LVwG-350157/4/KLI/PP
Linz, 17.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 12.05.2015 der V. M. S., geb. x, Xgasse 30/2, A., vertreten durch Dr. P. H., Rechtsanwalt, H.-S.-Gasse 1/II,
S., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29.04.2015, GZ: P720283,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1. dahingehend abgeändert als dieser zu lauten hat:
1. Es wird Ihnen für sich ab 18.03.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:
a) Sch. V. M., geb. x
Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende Personen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV).
Diese Leistung ist befristet bis 31.05.2015.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 18.03.2015 ab 01.05.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Es wurde der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z 3 lit.a. Oö. BMSV) zugrunde gelegt. Die Leistung wurde bis 31.05.2015 befristet. Aus dem dem Bescheid beiliegenden BMS-Berechnungsblatt ergibt sich der Mindeststandard iHv 636,30 Euro. Die Monatsauszahlung wurde mit diesem Betrag beziffert, sodass sich für März 2015 eine Leistung iHv 287,36 Euro und für April 2015 sowie Mai 2015 jeweils eine Leistung iHv 636,30 Euro, insgesamt daher 1.559,96 Euro ergibt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.05.2015, mit welcher unrichtige Sachverhaltsfeststellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden.
Die Beschwerde wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht mit anderen Personen in Haushaltsgemeinschaft lebe, sondern alleinstehend sei. Somit sei sie als alleinstehende Person im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV zu qualifizieren, deren Mindeststandard in der Mindesthöhe von 903,20 Euro festzusetzen sei. Bereits dem Antragsformular sei zu entnehmen, dass keine weiteren Personen im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin leben würden.
Deshalb werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für den bescheidmäßigen Zeitraum vom 18.03.2015 bis einschließlich 31.05.2015 Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards von 903,20 Euro gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV zuerkannt werden.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am 04.06.1952 geboren. Die Beschwerdeführerin ist geschieden. Sie hat keine Sorgepflichten.
II.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Einkünfte. Der Antrag vom 18.08.2014 auf Zuerkennung der Alterspension wurde mangels Erfüllung der Wartezeit abgewiesen.
II.3. Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung in A., Xgasse 30/2. Die Beschwerdeführerin bezahlt für diese Mietwohnung eine monatliche Miete iHv 300 Euro.
Die Wohnung wurde der Beschwerdeführerin von deren Eigentümer, J. S., zur Verfügung gestellt.
II.4. Die Beschwerdeführerin bewohnt diese Wohnung alleine. Sie verfügt in der Wohnung über ein eigenes Badezimmer mit WC und eine Küche. Darüber hinaus befindet sich in der Wohnung auch ein Schlafzimmer.
Die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung, insbesondere die Küche, das Bad und das WC werden von der Beschwerdeführerin alleine benutzt.
Der Vermieter, J. S., bewohnt in diesem Haus das Erdgeschoß. Jede Wohneinheit verfügt über eigene und getrennte Einrichtungen (Badezimmers, WC und Küche).
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie unbestrittenerweise aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Weitergehende Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.
III.2. Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt der belangten Behörde hervor und sind ebenfalls unbestritten, sodass auch dazu weitere Erhebungen nicht erforderlich waren.
III.3. Die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin gehen aus dem Akteninhalt hervor. Insbesondere wurden vom Vermieter der Beschwerdeführerin Bestätigungen darüber vorgelegt, dass diese einen monatlichen Mietzins von
300 Euro für die ihr zur Verfügung gestellte Wohnung zu bezahlen hat.
III.4. Die Beschwerdeführerin hat außerdem mit Eingabe vom 09.07.2015 vorgebracht, die Wohnung alleine bewohnt zu haben. Weiters hat sie auch angegeben, dass die Wohnung aus einem Zimmer, einer Küche, einem Vorraum sowie einem Bad und WC besteht. Die belangte Behörde hat diesbezüglich Lichtbilder von der in Rede stehenden Wohnung beigeschafft. Aus diesen ist ersichtlich, dass die Wohnung über eine eigene Küche und ein eigenes Badezimmer bzw. WC verfügt. Ebenso geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung alleine bewohnt hat und die allgemeinen Einrichtungen, also Küche, Bad und WC, auch von ihr alleine verwendet wurden.
III.5. Nachdem der entscheidungsrelevante Sachverhalt insofern fest steht und außerdem von keiner der Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen Abstand genommen werden.
IV. Rechtslage:
§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien angehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs geregelt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende Personen 903,20 Euro.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Verfahrensgegenständlich ist zu hinterfragen, welcher Mindeststandard der Beschwerdeführerin zukommt, nämlich jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV für alleinstehende oder alleinerziehende Personen iHv 903,20 Euro oder jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a. Oö. BMSV, nämlich jener für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person iHv 636,30 Euro.
V.2. Gegenständlich hat das durchgeführte Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Wohnung bewohnt, für welche sie monatlich 300 Euro an Miete zu bezahlen hat. Sie bewohnt diese Wohnung alleine. Sämtliche notwendige Einrichtungen – Küche, Bad und WC – stehen ihr zur Verfügung und werden von ihr ebenfalls alleine bewohnt und verwendet. Andere Personen – auch der Vermieter – verwenden diese Einrichtungen nicht.
Somit besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen Personen nicht und ist die Beschwerdeführerin daher alleinstehend im Sinn von § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV.
V.3. Die Qualifikation als Hausgemeinschaft bzw. das Nichtvorliegen einer Hausgemeinschaft steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH.
So hat der VwGH zum Nö MSG ausgesprochen:
Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Teil der Wohneinheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegebenen, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des Nö MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020).
V.4. Nichts anderes kann auch für das Oö. BMSG gelten. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine eigene Wohnung, welche vollständig ausgestattet ist. Auch allgemeine Einrichtungen, nämlich Küche, Bad und WC, befinden sich in dieser Wohnung. Eine deutliche Kostenersparnis kann insofern nicht unterstellt werden, zumal ein gemeinsamer Haushalt mit dem Vermieter nicht vorliegt.
V.5. Insofern ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Mindestsicherungsverordnung zugrunde zu legen ist, welcher für alleinstehende Personen 903,20 Euro pro Monat beträgt.
V.6. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich insofern für den Monat März 2015 ein anteiliger Anspruch iHv 407,90 Euro (903,20:31x14). Für die Monate April 2015 und Mai 2015 ergibt sich jeweils eine Geldleistung iHv 903,20 Euro. Der Gesamtbetrag der Geldleistungen vom 18.03.2015 bis 31.05.2015 beläuft sich somit auf 2.214,30 Euro. Somit ergibt sich eine Differenz von 654,34 Euro.
Zusammengefasst ist der Beschwerdeführerin somit ein Gesamtbetrag von 2.214,30 Euro bzw. ein Differenzbetrag von 654,34 zuzuerkennen.
V.7. Zumal Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs am 18.03.2015 beantragt und der Bescheid bis 31.05.2015 befristet wurde, war nur dieser Zeitraum verfahrensgegenständlich und daher auch nur über diesen Zeitraum zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer
LVwG-350157/4/KLI/PP vom 17. Juli 2015
Erkenntnis
Normen:
§ 8 OöBMSG
Rechtssatz:
Die Qualifikation als „Hausgemeinschaft“ bzw. die Feststellung von deren Nichtvorliegen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH. So hat der VwGH zum NöMSG ausgesprochen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ein Teil der Wohneinheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegebenen, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinn des NöMSG dann anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende diese Bedürfnisse nicht außerhalb der Wohneinheit befriedigen kann (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020). Nichts anderes kann auch für das OöBMSG gelten: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine eigene Wohnung, welche vollständig ausgestattet ist; auch allgemeine Einrichtungen, nämlich Küche, Bad und WC, befinden sich in dieser Wohnung. Davon ausgehend kann auch keine deutliche Kostenersparnis unterstellt werden, zumal zudem kein gemeinsamer Haushalt mit dem Vermieter vorliegt.
RIS = JA
Beschlagwortung:
Mindestsicherung; Hausgemeinschaft; gemeinsamer Haushalt; Kostenersparnis; Wirtschaftsführung in Teilbereichen