LVwG-150604/2/MK
Linz, 27.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der A P, xstraße x,
x S, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Schwertberg vom 28.10.2014,
GZ. Bau-1/2014 GR,
zu Recht e r k a n n t :
I. Aus Anlass der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg vom 28.10.2014, GZ: Bau-1/2014 GR, (sowie der Bescheid der Bürgermeisterin vom 23.06.2014, GZ: Die Bürgermeisterin/Tr, der in dieser Berufungsentscheidung des Gemeinderates aufgegangen ist), ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schwertberg vom 13.03.1962, GZ: Bau 402 – 1962, wurde Herrn J D, P Nr.x, x S, dem Rechtsvorgänger von Frau A P (in der Folge: Bf), die baupolizeiliche Genehmigung [Anm.: Baubewilligung] für den Zu- und Umbau des Wirtschaftsgebäudes auf Gst.Nr. x, KG S, erteilt. Im Befund des Amtssachverständigen für Bautechnik, der anlässlich der mündlichen Bauverhandlung vom 05.03.1962 aufgenommen wurde, ist Folgendes festgehalten:
„An Stelle des Scheunenbaues wird unter gleichzeitiger Verbreiterung bis an die bestehenden Baufluchten ein neuer Rinderstall mit darüberliegendem Futterboden zur Ausführung gebracht, wobei die Mauerung massiv und die darüber liegende Decke als Massivdecke – Fertigteildecke – zur Ausführung gelangt. Der Dachstuhl wird als liegender Stuhl mit Hartdeckung erstellt. Die Dungstätte bleibt als Altbestand bestehen. Zu den Anrainerseiten werden Vollmauern ohne Fenster erstellt. Anfallende Dachwässer werden durch Dachrinnen aufgefangen und kanalisiert abgeführt.
Festgestellt wird, dass vor einiger Zeit ohne Genehmigung eine Erneuerung der Schweinestallung in gemauerter Art erstellt wurde, und im Obergeschoß zur Anrainerseite keine feuerhemmende Abmauerung erfolgte. Auch im nicht angeschlossenen Teil zum Nachbarn besteht im Obergeschoß noch eine holzverplankte Riegelwandkonstruktion. Aus feuerpolizeilichen Gründen wäre im Zuge der vorgenannten Neugenehmigung die Vollausmauerung zur Anrainerseite zu fordern.“
Dazu protokollierte der Verhandlungsleiter in seinen Feststellungen:
„Der Anrainer F W, P Nr. x, entfernte sich vor Abfassung der Niederschrift mit dem Bemerken, gegen die neue Bauführung keine Einwendung zu besitzen. Befragt zur alten Bauführung, wie im Nachsatz des Befundes angeführt, nimmt er zur Kenntnis, dass die Feuermauerausbildung Nachbarseite zur Nachbarseite gemeinsam noch auszuführen ist.
Die Richtigkeit dieser Äußerung wird durch die Unterschrift des Verhandlungsleiters bestätigt.“
Auf der Grundlage dieses (vom Rechtsvorgänger der Bf als damaliger Bauwerber unterfertigten) Ermittlungsergebnisses wurden die nachstehenden Auflagen in den Bescheidspruch aufgenommen:
„5. Die Trennmauer vom Wohntrakt zum Rinderstall ist als 30 cm über Dach geführte Feuermauer auszubilden, getrenntes Bundgesperre einzubauen und beiderseitiger Verputz aufzubringen.
6. Im Zuge der Neubauarbeiten ist zu den zur Nachbarseite ohne Kommission erstellten Bau die Trennmauer als Vollmauerwerk bis unter Dachtraufe und zur Seite des Anrainers als Feuermauer mit 30 cm über Dach auszubilden. Siehe Ziffer 5.“
I.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schwertberg vom 28.10.1969, GZ. Bau – 402 – 1962, wurde der Rechtsvorgänger der Bf zur Kollaudierung aufgefordert. In einer auf diesem Schriftsatz vorgesehenen Rubrik gab dieser bekannt, „dass die Kollaudierung erst im Frühjahr 1970 stattfinden kann, weil noch nicht fertig“ [Anm.: kursiv = handschriftlich eingefügt bzw. durchgestrichen].
I.3. Am 23.12.1981 beantragte der Rechtsvorgänger der Bf auf Grund einer neuerlichen Aufforderung durch die Baubehörde die Erteilung der Benützungsbewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben.
Im Zuge des darüber durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellte der beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik am 12.03.1990 Folgendes fest:
„Das geplante Bauvorhaben gelangte im Wesentlichen plangemäß zur Ausführung, wird jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt.
Das ostseitig geplante Vordach gelangte nicht zur Ausführung, sondern steht an dieser Stelle ein Nebengebäude, welches jedoch keinen Verhandlungsgegenstand bildet.
1.) Die nicht verputzte Außenseite des Wirtschaftsobjektes (Nordseite) ist vollständig zu verputzen. Die vorhandene Brandmauer zwischen dem ggst. Wirtschaftsteil und dem Wohnhaus muss ebenfalls vollständig verputzt werden.“
I.4. Mit Bescheid vom 13.03.1990, GZ: Bau – 402/1962, hat die Baubehörde dem Rechtsvorgänger der Bf unter Vorschreibung des obzitierten Pkt. 1.) die Benützungsbewilligung erteilt und für die Erfüllung dieser Vorschreibung eine Frist bis 31.12.1995 eingeräumt.
In der Begründung wurde angeführt, dass der festgestellte Mangel zwar die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht hindere, dass dessen Behebung aber unter Fristsetzung anzuordnen gewesen sei.
I.5. Mit Schreiben vom 26.02.1996 ersuchte die Marktgemeinde Schwertberg den Rechtsvorgänger der Bf um Mitteilung, ob die aufgetragene Behebung des Mangels zwischenzeitlich bewerkstelligt worden sei. Auf diese Anfrage erfolgte keine Reaktion.
I.6. Am 18.04.2013 informierten die Ehegatten H und M Gals Eigentümer des südlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes bzw. Gebäudes – und somit als Anrainer bzw. Nachbarn im Sinne der obigen Ausführungen und Feststellungen – die Baubehörde, dass die vorgeschriebene Feuermauer bisher nicht ausgeführt worden sei.
I.7. Bei einem daraufhin durchgeführten Ortsaugenschein wurde am 10.04.2014 – was den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt anbelangt und unter Anfertigung von Lichtbildern – festgestellt, dass der Auflagenpunkt 6. des Bescheides vom 13.03.1962 nicht erfüllt worden sei. Ein entsprechender Brandabschluss der Gebäudeseite, die sich im Nahebereich der Grundgrenze befinde, sei aus technischer Sicht aber zu fordern, weshalb der seinerzeitigen Auflage unbedingt Folge zu leisten sei.
Seitens der Bf wurde ausgeführt, dass die südöstliche Grundgrenze (Anrainer: H und M G) im Rahmen eines gerichtlichen Grenzfeststellungsverfahrens neu vermessen worden sei. Die diesbezüglichen Unterlagen würden vorgelegt werden. Dies erfolgte am 06.05.2014.
I.8. In einer Stellungnahme zum Ergebnis des Ortsaugenscheines vom 10.04.2014 erfolgte seitens der Bf folgende Sachverhaltsdarstellung:
Der Teil des Wirtschaftstraktes, für den die Vollaufmauerung gefordert würde, gehöre zum ältesten Teil des Hauses. Das über 100 Jahre alte Obergeschoß bestehe aus einer Holzriegelwand mit integriertem Dachstuhl. Anfang der 1950‑er Jahre sei der baufällige erdgeschossige Teil dieses Wirtschaftstraktes saniert worden. Es habe sich – entgegen der Äußerungen der Nachbarn im Zuge der mündlichen Verhandlung im Jahr 1962 – nicht um einen Neubau, sondern lediglich um erforderliche Sanierungsmaßnahmen gehandelt. Der historische Dachstuhl erstrecke sich auf jenen Teil des Hauses, der an das Nachbarhaus angrenze.
In den 1920-er Jahren habe man noch zwischen diesen beiden Bauernhäusern durchgehen können. Vermutlich in dieser Zeit hätten die Nachbarn ihr Wirtschaftsgebäude vergrößert und direkt an das Haus der Bf (der das Haus seit 1999 gehören würde) angedockt. Dabei sei keine zusätzliche Mauer zwischen den beiden Gebäuden errichtet, sondern die bestehenden Fundaments- und Kanalmauern verwendet worden.
Die Errichtung der geforderten Feuermauer könne nur von der Nachbarseite aus erfolgen. Eine Entfernung der Holzriegelkonstruktion, die direkt auf der Fundamentmauer aufliege, käme einem Neubau des Obergeschoßes samt Dachstuhl gleich und wäre mit unübersehbaren Kosten verbunden.
Die Kaltdachkonstruktion erfordere auf Grund der historischen Bauweise und des hohen Alters eine permanente Durchlüftung, um ein schnelles Abtrocknen des Gebälks zu gewährleisten. Eine Vollabmauerung würde die Situation massiv verschlechtern.
Bei der gerichtlichen Grenzfeststellung handle es sich um eine vorläufige, da noch eine Klage der Bf im Raum stehe. Der derzeitige Zustand bestehe schon seit dem Jahr 1962 (An- und Neubau der Nachbarn W, nunmehr G).
I.9. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Schwertberg vom 23.06.2014, GZ. Die Bürgermeisterin/Tr, wurde der Bf gemäß §§ 37 und 56 AVG iVm den einschlägigen Bestimmungen der Oö. BauO 1994, der
Oö. Bauordnungsnovelle 2013, des Oö. BauTG 2013 sowie der Oö. BauTV 2013 folgender baupolizeilicher Auftrag erteilt:
„Der Wirtschaftstrakt beim Objekt S, xstraße Nr. x auf Bauarea x, Grundstück Nr. x EZ x der Katastralgemeinde x S als auch jener Außenbereich, welcher ohne Kommission erstellt wurde und sich im Nahebereich der Nachbarliegenschaft auf Grundstück Nr. x, Bauarea x befinden, sind mit einem entsprechenden Brandabschluss – brandabschnittsbildende Wand – neuer Terminus (Feuermauer/alter Terminus) auszubilden.
Da es sich dabei um brand- und sicherheitstechnische Belange handelt, ist diese Vorschreibung innerhalb einer Frist von acht Wochen Folge zu leisten.“
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass bei dem am 10.04.2014 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass weder die im Genehmigungsbescheid vom 13.03.1962 vorgeschriebenen Auflagen 5.) und 6.), noch die die im Benützungsbewilligungsbescheid vom 13.03.1990,
GZ: Bau – 402/1962, angeordnete Bedingung [Anm.: Auflagen und Bedingung oben zitiert] erfüllt worden wären. Der Bauzustand des Objektes sei unverändert vorgefunden worden.
Die rechtfertigenden Angaben der Bf wären teilweise nicht nachvollziehbar und stünden mit dem gegenständlichen baurechtlichen Verfahren in keinem kausalen Zusammenhang.
Hinsichtlich der vorgebrachten Grenzstreitigkeiten sei auf die gerichtliche Grenzfeststellung zu verweisen.
I.10. Am 10.07.2014 erhob die Bf Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:
Zum zitierten Auflagenpunkt 5.) des Genehmigungsbescheides vom 13.03.1962 ist festzuhalten, dass die darin angeführte Mauer, die den Wohntrakt vom nördlich angrenzenden Rinderstall trenne, als Vollmauerwerk ausgeführt sei.
Die unter Auflagenpunkt 6.) angeführten „Neubauarbeiten“ wären lediglich Sanierungsarbeiten des erdgeschossigen Mauerwerks gewesen. Das Obergeschoß samt Dachstuhl sei seit über hundert Jahren unverändert. Zur Anrainerseite sei das alte Mauerwerk mit ungebrannten Ziegeln und Lehmmörtel sichtbar.
Der Wirtschaftstrakt des Nachbargebäudes sei hingegen jüngeren Ursprungs und wurde an das in Rede stehende Wirtschaftsgebäude der Bf herangebaut. Das Entfernen der alten Holzriegelkonstruktion gefährde den Bestand des Hauses.
In der Vergangenheit habe zwischen den beiden Gebäuden immer ein Abstand von einem Meter bestanden. Mit dem Verschwinden des Grenzsteines und der richterlichen Grenzfeststellung sei die Anzeige erfolgt.
I.11. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schwertberg (in der Folge: belangte Behörde) vom 28.10.2014, GZ: Bau-1/2014, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde die Berufung der Bf abgewiesen.
Begründend wird dazu zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen betreffend Zustand und Bestand der Bausubstanz irrelevant und das bautechnische Risiko bei fach- und sachgerechter Ausführung der erforderlichen Maßnahmen überschaubar sei. Zudem hafte der Bauführer. Zur Frage der Grenzfeststellung sei auf die einschlägigen Erledigungen und Feststellungen des zuständigen Gerichts zu verweisen.
I.12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Bescheidbeschwerde wegen Verletzung des Bestandschutzes bei bestehenden baulichen Anlagen und Verletzung der subjektiven Interessen nach § 46
Oö. BauO 1994, in der – neben der detaillierten Darstellung des relevanten Sachverhaltes und der aus Sicht der Bf anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen die bisherige Argumentation, insbesondere jene in der Berufung – wiederholt wurde.
I.13. Am 06.02.2015 wurde der (relevante) Verfahrens(teil)akt, dem auch die beiden Bauakten betreffend Um- und Zubau des Wirtschafts- bzw. Stallgebäudes auf den Liegenschaften der Bf bzw. der Nachbarn G (Rechtsvorgänger: W) aus den Jahren 1962 bzw. 1963 angeschlossen waren, vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. Verwaltungsverfahren:
Gemäß § 68 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Aufhebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
IV.1. Aus der unzweifelhaften – und von der Bf auch nicht bestrittenen – Aktenlage ergibt sich, dass mit Bescheid vom 13.03.1962 im Zusammenhang mit dem Um- und Zubau des Rinderstalls in den Auflagen 5.) und 6.) tlw. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen rechtskräftig vorgeschrieben wurden.
Basierend auf diesen Vorschreibungen wurde in der Benützungsbewilligung vom 12.03.1990 eine Mängelbehebung im Zusammenhang mit der Umsetzung genau dieser Auflagen vorgeschrieben. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
IV.2. Die materielle, d.h. sachliche Grundlage sowohl der Anzeige der Nachbarn Gutenbrunner als auch der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde war die Nichterfüllung dieser rechtskräftig auferlegten Verpflichtungen.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (die seinerzeit vorgeschriebenen Auflagen sich bautechnisch erforderlich und wurden bislang nicht zur Gänze umgesetzt) war diesbezüglich eindeutig und in der Sache schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht daher auch kein Zweifel, dass die Vorschreibung im bekämpften Bescheid inhaltlich mit jenen aus dem Jahr 1962 deckungsgleich ist.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise erweist sich auf dieser Basis aber als verfehlt, da sie durch die neuerliche bescheidmäßige Anordnung der inhaltlich völlig identen Verpflichtung(en) ihre Entscheidungsbefugnis überschreitet. Aus § 68 Abs.1 AVG ist das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl. VwGH vom24.04.2015, 2011/17/0244).
IV.3. Zur baubehördlichen Durchsetzung der rechtskräftig vorgeschriebenen Brandschutzmaßnahmen stehen der belangten Behörde (ausschließlich) die Instrumente des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), respektive die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung.
IV.4. Wie wohl für das gegenständliche Verfahren ohne primäre Bedeutung, soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass sich der derzeitige Gebäudebestand in der Form, als das Wirtschaftsgebäude der Nachbarn Gutenbrunner direkt an das Objekt der Bf angebaut ist, aus der Aktenlage (Bauakt aus dem Jahr 1963) nicht ableiten lässt. Sollte es diesbezüglich keine weiteren Unterlagen geben, bestünde baupolizeilicher Handlungs- bzw. Klärungsbedarf.
Aus Sicht der Bf stellt sich in der nunmehrigen Situation allein der Antrag auf Abänderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Verpflichtungen als probates Mittel zur Durchsetzung der Interessen dar. Im Zuge dieses Verfahrens wären seitens der Behörde der Bewilligungsstand sowie allfällige konsenslose Abweichungen davon amtswegig zu erheben, der gesetzmäßige Zustand herzustellen bzw. allfällige nachträgliche Bewilligungsverfahren durchzuführen und dann zu prüfen, ob und in welcher Form dem Antrag entsprochen werden kann.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass in Folge der Verletzung des Wiederholungsverbotes der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher ersatzlos zu beheben war.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger