LVwG-500133/2/KLe

Linz, 27.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von A M-B, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 15.4.2015, GZ: Agrar96-3-2014, Spruchpunkt I.,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt I. des behördlichen Straferkenntnisses hat wie folgt zu lauten:

„I. (Agrar96-3-2014)

Sie haben es als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd G zu verantworten, dass im Jagdjahr 2013/2014 (1.4.2013-31.3.2014) folgende 5 Stück Fallwild als Abschuss der Behörde angezeigt wurden:

a) lebend nach Verkehrsunfall am 7.5.2013 aufgefundener Rehbock Kl. III, 13,5 kg Gewicht,

b) lebend nach Verkehrsunfall am 19.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 6 kg Gewicht

c) tot nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 9 kg Gewicht

d) lebend nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7,5 kg Gewicht,

e) lebend nach Verkehrsunfall am 15.10.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7 kg Gewicht.

Es wurden somit Unterlagen der Behörde nicht ordnungsgemäß vorgelegt, obwohl Sie verpflichtet waren, diese vorzulegen. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit. t in Verbindung mit § 50 Oö. Jagdgesetz LGBl. Nr. 32/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 und der Verordnung der Oö. Landes-regierung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl.Nr. 74/2004 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2012, dar.“

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 15.4.2015, GZ: Agrar96-3-2014, folgenden Spruchpunkt I. erlassen:

„I. (Agrar96-3-2014)

Sie haben als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd G zu verantworten, dass im Jagdjahr 2013/14 (1.4.2013-31.3.2014) folgende 5 Stück Unfall- bzw. Fallwild als Abschuss der Behörde gemeldet sind:

a) lebend nach Verkehrsunfall am 7.5.2013 aufgefundener Rehbock Kl. III, 13,5 kg Gewicht,

b) lebend nach Verkehrsunfall am 19.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 6 kg Gewicht

c) tot nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 9 kg Gewicht

d) lebend nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7,5 kg Gewicht

e) lebend nach Verkehrsunfall am 15.10.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7 kg Gewicht

 

Dies, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht ordnungsgemäß vorlegt.

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit. t in Verbindung mit § 50 Oö. Jagdgesetz LGBl. Nr. 32/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013 und der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste, in der gültigen Fassung, dar.“

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde folgende Strafe verhängt:

„zu I. Geldstrafe von 300 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 95 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz LGBl. Nr. 32/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der folgendes beantragt wird:

„Ich beantrage daher, die Behörde möge den Spruch in Punkt I. (Agrar96-3-2014) des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass das Verfahren gegen mich wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 95 Abs. 1 lit. t in Verbindung mit § 50 Jagdgesetz LGBI. Nr. 32/1984 in der Fassung LGBI. Nr. 90/2013 und der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschlussliste in der gültigen Fassung mangels Verschuldens meinerseits eingestellt oder jedenfalls gemäß § 45 Verwaltungsstrafgesetz von der Verhängung einer Strafe gegen mich abgesehen wird, da bei mir von einer Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und meines Verschuldens ausgegangen werden kann.“

 

Begründend wird ausgeführt:

„a) zu Punkt I. (Agrar96-3-2014):

Wie ich bereits in meiner polizeilichen Einvernahme vom 13.01.2014 bzw. in meiner Einvernahme vor der Behörde am 09.05.2014 angegeben habe, ist seit dem Jagdjahr 2013/2014 ein Protokollbuch zu führen, welches beim Wildmeister Hrn. R, wo sich auch die Wildkammer befindet, aufliegt. Es wurde von Herrn
Dr. S im Jahr 2013 eine Schulung für das neue Protokollbuch abgehalten, an welcher jedenfalls die Herren P, Wildmeister R und Jagdgesellschafter S teilgenommen haben. Offenbar aufgrund eines Missverständnisses wurden von den Genannten angenommen, dass lebend angetroffene Unfallrehe, welche durch waidgerechtes Knicken oder durch einen Schuss erlöst wurden, unter KB (keine Bedenken) im Protokollbuch eingetragen werden könnten, wenn die vorgenommene Lebenduntersuchung durch den jeweiligen Jäger keinen Verdacht einer Krankheit des Rehs ergeben hat. Diese Fehlmeinung wurde sodann an weitere Jagdausübungsberechtigte und Ausgeher weitergegeben, wodurch es zu den im Bescheid genannten falschen Eintragungen im Protokollbuch gekommen ist.

In weiterer Folge wurden die im Bescheid beschriebenen fünf Unfallrehe als normaler Abschuss in die Jagddatenbank eingegeben und die Daten an die Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet. Diese Eintragungen in der Jagddatenbank wurden bis zum 12.09.2013 von Herrn P und nach diesem Tag von Herrn H R vorgenommen. Mir selbst wurde am 12.09.2013 in der Jagddatenbank die Berechtigung „Lesen" zugeteilt. Insoweit ist der von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt korrekt, und es trifft zu, dass der Behörde fünf Unfallrehe als Abschuss gemeldet wurden. Dies geschah jedoch nicht in der Absicht, die Abschussplanerfüllung der Jagdgesellschaft G zu manipulieren, sondern war die Folge der irrtümlich erfolgten fehlerhaften Eintragungen im Protokollbuch. Die in die Jagddatenbank eingegebenen und an die Behörde weitergeleiteten Daten stimmten in allen Fällen mit den Eintragungen im Protokollbuch überein. Es war mir als Jagdleiter daher trotz Überprüfung, ob die in der Jagddatenbank eingegebenen Daten mit jenen im Protokollbuch übereinstimmten, nicht möglich, zu erkennen, dass die an die Behörde weitergegebenen Daten in Einzelfällen falsch waren. Dies wäre mir nur möglich gewesen, wenn ich alle in die Wildkammer verbrachten Stücke Rehwild einzeln darauf überprüft hätte, ob es sich um ein Abschuss- oder ein Unfallreh handelt und ob die Eintragung im Protokollbuch mit dem Ergebnis dieser Überprüfung im Einklang steht. Abgesehen von dem mit einer solchen Untersuchung verbundenen, mir nicht zumutbarem Zeitaufwand wäre die Überprüfung auch in jenen Fällen, in welchen ein lebend nach Verkehrsunfall aufgefundenes Reh anschließend durch einen Fangschuss erlöst wurde, de facto kaum möglich gewesen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Im Jagdjahr 2013/2014 wurden 5 Stück Unfall- bzw. Fallwild als Abschuss der Behörde gemeldet:

a) lebend nach Verkehrsunfall am 7.5.2013 aufgefundener Rehbock KI.III,
13,5 kg Gewicht,

b) lebend nach Verkehrsunfall am 19.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl.,
6 kg Gewicht

c) tot nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl.,
9 kg Gewicht

d) lebend nach Verkehrsunfall am 22.9.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl., 7,5 kg Gewicht

e) lebend nach Verkehrsunfall am 15.10.2013 aufgefundenes Rehkitz weibl.,
7 kg Gewicht.

 

Vom Schriftführer G P bzw. H R wurden diese Abgänge als normaler Abschuss in die Jagddatenbank eingegeben.

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

§ 50 Oö. Jagdgesetz lautet:

Abschussplan

(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 5 im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.

 

(2) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Landeskultur Bedenken, so hat die Bezirks-verwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirats den Abschussplan festzusetzen. Erfolgt diese Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplanes anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplanes unmöglich ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen; sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (zB. durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern.

(6) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss im Sinn des Abs. 1 innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(7) Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild darf zur Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist.

 

Gemäß § 95 Abs. 1 lit. t Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen, und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht vorlegt (§ 19 Abs. 6, § 25, § 34 Abs. 4, § 50 Abs. 2, 6 und 8,
§ 51 und § 52 Abs. 1 und 3).

 

Anstatt Abschüssen wurde Fallwild in 5 Fällen der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Es wurden somit die Unterlagen nicht ordnungsgemäß der Behörde vorgelegt.

Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Unterlagen ordnungsgemäß geführt werden. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass es ihm, wenn auch mit einem gewissen Aufwand sogar möglich gewesen wäre, die Falschmeldungen zu finden und zu korrigieren. Da er die Vorlage an die Behörde an den Schriftführer delegiert hat, entbindet ihn nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, ordnungsgemäß der Bezirksverwaltungsbehörde nur Abschüsse anzuzeigen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen bzw. zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011).

 

Der Beschwerdeführer hat von sich aus den "Entlastungsbeweis" zu führen (VwGH 30.3.1982, Zl. 81/11/0080; 12.6.1992 Zl. 92/18/0135) und "konkrete" Beweisanträge zu stellen.

 

Dem Beschwerdeführer ist es durch sein Vorbringen, das sich darauf beschränkt, von den unrichtigen Meldungen nichts gewusst zu haben, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er hat als Jagdleiter die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die dem Oö. Jagdgesetz entsprechenden Meldungen an die Behörde übermittelt werden.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Aufgrund der im Straferkenntnis der belangten Behörde vorliegenden Anführung von mehreren Tatbildern, war der Spruch dementsprechend anzupassen.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 95 Abs. 2
Oö. Jagdgesetz sind Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden. 

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Von geringfügiger Schuld kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. noch zu § 21 Abs. 1 VStG aF VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066).

 

Im gegenständlichen Fall kommt eine Ermahnung nicht in Betracht, da aufgrund der mangelnden, aber möglichen Kontrolle der „Abschussmeldungen“ nicht von einer geringfügigen Schuld des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Übrigen ist die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der festgesetzten Höhe jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt 13 % der möglichen Höchststrafe (2.200 Euro). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden. Die ohnehin niedrig verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer