LVwG-650410/2/Sch/Bb – 650411/2
Linz, 16.07.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Dr. B H und des DI B H, vom 26. Mai 2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 2015, GZ: 0026442/2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 88 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. Mai 2015, GZ: 0026442/2014 wurde dem Antrag von Dr. B und DI B H (der nunmehrigen Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO vom Verbot des § 88 Abs. 2 StVO, des Befahrens von Gehsteigen und Gehwegen mit Miniscootern durch ihre Kinder K (geb. x 2007) und M H (geb. x 2004) keine Folge gegeben und die angestrebte Bewilligung nicht erteilt.
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass Kinder unter zwölf Jahren aufgrund ihres geringen Alters noch nicht abschätzen könnten, ob diese den Verkehr oder FußgängerInnen bei der Fortbewegung mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (z. B. Scooter) gefährden oder behindern. Daher sei hier die Begleitverpflichtung von einer mindestens 16-jährigen Person festgelegt worden. Diese entfalle frühestens dann, wenn das betreffende Kind einen Radfahrausweis vorweisen könne (ab zehn Jahren). Es sei davon auszugehen, dass sie mit abgelegter Prüfung reif genug seien und die nötigen Kenntnisse haben, sich allein und ohne Begleitung im Straßenverkehr zu bewegen, ohne andere zu gefährden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO seien nicht gegeben. Das persönliche Interesse der Bf sei keinesfalls erheblich im Sinne der Bestimmung, nicht zuletzt darum, weil alle anderen berufstätigen Eltern von unter zehnjährigen Kindern genauso betroffen seien. Des Weiteren sei die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur dann möglich, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei. Im Falle der Erteilung einer Bewilligung wären jedenfalls die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 26. Mai 2015, eingelangt am 26. Mai 2015 bei der belangten Behörde, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem im Wesentlichen beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stattzugeben, in eventu die Rechtssache zur Überprüfung der Vereinbarkeit des § 88 StVO mit dem Gleichheitssatz dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zu übermitteln.
Zur näheren Begründung des Rechtsmittels wird ausgeführt, dass ihre Kinder (sieben und zehn Jahre alt) bisher regelmäßig, sowie die meisten anderen Volksschulkinder auch, mit dem Scooter zur Schule gefahren wären, da dies als ein durchaus zumutbarer Schulweg mit aktiver Bewegung für die Kinder erschien. Seit ihnen jedoch dieses Verbot bekannt sei, müssten sie, obwohl sie beide berufstätig wären, sich wiederum um den Schulweg der Kinder entweder durch Begleitung bzw. Hinfahren zur Schule mit dem Auto bemühen oder die Großeltern bitten, sie zu unterstützen. Damit ginge eine Bewegungsmöglichkeit der Kinder verloren. Als Schulärztin – so die Bf – habe sie ein besonderes Interesse daran, dass Kinder vor und nach der Schule ausreichend Bewegung machen und hierfür sei das Scooterfahren gut geeignet.
Die Ausführung der belangten Behörde, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sei nur dann möglich, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sei, in keiner Weise begründet worden, sodass sie sich in ihren Parteienrechten, als auch im Recht auf ein faires Verfahren verletzt sehen, da ihnen im Zuge des Verfahrens auch Ermittlungsergebnisse nicht zur Verfügung gestellt und ihnen die Möglichkeit genommen worden sei, inhaltlich auf gleicher fachlicher Ebene auf diese Äußerungen Stellung zu nehmen.
Aus ihrer Sicht sei durch das Befahren von Kindern mit Scootern am Gehsteig eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit nicht gegeben, daher der Verkehr auf der Straße durch dieses Verhalten am Gehsteig nicht berührt werde, und der Gesetzgeber selbst gemäß § 88 StVO das Rollschuhfahren auf Gehsteigen und Gehwegen - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - erlaubt habe. Das Rollschuhfahren sei gefährlicher, da kaum eine Bremsmöglichkeit bestehe und auch eine wesentlich eingeschränktere Ausweichmöglichkeit gegenüber anderen Fußgängern gegeben sei. Wenn also der Gesetzgeber das Rollschuhfahren auf Gehsteigen für zulässig erachte, dann sei der Umkehrschluss zwingend, dass auch das wesentlich sichere Scooterfahren am Gehsteig erlaubt sein muss. Ansonsten müsse die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz gestellt werden.
Für sie als Eltern, die sie beide berufstätig seien, bestehe ein erhebliches persönliches Interesse, dass ihren Kinder eine Ausnahme von § 88 Abs. 2 StVO erteilt werde. Als erziehungs- und verantwortungspflichtige Eltern wäre die Erfüllung der Aufsichtspflicht gemäß § 88 Abs. 2 leg. cit. nur unter besonderen Erschwernissen (Einschränkung der Berufstätigkeit) durch Transport der Kinder von und zur Schule zu bewerkstelligen. Der Hinweis, dass alle anderen berufstätigen Eltern von unter zehnjährigen Kindern genauso betroffen seien, könne nicht als Begründung für die Ablehnung des Antrages herangezogen werden.
Eine Radfahrprüfung hätte keine Einwirkung auf das Fahren von Miniscootern am Gehsteig, da bei der Fahrradprüfung vor allem das Verhalten und Lenken eines Fahrrades im Straßenverkehr und nicht das Fortbewegen auf Gehsteigen Prüfungsgegenstand sei.
Es gehe ihnen darum, die sinnvolle Bewegungsmöglichkeit für Kinder aufrechtzuerhalten und nicht durch bürokratische und übertriebene Ängste vor allfälligen Gefährdungen von Fußgängern zu unterbinden. § 45 Abs. 2 StVO berücksichtige sehr wohl auch den Umweltaspekt, da keine wesentlichen schädlichen Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten seien. Dass die Umwelt durch weniger Autoverkehr entlastet werde, wenn Kinder nicht zur Schule gefahren werden müssen, sondern selbst den Schulweg mit dem Scooter bewältigen können, sei unbestritten.
3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 28. Mai 2015, GZ: 0026442/2014, dem Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zur Entscheidung vorgelegt, welches das Rechtsmittel unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 8. Juni 2015, GZ: Verk-090.384/56-2015-Anz, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber übermittelt hat. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG. Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrages der Bf aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sachlage nicht erwarten ließ und überdies ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren und der Sachverhalt unstrittig feststeht, entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.
4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 beantragten die Bf beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 2 iVm § 88 Abs. 2 StVO zum Befahren von Gehsteigen und Gehwegen durch ihre Kinder K und M H – beide unter zwölf Jahre alt - (geb. x 2007 und x 2003) mit Miniscootern für die Wegstrecke Linz, x bis zur Volksschule K, und zurück.
Dieses Ansuchen begründeten die Bf im Wesentlichen inhaltsgleich wie ihre nunmehrige Beschwerde. Sie stützen ihren Antrag auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen Interesses und führen dazu aus, dass für sie als berufstätige Eltern ein erhebliches persönliches Interesse an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ihre beiden Kinder vom Verbot des § 88 Abs. 2 StVO bestehe. Als erziehungs- und verantwortungspflichtige Eltern wäre die Erfüllung der Aufsichtspflicht gemäß § 88 Abs. 2 StVO nur unter besonderen Erschwernissen (Einschränkung der Berufstätigkeit) durch Transport der Kinder von und zur Schule zu bewerkstelligen. Überdies hätten sie ein besonderes Interesse daran, dass sich ihre Kinder ausreichend bewegen; hiefür sei das Scooterfahren zur Schule und nach Hause gut geeignet. Ferner sei durch das Befahren der Gehsteige und Gehwege mit Miniscootern weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs am Gehsteig noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diesem Antrag letztlich keine Folge gegeben und die angestrebte Bewilligung nicht erteilt.
4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes und ist in dieser Form unbestritten. Es bestehen daher keine Bedenken, die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.
5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
5.1. Gemäß § 88 Abs. 2 StVO sind Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
5.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO sind einerseits, wie aus dem Wort "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefasst, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein (vgl. VwGH 25. März 1994, 93/02/0310). Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen hat zur Versagung der Ausnahmebewilligung zu führen (VwGH 9. Mai 1990, 89/02/0219, mwN.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. z. B. Erkenntnis 24. Juni 1994, 94/02/0057 uva.). Dem durch das Wort "erhebliches" im § 45 Abs. 2 StVO eröffneten, zunächst weit anmutenden Beurteilungsspielraum hat der Gesetzgeber durch das Einflechten der eingeklammerten Worte "wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung" unmissverständlich Einhalt geboten. Der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ist daher ein Maß für das Gewicht, das ein persönliches Interesse haben muss, um "erheblich" im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO zu sein (VwGH 20. März 1987, 87/18/0016).
Unter Zugrundelegung dieses strengen verwaltungsgerichtlichen Maßstabes kann der Beschwerde daher schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil es den von den Bf ins Treffen geführten Interessen insbesondere am Vorhandensein von gravierenden, die Bf außergewöhnlich hart treffenden Gründen fehlt. Warum gerade sie vom Verbot des § 88 Abs. 2 StVO außergewöhnlich hart – gegenüber anderen berufstätigen Erziehungsberechtigten - getroffen seien, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen. Ihr Vorbringen vermag für sich allein jedenfalls, d. h. ohne Hinzutreten weiterer berücksichtigungswürdiger Umstände, die Annahme eines erheblichen persönlichen Interesses nicht darzutun. Mit den dargestellten Ausführungen ist es den Bf nicht gelungen, darzulegen, dass die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Fall vorliegen würden. Eine Einschränkung in ihrer Berufstätigkeit durch Begleitung der Kinder oder deren Transport zur Schule und nach Hause sowie auch ausreichende Bewegung der Kinder durch die Benützung von Scootern sind schlechthin nicht geeignet, ein erhebliches persönliches Interesse für eine Ausnahme vom Verbot des § 88 Abs. 2 StVO zu begründen.
Aus diesem Grund vermag das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Annahme der belangten Behörde, der Tatbestand des § 45 Abs. 2 StVO sei mangels eines erheblichen persönlichen Interesses der Bf nicht gegeben, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen Beschwerdevorbringen und das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, bei Erteilung der beantragten Bewilligung sei darüber hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten, nicht eingegangen werden, zumal die Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn es bereits an einer der im § 45 Abs. 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (VwGH 28. Februar 2003, 2000/02/0324). Im gegenständlichen Fall liegt keine der alternativen Voraussetzungen – erhebliches Interesse oder besondere Erschwernisse -, die neben der Frage der Verkehrssicherheit Bedingung für die Ausnahmebewilligung sind, vor.
Gründe, um die Bestimmung des § 88 Abs. 2 StVO beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, kann das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht erblicken, da im Hinblick auf den Gleichheitssatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Sofern die Bf einwerfen, dass die Bestimmung des § 88a Abs. 4 StVO über das Rollschuhfahren weniger streng gefasst sei, als § 88 Abs. 2 leg. cit. so kann dieser Einwand nicht geteilt werden, da es nach § 88a Abs. 4 StVO Kinder unter zwölf Jahren ebenso nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, gestattet ist, auf Straßen mit öffentlichen Verkehr – somit auch auf Gehsteigen und Gehwegen -, außer in Wohnstraßen, mit Rollschuhen zu fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind. Auch bei einem für den Fußgängerverkehr bestimmten, von der Fahrbahn abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs. 1 Z 10 StVO) oder einem Gehweg (§ 2 Abs. 1 Z 11 StVO) handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, für welche die StVO gemäß ihrem § 1 Abs. 1 erster Satz Geltung hat. Als Straße gilt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 StVO nämlich auch eine für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche (VwGH 31. Oktober 1990, 90/02/0081).
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht daher keinerlei Veranlassung für eine Anfechtung der Bestimmung des § 88 Abs. 2 StVO beim Verfassungsgerichtshof.
II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n