LVwG-550484/11/Wg

Linz, 04.08.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des A K, x, x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde O vom 9. März 2015, GZ: Forst-7/4-2015, betreffend Untersagung einer Neuaufforstung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Der Beschwerdeführer (Bf) zeigte mit Eingabe vom 15. Juli 2014 beim Bürgermeister der Marktgemeinde O die geplante Aufforstung des Grundstückes Nr. x, KG O, im Ausmaß von ca. 7.000 m2 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz an. Der Bürgermeister untersagte mit Bescheid vom
4. September 2014, GZ: Forst-7/2-2014, gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz die geplante Aufforstung. Die dagegen erhobene Berufung des Bf wurde vom Gemeinderat (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 9. März 2015, GZ: Forst-7/4-2015, abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf die Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen und Ortsplaners Dip.-Ing. D.

 

1.2.      Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 18. März 2015. Der Bf ersucht darin, der Beschwerde stattzugeben, sodass er in weiterer Folge die angezeigte Aufforstung im Sinne einer vermehrten Biodiversität durchführen dürfe.

 

1.3.      Bf und belangte Behörde verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (Vorlageschreiben ON 1 und E-Mail des Bf ON 3). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und Einholung der forstfachlichen Stellungnahme vom
23. Mai 2015. Das Parteiengehör wurde schriftlich gewahrt.  

 

2.            Auf Grund der in den Akten befindlichen Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.        Auf dem Grundstück des Bf Nr. x, KG O, ist bereits eine Aufforstung im Ausmaß von 1.200 m2 vorhanden. Der Bf beabsichtigt, eine weitere Teilfläche auf diesem Grundstück Nr. x, KG O, in einem Ausmaß von rund 7.000 m2 neu aufzuforsten, was er bei der Gemeinde - wie schon erwähnt - mit Eingabe vom 15. Juli 2014 anzeigte (vgl. Anzeige ON 3 des behördlichen Aktes).

 

2.2.        J und E T, die Eigentümer der angrenzenden landwirt­schaftlichen Grundstücke Nr. x und x, erklärten im behördlichen Verfahren, nicht mit der Aufforstung einverstanden zu sein (Anrainerver­ständigung ON 4 und Stellungnahme ON 5 des behördlichen Aktes). 

 

2.3.        Die Schlussfolgerungen des Ortsplaners wie auch der Gemeindebehörden stützen sich unter anderem auf das Örtliche Entwicklungskonzept (ÖEK) der Marktgemeinde O.  Zum Inhalt des ÖEK wird Folgendes festgestellt:

 

2.3.1. Im schriftlichen Teil des ÖEK - Problem-, Ziel- und Maßnahmenkatalog (PZM-Katalog) wurde ein Leitziel der Marktgemeinde O festgelegt und zwar, dass der „drohenden Überwaldung Einhalt geboten“ werden soll. Als Kriterien zur Beurteilung von Neuaufforstungs- und Rodungsanträgen ist vorgesehen:

 

„1. Waldabstandsbereich zu bestehenden Objekten und bei Neuplanungen: mind. 30-50 m

5.   Prüfen der Auswirkungen auf das traditionelle Landschaftsbild: Erhalten bzw. Verbessern der Vielfalt und Strukturiertheit (Erhalten und Begünstigen der Laubbaumarten)

 

8.   Prüfen von Neuaufforstungsanträgen (anzeige- und bewilligungspflichtige) gemäß den Bestimmungen des Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes und des ÖEK durch Bürgermeister, Ausschuss und Ortsbauernschaft

 

9.   Abstand zu Kulturflächen 5-20 m je nach Ausrichtung und topographischen Gegebenheiten“ (vgl. Auszüge des im Akt befindlichen ÖEK)

 

2.3.2. Das Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde O befasst sich in einigen Punkten mit der Gestaltung des Grünraumes, so wird beispiels­weise von der Erhaltung des harmonischen Landschaftsbildes, vom Einhalt­gebieten vor drohender Verwaldung, vom Freihalten von Aussichtsbereichen und Sichtverbindungen vor Bebauungen und Aufforstungen, von Kriterien zur Beur­teilung von geplanten Neuaufforstungen und Rodungen, vom Prüfen, ob z.B. Neuaufforstungen die Funktion hoher Wohlfahrt einnehmen (z.B.: Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, Lärmminderung) und einigem anderen mehr gesprochen (siehe Bilder 3 und 4 auf Seite 9). Dezidiert wird davon gesprochen, im Bereich der Ortschaften O und M keine Neuaufforstungen mehr zu genehmigen, nicht aber im gegenständlichen Bereich der Ortschaft H. Auch finden sich laut aufliegenden Unterlagen keine Hinweise, dass im Bereich H eine Verbotszone für Neuaufforstungen festgelegt worden wäre, umgekehrt sind aber auch im WEP keine Bereiche für eine zu planende Neuaufforstung ausgewiesen (vgl. Seite 8 forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwal­tungs­gerichtlichen Aktes).

 

2.4.        Der Bf argumentiert, die Abstandsvorschriften laut ÖEK werden einge­halten. Aus den im Akt befindlichen Beweismitteln lässt sich nicht ableiten, dass Abstandsvorschriften (s.o. Z 1 und 9) nicht eingehalten würden.

 

2.5.        Die Gemeindebehörden argumentieren mit der im ÖEK erwähnten „drohenden Überwaldung“. Der Bf hält dem entgegen, dass die gegenständliche Grundparzelle im Waldentwicklungsplan (WEP) als gering bewaldet ausgewiesen ist. Dazu wird Folgendes festgestellt:

 

2.5.1. Der Waldanteil im Land Oberösterreich beträgt 41 % (Stand 2010) (Befund und Gutachten Dipl.-Ing. D ON 6 und ON 11).

 

2.5.2. Die gesamte Parzelle Nr. x, KG O, im grundbücherlichen Ausmaß von 14.480 liegt in der sogenannten Funktionsfläche Lfd. Nr. x des „WEP“ (Waldentwicklungsplan, Teilplan für den Bezirk R, genehmigt vom BMLF mit Datum: 22.3.2004). Ihr wurde die Wertziffer 1 2 1 zugewiesen, was bedeutet, dass grundsätzlich die Nutzfunktion als Leitfunktion vorliegt, der Wohlfahrtsfunktion allerdings die „mittlere Wertigkeit 2 = erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung“ zukommt. Konkret handelt es sich dabei um gering bewaldete Gebiete und Kleinwaldflächen in den Gemeinden S, P, H, L, N, H und O. Die gesamte Funktionsfläche weist ein Ausmaß von digitalisierten 9.079,6 ha aus. Ihre Bewaldung wird mit 1.790,3 ha, also rund 19,7 %, ausgewiesen, was im Vergleich zur Waldausstattung des gesamten Bezirkes R mit 39,16 % (Stand 1.1.2002) die geringe Bewaldung der Funktionsfläche widerspiegelt (Seite 3 forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwaltungs­gerichtlichen Aktes).

 

2.5.3. Die Funktions-Wertziffern (wie gegenständlich 1 2 1) beschreiben das (besonders erhöhte) öffentliche Interesse an der Walderhaltung. So bedeuten diese Wertziffern in der Reihenfolge: Schutzfunktion (Hunderterstelle) - Wohl­fahrtsfunktion (Zehnerstelle) und Erholungsfunktion (Einerstelle). Die Nutz­funktion der Waldfläche ist immer dann als Leitfunktion für diese Funktionsfläche gegeben, solange keiner der überwirtschaftlichen Funktionen (Schutz-, Wohl­fahrts- und/oder Erholungsfunktion) die Wertziffer 3 zugewiesen wird. In der Rangfolge der Wertziffern gilt dabei: Schutz- vor Wohlfahrts- vor Erholungs­funktion, womit festgeschrieben wurde, dass bei gleichen Wertziffern die Schutz­wirkung einer Waldfläche in ihrer Bedeutung vor jener der Wohlfahrtswirkung und diese wiederum noch vor der Erholungswirkung zu sehen ist (Seite 5 forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwaltungs­gericht­lichen Aktes).

 

2.5.4. Im gegenständlichen Fall liegt die angezeigte und von der Marktgemeinde O untersagte Aufforstungsfläche im südöstlichen Gemeindebereich, unmittelbar an der Ortschaft H gelegen. Unschwer ist die Struktur der Marktgemeinde O zu erkennen: Während auf einer Fläche von knapp 50 % (WEP 47,10 %) Waldflächen dominieren (L im Osten, S in der Mitte und die Waldungen um den H im Westen), werden die Ortschaften O, O, P, M- und Hx, H, L, M, K und H möglichst waldfrei gehalten. Das aktuelle Bewaldungsprozent von O (Katastralgemeinde­fläche = Fläche der gesamten Marktgemeinde) liegt mit Datum 31. Dezember 2014 laut Grundbuch bei 47,66 % inklusive aller unbestockten Forststraßen. Jenes des Bezirkes R bei 39,62 %. Die Bewaldung der waldarmen Funktionsfläche Nr. x ist mit 19,7 % ausgewiesen. Die Waldflächenbilanz, die dem jetzt rechtskräftig genehmigten WEP zugrunde liegt und den Zeitraum 1981 bis Februar 2002 umfasst, ist bei einem Waldflächenzugang von 16,16 ha und einem Waldflächenabgang von 0,54 ha mit 15,61 ha deutlich positiv. Die Bewaldung der Marktgemeinde O lag im Zeitraum 1981 bis 2001 und liegt aktuell also jedenfalls deutlich über jenem des Bezirksdurch­schnittes (Seite 6 forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.5.5. Jener Teil der Funktionsfläche mit der Lfd. Nr. x in der Marktgemeinde O, in dem die angezeigte Neuaufforstungsfläche liegt, ist ca. 49,6 ha groß. Die gesamte Funktionsfläche dieser Lfd. Nr. x ist rund 9.079,6 ha groß. Von der gesamten Funktionsfläche mit den Wertziffern 1 2 1 liegen also rund
0,5 % im Gemeindegebiet von O. Unmittelbar an die Funktionsfläche Nr. x angrenzend bzw. diese umgebend liegt die Funktionsfläche mit der Lfd. Nummer x. Auch diese weist die Wertziffern  1 2 1  auf und ist beschrieben mit: Höhenrücken L-A-P. Die Begründung für die Wert­ziffer 2 bei der Wohlfahrtsfunktion des Waldes wird mit den zahlreichen Brunnen und der Wasserspeicherfunktion des Waldes in der Funktionsfläche geliefert. Betrachtet man also das gesamte Gemeindegebiet von O, so liegen zu rund 92,8 % die Wertziffern  1 2 1  vor, was bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung erhöht ist. Lediglich bei 7,2 % der Gemeinde­fläche ist die Wertziffer  1 1 1  ausgewiesen. Diese liegt im äußersten Westen des Gemeindegebietes und wird im WEP mit der Lfd. Nummer x als Einhänge zum xsee angeführt.

Zur Erläuterung:

Wertigkeit 0 (z.B. für Sperrgebiete) = geringes öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 1 = öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 2 = erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 3 = besonders erhöhtes (höchstes) öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Die Wertigkeit 2 für die Wohlfahrtswirkung drückt also erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aus, Rodungen sind nur erschwert realisierbar und nur mit Auflagen und Ersatzaufforstungen zu bewilligen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Neuaufforstung in solch waldarmen Gebieten aus forstfachlicher Sicht unterstützt wird (siehe Textausschnitt der Richtlinien für den Inhalt und die Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes, Fassung 2012: „Ebenso ist für Nichtwaldflächen, deren Neubewaldung zur Verbesserung der Wirkungen des Waldes insgesamt beiträgt, eine Aufforstung zu planen (§ 7 ForstG). Dies gilt vor allem in unterbewaldeten Landesteilen.“ (Seite 8 der forstfachlichen Stellungnahme ON 6).

 

2.5.6. Zur Frage der drohenden Überwaldung führt der forstfachliche Amtssach­verständige in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2015 aus:  „Die Bewaldung der Marktgemeinde O lag im Zeitraum 1981 bis 2001 und  liegt  aktuell also jedenfalls deutlich über jenem des Bezirksdurchschnittes. Wenn man also diese Fläche als Bezug für künftige Neuaufforstungen heranzieht, ist es verständlich, dass die Marktgemeinde sparsam mit der Bewilligung von Neuauf­forstungsanzeigen umgeht, was allerdings durch die mehrfache Unter­sagung in anderen Bereichen noch nachzuweisen wäre, wenn als Begründung ‚die drohende Verwaldung‘ angeführt wird. Beleuchtet man die im Grundbuch mit Stand 31.12.2014 verzeichneten Flächen, so relativiert sich der Begriff ‚drohende Verwaldung‘ sowohl für den gesamten Bezirk als auch für die Marktgemeinde O, denn bei einer Waldflächenzunahme um lediglich 0,46 % für den gesamten Bezirk R oder 0,56 % für die Marktgemeinde O innerhalb von 13 Jahren von ‚drohender Verwaldung‘ zu sprechen, ist sachlich nicht wirklich schlüssig dargelegt.“

 

2.6.      Als Gründe für die Aufforstung nannte der Bf im Verfahren die Eigen­versorgung mit Energieholz. Er möchte eigenen Angaben zufolge einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung, regionalen Energieversorgung und zum Umwelt­schutz darstellen. Seiner Ansicht nach kann der Bewuchs auch Vorteile für die angrenzenden Grundstücke darstellen, wie Windschutz, Schutz vor Aushagerung, Austrocknung o.ä. (vgl. die im behördlichen Verfahren eingebrachten Eingaben vom 26. August 2014, Berufungsschriftsatz vom 10. September 2014 und Stellungnahme vom 15. Jänner 2015). In seiner Stellungnahme vom
26. Juni 2015 führt er aus, bei der Aufforstung handle es sich um eine aus forstwirtschaftlicher Sicht dringend erforderliche Erweiterung, die mit einem modernen Mischwaldkonzept erfolgen solle. Dazu wird Folgendes festgestellt:

 

2.6.1. Mit einer nennenswerten Beschattung der südöstlich gelegenen und zum Teil bebauten Parzellen ist aufgrund der Exposition und der Orographie des Geländes nicht zu rechnen, immerhin liegt die geplante Neuaufforstung nord­westlich dieser Parzellen. Wohl aber wird es zu einer Beschattung der nördlich und westlich der Aufforstungsfläche gelegenen Parzellen Nr. x und x,
KG O, kommen, die im Eigentum der Familie T J und E stehen (forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.6.2. Zieht man die lokale Situation mit ins Kalkül, so ergibt sich, dass die Aufforstungsfläche in Form eines nach Westen exponierten Rückens vorliegt, auf welchem eine Neuaufforstung gut geeignet ist, Wind, Stürme und Schnee­verwehungen hintan zu halten oder zumindest zu reduzieren (sehr hohe, häufige und lange anhaltende Schneeverwehungen in dieser Region sind laut Auskunft des zuständigen Bezirksförsters Ing. K landschaftstypisch). Generell ist aus forstfachlicher Sicht festzuhalten, dass in waldarmen Gebieten die Rodung von Waldflächen sehr schwierig umzusetzen ist, Neuaufforstungen aus forstfachlicher Sicht als ausgleichende Wirkung auf das Klima und den Wasserhaushalt und zur Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser auf alle Fälle unterstützt werden. Eine wirklich daraus zwingende Forderung, diese Fläche aufzuforsten, lässt sich nach Abwägen aller oben angeführten Fakten für und gegen eine Neuaufforstung aus forstfachlicher Sicht aber nicht ableiten. Das heißt, der Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft R wäre nicht von sich aus aktiv daran gegangen, hier eine Neuaufforstung zu planen (forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015, ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

2.7.        Zur  Erhaltung  des typischen Landschaftsbildes im Sinne des § 2 Abs. 1
Z 10 Oö. ROG und zur Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraus­setzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG wird festgestellt: Wenn geringfügige Auf­forstungen erfolgen sollen, dann aus fachlicher Sicht nur zur Schließung von Waldsäumen, nicht aber als Inselaufforstung. Die großen zusammenhängenden Waldflächen, die die landwirtschaftlich genutzten zusammenhängenden Flächen umschließen, bilden das Landschaftsbild. Die landschaftliche Gliederung wird durch Hecken, Einzelbäume, Baumreihen, Feldraine und dergleichen, die keinesfalls mit Aufforstungsflächen - Waldflächen - zu vergleichen sind, festge­legt. Die Aufforstung einer Teilfläche aus dem landwirtschaftlich genutzten Grund­­­stück Nr. x, KG O, stellt einen massiven negativen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild dar. Durch die geplante Inselaufforstung würde sich eine heranrückende Aufforstung an die Ortschaft H, durch die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt wird, negativ auswirken, weil der Frei­raum um die Ortschaft eingeschränkt würde (Befund und Gutachten Dipl.-Ing. D ON 6 und
ON 11).

 

3.            Beweiswürdigung:

 

3.1.      Einleitend (1.) wird der bisherige Verfahrensablauf und das Parteivor­bringen zusammengefasst wiedergegeben. Die Feststellungen in der Sache selbst (2.) stützen sich auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

3.2.      Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. x befindet sich unstrittig eine kleinräumige Aufforstung von ca. 1.200 m2 (laut Berufungs­bescheid, Seite 5, handelt es sich um ca. 1.000 m2) mittig der geplanten Aufforstung. Die forstfachliche Stellungnahme vom 23. Mai 2015 bestätigt diese Annahme. Die Ehegatten T (Eigentümer angrenzender Grundstücke) sind mit der Aufforstung nicht einverstanden. Die maßgeblichen Auszüge des Örtlichen Entwicklungskonzeptes befinden sich im Akt. Die forstfachliche Stel­lung­nahme vom 23. Mai 2015 enthält dazu eine anschauliche Beschreibung (2.1., 2.2. und 2.3.).

 

3.3.      Ausgangspunkt für die zu 2.4., 2.5., 2.6 und 2.7. getroffenen Feststel­lungen sind jeweils das Parteivorbringen, die Ausführungen der Gemeinde­behör­den und die vorliegenden Beweismittel.

 

3.3.1.    In der Beschwerde wird vorgebracht: „In der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde O werden wesentliche Bestim­mungen des
Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes 1991 idgF außer Acht gelassen. ... Aus meiner Sicht widerspricht die geplante Aufforstung weder den genannten Rechtsvorschriften noch dem örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde O. Die geplante Aufforstung nimmt auf sämtliche Abstandsbestimmungen im ÖEK Rücksicht. Auf relevante Aspekte meiner Ausführungen im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde in der Begründung des Bescheides teilweise widersprüchlich argumentiert und mit unvollständigen Recherchen ein verzerrtes Bild gezeichnet. Im angefochtenen Bescheid wird beispielsweise angemerkt, dass der ‚Waldentwicklungsplan für waldfachliche Planungen aber nicht für raumordnungsplanerische Maßnahmen herangezogen wird‘. Dem gegenüber ist im II. Abschnitt des Forstgesetzes 1975  idgF konkret in den §§ 7 bis 9 von der ‚Forstlichen Raumplanung‘ zu lesen und insbesondere im § 7 Abs. 4 ist dokumentiert, dass die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben sind. Abgesehen davon: Wenn man sich mit dem Waldentwicklungsplan nur ein wenig intensiver beschäftigt, bemerkt man, dass die das Aufforstungsgebiet umfas­sende Funktionsfläche x, mit der Funktionsziffer x, des Waldentwicklungs-Teilplanes R, derzeit gültig und genehmigt vom Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.3.2004, in der Rubrik ‚Erläuterung‘ als ‚gering bewaldetes Gebiet‘ definiert ist und das mit einem Waldanteil von 19,7 % aus meiner Sicht auch begründet so dargestellt ist. Auf Seite 6 des Bescheides wird die ‚Inselaufforstung
kritisch angemerkt, obwohl sich hier bereits seit Jahren eine offiziell genehmigte Aufforstungsfläche befindet und diese nur vergrößert und ergänzt wird. Zudem hat der angemerkte ‚Freiraum‘ rund um die Ortschaft H deutlich negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der windexponierten Lage. Hier erwarte ich durch die Aufforstung positive Effekte. Aus meiner Sicht sind Waldinseln mit dem typischen Landschaftsbild im M eng verbunden. Gerade die vielgestaltige Verzahnung von Wald und Wiese machen den Reiz der Landschaft aus. Es ergeben sich für die Anwohner keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Sonneneinstrahlung, weil die Neuaufforstung nördlich der Ortschaft gelegen ist. Bereits im ersten Absatz der Begründung wird außer Acht gelassen, dass die angezeigte Aufforstung lediglich eine Erweiterung einer bestehenden Aufforstung darstellt und hier ‚mittig eine Waldfläche‘ bereits besteht. Weiters sind die Feststellungen des Sachverständigen DI D im Gutachten vom 23.12.2014 für mich nach wie vor nicht schlüssig und nachvollziehbar wie das auf Seite 5 des Berufungsbescheides unten formuliert ist. Auf meine Argumente in der Stellungnahme vom 14.1.2015, die ich im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens abgegeben habe, ist nicht ausreichend eingegangen worden. Beispielsweise hat der Ortsplaner festgestellt, dass die Neuaufforstung unter anderem dem Forstgesetz widerspricht, was aus meiner Sicht nicht leicht der Fall sein kann. Dieser Hinweis auf die fachliche Kompetenz des Ortsplaners wurde im Berufungsverfahren überhaupt negiert. Ich ersuche meiner Beschwerde stattzugeben, sodass in weiterer Folge die angezeigte Aufforstung im Sinne einer vermehrten Biodiversität durchgeführt werden darf. ...“

 

3.3.2.    In der Stellungnahme vom 15. Jänner 2015 führte der Bf aus: „Zum Gutachten des Ortsplaners vom 23. Dezember 2014, ... möchte ich in offener Frist Folgendes festhalten: Die Aufforstungsanzeige vom 15. Juli 2014 beinhaltet keine Christbaumkultur, die Abstände zu anders genutzten Kulturflächen werden entsprechend dem ÖEK der Gemeinde O jedenfalls eingehalten. Auf die im August 2014 angedachte Christbaumkultur habe ich bereits verzichtet. In Bezug auf die ‚drohende‘ Überbewaldung möchte ich darauf hinweisen, dass der Waldanteil im Gemeindegebiet von O jedenfalls unter dem öster­reichischen Durchschnitt gelegen ist. Zudem befinden sich die Grundflächen mit hohem Waldanteil im Norden und Westen des Gemeindegebietes (siehe Pkt. 10 der Kriterien zur Beurteilung von Neuaufforstungs- und Rodungsanträgen des ÖEK) und nicht im Bereich der geplanten Aufforstung. Hier finden sich die unter­bewaldeten Flächen des Gemeindegebietes, was sich auch in den Funktions­flächen des Waldentwicklungsplanes des Bezirkes R wieder­spiegelt. Durch die ‚Kuppenlage‘ ergibt sich eine sehr windexponierte Örtlichkeit, wo die geplante Aufforstung sehr wesentlich, zur Windberuhigung und damit verbun­denen positiven Wirkung des Waldes, beitragen wird. Auf Seite 4 des Gutachtens wird die ‚Inselaufforstung‘ kritisch angemerkt, obwohl sich hier bereits seit Jahren eine offiziell genehmigte Aufforstungsfläche befindet und diese nur vergrößert und ergänzt wird. Zudem hat der angemerkte Freiraum rund um die Ortschaft H deutlich negative Wirkungen im Zusammenhang mit der windexponierten Lage. Aus meiner Sicht sind Waldinseln mit dem typischen Landschaftsbild im M eng verbunden. Gerade die vielgestaltige Verzah­nung von Wald und Wiese machen den Reiz der Landschaft aus. Aus der Zusam­menfassung auf Seite 5 kann ich erkennen, dass sich der Ortsplaner vermutlich nicht besonders gut mit Neubewaldungen auskennt, weil er dort feststellt, dass die Neuaufforstung unter anderem dem Forstgesetz widerspricht, was aus meiner Sicht nicht leicht der Fall sein kann. Soweit ich bei meiner Ausbildung als Forstfacharbeiter gelernt habe, unterliegen Grundflächen erst nach Ablauf von 10 Jahren ab der Durchführung den Bestimmungen des Forstgesetzes.“

 

3.3.3.    Im Berufungsschriftsatz vom 10. September 2014 wird zur drohenden Überbewaldung ausgeführt wie im bereits wiedergegebenen Schreiben vom
15. Jänner 2015 und im Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wird zur „Störung des Landschaftsbildes - Inselaufforstung“ angemerkt: „Die geplante Aufforstung liegt zwischen zwei größeren Waldkomplexen, nämlich dem A und dem x Holz. Zwischen den beiden Komplexen befinden sich weitflächig landwirtschaftlich genutzte ‚ausgeräumte‘ Grundstücke, ohne den für das M typischen Gliederungen wie Hecken, bestockte Feldraine und Einzelbäume oder Baumreihen/-gruppen. Eine Aufforstung wie im geplanten Projekt stellt daher keine Störung des Landschaftsbildes dar, sondern für die Landschaft wiederum an das ursprünglich vorhandene kleinstrukturierte Landschaftsbild heran, das typisch für das M ist. Vor mehr als 10 Jahren wurde hier auch schon die Aufforstung meiner Großmutter im Ausmaß von 1.200 qum durchgeführt und inzwischen auch genehmigt. Diese Insel wird lediglich vergrößert.“ Unter der Überschrift „Beeinträchtigung“ führt der Bf aus: „Inwiefern anschließende Kulturflächen beeinträchtigt werden, ist aus meiner Sicht nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens. Ich benötige eine größere Waldfläche, damit ich u.a. die Eigenversorgung mit Energieholz bewerkstelligen kann und leiste damit auch einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung, regionalen Energieversorgung und zum Umweltschutz. Überdies kann Bewuchs wie der gegenständliche auch Vorteile für die angrenzenden Grundstücke darstellen, wie Windschutz, Schutz vor Aushagerung, Austrocknung u.ä. Zusammenfassend erachte ich die vom Ortsplaner vorgebrachten Argumente im gegenständlichen Fall als nicht zutreffend. Daher ersuche ich um Bewilligung meiner geplanten Neuaufforstung.“

 

3.3.4. Die Schlussfolgerungen des vom Bf kritisierten Gutachtens des Ortsplaners vom 19. August 2014 lauten: „Wie aus dem Befund hervorgeht, stellt die geplante Aufforstung eine Inselaufforstung dar, die das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt und aus Sicht der Ortsplanung und aus der Sicht als gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Orts- und Landschaftsbild, sowie entsprechend den Bestimmungen des Flächen­widmungsplanes und des ÖEK, dem Oö. ROG 1994 § 2 und dem Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz in der letztgültigen Fassung vom 22.3.2013 eindeutig widerspricht. Die drohende Überwaldung ist gegeben, weil der derzeitige Waldanteil der Marktgemeinde O 47,75 % und der des Oö. Landes­durchschnittes 41 % beträgt. Die Bonität des Grundstückes fordert keine Aufforstung, dies kann kein Anlass für eine Aufforstung sein. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Aufforstung einer Teilfläche aus dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. x, KG O, einen massiven negativen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild darstellt und im Widerspruch zu dem rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungs­konzept und dem Flächenwidmungsplan steht. Es wird daher von Seiten der Ortsplanung empfohlen, die Anzeige abzulehnen.“  Im Befund dieses Gutachtens wird unter anderem zur Erhaltung des typischen Landschaftsbildes ausgeführt: „Bei der Beurteilung zur ‚Erhaltung des typischen Landschaftsbildes‘ ist es von Bedeutung, dass bereits eine Überwaldung gegeben und eine weitere Aufforstung auch laut ÖEK hintan zu halten ist. Wenn geringfügige Aufforstungen erfolgen sollen, dass nur zur Schließung von Waldsäumen, nicht aber als Inselaufforstung. Die großen zusammenhängenden Waldflächen, die die landwirtschaftlich genutzten zusam­men­hängenden Flächen umschließen, bilden das Landschafts­bild. Die landschaftliche Gliederung wird durch Hecken, Einzelbäume, Baum­reihen, Feldraine und dergleichen die keinesfalls mit Aufforstungsflächen - Waldflächen zu vergleichen sind, festgelegt.“ Das zum weiteren Vorbringen des Bf eingeholte Gutachten des Ortsplaners vom 23. Dezember 2014 kommt zu demselben Ergebnis wie schon das Gutachten vom 19. August 2014.

 

3.3.5.    Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich holte zu den forstfach­lichen Belangen eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. P ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2015 nach Zitierung einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen aus:

„I) Beweisthemen:

1)            Wie ist die angezeigte Aufforstungsfläche im Waldentwicklungsplan (WEP) ausgewiesen?

Aus den - sehr wahrscheinlich - unvollständigen Akten geht nicht eindeutig hervor, welche (Teil-)Flächen des Grundstückes Nr. x, KG O, bereits aufgeforstet bzw. als Aufforstung angezeigt wurden. Lediglich im Schreiben der Marktgemeinde O vom 30. September 2013 (Zahl: Forst-7/2013) ist erläutert, dass bereits mit 28.2.2013 eine Aufforstungsfläche mit ca. 1.000 m²  angezeigt und mit 23.5.2013 diese ca. 1.000 m² als durchgeführte Neuaufforstung gemeldet wurde. In der Planbeilage des Schreibens der Marktgemeinde O vom
8. April 2013 ist schließlich eine ca. 1.200 m² große Aufforstungsfläche mit Abständen zur Parzelle Nr. x, KG O, dargestellt und wurde diese als solche unter Vorschreibung von Gebühren und Abgaben am 12. April 2013 von der Marktgemeinde zur Kenntnis genommen (sh. Bild 6 auf S. 10). Im zur Verfügung stehenden Kataster-/Orthophotostand (Quelle DORIS, 10/2014, Befliegung 11.6.2014, OP-Nr.: 4939-5302) ist auf der Parzelle Nr. x eine ca. 1.187 m² große Fläche mit der Benutzungsart ‚Wald‘ dargestellt (Bild 1). Eine diesbezügliche Waldfest­stellung vom 26.5.2015 brachte zum Ergebnis, dass

·         es sich, abweichend von den Grenzen der Benutzungsart  Wald um eine Pflanzung mit ca. 5-jährigen Fichten handelt (nur ein Teilbereich wurde aufgeforstet)

·         diese Aufforstung mit Fichten nicht zum vorliegenden Standort passt (Graben mit hangunten stehendem Gewässer)

·         das Gelände der Parzelle Nr. x Richtung Nordwesten abfällt und zwar von ca. 772 m SH auf ca. 758 m SH, also einige Höhenmeter unterhalb der am nächsten gelegenen Parzelle Nr. x im Eigentum des Herrn G D J. Die Parzelle Nr. x (ebenfalls G) liegt mit 775 bis 779 m SH noch höher als die geplante Neuaufforstung.

Bild 1: Auszug aus dem DORIS-Intramap (Katasterstand: 10/2014)

aufgrund der Datenmenge vom Text ausgenommen

Unabhängig von der Walddarstellung auf der Parzelle Nr. x wurde gemäß Plandarstellung des Herrn K (Datum 5.3.2013) eine grün skizzierte, ca. 1.200 große Aufforstungsfläche mit entsprechenden Abständen zu den umgebenden Parzellen Nr. x (Eigentümer T) und zu den öffentlichen Gütern der Marktgemeinde O (Parzellen Nr. x und x) angezeigt (siehe Bild 6 auf S. 10). Mit einer nennenswerten Beschattung der südöstlich gelegenen und zum Teil bebauten Parzellen ist also aufgrund der Exposition und der Orographie des Geländes nicht zu rechnen, immerhin liegt die geplante Neuaufforstung nordwestlich dieser Parzellen. Wohl aber wird es zu einer Beschattung der nördlich und westlich der Aufforstungsfläche gelegenen Parzellen Nr. x und x,
KG O, kommen, die im Eigentum der Familie T J und E stehen. Die gesamte Parzelle Nr. x, KG O, im grundbücherlichen Ausmaß von 14.480 liegt in der sogenannten Funktionsfläche Lfd. Nr. x des ‚WEP‘ (Waldentwicklungsplan, Teilplan für den Bezirk R, genehmigt vom BMLF mit Datum: 22.3.2004). Ihr wurde die Wertziffer 1 2 1 zugewiesen, was bedeutet, dass grundsätzlich die Nutzfunktion als Leitfunktion vorliegt, der Wohlfahrtsfunktion allerdings die ‚mittlere Wertigkeit 2 = erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung‘ zukommt. Konkret handelt es sich dabei um gering bewaldete Gebiete und Kleinwaldflächen in den Gemeinden S, P, H, L, N, H und O. Die gesamte Funktions­fläche weist ein Ausmaß von digitalisierten 9.079,6 ha aus. Ihre Bewaldung wird mit 1.790,3 ha, also rund 19,7 % ausgewiesen, was im Vergleich zur Waldausstattung des gesamten Bezirkes R mit 39,16 % (Stand 1.1.2002) die geringe Bewaldung der Funktionsfläche widerspiegelt. Nun werden - vorzugs­weise - in Rodungsverfahren, bei denen es im Wesentlichen um die Walder­haltung geht, Ausnahmen vom Gebot der Rodungserhaltung genehmigt, wenn gewisse forstliche Rahmenbedingungen vorliegen. Dazu zählen unter anderem die Waldausstattung und die Waldflächendynamik, die Ausweisung der Rodungs­fläche im WEP und der jeweiligen Funktionsfläche, das Angebot von Ersatz­aufforstungen zum Ausgleich der durch die Rodung verlustig gehenden Wald­funktionen u.v.m. Im umgekehrten Fall (also etwa bei geduldeten Neube­waldungen oder auch aktiven Neuaufforstungen) sollten diese Parameter daher in ähnlicher Weise Berücksichtigung finden. Im II. Abschnitt des FG 1975 werden die Aufgaben und der Umfang der forstlichen Raumplanung behandelt. Gemäß
§ 6 FG 1975 ist demnach die Aufgabe der forstlichen Raumplanung

 

§ 6. (1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raum­planung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.

(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, dass seine Wirkungen, nämlich

a)

die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervor­bringung des Rohstoffes Holz

b)

die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hang­rutschung,

c)

die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser,

d)

die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher,

bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.

und weiter

(4) Im Rahmen der forstlichen Raumplanung ist die Koordinierung aller in Betracht kommenden und dafür bedeutsamen öffentlichen Interessen anzustreben.

 

§ 7

Text

Umfang der forstlichen Raumplanung

 

§ 7. Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken

a)

auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten

1.

mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,

2.

mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie

3.

Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immis­sionen bedürfen,

b)

auf die Darstellung von

1.

Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,

2.

wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und

3.

Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,

c)

auf die Planung der

1.

Neuaufforstung auf hierzu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten, ...................

 

Waldentwicklungsplan (WEP)

 

§ 9. (1) Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich auf das Bundesgebiet (Gesamtplan) und setzt sich aus Teilplänen zusammen.

(2) Den Teilplan hat der Landeshauptmann zu erstellen. Der Plan hat sich auf den Bereich eines Bundeslandes oder auf Teile hiervon zu erstrecken. Zur Ausarbeitung dieser forstlichen Teilpläne sind nur Forstwirte (§ 105 Abs. 1 Z 3) befugt.

(3) Kann ein Teilplan aus dem Grunde der Gesamtheit der Planung zweckmäßigerweise nur erstellt werden, wenn er in einem Teilplan des benach­barten Bundeslandes seine Fortsetzung findet, oder soll ein bereits bestehender Teilplan aus demselben Grund im benachbarten Bundesland fortgesetzt werden, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft für die danach erforderliche einheitliche Gestaltung dieser Teilpläne vorzusorgen.

(4) Im Teilplan sind die Wirkungen des Waldes, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 festzuhalten. Der Plan ist in einen Textteil (Beschreibung) und in einen Kartenteil (Darstellung) zu gliedern.

 

Die Feststellung des Ortsplaners DI D ist also keinesfalls richtig, wenn er in seinem Gutachten vom 23.12.2014 behauptet (Zitat): ‚Wenn der Wald-entwicklungsplan angeführt wird, in dem die Aufforstungsfläche mit der Funk­tions­ziffer x hinterlegt ist, so ist anzumerken, dass der Waldentwicklungsplan für waldfachliche Planungen, aber nicht für raumordnungsplanerische Maßnah­men herangezogen wird.‘  (Zitat ex)

Auch stimmt es absolut nicht, wenn weiter behauptet wird (Zitat): ‚Die
Wertziffer x besagt u.a., dass es sich bei diesem Gebiet um eine Fläche mit mittlerer Wohlfahrtswirkung handelt. Hingegen kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich um ein gering bewaldetes Gebiet handelt und somit genau dort Aufforstungen geeignet sind.‘ (Zitat ex). In der Beschreibung der Funktionsfläche wäre nämlich nachzulesen gewesen, dass die Funktionsfläche
Nr. x als ‚gering bewaldetes Gebiet‘ ausgewiesen wurde; das Bewaldungs­prozent dieser Funktionsfläche liegt - wie erwähnt - lediglich bei 19,7 %! Im Kartenteil des WEP werden also sogenannte Funktionsflächen ausgewiesen. Diese sind derart zu begrenzen, dass ihre Attribute wie Waldausstattung, Waldeigen­schaften, Charakteristik, Waldfunktion, Beeinträchtigungen, Gegenmaßnahmen, etc. vergleichbar sind und für die gesamte Fläche der Funktionsfläche Gültigkeit haben. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ist im FG 1975 für jede (noch so kleine) Waldfläche gegeben. Die Funktions-Wertziffern (wie gegen­ständlich  1 2 1) beschreiben das (besonders erhöhte) öffentliche Inter­esse an der Walderhaltung. So bedeuten diese Wertziffern in der Reihenfolge: Schutz­funktion (Hunderterstelle) - Wohlfahrtsfunktion (Zehnerstelle) und Erholungs­funktion (Einerstelle). Die Nutzfunktion der Waldfläche ist immer dann als Leitfunktion für diese Funktionsfläche gegeben, solange keiner der überwirt­schaftlichen Funktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und/oder Erholungs­funktion) die Wertziffer 3 zugewiesen wird. In der Rangfolge der Wertziffern gilt dabei: Schutz- vor Wohlfahrts- vor Erholungsfunktion, womit festgeschrieben wurde, dass bei gleichen Wertziffern die Schutzwirkung einer Waldfläche in ihrer Bedeutung vor jener der Wohlfahrtswirkung und diese wiederum noch vor der Erholungswirkung zu sehen ist.


Beispiele:

Wertziffern  1 2 1: Nutzfunktion ist Leitfunktion, erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung, wegen erhöhter Wohlfahrtswirkung

Wertziffern  2 3 2: Wohlfahrtsfunktion ist Leitfunktion wegen erhöhter Wohl­fahrts­funktion = besonders erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertziffern  3 2 3: Schutzfunktion ist Leitfunktion, besonders erhöhtes öffent­liches Interesse an der Walderhaltung wegen erhöhter Schutz- und Erholungs­funktion; Schutzwirkung vor Erholungswirkung

Die Ausweisung der Wertziffern widerspiegelt also im Bereich der Wohlfahrts­wirkung indirekt auch die Waldausstattung in gewisser Weise.

Welche Örtlichkeit/Regionalität man dieser unterstellt ist nicht exakt definiert und wird von Fall zu Fall leicht unterschiedlich handzuhaben sein. Während es im einen Fall reichen wird, die Waldausstattung der Katastralgemeinde heran­zuziehen, ist es im anderen Fall notwendig, die lokale Bewaldung als Maßstab für eine allfällige Rodungsgenehmigung (oder auch Neuaufforstung) zu betrachten.

Im gegenständlichen Fall liegt die angezeigte und von der Marktgemeinde O untersagte Aufforstungsfläche im südöstlichen Gemeindebereich, unmittelbar an der Ortschaft H gelegen. (Bild 2)

Bild 2: Lage der angezeigten Aufforstung im Gemeindegebiet von O (roter Punkt - nahe H)

aufgrund der Datenmenge vom Text ausgenom­men

Unschwer ist die Struktur der Marktgemeinde O zu erkennen: Während auf einer Fläche von knapp 50 % (WEP 47,10 %) Waldflächen dominieren (L im Osten, S in der Mitte und die Waldungen um den H im Westen, werden die Ortschaften O, O, P, M- und Hx, H, L, M, K und H möglichst waldfrei gehalten. Das aktuelle Bewaldungsprozent von O (Katastralgemeindefläche = Fläche der gesamten Marktgemeinde) liegt mit Datum 31. Dezember 2014 laut Grundbuch bei
47,66 % inklusive aller unbestockten Forststraßen. Jenes des Bezirkes bei
39,62 %. Die Bewaldung der waldarmen Funktionsfläche Nr. x ist mit 19,7 % ausgewiesen. Die Waldflächen­bilanz, die dem jetzt rechtskräftig genehmigten WEP zugrunde liegt und den Zeitraum 1981 bis Februar 2002 umfasst, ist bei einem Waldflächenzugang von 16,16 ha und einem Waldflächenabgang von
0,54 ha mit 15,61 ha deutlich positiv. Im gesamten Gemeindegebiet von O sind der BH R seit der letzten Datierung des WEP im Jahr 2001 in Summe 11 Aufforstungen mit einer Gesamtfläche von 52.688 angezeigt worden (Tab. 1).


 

Gemeinde

O

Neuaufforstungen

Datum

Name

KG.; Parz.

Fläche ()

31.01.2001

x

O
x

1.012

14.02.2002

x

O

x

1.200

08.04.2002

x

O
x

1.200

11.10.2002

x

O
x

7.500

24.07.2003

x

O
x

4.027

08.07.2003

x

O
x

8.627

14.04.2005

x

O
x

5.000

16.01.2007

x

O
x

12.084

12.01.2008

x

O             

x

9.968

19.11.2008

x

O
x

2.070

08.04.2013

x

O             

x

1.200

 

detto

detto

(7.000)

 

 

 

 

2001-2015

SUMME:

 

52.688

 

Tabelle 1: Neuaufforstungen in der Marktgemeinde O von 2001 bis 2015

 

Dem gegenüber stehen Rodungen und Waldflächenabgänge mit in Summe
6.023 (Tab. 2).

 

RODUNGEN

Landwirtschaft

Gewerbe

Siedlungswesen

Verkehrsfläche

SUMME

2006

 

 

0,0272

 

0,0272

2007

0,08

 

0,1028

 

0,1828

2008

 

 

 

0,05

0,05

2009

0,057

 

 

 

0,057

2012

0,0480

0,1753

 

 

0,2233

2014

0,0620

 

 

 

0,0620

SUMME:

0,2470

0,1753

0,1300

0,05

0,6023

 

Tabelle 2: Hierorts aufliegende Rodungsbewilligungen seit 2002 (in ha)

 

Auch aus dieser Gegenüberstellung lässt sich ersehen, dass im Zeitraum 2001 - 2014 die Waldfläche mit plus 46.665 insgesamt zugenommen hat.

Die Bewaldung der Marktgemeinde O lag im Zeitraum 1981 bis 2001 und liegt aktuell also jedenfalls deutlich über jenem des Bezirksdurchschnittes. Wenn man also diese Fläche als Bezug für künftige Neuaufforstungen heranzieht, ist es verständlich, dass die Marktgemeinde sparsam mit der Bewilligung von Neuaufforstungsanzeigen umgeht, was allerdings durch die mehrfache Unter­sagung in anderen Bereichen noch nachzuweisen wäre, wenn als Begründung ‚die drohende Verwaldung‘ angeführt wird.

Beleuchtet man die im Grundbuch mit Stand 31.12.2014 verzeichneten Flächen, so relativiert sich der Begriff ‚drohende Verwaldung‘ sowohl für den gesamten Bezirk als auch für die Marktgemeinde O, denn bei einer Waldflächen­zunahme um lediglich 0,46 % für den gesamten Bezirk R oder 0,56 % für die Marktgemeinde O innerhalb von 13 Jahren von ‚drohender Verwaldung‘ zu sprechen, ist sachlich nicht wirklich schlüssig dargelegt. Das Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde O befasst sich in einigen Punkten mit der Gestaltung des Grünraumes, so wird beispielsweise von der Erhaltung des harmonischen Landschaftsbildes, vom Einhaltgebieten vor drohender Verwaldung, vom Freihalten von Aussichtsbereichen und Sichtver­bindungen vor Bebauungen und Aufforstungen, von Kriterien zur Beurteilung von geplanten Neuaufforstungen und Rodungen, vom Prüfen, ob z.B. Neuauf­forstungen die Funktion hoher Wohlfahrt einnehmen (z.B.: Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, Lärmminderung) und einigem anderen mehr gesprochen (siehe Bilder 3 und 4 auf S. 9). Dezidiert wird davon gesprochen, im Bereich der Ortschaften O und M keine Neuaufforstungen mehr zu genehmigen, nicht aber im gegenständlichen Bereich der Ortschaft H. Auch finden sich laut hierorts aufliegenden Unterlagen keine Hinweise, dass im Bereich H eine Verbotszone für Neuaufforstungen festgelegt worden wäre, umgekehrt sind aber auch im WEP keine Bereiche für eine zu planende Neuaufforstung ausgewiesen (§ 7 FG 1975 und 1.2 Planungsgegenstand, Richtlinien für den Inhalt und die Ausgestaltung des Waldentwicklungsplanes, Fassung 2012).

 

2)            Ergibt sich aus dem Waldentwicklungsplan (WEP), dass die konkret angezeigte Aufforstung von ca. 7.000 (siehe Bilder 5 und 6 auf S. 10) aus forstfachlicher Sicht erforderlich ist?

 

Dazu darf ausgeführt werden:

Jener Teil der Funktionsfläche mit der Lfd. Nr. x in der Marktgemeinde O, in der die angezeigte Neuaufforstungsfläche liegt, ist ca. 49,6 ha groß.

Die gesamte Funktionsfläche dieser Lfd. Nr. x ist rund 9.079,6 ha groß. Von der gesamten Funktionsfläche mit den Wertziffern 1 2 1 liegen also rund 0,5 % im Gemeindegebiet von O. Unmittelbar an die Funktionsfläche Nr. x angrenzend bzw. diese umgebend liegt die Funktionsfläche mit der Lfd. Nummer x. Auch diese weist die Wertziffern  1 2 1  auf und ist beschrieben mit: H L-A-P. Die Begründung für die Wertziffer 2 bei der Wohlfahrtsfunktion des Waldes wird mit den zahlreichen Brunnen und Wasserspeicherfunktion des Waldes in der Funktionsfläche geliefert.

 

x

 

Bilder 3 und 4: Auszüge aus dem ÖEK der Marktgemeinde O

 

x

 

Bild 5: Ausschnitt aus dem WEP mit der Marktgemeinde O und den betreffenden Funktionsflächen

aufgrund der Datenmenge vom Text ausgenommen

 

Bild 6: Darstellung der Aufforstungsanzeige K im Plan

aufgrund der Datenmenge vom Text ausgenommen

 

Betrachtet man also das gesamte Gemeindegebiet von O, so liegen zu rund
92,8 % die Wertziffern  1 2 1  vor, was bedeutet, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung erhöht ist. Lediglich bei 7,2 % der Gemeinde­fläche ist die Wertziffer  1 1 1  ausgewiesen. Diese liegt im äußersten Westen des Gemeindegebietes und wird im WEP mit der Lfd. Nummer x als Einhänge zum xsee angeführt.

Zur Erläuterung:

Wertigkeit 0 (z.B. für Sperrgebiete) = geringes öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 1 = öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 2 = erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Wertigkeit 3 = besonders erhöhtes (höchstes) öffentliches Interesse an der Walderhaltung

Die Wertigkeit 2 für die Wohlfahrtswirkung drückt also erhöhtes öffentliches Interesse an der Walderhaltung aus, Rodungen sind nur erschwert realisierbar und nur mit Auflagen und Ersatzaufforstungen zu bewilligen.

Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die Neuaufforstung in solch waldarmen Gebieten aus forstfachlicher Sicht unterstützt wird (siehe Textaus­schnitt der Richtlinien für den Inhalt und die Ausgestaltung des Waldent­wicklungsplanes, Fassung 2012: ‚Ebenso ist für Nichtwaldflächen, deren Neubewaldung zur Verbesserung der Wirkungen des Waldes insgesamt beiträgt, eine Aufforstung zu planen (§ 7 ForstG). Dies gilt vor allem in unterbewaldeten Landesteilen.‘ Zieht man zudem die lokale Situation mit ins Kalkül, so ergibt sich, dass die Aufforstungsfläche in Form eines nach Westen exponierten Rückens vorliegt, auf welchem eine Neuaufforstung gut geeignet ist, Wind, Stürme und Schneeverwehungen hintan zu halten oder zumindest zu reduzieren (sehr hohe, häufige und lange anhaltende Schneeverwehungen in dieser Region sind laut Auskunft des zuständigen Bezirksförsters Ing. K landschaftstypisch).

Generell darf festgehalten werden, dass in waldarmen Gebieten die Rodung von Waldflächen sehr schwierig umzusetzen ist, Neuaufforstungen aus forstfachlicher Sicht als ausgleichende Wirkung auf das Klima und den Wasserhaushalt und zur Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser auf alle Fälle unterstützt werden.

Und zum 2. Beweisthema und zur Fragestellung zurückkommend:

Im allgemeinen Sprachgebrauch und insbesondere gemäß DUDEN ergibt sich die Bedeutung des Wortes ‚erforderlich‘ aus der Definition: ‚für einen bestimmten Zweck notwendig oder unerlässlich zu sein‘ oder werden hierfür Synonyme wie etwa

geboten, nötig, notwendig, unabdingbar, unabkömmlich, unausweichlich, unentbehrlich, unerlässlich, unumgänglich, unvermeidlich, unverzichtbar, vonnöten, wesentlich, wichtig, zwingend; (bildungssprachlich) obligatorisch; (bildungssprachlich veraltend) obligat verwendet. Eine wirklich daraus zwingende Forderung, diese Fläche aufzuforsten, so wie die Fragestellung und das Beweisthema gestellt wurden, lässt sich also nach Abwägen aller oben angeführten Fakten für und gegen eine Neuaufforstung aus forstfachlicher Sicht nicht ableiten. Das heißt, der Forstdienst wäre nicht von sich aus aktiv daran gegangen, hier eine Neuaufforstung zu planen. Es wird allerdings empfohlen, alle aufgezeigten Fakten, die am gegenständlichen Ort für eine Neuaufforstung sprechen, mit in die Abwägung einzubeziehen.“

 

3.3.6. Die belangte Behörde führt dazu in ihrer Stellungnahme vom
24. Juni 2015 aus: „Die zur Neuaufforstung angezeigte Parzelle liegt laut forstfachlichem Gutachten in der Funktionsfläche Nr. x des Waldent­wick­lungsplanes, der die Wertziffer 1 2 1 zugewiesen ist und erstreckt sich über sieben Gemeinden mit einem Ausmaß von über 9.000 ha. Lediglich ein kleiner Teil dieser Fläche im Ausmaß von ~ 0,5 ha liegt im Gemeindegebiet von O und hier genau im Bereich der angezeigten Aufforstungsfläche. Wenn der Gutachter von einer geringen Bewaldung innerhalb der Funktionsfläche gegenüber dem gesamten Bezirk spricht, so ist gleichermaßen auf die schon vorhandene Bewaldung innerhalb des Gemeindegebietes Rücksicht zu nehmen. Mit Ausnahme der xwaldgemeinden hat O den höchsten Waldanteil mit aktuell 47,66 %. Zur Tabelle der Neuaufforstungen im Gutachten auf Seite 7 ist anzumerken, dass es sich hier mit einer Ausnahme um angezeigte Abrundungs- bzw. Anschluss­aufforstungen an bestehende Bewaldung handelt, die von der Marktgemeinde zur Kenntnis genommen wurden. Jene vom Beschwerdeführer im Jahr 2013 zur Kenntnis genommene Aufforstung von ~ 1000 m2 inmitten der angezeigten Aufforstungsfläche befindet sich entlang eines Gerinnes mit schon vorhanden gewesenem Laubbaumbewuchs auf der Gerinneböschung, die nur sehr schwer und händisch zu bewirtschaften war. Hingegen würden auf der angezeigten Aufforstungsfläche wertvolle zusammen­hängende Agrarflächen, die im Rahmen einer einvernehmlichen Grund­zusam­menlegung von den Besitzvorgängern geschaffen wurden, verloren gehen. Unter Berücksichtigung - die Bescheidausführung ergänzenden - o.a. Fakten zu der Ausweisung der geplanten Aufforstungsfläche im Waldentwicklungsplan und der abschließenden Feststellung im forstfachlichen Gutachten betreffend dem Erfordernis der konkreten Aufforstung wird festgestellt, dass auch der Gemeinde­rat von sich aus nicht aktiv daran gegangen wäre, ein Neuauf­fors­tungsgebiet gemäß § 18 Oö. ROG Abs. 3
Z 3 im örtlichen Entwick­lungskonzept in diesem Bereich festzulegen.“

 

3.3.7. Der Bf führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2015 nach Zitierung des Gesetzestextes aus, durch die geplante Aufforstung werde gerade der Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wieder­herstellung des Naturhaushaltes erreicht (§ 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG). Weiters: „So formuliert der Leiter der Bezirksforstinspektion auf Seite 11 des Gutachtens vom 25. Mai 2015‚ ... dass die Neuaufforstung in solch waldarmen Gebieten aus forstfachlicher Sicht unterstützt wird.“ Er zitiert weiter aus dem Wald­entwick­lungsplan: „Ebenso ist für Nichtwaldflächen, deren Neubewaldung zur Verbesse­rung der Wirkungen des Waldes insgesamt beiträgt, eine Aufforstung zu planen...“ Danach wird auch noch ausführlich begründet, dass es sich bei der gegenständlichen Aufforstungsfläche um eine solche Fläche handelt: „..., ‚dass die Aufforstungsfläche in Form eines nach Westen exponierten Rückens vorliegt, auf welchem eine Neuaufforstung gut geeignet ist, Wind, Stürme und Schnee­ver­wehungen hintan zu halten‘, ... Auf die akuten Probleme mit Schneever­wehungen im Winter wird auch verwiesen. Hier wird die geplante Aufforstung eine spürbare Erleichterung bringen. In Bezug auf den letzten Absatz im Gutachten (zwingende Forderung) möchte ich darauf hinweisen, dass meines Wissens der Forstdienst von sich aus grundsätzlich keine Aufforstungen plant. Die Fachabteilung ist da auf die Bereitschaft und das Interesse der Grund­eigentümer angewiesen. In meinem Fall gehe ich davon aus, dass sie mich - wie viele andere - dabei unterstützen werden, einen artenreichen Mischwald im unterbewaldeten Gebiet zu etablieren. Hinweisen möchte ich auch noch auf Abschnitte der Seiten 7 und 8 im zitierten Gutachten betreffend ‚die drohende Überwaldung‘. Die Waldflächen­zunahme betrug in den letzten 13 Jahren lediglich 0,56 %. Einige Rodungen führten zu dieser Bilanz. Betrachtet man dabei die Tabelle mit den in den letzten Jahren durchgeführten Aufforstungen (auf Seite 7) stellt man fest, dass im Jahr 2007 die größte Fläche (12.084 = rund 1 % Waldflächenzuwachs) von Herrn J S im wirklich überwaldeten Teil (laut Gutachten des Ortsplaners) zwischen O und M von der Gemeinde O ohne weiteres zugelassen und dann auch umgesetzt wurde. Im Hinblick darauf, stellt sich die Frage, ob da nicht von Seiten der Gemeinde mit zweierlei Maß gemessen wird. In dieser Tabelle 1 auf Seite 7 hat sich zusätzlich noch ein Fehler eingeschlichen. Die mit 12.01.2008 datierte Aufforstung auf dem Grundstück
Nr. x, KG O (im Ausmaß von 9.968 m²), wurde nicht durchgeführt. Diese Fläche ist verkauft worden und wird nach wie vor als Grünland bewirtschaftet. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Aufforstung einer ‚Waldinsel‘ auf dem gegenständlichen Teil meines Grundstückes Nr. x bereits vor einigen Jahren von der Gemeinde O zustimmend zur Kenntnis genommen wurde. Jetzt handelt es sich lediglich um eine aus forstwirt­schaftlicher Sicht dringend erforderliche Erweiterung, die mit einem modernen Mischwaldkonzept erfolgen soll. Das wird zur Biodiversität vor Ort maßgeblich beitragen.“

 

3.4.      Zu den Abstandsvorschriften laut ÖEK (2.4.): Dem Akt lässt sich zusammengefasst nicht entnehmen, dass Abstandsvorschriften laut ÖEK nicht eingehalten würden.

 

3.5.      Zur behaupteten drohenden Überwaldung und dem Waldentwicklungsplan (2.5.): Der Bf argumentiert in seiner Berufung vom 10. September 2014, der Waldanteil der Marktgemeinde O betrage laut Befund 47 %. Dies entspreche dem durchschnittlichen Waldanteil des Landes Oberösterreich. Zudem sei im Waldentwicklungsplan des Bezirkes R für den gegenständlichen Bereich die Funktionsziffer 1 2 1 wegen unterbewaldetem Gebiet ausgewiesen. Der Bf führt ins Treffen, es liege laut Waldentwicklungsplan ein „gering bewaldetes Gebiet“ vor. Die Grundflächen mit hohem Waldanteil würden sich im Norden und Westen des Gemeindegebietes finden. Dipl.-Ing. P erörterte die vom Bf thematisierte Funktionsziffer 1 2 1. Die forstfachlichen Belange wurden von Dipl.-Ing. P nachvollziehbar behandelt. Er äußerte sich insoweit auch kritisch zu den Ausführungen des Dipl.-Ing. D und zu den Ausfüh­rungen in der Begründung des Berufungsbescheides. Forstfachliche Belange sind grundsätzlich von forstfachlichen Sachverständigen zu beurteilen. Die fachliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. P zeugt von hoher fachlicher Kompetenz und ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig. Soweit sich Dipl.-Ing. P zu forstfachlichen Belangen äußert, wird seine Stellungnahme daher den Feststellungen zugrunde gelegt. Eine Zusammenfassung wird zu Punkt 2.5.2.f wiedergegeben. Der Waldanteil des Landes liegt laut unbestrittenen Angaben des Dipl.-Ing. D bei 41 % (siehe 2.5.1.). Die unter Punkt 2.5.6. wiedergegebenen Ausführungen des Dipl.-Ing. P berühren Fragen der rechtlichen Beurteilung. 

 

3.6.      Zu den vom Bf dargestellten Motiven bzw. Gründen werden zu Punkt 2.6. auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. P umfassende Feststellungen getroffen. Der Bf ist diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

3.7.      Zu 2.7. werden Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild bzw. die Land- und Forstwirtschaft getroffen. Ein im Akt befindliches Orthofoto bestätigt zunächst die Ausführungen im Berufungs­schriftsatz, wonach sich die Aufforstungsfläche zwischen zwei größeren Wald­komplexen befindet. Zwischen diesen beiden Komplexen befinden sich weiträumige landwirtschaftliche Nutzflächen. Im Berufungsbescheid wird dazu ausgeführt: „Bei der in den 70er Jahren stattgefundenen Grundzusammenlegung wurde eine funktionierende Agrarstruktur u.a. durch große zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke für alle Besitzer in der Region geschaffen. Die angezeigte Neuaufforstung würde mittig dieser damals geschaf­fenen Vorrangflächen für die landwirtschaftliche Nutzung zu liegen kommen.“ Richtig ist, dass sich auf Grundstück Nr. x bereits eine kleinräumige Aufforstung befindet. Das Gutachten des Dipl.-Ing. D, dass die nunmehr beantragte Aufforstung eine Inselaufforstung - umgeben von land­wirtschaftlichen Nutzflächen - darstellt, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Die Aufforstung im unmittelbaren Nahbereich zur Ortschaft H würde das derzeit dort bestehende  Orts- und Landschaftsbild massiv verändern. Der Bf meint, Waldinseln seien mit dem typischen Landschaftsbild im M eng verbunden. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. D aber schlüssig ausführt, bilden im hier maßgeblichen Bereich die großen zusammenhängenden Waldflächen das Landschaftsbild. Dies bestätigt das im Akt befindliche Orthofoto. Wie schon erwähnt, befinden sich zwischen den im maßgeblichen Bereich vorhandenen zwei größeren Waldkomplexen weiträumige landwirtschaftliche Nutzflächen. Der Bf ist der Ansicht, die Aufforstung würde eine Annäherung an ein ursprünglich vorhandenes „kleinstrukturiertes“ Landschaftsbild darstellen. Damit bestätigt er, dass mit der Aufforstung eine Abänderung des derzeit vorhandenen Landschaftsbildes verbunden wäre. Die Aufforstung würde unstrittig einen „Freiraum“ im Nahbereich der Ortschaft H betreffen. Auch insoweit ergibt sich eine Änderung des Landschaftsbildes. Den Feststellungen betreffend das Orts- und Landschaftsbild werden insoweit (2.7.) die schlüssigen gutacht­lichen Ausführungen des Dipl.-Ing. D zu Grunde gelegt, denen der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

 

3.8.      Die maßgeblichen Feststellungen konnten bereits anhand der Aktenlage getroffen werden. Die weiteren Ausführungen des Bf sind auf Ebene der rechtlichen Beurteilung zu behandeln.

4.            Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.        Eine Verhandlung war gemäß § 24 VwGVG infolge des Verhandlungs-verzichtes nicht erforderlich.

 

4.2.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:

 

4.2.1. § 2 Z 3 des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes lautet unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“:

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:

3.   Neuaufforstung:

a)   die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs
(§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975),

b)   die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen),

c)   die Anlegung von Christbaumkulturen oder

d)   die Duldung des natürlichen Anflugs von forstlichem Bewuchs (Natur­verjüngung)

ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m. Dabei sind angrenzende Waldflächen im Sinne des § 9
Z 1 und 2 oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen.

 

4.2.2. § 10 des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Neuaufforstung“:

 

(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn

1.   die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünlandsonderwidmung "Neuaufforstungsgebiet" ausgewiesen ist (§ 30 Abs. 4 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993) oder

2.   die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens, die betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angren­zenden Grundstücke samt Anschrift zu enthalten.

(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Z 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grund­stücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzu­räumen.

(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Z 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder
-grundsätzen des § 2 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.

 

4.2.3. § 11 des Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetzes lautet unter der Überschrift „Mindestabstände“:

 

(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von 5 m durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.

(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen, die als Wald im Sinne des § 9 Z 1 oder 2 gelten, gemäß § 10 neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden.

(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern von den der Grenze am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.

 

4.2.4. § 2 Abs. 1 des Oö. Raumordnungsgesetzes (ROG) lautet unter der Überschrift „Raumordnungsziele und -grundsätze“:

 

(1) Die Raumordnung hat insbesondere folgende Ziele:

1.        den umfassenden Schutz der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sowie die Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Natur­haus­haltes;

2.        die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für sozial gerechte Lebensverhältnisse und die kulturelle Entfaltung;

2a. die Vermeidung und Verminderung des Risikos von Naturgefahren für bestehende und künftige Siedlungsräume;

3.        die Sicherung oder Verbesserung einer Siedlungsstruktur, die mit der Bevölkerungsdichte eines Gebietes und seiner ökologischen und wirt­schaftlichen Tragfähigkeit im Einklang steht, auch unter Bedachtnahme auf die infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie die Stärkung des länd­lichen Raumes durch die Sicherung entsprechender räumlicher Entwick­lungsmöglichkeiten, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevöl­kerungs­entwicklung;

4.        die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft einschließlich der Sicherung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen, insbesondere in Krisenzeiten;

5.        die Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzung für eine existenz- und leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur;

6.        die sparsame Grundinanspruchnahme bei Nutzungen jeder Art sowie die bestmögliche Abstimmung der jeweiligen Widmungen;

7.        die Vermeidung von Zersiedelung;

8.        die Sicherung und Verbesserung einer funktionsfähigen Infrastruktur;

9.        die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen für Erholung und Tourismus;

10.     die Erhaltung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie eine umfassende Dorf- und Stadtentwicklung unter besonderer Berück­sich­tigung der Stärkung der Stadt- und Ortskerne; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnah­men bestmöglich auszugleichen.

 

4.3.        Die am 15. Juli 2014 beim Marktgemeindeamt O eingelangte Anzeige wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. September 2014 - somit innerhalb der achtwöchigen Frist des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz - untersagt.

 

4.4.        Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke T haben sich gegen eine Aufforstung ausgesprochen. Die Aufforstung würde zu einer Beschattung ihrer Grundstücke führen, was nicht für die Aufforstung spricht. Bei der nach
§ 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz gebotenen Interessen-abwägung fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Aufforstung im unmittelbaren Nahbereich zur bestehenden Ortschaft H einen massiven negativen Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. ROG darstellen würde. Dieses Landschaftsbild bestimmt sich maßgeblich durch die - offenbar im Wege einer Grundzusammenlegung geschaffenen - zusam­men­hängenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (siehe 2.7.). Die öffent­lichen Interessen des § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 10 Oö. ROG werden massiv beeinträchtigt.

 

4.5.        Dipl.-Ing. P vertritt die Ansicht, die drohende Überwaldung sei nicht ausreichend belegt. Er meint, die Untersagung in anderen Bereichen sei noch nachzuweisen (2.5.6.). Der Bf führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, Herrn S sei im überwaldeten Teil eine Aufforstung gestattet worden (siehe 3.3.7.). Nun kann es nicht darauf ankommen, dass die Rechtmäßigkeit einer Unter­sagung vorangegangene Untersagungen voraussetzt. Dies würde die Rechts­widrigkeit der „ersten“ Untersagung implizieren. Sofern die mit 12. Jänner 2008 datierte Aufforstung nicht durchgeführt wurde (vgl. 3.3.7.), hat dies keine rechtlich relevanten Auswirkungen. Die vom Bf vorgebrachte geringe Wald­flächen­zunahme  (vgl. auch 2.5.6.) von 0,56 %  in den letzten 13 Jahren belegt nur, dass die behördlichen Maßnahmen gegen die Zunahme der Waldflächen offenbar Wirkung zeigen. Die Sinnhaftigkeit eines ÖEK kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass seine Zielsetzungen offenbar erreicht werden. Wie Dipl.-Ing. P aber zutreffend ausführt, ist die Ansicht des Ortsplaners Dipl.-Ing. D, dass der Waldentwicklungsplan nicht für raumord­nungs­planerische Maßnahmen heran­gezogen wird, unrichtig. Dessen ungeachtet stellt das ÖEK in rechtlicher Hinsicht - vor dem Hintergrund der festgestellten Abweichung vom Landes- und Bezirksdurchschnitt (2.5.1. und 2.5.2.f) - legitimer Weise darauf ab, eine drohende Überwaldung abzuwenden. Eine kritische Prüfung der Aufforstung einer zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer Ortschaft gelegenen Fläche ist zwangsläufig die Folge. Dabei ist nicht maßgeblich, dass die Ortschaft H im ÖEK in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt wird (2.3.2.).

 

4.6.        Die Abstandsvorschriften mögen zwar eingehalten werden (2.4.). Dem Bf ist auch ein Privatinteresse an der Aufforstung zuzubilligen. Das Forstgesetz mag einer Aufforstung nicht entgegenstehen. Ein überwiegendes öffentliches Inter­esse an der vom Bf angezeigten Aufforstung zwecks Windschutz, Schutz vor Aushagerung, Austrocknung ist aber nicht ersichtlich, auch wenn es zu Schneeverwehungen kommen sollte. Gleiches gilt für die in der Beschwerde angesprochene Biodiversität. Auch eine „erhöhte Wohlfahrtswirkung“ vermag kein konkretes überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufforstung zu begründen. Der Verweis auf den Waldentwicklungsplan vermag dem Bf nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG begründet jedenfalls kein über-wiegendes öffentliches Interesse. Eine zwingende Forderung, die Fläche aufzuforsten, lässt sich aus forstfachlicher Sicht nicht ableiten (2.6.).

 

4.7.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt daher zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, die gegen die Aufforstung sprechen, anderweitige Interessen, insbesondere das Privatinteresse des Bf, überwiegen. Die angezeigte Aufforstung steht im Widerspruch zu Raumordnungszielen des Oö. ROG (v.a. § 2 Abs. 1 Z 5 und Z 10 Oö. ROG) und wurde daher zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz untersagt. Die Unter­sagung ist verhältnismäßig. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entschei­den.

 

5.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

5.1.      Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

5.2.      Im gegenständlichen Fall ging es um die einzelfallbezogene Frage einer Interessenabwägung mit den Zielen im Sinne des § 2 Oö. ROG sowie des ÖEK der Marktgemeinde O. Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des gegenständlichen Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH vom 9. September 2014, GZ: Ra 2014/22/0062).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl