LVwG-150586/2/MK – 150587/2
Linz, 17.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von
1. DI P H, D x, x O, und
2. Mag.a R H, D x, x O,
beide vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, xstraße x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim vom 17.11.2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.11.2014 (ohne GZ.) wurden die Berufungen von DI P und Mag.a R H, D x, x O (in der Folge: Bf), gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim vom 10.03.2014 (ohne GZ.), mit dem der Anschlusszwang der Liegenschaft D x, auf Gst.Nr. x, EZ x, KG N, an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage festgestellt und Bedingungen und Auflagen für die Herstellung des Anschlusses vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:
III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
III.1. In der Sache:
Gemäß § 5 Abs.1 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl.Nr. 35/2015, besteht für Objekte Anschlusspflicht an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn
1. der zu erwartenden Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und
2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:
IV.1. Vorab ist zur anzuwendenden Rechtslage festzuhalten, dass gemäß § 14 Abs.1 und 2 seit 01.04.2015 das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 in Kraft und das – dem im bisherigen Vorbringen der Parteien zu Grunde gelegene – Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 in seiner zuletzt geltenden Fassung außer Kraft getreten ist.
Da in den Übergangsbestimmungen die Weiterführung anhängiger Verfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, ist – entsprechend der allgemeinen Regel – die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Rechtslage (also die „neue“) anzuwenden.
IV.2. Das Beschwerdevorbringen stützt im Wesentlichen auf die Behauptung, ein Anschlusszwang könne deshalb nicht vorliegen, weil die wasserrechtliche Bewilligung der (Erweiterung) der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage die Aufschließung des Bereiches „xweg S“, der auch das Objekt der Bf umfasst, nicht ausdrücklich Projektgegenstand war, sondern im Kopf des Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 30.09.1986,
Wa-1504/7-1986/Fo , lediglich die Bezeichnung „Erweiterung F“ und in der Präambel dieses Bescheides nur die Erschließung der Siedlungsbereiche „F“, „M“ und „A-G“ aufscheint. Die wasserrechtliche Bewilligung (als Voraussetzung für eine allfällige Anschlusspflicht) beziehe sich somit nicht auf das verfahrensgegenständliche Objekt D x.
Dem ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Inhalt einer wasserrechtlichen Bewilligung niemals (nur) nach der Bezeichnung des dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Projektes zu bestimmen ist (dies wäre bei einer – ohne weiteres zulässigen – Nummerierung von Projekten auch gänzlich unmöglich). Es ist auch unzutreffend, dass – in Falle einer „sprechenden“ Projektbezeichnung – sämtliche Aufschließungsbereiche namentlich angeführt werden müssten (was wieder jede Entwicklung ausschlösse), da es sich dabei nur um eine zur Differenzierung von anderen Anlagenteilen bzw. Projekten tauglichen Spezifizierung handelt.
Auch die Präambel eines Bescheides besitzt keine normative Kraft sondern umreißt nur einleitend die wesentlichsten Punkte des nachfolgenden Hoheitsaktes. Darüber hinaus wird der Gegenstand der Bewilligung in der Präambel mit der Erschließung von drei namentlich angeführten Siedlungsbereichen umrissen, was sachlich wiederum einleuchtet, da der die Bf treffende Bereich „xweg S“ mit einem landwirtschaftlichen Anwesen und insgesamt drei Wohnobjekten in weitgehender Einzellage keine Siedlung darstellt.
Wesentlich für die Beurteilung ihres Inhaltes ist und bleibt der mit der wasserrechtlichen Bewilligung verliehene Konsens, insbesondere der darin festgelegte Zweck und das Maß der Wasserbenutzung. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Konsenses stellen die im technischen Bericht des Projektes „Wasserversorgung F“ dargelegten Überlegungen dar. Sie beschreiben den materiellen Gegenstand des Verfahrens und die daraus resultierenden subjektiv-öffentlichen Interessen der Parteien. Darin führt der Projektant im Auftrag des Konsenswerbers aber Folgendes ausdrücklich aus:
„ Versorgungsbereich:
Das projektierte Wasserleitungsnetz dient neben der Wasserversorgung des aufzuschließenden Siedlungsgebietes ‚F ‘ auch zur zentralen Wasserversorgung der beiden – zur Zeit mit Hausbrunnen versorgten – Siedlungsgebiete ‚M ‘ und ‚A-G ‘ (im Bereich xweg D).
Ferner ist eine Anschlussmöglichkeit für die Siedlung ‚L ‘ gegeben, die derzeit mit einer Genossenschaftsanlage versorgt wird.
Langfristig ist das Leitungsnetz F für die künftige Siedlungstätigkeit im Bereich ‚D‘ bzw. für den östlichen Teil des Gemeindegebietes vorgesehen.“ [Anm.: Hervorhebung nicht im Original]
Die Versorgung des Objektes der Bf über die Versorgungsleitung „F“ ist also sehr wohl expressis verbis vom bestehenden wasserrechtlichen Konsens umfasst, d.h. mitbewilligt und auch kollaudiert. Dass dies mit bestehenden Hausbrunnen materiell kollidiert ist bekannt und dem Grunde nach beabsichtigt.
IV.3. Von wesentlicher Bedeutung ist auch der Umstand, dass es nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für eine Wasserversorgungsanlage ist, Aussagen und/oder Festlegungen über tatsächliche zukünftige Versorgungsleistungen, Anschlüsse bzw. Anschlusszwänge oder Ausnahmen davon zu treffen. Es ist daher nicht nur nicht verwunderlich sondern sachlich und rechtlich konsequent, dass in den Unterlagen zu diesem Verfahren und in seiner Erledigung darüber nichts aufscheint.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes geht die materielle Bindung der Behörde an die gesetzlich determinierten öffentlichen Interessen des WRG 1959 sogar soweit, dass diesbezügliche Festlegungen (auch schon vor Inkrafttreten eines speziellen Materiengesetzes) keine öffentlich-rechtliche (normative) Wirkung hätten entfalten können, sondern (gegebenenfalls) als privatrechtliche Vereinbarungen zivilgerichtlich durchzusetzende Ansprüche begründet hätten.
IV.4. Im gegenständlichen Verfahren sind also sämtliche (in der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim bzw. in den zahlreichen Stellungnahmen durchaus ausführlich dargelegten) Aspekte der technischen Versorgungsmöglichkeit sowie der damit verbundenen Kosten gänzlich ohne Belang, zumal im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar ermittelt wurde, dass die Voraussetzung der vollen Befriedigung des Wasserbedarfes anzunehmen ist.
An den Entfernungsverhältnissen besteht objektiv kein Zweifel und wurden diese – so wie Versorgungsmöglichkeit – in der Beschwerde auch nicht releviert.
IV.5. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Frage des Bestehens einer Anschlusspflicht per se nichts mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahme von dieser zu tun hat und diese auch nicht präjudiziert, sondern im Gegenteil eine denknotwendige Bedingung für eine derartige Prüfung darstellt.
V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf der Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung (und Überprüfung) der „Erweiterung F“ mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.09.1986, Wa-1504/7-1986/Fo, die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 vorliegen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Markus Kitzberger