LVwG-350161/2/Re/TO

Linz, 14.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der A.K.B., x, damals vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B.G., x, derzeit vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.B., x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), nach Behebung der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. August 2012 durch den Verwaltungsgerichtshof (Zl.2012/10/0188-11) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 17. April 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wurde dem Antrag der A.K.B. vom 30. Dezember 2011 betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. BMSG in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff iVm §§ 17 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfe­bedürftigen Person voraussetze, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Als Beitrag iS Abs. 1 gilt § 7 Abs. 3 leg cit insbesondere die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre. Die Verfolgung der bestehenden Ansprüche, die aufgrund der bedingten Entlassung gegenüber dem Bund bestehen würden – insbesondere die Übernahme der mit der Wohnungsnahme in einem Wohnprojekt wie das im Entlassungsschreiben vom 27.7.2011 angeführte Projekt Kartause verbundenen Kosten - scheint zumutbar und nicht offenbar aussichtslos zu sein.

Jedenfalls zumutbar und nicht offenbar aussichtslos erscheine es aufgrund des Bezugs der erhöhten Familienbeihilfe außerdem, eine Mitversicherung in der Krankenversicherung über die Eltern zu beantragen, um die medizinische Versorgung zu gewährleisten.

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs. 2 Oö. BMSG sei nicht erkennbar und dadurch kein Anspruch auf die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gegeben.

 

2. Der dagegen von der Bf im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Beschwerde vom 27. April 2012 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seinem Erkenntnis vom 22. August 2012, UVS-560170/2/Re/CA, keine Folge. Anlässlich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sprach dieser mit Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Zl. 2012/10/0188-11, aus, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wird.

 

Mit 1.1.2014 trat das Oö. Landesverwaltungsgericht an die Stelle des Oö. Verwaltungssenates. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständig­keit zur Weiterführung der bei den mit 31. Dezember 2013 aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

 

3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, dem Oö. Landes-verwaltungsgericht zugestellt am 1. Juli 2015, bewirkt nunmehr das Erfordernis einer neuen Beurteilung der von der Bf beantragten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung). Im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei sachverhalts­bezogen festzustellen, welche möglichen und ihr zumutbaren Schritte die Bf zur Geltendmachung bzw. Erfüllung der Ansprüche gegenüber dem Bund unterlassen habe. Erst dann könne beurteilt werden, ob die Bf die sie gemäß § 7 Oö. BMSG treffende Bemühungspflicht verletzt habe. Dies gelte auch sinngemäß für die Annahme, dass die Bf eine Mitversicherung in der Krankenversicherung über die Eltern zu beantragen habe. Durch die Unterlassung dieser Feststellungen habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

 

Insofern war daher der Beschwerde durch Behebung des Bescheides Folge zu geben, um der zuständigen Behörde zu ermöglichen, über den Antrag ein aktuelles und vollständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass in der Zwischenzeit – somit nach Beendigung des im ersten Rechtsgang von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens – das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 27. Juli 2012, ergangen zu 7 Bs 178/12v, der Beschwerde der Bf gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 27.6.2012, 21 BE 137/11t-39, betreffend die Nichtgewährung von finanzieller Unterstützung des Lebensunterhaltes keine Folge gegeben hat, somit dieser begehrte Anspruch rechtskräftig abgelehnt wurde.

Wenn vom Verwaltungsgerichtshof sachverhaltsbezogene Feststellungen sinngemäß auch für Ansprüche gegenüber den Eltern gefordert werden, wird dazu auch auf das Verfahren betreffend Unterhaltfestsetzung, anhängig beim BG Linz zu GZ 2 FAM 80/12y, einzugehen sein.

 

 

II.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger