Diese Formulierung zeigt, dass die belangte Behörde ein völlig unzulängliches Ermittlungsverfahren geführt hat und ihre rechtlichen Schlussfolgerungen in voreingenommener Weise auf fehlerhafte Ermittlungsergebnisse stützt.
Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, den Bescheid nachvollziehbar zu begründen, wiewohl das gesetzliche Gebot, Bescheide zu begründen, Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns ist. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat (VwGH 5.9.2006, 2004/20/0237).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nur formelhaft begründet, warum sie den ersten Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt und die Einwände der Beschwerdeführerin ohne jegliche Ermittlungen verwirft.
Die belangte Behörde begnügt sich mit der bloßen Feststellung, dass die Ehe des M. S. annulliert wurde, und leitet daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ab, stellt jedoch überhaupt keine Ermittlungen zu der entscheidungsrelevanten Frage an, ob sich M. S. zur Erlangung eines persönlichen Vorteils auf diese Ehe berufen hat
Die belangte Behörde ist zudem nicht auf die Einwände der Beschwerdeführerin, dass der angenommene Sachverhalt nicht richtig ist, eingegangen und hat sich ohne nähere Begründung über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen hinweg gesetzt.
Beispielhaft für die äußerst mangelhafte Erhebung des Sachverhaltes sind die Ausführungen im bekämpften Bescheid, dass die Ehe nach Meinung der belangten Behörde ausschließlich dazu diente, M. S die Möglichkeit zu verschaffen, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu bekommen bzw. die Erlangung eines solchen zu erleichtern. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass M. S. seinen Aufenthaltstitel seit mehreren Jahren regelmäßig aufgrund der Saisonkontingentsbewilligung erlangt hat.
Weiters hat die belangte Behörde unterlassen festzustellen, dass M. S. stets freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und sich eben nicht für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf diese Ehe berufen hat.
Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde ebenso wenig eingegangen wie auf das Vorbringen, dass M. S. veraltungsstrafrechtlich und strafrechtlich unbescholten ist.
Die belangte Behörde hat sich in dem angefochtenen Bescheid nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin entsprechend auseinandergesetzt und sich ohne nähere Begründung über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente hinweggesetzt. Damit hat die belangte Behörde die entscheidungsrelevante Frage, ob M. S. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfüllt, nicht nur nicht ausreichend behandelt und damit den Sachverhalt mangelhaft begründet, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dies ist wesentlich, weil die belangte Behörde bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
4. Die Beschwerdeführerin stellt aus den dargelegten Gründen die
Anträge
1. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ihre Entscheidung dahingehend ändern, dass sie dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgibt; in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht
2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
3. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben; in eventu
4. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
3. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.
4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unbestritten und geklärt feststeht und auch die Akten erkennen lassen, dass eine allfällige weiterführende Erörterung für den Sachverhalt ergebnisneutral wäre.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.
II.
Nachdem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergab, konnte eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben.
III.
1. Gemäß § 31 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 70/2015 ist, sofern ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt ist und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen beabsichtigt, ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.
Gemäß § 31 Abs. 3 liegen fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 vor, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 besteht;
2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
5 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
2.1. Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Verweis auf § 31 Abs. 3 Z. 4 FPG versagt und sich dabei auf eine vom in Rede stehenden Fremden im Mai 2010 eingegangene Aufenthaltsehe berufen.
Dazu ist zunächst klar festzuhalten, dass eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 117 FPG fraglos einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Regelmäßig ist dabei unrechtsgehaltssteigernd eine zielorientierte kriminelle Energie anzutreffen, die utilitaristisch in den Dienst des Erlangens des angestrebten Aufenthaltstitels gestellt wird.
2.2. Eine Prüfung nach § 31 Abs. 3 Z. 4 FPG bedingt aber auch eine konkrete Einzelfallprüfung, weshalb die speziellen Umstände – hier der geschlossenen Aufenthaltsehe – betrachtet werden müssen.
Im Jahr 2010 ging der in Rede stehende Fremde eine - wie wohl unbestritten feststehen darf – Aufenthaltsehe ein. Schon seit dem Jahr 2008 (bis laufend) war es ihm aber möglich halbjährlich seinen Aufenthalt bei seinem Vater in S.-P. zu wählen, da jener österreichischer Staatsbürger ist. Seit dem Jahr 2010 ist der Fremde saisonal bei der Bf beschäftigt und wird ihm von dieser Seite ein äußerst positives Attest ausgestellt.
Aus dem Akt ergibt sich, dass bereits im Februar 2011 der rechtswidrige Zustand dahingehend aufgegeben wurde, als auch der Fremde selbst den Umstand der geschlossenen Aufenthaltsehe eingestand. Sowohl aus seiner als auch aus der Aussage der betreffenden Ehefrau wird ersichtlich, dass der Fremde selbst nicht als hauptinitiativ zur Anbahnung der Ehe fungierte, sondern, dass hier vor allem der Bruder und dessen Freund, der mit der Schwester der Ehegattin verheiratet gewesen war, initiativ wurden.
Bezeichnend ist weiters, dass der Fremde die ihm – aus der Eheschließung -erwachsenden Vorteile zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder in steuerlichen Hinsicht nicht nutzte. Anzuführen ist weiters, dass der Fremde im Übrigen strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung trat.
2.3. Die Verknüpfung all dieser Umstände schwächt die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet im konkreten Einzelfall bedeutend ab, weshalb – nicht zuletzt in Anbetracht des schon 5 Jahre zurückliegenden verwirklichten Sachverhalts - § 31 Abs. 3 Z. 4 FPG als nicht mehr einschlägig zu betrachten sein wird.
3. Da im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die Hinweise auf das Vorliegen anderer Versagungsgründe geben würden, war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Bf auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung stattgegeben wird.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Bernhard Pree