LVwG-150564/5/VG/WP - 150565/2
Linz, 08.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der H M S,
A-S-S x, x S und 2. des P L, xstraße x, x B a I, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde St. Peter am Hart, jeweils vom 22. September 2014, GZ. 131-9, betreffend Zurückweisung der Berufungen,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) sind je zur Hälfte Miteigentümer am verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. x, EZ x der KG A und der sich darauf befindlichen – vom behördlichen Beseitigungsauftrag umfassten – baulichen Anlagen.
2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter am Hart vom 26. April 2013 wurde den Bf aufgetragen, „die konsenslos errichteten bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen zu beseitigen“. Dieser Bescheid wurde den Bf jeweils am 30. April 2013 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Dagegen erhoben die Bf mit E-Mail vom 17. Mai 2013 einen – vom Gemeinderat der Gemeinde St. Peter am Hart (im Folgenden: belangte Behörde) als Berufung gewerteten – Einspruch. Mit Schreiben, jeweils vom 24. Mai 2013, teilte der Bürgermeister den Bf mit, die Berufung sei verspätet eingebracht worden. Zugleich wurde den Bf Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde den Bf jeweils am 28. Mai 2013 zugestellt. Eine Stellungnahme der Bf erfolgte – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht.
4. Mit Bescheiden, jeweils vom 22. September 2014, wies die belangte Behörde die Berufung der Bf wegen Versäumung der Berufungsfrist zurück. Diese Bescheide wurden den Bf jeweils am 26. September 2014 zugestellt.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Bf mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 23. Dezember 2014 eingelangt, zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 legte die belangte Behörde auch den zugehörigen Verfahrensakt im Original vor.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszugs (ON 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Daraus ergibt sich der wiedergegebene Sachverhalt widerspruchsfrei.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem. § 27 VwGVG durch seine gem. § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:
1. Gem. § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Gem. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gem. § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten durch Hinterlegung zugestellte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Gem. 32 Abs. 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Peter am Hart wurde für die Bf jeweils am 30. April 2013 zur Abholung hinterlegt. Die Berufungsfrist endete daher mit Ablauf des 14. Mai 2013 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 17. Mai 2013 per E‑Mail an die belangte Behörde gerichtete Berufung („Einspruch“) erfolgte demnach offenkundig verspätet.
3. Da die Bf weder aufgrund des ihnen von der belangten Behörde gemachten Verspätungsvorhaltes, noch im Beschwerdeschriftsatz Umstände behauptet haben, die einen Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung erwecken könnten, erweist sich das Vorbringen der Bf als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des verfahrensrechtlichen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde aufzuzeigen. Die Zurückweisung der offenkundig verspätet eingebrachten Berufungen der Bf durch die belangte Behörde erfolgte damit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da in rechtlicher Hinsicht lediglich zu prüfen war, wann die Rechtsmittelfrist endete und ob die belangte Behörde entsprechend der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes den Bf den Umstand der Verspätung zur Kenntnis brachte und den Bf Gelegenheit bot, dazu Stellung zu nehmen. Mangels Stellungnahme waren keine über die Fristversäumnis hinausgehenden Rechtsfragen zu beantworten. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch