LVwG-550500/17/KLe

Linz, 20.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde der V H P GmbH, x, x vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.3.2015, GZ: Agrar41-105-2014, Agrar41-108-2014, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013
hat die V H P GmbH, x, x, 285,60 Euro an Kommissions­gebühren zu entrichten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9.3.2015,
GZ: Agrar41-105-2014, Agrar41-108-2014 wurde folgender Spruchpunkt
„VI. Abrundung von Jagdgebieten“ erlassen:

„VI. Abrundung von Jagdgebieten:

a) Arrondierungsgebiete zu Gunsten des Eigenjagdgebietes der V H P GmbH: Die Grundparzelle Nr. x und ein Teil der Grundparzelle Nr. x (rechtes xufer bis Strommitte, bei Strom-km x) der KG M und die Grundparzellen Nr. x, x, x sowie Teile der Grundparzellen Nr. x und x (jeweils rechtes xufer bis Strommitte) der KG L im Gesamtausmaß von 110,0736 ha werden als Arrondierungsgebiet vom Genossenschaftsjagdgebiet M abgetrennt und dem Eigenjagdgebiet der V H P GmbH zugeschlagen.

b) Arrondierung zu Gunsten des Genossenschaftsjagdgebietes M: Die Grundparzellen Nr. x, x und x der KG M und die Grundparzellen Nr. x, x, x der KG L, welche alle am linken (= nördlichen xufer) liegen, im Gesamtausmaß von 87,3651 ha werden als Arrondierungsgebiet vom Eigenjagdgebiet der V H P GmbH abgetrennt und dem Genossenschaftsjagdgebiet M zugeschlagen.

 

Der Antrag der V H P GmbH auf Zuweisung der am nördlichen xufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 80,2319 ha wird abgewiesen.

Die Grenze zwischen dem Eigenjagdgebiet der V H P GmbH und dem Genossenschaftsjagdgebiet M verläuft daher künftig wiederum in der Mitte des xstromes, sodass das nördliche (linke) xufer vom Genossenschaftsjagdgebiet M und das südliche (rechte) xufer vom Eigenjagdgebiet der V H P GmbH bejagt werden können. Die südliche Grenze des Eigenjagdgebietes wird von der Landesgrenze im x-Altarm gebildet.

Unter Berücksichtigung der zugeschlagenen und abgetrennten Arrondierungsgebiete umfasst das von der V H P GmbH zu bejagende Eigenjagd-gebiet eine Fläche von 238,6194 ha.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 10 Abs. 3 lit. b) und 13 Oö. Jagdgesetz, LGBI.Nr. 32/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013“.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die die rechtzeitig durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird,

„das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 09.03.2015, GZ: Agrar41-105-2014, Agrar41-108-2014, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuweisung der am nördlichen xufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 80,2319 ha stattgegeben wird;

in eventu

3. der Beschwerde Folge geben und den Bescheid, Agrar41-105-2014, Agrar41-108-2014, an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.“

 

Begründend wurde ausgeführt:

„[…]

2.    Beschwerdegründe

2.1    Denkunmögliche Gesetzesanwendung

§ 1 Abs. 1 Oö JagdG führt aus, dass das Jagdrecht aus dem Grundeigentum erflißt und mit diesem verbunden ist. Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht und daher eine der Gesetz-gebungszuständigkeit des Bundes zugehörige Rechtseinrichtung. Seine Ausübung kann jedoch im Allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei gesetzlich eingeschränkt werden (VfGH vom 12.03.1980, B374/87 mwN). Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums wird nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH durch einen in das Eigentum eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur dann verletzt, wenn dieser auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn er gesetzlos ist, wobei die denkunmögliche Anwendung eines Gesetzes ebenfalls als Gesetzlosigkeit angesehen wird (VfSlg. 7891/1976).

§ 13 Abs. 1 Oö JagdG sieht einen solchen Eingriff ins Eigentumsrecht vor, da es sich bei der Zuschlagung eines Jagdgebietes um eine Vermögensverschiebung iSd vollen Entzuges handelt (VfGH vom 13.06.1981, B340/77). Dass es sich um eine Enteignung im engeren Sinn handelt zeigt auch, dass gemäß § 15 Abs. 3 für die Ausübung des Jagdrechts ein angemessenes Entgelt im Sinne einer Enteignungsentschädigung zu leisten ist, welches in Ermangelung eines Übereinkommens, nach den Regelungen des Eisenbahnenteignungs-entschädigungsgesetzes zu kalkulieren ist. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe, die einen solchen Eingriff ins Eigentum zulassen, müssen jedoch iSd § 13 Abs. 1 Oö. JagdG im Allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft liegen. Das bedeutet, ein Eingriff darf nur erfolgen, wenn es das öffentliche Wohl (das allgemeine Beste) erfordert. Im Lichte dieser Überlegungen können als im Allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft stehende Gründe wohl nur Aspekte in Bezug auf die Achtung gegenüber dem Wild und der Natur, Einhaltung von Schonzeiten, Erstellung von  den Revierverhältnissen entsprechenden Abschussplänen und Einhaltung derselben, Durchführung einer ordnungsgemäßen und auf die einzelnen Wildarten abgestimmte Fütterung auch in Notzeiten, Verwendung der geeigneten Waffen sowie die Vermeidung von Weitschüssen und die gewissenhafte Nachsuche stehen.

 

Gründe, die nicht im öffentlichen Interesse stehen, sondern bloß private - wenn auch jagdliche - Interessen befriedigen sollen, können daher keinesfalls als Grundlage einer Arrondierung dienen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall das Gesetz denkunmöglich angewendet, indem sie die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Gründe als im Allgemeinen Interesse stehende jagdwirtschaftliche Gründe gewertet hat und somit - in gehäufter Verkennung der Rechtslage - einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin verfügte.

 

Die mitbeteiligte Partei führt in ihrem Schreiben vom 15.09.2014 beispielsweise an, dass nur bei einer Arrondierung zum Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei eine ordnungsgemäße Jagd sichergestellt sei, dies träfe insbesondere auf eine sichere Schussabgabe zu. Darüber hinaus fürchtet die mitbeteiligte Partei, dass das Zustandebringen des beschossenen Wildes ohne Arrondierung nicht gewährleistet sei. Mit diesen Gründen behandelt die mitbeteiligte Partei aber keine im Allgemeinen Interesse stehende jagdwirtschaftliche Gründe. Die Vornahme einer sicheren Schussabgabe ohne Gefährdung Dritter gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der Weidgerechtigkeit; des Weiteren regelt § 57 Oö. JagdG ohnehin „Jagdrecht" wird die Verpflichtung und die Befugnis zur Hege des Wildes aber auch das Fangen, Erlegen und die Aneignung von Wild, wie auch die Aneignung von verendetem Wild, Fallwild und Abwurfstangen, soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, verstanden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. JagdG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundungen aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen, wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern.

 

Das Oö. JagdG führt keine Definition der „jagdwirtschaftlichen Gründe". Allerdings hat sich der Verfassungsgerichtshof mit dem Begriff Jagdwirtschaft im Zusammenhang mit der Erstellung von Abschussplänen nach dem x JagdG bereits grundsätzlich auseinandergesetzt und dabei auf ein früheres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, in welchem sich dieser mit der Zerlegung einer Genossenschaftsjagd auseinandersetzte. So führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.1980, GZ: G5/79, aus, dass der Begriff Jagdwirtschaft nicht bloß voraussetzt, dass in einem bestimmten Gebiet zureichende Einstands- und Äsungsverhältnisse gegeben sind; vielmehr setzt der Begriff Jagdwirtschaft eine planmäßig auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes voraus. § 13 Abs. 1 erlaubt die Gebietsabrundung, wenn jagdwirtschaftliche Gründe eine solche Gebietsabrundung erfordern.

 

Die vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Ausführungen zum Inhalt des Begriffes „Jagdwirtschaft" bewirken, dass zunächst von der Behörde geprüft werden muss, ob die planmäßige auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes es erforderlich machen, dass eine Gebietsabrundung durchgeführt wird. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht der Sinn und Zweck von Gebietsabrundungen darin, Ideallösungen zur Lasten eines Jagdgebietes zu schaffen. Die Gebietsabrundung dient vielmehr dazu, dass unter möglichster Aufrechterhaltung des bestehenden Ausmaßes der Jagdgebiete ungünstig verlaufende Grenzen bereinigt werden, wenn - und nur dann – es Wildfolge und Nachsuche erfordern. Eine zusätzliche jagdwirtschaftliche Berücksichtigung ist daher gar nicht geboten. Die mitbeteiligte Partei gibt ferner an, dass im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet vorrangig Äsungsgebiete liegen, die Einstandsmöglichkeiten hingegen hauptsächlich im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei. Somit hätte die Beschwerdeführerin einen jagdlichen Nutzen, während die mitbeteiligte Partei bloß Aufwendungen für die Hege hätte. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich hier um rein privatjagdwirtschaftliche Interessen für in Zusammenhang mit einem Jagdbetrieb stehende Aufwendungen handelt, sind die von der mitbeteiligten Partei getroffenen Angaben auch auf der Sachverhaltsebene nicht korrekt. Richtig ist vielmehr, dass die gegenständlichen Jagdgebietsflächen ganzjährig als Wiesen genutzt werden, weshalb hier auch Äsungsgebot besteht. Während der ackerbaulich vegetationsarmen Zeit besteht Äsungsmöglichkeit bei der Beschwerdeführerin und nicht bei der mitbeteiligten Partei. Ebenso verfügen die Flächen der Beschwerdeführerin über ausreichend Einstandsmöglichkeiten. Überdies führt die mitbeteiligte Partei pauschal an, dass ihrer Ansicht nach eine selbstständige Bewirtschaftung im Eigenjagdgebiet nördlich der x schlecht möglich sei. Auch mit dieser pauschalen Aussage gelingt der mitbeteiligten Partei keinesfalls, einen im Allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft liegenden Grund aufzuzeigen.

 

Die belangte Behörde verkennt insofern die Rechtslage, als dass sie die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Gründe für die Stattgabe einer Arrondierung gehäuft rechtlich als im Allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft wertet - obwohl diese keine öffentlichen Interessen darstellen - und auf Grundlage dieser unzureichenden Gründe der Arrondierung und somit einem Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin stattgibt. Die belangte Behörde hat somit den Zweck des § 13 Abs. 1 verkannt und diese Bestimmung denkunmöglich angewendet. Der Bescheid leidet somit an einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler.

 

 

2.2    Einfache Rechtswidrigkeit des Bescheides

2.2.1    Allgemeines

§ 1 Oö. JagdG führt, wie bereits zitiert, aus, dass das Jagdrecht aus dem Grundeigentum erfließt und mit diesem verbunden ist. Wesentlich ist - so der Verwaltungsgerichtshof - dass aufgrund eines Grenzverlaufes entstehende Schwierigkeiten beim Bejagen, die den Rahmen der durch die Begrenzung eines Jagdgebietes üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes nicht übersteigen, keinen Grund für eine Arrondierung bilden (VwGH vom 29.09.2008, 2006/03/0078). Des Weiteren erlauben auch Erschwernisse in der Bewirtschaftung eines Jagdgebietes, beispielsweise bei der Errichtung von Futterstellen, Salzlecken, Ansitzen und Hochständen, nicht den Schluss, dass eine Jagdgrenze zum Nachbargebiet ungünstig verläuft und gibt der Behörde nicht das Recht, Gebietsabrundungen vorzunehmen (VwSlg 15.9.1975, 8882).

 

Die Prüfung ob die Voraussetzungen zu § 13 Abs. 1 Oö. JagdG gegeben sind, hat die Behörde nicht selbst wahrzunehmen. Ob jagdwirtschaftliche Gründe ein Abrundungsbegehren rechtfertigen, kann nur mit Hilfe sachkundiger Begutachtung beantwortet werden (VwGH 27.9.1968, 268/68). Je größer die Arrondierungsfläche, desto gewichtiger müssen auch die jagdwirtschaftlichen Gründe sein, die für eine Arrondierung sprechen (Reisinger/Schiffner, Oberösterreichisches Jagdrecht, § 13 Rz 6).

 

Der Sachverständige hat neben einer umfassenden Befundaufnahme - wobei er alle Grundlagen und die Art ihrer Beschaffenheit anzuführen hat, die für das sich auf den Befund stützende Urteil erforderlich sind - bei seinen Schlussfolgerungen im Gutachten im Einzelnen darzulegen, auf welchem Weg er zu diesen gekommen ist, um der Behörde zu ermöglichen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen (VwGH 26.04.2005, 2001/03/0454; VwGH 21.12.1994, 92/03/0157).

 

2.2.2    Unterlassung der Anleitungspflicht

Die anwaltlich unvertretene Beschwerdeführerin stellt in ihrem Schreiben vom 26.08.2014 unter anderem auch den Antrag auf Gebietsabrundung bestimmter Grundstücke. Tatsächlicherweise hätte die Beschwerdeführerin aber einen Antrag auf Jagdeinschluss gemäß § 12 Abs. 3 lit. b Oö. JagdG stellen wollen. Es ist nämlich so, dass - wie im Plan Beilage ./3 ersichtlich - das rot schraffierte Jagdgenossenschaftsgebiet, welches weniger als 150 ha ausmacht, gänzlich vom Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin eingeschlossen ist. Dieses Jagdgebiet kann von der mitbeteiligten Partei nur betreten werden, wenn diese über die x - somit einem Wasserlauf - einschwimmt. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Jagdeinschlusses nach § 12 Abs. 3 lit. b Oö. JagdG wären somit erfüllt gewesen. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG entsprechend anleiten müssen und die Beschwerdeführerin dahingehend aufklären müssen, dass anstelle des von ihr gestellten „Arrondierungsantrags" tatsächlicherweise ein Antrag auf Feststellung eines Jagdeinschlusses zu stellen gewesen wäre und hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Verbesserung geben müssen. Indem die belangte Behörde ihre Anleitungspflicht unterlassen hat, hat sie den Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet. Der Bescheid ist daher aus diesem Grund rechtswidrig.

Beweis: Plan, Beilage .13.

 

2.2.3   Jagdfachliche Stellungnahme ist unschlüssig

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde auf Basis einer zweiseitigen (!) jagdfachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen DI M, welche ausschließlich auf Stellungnahmen von früheren Verfahren verweist, entschieden.

Diese jagdfachliche Stellungnahme ist aus mehreren Gründen als Beweismittel gänzlich unbrauchbar: Zunächst erfolgen Gebietsabrundungen nur für einen bestimmten Zeitraum. Ein rechtlich Betroffener kann davon ausgehen, dass eine Gebietsabrundung keine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung entfaltet.

Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsabrundung die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (VwGH 29.09.2008, 2006/03/0078).

Die jagdfachliche Stellungnahme von DI M befasst sich an keiner Stelle mit der Frage, ob zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung die Voraussetzungen für eine Gebietsabrundung gegeben sind. Vielmehr bezieht sie sich auf Stellungnahmen von bereits abgeschlossenen, früheren Jagdperioden, die keine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung entfaltet haben. Eine jagdfachliche Stellungnahme, die sich ausschließlich auf Stellungnahmen von früheren Jagdperioden bezieht, ist somit unschlüssig und mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

 

Darüber hinaus mangelt es der jagdfachlichen Stellungnahme an einem korrekten Aufbau. Befund und Gutachten fehlen der Stellungnahme. Es ist nicht nachvollziehbar, ob eine umfassende Befundaufnahme überhaupt stattgefunden hat (wohl kaum) und ist die jagdfachliche Stellungnahme daher auch aus diesem Grund zur Gänze unschlüssig. Die Amtssachverständige hat sich somit in keinster Weise mit der wesentlichen Frage des § 13 Abs. 1 Oö. JagdG auseinandergesetzt, ob jagdwirtschaftliche Gründe eine Gebietsabrundung erfordern. Die jagdfachliche Stellungnahme ist somit auch aus diesem Grund mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Grundlage für eine rechtliche Beurteilung untauglich. Schließlich wird von der Amtssachverständigen auch mit keinem Wort auf den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 15.9.2014 eingegangen.

 

2.2.4   Fehlende Auseinandersetzung der Behörde mit jagdwirtschaftlichen Gründen

Umso beeindruckender ist es, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung, trotz des Vorbringens von jagdwirtschaftlichen Gründen durch die mitbeteiligte Partei, von der untauglichen jagdfachlichen Stellungnahme leiten lässt und ihre rechtliche Beurteilung sodann auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1998, 98/03/0247 stützt, welches auf einer anderen Sachlage und einer anderen - hier nicht verfahrensgegenständlichen - jagdlichen Stellungnahme basiert und das Vorliegen von jagdwirtschaftlichen Gründen - entgegen der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof - selbst evaluiert. Eine Auseinandersetzung mit den von der mitbeteiligten Partei angezeigten jagdwirtschaftlichen Gründen findet hingegen in keinster Weise statt.

 

In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 18.03.1998, 97/03/0247, wird unter anderem ausgeführt, dass ein Populationsaustausch von Schalenwild über die x hinweg im Bereich des Arrondierungsgebietes kaum realistisch sei, daher sei eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich. Die belangte Behörde bezieht sich zwar in ihrer rechtlichen Beurteilung auf das gesamte Erkenntnis, übernimmt im Wesentlichen aber nur die oben dargelegte Aussage und setzt sich mit weiteren Aussagen des Erkenntnisses in ihrem Bescheid nicht weiter auseinander. Bei vollständiger und umfassender Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass aus nunmehriger Sicht keine jagdwirtschaftlichen Gründe für eine Gebietsabrundung sprechen:

 

Wie bereits eingangs angeführt, umfasst das Jagdrecht iSd § 1 Oö JagdG die Hege und die Erlegung von Wild. Wenngleich die Behörde anscheinend nur das im Revier vorkommende Schalenwild als Maßstab herangezogen hat, so wird darauf verwiesen, dass Wild im Sinne des Oö JagdG Haar- und Federwild gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 ist. Dem Schalenwild kommt nur insofern besondere Bedeutung  zu, als für dieses (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ein Pflichtabschussplan besteht. Auch hinsichtlich des Abschussplans ist festzuhalten, dass dieser nicht den Abschuss in Revierteilen sondern für das Jagdgebiet festlegt.

Eine eigenständige Wildbewirtschaftung umfasst einerseits nicht nur Wild für welches Schusszeiten (das sind die Zeiten außerhalb der Schonzeiten) festgelegt wurden, sondern auch Wild, welches ganzjährig geschont oder ganzjährig gem. Oö Schonzeitenverordnung, LGBl. Nr. 72/2007 idF LGBI. Nr. 38/2012, bejagbar ist.

Diese verschiedenen Aspekte der Wildbewirtschaftung wurden in der Entscheidung 98/03/0247 gar nicht beleuchtet. Ebenso wenig wie das Faktum, dass die Jagd nicht nur mit der Büchse auf Schalenwild, sondern auch mit der Flinte (mit gänzlich anderen Schuss- und Gefährdungsdistanzen) sowie beispielsweise mit Lebendfangfallen (Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung des Habichtkorbes) oder in Form der Beizjagd bejagt werden können. So mag zwar auch weiterhin der Populationsaustausch für Schalenwild aufgrund der x erschwert werden, dies ist aber weder öffentlich-rechtlich, geschweige denn zivilrechtlich relevant. Eine umfassende Beurteilung aller jagdwirtschaftlichen Gründe im Sinne der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 23.03.1980,  GZ G5/79, hat die belangte Behörde somit auch gar nicht vorgenommen.

 

Wesentlich ist, dass auf dem gegenständlichen Jagdgebiet auch andere Wildarten beheimatet sind, die bei der Beurteilung der jagdwirtschaftlichen Gründe aber nicht berücksichtigt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens von jagdwirtschaftlichen Gründen wäre die belangte Behörde daher auch angehalten gewesen zu prüfen, ob eine weidgerechte Hege und Erlegung von im Jagdgebiet angesiedelten Wildarten möglich ist und ob aufgrund der vorhandenen Grenzverläufe Schwierigkeiten bei der Bejagung (wenn ja in welcher Form) sowie der Hege als wesentlichem Teil des Jagdrechts (§ 1 Abs. 3 lit a OÖ JagdG) auftreten können. Dabei müsste es sich um Schwierigkeiten handeln, die üblicherweise in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen des Jagdbetriebes erheblich überschreiten müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Die Behörde hat sich in keinster Weise mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

 

Des Weiteren sollen bei der Evaluierung des Vorliegens von jagdwirtschaftlichen Gründen - so der Verfassungsgerichtshof - die mit der planmäßigen, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes verbundenen Befugnisse und Verpflichtungen beleuchtet werden. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausschließlich auf die Bewirtschaftung von Schalenwild, aber nicht auf die Erlegung von anderem Haar- und Federwild. Des Weiteren hat die belangte Behörde keine Ausführungen gemacht, warum die Beschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte, nicht in der Lage sein soll, ihre aus § 1 Abs. 3
Oö JagdG erfließenden Befugnisse und Verpflichtungen für den abgerundeten Gebietsteil nicht ordnungsgemäß nachkommen zu können. Aus dem gesamten Ermittlungsverfahren lassen sich auch keine Anzeichen erkennen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Bestimmungen des Oö. JagdG verstoßen habe oder in sonstiger Weise ihre Befugnisse überschritten oder Verpflichtungen nicht wahrgenommen habe. Auch aus diesem Grund lassen sich keine jagdwirtschaftlichen Gründe zum Erfordernis der Gebietsabrundung erkennen. Eine vollständige Betrachtung der jagdwirtschaftlichen Gründe unter Einbeziehung der Bewirtschaftung von sämtlichen Wildarten, sowie kaum denkbare Erschwernisse in der Hege wurden somit von der belangten Behörde gar nicht vorgenommen.

 

Die belangte Behörde setzt sich letztendlich auch nicht mit der für das damalige Erkenntnis des VwGH vom 18.03.1998, Zahl 97/03/0247, relevanten Frage des Populationsaustausches auseinander. Im Erkenntnis des VwGH vom 18.03.1998, Zahl 97/03/0247, wird auf die Frage der Möglichkeit des Populationsaustauschs von Schalenwild nämlich wie folgt eingegangen: „Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige führte aus, dass ein maßgeblicher Populationsaustausch von Schalenwild über die x hinweg im Bereich des Arrondierungsgebietes "kaum realistisch" sei. Der nördlich der x liegende Eigenjagdgebietsteil der Beschwerdeführerin im Ausmaß von rund 87 ha stehe somit wildökologisch nur im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet."

 

Zu den wesentlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Angliederung nach § 8 Abs. 3 Tir JagdG 1983 gehört unter anderem, dass der ungünstige Verlauf der Jagdgebietsgrenzen die ordnungsgemäße Jagdausübung wesentlich erschwert wird. Als ordnungsgemäße Jagdausübung ist die den rechtlichen Vorschriften und den Geboten der Weidgerechtigkeit entsprechende Ausübung der Befugnis gemäß § 1 Abs. 1 Tir JagdG 1983, den jagdbaren Tieren nachzustellen, sowie sie zu fangen und zu erlegen sowie das erlegte Wild, Fallwild, verendetes Wild, Abwurfstangen und die Eier des jagdbaren Federwildes sich anzueignen, zu verstehen (VwGH 16.10.2002, 99/03/0234).

 

Eine biotopmäßige Zuordnung des Wildbestandes zu einem bestimmten Jagdgebiet lässt aber noch keine Begründung für eine wesentliche Erschwerung der Jagdausübung durch den Grenzverlauf und eine wesentliche Erleichterung durch die Angliederung nach § 8 Abs. 3 Tir JagdG 1983 erkennen (VwGH 16.10.2002, 99/03/0234).

 

Der Begriff des Populationsaustauschs als Begriff der Genetik ist keineswegs mit dem Begriff Jagdwirtschaft synonym. Wie schon im oben zitierten Erkenntnis des VfGH vom 20.3.1980, GZ G5/79, ausgeführt, setzt der Begriff Jagdwirtschaft eine planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes voraus. Hege gem. § 3 Abs. 1 umfasst die vom Jagdausübungs-berechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schutze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer. Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird (Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBI. Nr. 74/2004). Der Abschussplan als regionale hegerische und jagdwirtschaftliche Maßnahme ist gegenständlich das geeignete (gelindere) Regulativ als die Arrondierung zugunsten der Jagdgenossenschaft.

 

Die Frage des Populationsaustausches geht entweder in eine fachlich längst überholte Richtung einer züchterischen Selektion zur Erzielung von idealen Individuen oder hat eine rechtliche Interpretation zum Gegenstand, dass nämlich die Individuen dem zustehen sollen, aus dessen Bestand sie hervorgegangen sind. Auch der zweite Ansatz ist vollkommen verfehlt, zumal beispielsweise Rotwild weder auf hunderten noch auf tausenden Hektar unmittelbar zurechenbar ist, wenngleich die Wanderungen zwischen Winter- und Sommereinständen, die ursprünglich für den Hirsch - auch die x querende - charakteristisch waren, auf Grund von Linieninfrastruktur (Autobahnen, Hochleistungszugstrecken, Zersiedelung) nicht mehr möglich sind. Im Kontrast dazu lebt Rehwild ganzjährig standorttreu ohne das deswegen Populationen „V" und „G" definiert werden können.

 

Populationsaustausch kann somit schlüssig lediglich im Sinne von „Populationsdynamik" verstanden werden. Die Populationsdynamik biologischer Populationen ist deren größenmäßige aber auch räumliche Veränderung in der Zeit. Es wäre daher vorweg von der Amtssachverständigen darzustellen gewesen, ob und wie sich die Populationen rechts- und linksufrig der x seit der Errichtung des KW W-M verändert haben. Auf Grund dieser Aussage wäre sodann erst in einem weiteren Schritt rechtlich zu klären, ob festgestellte populationsdynamische Veränderungen aus jagdwirtschaftlichen Gründen eine Arrondierung erfordern.

 

Zusammengefasst belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gleich mehrfach mit Mängeln. Sie nimmt - mangels schlüssigem und tauglichem Sachverständigengutachten - eine Beurteilung des Vorliegens von jagdwirtschaftlichen Gründen vor, obwohl dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „nur mit Hilfe sachkundiger Begutachtung beantwortet werden kann" (VwSlg 15.9.1975, 8882A). Zusätzlich wertet sie auch noch die unsachgemäß erfassten Fakten, die zur Beurteilung des Vorliegens von jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig sind, rechtlich falsch, indem sie nicht alle - im Sinne der Ausführungen der Höchstgerichte - erforderlichen Aspekte, die zur Beurteilung der jagdwirtschaftlichen Gründe erforderlich sind, aufnimmt. Die Behörde übersieht, dass ausschließlich gewichtige jagdwirtschaftliche Gründe eine Arrondierung von mehr als 80 ha rechtfertigen können. Letztendlich hat es die belangte Behörde unterlassen, eine Gesamtbetrachtung der planmäßig auf Wildarten abgestimmten weidgerechten Hege und Erlegung des Wildes vorzunehmen. Eine rechtlich richtige Ableitung der - ohnehin unsachgemäß erlangten Fakten zur Frage des Vorliegens von jagdwirtschaftlichen Gründen, die eine Gebietsabrundung erforderlich machen, ist somit nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid ist somit auch aus diesen Gründen rechtswidrig.

 

2.2.5   Jagdwirtschaftliche Gründe der mitbeteiligten Partei

Abschließend wird hier - trotz Nichtbehandlung durch die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid - dennoch auf die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Schreiben vom 15.9.2014 vorgebrachten Gründe, die für eine Arrondierung sprechen sollen, eingegangen.

Die mitbeteiligte Partei führt in ihrem Schreiben vom 15.9.2014 zunächst an, dass das nördliche Ufer der x eine in der Natur eindeutige Grenze darstellen würde. Es kann nicht sein, dass Arrondierungen vollzogen werden, weil aus der Sicht der mitbeteiligten Partei eindeutige und kenntliche Grenzen in Natur gegeben seien. Hier ist auszuführen, dass nach der Judikatur die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden muss, so dass auch jedenfalls eine Grenzziehung gerechtfertigt ist, die nicht in der Natur ohne weiteres zu erkennen ist. Ein jagdwirtschaftliches Argument ist hier daher nicht zu erkennen.

Ferner führt die mitbeteiligte Partei aus, dass im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet vorrangig Äsungsgebiete liegen, die Einstandsmöglichkeiten hingegen hauptsächlich im Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei lägen. Somit hätte die Beschwerdeführerin einen jagdlichen Nutzen, während die mitbeteiligte Partei bloß Aufwendungen für die Hege hätte. Die mitbeteiligte Partei übersieht, dass die gegenständlichen Jagdgebietsflächen ganzjährig als Wiesen genutzt werden, weshalb hier auch ganzjährig Äsungsgebot besteht. Während der vegetationsarmen Zeit sind Äsungsangebot und Einstände somit (auch) bei der Beschwerdeführerin und nicht (nur) bei der mitbeteiligten Partei. Bei der von der mitbeteiligten Partei angeführten vegetationsarmen Zeit kann nicht per se von Notzeit gesprochen werden. Ausgeprägt ist die Futterverknappung im ackerbaulich genutzten Bereich des Jagdgebietes der mitbeteiligten Partei, da mit der Ernte sowohl Futter- als auch Einstandsangebot wegfallen. Genau diese Umstände treffen aber nicht auf das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin zu. Dieses Argument zeigt gerade zu unmissverständlich, dass bei der Beschwerdeführerin wesentliche jagdwirtschaftliche Voraussetzungen, nämlich zureichende Einstands- und Äsungsverhältnisse gegeben sind und diesbezüglich eben keine jagdwirtschaftlichen Befürchtungen bestehen.

 

Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, dass nur bei einer Arrondierung zum Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei eine ordnungsgemäße Jagd sichergestellt sei. Dies träfe insbesondere auf eine sichere Schussabgabe zu. Darüber hinaus fürchtet die mitbeteiligte Partei, dass das Zustandebringen des beschossenen Wildes ohne Arrondierung nicht gewährleistet sei. Mit diesen Gründen behandelt die mitbeteiligte Partei keine jagdwirtschaftlichen Gründe, sondern Fragen betreffend die allgemeinen Grundsätze der Weidgerechtigkeit und der Einhaltung jagdrechtlicher Bestimmungen.

 

Abschließend führt die mitbeteiligte Partei pauschal an, dass ihrer Ansicht nach eine selbständige Bewirtschaftung im Eigenjagdgebiet nördlich der x schlecht möglich sei. Dieses Argument stellt keinen jagdwirtschaftlichen Grund im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dar, wonach Überlegungen über eine planmäßig auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes behandelt werden, sondern beleuchtet bereits eine rechtliche Konsequenz, deren Beurteilung ausschließlich der Behörde obliegt.

 

Zusammengefasst steht fest, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgerbachten Gründe mangels Vorliegen eines jagdwirtschaftlichen Erfordernisses abzuweisen gewesen wären.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung nahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreterin, der Vertreter der belangten Behörde und der jagdfachliche Amtssachverständige teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Jagdgenossenschaft M stellte am 10.9.2014 folgenden Arrondierungsantrag:

„Vom Eigenjagdgebiet des V H P GmbH sollen alle linksufrig (nördlich der x) liegenden Grundstücke laut beiliegender Aufstellung und Orthofoto im Gesamtausmaß von 87,3651 ha zum genossenschaftlichen Jagdgebiet M zuarrondiert werden.“

 

Das Eigenjagdgebiet der V H P GmbH besteht im Wesentlichen aus 2 Teilen, welche durch die x getrennt sind. Die x ist in diesem Bereich hinsichtlich Fließgeschwindigkeit und Beschaffenheit der Ufer zweigeteilt. Stromaufwärts der Oberwasserbereich (Rückstaubereich) mit einer max. Breite von fast 500 m und einer Uferbefestigung (Steinwurf) mit einer durchschnittlichen Höhe von ca. 1 m. Stromabwärts im Unterwasserbereich mit im Verhältnis zum Oberwasserbereich höheren Fließgeschwindigkeit, einer Breite von fast 500 m und einer ca. 5 m hohen Steinschlichtung.

 

Das der Genossenschaftsjagd M zugesprochene Arrondierungsgebiet liegt nördlich der x mit einem Grundausmaß von 87,3651 ha. Es erstreckt sich über eine Länge von ca. 3,7 km und einer Breite von ca. 30 bis 630 m.

 

Das Arrondierungsgebiet gliedert sich wie folgt:

- Bereich I (der westlichste)

Ein 570 m langer Streifen mit einer Breite von 30-160 m. Begrenzt im Süden von der x und im Norden von Auwald (bestockt mit Pappeln, Eschen und Weiden). Aufgrund der Breite und der Beunruhigung durch Freizeitnutzer am Treppelweg (xradweg) für Rehwild nur bedingt als Äsungsbereich (südliche Wiese) geeignet.

 

- Bereich II

Ein 750 m langer Streifen mit einer Breite von max. 630 m. Fast ausschließlich Auwald – begrenzt im Norden mit Feldern im genossenschaftlichen Bereich und im Süden wieder von der x. Aufgrund der Breite und Beschaffenheit bietet dieser Bereich grundsätzlich sowohl Äsungseinstand als auch Deckungseinstand für Schalenwild.

 

- Bereich III

Ein 700 m langer Streifen mit einer max. Breite von 330 m. Sehr abwechslungsreiches Gelände (Wald/Wiese/Feldgehölze) mit vielen Randlinien (Bereich zwischen Wiese und Wald) – grundsätzlich sehr attraktiv für Schalenwild (Reh). Auch hier, wie im Bereich II der xbegleitende Treppelweg, gekennzeichnet durch starke Beunruhigung durch Fischer und Freizeitnutzer, wie Radfahrer, Spaziergänger und Läufer.

 

- Bereich IV

Ein 1700 m langer Streifen mit einer durchschnittlichen Ausdehnung von ca.
130 m. Sehr stark beunruhigt durch die Tätigkeiten im Kraftwerksbereich bzw. durch Fremdenverkehr/Gastronomie. Die nördliche Grenze bilden wieder überwiegend Felder und im Süden jeweils die x.

 

Natürliche und künstliche Wasserläufe (schmale Grundstücke) stellen im Allgemeinen keine trennende Wirkung für daran anschließende Jagdgebiete dar, da Flüsse im Jahresverlauf hinsichtlich Wasserführungsmenge (Gewässertiefe; Gewässerbreite) naturgemäß mehr oder weniger starken Schwankungen unterliegen. Bei Niedrigwasser ist es für das Schalenwild möglich ohne größere Probleme zu wechseln. Diese Schwankungen ermöglichen den Schalenwildarten im Jahresverlauf bei Niedrigwasser ein Durchqueren der Flüsse und Bäche. Der gegenständliche Streckenabschnitt des xstroms (Kraftwerk W) nimmt in diesem Zusammenhang eine Ausnahme ein. Im Oberwasserbereich erreicht die x an der schmalsten Stelle eine Breite von 340 m und eine max. Breite von fast 500 m. Zudem sind die beidseitigen Ufer mit Steinschlichtungen als Steilufer befestigt. Aufgrund der Beschaffenheit der Ufer und der Breite der x kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorkommenden Schalenwildarten den Oberwasserbereich zwischen den nördlichen und südlichen Eigenjagdteil als Wildwechsel verwenden.

 

Im Unterwasserbereich erstreckt sich über die gesamte Länge die beidseitig steile Uferbefestigung (Steinschlichtung) über eine Höhe von mehr als 5 m. In Kombination mit der hohen Fließgeschwindigkeit kann ein Queren in diesem Bereich so gut wie ausgeschlossen werden. Zudem befindet sich im Oberwasserbereich an der Südseite und im Unterwasserbereich an der Nordseite eine dauerhafte Beleuchtungsanlage, die während der Nachtstunden zumindest den Uferbereich ausleuchtet. Sowohl Schwarzwild als auch Rehwild nutzen die Dunkelheit als Schutz beim Wechseln von Einstandsgebieten. Die Lichtquelle am Ufer und auch der permanente Lärm der Kraftwerksanlage schließen ein Wechseln (Durchrinnen) der x der vorkommenden Schalenwildarten im Bereich des Kraftwerks daher so gut wie aus.

 

Schalenwild gewöhnt sich an einen gewissen Lärmpegel. Es quert jedoch nur, wo es eine gewisse Deckung vorfindet und das Reh- und  Schwarzwild eher eine Querung wählt, wo es keine Beleuchtung gibt bzw. nicht einsichtig ist, wo es im Dunkeln in der Nacht die x durchrinnen kann.

Aus diesem Grund steht der nördliche Eigenjagdgebietsteil wildökologisch, wenn man die Hauptwildart Reh betrachtet, nur im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet M.

 

Durchschnittliche Streifgebiete von Rehwild betragen biotopbedingt und im Jahresverlauf variierend zwischen 25 bis 140 Hektar (LFW aktuell 79/2010). Betrachtet man die Ausformung der Bereiche I, II und IV so geht aufgrund der Breite des Arrondierungsgebietes, aber auch aufgrund der Biotopbeschaffenheit (zum Teil große Wiesenflächen, speziell im westlichen Bereich vor dem Kraftwerk, mit sehr wenig Randlinien) klar hervor, dass das dort vorkommende Rehwild aufgrund der Streifgebietsgrößen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Wildeinstandsgebieten im Genossenschaftlichen Jagdgebiet M steht. Da der nördliche Eigenjagdgebietsteil auch die Eigenjagdgebietsgröße nicht erreicht, ist generell eine eigenständige Wildbewirtschaftung (eine planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes) nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich.

 

Es haben sich weder relevante Änderungen hinsichtlich der jagdwirtschaftlichen Bewirtschaftung, der Beschaffenheit des xstromes noch im Bereich der Arrondierungsflächen ergeben.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht daher zweifelsfrei fest, dass der nördlich der x befindliche Teil des Eigenjagdgebietes weder planmäßig noch eigenständig bejagt werden kann, sondern nur in Verbindung mit dem genossenschaftlichen Jagdgebiet M.  Die Hauptwildart stellt das Rehwild dar. Jagdlich nutzbar sind Grundflächen dann wenn sie einer Schalenwildart Einstand- und Äsungsmöglichkeit bieten. Der zur Arrondierung beantragte nördliche Teil des Eigenjagdgebietes kann weder planmäßig noch eigenständig bejagt werden, da es auf großer Fläche keine Einstandsgebiete gibt. Weiters steht der nördliche Eigenjagdgebietsteil wildökologisch, bei Betrachtung der Hauptwildart Reh, im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet M. Mit dem südlichen Teil des Eigenjagdgebiets besteht aufgrund der Breite der x keine jagdwirtschaftliche Verbindung. Da die jagdliche Nutzbarkeit auf die Hauptschalenwildart abstellt, war auf die weiteren Wildarten nicht näher einzugehen. Es war auch weiters nicht näher darauf einzugehen, wie sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Änderung der Populationen rechts- und linksufrig der x seit der Errichtung des Kraftwerkes W-M ausgewirkt hat, da das Kraftwerk bereits seit mehreren Jahrzehnten besteht und auch seit dem Jahr 1998 keine Änderung stattgefunden hat.

 

Diese Feststellungen stützen sich auf die jagdfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, sie sind schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen entsprechen sie im Verfahrensakt der Behörde erliegenden in den Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

 

Die Beschwerdeführerin tritt diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Feststellungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen werden mit bloßen Gegenbehauptungen bekämpft. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft allerdings nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 11.5.1998, 94/10/0008).

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

 

Nach § 13 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorkommenden deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 ha sinken.

 

Ob ein Arrondierungsbegehren nach § 13 Abs. 1 leg.cit. aus dem Gesichtspunkt einer geordneten Jagdwirtschaft (jagdwirtschaftliche Gründe) gerechtfertigt ist, kann, da es sich hierbei keineswegs um ein für Laien ohne weiters überschaubares Erfahrungs- und Wissensgebiet handelt, nur mit Hilfe sachkundiger Begutachtung beantwortet werden (VwGH vom 27.9.1968, 268/68).

 

Mit Erkenntnis vom 18.3.1998, 97/03/0247, führte der VwGH zusammenfassend aus, dass, wenn ein Jagdausübungsberechtigter nicht in der Lage ist, der in § 1 Abs. 3 lit. a Oö. Jagdgesetz verankerten Befugnis bzw. Verpflichtung, das Wild im Jagdgebiet gem. § 3 Oö. Jagdgesetz zu hegen, auf einem bestimmten Teil seines Jagdgebietes ordnungsgemäß zu entsprechen, aber dem von einem benachbarten Jagdgebiet aus nachgekommen werden kann, hinsichtlich des betreffenden Jagdgebietsteiles eine Gebietsabrundung im Grunde des § 13 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz aus jagdwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist.

 

Begründend wurde unter anderem ausgeführt:

„[…] Im Beschwerdefall wurde die Frage, ob jagdwirtschaftliche Gründe die von der mitbeteiligten Partei beantragte und mit dem angefochtenen Bescheid im Spruchteil IV lit. b verfügte Gebietsabrundung erforderten, von der belangten Behörde zu Recht bejaht. Der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige führte aus, dass ein maßgeblicher Populationsaustausch von Schalenwild über die x hinweg im Bereich des Arrondierungsgebietes "kaum realistisch" sei. Der nördlich der x liegende Eigenjagdgebietsteil der Beschwerdeführerin im Ausmaß von rund 87 ha stehe somit wildökologisch nur im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet. Da der Eigenjagdgebietsteil die Eigenjagdgebietsgröße nicht erreiche, sei generell eine eigenständige Wildbewirtschaftung auf diesen Gebietsflächen "nicht bzw. eben nur eingeschränkt" möglich. Dass diese Aussagen nicht schlüssig wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde daraus ableitete, dass jedenfalls eine weidgerechte Hege des Wildes auf dem nördlich gelegenen Eigenjagdgebietsteil der Beschwerdeführerin nur in Verbindung mit dem genossenschaftlichen Jagdgebiet möglich sei, und - zumindest auch - deshalb die Gebietsabrundung aus jagdwirtschaftlichen Gründen für erforderlich erachtete, so begegnet dies keinen Bedenken (vgl. das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende, zu § 11 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 84/03/0199).

Ist ein Jagdausübungsberechtigter nicht in der Lage, der in § 1 Abs. 3 lit. a JG verankerten Befugnis bzw. Verpflichtung, das Wild im Jagdgebiet gemäß § 3 JG zu hegen, auf einem bestimmten Teil seines Jagdgebietes ordnungsgemäß zu entsprechen, kann dem aber von einem benachbarten Jagdgebiet aus nachgekommen werden, ist hinsichtlich des betreffenden Jagdgebietsteiles eine Gebietsabrundung im Grunde des § 13 Abs. 1 JG aus jagdwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. In einem solchen Fall bedarf es nicht der von der Beschwerdeführerin vermissten Feststellungen, "dass das Genossenschafts-jagdgebiet einen ungünstigen Grenzverlauf aufweise" und "ob und welche abhilfebedürftigen Nachteile der Jagdgenossenschaft M hieraus etwa entstünden". Es erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob auf dem Arrondierungsgebiet eine sichere Schussabgabe möglich sei. […]

Dass die x - wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt - gemäß § 6 Abs. 3 JG keine "Unterbrechung des rechtlichen Gebietszusammenhanges" bedeute, ist für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid angeordneten Arrondierung nicht rechtserheblich. Bestünde kein Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 3 JG zwischen den nördlich und südlich der x gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin, fiele der nördlich gelegene Teil von vornherein gemäß § 7 JG als nicht zum Eigenjagdgebiet gehörig dem genossenschaftlichen Jagdgebiet zu.

Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, daß die Wegnahme des nördlichen Eigenjagdgebietes im Ausmaß von 87,3651 ha zugunsten der Jagdgenossenschaft dem Begriff der Arrondierung im Sinne des § 13 JG widerspreche. Das Gesetz beschränkt eine Gebietsabrundung in flächenmäßiger Hinsicht nur insoweit, als durch die Gebietsabrundung die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken darf (§ 13 Abs. 2 2. Satz JG). Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. […]

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.“

 

Festzuhalten ist, dass seit der Erlassung dieses VwGH-Erkenntnisses, welches den gleichen Arrondierungsantrag bzw. die darauf fußenden Verfahren wie im gegenständlichen Verfahren zum Gegenstand hatte, keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin brachte keine Argumente dahingehend vor, dass von einer anderen Sachlage auszugehen wäre. In der Beschwerde wurde nur pauschal angegeben, dass es sich nicht um die gleiche Sachlage handeln würde. Dies wurde nicht näher begründet. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung der Sach- bzw. Rechtslage aufgezeigt hätten. Das Kraftwerk W-M hatte bereits zum damaligen Zeitpunkt Bestand, weiters wurden auch dieselben Grundstücke zur Arrondierung bzw. Jagdgebietsfeststellung beantragt. 

 

Eine  Grundfläche ist nur dann jagdlich nutzbar, wenn sie vom Schalenwild als Einstands- oder Äsungsfläche auch tatsächlich genützt werden kann.  Grundstücke, die zwar grundsätzlich als Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten geeignet wären, die aber vom Schalenwild tatsächlich, beispielsweise wegen Beunruhigung durch Freizeitsportler etc. gemieden werden, zählen nicht zu den jagdlich nutzbaren Grundstücken (VwGH vom 30.9.1992, 92/03/0074, 0077).

 

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige führte aus, dass die Hauptwildart das Rehwild darstellt, es auf großer Fläche keine Einstandsgebiete und eine starke Beunruhigung durch Freizeitnutzer, Fremdenverkehr und den Kraftwerksbetrieb gibt. Der nördliche Eigenjagdgebietsteil steht wildökologisch im Zusammenhang mit dem daran anschließenden genossenschaftlichen Jagdgebiet M. Es liegen somit jagdwirtschaftliche Gründe, die eine Arrondierung  rechtfertigen, vor.

 

Ein schmaler Grundstreifen, der auf der einen Seite durch eine breite Wasserfläche begrenzt wird, auf der anderen Seite aber im unmittelbaren Zusammenhang mit den Wildeinstandsgebieten eines anderen Jagdgebietes steht, rechtfertigt die Abrundung des Jagdgebietes durch Angliederung an das Revier des Wildeinstandsgebietes (VwSlg. 26.1.1956, 3958 A).

 

Die Beschwerdeführerin führt das VwGH-Erkenntnis vom 27.11.2014, 2012/03/0082, ins Treffen, worin dieser seine bisherige Judikatur zur Jagdgebietsabrundung dahingehend zusammenfasste, dass die (behördliche) Vornahme einer Abrundung von Jagdgebieten durch Abtretung von Grundflächen und Angliederung an ein anderes Jagdgebiet iSd § 15 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 zur Voraussetzung hat, dass ein ungünstiger Grenzverlauf zwischen aneinander grenzenden Jagdgebieten besteht, der zu einer wesentlichen, den jagdlichen Interessen entgegenstehenden Beeinträchtigung des Jagdbetriebes führt. Der Umstand etwa, dass ein Grenzverlauf in der Natur nicht leicht erkennbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich wäre; die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann bei den Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden. Auch allfällige Wildfolgeprobleme stellen für sich allein grundsätzlich noch keinen Grund für eine Abrundung dar. Die erleichterte Erreichbarkeit bzw. der Zugang zum Jagdgebiet kann jedenfalls dann kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Abrundung darstellen, wenn dieses Ziel auch durch einen geringeren Eingriff, wie etwa durch Bestimmung eines Jägernotweges, erreicht werden kann. Einer Abrundungsverfügung kommt keine über die jeweilige Jagdperiode hinausgehende Wirkung zu.

 

Dieses VwGH-Erkenntnis ist jedoch nicht auf den, der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt anwendbar. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Jagdgebietsfläche, auf welcher überhaupt eine eigenständige Wildbewirt-schaftung, dh. eine planmäßige, auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes, nicht bzw. nur sehr eingeschränkt möglich ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall  für die Arrondierung nicht ausschlaggebend, ob eine sichere Schussabgabe möglich ist oder sich nach einer Schussabgabe Wildfolgeprobleme ergeben würden. Auch kann die Kenntnis der genauen örtlichen Jagdgebietsgrenzen voraussetzt werden.

 

Die Beschwerdeführerin verweist weiters auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.3.1980, G5/79. Darin führt der VfGH aus, dass der Begriff Jagdwirtschaft nicht bloß voraussetze, dass in einem bestimmten Gebiet zureichende Einstands- und Äsungsverhältnisse gegeben seien, vielmehr setze der Begriff Jagdwirtschaft eine planmäßig auf Wildarten abgestimmte weidgerechte Hege und Erlegung des Wildes voraus.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige führte dazu in seinem Gutachten aus, dass keine planmäßige Bejagung möglich ist.

 

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass je größer die Arrondierungsfläche, desto gewichtiger müssen auch die jagdwirtschaftlichen Gründe sein, die für eine Arrondierung sprechen, ist zu entgegnen, dass das Oö. Jagdgesetz eine Gebietsabrundung in flächenmäßiger Hinsicht nur insoweit beschränkt, als durch die Gebietsabrundung die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 ha sinken darf. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor (vgl. VwGH vom 18.3.1998, 97/03/0247).

 

Wenn die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vorbringt, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung (26.8.2014) anwaltlich noch unvertretene Beschwerdeführerin statt eines Arrondierungsantrages einen Antrag auf Jagdeinschluss hätte stellen wollen und die belangte Behörde die Manuduktionspflicht vernachlässigt hätte, ist festzuhalten, dass aus dem Antrag der Beschwerdeführerin zweifelsfrei hervorgeht, dass sie einen Arrondierungsantrag stellen wollte, da sie auf die Vorverfahren verwies und es sich dort jeweils um Arrondierungsanträge gehandelt hätte. Im Übrigen verkennt die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin die Sachlage, da wie aus dem im Verfahrensakt befindlichen Plan (Beilage zum Arrondierungsantrag der Beschwerdeführerin) ersichtlich ist, die Grundstücke x und x,
KG M, und x, KG L, (Eigentümerin ist jeweils die Republik x – öffentl. Wassergut) direkt in einem Bereich von ca. 7 m aneinandergrenzen und somit ohnehin kein Jagdeinschluss vorliegt, da das Jagdgebiet nicht gänzlich umschlossen ist. Man kann daher auf das Jagdgebiet gelangen, ohne ein fremdes Jagdgebiet zu betreten.  

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions-gebühren vorgeschrieben werden können. Der Beschwerdeführerin sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissions-gebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landes-verwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Am 12.6. und 16.6.2015 führte der vom Landesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige einen für die Erstellung eines Gutachtens notwendigen Ortsaugenschein durch. Die Dauer der Amtshandlung betrug 14 halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 285,60 Euro (= 20,40 x 14) zu entrichten ist.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer