LVwG-850367/4/Re/AK
Linz, 23.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau M E in L vom
29. Juni 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Juni 2015, GZ: Ge20-47-2015, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung nach § 359b GewO 1994
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dem bekämpften Bescheid als Bestandteil der Betriebsbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Anlage angefügt wird:
„In der Cateringküche werden ausschließlich kalte Speisen zubereitet. Die Erhitzung von Speisen findet nicht statt.“
Gleichzeitig entfällt der Auflagepunkt 2. (Gewerbetechnik) im Spruchteil I. des Bescheides.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem Bescheid vom
1. Juni 2015, GZ: Ge20-47-2015, über Antrag der Frau M E gemäß § 359b
GewO 1994 festgestellt, dass die Anlage betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Cateringküche mit Lager und Büro im Standort x, x, Grundstück
Nr. x, KG L, der Bestimmung des § 359b GewO 1994 entspricht und der Bescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gemäß § 359b GewO 1994 gilt.
Als Auflagepunkt 2. wurde vorgeschrieben: „Die Abluftführung des Dunstabzuges ist wie im Befund angeführt über Dach zu führen.“
2. Gegen diesen Bescheid hat die Anlageninhaberin mit E-Mail vom 29. Juni 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Dies mit der Begründung, gegen Auflagepunkt 2. des Genehmigungsbescheides erhebe sie Beschwerde, da sie von der Zubereitung von Speisen Abstand nehme, welche zuvor erhitzt werden müssten (Schnitzel etc.). Es würden ausschließlich kalte Speisen aufbereitet werden und deshalb eine Abluftführung über einen Dunstabzug über Dach nicht notwendig sein. Beantragt werde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass Auflagepunkt 2. wegfalle.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrundeliegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus den §§ 2 und 3 VwGVG.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-47-2015.
Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.
5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,
das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekanntgegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und Anlageninhaberin mit Eingabe vom 1. März 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 2. März 2015, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer gastgewerblichen Betriebsanlage in Form einer Cateringküche mit Lager und Büro im Standort L, Grundstück Nr. x der KG L angesucht hat. Dies unter Vorlage von Projektsunterlagen. Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Dunstabzuges im Plan die Abluftführung einzutragen ist, wobei eine horizontale Ausblasung ins Freie nicht zulässig, sondern die Abluft zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen über Dach auszublasen sei. Im Rahmen der durchgeführten Verhandlung am 20. April 2015 wird projektgemäß und befundmäßig dargestellt, dass über dem Kochfeld (Induktionsherd) eine Dunstabzugshaube und ein Dunstabzug mit einer Leistung von 520 m³/h vorgesehen seien. Die Luftführung sei laut Projekt über einen Rohrkanal im Deckenbereich über der Wand vorgesehen. Im Rahmen der Verhandlung wurde vereinbart, dass die Abluftführung über einen Rohrkanal im Deckenbereich zur westlichen Außenwand und an der Außenwand über Dach erfolge. Dies mit der Begründung, dass in der Küche sowohl kalte als auch warme Speisen für Caterings zubereitet werden. Aufgrund dieser Projektabsichten wurde vom Sachverständigen die Auflage vorgeschlagen, die Abluftführung des Dunstabzuges, wie im Befund angeführt, über Dach zu führen und hat diese Auflage auch Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden.
In ihrer Beschwerde bringt die Anlageninhaberin zum Thema Speisenzubereitung als für die Abluftführung wesentliche Projektänderung vor, in der Küche keine Speisen zuzubereiten, die eine Erhitzung erforderlich machen, wie z.B. die Zubereitung von Schnitzeln.
Vom technischen Amtssachverständigen, welcher im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, wird hierzu festgestellt, dass bei der Zubereitung von kalten Speisen keine wärme- und geruchsbehaftete Luft abgeführt werden muss und aus technischer Sicht unter dieser Voraussetzung der Auflagepunkt 2. des Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 1. Juni 2015 ersatzlos entfallen könne.
Aus rechtlicher Sicht ist dem hinzuzufügen, dass durch die Änderung des Projektes bzw. der Betriebsbeschreibung Schutzinteressen des Genehmigungsregimes der Gewerbeordnung nicht nachteilig gegenüber den Nachbarn berührt werden.
Im Sinne der von der Behörde zitierten Rechtsgrundlagen war es im Beschwerdeverfahren nach Durchführung ergänzender Ermittlungen möglich, dem Beschwerdevorbringen der Anlageninhaberin, welches sich ausschließlich gegen Auflagepunkt 2. des Genehmigungsbescheides richtet, mit der Maßgabe Folge zu geben, dass gleichzeitig im Spruch des als Genehmigungsbescheid geltenden Feststellungsbescheides nach § 359b GewO 1994 als wesentliches Merkmal der Betriebsbeschreibung der Anlage die Projektabsicht festgehalten wird, dass in der Cateringküche keine warmen Speisen zubereitet werden. Dies gilt auch für solche Speisen, die im Catering kalt ausgeliefert werden, aber zuvor z.B. gebacken werden müssten (Wiener Schnitzel). Soweit die Konsenswerberin in der Zukunft beabsichtigen sollte, auch warme Speisen zuzubereiten, müsste sie diesbezüglich um Änderungsgenehmigung ansuchen.
Insgesamt war somit, aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage, der Beschwerde im ausgesprochenen Umfang Folge zu geben und wie im Spruch zu erkennen.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger