LVwG-700105/2/BP/SPE

Linz, 30.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des W. L., geb. x, Xgasse 6, W. an der Traun, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2015, GZ: Sich96-4004-2014, wegen einer Übertretung des Waffengesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. §§ 33 Abs.1 und 58 Abs.2 sowie § 51 Abs. 1 Z. 7 Waffengesetz wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Der Beschwerdeantrag auf „Klärung der Haftungsfrage wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.     Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
18. Juni 2015, GZ: Sich96-4004-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 33 Abs.1 Waffengesetz (WaffG) iVm § 58 Abs.2 Waffengesetz (WaffG) iVm § 51 Abs.1 Z7 Waffengesetz 1996, BGBl.I Nr 12/1997, idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden  verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger bis zum 12.08.2014 unterlassen, Ihre nachangeführte meldepflichtige Schusswaffe einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb, das war im Jahr 2012, registrieren zu lassen.

 

Art Kat. Marke                                       Modell          Kaliber       Seriennummer

LW C „S" Karabiner unbekannt   unbekannt x

 

Begründung:

 

Die oben angeführte Übertretung wurde anlässlich einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung am 12.08.2014 festgestellt. Die Langwaffe der Kategorie C, ein Karabiner Typ „S", haben Sie mit Ihren anderen Waffen in einer Lagerhalle, etabliert in W., H.-P.-Straße 18, verwahrt. Bei der polizeilichen Befragung gaben Sie an, die Waffe vor ca. 2 Jahren erworben und die Registrierung unterlassen zu haben.

Dieser Sachverhalt wurde mit Anzeige des niederösterreichischen Landesamts für Verfassungsschutz am 18.08.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angezeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 25.08.2014 verhängte die Behörde wegen Verletzung der Registrierungspflicht eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro gemäß § 51 Abs. 1 Z. 7 Waffengesetz.

 

Am 08.09.2014 erhoben Sie dagegen Einspruch und beantragten die Einvernahme der Meldungsleger und behaupteten die Nichtigkeit des „angeblichen Bescheides" wegen Verstoß gegen das naturrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

In Ihrem Schriftsatz vom 12.09.2014, betitelt mit „Verfügung der Verfahrenseinstellung", eingelangt am 15.09.2014, geben Sie an, die Waffen korrekt verwahrt zu haben und verlässlich zu sein. Des Weiteren bezieht sich Ihre Eingabe auf ein anderes Verfahren der Behörde nach § 12 Waffengesetz.

 

In Ihren Schriftsätzen, in denen Sie sich selbst als Souverän W aus der Familie der L, Lebendgebärung am x bezeichnen, führen Sie aus, dass über die Verfassung der Republik Österreich nicht vom österreichischen Volk abgestimmt wurde. Deshalb sprechen Sie der Behörde - die gemäß Ihrer Sichtweise lediglich eine handelsrechtliche Firma ist - die hoheitliche Legitimation ab und kündigen Schadenersatzforderungen und eine Anklage bei einem internationalen Gericht gegen die Behördenvertreter an.

 

Mit der „Aufforderung zur Rechtfertigung'1 vom 09.04.2014 (hinterlegt am 15.04.2015) wurde das ordentliche Verfahren eingeleitet.

 

In Ihrem Schreiben vom 24.04.2015 teilen Sie uns im Wesentlichen mit, dass Sie nur der Verwahrer besagter Schusswaffe waren und kein Erwerb erfolgt sei.

 

In einer weiteren Eingabe vom 06.05.2015 erwähnen Sie die Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 2 Waffengesetz, wonach Menschen, die bereits vor Inkrafttreten der Waffengesetz-Novelle 2010 im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C waren, diese bis zum 30.06.2014 registrieren lassen müssen.

Sie führen aus, dass die Waffe weit über 100 Jahre alt wäre und Sie das genaue Datum nachreichen würden. Die Waffe sei Ihnen nachweislich vom mittlerweile verstorbenen Vater Ihres Schwagers übergeben worden, aber nicht übertragen worden. Dies stelle eine Treuhandübergabe dar, die Sie auch zur strikten Verschwiegenheit verpflichte.

 

Sie geben an, dass Sie eine bestimmte Rechtsauffassung hätten und das Naturrecht vertreten, wonach es denkunmöglich sei, dass Sie seitens einer sogenannten Behörde bestraft würden. Erneut weisen Sie darauf hin, dass die handelnden Beteiligten der Behörde für falsches Tun privat haften würden und rechtsverbindlich nur „in nasser Tinte" gezeichnet werden könne.

 

Seitens der Behörde wird dazu festgestellt:

Die im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung führte zur Einleitung eines Strafverfahrens nach Waffengesetz 1996.

 

Die Behörde geht davon aus, dass Sie gemäß eigener - oben angeführter - Angabe der Besitzer der „S" sind und daher die angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben. Die Behauptung, dass Sie die gegenständliche Schusswaffe seit zwei Jahren nur treuhändisch für jemand anderen verwahrten, den Sie aus Verschwiegenheitsgründen nicht nennen dürften, wertet die Behörde als Schutzbehauptung.

Auch wäre dadurch für Sie nichts gewonnen, da Sie die Schusswaffe bereits seit zwei Jahren innehatten und daher allein aus dieser Tatsache gemäß § 33 Abs. 8 Waffengesetz dennoch die Registrierungspflicht für Sie bestand.

 

Sie haben im Verfahren eingewendet, dass die Waffe weit über 100 Jahre alt wäre, haben dazu jedoch trotz Ankündigung keine Nachweise zum Produktionsjahr erbracht. Gewehre des Typs S fallen aufgrund Ihrer Produktionszeit beginnend mit dem Jahr 1896 ohnehin nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 45 Z. 2 Waffengesetz.

 

Von einer Einvernahme der Meldungsleger wurde seitens der Behörde abgesehen, da die entscheidungserheblichen Tatsachen von Ihnen selbst bestätigt wurden und daher von diesem Beweismittel keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war.

 

Der Behörde sind keine Umstände bekannt, dass Ihnen die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden nicht möglich war.

Es ist somit sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen, so dass die Verhängung einer Geldstrafe gerechtfertigt ist.

 

Die Strafhöhe wurde mit 70 Euro festgesetzt, dass entspricht ca. 1,94 Prozent des vorgesehenen Strafrahmens. Diese Strafhöhe erschiene selbst bei einem Einkommen in Höhe der ASVG-Richtsätze gemäß § 293 ASVG als angemessen, erscheint ausreichend, um Sie in Zukunft von der Übertretung dieser Normen abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

Straferschwerend war kein Grund zu werten, strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, ein Geständnis oder wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung konnte nicht zugutegehalten werden.

 

(...)

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 14. Juli 2015, worin wie folgt ausgeführt wird:

 

In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache nehme Ich als souveränes Lebewesen (lebendiges beseeltes geistig-sittliches Wesen) W. aus der Familie L. (im Folgenden selbstbezeichnet als Ich, Mir, Mich, Mein, und sonstige Ich-Form) und weil Ich Teil des lebendigen Volkes bin, von dem es laut dem sog. Artikel 1 der sog. Österr. Verfassung heißt

 

 

"Das Recht geht von Volk aus"

 

und in ervollmächtigter Vertretung (nach erfolgter bezeugter Lebenderklärung und beim ICCJV hinterlegt und veröffentlicht) der sog. Person (toten Sache) [W. L. (Geburtsurkunde x/x)] in obiger Nationaler und Internationaler Justiz Angelegenheit vorerst höflich Bezug auf das sog. Schreiben der sog. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT Wels Land D-U-N-S Nr.: x sog. GZ.: Sich96-4004-2014 vom 18.06.2015 welches Mir am 23.06.2015 hinterlegt wurde und in welchem mit einer rechtsungültigen unvollständigen Unterfertigung (ohne vollem Namen, ohne Amtssiegel und ohne Angabe des genehmigenden Bezirkshauptmannes und ohne dessen Beglaubigung oder Genehmigung) postalisch zugestellt wurde und in welchem Ich von dem sog. Bearbeiter P B (ohne einer bisher vorliegenden amtlichen Legitimierung - Amtsausweis) ein sog. Straferkenntnis ausgesprochen wurde und mit dem beigelegten sog. Zahlschein zur Zahlung von € 80,- aufgefordert wurde.

 

 

Es wird hiermit die sog.

Beschwerde

 

an die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz direkt eingebracht, damit von dort aus der gesamte Akteninhalt ex lege an das Landesverwaltungsgericht transportiert wird.

 

Als Berufungsgründe werden angeführt:

1. unrichtige Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung

2. unrichtige rechtliche Beurteilung

3. Nichtigkeit des gesamten Verfahrens

Vorausgestellt wird, dass eine sog. Hausdurchsuchung, wie in der Begründung v. 12.08.2014 angeführt, tatsächlich erfolgte; allerdings war die sog. Hausdurchsuchung an sich rechtlich keineswegs begründet und erfolgte eine regelrechte Überrumpelung durch vermeintlich nicht dem sog. Recht agierende Staatsgewalt und mit entsicherter Waffengewalt.

 

Gegen eine vermeintlich kriminelle Sachwalterin musste vorgegangen werden, ohne dass, wie seitens der sog. Behörde behauptet, ein sog. strafbares Verhalten gesetzt wurde, wobei es sich gegen das eingeleitete sog. Verfahren gegen Meine Person (tote Maske) ua. mehr oder weniger um ein sog. Scheinverfahren handelte, da de facto nichts unternommen wurde und der sog. Akt bereits vom Gesichtspunkt der sog. StPO Einstellungsreife hat.

 

Nun hat auf Grund der vermeintlich betrügerischen Vorgangsweise der sog. Sachwalterin -so wie vermeintlich in Österreich üblich - eine Frau praktisch alles verloren, wobei ihr auch die elementarsten Lebensgrundlagen entzogen wurden, eg. Stromversorgung udgl.

 

Wenn in der Begründung ausgeführt wird, dass die sog. Anzeige des sog. NÖ Landesamtes f. Verfassungsschutz erstattet wurde, so muss dargetan werden, dass die Vorgangsweise des sog. Verfassungsschutzes in jeder Hinsicht vermeintlich rechtswidrig war und Formen im Sinne eines vermeintlichen legislativen Unrechtes annahm, zumal Mir durch die Vorgänge der sog. BH Wels sämtliche Lebensgrundlagen entzogen wurden; insbesondere auch Meine PC-Anlage mit sämtlichen privaten und betrieblichen Speicherdaten aus 25 Jahren Selbständigkeit, was Meine berufliche Grundausstattung darstellt und wurde damit Mein Unternehmen zerstört.

 

Richtig ist, dass über die sog. Österreichische Verfassung nicht vom Volk abgestimmt wurde. Es ist schlechthin unverständlich, dass sich P B dies zu schreiben getraut.

 

Daraus ergibt sich nicht nur seine Befangenheit vom Gesichtspunkt des sog. AVG, was rechtens angeführt wird und unter die Nichtigkeit des Rechtsmittels einzuordnen ist.

 

P. B. bedarf offensichtlich Nachhilfestunden über das sog. Österr. Rechtswesen. Die sog. Verfassung selbst ist ein Machwerk von H. K. aus dem Jahre 1920, der als sog. Verfassungsrichter über Auftrag des sog. Präsidenten des VfGH im Jahr 1922 vom Portier zwar nicht verjagt, jedoch das Gebäude nicht mehr betreten durfte.

 

Es handelt sich de facto um eine sog. Verfassung, die wissenschaftlich, wie noch näher ausgeführt wird, auch für eine Diktatur geeignet wäre, weil z.B. ein Unterschied besteht zu einer Verfassung und einem (Verfassungs)Gesetz. Daher ist z.B. auch der Ausdruck Verfassungsschutz unrichtig, weil es richtigerweise heißen müsste Verfassungsgesetzschutz. Mit der Umdeutung wird die Bevölkerung vermeintlich getäuscht.

 

Wenn daher Hr. B. demonstriert, dass nicht vom sog. Volke abgestimmt wurde, so kann dem nur auf Grund seines offensichtlichen Nicht-Wissens in Kontext mit der Befangenheit mit Unverständnis begegnet werden.

 

Was die Waffe betrifft, hätte Ich ein strafrechtliches Delikt gesetzt, weil Ich diese für einen alten Herrn im Sinne einer „locatio conductio" verwahrte und Ich Mich vom Gesichtspunkt des sog. Österr. Treuhandwesens - siehe hierzu Grundwerk von Apathy und die sog. strafrechtlichen Ausführungen von Dr. E. F., BM f. Justiz a.D.-+, schuldig gemacht hätte. Dies hat offensichtlich der rechtlich vermeintlich 1/4-gebildete P. B. nicht verstanden.

 

Zum Absatz „Verwahrer" oder „Tedendor" wird nicht eingegangen, weil dies offensichtlich von Hrn. B. und den vermeintlichen Einflüsterern nicht verstanden wird und führe Ich aus, dass nicht nur ein naturrechtliches,

 

sondern allgemeines Rückwirkungsverbot besteht und die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz gegenüber einem unschuldigen lebendigen Mann [Bürger] versucht, vorzugehen, anstatt Mich zu beschützen, wie der eigentliche rechtliche Auftrag lautet und eine vermeintliche Existenzvernichtung im Sinne des § 106 StGB verursacht, indem diesem sämtliche Arbeitsutensilien entzogen werden.

 

In beweislicher Hinsicht wird auch der sog. Akt der sog. BH Wels, sog. GZ/. WL 0030/2014, inhaltlich angezogen sowie der sog. waffenrechtliche Gesamtakt,

 

Ausgeführt wird demnach, dass unrichtige Beweiswürdigung auf Grund unrichtiger Tatsachenfeststellungen erfolgten, weil Hr. B. dazu gar nicht in der Lage war, weil der sog. Akt des sog. NÖ Landesamtes f. Verfassungsschutz nicht beigeschafft wurde, sodass eine Beurteilung der sog. Rechtssache Hrn. B. gar nicht möglich war, es sei denn, er verfügt über die 5. Prozessvoraussetzung, die sog. „Hellseherei", was bei seinem vermeintlichen juristischen Unvermögen auszuschließen ist.

 

Daraus ergibt sich die Denkunmöglichkeit des sog. Bescheides im Sinne der sog. Rechtsprechung hinsichtlich der Richtigkeit gem. sog. Judikatur des sog. VwGH.

 

Zudem ist auch unrichtige rechtliche Beurteilung gegeben, weil die locatio conductio eines alten Herrn nicht berücksichtigt wurde und sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

 

Zudem wird in beweislicher Hinsicht eine Ergänzung erfolgen.

 

Die Nichtigkeit ist deshalb gegeben, weil wohl eine vermeintliche bewusste Existenzvernichtung herbeigeführt wurde und Ich Abwehrmaßnahmen setzen musste, sodass auch die rechnerische Bewertung der Geldstrafe nicht richtig sein kann.

 

Wenn der sog. Sachbearbeiter der belangten sog. Behörde eine sog. Straferkenntnis ausstellt, so halte Ich fest, dass der sog. Akt keine Entscheidungsreife aufweist und der sog. Referent, Hr. B., für den sog. Bezirkshauptmann lediglich mit dem eigenen Familiennamen unterschrieben hat. Er ist im Sinne des sog. § 18 Abs a AVG verpflichtet, bei der sog. Fertigung für den sog. Bezirkshauptmann die Ausfertigung des Geschäftsstückes, d.h. in diesem Fall: Aufforderung, den eigenhändig beigesetzten Genehmigungsbeweis und oder eine generelle Zeichnungsprokura mitzuliefern, es fehlt auch das sog. Amtssiegel und ist dies im Nachhinein irreversibel.

 

Es wurde auch, trotz laufender Aufforderung, keine Legitimation und keine Haftungserklärung erbracht und stellt dies im Hinblick auf die Zusendung eines Straferkenntnis in Verbindung mit dem sog. Zahlschein ausgestellt auf € 80,- einerseits vermeintlich das Anmaßen eines Richteramtes dar und andererseits unter Berücksichtigung der fehlenden sog. Legitimation das vermeintliche beharrliche nötigen einen sog. Handelsvertrag abzuschließen.

 

Diese laufenden Vorfälle der mangelnden Zeichnungen werden International untersucht und handelt es sich in dem beobachteten massiv gehäuften Auftreten um eine flächendeckende völkerrechtliche Grundrechtsverletzung, verbunden mit dem völligen Legitimationsverlust der sog. Verwaltungsbehörden, die auch zur Verantwortung gezogen werden wird.

 

Immerhin muss jener, der die Genehmigung erteilt, auf (andere Weise) und aus Gründen der Haftung festgestellt werden können. Eine sog. elektronische Übermittlung erfolgte nicht; der Nachweis im Sinne des sog. § 18 Abs 2 AVG nach der sog. Rechtsprechung wurde nicht erbracht, sodass erhebliche Mängel vorliegen.

 

Die Beisetzung des Namens des sog. Genehmigenden liegt nicht vor, sodass gem. cit. leg. ein sog. Bescheid in der Aufforderung nicht gegeben ist, sodass nach der Auffassung der sog. VwGH nicht nur gegen sog. rechtsstaatliche Funktionen des sog. Bescheides, wie oben näher ausgeführt, ad sog. § 56 AVG verstoßen wurde, sondern gem. sog. VwGH, Slg. 11.800 A v. 12.10.2013, die Ausfertigung des Hrn. B., der angeblich mit dem Vornamen: P. heißt, denkunmöglich ist, sodass sog. Nichtigkeit ad sog. § 879 ABGB vorliegt.

 

Wie aus dem Gesamtakt hervor geht, wurde praktisch in jedem Schreiben der sog. BH Wels Land und auch von den anderen involvierten sog. Behörden gegen das sog. SigG ua. verstoßen und weise Ich auch auf Meine Völkerrechtliche Funktion hin, die den sog. Behörden von Anfang an bekannt war und die auch rechtlich zu würdigen ist.

 

Es ist davon auszugehen, dass in Meinem vorliegenden Fall der sog. Bezirkshauptmann Dr. J. G. von der ganzen Situation überhaupt nicht informiert wurde und die weiteren vorgenannten sog. Mag. J. G. und sog. Mag. T. S. den sog. Sachbearbeiter P. B., aufgrund seines vermeintlich mangelnden Rechtswissens vermeintlich falsch beraten und sind sie damit allesamt an den vermeintlich rechtswidrigen Vorkommnissen beteiligt, wobei dem sog. Bezirkshauptmann jedenfalls die Verantwortlichkeit darüber zukommt.

 

Wenn Ich zu € 70,- verurteilt wurde, so kann dies insoweit nicht richtig sein, als Mir auf Grund der Vorgänge, wonach Ich gezwungen wurde, nicht mehr zu arbeiten, Mir schlechthin ein Betrag von € 150.000,- zu ersetzen ist, und Mir, wie bereits mehrmals von Mir aufgefordert, sämtliche Meine Fahrnisse umgehend zurückzustellen sind. Dazu wurde auch ein Opferanschluss am Landesgericht für Strafsachen in Wien unter GZ.: 130 Bl 86/14g gestellt.

Es wird, vorbehaltlich die sich je nach den Umständen noch sich entwickelnden notwendigen Schritten, darauf verwiesen, dass die Mir vermeintlich widerrechtlich abgenommenen PC's und Speicherdaten unter Berücksichtigung Meiner 25- Jährigen selbständigen Tätigkeit und dem nunmehr fehlenden Kundendaten (Adressdaten, Schriftsätze, Vertragsdaten, CAD Pläne ua.) einen Unternehmenswert von mindestens € 5.000.000,- in Worten 5 Millionen Euro darstellen, und wurde Ich um diesen Wert materiell und eigentumsmäßig vermeintlich derart beraubt, dass Ich dadurch seither genötigt bin sog. staatliche Notstandshilfe zu beziehen.

 

Dabei sind Mir auch bestehende Aufträge innerhalb der gesamten sog. EU entfallen und oder storniert und ist der Schaden daraus noch nicht bezifferbar. Ich kann Mich insgesamt des Gefühles nicht erwehren, dass die ganze Aktion auf Meine Existenzvernichtung nach sog. §106 StGB abzielt.

 

Es bestehen jedoch keine sog. Amtshaftungsansprüche, da das System bei Hrn. HR Dr. A. in Österreich ohnehin nicht funktioniert.

 

 

Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Haftungsfrage zu klären.

 

Informiert wird weiterhin, dass aufgrund der sog. Rechtslage alle handelnden Beteiligten für falsches Tun privat haften. Sollte durch Dritte eine Veröffentlichung erfolgen, so ist dies für den Unterzeichner nicht steuerbar und oder beeinflussbar.

 

Hingewiesen sei auch die sog. Behörde und deren sog. Organe, dass rechtsverbindlich in nasser Tinte zu zeichnen ist und dies zumutbar ist, sowie die volle Haftung für die Entscheidung zu übernehmen ist und die Legitimation vorliegen muss, und dies auch vom Unterfertiger unter verstärktem Augenmerk erwartet wird.

 

Und auch in bevollmächtigter Vertretung und in Liebe zu den Menschen (einzigartig lebendige beseelte geistig-sittliche SeinsWesen aus Fleisch und Blut) und für Mich (siehe Fingerabdruck)

2015-07-14 Souverän W. aus der Familie L.

Alle Rechte ohne Ausnahme vorbehalten, nicht verhandelbar und ohne Regressanspruch!

 

Ergeht auch an:

 

sog. Präsident Dr. R. T.

c/o sog. O. V.

(D.U.N.S Nr.: 301962853)

Xplatz 11

W. sog. Präsident Dr. G. H. c/o. sog. V.(D.U.N.S Nr.:300420442) F 8 W.

 

LDHR L. f. D. a. H. R.

25 T. S.

A.

Co. L.

I.

E-Mail: x.org

 

3. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

In dem Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Bf Sympathisant (bzw. nach eigenen Aussagen gewählter und vereidigter „Sheriff“) der F./O./I.-Bewegung, die die hoheitliche Gewalt der österreichischen Behörden und Gerichte nicht anerkennt, sei.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Da der relevante (!) Sachverhalt vom Bf nicht bestritten wurde, im Verfahren keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag vorliegt, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. § 44 Abs. 3 VwGVG). 

 

5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Die vom Bf herangezogenen – teils nicht nachvollziehbaren – überschießenden Sachverhaltselemente waren für die Beurteilung des Falles (des konkreten Verwaltungsstrafverfahrens nach dem WaffG) nicht relevant.  

 

 

II.             

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung zu unterbleiben hatte.

 

 

III.            

 

1. § 51 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 – WaffG normiert:

Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

1.   Schusswaffen führt;

2.   verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;

3.   Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;

4.   Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überlässt;

5.   Munition anderen Menschen überlässt;

6.   gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;

7.   eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;

8.   eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;

9.   Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;

10.               es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,

11.               entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.

 

Gemäß § 51 Abs. 1 WaffG ist der Versuch ebenso strafbar.

 

§ 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) normiert hinsichtlich "Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung":

Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

 

§ 33 Abs. 8 WaffG normiert: Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs. 1 WaffG, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.

 

§ 58 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) normiert hinsichtlich "Übergangsbestimmungen": Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz von Schusswaffen der Kategorie C sind, haben diese Waffen bis zum 30. Juni 2014 gemäß § 32 registrieren zu lassen, wobei die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekannt gegeben wurden. Diese Registrierung kann auch mittels der Bürgerkarte im Sinne des § 2 Z 10 des E- Government-Gesetzes - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, im elektronischen Verkehr erfolgen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz dieser Waffen.

 

2.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich jedenfalls die Kriterien: Adressat, Bescheid erlassende Behörde, normative Anordnung sowie Genehmigung (bzw. Unterschrift) durch das angefochtene Erkenntnis erfüllt sind, sodass eine Nichtigkeit nicht erkannt werden kann, zudem auch eine rechtsgültige Zustellung vorliegt. Die diesbezüglich vom Bf erhobenen Einwände, die von einem naturrechtlichen Maßstab eigener Prägung getragen sind, sind daher nicht weiter zu verfolgen.

 

2.2. Weiters ist schon vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeantrag des Bf auf Klärung welcher Haftungsfrage auch immer nicht in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich fällt, weshalb dieser Antrag unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses als unzulässig zurückzuweisen war.

 

3.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass von Seiten des Bf keinerlei Registrierung der in Rede stehenden Schusswaffe erfolgte. Gewehre des Typs S fallen aufgrund Ihrer Produktionszeit beginnend mit dem Jahr 1896 nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 45 Z. 2 Waffengesetz, weshalb die Registrierungspflicht jedenfalls bestand.

 

Weiters ist auch vom Bf unbestritten, dass er im Besitz der in Rede stehenden Schusswaffe war, wobei es mit Blick auf § 33 Abs. 8 WaffG keine Rolle spielt, ob er die Waffe als Eigentümer oder als Treuhänder verwahrte, zumal die Verwahrung jedenfalls über 6 Wochen andauerte, was sich aus den eigenen Aussagen des Bf im Verfahren klar ergibt.

 

3.2.      Die objektive Tatseite ist sohin erfüllt.

 

4.1. § 51 Abs. 1 WaffG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

4.2. Der Bf ließ jedenfalls die auch ihm gebotene Sorgfalt vermissen. Es mag zwar sein, dass er nationale Regelungen der Republik Österreich nicht entsprechend anzuerkennen bereit ist, dennoch ist dieser Umstand nicht geeignet ihn vom Vorwurf der vorliegenden Verwaltungsübertretung zu entschuldigen. Bei der in seiner Beschwerde geäußerten Grundeinstellung ist betreffend des Grades des Verschuldens sogar von dolus eventualis auszugehen.

 

4.3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bf auch die subjektive Tatseite erfüllt.

 

5.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

5.2. Im vorliegenden Fall wendet sich der Bf mehr mittelbar gegen die Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. Es sei dazu angemerkt, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Anlass fand, diese zu bemängeln. Im Gegenteil ist anzuführen, dass die belangte Behörde äußerst maßvoll vorgegangen ist.

 

Auch ein Absehen von der Strafe kam allein schon wegen des beträchtlichen Verschuldens des Bf, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat nicht in Betracht.

 

4. Es war daher im Ergebnis die Beschwerde unter Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

 

5.2. In diesem Sinn war dem Bf ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in Höhe von 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree