LVwG-600597/16/MB/Spe

Linz, 03.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des Herrn G B, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, vom 19.11.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding vom 22. Oktober 2014, GZ: VerkR96-4646-2014, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding (in der Folge: belangte Behörde) hat im angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Oktober 2014, GZ: VerkR96-4646-2014, über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG) eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden, verhängt.

 

Dazu führt die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt aus:

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Schärding, Bescheid vom 20.06.2014, GZ: VerkR21-293-2014.

Tatort: Gemeinde E, L 1135 E Straße, Höhe Haus J Nr. 18. Tatzeit: 01.08.2014, 13:37 Uhr.

1

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§ 37 Abs. 1 i.V.m. 37 Abs. 4 Zif. 1 i.V.m. 1 Abs. 3 FSG 1997

 

Fahrzeug:

C      Kennzeichen ..-...., PKW, VW Passat CC, grau/silberfarbig.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

 

600 Euro

216 Stunden

§ 20 VStG iVm § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG 1997

 

Begründend wird im angefochtenen Straferkenntnis weiters ausgeführt:

Der strafbare Tatbestand ist aufgrund des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

 

Zur Rechtslage:

§ 1 Abs. 3 FSG 1997:

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

§ 37 FSG 1997:

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. [...]

 

(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, [...]

 

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges,

obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Zur Sachlage:

Laut Anzeige der Polizeiinspektion Andorf vom 09.08.2014 haben Sie am 01.08.2014 um 13:37 Uhr den auf Sie zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.... im Gemeindegebiet E auf der L 1135 E Straße auf Höhe Haus J Nr. 18 in Fahrtrichtung E gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.06.2014 zu GZ VerkR21-293-2014 entzogen wurde. Der anzeigenden Polizeibeamtin Rl K L war dieser Umstand bekannt. Dieser Sachverhalt wurde von Ihr im Zuge einer privaten Fahrt außerhalb der Dienstzeit festgestellt, wobei Rl L Sie als Lenker des genannten PKW eindeutig, zumal Sie ihr auch persönlich bekannt sind, identifizieren konnte.

 

Am 19.08.2014 wurde gegen Sie eine Strafverfügung wegen Übertretung § 1 Abs. 3 FSG 1997 erlassen, worin Ihnen vorgeworfen wurde, ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Über Sie wurde gemäß § 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Zif. 1 FSG 1997 eine Geldstrafe in Höhe von 600,00 Euro, 216 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Dagegen erhoben Sie mit Schreiben (E-Mail) vom 22.08.2014 Einspruch. Begründend führten Sie wie folgt aus:

Ich habe heute in meiner Post eine Strafverfügung bekommen laut Geschäftszeichen: VerkR96-4646-2014. In dieser Strafverfügung wird behauptet, dass ich mein Auto ..-.... am 01.08.2014 um 13:37 Uhr in J gelenkt habe ohne Lenkberechtigung. Ich habe an diesem Zeitpunkt mein Auto nicht mal im Besitz gehabt, sondern habe mein Auto meiner Freundin geliehen, welche an diesen Zeitpunkt in die Arbeit gefahren ist. Ich habe heute meine Freundin angerufen, ob sie darüber was weiß und sie sagte, dass Sie an diesen Tag aufgehalten worden ist mit Blaulicht und haben gemeint das ich gefahren bin, weil die Polizisten gleich von der Weite Herr B gesagt haben. Die Polizisten haben dann bemerkt, dass eine Frau hinter dem Steuer saß und haben dann eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Des Weiteren war ich Zuhause auf meiner Baustelle und habe die Fassade gereinigt für den Fassadenbauer, also war ich nicht mal ansatzweise in der Nähe meines Fahrzeuges oder hielt mich im Fahrzeug auf. Meine Freundin hat des Weiteren am Telefon gesagt, Sie kann sich noch an die Polizisten erinnern, wie die ausgesehen haben bei der Fahrzeugkontrolle. Deswegen bin ich mir absolut sicher, dass ich diese Tat nicht begangen habe und erhebe Einspruch gegen diese Strafverfügung mit den Geschäftszeichen: VerkR96-4646-2014."

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 27.08.2014 wurden Sie um Bekanntgabe der Personalien Ihrer Freundin ersucht, welche Sie noch mit Schreiben (E-Mail) vom 27.08.2014 wie folgt mitteilten: J D, geb. x, wh. in Z.

 

Von der Behörde wurde aus dem Führerscheinregister (FSR) Ihre Bilddaten zum zuletzt ausgestellten Führerschein (BH Schärding, Nr. x, ausgestellt am 19.02.2010) beigeschafft.

 

Weiters wurde der Entziehungsbescheid der Behörde vom 20.06.2014 zu GZ VerkR21-293-2014 aus dem betreffenden Verfahrensakt beigeschafft. Damit wurde Ihnen die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides entzogen. Der Entziehungsbescheid wurde Ihnen am 25.06.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit Niederschrift vom 04.09.2014 wurde die Anzeigelegerin, Rl K L von der Polizeiinspektion Andorf, als Zeugin einvernommen und gab diese unter Wahrheitspflicht wie folgt bekannt:

"Ich beziehe mich auf die gelegte Anzeige vom 09.08.2014 zu GZ VStV/914100337320/001/2014 und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage. Am 01.08.2014 war ich mit meinem Privat-PKW unterwegs von Richtung E kommend. Um 13:37 Uhr ist mir kurz vor der Kreuzung, also auf Höhe Haus J Nr. 18, im Gegenverkehr das KFZ mit dem Kennzeichen ..-.... mit dem mir persönlich bekannten Lenker G B entgegnet. Mir war bekannt, dass B die Lenkberechtigung von der Behörde entzogen wurde. Ich habe daher die Anzeige gelegt. Auf Fragen der Behörde gebe ich an, dass ich mir zu 100 % sicher bin, dass es sich bei dem Lenker um G B gehandelt hat. Wenn mir von der Behörde das Führerscheinfoto gezeigt wird, welches B zeigen soll, so kann ich angeben, dass es diese Person mit der Maßgabe war, dass B nunmehr schwarze Haare hat. B ist gerade in die Kreuzung eingebogen und ist ungefähr eine Geschwindigkeit von ca. 20 - 30 km/h, schneller nicht, gefahren. Es war sonnig und es herrschten klare Sichtverhältnisse. Mehr kann ich zum Sachverhalt nicht angeben. Ich halte meine Anzeige vollinhaltlich aufrecht."

Mit Niederschrift vom 09.09.2014 wurde Ihre Freundin J D als Zeugin einvernommen und gab diese unter Wahrheitspflicht wie folgt bekannt:

"Ich wurde über meine Rechte und Pflichten als Zeugin aufgeklärt und will aussagen. Am 01.08.2014 um 13:37 Uhr hat nicht mein Freund G B sondern ich das KFZ mit dem Kennzeichen ..-.... gelenkt. Dies war glaublich in J, Gemeinde E. Zu dieser Zeit war ich unterwegs zur Arbeit zur Firma A, Mode und Tracht, in E (Ort). Mein Freund hat mir den besagten PKW geliehen. Am ganzen Tag des 01.08.2014 habe nur ich diesen PKW gelenkt. Ich bin mir zu 100 % sicher, dass ich das KFZ an diesem Tag gelenkt habe. Bereits in der Früh des 01.08.2014, glaublich kurz nach halb 9 Uhr, hat mich ein männlicher Polizist angehalten. Dies ist mit Blaulicht passiert, weil glaublich die Polizei vermeint hat, dass mein Freund G B den PKW lenkt. Der Polizist hat mich dann im Zuge der Kontrolle gefragt, warum ich das Auto lenke. Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass G B mein Freund ist und er mir das Auto geliehen hat. Nach kurzer Unterredung und dem Hinweis, dass mein Freund nicht mit KFZ fahren dürfe, zumal er keinen Führerschein hat, hat mich der Polizeibeamte weiterfahren lassen. Es ist zu keiner Beanstandung gekommen. Die Behörde teilt sodann mit, dass eine Zeugenaussage der anzeigenden Polizeibeamtin vorliegt, wonach diese im Gegenverkehr meinen Freund als Lenker des genannten KFZ zur Tatzeit und -ort identifiziert hat. Unter nochmaligen Hinweis auf meine Pflichten als Zeugin, insbesondere der Wahrheitspflicht, und ob ich hier nicht etwas verwechsle, gebe ich nochmals an, dass ich zur Tatzeit und -ort das genannte KFZ gelenkt habe. Auf die Frage der Behörde, welche Haarfarbe ich an diesem Tag hatte, so kann ich angeben, dass mein Haupthaar blond, dass Haar im Nackenbereich war schwarz, strähnig."

 

Die Zeugenaussage Ihrer Freundin sowie jene der Polizeibeamtin samt Führerscheinfoto, der Entziehungsbescheid sowie die gelegte Anzeige wurden Ihnen mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 09.09.2014 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Tatvorwurf saniert. Die Möglichkeit einer Äußerung innerhalb 2-wöchiger Frist wurde eingeräumt. Diese Aufforderung wurde Ihnen am 12.09.2014 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Eine fristgerechte Äußerung erfolgte dazu nicht.

 

Erwägungen:

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Behörde nach durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahren zur Überzeugung, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, und zwar das Lenken einer Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr trotz entzogener Lenkberechtigung (wie im Spruch angeführt), sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht haben.

 

Diese Beurteilung stützt sich auf die gelegte Anzeige der Polizeiinspektion Andorf sowie insbesondere auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Zeugen Rl K L. Der gemachten Aussagen der Zeugin Rl L wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich wiederum darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG 1991 i.V.m. § 24 VStG 1991) und auf den überzeugenden persönlichen Eindruck, den diese Zeugin im Zuge der Einvernahme gemacht hat. Einem Organ der öffentlichen Straßenaufsicht - wie Rl L - ist auch aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Dabei konnte Rl L in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise eben auch ihre Wahrnehmungen widerspruchsfrei schildern. Und zwar hat Sie Rl L im Gegenverkehr - quasi aus nächster Nähe - bei optimalen Sichtbedingungen (langsame Geschwindigkeit von max. 30 km/h, klare Sicherverhältnisse um 13:37 Uhr am 01.08.2014) gesehen und identifiziert. Dass sich Rl L in der Person geirrt bzw. vielmehr Ihre Freundin das KFZ gelenkt haben soll, kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Schließlich wurde Rl L ein Führerscheinfoto gezeigt, sind ihr persönlich bekannt und hatten Sie zum Tatzeitpunkt schwarze Haare (was auch im Verfahren Ihrerseits nicht bestritten wurde), hingegen Ihre Freundin J D blonde Haare (nach Angaben Ihrer Freundin auch zur Tatzeit). Die Behörde hegt daher nicht den geringsten Zweifel an der Plausibilität der Aussage der Rl L. Überdies wäre es unerfindlich, welche Umstände Rl L dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil Ihrerseits falsche Angaben zu machen und Sie in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal Sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinaren und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Daran vermag auch der Umstand keinen Abbruch zu tun, dass sich Rl L zum Zeitpunkt der Wahrnehmung nicht im Dienst befunden hat. Ebenso wenig wird dadurch ihre Glaubwürdigkeit erschüttert.

 

Im krassen Gegensatz dazu stehen die Aussagen der Zeugin J D. Trotz Hinweises auf die Aussagen der Polizeibeamtin Rl L, und unter Wahrheitspflicht stehend, gab D an, den genannten PKW zur Tatzeit und -ort gelenkt zu haben. Der Aussage der D wird jedoch kein Glaube geschenkt. Vielmehr ist in Zusammenschau der besagten Erwägungen zur

Aussage der Rl L und des Umstandes, dass D Ihre Freundin ist, zu schließen, dass D eine Gefälligkeitsaussage für Sie getätigt, sohin es mit der Wahrheit - trotz zweimaligen Hinweises auf die Wahrheitspflicht - wohl nicht so genau genommen hat.

 

Was Ihre ebenso gegensätzliche Rechtfertigung im Verfahren betrifft, ist festzuhalten, dass Sie sich als Beschuldigter - anders als Zeugen - in jede Richtung verteidigen dürfen. Angesichts der Aussage der Rl L sind Ihre Angaben im Verfahren als bloße Schutzbehauptungen abzutun.

 

Die aufrechte Entziehung Ihrer Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, also jene der Klasse B, zum Tatzeitpunkt wurde Ihrerseits nicht bestritten und geht auch aus dem Entziehungsbescheid der BH Schärding vom 20.06.2014 bzw. aus dem dazugehörigen Verwaltungsakt VerkR21-293-2014 eindeutig hervor.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren somit nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG 1997 (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung, weil mit Bescheid entzogen) wäre im gegenständlichen Fall eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen gewesen, Höchststrafe nach § 37 Abs. 1 FSG 1997 2.180 Euro. Allerdings wurde zunächst von der Behörde unrichtigerweise eine Strafverfügung nach der Strafnorm des § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG 1997 (Lenken eines KFZ ohne Lenkberechtigung) mit einer Mindeststrafe von 363 Euro, verhängte Strafe 600,00 Euro, erlassen. Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG 1991 darf jedoch in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Der Behörde bleibt es somit verwehrt, die Strafe auf die Mindeststrafe zu erhöhen.

 

Zumal ohnehin bereits die Mindeststrafe unterschritten wurde, erübrigen sich weitere Feststellungen zur Strafbemessung.

 

Die vorgeschriebenen Kosten sind in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 19.11.2014, in welcher das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung begehrt wird.

 

Begründend wird in der Beschwerde wie folgt ausgeführt:

 

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht

 

Ich habe bereits in meinem Einspruch gegen die Strafverfolgung der BH Schärding vom 19.08.2014 dargelegt, dass ich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt, am 01.08.2014 um 13:37 Uhr keinesfalls ein Auto, namentlich den PKW ..-.... gelenkt habe.

 

Da mir mit Bescheid der BH Schärding vom 20.06.2014 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten und 2 Wochen entzogen wurde, habe ich meinen PKW VW Passat CC, Kennzeichen ..-...., meiner Freundin J D, geb. x, überlassen.

 

Diese wurde mit dem genannten PKW bereits am Morgen des 01.08.2014 mit Blaulicht angehalten, weil die Polizeibeamten mein Auto fahren gesehen haben und der Meinung waren, dass ich den PKW gelenkt hätte.

 

Aufgrund dieser Beanstandung ist meiner Freundin J D auch der Tag der vermeintlichen Tat am 01.08.2014 so genau in Erinnerung, weil es bereits am Morgen zu einer Verwechslung gekommen ist, die aufgeklärt werden konnte.

 

Ebenso hat es sich auch zum vermeintlichen Tatzeitpunkt um 13.37 Uhr eine Verwechslung/einen Irrtum gehandelt, zumal keinesfalls ich das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, sondern Frau D.

 

Da ich weder am Tatort war, geschweige denn zum vermeintlichen Tatzeitpunkt den PKW

..-.... gelenkt hätte, sondern gerade damit beschäftigt war, die Fassade meines Wohnhauses für die Fassadenbauer zu reinigen, besteht der gegen mich erhobene Tatvorwurf keinesfalls zu Recht und kann ich hierfür auch nicht bestraft werden.

 

Bei den Angaben der Rl L, die meinem PKW mit ihrem Zivilfahrzeug entgegengekommen sein will, hat es sich um einen Irrtum gehandelt. Dieser dürfte ebenso wie ihren Kollegen am Morgen des 01.08.2014, die auch unrichtiger Weise davon ausgegangen sind, dass ich meinen PKW gelenkt hätte, eine Verwechslung unterlaufen sein.

 

Beweis:

*meine Verantwortung

*J D, x, E 1,Z

*weitere Beweise vorbehalten

 

Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde - entgegen der angeblich Privat meinem PKW „entgegenkommenden" Beamtin Rl L - meiner Verantwortung und der übereinstimmenden Zeugenaussage von J D, die mehrfach unter Wahrheitspflicht beteuert hat, dass sie am 01.08.2014 den ganzen Tag mit meinem PKW unterwegs war und diesen zum vermeintlichen Tatzeitpunkt auf dem Weg/in die) Arbeit zur Firma A, Mode und Tracht in E, gelenkt hat, folgen müssen

 

Der Beamtin Rl L dürfte ebenso wie bereits am Morgen deren Kollegen mit einem Dienstfahrzeug, die offenbar gezielt „Jagd auf meinen PKW" gemacht haben, ein Irrtum unterlaufen sein und Frau D, die tatsächlich den PKW gelenkt hat, mit mir verwechselt haben.

Völlig unnachvollziehbar ist die Begründung, dass „mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne", dass meine Freundin J D das gegenständliche KFZ gelenkt hat, nur weil sich die im Gegenverkehr den PKW passierende Beamtin, die es jedoch nicht für erforderlich erachtet hat, den PKW anzuhalten oder für eine sofortige Anhaltung durch Ihre Kollegen zu sorgen, darauf bezieht, mich anhand des Führerscheinfotos erkannt haben zu wollen.

 

Diese Würdigung der BH Schärding stellt sich ebenso voreingenommen und keinesfalls objektiv dar, wie das Verhalten der Polizeibeamten, die „Jagd auf meine PKW" gemacht haben.

 

Diese gegenüber der Angaben der unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin D widersprüchliche Aussage der Beamtin Rl L aufgrund ihrer flüchtigen Wahrnehmung im Gegenverkehr mag wohl einen Widersprach zwischen zwei Beweisergebnissen begründen, keinesfalls jedoch die für ein Strafverfahren notwendige Sicherheit dahingehend zu liefern, dass die Angaben von Frau J D eine „Gefälligkeitsaussage" bzw. unrichtig gewesen wären.

 

Vielmehr zeigt sich die mangelnde Objektivität der beteiligten Beamten, namentlich insbesondere auch der Rl L schon daraus, dass offenbar - bereits in den Morgenstunden des 01.08.2014 - ohne dass ein Verkehrsverstoß vorgelegen hätte, mein PKW mit Blaulicht verfolgt wurde, wobei sich dann auch bereits am Morgen des 1.8.14 herausgestellt hat, dass entgegen der vermeintlichen Annahme der Polizei, dass ich (ohne Lenkerberechtigung) den PKW gelenkt hätte, Frau J D mit meinem Fahrzeug gefahren ist.

 

Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde nicht vorrangig der Aussage der Zeugin J D, die unter Wahrheitspflicht getätigt wurde, gefolgt wäre, weil diese als Lenkerin des fraglichen Fahrzeuges wesentlich konkretere und präzisere Angabe machen kann, als eine mit ihrem Privatauto im Gegenverkehr vorbeifahrende Polizeibeamtin, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass zwei widersprechende Zeugenaussagen vorliegen.

 

Meine Verantwortung war von Anfang an gleich, und zwar jene, dass nicht ich, sondern Frau J D den gegenständlichen PKW gelenkt hat.

Selbst wenn sich die Behörde sohin aufgrund zweier widersprüchlicher Beweisaussagen von Zeugen nicht mit Sicherheit meiner Rechtfertigung anschließen hätte können, wäre jedenfalls im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststeht, dass ich die mir angelastete Tat begangen hätte.

 

Abgesehen davon können auch weitere Personen bestätigen, dass Frau D, jedenfalls aber nicht ich den gegenständlichen PKW gelenkt habe, zumal ich gerade dabei war, Arbeiten an der Fassade meines Wohnhauses durchzurühren. Aufgrund der kurzfristigen Beauftragung meines Rechtsvertreters und einer Auslandsreise meinerseits, war es mir noch nicht möglich, die Anschriften der in Frage kommenden weiteren Zeugen bekannt zu geben. Ich werde dies rechtzeitig vor der Beschwerdeverhandlung nachholen.

('.

Hervorzuheben ist jedenfalls, dass dann, wenn die Beamtin RI L ihren angeblichen Eindruck sofort an deren Kollegen weitergegeben hätte, mich diese bei den Arbeiten an meinem Wohnhaus antreffen hätten können, so dass der Tatvorwurf sofort ausgeräumt gewesen wäre. Andererseits wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beamtin angesichts der behaupteten Wahrnehmung selbst „in Dienst stellt" und den PKW verfolgt, um die vermeintliche Tat und vor allem den Lenker mit Sicherheit feststellen zu können.

 

Tatsächlich hat die Beamtin RI L unverständlicher Weise überhaupt keinerlei Schritte gesetzt, um meinen PKW anzuhalten oder festzustellen, wer der Lenker war. Auch eine Nachfahrt hat RI L völlig unterlassen.

 

Insgesamt kann daher deren Aussage hinsichtlich ihrer offenbar unrichtigen Wahrnehmung im Bezug auf die Person des Lenkers nicht gefolgt werden und wäre - jedenfalls im Zweifel -eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen gewesen.

 

 

Aus all diesen Gründen stelle ich die

 

 

Anträge

 

a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme der von mir beantragten Beweise durchzuführen;

sowie

 

b) das angefochtene Straferkenntnis der BH Schärding vom 22.10.2014, VerkR96-4646-2014 ersatzlos aufzuheben und eine Einstellung des gegen mich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

 

 

3. Die belangte Behörde legte mit Vorlageschreiben vom 21. November 2014 diese Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

 

 

II.

 

1. Mit der Vorlage ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015. Es ist daher nachfolgender Sachverhalt festzustellen: Es kann nicht mit der für das Strafverfahren geforderten Sicherheit festgestellt werden, dass der Bf am 1. August 2014 um 13:37 Uhr in der Gemeinde E auf der L 1135 E Straße, Höhe Haus J Nr. 18 das KfZ mit dem Kennzeichen ..-...., VW Passat CC, grau/silberfarbig gelenkt hat.

 

In Zusammenschau mit der gemeinsam verhandelten Rechtssache LVwG-600909 ergeben sich beim zuständigen Richter Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der Anzeigelegerin, da sowohl der Zeitraum zwischen Tat und Anzeigelegung, die Tageslichtangabe in LVwG-600909 als auch die Motivation zur Anzeigelegung selbst (warum nicht In-Dienst-Stellung) nicht ausreichend schlüssig beantwortet werden konnten. Zudem finden sich jeweils glaubwürdige und übereinstimmende Zeugenaussagen, dass sich der Bf im Tatzeitpunkt bei seinem Haus bei Fassadensanierungsarbeiten befunden hat. Bestätigung findet dies auch dadurch, als der Smartphone-Kalender, mit den Aussagen des Bf übereinstimmt und dieser bei der Aufforderung zum Vorzeigen des Kalenders einen überraschten Eindruck auf das Gericht machte und insofern nicht davon auszugehen war, dass der Kalender manipuliert war. Hinzutritt, dass am selben Tag bereits einmal eine Verwechslung des Bf’s stattgefunden hat und auch dies die Zweifel am Tathergang bestätigt.

 

 

III.

 

1. § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (in der Folge: FSG) normiert, dass wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung begeht und, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des § 37 Abs. 3 Z 3 FSG jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a FSG vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gem. § 37 Abs. 4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu verhängen, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde

 

2. Entsprechend den Feststellungen unter Pkt. II. ist das Tatbild der Strafnorm nicht erfüllt, da im Zweifel davon auszugehen war, dass der Bf im Tatzeitpunkt das KfZ nicht gelenkt hat.

 

3. In diesem Sinn war dem Bf auch kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen (vgl. § 52 VwGVG).

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  Markus  Brandstetter