LVwG-450062/2/MS

Linz, 22.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.
Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A. W., I. K. 2, S., gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 17. Dezember 2014, GZ: 3-460396-920/13-2012-2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und revisionslegitimierte Formalparteien ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Stadtgemeinde Leonding vom 17. Dezember 2014, GZ: 3-460396-920/13-2012-2014, wurde
der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Beschwerdeführer als Kommanditist der Firma H. P. KG,
P., Xstraße 36 (Betriebsstätte L., X Straße 37) für die noch offene Kommunalsteuer samt Nebengebühren dieser Gesellschaft in Höhe von € 2.342,97 für den Abgabenzeitraum 1. April bis 31. Oktober 2012 als Gesamt­schuldner zur Recht solidarisch zur Zahlung herangezogen; ein darüber hinaus im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. März 2014 vorgeschriebener Abgaben­betrag in Höhe von € 770,47 wird abgesetzt.

 

Am Ende des Schriftstückes findet sich folgende Fertigungsklausel:

„Im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Leonding:

Der Stadtamtsdirektor

 

 

 

 

Mag. H. B.“

 

Handschriftlich ist im Leerraum zwischen den beiden letzten Zeilen ein Gebilde angebracht, welches keinerlei Ähnlichkeit mit einem Buchstaben des lateinischen bzw. deutschen Alphabetes, geschweige denn mit dem in Druckschrift angebrachten Namen aufweist.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2014 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 21. Jänner 2015 (eingelangt am 23. Jänner 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Berufung unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorent­scheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sieht „gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde" das Rechtsmittel der Beschwerde vor. Im ggst. Verfahren ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Bescheid und damit ein für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausreichender Beschwerdegegenstand vorliegt.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungs­berechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung somit grundsätzlich durch die - eigenhändige (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195) - Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden platziert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang (vgl. VwGH 13.12.2000, 98/04/0148).

 

 

IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar" ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (VwGH 22.3.1991, 86/18/0213; 6.4.1996, 91/10/0009; 28.4.2008, 2007/12/0168)).

 

Anhand dieser Kriterien sind jene Fälle zu beurteilen, in denen die Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entspricht (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit mit dem Begriff der Unterschrift siehe VwGH 4.9.2000, 98/10/0013; 27. 9. 2005, 2004/06/0217), sondern das Schriftstück etwa lediglich ein „Namenskürzel" aufweist (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/12/0168;   die   Qualität   einer  „Paraphe"   als   Unterschrift   [pauschal]

verneinend VwGH 4.9.2000, 98/10/0013).

 

Die im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltene Urschrift des in Rede stehenden Bescheides weist - wie in Punkt I dargelegt - lediglich ein Gebilde auf, welches keinerlei Ähnlichkeit mit einem Buchstaben des lateinischen bzw. deutschen Alphabetes besitzt. Bestenfalls könnte man von einer Paraphe, also einem auf wenige Zeichen (Initialen) verkürztes Namens­zeichen ausgehen. Solch ein Kürzel weist jedoch - wie der dargestellten höchst­gerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist - nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können.

Von einer eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden kann daher im vor­liegenden Fall nicht ausgegangen werden.

 

Vor dem Hintergrund der dargelegten Überlegungen ist somit davon auszugehen, dass es dem Schreiben am konstitutiven Merkmal der Unterschrift des für den Gemeinderat im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Leonding tätig werdenden Organwalters mangelt und es damit nicht existent geworden ist. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist daher nicht gegeben, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

 

 

V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und revisionsberechtigte Formalparteien unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der zitierten und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unterschrift von Erledigungen vollinhaltlich entspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von
240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. einer revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß