LVwG-550353/2/Kü/AK

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der H B GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. x, Mag. x, x, x, vom 15. September 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. August 2014,
GZ: Ge20-16-12-04-2014, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Ertei­lung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage zur Aufbereitung von Baurestmassen am Standort N

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
14. August 2014, GZ: Ge20-16-12-04-2014, wurde der Antrag der Beschwerde­führerin (im Folgenden: Bf) über die Erweiterung der Zeiten für den Einsatz einer mobilen Brecheranlage auf 100 Stunden pro Jahr am Standort  N, x, Grundstücke Nr. x und x, KG  N, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

 

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrund­lagen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 festgehalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine mobile Behandlungsanlage nach der Genehmigung gemäß
§ 52 AWG ohne weitere Genehmigungen oder Anzeigen an dem entsprechenden Standort betrieben werden könne. Diesbezüglich wurde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verwiesen. Weshalb laut Delegierungsschreiben der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht in Bezug auf die mobile Behandlungsanlage eine zusätzliche Standortgenehmigung erforderlich sei, entziehe sich daher der Kenntnis der belangten Behörde, zumal vom Antragsteller lediglich die Erwei­terung der Einsatzzeiten beantragt worden sei und auch keine Begründung vor­liege, weshalb in diesem Fall eine weitere Genehmigung erforderlich sein solle. Das Ansuchen der Bf beziehe sich daher einzig und allein auf die Erweiterung der Einsatzzeiten für die mobile Behandlungsanlage.

 

Nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG führt die belangte Behörde weiters aus, dass die gegenständlich zum Einsatz kom­mende mobile Behandlungsanlage (x! Seriennummer x) auf Antrag der R  und V GmbH, x, mit Bescheid vom 6. Dezember 2012, GZ: UR-2012-103175/9-Eck, gemäß § 52 AWG genehmigt worden sei. Dabei seien auch die Einsatzzeiten geregelt worden und im Rahmen der lärmschutztechnischen Auflagen mit bis zu 100 Stunden pro Jahr festgelegt worden. Da es sich dabei um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung handle, sei es unerheblich, dass das Begehren vom
5. Februar 2013 von einem anderen Antragsteller gestellt worden sei.

 

Das von der Bf am 5. Februar 2013 eingebrachte Ansuchen, klargestellt in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2014, ziele demnach auf die Erweiterung der Einsatzzeiten für den gegenständlichen Brecher auf 100 Stunden pro Jahr im Rahmen eines abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahrens ab. Diese Einsatzzeiten seien aber bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2012 genehmigt worden. Im Ergebnis würde daher die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt. Da sich seit der Entscheidung vom 6. Dezember 2012 bis zum neuerlichen Ansuchen vom 5. Februar 2013 weder an der Sach- und Rechts­lage, noch an dem Parteibegehren etwas geändert habe, liege eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Erlassung eines Bescheides im Sinne der Antragstellung vom 5. Februar 2013 im Hinblick auf die Betriebszeiten der mobilen Brecheranlage beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit ihrer Begründung eine Entscheidung über die Änderung der Betriebszeiten in der Sache selbst verweigere. Die Bf fühle sich nunmehr in ihrem Recht auf bescheidmäßige Änderung der Betriebszeiten für die mobile Brecheranlage im beantragten Ausmaß, welches die Auflagen des Genehmigungsbescheides nach
§ 52 AWG nicht überschreite, verletzt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Gewerbebehörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom 22. November 2006 Betriebszeiten festgelegt habe, ergebe sich, dass für die Bf auch die Möglichkeit bestehen müsse, diese bescheidmäßig festgesetzten Betriebszeiten ebenfalls auf Antrag bescheidmäßig abändern zu lassen, um ein größtmögliches Maß an Rechtssicherheit zu erlangen.

 

Andernfalls sei zu befürchten, dass Dritte unter Bezugnahme auf den gewerbe­rechtlichen Genehmigungsbescheid vom 22. November 2006 für den Fall eines Betriebes der mobilen Brecheranlage außerhalb der in diesem Bescheid geneh­migten Betriebszeiten, jedoch innerhalb der Auflagen des Bescheides nach § 52 AWG Beschwerde erheben und damit weitere Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt würden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde samt bezug­habenden Verfahrensakt mit Schreiben vom 17. September 2014, eingelangt am 22. September 2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­­dungs­findung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal in der Beschwerde die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde bekämpft wird und von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhand­lung beantragt wurde.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH vom 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurück­weisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechts­widrigkeit (vgl. VwGH vom 29. September 2011, 2010/21/0429, vom
9. November 2010, 2007/21/0493, vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0142, vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0010, vom 19. Oktober 1988, 88/01/0002, und u.a.m.).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, neu geschaffene Rechtslage
- hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG - übertragen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Landesverwaltungsgericht gegenständlich nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen hatte und entgegen dem Antrag in der Beschwerde nicht gehalten war, eine Entscheidung in der Sache zu treffen.

 

2. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Nach § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 unterliegen Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, nicht der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 Z 3 AWG 2002 sind sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr und Änderungen dieser Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 leg.cit.) zu genehmigen.

 

Als Behandlungsanlagen gelten im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehen­den Anlagenteile. § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 bezeichnet als „Mobile Behand­lungs­anlagen“ Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorüber­gehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungs­anlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als
sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungs­anlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen.

 

Nach § 53 Abs. 1 AWG 2002 ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Geneh­migung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

 

3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
22. November 2006, GZ: Ge20-16-12-02-2006, wurde der Bf die gewerbe­behördliche Genehmigung für die Erweiterung der Bauhofbetriebsanlage samt Reststoff­aufbereitung von Bauschutt mit einem Prallbrecher genehmigt. Dem Betrieb des Prallbrechers wurden folgende Betriebszeiten zugrunde gelegt:
2 x jährlich maximal 2 Tage durchgehend, Montag bis Freitag täglich von
07.00 Uhr bis 18.00 Uhr in den Monaten Oktober bis April.

 

Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 wurde von der Bf die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage zur Samm­lung und Behandlung von Abfällen unter Vorlage von Projektsunterlagen eingereicht. Die Bf beabsichtigt, die auf Baustellen im Hoch-, Tief- und Straßen­bau anfallenden Reststoffe nach Abfallkonzept zu sammeln und zu behandeln. Die bestehende Betriebsanlage sollte insofern eine Änderung erfahren, als eine Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen errichtet und betrieben werden soll und diese Baurestmassen mittels einer mobilen Brecheranlage, die am Betriebsstandort 100 Stunden im Jahr zum Einsatz kommt, behandelt werden sollen.

 

Über dieses Ansuchen wurde von der Gewerbebehörde am 18. März 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der gewerbetechnische Amtssachver­ständige hielt im Hinblick auf die mobile Brecheranlage fest, dass es sich dabei um eine abfallrechtlich genehmigte Brecheranlage handelt, die bis zu einer Einsatzzeit von maximal 100 Stunden an einem Standort betrieben werden kann. Der Sachverständige gab aber auch zu bedenken, dass beim Einsatz der mobilen Brecheranlage ein Mindestabstand von 150 m zu den nächstgelegenen Wohnan­rainern vorausgesetzt wird. Da beim gegenständlichen Standort diese Abstände nicht eingehalten werden können, wurde von ihm die Nachreichung eines schall­technischen Projektes gefordert.

 

In der Folge wurde von der Bf zur Ergänzung der Projektsunterlagen eine schall­technische Beurteilung vorgelegt. Aus der Anlagenbeschreibung des vorliegenden schalltechnischen Projektes ergibt sich, dass zur Anlagenbeschickung der mobilen Brecheranlage ein betriebseigener Hydraulikbagger eingesetzt wird. Ein weiterer Bagger manipuliert das fertige Recyclingmaterial. Zudem werden Teile, die zu groß für den Brecher sind, mittels Schremmhammer zerkleinert. Die anschließende fachliche Beurteilung des schalltechnischen Projektes durch den Amtssachverständigen ergab, dass der Betrieb der Aufbereitungsanlage aus lärmtechnischer Sicht nur dann möglich erscheint, wenn zusätzliche Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Betriebszeiten und die Einsatzdauer, vorge­schrieben und eingehalten werden.

 

Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21. November 2013 ist zu entnehmen, dass über Anfrage von der Bf mitgeteilt wurde, dass es durchaus sein könne, dass die Brecheranlage insgesamt mehr als sechs Monate am geplanten Standort betrieben würde.

 

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 teilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der belangten Behörde unter Hinweis auf § 38 Abs. 6 AWG 2002 mit, dass nach einem telefonischen Gespräch mit dem Sachbearbeiter der gesamte Verfahrensakt betreffend Abfalllager und Brecheranlage zurückgestellt und ersucht wird, da die Brecheranlage bereits über eine mobile Anlagen­genehmigung verfügt und scheinbar manchmal über sechs Monate am Standort betrieben wird, die für eine stationäre Brecheranlage notwendige Standortgeneh­migung im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu erteilen.

 

Mit Bescheid vom 24. Jänner 2014, GZ: Ge20-16-12-04-2014, erteilte die belangte Behörde der Bf nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projekts­unterlagen die gewerbe­be­hördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der bestehenden Transport- und Erdbau- sowie Bauhofbetriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerfläche (Zwischenlager) für Baurestmassen am Betriebsstandort der Bf. Zur mobilen Brecheranlage führt die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, dass zuständige Behörde zur Genehmigung einer mobilen Anlage gemäß § 38 Abs. 6 AWG der Landeshauptmann sei und im Grunde nur eine Erweiterung der genehmigten Brecherzeiten beantragt worden sei. Vorschreibungen (Abstandsbestimmungen, Betriebszeiten usw.) seien jedoch im Genehmigungsbescheid der mobilen Brecheranlage enthalten. Im Übrigen würden nur Brecheranlagen eingesetzt, für die eine Genehmigung gemäß § 52 AWG 2002 vorliegt. Der Antrag sei daher nicht in Behandlung zu nehmen gewesen.

 

Gegen diese gewerbebehördliche Genehmigung erhob ein Nachbar Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. In der vom Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich zu LVwG-850082 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Bf nach rechtlicher Erläuterung des Sach­ver­haltes fest, dass „soweit im Antrag vom 5. Februar 2013 eine Betriebszeitenerweiterung des Brechers beantragt ist, insoweit klargestellt wird, dass es sich um einen Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung handelt und dieser Antrag vom 5. Februar 2013 von der zuständigen Behörde auch als Antrag im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes behandelt werden möge. Die zuständige Behörde soll hier das entsprechende Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz durchführen.

 

In der Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde insofern stattgegeben, als die im Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24. Jänner 2014 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebs­zeitenerweiterung des mobilen Brechers behoben wurde. Ausdrücklich klar­gestellt wurde, dass hinsichtlich des mobilen Brechers die Vorgaben der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 22. November 2006,
GZ: Ge20-16-12-02-6, nicht abgeändert werden.

 

Zur mobilen Behandlungsanlage ist festzuhalten, dass der R  und V GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Dezember 2012, GZ: UR-2012-103175/9, die abfallwirt­schaftsrechtliche Genehmigung gemäß
§ 52 AWG 2002 erteilt wurde. Im Auflagepunkt B/3. ist festgelegt, dass diese Anlage pro Standort und Kalenderjahr in Summe maximal 100 Stunden betrieben werden darf.

 

Das Lager für Baurestmassen bedarf als Lager für Abfälle gemäß § 37 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 dann keiner abfallrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn dieses Lager der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt. Diese Voraus­setzung erscheint gegenständlich erfüllt. Den vorliegenden Projektsunterlagen folgend, beabsichtigt die Bf, die am eigenen Betriebsstandort im ständigen Lager zwischengelagerten Baurestmassen, die als Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG gelten, mittels technisch mobiler Brecheranlage zu bestimmten Zeiten aufzu­bereiten. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass neben der mobilen Brecheranlage des Fabrikats x und der Anlagenbeschickung mittels Hydraulikbagger zur Manipulation des fertigen Recyclingmaterials ein weiterer Bagger verwendet wird. Darüber hinaus werden Baurestmassen, die zu groß für den Brecher sind, mittels Schremmhammer zerkleinert. Regelungen über die Manipulationen mit zusätzlichen Gerätschaften enthält der Geneh­migungs­bescheid der mobilen Brecheranlage nicht. Insgesamt betrachtet stellt die Baurestmassen­aufbereitungsanlage unzweifelhaft eine Abfallbehandlungs­anlage dar, welche grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach §§ 37 ff
AWG 2002 unterliegt, wenn sie als ortsfeste Behandlungsanlage gesehen wird, oder einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 bedarf, wenn sie als mobile Brecheranlage gilt.

 

Der Begriffsdefinition der mobilen Behandlungsanlage in § 2 Abs. 7 Z 2
AWG 2002 folgend, stellt diese eine Einrichtung dar, die an verschiedenen Stand­orten vorübergehend betrieben wird. Maßgebliche Komponente für eine mobile Behandlungsanlage ist demnach der Betrieb dieser Anlage an verschiedenen Standorten. Keine mobile Anlage liegt vor, wenn diese immer wieder zum selben Standort „zurückkehrt“; erfolgt die Aufstellung und der Betrieb einer solchen Anlage regelmäßig bzw. wiederkehrend an einem Standort, sind die Auswirkun­gen mit jener einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar (Bum­ber­ger/Hoch­­holdinger/Niederhuber/Wolfslehner - Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Kom­men­tar, 2. Auflage, § 2 K51, Seite 67).

 

Wie erwähnt, soll die Baurestmassenaufbereitungsanlage wiederkehrend am Betriebsstandort der Bf in N eingesetzt werden. Unabhängig von der tatsächlichen Einsatzzeit pro Jahr, kann bei dieser Sachlage von einer mobilen Anlage, die grundsätzlich an verschiedenen Standorten längstens sechs Monate betrieben wird, nicht ausgegangen werden. Vielmehr soll die Anlage in mehr oder minder regelmäßigen Abständen am selben Standort betrieben werden, wobei auch ein Betrieb über sechs Monate im Jahr am Standort erfolgen kann. Den wiederkehrenden Einsatz der Anlage am selben Standort bedingt auch das im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren genehmigte Lager für Baurestmassen. Dieser Rechtslage folgend, hat die Bf ihren Antrag in der zu LVwG-850082 abgehaltenen mündlichen Verhandlung konkretisiert und die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer zwar technisch, aber nicht rechtlich mobilen Behandlungs­anlage beantragt. Zweck dieses Antrages der Bf ist, durch die Abführung eines Genehmigungs­verfahrens nach §§ 37 ff AWG 2002 Rechtssicherheit für den Betrieb einer Brecheranlage am Betriebsstandort zu erhalten. Die Auswirkungen einer technisch mobilen Anlage, die regelmäßig bzw. wiederkehrend an einem Standort betrieben wird, sind mit den Auswirkungen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar.

 

Beim Genehmigungsverfahren nach §§ 37 ff AWG 2002 handelt es sich um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand dieses Genehmigungs­verfahrens ist das bei der Behörde eingereichte Projekt, die Behörde ist an dieses gebunden. Nur dieses bildet die Sache des Genehmigungsverfahrens und ist nur darüber abzusprechen. Über den genannten Antrag der Bf ist bislang keine Entscheidung erfolgt und wurde auch in einem bereits vorangegangenen Verfahren nicht über eine ortsfeste Anlage zur Behandlung von Baurestmassen gemäß §§ 37 ff AWG 2002 abgesprochen. Wie oben ausgeführt, deckt die gemäß § 52 AWG 2002 erteilte Genehmigung der mobilen Brecheranlage deren regelmäßig wiederkehrenden Einsatz am Standort der Bf in N nicht ab, zumal nach Ausführungen des Amtssachverständigen der Mindestabstand von 150 m zu nächstgelegenen Wohnanrainern nicht eingehalten werden kann und zusätzliche Gerätschaften zur Beschickung der Aufberei­tungsanlage eingesetzt werden. Insofern kann daher - entgegen der Begründung der belangten Behörde - von einer entschiedenen Sache nicht ausgegangen werden.

 

Vielmehr wird die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Bf und der Verfahrensdelegierung durch den Landeshauptmann von Oberösterreich gehalten sein, ein Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bzw. bei Kapazität der Anlage von weniger als 10.000 Tonnen pro Jahr ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Diesem Erfordernis hat die belangte Behörde bislang nicht entsprochen. Insofern war daher der Antrag dem Bf, sofern dieser auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zu entsprechen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 16. November 2017, Zl. Ra 2015/07/0132-5