LVwG-500107/10/Kü/BC

Linz, 30.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn Ing. M R M, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. F M, x, x, vom 17. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 16. Jänner 2015, GZ: Wi96-4-2014/DJ, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
16. Jänner 2015, GZ: Wi96-4-2014/DJ, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 73 Abs. 3 Z 1 Abfall­wirt­schaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 12 Abs. 1 Z 1 Altfahrzeugeverordnung eine Geldstrafe von 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 40 Stunden, verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben als Inhaber des Gewerbes "Kraftfahrzeugtechniker, beschränkt auf Reparatur- und Servicearbeiten an Kraftfahrzeugen" im Standort x, x, folgende Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu verantworten:

 

Am 28.10.2013 fand eine Überprüfung (Überprüfung bezog sich auf das Kalenderjahr 2012) gemäß § 75 Abs. 2 AWG 2002 durch die U GmbH, beauftragt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft (Anzeigenleger), in der o.a. Betriebsanlage statt und wurde Folgendes festgestellt:

 

Sie haben im Kalenderjahr 2012 922 Stück Altfahrzeuge (Schlüsselnummer: x, Abfallart: Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) mit einem Gesamtgewicht von 274.440 kg als Anfallstelle i.S.d. § 12 der Altfahr­zeuge­verordnung übernommen und anschließend an die M R GmbH und der G G Ges.m.b.H. übergeben.

 

§ 12 Abs. 1 Z. 1 der Altfahrzeugeverordnung normiert:

Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat dem Bundesminister für Land- und Forst­wirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahr­zeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden.

 

Sie haben somit als Gewerbeinhaber und Anfallstelle zu verantworten, dass Sie es zumin­dest bis zum 28.10.2013 unterlassen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 der Altfahrzeuge­verordnung die oben angeführten Daten gemäß Anlage 4 der Altfahr­zeuge­verordnung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, zu melden.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden und von der Verhängung einer Strafe gemäß § 45 Abs. 1 VStG abzu­sehen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass der Bf mit den Übernehmern der Altfahrzeuge, der Firma M R GmbH sowie der G G GesmbH, vereinbart habe, dass eine entsprechende Meldung an den Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von diesen vorgenommen würde. Tatsächlich hätten die genannten Unternehmen eine solche Meldung auch erstattet. Der Bf sei in Kenntnis der entsprechenden Meldepflichten gewesen, hätte jedoch aus lebensnahen Überlegungen davon ausgehen dürfen, dass der Behörde eine solche Meldung lediglich einmal zu erstatten sei, zumal auch bei reiflicher Überlegung keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ein und dasselbe Altfahrzeug an mehreren Anfallsstellen zu melden sei. Der Bf gehe auch nach wie vor davon aus, dass die in der Altfahrzeugeverordnung normierten Meldepflichten insofern der Zielsetzung des Gesetzes (bzw. der Verordnung) widersprechen würden, als im Ergebnis eine mehrfache Meldepflicht für ein und dasselbe Fahrzeug durch verschiedene Anfallsstellen vorgesehen sei. Es wäre sohin diese Meldepflicht nach dem Rechtsverständnis des Bf insofern teleologisch zu reduzieren, als für ein und dasselbe Altfahrzeug nur eine einzige Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen sei. Vor diesem Hintergrund würden sich auch die Ausführungen zur subjektiven Tatzeit im angefochtenen Straferkenntnis als nicht stichhältig erweisen.

 

Aufgrund der geschilderten Umstände erweise sich das Verschulden des Bf als geringfügig. Mangels eines schädigenden Eintrittes sowie aufgrund des Umstan­des, dass die Folgen der Übertretung unbedeutend seien, zumal der Behörde jedes angefallene Altfahrzeug zur Kenntnis gebracht worden sei und daher der Behörde auch kein Informationsdefizit entstanden sei, hätte die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Strafe absehen müssen, zumal der Bf bei Vorliegen dieser Voraussetzungen einen dahingehenden Rechtsan­spruch habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Februar 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 24. Juni 2015, an welcher der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters teilgenommen hat. Ein Vertreter der belangten Behörde war zur mündlichen Verhandlung entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf betreibt am Standort x, x, in Form eines Einzelunternehmens das Autozentrum H. Die gewerbe­behördliche Betriebsanlage besteht aus einer
5.100 großen befestigten Fläche (teilweise mit Ölabscheidern), einem 600 großen Gebäude mit Werkstätte, Büro- und Wohnräumen. In der Werkstätte befinden sich drei Hebebühnen. Im Kalenderjahr 2012 war der Bf noch im Besitz von fünf Abschleppfahrzeugen.

 

Ebenfalls im Jahre 2012 hat der Bf damit begonnen Altfahrzeuge von Privatpersonen zu übernehmen. Der Bf hat den jeweiligen Übergebern Verwertungsbestätigungen ausgestellt und war im Besitz des Typenscheins der Altfahrzeuge. Ab diesem Zeitpunkt ist der Handel mit Gebrauchtwägen in den Hintergrund getreten, zwischenzeitig hat der Bf den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen zur Gänze eingestellt und übernimmt ausschließlich Altfahrzeuge.

 

Die Erlaubnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Sammeln und Behandeln von Altfahrzeugen gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 wurde dem Bf erst im Jahr 2013 ausgestellt. Aufgrund des Umstandes, dass der Bf die Tätigkeit des Sammlers von gefährlichen Abfällen ohne die entsprechende Erlaubnis ausgeübt hat, wurde dieser bereits rechtskräftig bestraft (Erkenntnis des Landesver­waltungs­gerichtes Oberösterreich vom 9. Jänner 2015, LVwG-500050/6/Kü/IH).

 

Die übernommenen Altfahrzeuge hat der Bf ohne weitere Behandlungsschritte vorzunehmen der M R GmbH und der G G GesmbH unter Ausstellung eines Begleitscheins übergeben.

 

Vom Bf wurden im genannten Zeitraum keine vorbehandelten Altfahrzeuge bzw. bereits trockengelegte Altfahrzeuge oder dergleichen übernommen. Vielmehr hat der Bf inseriert, dass er Altautos übernimmt. Private Personen oder frühere Eigentümer der Fahrzeuge haben sich sodann beim Bf gemeldet und hat er die Fahrzeuge übernommen und den Kunden Verwertungsbestätigungen ausgestellt. Der Bf hat die Fahrgestellnummern der übernommenen Fahrzeuge aufgezeichnet und diese bei Weiterlieferung der Fahrzeuge an die genannten Firmen auch so weitergegeben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Bf in der mündlichen Verhandlung, andererseits aus dem Überprüfungsbericht der U GmbH vom 28. Oktober 2013. Punkt 4.1. dieses Berichts  ist zu entnehmen, dass der Bf bereits im Jahr 2012 mit der Übernahme von Altfahrzeugen begonnen hat und deckt sich dies mit den Aussagen des Bf in der mündlichen Verhandlung. Zu den Angaben in Punkt 5.5. des Berichts, wonach laut eigener Aussage der Bf im Jahr 2012 keine Altfahrzeuge übernommen hat, gestand der Bf ein, auch im Jahr 2012 - entgegen seinen ursprüng­lichen Angaben bei der Überprüfung durch die U GmbH - Altfahrzeuge von privaten Kunden übernommen zu haben. Der Bf begründete diese unrichtige Aussage anlässlich der Überprüfung damit, dass er erst im Jahr 2013 die Erlaubnis zum Sammeln und Behandeln von Altfahrzeugen erhalten hat. Hinsichtlich der Ausübung dieser Tätigkeit ohne die entsprechende Erlaubnis wurde der Bf bereits rechtskräftig bestraft. Auch aus Begleitscheinen ergibt sich, dass der Bf im Kalenderjahr 2012 922 Altfahrzeuge an die Firmen M R GmbH sowie G G GesmbH übergeben hat. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgebliche Bestimmung des AWG 2002, BGBl. I  Nr. 102/2002 idF. BGBl. I  Nr. 9/2011 lautet:

 

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79

[......]

(3) Wer

1.    entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,

........

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.

 

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002 idF. BGBl. II Nr. 53/2012 lauten:

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

 

1.    „Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;

2.    „Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3.    „Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

4.    „Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5.    „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“

[.....]

 

Pflichten der Erstübernehmer

 

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Schredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.    Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.    Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

 

 

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

 

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.    dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.    sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Schredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeug­identifizierungs­nummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.    sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.

 

 

2. Im Straferkenntnis wird dem Bf angelastet im Kalenderjahr 2012,
922 Stück Altfahrzeuge der Abfallschlüsselnummer x mit einem ausgewiesenen Gesamtgewicht als Anfallsstelle im Sinne des § 12 Altfahrzeugeverordnung übernommen zu haben, ohne die geforderten Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu melden.

 

Vorweg stellt sich im Hinblick auf den Tatvorwurf die Frage, welchen Verpflichtungen der Altfahrzeugeverordnung der Bf aufgrund der konkret ausgeübten Tätigkeit untersteht.

 

Den „Erläuterungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Altfahrzeugeverordnung“ ist bezogen auf die in §§ 11 und 12 enthaltenen Verpflichtungen wörtlich folgendes zu entnehmen:

„Zu § 11 Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler:

Betriebe, die nicht als Rücknahmestelle für Hersteller oder Importeure oder für Sammel- und Verwertungssysteme tätig sind und dennoch auf freiwilliger Basis Altfahrzeuge übernehmen (Altfahrzeugeverwerter und sonstige Altfahrzeugeübernehmer) unterliegen den Verpflichtungen des § 11. Darunter fallen auch sonstige Fahrzeughändler, die Altfahrzeuge in eigener Verantwortung übernehmen, ohne Teile entnehmen oder verwerten zu wollen (dh ohne weiteren Behandlungsschritt weitergeben) und auch nicht rücknahmepflichtig sind (Dies ist z.B. im Fall der Rücknahme eines Altfahrzeuges bei gleichzeitigem Kauf eines Neuwagens der Fall).

 

Zu § 12 Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen:

Betriebe, die nicht als Rücknahmestelle für Hersteller oder Importeure oder für Sammel- und Verwertungssysteme tätig sind und auch nicht Altfahrzeuge sondern noch funktionstüchtige Fahrzeuge (Gebrauchtwagen) übernehmen, die jedoch in weiterer Folge zu Abfall, also Altfahrzeugen, werden (z.B. durch Entnahme von Bauteilen oder aufgrund der Marktsituation, wenn die Fahrzeuge nicht wieder verkaufbar sind), unterliegen dem
§ 12 dieser Verordnung. Gedacht ist beispielsweise an einen Fahrzeughändler, der manche der übernommenen Fahrzeuge nicht mehr weiterverkaufen kann und diese daher in weiterer Folge einer Verwertung zuführen muss.

Wird z.B. ein Gebrauchtfahrzeug durch einen Betrieb gekauft und in weiterer Folge von diesem Betrieb Bauteile zur Verwertung entnommen, so muss einerseits eine Meldung hinsichtlich des Anfalls eines Altfahrzeuges erfolgen und andererseits sind auch die Meldungen als Altfahrzeugverwerter zu erstatten.

 

Auch für diese Betriebe werden Meldepflichten sowie Behandlungs- bzw. Verwertungspflichten hinsichtlich der angefallenen Altfahrzeuge festgelegt. Wird ein angefallenes Altfahrzeug in weiterer Folge einem Verwerter übergeben, ist dieser Erstübernehmer (mit allen damit zusammenhängenden Pflichten, wie insbes. dem Nachweis der Verwertungsquoten).“

 

Den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens folgend steht fest, dass der Bf nicht als Rücknahmestelle für Hersteller oder Importeure oder für Sammlung Verwertungssysteme tätig geworden ist. Vielmehr hat der Bf bereits im Jahr 2012 damit begonnen, Altfahrzeuge von Privatpersonen zu übernehmen und diesen einen Verwertungsnachweis auszustellen. Bereits von Altfahrzeugver­wertern vorbehandelte Altfahrzeuge hat der Bf nicht übernommen, auch stand der ursprünglich vom Bf betriebene Gebrauchtwagenhandel nicht mehr im Vordergrund seiner Tätigkeit. Die erforderliche Erlaubnis zum Sammeln von Altfahrzeugen hat der Bf erst im Jahr 2013 erhalten. Ein Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit des Abfallsammlers ohne entsprechende Erlaubnis wurde bereits rechts­kräftig abgeschlossen.

 

Im Sinne der Begriffsbestimmungen der Altfahrzeugeverordnung ist der Bf als Erstübernehmer einzustufen. Der Bf hat Altfahrzeuge vom bisherigen Halter oder Eigentümer übernommen und ist erwiesenermaßen nicht als Rücknahmestelle für Hersteller oder Impor­teur oder Sammel- und Verwertungssysteme tätig gewesen. Er hat auch keine Fahrzeuge übernommen, denen bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen worden sind. Unbestritten ist auch, dass die Tätigkeit der Übernahme von Altfahrzeugen durch den Bf einer Erlaubnis zum Sammeln von gefährlichen Abfällen im Sinne des § 24a AWG 2002 bedarf. Mithin ist der Bf - wie bereits erwähnt - als Erstübernehmer zu werten. Die dem Erstübernehmer auferlegten Pflichten, wie Übernahmemeldung, Verwertungsbericht und Verwertungsquotennachweis, sind in der Altfahrzeugeverordnung in den §§ 10 und 11 geregelt.

 

Die Einstufung der Tätigkeit des Bf als Erstübernehmer führt aber zum Ergebnis, dass er nicht als andere Anfallsstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 der Altfahrzeuge­verordnung gilt, mithin können den Bf die im § 12 auferlegten Pflichten, und zwar die Anfallsstellenmeldung, nicht tangieren.

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheid-spruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (vgl. VwGH vom 24. Mai 2013, Zl. 2012/02/0174).

 

Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass den Bf nur als Erstübernehmer Verpflichtungen aus der Altfahrzeugeverordnung und nicht als andere Anfallsstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Altfahrzeugeverordnung treffen können. Der dem Bf im gegenständlichen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf ist nicht jenen Verpflichtungen gleichzuhalten, welchen den Erstübernehmer im Sinne der Altfahrzeugeverordnung treffen. Ob zwar der Bf die den Erstüber­nehmer treffenden Verpflichtungen im Sinne der Altfahrzeuge­verordnung verletzt hat, kann dieser Tatvorwurf dem Bf nicht zur Last gelegt werden, da dies einer Auswechslung der Tat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gleichkommen würde. In diesem Sinne war daher nach Prüfung des Sachverhaltes der Beschwerde zu folgen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger