LVwG-500143/2/KÜ/TO
Linz, 28.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn L M, vertreten durch Kanzlei x, x, x, vom 9. Juli 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2015, GZ: UR96-1560-2015/Dr-STE-p.-Akt, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden herabgesetzt werden.
II. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde auf 27 Euro. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Mai 2015, GZ: UR96-1560-2015/Dr-STE-p.Akt, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 55 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 12. Juli 2014, um 19:53 Uhr, bei km 159.801 in Fahrtrichtung W die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, in der die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird. Dazu wird Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht:
„In der Sache selbst bestreitet unser Mandant den Vorwurf nicht. Er ist deutlich zu schnell gefahren. Er erklärt sich das nur damit, dass er aufgrund des plötzlich eingetretenen Gesundheitszustandes seiner Frau er nicht mehr auf die Geschwindigkeit geachtet hat. Er wollte so schnell wie möglich einen Parkplatz oder eine Raststätte ansteuern, um seiner Frau zu helfen. Auf einem Parkplatz oder Raststätte wollte er ihr sofort Mineralwasser geben; das Mineralwasser hatte sich im Kofferraum befunden. In dieser Notsituation hat er nicht auf die Geschwindigkeit geachtet. Ihm ist bewusst, dass er eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Ihm ist auch bewusst, welche Gefahren -insbesondere auch für andere Verkehrsteilnehmer - bestehen.
Unser Mandant ist bislang in D verkehrsrechtlich noch nie in Erscheinung getreten; d. h. er hat keine Punkte im Bundeszentralregister in F. Er hält sich hier akribisch genau an Geschwindigkeitsbegrenzungen.
Unser Mandant ist Rentner und bezieht nur eine kleine Rente. Er ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner Frau, die über kein Einkommen verfügt.“
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 15. Juli 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG abgesehen werden, da der Bf in seinem Beschwerdevorbringen ausdrücklich darauf verzichtet hat.
II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land richtet. Der Spruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite zu treffen.
2. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 IG-L ist mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 2008, LGBl. Nr. 101/2008, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl. Nr. 30/2012, wurde eine solche Anordnung (immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn) grundsätzlich erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolge - § 14
Abs. 6c IG-L iVm § 5 Abs.1 dieser Verordnung entsprechend – mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem.
3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Veraltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Insgesamt ist zur Strafbemessung festzuhalten, dass vom Bf im Beschwerdevorbringen Begleitumstände aufgezeigt werden, die mildernd in Bezug auf sein Verschulden zu werten sind. Zudem zeigt sich der Bf einsichtig und ist ihm das Gefahrenpotential, das diese beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung für den Bf selbst als auch die anderen Verkehrsteilenehmer mit sich bringt, bewusst.
Trotz der eher ungünstigen Einkommens- und Vermögenssituation des Bf gelangt der erkennende Richter zur Überzeugung, dass trotz der mildernden Umstände eine weitere Reduzierung der verhängten Geldstrafe aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, welche eine gleichgültige Haltung des Bf gegenüber Umweltvorschriften zeigt, allein schon aus generalpräventiven Überlegungen im gegenständlichen Fall nicht geboten ist. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist daher unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens als tat- und schuldangemessen zu werten, ist aber auch in dieser Höhe notwendig, um dem Bf den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten anzuleiten. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
III. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorzuschreiben. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde war aufgrund der Herabsetzung der verhängten Strafe mit 10% der nunmehr verhängten Strafe neu festzusetzen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger